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BGH

Gericht: BGH
KlägerinnenUnfallFahrbahnStraßeBerufungsgerichtSchadenVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

2416 092
VI ZB. 15/59
Verkündet am lo. November 1959 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I. m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Maurer,	£rs » B|
Beklagten und Revisionsklägers. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
des Günther
 gegen
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, geb. 3 Straße Äfc
 Hausfrau,
Jutta	geb.	am
 gesetzlich vertreten durch
1945, Schülerin, die Mutter, Frau
 daselbst, Hedi Bf
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr
«
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom lo. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hane beck, Br«. Bode und Br. Hauß
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom lo. Bezember 1958 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten aUfer legt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Zahnarzt Willy BfPHIist am 27. Juli ;956, als er gegen 21^° Uhr in Biberach die Waldseer Straße (Bundesstraße Nr. 3o) überquerte, vor dem Hause Nr. 51 von dem Beklagten angefahren worden, der mit dem Personenkraftwagen (Opel) seines Katers von links kam und stadtauswärts fuhr. BflHR war schon jenseits der Fahrbahnmitte und wurde dort von dem rechten vorderen Kotflügel des Wagens erfaßt. Er starb kurz darauf an den Verletzungen, die er bei dem Unfall erlitten hat.
Die Klägerinnen sind die Witwe und die Tochter des und werfen dem Beklagten vor. daß er zu weit links und zu schnell gefahren sei* Sie haben von ihm Ersatz der Beer-digungskosten und ünterhaltsrenten verlangt: die Klägerin Hedi B(|m monatlich 530 IBS und die Klägerin Jutta B monatlich 140 DM.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und gel tend gemacht:	sei?	ohne sich nach links umzusehen,
 auf die Straße getreten, habe die Fahrbahn schräg überquert und etwa auf der Mitte der Straße kurz angehalten. Er, der Beklagte, habe den Eindruck gehabt, B0HI wolle ihn vor sich vorbeifahren lassen. BfHHR habe aber wider Erwarten seinen Weg fortgesetzt und sei auf den rechten vorderen Kotflügel aufgelaufen. Damit habe er, der Beklagte, nicht zu rechnen brauchen. Jedenfalls überwiege das Verschulden, das &em Unfall zur Last zu legen sei.
Das Landgericht hat die Klageansprüche^dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.
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Mit der Revision erstrebt der Beklagte? daß die Ansprüche der Klägerinnen entsprechend seinem Berufungsantrag nur zur Hälfte dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt werden. Die Klägerinnen beantragen? die Revision Zurücks uwei sen.
Entscheidungsgründe t
Io
 Bas Berufungsgericht hat eine schuldhafte Verkehrswidrigkeit des Beklagten darin gesehene daß er mit Abblendlicht fahrend eine Geschwindigkeit von mindestens & km/st eingehalten hat, also erheblich schneller gefahren ists als seine Sichtweite es zuließ. Ferner hat es ihm als Verschulden zur Last gelegt, daß'er entgegen dem Gebot des § 8 Abs. 2 Satz * StVO fast auf der Mitte der 9?80 m breiten Fahrbahn gefahren ist. Ba	schon jenseits der Fahrbahn
 mitte war. als er angefahren wurde, wäre der Unfall vermieden worden, wenn	so?	w~e es seine Pflicht war: auf
 der rechten Seite der Fahrbahn rechts gefahren wäre. Baß der Beklagte eine jtusweichbewegung nach links gemacht hat, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht durch das Verhalten	vor allem nicht durch ein
 Stocken oder Anhalten veranlaßt worden. Bas Berufungsgericht hat daher angenommen, daß der Beklagte nach §§ 823 ff BGB für den Schaden der Klägerinnen einzustehen hat. Bieser Ausgangspunkt ist rechtlich nicht zu beanstanden; er wird auch von der Revision nicht angegriffen.

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II.
Die Revision wendet sich nur dagegen, daß das Berufungsgericht die Schadensersatzansprüche der Klägerinnen nicht nach § 254 BGB gemindert hat. Aber auch in diesem Punkte sind gegen das Berufungsurteil keine rechtlichen Bedenken zu erheben.
1, Das Berufungsgericht hält ebenso wie das Landgericht nicht für bewiesen, daß	sic^	vor	äem Verlas-
sen des Gehweges nicht über die Verkehrslage auf der Straße vergewissert hat. Es hat nicht beanstandet, daß er vor der Annäherung des mit Abblendlicht herankommenden Kraftfahrzeugs noch versucht hat, die.Straße zu überqueren. Als B^|^ die Fahrbahn betrat, war der Wagen nach den Peststellungen des Berufungsgerichts noch so weit entfernt, daß annehmen durfte, er werde bis zu dem Herankommen des Fahrzeugs wenigstens die rechte Fahrbahnhälfte überschritten haben. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat B0||^ aber beim Überschreiten der Straße nicht die nötige Vorsicht walten lassen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, B^m|habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß der Wagen vorschriftsmässig fahren werde, sondern habe ihn bei der Annäherung im Auge behalten müssen (§57 Abs. 2 Satz 1 StVO). Sein Verhalten war nach Ansicht des Berufungsgerichts auch mitursächlich für den Unfall, denn bei Beobachtung des sich schnell nähernden Fahrzeugs hätte er, wie das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei feststellt, sicher seine Schritte erheblich beschleunigt, wenn er sich nicht schon bei der Beobachtung, daß das Fahrzeug fast auf der Mitte der Straße fuhr, schon im ersten Drittel der Überquerung
 
entschlossen hätte; auf den Fahrradweg zurückzugehen. Baß B01n schräger Richtung Uber die-Straße gegangen ist, spielt nach Ansicht des Berufungsgerichts nur insofern eine Rolle, als er hierdurch etwas gehindert v/ar, das sich nähernde Fahrzeug im Auge zu behalten. Wie das Berufungsgericht feststellt, war diese Gehweise	aber	im	Übrigen	nicht
 ursächlich für den Unfall,
 Bei der Abwägung der Unfallursachen und des beider-seitigen Verschuldens ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß	ein	nicht unerhebliches Verschulden
 trifft. Es hat gleichwohl den Klägerinnen den vollen Schaden zugebilligt, weil es angenommen hat, dieses Verschulden falle beim Vergleich mit dem Versagen des Beklagten und seinem Beitrag zu dem Unfall nicht so entscheidend ins (Jewicht, daß es gerechtfertigt sei, den Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 254 BGB zu mindern. Bas wird im Berufungsurteil wie folgt begründet: Ber Beklagte habe sich schon durch die bei den Sichtverhältnissen leichtsinnig hohe Fahrgeschwindigkeit in eine sehr schwierige Lage gebrächt. Zudem sei das wirkliche Erkennen der Verkehrslage noch dadurch erschwert worden, daß er fast in der Mitte der Straße gefahren sei. Bieses Zusammentreffen der beiden Verkehrswidrigkeiten habe - zu demal bei der geringen Fahrpraxis des Beklagten - mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Kollision mit einem die Straße überquerenden Fußgänger fuhren müssen, während das Versa-gen BfPMs nach dem normalen Verkehrsablauf bei weitem nicht in dem Maße geeignet gewesen sei, einen Zusammenstoß mit einem herannahenden Personenkraftwagen zu verursachen. Augenscheinlich überwiege auch das Verschulden des Beklagten bei weitem das des Fußgängers. Baher sei es trotz eines an sich nicht unerheblichen Verschuldens des BHB| sowohl
 
im Hinblick auf die Verursachung des Schadens als auch in Anbetracht des Verschuldens beider Teile nicht gerechtfertigt , einen fassbaren Bruchteil des Schadens den Klägerinnen aufzuerlegeno
2. Die Abwägung nach § 254 BGB, um die allein noch gestritten wird, ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters« Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf geprüft werden, ob ihr rechtsirrtumliche Erwägungen zugrunde liegen, ob insbesondere alle für die Abwägung bedeutsamen Umstände berücksichtigt worden sind«. Baß das Berufungsurteil in diesem Sinne fehlerhaft sei, kann der Revision nicht zugegeben werden«
a)	Sie meint, es verstoße gegen die Denkgesetze, wenn ein erhebliches Verschulden des am Unfall Beteiligten gänzlich unberücksichtigt bleibe. Hierin kann ihr nicht gefolgt werden. Die Schadensabwägung muß nicht notwendig dazu führen, daß der Verletzte in jedem Falle einen Teil seines Schadens selbst zu tragen hätte«, Auch wenn ihn ein erhebliches ffiitverschulden an seinem Unfall trifft, kann die Abwägung in dem Sinne ausfallen, daß der Beklagte ihm den vollen Schaden zu ersetzen hat. Ebenso wie es im Einzelfall gerechtfertigt sein kann, dem Verletzten bei der Abwägung nach § 254 BGB wegen seines.überwiegenden.Verschuldens den Ersatzanspruch gegen den schuldhaft handelnden Schädiger ganz zu versagen, kann der Tatrichter in einem anderen Falle zu der Überzeugung kommen, daß die zu Lasten des Beklagten gehenden Umstände für die Entstehung des Unfalls im Vordergrund stehen und es gerechtfertigt erscheinen lassen, dem Verletzten den vollen Schaden zuzubilligen. Daß.das Berufungsgericht im vorliegenden Falle davon abgesehen hat,
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die Klägerinnen an dem Schaden zu beteiligen, bedeutet daher entgegen der Ansicht der Bevision keine Verkennung der Voraussetzungen und Grenzen des § 254 BGB.
b)	Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe die zu Ungunsten des Bf^R festgestellten Umstände nicht richtig gewürdigt. Es hat das Verschulden 30^ 4Mb in seiner Schwere und seiner Bedeutung für den Unfall keineswegs unterschätzt und auch nicht übersehen, daß der Unfall sich auf der Bundesstraße 3o und bei Dunkelheit ereignet hat. Auf den Verkehrsreichtum dieser Straße einzugehen, war nicht erforderlich, denn es ist festgestellt, daß zur Zeit des Unfalls außer dem Wagen des Beklagten weithin kein anderes Pahrzeug auf der Straße war. Daß BfHB die Straße "etwas schräg" überquert hat und deshalb in der Beobachtung des von links kommenden Verkehrs beeinträchtigt war- hat das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich hervorgehoben. Es sieht ebenso wie die Revision gerade darin, daß 3f| beim Überschreiten der Straße den Wagen des Beklagten nicht beobachtet hat sein Verschulden.
c)	Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe keine Stellung zu der Behauptung des Beklagten genommen, B^m sei auf der Straße stehengeblieben oder habe gestockt. Allerdings ist dieser Punkt im Berufungsurteil nur im Zusammenhang mit der Präge erörtert, ob der Beklagte Anlaß dazu hatte, mit seinem Pahrzeug nach links auszuweichen. Das Berufungsgericht hat aber schon hier deutlich zu erkennen gegeben, daß es die Behauptung des Beklagten nicht für bewiesen,'ja sogar ebenso wie das Landgericht deren Gegenteil für festgestellt hält» Dann bestand aber
 
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kein Anlaß ? bei der Prüfung des	treffenden	Mit	Ver-
schuldens hierauf noch einmal zurückzukommen,,
d)	Schließlich ist entgegen der Meinung der Hevision nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus der gemächlichen Geschwindigkeit, mit der	über	die	Straße
 gegangen ist, keinen besonderen Schuldvorwurf gegen ihn hergeleitet hat; denn es sieht darin nur eine Folge davon, daß er die Fahrbahn nicht weiter beobachtete *
Da die Abwägungsgründe des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen lassen, war dessen Kevision zurückzuweisen.
Die Kosten seines erfolglosen Bechtsmittels hat nach § 97 ZPO der Beklagte zu tragen.
Engels
 Dr. Kleinewefers	Hanebeck
 Dr. Bode
 Dr. Hauß