Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 19* Dezember 1957 wird als unzulässig verworfen. Kraftfahrzeuggesetzes, vorbehaltlich des Übergangs der Anspr&i che auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung mit der gleichen Maßgabe getroffen. Es kommt daher entgegen der Meinung der Revision nicht auf das an, was der Kläger in der ersten* Instanz verlangt hat, sondern nur darauf, wie weit die Vorinstanz dem Antrag der Beklagten nicht entsprochen hat. Die Beschwer der Revisionsklägerin, nach der allein der Streitwert für die Revision zu bemessen ist, kann also nicht höher sein, als der Wert dessen, was die Vorinstanz dem Kläger - entgegen dem Antrag der Beklagten auf volle Klageabweisung - zugesprochen hat. Das Berufungsgericht hat aber, indem es das Urteil des Landgerichts bestätigt, die Klageanspräche nur im Rahmen des .Kraftfahrzeuggesetzes und insbesondere nur insoweit für gerechtfertigt erklärt, als sie nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger nach § 1542 RVO Ubergegangen sind. ZR 44/57 - LM § 12 StVO Nre 2 - und die dort angeführten Entscheidungen), sind aber die Ansprüche des Klägers auf Ersatz seines • Verdienstentgangs auf die Versicherungsträger übergegangen, soweit diese ihm infolge seiner unfallbedingten Invalidität Leistungen zu gewähren haben, nicht nur, soweit sie solche bereits gewährt haben« Run kann zwar der Kläger gemäß § 13 Abs. 1 StVO seine Ansprüche wegen des bereits eingetretenen Verdienstentgangs in Kapitalform, daneben den künftigen Verdienstentgang in Form einer Rente geltend machen (ROZ 151, 9; 156,0' • 393» die angeführte Entscheidung des erkennenden Senats)« Da aber der'Rechtsübergang nach § 1542 RVO bereits im Zeitpunkt der Entstehung des Schadens erfolgt ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Höhe der Versicherungsträger Leistungen erbracht hat (ROZ 148, 19) * kann der Kläger das Quotenvorrecht der Versicherungsträger -nicht dadurch umgehen und zunichte machen, daß er für die Vergangenheit einen Kapitalbetrag fordert und auf diesen lediglich die bereits geleisteten Zahlungen der Versicherungsträger anrechnet* Fordert er einen Kapitalbetrag, müssen daher notwendig die gesamten auf die Versicherungsträger übergegangenen Forderungen ebenfalls als Kapital veranschlagt werden (vgl. Danach kann der Kläger auf Grund des vom Berufungsgericht bestätigten Zwischenurteils des Landgerichts, das seine Ansprüche wegen Verdienstentgangs nur soweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, als sie nicht auf die Sozialversicherungsträger übergegangen sind, insoweit keine Ansprüche mehr gegen die Beklagte geltend machen. Zwar hätte das Landgericht bereits klarstellen können, daß dem Kläger keine Ansprüche mehr aus Verdienstentgang zustande n.Es durfte daher insoweit überhaupt kein Grundurteil nach § 304 ZPO erlassen, und das Berufungsgericht mußte unter Abänderung des Grundurteils den Klaganspruch auf Ersatz von Verdienstentgang abweisen. Das ändert aber nichts daran, daß durch das Grundurteil dem Kläger im praktischen Ergebnis kein Schadensersatz wegen Verdienetausfall zugesprochen und die Beklagte daher insoweit durch das Urteil nicht beschwert ist. Eine Beschwer der Beklagten ist nur gegeben, soweit durch das Grundurteil die Ansprüche des Klägers auf Ersatz von Sachschäden und Auslagen in Höhe von 900 TM, die durch den Hechtsübergang nach § 1542 RVO sowie die Höchstgrenze des § 12 StVG nicht berührt werden, dem Grunde nach für gerechtfertigt exiclärt und die Ersatzpflicht der Beklagten für zuktinf* tige Sachschäden festgestellt hat.
r H n d e t Januar 1959 Justi2obersekretär cundsbeamter» er Geschäftsstelle Im Samen des 2349 095 Volkes In dem Rechtsstreit der Kreiswerke G.ra. b6H. in CHHHI? BBBBHNtraße, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt gegen den Ingenieur Pred. SMHHHl BflBBwall Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmäehtigter* Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1959 unter HitWirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Heiß und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels, Br. Hauö und Heinrich Meyer für Recht erkannt* Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 19* Dezember 1957 wird als unzulässig verworfen. Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 26. Juli 1952 bog ©in Linienomnibus der Beklagten aus der K^HHBstraße von FflBHHV in die Bundesstraße nach links ein in Richtung XMHM0. Der Kläger, der mit seinem Motorrad die Bundesstraße in entgegengesetzter -Sichtung befuhr, stieß mit dem Omnibus zusammen, als dieser noch am Einbiegen war. Neben Sachschaden erlitt der Kläger so schwere Verletzungen, daß er noch heute infolge des Unfalls zu 80 # erwerbsunfähig ist. Er bezieht eine Unfallrent.e. Der Kläger hat die Beklagte für den Unfall verantwortlich gemacht, weil ihr Fahrer ijhm die Vorfahrt genommen und die Fahrbahn versperrt habe. Br hat mit der Klage verlangt: I. als Schadensersatz. 1. 20017 DM an Verdienstauefall für die Zeit vom Unfall bis zu dem 31.12M955* wobei er den Verdienstentgang auf insgesamt 29200 UM beziffert und davon einen Betrag von 9183 UM ih Abzug bringt, den er an Krankengeld und Unfallrenten erhalten habe (§ 1542 BVO), • 2. 900 DM an Sachschaden und Auslagen, 3. 500 DM an Schmerzensgeld, II. die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen aus dem Unfall seit dem 1. Januar 1956 entstandenen und in Zukunft noch entstehenden' Schaden im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zu ersetzen, vorbehaltlich des Übergangs der Ansprüche auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger. Das Landgericht hat den Schmerzensgeldanspruch abgewiesen. Die weiteren Zahlungsaneprliehe hat es im Rahmen des - 3 ~ Kraftfahrzeuggesetzes, vorbehaltlich des Übergangs der Anspr&i che auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung mit der gleichen Maßgabe getroffen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag «weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. EntseheidungsgrUnde; Die Revision ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes die Revisions summe nach $ 546 ZPO nicht erreicht Die Revisionssumme bestimmt sich nach dem Beschwerde-wert, d.h. nach demjenigen Betrage um den der Revisionskläger .. durch das Urteil des Berufungsgerichts in seinem Recht verkürzt zu sein behauptet und hiernach in seinen Anträgen Abänderung des Berufungsurteils verlangt. Da es sich nicht um den Streitgegenstand des Prozesses, sondern nur um den Beschwerdegegenstand handelt, ist dessen Wert stets auß der Person des Revisionsklägers zu beurteilen (Stein/Jonas/Schönke, 18. Aufl. Bern. Ill, V zu § 546 ZPO; RGZ 133, 288). Es kommt daher entgegen der Meinung der Revision nicht auf das an, was der Kläger in der ersten* Instanz verlangt hat, sondern nur darauf, wie weit die Vorinstanz dem Antrag der Beklagten nicht entsprochen hat. Die Beschwer der Revisionsklägerin, nach der allein der Streitwert für die Revision zu bemessen ist, kann also nicht höher sein, als der Wert dessen, was die Vorinstanz dem Kläger - entgegen dem Antrag der Beklagten auf volle Klageabweisung - zugesprochen hat. - 4 ~ A Das Berufungsgericht hat aber, indem es das Urteil des Landgerichts bestätigt, die Klageanspräche nur im Rahmen des .Kraftfahrzeuggesetzes und insbesondere nur insoweit für gerechtfertigt erklärt, als sie nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger nach § 1542 RVO Ubergegangen sind. Der Kläger* bezieht aber unbestritten seit seiner Aussteuerung durch die Krankenkasse am 24*2.1953 eine Unfallrente von 80 # der Vollrente, die er selbst auf monatlich 233? 60 DM beziffert. Auf Or und des Quotenvo'rrechts der Versicherungsträger, das-vom Bundesgerichtshof im Anschluß an das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannt wird (Urteil des erkennenden Senats.vom 25. Februar 1958, VI. ZR 44/57 - LM § 12 StVO Nre 2 - und die dort angeführten Entscheidungen), sind aber die Ansprüche des Klägers auf Ersatz seines • Verdienstentgangs auf die Versicherungsträger übergegangen, soweit diese ihm infolge seiner unfallbedingten Invalidität Leistungen zu gewähren haben, nicht nur, soweit sie solche bereits gewährt haben« Run kann zwar der Kläger gemäß § 13 Abs. 1 StVO seine Ansprüche wegen des bereits eingetretenen Verdienstentgangs in Kapitalform, daneben den künftigen Verdienstentgang in Form einer Rente geltend machen (ROZ 151, 9; 156,0' • 393» die angeführte Entscheidung des erkennenden Senats)« Da aber der'Rechtsübergang nach § 1542 RVO bereits im Zeitpunkt der Entstehung des Schadens erfolgt ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Höhe der Versicherungsträger Leistungen erbracht hat (ROZ 148, 19) * kann der Kläger das Quotenvorrecht der Versicherungsträger -nicht dadurch umgehen und zunichte machen, daß er für die Vergangenheit einen Kapitalbetrag fordert und auf diesen lediglich die bereits geleisteten Zahlungen der Versicherungsträger anrechnet* Fordert er einen Kapitalbetrag, müssen daher notwendig die gesamten auf die Versicherungsträger übergegangenen Forderungen ebenfalls als Kapital veranschlagt werden (vgl. die angeführte Entscheidung des erkennenden Senats). Die allein von dem fräger der Unfallversicherung dem Kläger zu gewährende Rente von monatlich 233960 DM entspricht aber bereits der in § 12 Abs. 1 Sr. i StVG zugrundegelegten 6 #igen Verzinsung eines Kapitals, das den Höchstbetrag von 25.000 DM (§ 12 Abs. 1 Hr. 1»StVG ad?.), den der Kläger bestenfalls fordern kann, ganz erheblich übersteigt. Danach kann der Kläger auf Grund des vom Berufungsgericht bestätigten Zwischenurteils des Landgerichts, das seine Ansprüche wegen Verdienstentgangs nur soweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, als sie nicht auf die Sozialversicherungsträger übergegangen sind, insoweit keine Ansprüche mehr gegen die Beklagte geltend machen. Eine Beschwer der Beklagten durch das Berufungfmrteii.kärin daher nicht anerkannt werden. * Zwar hätte das Landgericht bereits klarstellen können, daß dem Kläger keine Ansprüche mehr aus Verdienstentgang zustande n. Es durfte daher insoweit überhaupt kein Grundurteil nach § 304 ZPO erlassen, und das Berufungsgericht mußte unter Abänderung des Grundurteils den Klaganspruch auf Ersatz von Verdienstentgang abweisen. Das ändert aber nichts daran, daß durch das Grundurteil dem Kläger im praktischen Ergebnis kein Schadensersatz wegen Verdienetausfall zugesprochen und die Beklagte daher insoweit durch das Urteil nicht beschwert ist. Eine Beschwer der Beklagten ist nur gegeben, soweit durch das Grundurteil die Ansprüche des Klägers auf Ersatz von Sachschäden und Auslagen in Höhe von 900 TM, die durch den Hechtsübergang nach § 1542 RVO sowie die Höchstgrenze des § 12 StVG nicht berührt werden, dem Grunde nach für gerechtfertigt exiclärt und die Ersatzpflicht der Beklagten für zuktinf* tige Sachschäden festgestellt hat. Den leststellungsantrag hat das Berufungsgericht mit 1000 DM bewertet; ein höherer Betrag kommt nicht in Betracht. Der Beschwexdegegenstand erreicht somit nicht die Eevisionssumme. Die Revision kann sich auch nicht auf .die Vorschrift des § 547 Abs. 1 Hr. 1 ZPO stützen, da im Hinblick auf den vorerwähnten.Beschwerdewert die Zulässigkeit der Berufung nicht zweifelhaft ist. Die Revision war nach alledem mit der kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Senatspräsident Prof.Br.Meiß Dr. Kleinewef'ers Engels ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben. Dr.Kleinewefers Hauß Hetnr. Meyer