Auf* den Widerspruch der Beklagten hin hob das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme die einstweilige Verfügung insoweit auf, als den Beklagten die Verbreitung der Behauptung, im Verlagsgebäude der Klägerin hätten kommunistische Schulungsabende stattgefunden, verboten worden war. September 1951 in Heft 56 der "M^HHI 11 in dem Prozeß D^Bfc-Verlag GmbH gegen Verlag GmbH sei von ihnen am 17« August 1951 in einer siebenstündigen Verhandlung vor dem Landgericht München I nachgewiesen worden, daß im Verlagsgebäude des DdHB-Verlages kommunistische Schulungsabende stattgefunden hätten. Beren weitergehende Berufung und die eine Ausdehnung des Verbots auf alle im Klageantrag aufgeführten Behauptungen erstrebende Anschlußberufung der Klägerin hat es zurückgewiesen» Mit ihrer Bevision verfolgt die Klägerin das Ziel ihrer Klage in. En t s cheidungsgründ es Zu den im Bevisionsverfahren noch im Streit befindlichen, von der Klägerin mit der Unterlassungsklage bekämpften Behauptungen der Beklagten (Ziff 1 bis 4, 7 und 9 des Klageantrags) hat das Berufungsgericht folgende Feststellungen getroffen* Prüfen Sie selbst, ob die (Technik der Mund- oder Fußmalerei sich irgendwie von der Technik eines mit den Händen geschaffenen Bildes unterscheidet. Aus der Überschrift, dem Wortlaut, der Unterschrift und der Aufforderung am Bande dieses Werbeschreibens durfte das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei folgern, daß ein nicht mit den Verhältnissen vertrauter Leser den Eindruck gewinnen mußte, bei der Klägerin handele es sich um einen Betrieb, der Schwerbeschädigten gehöre, nur Schwerbeschädigte beschäftige und ausschließlich deren Interessen diene. ßechtlich unbedenklich ist schließlich auch die Ansicht des Berufungsgerichts, das Werbeschreiben habe in jedem unbefangenen Leser die Vorstellung hervorgerufen, alle diese Männer, denen der Betrieb gehöre, seien gezwungen, mit dem Pinsel im Hund oder an den Büßen zu malen, um sich auf diese Weise ihren Unterhalt zu verdienen« Demgegenüber kann es nicht auf die Büge der Bevision ankommen, das Berufungsgericht sei nicht auf die Behauptung der Klägerin eingegangen, daß sie sämtliche Spenden, von denen zunächst die Körperschaftssteuer habe entrichtet werden müssen, voll aufgerundet und den bei ihr tätigen Schwerbeschädigten zugeführt habe. Einmal war in den beiden Berichten der Beklagten in der f1 von den Spenden und deren Verwendung keine Bede, und demgemäß bezieht sich auch der Klageantrag nicht auf eine die Spenden betreffende Behauptung der Beklagten. Zum anderen ist für die Wertung des Berufungsgerichts maßgebend, daß die irreführenden Werbeschreiben viele Menschen, die Schwerkriegsbeschädigten Künstlern helfen wollten, zu Spenden veranlaßt haben, die sie bei Kenntnis der Sachlage jedenfalls nicht der Klägerin zur Verfügung * gestellt hätten. Auf jeden Pall besteht die Feststellung des Berufungsgerichts, daß S^Ufe ™ den Absatz der Klägerin zu steigern und damit in erster Linie den Gewinn des Unternehmens, dessen Anteile ihm zu 9/10 gehören, zu erhöhen, durch den Hinweis auf das bedauernswerte Schicksal der Schwerbeschädigten das Mitgefühl der Allgemeinheit mißbraucht hat, auch dann zu Becht, wenn die eingegangenen Spenden, den bei der Klägerin beschäftigten Schwerbeschädigten, die keine Künstler waren, zugute gekommen sein sollten. Es läßt ebensowenig einen Rechtsfehler erkennen, wenn das Berufungsgericht auf Grund seiner Feststellungen die weiteren Behauptungen der Beklagten für bewiesen erachtet hat, daß SUHB auch nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer der Klägerin noch ti September 1951, sie hätten in dem Prozeß des D^BB-Verlages gegen den SflHHB-flflHl Verlag nachgewiesen, daß im Verlagsgebäude des DJ0H}Verlages kommunistische Schulungsabende - vom D^BHHk-Verlag als Biskussionsabende bezeichnet -stattgefunden haben, hat das Berufungsgericht auf die Feststellung des Landgerichts München I in dem von der Klägerin nicht angefochtenen Urteil vom 17. Seine Folgerung, die auch das Berufungsgericht übernommen hat, daß demnach die Behauptung der Beklagten in ihrem Bericht vom 8. Das Berufungsgericht hat seine Feststellung, daß ein kommunistischer Bedner der Betriebsversammlung beigewohnt und dann auch gesprochen habe, auf die Bekundungen der Zeugen und EflBHHk gestützt. Stellung des Berufungsgerichts, daß ein kommunistischer Bedner in der Betriebsversammlung zugegen war und dann auch gesprochen hat, nicht entgegen* Baß auch diese Betriebsversammlung im Verlagsgebäude der Klägerin stattgefunden habe, wogegen sich die Bevieion wendet; ist im angefochtenen Urteil nicht festgestellt» Bie von der Bevision gerügte Übergehung des Beweisantritts kann nicht dazu führen, dem Berufungsgericht diese seiner Würdigung unterliegende Frage zur erneuten Prüfung zu unterbreiten. Bas Berufungsgericht konnte die Behauptung der Klägerin, es habe sich um ein eigenmächtiges Vorgehen EBNBHB* gehandelt, eis für seine Würdigung unwesentlich ansehen. Bas Berufungsgericht hat somit, ohne gegen die Be-geln des Verfahrensrechts oder gegen Benkgesetze oder ErfahrungsSätze verstoßen zu haben, die im Kevisions-verfahren noch im Streit befindlichen Behauptungen der Beklagten für erwiesen erachtet. Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß auch die Presse nicht allgemein, sondern nur dann befugt ist, wahre, jedoch das Ansehen oder die Ehre anderer verletzende Tatsachen zu verbrei- Jeden-falls ist in einem Palle wie dem vorstehenden der Presse durch Art 5 GrundG das Recht eingeräumt, die Allgemeinheit, an die sich die Klägerin in ihrer umfassenden irreführenden Werbeaktion mit so großem Erfolg gewandt hatte, Uber die wahren, mit dem Inhalt des Werbeschreibens nicht im Einklang stehenden Verhältnisse der Klägerin und deren auch nach dem Ausscheiden als Geschäftsführer fortbestehen- Dabei haben sich die Beklagten auch dann noch im Rahmen des § 193 StGB gehalten, wenn ihnen in ihren Berichten in einzelnen Ausdrücken gewisse Übertreibungen unterlaufen sind, die aber bei der Wertung der Geschehnisse von ihrem Standpunkt aus und unter Berücksichtigung des von ihnen verfolgten Zweckes verständlich erscheinen» Entscheidend ist, daß die noch im Streib befindlichen Behauptungen im Zusammenhang der Berichte gelesen in ihrem Kern als wahr festgestellt sind; Davon, daS die Verbreitung der sachlich wahren Behauptungen unter Abwägung der Interessen der Öffentlichkeit an einer sachlichen Aufklärung und der Interessen der Klägerin sittenwidrig gewesen wäre und die Beklagten dadurch gegen $ 826 BGB verstoBen hätten, kann keine Rede sein. persönlich richtet, die Klägerin durch diese nicht betroffen wird und ihr schon aus diesem Grunde ein Klagerecht versagt werden müßte, Ebenso wenig Kommt es darauf an, ob, wie die Bevision meint, die Beklagten die Wahrheit der von ihnen verbreiteten'Behauptungen oder, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die Klägerin deren Unwahrheit beweisen muß« Die Urteilsgründe ergeben jedenfalls eindeutig, daß sich das Berufungsgericht durch seine Ansicht von der Beweislastverteilung nicht bei der Feststellung der von ihm als erwiesen erachteten Tatsachen hat leiten lassen«
2351 076
BJB. 15/51
Verkündet am 15 ■ Juni 1956 Schorm, Justizangest* ala Urkundsbeamter der Geschäftastelle
Im Hamen des Volkes
In dem Bechtsstreit
Verlag GmbH in
durch ihren Geachäftsfünrer^m^
Klägerin» Berufungsbeklagten» Anschluflberufungsklägerin und Hevisionsklägerin»
- Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt Br,
gegen
1. den Chefredakteur Hans H zur Zeit in den
Vereinigten Staaten von Nordamerika»
2.
Verlag GmbH in
Beklagten» Berufungakläger» Anschlußberufungsbeklagten und Eevisionsbeklagtea,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Prof»Br.
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesriohter Br« Kleinewefere, Br, Engels, Br» Bode» Br. Hauß und Erbel
für Hecht erkannt!
Bie Revision der Klägerin gegen das den Parteien an Stelle der Verkündung am 16* und 20. Sep- • tember 1954 zugestellte Urteil des 7. Zivilsenats . des Obexlandesgerichts in München vom 30. Juli 1954 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Bevision werden der Klägerin auferlegt. .
Von Bechts wegen
n
Tatbestands
An dem 20 000 DH betragenden Stammkapital der Klägerin ist der Maler Erich A. SfHH mit einem Geschäftsanteil von 18 000 DM beteiligt, während die restlichen 10 # auf den Geschäftsanteil seines Schwagers PflBB entfallen. Bia Mai 1951 .war auch der Geschäftsführer der Klägerin. Er ist eingeschriebenes Mitglied der KBD und betätigt sich in der Bundesrepublik für deren Ziele.
Am 14- Juli 1951 brachte die im Verlag der Zweitbeklagten erscheinende "MSMIBTHHHHderen Chefredakteur damals der Erstbeklagte war, unter der Überschrift kriegsversehrte mißbraucht« und mit dem Untertitel nKommunistenführer 'fcra*t alB &e~
schäftsführer des D^HM-Verlags zurück — dennoch bleibt er Hauptinhaber und Großkapitalist” eihen Bildbericht, der sich mit StHHB und der Klägerin befaßte. Wegen der darin enthaltenen Behauptungen erwirkte die Klägerin am 18. Juli 1951 gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung des Landgerichts München 1 (8 Q 51/51). Auf* den Widerspruch der Beklagten hin hob das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme die einstweilige Verfügung insoweit auf, als den Beklagten die Verbreitung der Behauptung, im Verlagsgebäude der Klägerin hätten kommunistische Schulungsabende stattgefunden, verboten worden war. Diese erklärten darauf am 8. September 1951 in Heft 56 der "M^HHI 11 in dem Prozeß D^Bfc-Verlag GmbH gegen Verlag GmbH sei von ihnen am 17« August 1951 in einer siebenstündigen Verhandlung vor dem Landgericht München I nachgewiesen worden, daß im Verlagsgebäude des DdHB-Verlages kommunistische Schulungsabende stattgefunden hätten.
Durch letztere und die in dem Bildbericht enthaltenen Behauptungen fühlt sich die Klägerin in ihrem Ansehen und ihrer Kreditwürdigkeit angegriffen. Auch behauptet sie, ihr Utosatz sei bereits erheblich zurUckgegangen- Daß Kommunist sei und sich
kommunistisch betätige, berühre sie nicht. Zu Unrecht hätten die Beklagten behauptet, auch sie stehe im Dienste des Kommunismus. Sie hat gegen beide Beklagten Unterlassungsklage erhoben mit dem Antrag,
den Beklagten unter Androhung der gesetzlich zulässigen Haft- oder Geldstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten, folgende oder andere sinngemäße Behauptungen in Wort, Bild oder Schrift zu verbreiten«
1. die Klägerin mißbrauche Kriegsversehrte;
2. die Klägerin diene der Bereicherung des Herrn SMHH|und ermögliche dadurch dessen kommunistische Propaganda;
3* Herr streiche weiterhin bei der
Klageri3H!Tc5e Profite ein;
4. die Klägerin müsse gesäubert und von dem Makel einer Tarnorganisation befreit werden;
5* die Klägerin müsse durch den Verband der Kriegsbeschädigten und Sozialrentner (VDK) gerettet werden;
6. zehn Autos und ein Budel Motorräder ge-hörten der Klägerin oder Freunden von
7* bei der Klägerin stehe der persönliche Gewinn des Besitzers in gar keinem Verhältnis zu dem, was man sich unter einem staatlich anerkannten Schwerbeschädigten-Setrieb vorstellt;
8> der VDK werde in Zukunft in der Verlagsleitung sitzen, um Mißbrauch auszuschließen;
9. indemProzeß D(BHB”Verlag gegen
Verlag sei in einer etwa sieben-sxunoigen Verhandlung am 17* August 1951
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yon ihnen - den Beklagten - nachgewiesen worden, daß Im Verlagsgebäude des D^BBÄ-Verlages kommunistische Schulungsabende stfitttgefunden haben*
Bas Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage den Beklagten die Verbreitung der unter 2. - 9. aufgeführten Behauptungen antragsgemäß verboten» Bas Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Verbot auf die Verbreitung der Behauptungen zu 5., 6. und 8« beschränkt. Beren weitergehende Berufung und die eine Ausdehnung des Verbots auf alle im Klageantrag aufgeführten Behauptungen erstrebende Anschlußberufung der Klägerin hat es zurückgewiesen» Mit ihrer Bevision verfolgt die Klägerin das Ziel ihrer Klage in. vollem Umfang weiter» Bie Beklagten bitten, die Bevision zurückzuweisen.
En t s cheidungsgründ es
Zu den im Bevisionsverfahren noch im Streit befindlichen, von der Klägerin mit der Unterlassungsklage bekämpften Behauptungen der Beklagten (Ziff 1 bis 4, 7 und 9 des Klageantrags) hat das Berufungsgericht folgende Feststellungen getroffen*
Allein zu Weihnachten 1949 hat die Klägerin in zehntausenden von Exemplaren ein Werbeblatt mit der Überschrift* "Amtl. Anerkannter Schwerbeechädigten-betrieb" (Bas Wort "Schwerbeschädigtenbetrieb" ist durch Fettdruck stark hervorgehoben) und folgendem Inhalt verbreitet*
"Sehr geehrter Leser!
Männer, denen ein grausames Schicksal den gebrauch ihrer beiden Arme nahm, die alle gezwungen sind, mit dem Pinsel, dem Stift oder Feder-
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halter im Munde oder mit den Füßen zu malen, zu zeichnen oder zu schreiben, um ihren Unterhalt zu verdienen, haben einen Betrieb, in dem nur Schwerbeschädigte beschäftigt sind.
Wir bieten Ihnen 10 Stück Kunstkarten, wovon Originale mit dem Pinsel im Mund oder mit den Püßen gemalt wurden, zu dem Preise von zusammen 1 DM an. Prüfen Sie selbst, ob die (Technik der Mund- oder Fußmalerei sich irgendwie von der Technik eines mit den Händen geschaffenen Bildes unterscheidet.
Wir wollen als Schwerbeschädigte dennoch beweisen, daß man nicht Mitleid erwecken muß, um leben zu können, sondern durch wertvolle Arbeit seinen Unterhalt verdienen kann.
In der Hoffnung, daß Sie von unserem Angebot Gebrauch machen, danken und grüßen wir
hochachtungsvoll
Ihr,
BflgHB|-Yerlag amtl.anerkannter Schwerbeschädigten-betrieb
Bruno S Arnulf ;
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Außerdem stand am Bande des WerbeSchreibenss "Denken Sie bitte bei Bedarf von Festtagskarten an unseren Schwerbeschädigten-Verlag!11»
Aus der Überschrift, dem Wortlaut, der Unterschrift und der Aufforderung am Bande dieses Werbeschreibens durfte das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei folgern, daß ein nicht mit den Verhältnissen vertrauter Leser den Eindruck gewinnen mußte, bei der Klägerin handele es sich um einen Betrieb, der Schwerbeschädigten gehöre, nur Schwerbeschädigte beschäftige und ausschließlich deren Interessen diene. Auch die weitere Auslegung, kein Leser
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habe auf den Gedanken kommen können, daß hier nicht ein gemeinnütziges, sondern fast ausschließlich StU gehörendes, hohe Gewinne abwerfendes Unternehmen werbend auftrat, läßt keinen Eechtsfebler erkennen*. ßechtlich unbedenklich ist schließlich auch die Ansicht des Berufungsgerichts, das Werbeschreiben habe in jedem unbefangenen Leser die Vorstellung hervorgerufen, alle diese Männer, denen der Betrieb gehöre, seien gezwungen, mit dem Pinsel im Hund oder an den Büßen zu malen, um sich auf diese Weise ihren Unterhalt zu verdienen«
Tatsächlich malte aber nur mit dem Mund
und Bruno Euß.
von Geburt an an beiden Armen gelähmt, also kein ”Be-
schädigter11 im Üblichen Sinne. Mit seinem neun Zehntel
des Vermögens der Klägerin umfassenden Geschäftsanteil
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verdiente er mehr als nur seinen Unterhalt. Abgesehen von seinem rd. 2000 BM betragenden monatlichen Einkommen, das er von der Klägerin bezog, hat er durch sie seit ihrer Gründung im Jahre 1948 ein Vermögen erworben. Den Wert seines Geschäftsanteils hat er bei Verkaufsverhandlungen im Jöhre 1951 mit 425 000 DM angegeben. Micht durch die Mundmalerei, sondern durch die mitleidheischende, auf das harte Los der Schwerbeschädigten hinweisende Geschäftswerbung ist er, wie das Berufungsgericht festgesfellt hat, zu dem hohen Einkommen und dem großen Vermögen gekommen.
Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, daß allein vom 1. Oktober 1949 bis zu dem 30. September 1951 bei der Klägerin rd. 100 000 DM Spenden eingegangen sind.-Während dieser Zeit hatte die Klägerin das Werbeschrei-ben an nahezu alle Fernsprechteilnehmer in der Bundesrepublik versandt. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang von einer gegen jedes ethische Empfinden
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gröblich verstoßenden Werbemethode zugunsten eines einzelnen oder einiger weniger gesprochen und es als ganz ungewöhnlich bezeichnet, daß ein kommerziell geleitetes Unternehmen überhaupt Spenden annehme. Demgegenüber kann es nicht auf die Büge der Bevision ankommen, das Berufungsgericht sei nicht auf die Behauptung der Klägerin eingegangen, daß sie sämtliche
Spenden, von denen zunächst die Körperschaftssteuer habe entrichtet werden müssen, voll aufgerundet und den bei ihr tätigen Schwerbeschädigten zugeführt habe. Einmal war in den beiden Berichten der Beklagten in der f1 von den Spenden
und deren Verwendung keine Bede, und demgemäß bezieht sich auch der Klageantrag nicht auf eine die Spenden betreffende Behauptung der Beklagten. Zum anderen ist für die Wertung des Berufungsgerichts maßgebend, daß die irreführenden Werbeschreiben viele Menschen, die Schwerkriegsbeschädigten Künstlern helfen wollten, zu Spenden veranlaßt haben, die sie bei Kenntnis der Sachlage jedenfalls nicht der Klägerin zur Verfügung * gestellt hätten. Auf jeden Pall besteht die Feststellung des Berufungsgerichts, daß S^Ufe ™ den Absatz der Klägerin zu steigern und damit in erster Linie den Gewinn des Unternehmens, dessen Anteile ihm zu 9/10 gehören, zu erhöhen, durch den Hinweis auf das bedauernswerte Schicksal der Schwerbeschädigten das Mitgefühl der Allgemeinheit mißbraucht hat, auch dann zu Becht, wenn die eingegangenen Spenden, den bei der Klägerin beschäftigten Schwerbeschädigten, die keine Künstler waren, zugute gekommen sein sollten.
Es läßt ebensowenig einen Rechtsfehler erkennen, wenn das Berufungsgericht auf Grund seiner Feststellungen die weiteren Behauptungen der Beklagten für bewiesen erachtet hat, daß SUHB auch nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer der Klägerin noch
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die Überwältigende Mehrheit der Geschäftsanteile besitze und deshalb weitere erhebliche Gewinne erziele, daß sein hoher Gewinn in keinen Verhältnis zu den stehe, was man sich unter einem amtlich anerkannten Schwerbeschädigten-Betrieb vorstelle und daß er, ohne selbst Kriegsinvalide zu sein, die Sache der Kriegsversehrten jahrelang mißbraucht habe, um sich zu bereichern.
Hinsichtlich der Behauptung der Beklagten in ihrem Bericht vom 8. September 1951, sie hätten in dem Prozeß des D^BB-Verlages gegen den SflHHB-flflHl Verlag nachgewiesen, daß im Verlagsgebäude des DJ0H}Verlages kommunistische Schulungsabende - vom D^BHHk-Verlag als Biskussionsabende bezeichnet -stattgefunden haben, hat das Berufungsgericht auf die Feststellung des Landgerichts München I in dem von der Klägerin nicht angefochtenen Urteil vom 17. August 1951 (8 Q 51/51) Bezug genommen, wonach einige der öfter von kommunistischer Seite in DMHHMI durchgeführten Sprechabende im Verlagsgebäude der Klägerin, zu dem Teil unter der Leitung stattgefunden
haben. Bas Landgericht hat verneint, daß es -sich um eigentliche Schulungsabende gehandelt habe, worunter es Abendveranstaltungen versteht, zu denen ein bestimmter Personenkreis zwecks Schulung im kommunistischen Gedankengut zusammentrete. Es hat jedoch festgestellt, daß diese Versammlungen der Verbreitung kommunistischer Gedanken dienten. Seine Folgerung, die auch das Berufungsgericht übernommen hat, daß demnach die Behauptung der Beklagten in ihrem Bericht vom 8. September 1951 im wesentlichen wahr sei, unterliegt umso weniger Bedenken, als die Klägerin selbst in ihrem Schriftsatz vom 2. Juli 1953 zugegeben hat, daß in ihrem Verlagsgebäude vier derartige Zusammenkünfte stattgefunden haben. Der Ausdruck "Schulungsabend11
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ist kein feststehender Begriff in dem Sinne, daß nur Anhänger einer bestimmten politischen Sichtung zugelassen werden«
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß im Verlagsgebäude der Klägerin kommunistische Sprechabende stattgefunden haben, daß ihr gleichfalls der kommunistischen Partei angehörender Betriebsrats-Vorsitzender Efmi Ende 1950 in einer Betriebsversammlung die Betriebsangehörigen aufgefordert hat, einen bereits anwesenden kommunistischen Bedner anzuhören und daß dieser dann auch in der Versammlung gesprochen hat, daß Ef^m^im Verlagsgebäude der Klägerin Geschäfte der kommunistischen Partei erledigt hat, bis ihm dies untersagt wurde, und daß ein Omnibus der Klägerin dazu verwandt worden ist, die in der kommunistischen Partei organisierten Betriebsangehörigen der Klägerin zur kommunistischen Friedensbefragung nach München zu fahren. Die Folgerung des Berufungsgerichts, daß dadurch die Behauptung der Be- • klagten, der zu 9/10 in der Hand des sich aktiv für die kommunistische Partei einsetzenden be-
findlichen Klägerin hafte der Mhkel einer kommunistischen Tarnorganisation an, bewiesen sei, läßt keinen Hechtsirrtum erkennen.
Das Berufungsgericht hat seine Feststellung, daß ein kommunistischer Bedner der Betriebsversammlung beigewohnt und dann auch gesprochen habe, auf die Bekundungen der Zeugen und EflBHHk
gestützt. Wenn der Zeuge H(fH| erklärt hat, die vom Betriebsrat eingeladenen Bedner anderer Parteien seien nicht erschienen gewesen und der kommunistische Bedner habe erst nach Erledigung der auf der Tagesordnung stehenden Fragen gesprochen, so steht diese Bekundung der von der Bevision angegriffenen Fest-
Stellung des Berufungsgerichts, daß ein kommunistischer Bedner in der Betriebsversammlung zugegen war und dann auch gesprochen hat, nicht entgegen* Baß auch diese Betriebsversammlung im Verlagsgebäude der Klägerin stattgefunden habe, wogegen sich die Bevieion wendet; ist im angefochtenen Urteil nicht festgestellt»
Ber Makel einer kommunistischen.Tarnorganisation wäre auch dann nicht von der Klägerin genommen, wenn den Omnibus der Klägerin eigenmächtig zu der Fahrt nach München verwandt hätte. Bs kommt nicht darauf an, ob das Berufungsgericht, wie die Eevision rügt, einen Beweisantrag zu dem behaupteten eigenmächtigen Vorgehen EBHHHN übergangen hat. Bieser Be- . weis ist vom Berufungsgericht ersichtlich deshalb nicht erhoben worden, weil es ihm keine Bedeutung beigemessen hat. Bie von der Bevision gerügte Übergehung des Beweisantritts kann nicht dazu führen, dem Berufungsgericht diese seiner Würdigung unterliegende Frage zur erneuten Prüfung zu unterbreiten. Bas Berufungsgericht konnte die Behauptung der Klägerin, es habe sich um ein eigenmächtiges Vorgehen EBNBHB* gehandelt, eis für seine Würdigung unwesentlich ansehen.
Bas Berufungsgericht hat somit, ohne gegen die Be-geln des Verfahrensrechts oder gegen Benkgesetze oder ErfahrungsSätze verstoßen zu haben, die im Kevisions-verfahren noch im Streit befindlichen Behauptungen der Beklagten für erwiesen erachtet. Seine Ansicht, die Beklagten hätten die in den beiden Berichten vom 14. Juli und 8. September 1951 enthaltenen, in ihrem sachlichen Kern wahren Behauptungen verbreiten dürfen, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß auch die Presse nicht allgemein, sondern nur dann befugt ist, wahre, jedoch das Ansehen oder die Ehre anderer verletzende Tatsachen zu verbrei-
.ten, wenn sie sich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) berufen kann. Es kann offen bleiben, ob § 3 .Abs 3 des Bayerischen Gesetzes’ Uber die Presse vom 3 . Oktober 1949 der Presse ein weiter-gehendes Recht zur öffentlichen Kritik gibt. Jeden-falls ist in einem Palle wie dem vorstehenden der Presse durch Art 5 GrundG das Recht eingeräumt, die Allgemeinheit, an die sich die Klägerin in ihrer umfassenden irreführenden Werbeaktion mit so großem Erfolg gewandt hatte, Uber die wahren, mit dem Inhalt des Werbeschreibens nicht im Einklang stehenden Verhältnisse der Klägerin und deren auch nach dem Ausscheiden als Geschäftsführer fortbestehen-
den engen rechtlichen und wirtschaftlichen Bindungen an diesen aufzuklären. Dabei haben sich die Beklagten auch dann noch im Rahmen des § 193 StGB gehalten, wenn ihnen in ihren Berichten in einzelnen Ausdrücken gewisse Übertreibungen unterlaufen sind, die aber bei der Wertung der Geschehnisse von ihrem Standpunkt aus und unter Berücksichtigung des von ihnen verfolgten Zweckes verständlich erscheinen» Entscheidend ist, daß die noch im Streib befindlichen Behauptungen im Zusammenhang der Berichte gelesen in ihrem Kern als wahr festgestellt sind;
Davon, daS die Verbreitung der sachlich wahren Behauptungen unter Abwägung der Interessen der Öffentlichkeit an einer sachlichen Aufklärung und der Interessen der Klägerin sittenwidrig gewesen wäre und die Beklagten dadurch gegen $ 826 BGB verstoBen hätten, kann keine Rede sein. Da die aufgestellten Behauptungen wahr sind, entfallen auch die Vorschriften des § 824 BGB und des § 14 UWG als Grundlagen für die Unterlassungsklage der Klägerin. Aus dem gleichen Grunde kann dahingestellt bleiben, ob sich, wie das Berufungsgericht meint, ein Teil der Behaup-
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tungen nur gegen S
persönlich richtet, die
Klägerin durch diese nicht betroffen wird und ihr schon aus diesem Grunde ein Klagerecht versagt werden müßte, Ebenso wenig Kommt es darauf an, ob, wie die Bevision meint, die Beklagten die Wahrheit der von ihnen verbreiteten'Behauptungen oder, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die Klägerin deren Unwahrheit beweisen muß« Die Urteilsgründe ergeben jedenfalls eindeutig, daß sich das Berufungsgericht durch seine Ansicht von der Beweislastverteilung nicht bei der Feststellung der von ihm als erwiesen erachteten Tatsachen hat leiten lassen«
Die Bevision der Klägerin konnte demnach keinen Erfolg haben« Gemäß § 97 ZFO waren der Klägerin die Kosten des Bevisionsverfahrens aufzuerlegen»
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