Landgericht und Oberlandesgericht haben zutreffend angenommen, daß der Peststellungsantrag der Klägerinnen, in dem von allem aus der Behandlung der Klägerin zu 2 entstandenen und noch entstehenden Schaden die Rede ist, auoh den immateriellen Schaden der Klägerin zu 2 umfaßt. Er muß daher grundsätzlich auch selbständig und ausdrücklich neben den Ansprüchen auf Ersatz des Vermögens Schadens geltend gemacht werden« Ist aber wie hier eine Peststellungsklage hinsichtlich der Verpflichtung zu dem Ersatz des gesamten Schadens erhoben, so ist davon auszugehen, daß beim Pehlen einer besonderen ausdrücklichen Einschränkung damit auch die Peststellung aller Schadensersatzansprüche begehrt wird, mögen sie vermögensrechtlicher oder ideeller Natur sein. Das Gleiche muß gelten, wenn wie hier keine Leistung, sondern nur die Feststellung begehrt wird, daß der Beklagte allen Schaden zu ersetzen habe. Auch hier ist mangels besonderer ausdrücklicher Einschränkung anzunehmen, daß der in seiner Grundheit Geschädigte nicht nur seinen Anspruch auf Ersatz des materiellen, sondern auch den auf Ersatz des immateriellen Schadens festgestellt wissen will. Daß die Klägerinnen in der Klageschrift auf §§ 611 ff BGB als rechtliche Stütze des Klageanspruchs hingewiesen haben, enthält entgegen der Ansicht der Eevision keine deutliche Einschränkung und zwingt nicht zu dem Schluß, daß der Feststellungsantrag nur den Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens umfassen solle. Io In der Sache selbst hat das Berufungsgericht angenommen« daß der Beklagte die ihm auf Grund des Behandlungsvertrages obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt habe und daher aus Vertrag der Klägerin zu 1 und nach § 328 BGB auch der Klägerin zu 2 schadensersatzpflichtig sei. Auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht folgenden Sachverhalt für bewiesen gehalten* Der Unfall ist etwa um 16 Uhr geschehen und die Klägerin zu 2 schon gegen-17 Uhr in der Behandlung des Beklagten gewesen. stenzarzt und schnitt den Verband lockernd auf.Der Beklag« te kam gegen Mittag und schnitt dann den Verband noch weiter auf.In der Beurteilung dieses Sachverhalts hat das Berufungsgericht sich im Wesentlichen dem Gutachten der Chirurgischen Universitätsklinik angeschlossen und ausgeführt, nach Anlegung des zirkulären Gipsverbandes habe der Beklagte die Klägerin zu 2 stündlich kontrollieren und sich davon überzeugen müssen, ob nicht Anzeichen einer Durchblutungsstörung oder einer Nervenschädigung bestanden. Als sich ziemlich bedrohliche Zeichen mangelnder Durchblutung zeigten, sei der Verband auch nicht sofort gänzlich aufgeschnitten, sondern nur Einschnitte an der Handwurzel und an der Schulter gemacht worden; Trotz der Schwellung und trotz der Blaufärbung habe der Beklagte den Gipsverband nicht alsbald gänzlich entfernt.. In seinen weiteren Ausführungen hat das Berufungsgericht im AnschluB an das Gutachten der Chirurgischen Universitätsklinik den Ursachenzusammenhang zwischen dem vom Beklagten angelegten Verband und den am Arm des Kindes aufgetretenen Schäden bejaht. Hierzu ist im Berufungsurteil auageführt: Die Voraussetzungen für Schä den dieser Art (ischämische Muskelkontraktur) könnten nach dem Gutachten zwar auch bei einer länger als zwei Stunden dauernden völligen Blockade der Hauptarterie durch ein Nach dem Gutachten sei aber die schwere Schädigung des Armes bei den hier gegebenen TJniständen dem Gipsverband zur Last zu legen, während die Möglichkeit, daß die ischämische Muskelkontraktur auch ohne Gipsverband allein durch die Einengung der Gefäße und Nerven entstanden sei, auszuscheiden habe» Bas Berufungsgericht hat sich dem angeschlossen und seine tJberzeugung, #daß ‘die entstandenen Schäden ursächlich auf den vom Beklagten angelegten Gipsverband zurückzuführen seien, weiterhin mit folgenden Erwägungen begründet: Eine Abschnürung durch den Bruch selbst könne nach dem Gutachten nur eintreten, wenn er länger als zwei Stunden unbehandelt bleibe» Bie Klägerin zu 2 sei aber bereits etwa eine Stunde nach dem Unfall in der Behandlung des Beklagten gewesen. a) Bie Revision meint, das Berufungsgericht sei verpflichtet gewesen, entsprechend dem Antrag des Beklagten ein Obergutachten einzuholen oder den Gutachter unter Vorhalt des vom Beklagten beigebraohten Privatgutachtens erneut zu hören. Daß einer dieser Fälle hier gegeben 'sei, oder eine Pflicht zur erneuten Anhörung des Sachverständigen bestanden habe, kann der Revision nicht zugegeben werden. Allerdings beginnt das Gutachten der Universitätsklinik wie die Revision zutreffend hervorhebt, mit dem Hinweis, daß weder ein Protokoll übe* die Vernehmung des Beklagten noch die Krankengeschichte der Klägerin zu 2 vorliege und daher nur ein unklares Bild über den unmittelbaren Befund und die ärztliche Tätigkeit bei. Ferner ist an einer anderen Stelle des Gutachtens gesagt, über die Art der Verletzung sei kein genaues Bild in allen Einzelheiten zu gewinnen, weil das Krankenblatt des Krankenhauses S^JHHfc nicht aufzufinden und von den Zeugen widersprechende Angaben gemacht worden seien. Beide Hinweise des Sachverständigen können aber nicht die Pflicht des Berufungsgerichts begründen, das Gutachten durch ein Obergutachten ergänzen zu lassen, denn die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung, die dem Gutachter unsicher erschienen, sind vom Berufungsgericht festgestellt worden. Da die Universitätsklinik zu den hieraus sich ergebenden Folgerungen bereits Stellung genommen hatte, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht weder die Ober-Prüfung durch ein Obergutachten noch die Ergänzung durch ein Nachtragsgutachten für erforderlioh .folelt. Sein Gutaöhten geht von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere davon aus,, daß es sich um einen sogenannten komplizierten Bruch mit offener Wunde gehandelt habe und das Kind "während der folgenden Nacht und Tage" stündlich im Krankenhaus kontrolliert worden sei. geführt, es habe diese Auskunft bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt, weil der Beweisbeschluß vom 29* Oktober 1953» in dem die Einholung der Auskunft angeordnet war, den Anwälten nicht mitgeteilt worden sei» Bas Urteil könnte durch die Hichtverwertung der gutachtlichen Äußerung des Br. Eckert nur dann zu dem Nachteil des Beklagten beeinflußt worden sein, wenn es in irgendeinem Punkte zu seinen Gunsten hätte verwertet werden können. Br. E^m hat auf die Präge des Berufungsgerichts, ob er bei der Operation der Klägerin zu 2 festgestellt habe, daß die Gewebe zerstört waren und diese Zerstörung auf einen festen Gipsverband zurüokaüführen war., im wesentlichen wie folgt geantwortet; Die Revision meint, das Berufungsgericht habe dem Beklagten Gelegenheit geben müssen, zu der von Dr. E^HI erwähnten Möglichkeit Stellung zu nehmen, daß eine andere Noxe für das Auftreten der ischämischen Störung verantwortlich zu machen sei. Dieser würde dann vorgetragen haben, daß die andere Noxe tatsächlich Vorgelegen habe, weil das jetzige Leiden des Kindes als unmittelbare Folge des Unfalls schon bei der Aufnahme in das Krankenhaus vorhanden gewesen sei. c) Des weiteren rügt die Revision, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung die Aussage der Zeugin Regina Stm (Schwester HB)' nicht zu Grunde gelegt ha- DaB das Berufungsgericht der Bekundung der Zeugin nicht gefolgt ist, sondern auf Grund des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage der Zeugin für bewiesen ansieht, daß die Hand des Kindes erst nach der Anlegung des Gipsverbandes angeschwollen ist und sich erst in der zweiten Nacht blau verfärbt hat, lag im Rahmen der ihm als fatrichter obliegenden Beweiswürdigung. d) Sodann rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem gesamten Vorbringen des Beklagten auseinandergesetzt. Nach den Ausführungen in der Berufungsbegründung habe sich diese Bemerkung gerade auf den Umstand bezogen, daß das angeblich durch einen Fehler des Beklagten verursachte Leiden der Klägerin zu 2 bereits bei Beginn der ärztlichen Behandlung vorhanden gewesen sei. Für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage duroh das Berufungsgericht bedarf es keines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einseine Vorbringen der Parteien und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt, daß eine saohentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3f 162 £?*?$/). Rach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat das Berufungsgericht der Bemerkung des Beklagten: "Wenn das nur gut geht" keine entscheidende Bedeutung beigemessen und sie nicht für geeignet gehalten, die getroffenen Peststellungen zu erschüttern. e) Schließlich kann die Revision sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die vom Beklagten vorgelegte Röntgenaufnahme unberücksichtigt geblieben sei. Baß aus dem Röntgenbild ein sogenannter komplizierter Bruch zu ersehen sei, ist vom Beklag ten nie vorgetragen worden und wird auch von der Revision nicht behauptet.
»VI ZR 15/54
Verkündet am 23. Februar 1955 Malessa, Justizsekretär als Urkundsbeemter der Geschäfts-stelle
Im Namen des Volkes
In dem Hechtsstreit
des Arztes Br.med. Hans 2|RP| in S
Beklagten, Berufungsklägers und Hevisionsklägers,*
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Dr.
gegen
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die Witwe Marie
die minderjährige Schülerin Bismarie i**
Nr^R gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, gerin zu 1),
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Klägerinnen, Berufungsbeklagte und Hevision3beklagte,
~ Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br»
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1955 unter Mitwirkung des
Senatspräsidenten Prof.Br. Heiß sowie der Bundesriohter
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Br. Gelhaar, Hanebeck, Br. Bode und Br. Hauß
für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 11.
, Bezember 1953 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand t
Am 30. September 1948 fiel die damals acht Jahre alte Klägerin au 2 von einer Sämaschine und brach sich dabei den rechten Oberarm nahe beim Ellbogengelenk» Sie wurde im St. Vineenz-Krankenhaus in SdHHB Yon dem Beklagten behandelt» Als sie nach etwa 14 Tagen nach Hause entlas-. sen wurde, war der Arm infolge mangelnder Ernährung und Durchblutung steif (sogen, ischämische Kontraktur). Anfang Dezember 1948 kam das Kind zur stationären Behandlung in die Elisabeth-Klinik in einer Bachklinik
für Orthopädie, Unfalls- und Wiederherstellungschirurgie* Durch eine Operation, die am 18. Januar 1949 in dieser Klinik vorgenommen wurde, konnten die Schäden nicht behoben werden. Der Arm ist nur zwischen 80 und 100 Grad zu bewegen. Das Handgelenk ist völlig versteift. Die Hand kann nicht zu einer Baust geschlossen werden und läßt sich weder durch eigene noch durch fremde Tätigkeit bewegen.
Die Klägerinnen führen diese Schäden darauf zurück, daß der Beklagte einen ärztlichen Kunstfehler begangen habe. Er habe den Verband, einen festen Gipsverband, zu stramm um den Arm gelegt und den Arm auch nicht genügend überwacht. Als in der Nacht die aus dem Gipsverband heraus-ragende Hand blau angeschwollen sei, sei keine ärztliche Hilfe zu erreichen gewesen, obwohl die Mitpatientin Therese M^B> die im gleichen Zimmer wie die Klägerin zu 2 lag, sich um Hilfe bemüht habe. Der Verband sei dann erst fünf Stunden später durch Einschnitte gelockert, aber noch nicht abgenommen worden»
Mit der Klage haben die Klägerinnen die Beststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus der Behandlung der
Klägerin zu 2 entstanden ist und noch entsteht.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und bestritten, daß er bei der Behandlung der Klägerin zu 2 einen Fehler begangen habe. Er hat vorgetragen, es habe sich um einen komplizierten Bruch, d.h« um einen Bruch mit gleichzeitiger Fleisohwunde gehandelt. Br habe die Wunde versorgt, d^e.verschmutzte und zerrissene Muskulatur ausgeschnitten, mehrere Gefäße. unterbunden, die Bruchstücke zurechtgerückt, die Ellbogenverrenkung eingerenkt und dann einen Gipsverband gemacht. Der Verband sei vor- • schriftsmässig gemacht und nicht zu fest umwickelt worden. Der Unterarm sei durch Wärmflaschen erwärmt worden. Er und die Operationsschwester hätten stündlich nach der Klägerin zu 2 gesehen und geprüft, ob die Hand sich blau färbe. Am Tage nach dem Unfall sei der Verband durch Längsschnitte gelockert worden.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Bevision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerinnen beantragen, die Bevision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründei
Die Bevision ist nicht begründet.
I. Mit Becht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Einrede der Verjährung, die der Beklagte gegenüber den aus §§ 823 ff BOB herzuleitenden Ansprüchen erhoben hat, nicht durchgreift.
Die Revision macht geltend, mit der Klage seien nur vertragliche Ansprüche erhoben worden. Die Klägerinnen hätten ihren Anspruch auf § 611 BGB, also auf Dienstvertrag, aber niemals auf die als Grundlage für das Schmerzensgeld in Betracht kommenden Vorschriften über unerlaubte Handlungen gestützt. Da der Unfall sich am 30. September 1948 ereignet habe, sei der Schmerzensgeldanspruoh bei Erlaß des landgerichtlichen Urteils vom 17. Oktober 1952 bereits verjährt gewesen.
Diese Rüge ist nicht berechtigt. Landgericht und Oberlandesgericht haben zutreffend angenommen, daß der Peststellungsantrag der Klägerinnen, in dem von allem aus der Behandlung der Klägerin zu 2 entstandenen und noch entstehenden Schaden die Rede ist, auoh den immateriellen Schaden der Klägerin zu 2 umfaßt. Zwar ist der Schmerzensgeldanspruch des § 847 BGB nicht nur ein Rechnungsposten des Gesamtschadens, sondern ein selbständiger, besonderer Anspruch neben dem Anspruch auf Ersatz der materiellen Vermögens einbußen.. Er muß daher grundsätzlich auch selbständig und ausdrücklich neben den Ansprüchen auf Ersatz des Vermögens Schadens geltend gemacht werden« Ist aber wie hier eine Peststellungsklage hinsichtlich der Verpflichtung zu dem Ersatz des gesamten Schadens erhoben, so ist davon auszugehen, daß beim Pehlen einer besonderen ausdrücklichen Einschränkung damit auch die Peststellung aller Schadensersatzansprüche begehrt wird, mögen sie vermögensrechtlicher oder ideeller Natur sein. Das hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 15. Oktober 1953 - Ill ZR 34/52 - {JZ 1954, 169 = VersR 1953, 497 * LM ZPO § 236 Nr 16) für einen Pall entschieden, in dem der Kläger außer einer bezifferten Schadensersatzklage, die Schmerzensgeldansprüche nicht zu dem Gegenstand hatte, zusätzlich eine
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densersatzpflicht erhoben hatte. Das Gleiche muß gelten, wenn wie hier keine Leistung, sondern nur die Feststellung begehrt wird, daß der Beklagte allen Schaden zu ersetzen habe. Auch hier ist mangels besonderer ausdrücklicher Einschränkung anzunehmen, daß der in seiner Grundheit Geschädigte nicht nur seinen Anspruch auf Ersatz des materiellen, sondern auch den auf Ersatz des immateriellen Schadens festgestellt wissen will. Daß die Klägerinnen in der Klageschrift auf §§ 611 ff BGB als rechtliche Stütze des Klageanspruchs hingewiesen haben, enthält entgegen der Ansicht der Eevision keine deutliche Einschränkung und zwingt nicht zu dem Schluß, daß der Feststellungsantrag nur den Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens umfassen solle. Die Klägerinnen waren nur verpflichtet,, die zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen vorzutragen und ihr Begehren eindeutig zu umreissen. Auf welche Rechtsgrundlage sie es stützten, spielte keine Rolle« Wenn sie, ohne hierzu verpflichtet * zu sein, gleichwohl die Vorschriften über den Dienstvertrag anführten, so war damit nicht gesagt, daß sie nicht auch andere Vorschriften, die als rechtliche . Stütze des Klageanspruchs in Betracht kamen, herangezogen wissen wollten. Daher ist die Auslegung, die die Vorinstanzen dem Feststellungsbegehren der Klägerinnen gegeben haben, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Umfaßte aber dieses Begehren auch den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin zu 2, so wurde die Verjährung dieses Anspruchs mit der Erhebung der Klage, die dem Beklagten am 30. Oktober 1950 oder am 5. März 1951, jedenfalls vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist zugestellt worden ist, unterbrochen (§ 209 BGB).
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II. Io In der Sache selbst hat das Berufungsgericht angenommen« daß der Beklagte die ihm auf Grund des Behandlungsvertrages obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt habe und daher aus Vertrag der Klägerin zu 1 und nach § 328 BGB auch der Klägerin zu 2 schadensersatzpflichtig sei. Ferner hat es die Haftung des Beklagten auch auf Grund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff BGB) bejaht.
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Auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht folgenden Sachverhalt für bewiesen gehalten* Der Unfall ist etwa um 16 Uhr geschehen und die Klägerin zu 2 schon gegen-17 Uhr in der Behandlung des Beklagten gewesen. Sie hat bei dem Unfall keinen sogenannten komplizierten Bruch, sondern einen Bruch ohne gleichzeitige Verletzung der Haut und der Weichteile erlitten. Der Beklagte hat einen festen, sogenannten zirkulären Gipsver-band angelegt und zwar derart, daß er an der Außenseite des Armes eine Dongette angelegt und diese mit einer Gipsbinde umwickelt hat, so daß ein fester, starrer Gipsverband entstand. Die Hand des Kindes ist nach Anlegung des Verbandes angeschwollen und zwar besonders in der zweiten Wacht nach der Einlieferung, nachdem schon am ersten Morgen nach der Einlieferung der Verband oben am Arm etwas aufgeschnitten worden war. Der Beklagte und die Operationsschwester haben nicht stündlich nach dem Kinde gesehen.
Als die Zeugin H0H|iu der zweiten Wacht feststellte, daß die rechte Hand der Klägerin zu 2 anschwoll und sich blau verfärbte, konnte sie keine sofortige Hilfe erlangen. Die Nachtschwester wußte keinen Bescheid und bat, bis 5 Uhr zu warten, da dann die Schwestern kämen. Gegen 5 Uhr kam die Schwester sie rief aber nicht sofort
den Arzt herbei. Erst gegen 8 oder 1/2 9 Uhr kam der Assi-
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stenzarzt und schnitt den Verband lockernd auf. Der Beklag« te kam gegen Mittag und schnitt dann den Verband noch weiter auf.
In der Beurteilung dieses Sachverhalts hat das Berufungsgericht sich im Wesentlichen dem Gutachten der Chirurgischen Universitätsklinik angeschlossen und
ausgeführt, nach Anlegung des zirkulären Gipsverbandes habe der Beklagte die Klägerin zu 2 stündlich kontrollieren und sich davon überzeugen müssen, ob nicht Anzeichen einer Durchblutungsstörung oder einer Nervenschädigung bestanden. Das habe der Beklagte nicht getan; er habe auch nicht für eine genügende Beobachtung durch den Assistenzarzt oder die Schwester gesorgt. Als sich ziemlich bedrohliche Zeichen mangelnder Durchblutung zeigten, sei der Verband auch nicht sofort gänzlich aufgeschnitten, sondern nur Einschnitte an der Handwurzel und an der Schulter gemacht worden; Trotz der Schwellung und trotz der Blaufärbung habe der Beklagte den Gipsverband nicht alsbald gänzlich entfernt.. Durch die ungenügende Nachkontrolle des Gips verbandes und durch das verspätete Abnehmen des Verbandes habe der Beklagte fahrlässig seine ärztlichen Pflichten verletzt.
In seinen weiteren Ausführungen hat das Berufungsgericht im AnschluB an das Gutachten der Chirurgischen Universitätsklinik den Ursachenzusammenhang
zwischen dem vom Beklagten angelegten Verband und den am Arm des Kindes aufgetretenen Schäden bejaht. Hierzu ist im Berufungsurteil auageführt: Die Voraussetzungen für Schä den dieser Art (ischämische Muskelkontraktur) könnten nach dem Gutachten zwar auch bei einer länger als zwei Stunden dauernden völligen Blockade der Hauptarterie durch ein
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Bruchstück geschaffen werden, also unabhängig von einem Verbände. Nach dem Gutachten sei aber die schwere Schädigung des Armes bei den hier gegebenen TJniständen dem Gipsverband zur Last zu legen, während die Möglichkeit, daß die ischämische Muskelkontraktur auch ohne Gipsverband allein durch die Einengung der Gefäße und Nerven entstanden sei, auszuscheiden habe» Bas Berufungsgericht hat sich dem angeschlossen und seine tJberzeugung, #daß ‘die entstandenen Schäden ursächlich auf den vom Beklagten angelegten Gipsverband zurückzuführen seien, weiterhin mit folgenden Erwägungen begründet: Eine Abschnürung durch den Bruch selbst könne nach dem Gutachten nur eintreten, wenn er länger als zwei Stunden unbehandelt bleibe» Bie Klägerin zu 2 sei aber bereits etwa eine Stunde nach dem Unfall in der Behandlung des Beklagten gewesen. Ferner schwelle der Arm bei einer Einengung der Gefäße durch den Bruch selbst rasch an. Bie Hand der Klägerin sei aber vornehmlich erst in der zweiten Nacht angeschwollen und habe sich erst dann blau verfärbt.
2, Biese Ausführungen des Berufungsgerichts sind entgegen der Ansicht der Revision rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Bie Revision meint, das Berufungsgericht sei verpflichtet gewesen, entsprechend dem Antrag des Beklagten ein Obergutachten einzuholen oder den Gutachter unter Vorhalt des vom Beklagten beigebraohten Privatgutachtens erneut zu hören. Bas zu tun, stehe zwar grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Hier hätten aber besondere Gründe Vorgelegen, aus denen es dringend notwendig gewesen sei, ein Obergutachten oder ein Nachtragsgutachten einzuholen.
Diese Rüge ist nicht begründet. Wie der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits ausgesprochen hat, kann eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens nur ausnahmsweise anerkannt werden, so bei besonders schwierigen Prägen oder bei groben Mängeln der vorhandenen Gutachten (TJrteil vom 14. Juli 1953 - V ZR 97/52 - MDR 1953* 605 Nr 458). Daß einer dieser Fälle hier gegeben 'sei, oder eine Pflicht zur erneuten Anhörung des Sachverständigen bestanden habe, kann der Revision nicht zugegeben werden.
Allerdings beginnt das Gutachten der Universitätsklinik wie die Revision zutreffend hervorhebt,
mit dem Hinweis, daß weder ein Protokoll übe* die Vernehmung des Beklagten noch die Krankengeschichte der Klägerin zu 2 vorliege und daher nur ein unklares Bild über den unmittelbaren Befund und die ärztliche Tätigkeit bei. der ersten Versorgung der Verletzten gewonnen werden könne. Ferner ist an einer anderen Stelle des Gutachtens gesagt, über die Art der Verletzung sei kein genaues Bild in allen Einzelheiten zu gewinnen, weil das Krankenblatt des Krankenhauses S^JHHfc nicht aufzufinden und von den Zeugen widersprechende Angaben gemacht worden seien. Beide Hinweise des Sachverständigen können aber nicht die Pflicht des Berufungsgerichts begründen, das Gutachten durch ein Obergutachten ergänzen zu lassen, denn die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung, die dem Gutachter unsicher erschienen, sind vom Berufungsgericht festgestellt worden. Daß hierzu eine medizinische Sachkunde erforderlich gewesen sei, kann der Revision nicht zugegeben werden. Hach dem Gutachten war es wesentlich, ob ein komplizierter Bruch des* Armes oder ein Bruch ohne Verletzung der Haut und der Weichteile vorlag und* ob es
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sich bei dem vom Beklagten angelegten Verband um einen zirkulären Gripsverband gehandelt hat« Biese Fragen sind vom Berufungsgericht geklärt norden. Da die Universitätsklinik zu den hieraus sich ergebenden Folgerungen bereits Stellung genommen hatte, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht weder die Ober-Prüfung durch ein Obergutachten noch die Ergänzung durch ein Nachtragsgutachten für erforderlioh .folelt. *
Hierzu gab entgegen der Ansicht der Revision auoh das vom Beklagten vorgelegte Privatgutachten des Dr. BBH keinen Anlaß. Sein Gutaöhten geht von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere davon aus,, daß es sich um einen sogenannten komplizierten Bruch mit offener Wunde gehandelt habe und das Kind "während der folgenden Nacht und Tage" stündlich im Krankenhaus kontrolliert worden sei. Da das Berufungsgericht gegenteilige Feststellungen getroffen hat, unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, wenn es das vorliegende Gutachten der Universitätsklinik für die Bildung seiner richterlichen Überzeugung als ausreichend erachtet hat« Daß das Berufungsgericht sich mit dem Gutachten Dr. ftieht ausdrück-
lich auseinandergesetzt hat, ist unter diesen Umständen ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
b) 'Zu Unrecht beanstandet die. Revision, daß das Berufungsgericht die Auskunft des Dr. EBHk des Chefarztes der Elisabeth-Klinik in vom 25. November 1953
nicht berücksichtigt habe.
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Das Berufungsgericht hat den Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung Abschriften dieser Auskunft überreicht und in den Entscheidungsgründen seines Urteils aus-
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geführt, es habe diese Auskunft bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt, weil der Beweisbeschluß vom 29* Oktober 1953» in dem die Einholung der Auskunft angeordnet war, den Anwälten nicht mitgeteilt worden sei»
Die Revision hält diesesVerfahren für rechtlich
verfehlt. Sie meint, das Berufungsgericht habe entweder das Verhalten der Anwälte nach $ 293 ZPO als Verzicht auf die Befolgung der Vorschriften Über die Perm der Prozeß-handlung ansehen oder seinen fehler in Ordnung bringen müssen, um so die Verwertung der gutachtlichen Äußerung zu ermöglichen.
Ob das Vorgehen des Berufungsgerichts verfahrensrechtlichen Bedenken unterliegt, kann dahingestellt bleiben, da das Berufungsurteil zweifelsfrei nicht auf einem etwaigen Verfahrensverstoß dieser Art beruht. Bas Urteil könnte durch die Hichtverwertung der gutachtlichen Äußerung des Br. Eckert nur dann zu dem Nachteil des Beklagten beeinflußt worden sein, wenn es in irgendeinem Punkte zu seinen Gunsten hätte verwertet werden können. Bas ist jedoch nicht der Fall. Br. E^m hat auf die Präge des Berufungsgerichts, ob er bei der Operation der Klägerin zu 2 festgestellt habe, daß die Gewebe zerstört waren und diese Zerstörung auf einen festen Gipsverband zurüokaüführen war., im wesentlichen wie folgt geantwortet;
"Für eine Muskelzerreissung lagen Anhaltspunkte nicht vor, vielmehr stellte sich der Befund in seiner Gesamtheit als ischämische Störung dar. Rach der Anamnese wurde diese ischämische Störung als Schnür-folge mit dem bei der Erstversorgung angelegten Gipsverband, bzw. mit der im Verband noch nachträglich aufgetretenen Schwellung in Zusammenhang gebracht, zu demal eine sogenannte Bruckmarke im Bereich der jetzigen Operationsnarbe in diese Richtung wies. Ob
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eine andere Noxe für das Auftreten der ischämischen Störung mit größerer Wahrscheinlichkeit verantwortlich zii machen ist, kann eindeutig nur der erstbehandelnde Arzt beantworten.»
Diese Auskunft spricht eindeutig gegen den Beklagten und hätte nur als weiteres Argument zu seinen Lasten, aber niemals zu seinen Gunsten verwertet werden können.
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Die Revision meint, das Berufungsgericht habe dem Beklagten Gelegenheit geben müssen, zu der von Dr. E^HI erwähnten Möglichkeit Stellung zu nehmen, daß eine andere Noxe für das Auftreten der ischämischen Störung verantwortlich zu machen sei. Dieser würde dann vorgetragen haben, daß die andere Noxe tatsächlich Vorgelegen habe, weil das jetzige Leiden des Kindes als unmittelbare Folge des Unfalls schon bei der Aufnahme in das Krankenhaus vorhanden gewesen sei. Die Revision;übersieht, daß der Beklagte diese Behauptung schon im Laufe des Verfahrens vorgetragen hatte. Br könnte daher durch die Nichtberücksichtigung der Äußerung des Dr. benachteiligt sein,
wenn er in der Lage gewesen wäre, auf eine weitere Ursache für das Auftreten der ischämischen Störung hinzuweisen.
Daß eine weitere Ursache in Betracht komme, behauptet er selbst nicht und ist auch dem Gutachten der Universitätsklinik nicht zu entnehmen.
Ein Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte, kommt daher nicht in Betracht.
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c) Des weiteren rügt die Revision, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung die Aussage der Zeugin Regina Stm (Schwester HB)' nicht zu Grunde gelegt ha-
be. Da nach ihrer Aussage der Arm des Kindes schon bei
der Einlieferung blau gewesen sei, ergebe sich, daß die schwere Durchblutungsstörung, die Ursache des jetzigen Lei« dens der Klägerin zu 2 sei, als unmittelbare Unfallfolge bereits vorhanden gewesen sei, als das Kind in die Behänd« lung des Beklagten kam.
Damit greift die-Revision in unzulässiger Veise die Beweiswürdigung an. Das Berufungsgericht hat die Aussage der Schwester LQ||BBn berücksichtigt und gewürdigt. Es hat eingehend dargelegt, aus welchen Gründen sie nicht als Beweisgrundlage dienen kann. DaB das Berufungsgericht der Bekundung der Zeugin nicht gefolgt ist, sondern auf Grund des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage der Zeugin für bewiesen ansieht, daß
die Hand des Kindes erst nach der Anlegung des Gipsverbandes angeschwollen ist und sich erst in der zweiten Nacht blau verfärbt hat, lag im Rahmen der ihm als fatrichter obliegenden Beweiswürdigung. Sie läßt keinen Rechtsirrtum erkennen und bindet daher den erkennenden Senat.
d) Sodann rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem gesamten Vorbringen des Beklagten auseinandergesetzt. Dieser habe vorgetragen, er habe schon bei der Einlieferung des Kindes erklärt: "Wenn das nur gut geht". Nach den Ausführungen in der Berufungsbegründung habe sich diese Bemerkung gerade auf den Umstand bezogen, daß das angeblich durch einen Fehler des Beklagten verursachte Leiden der Klägerin zu 2 bereits bei Beginn der ärztlichen Behandlung vorhanden gewesen sei.
Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Allerdings hat das Berufungsgericht dieses Vorbringen des Beklagten nicht ausdrücklich erörtert. Hierin ist aber kein Verfah-
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rensverstoß 2u erblicken, der die Revision begründen könnte. Für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage duroh das Berufungsgericht bedarf es keines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einseine Vorbringen der Parteien und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt, daß eine saohentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3f 162 £?*?$/). Baß dies hier geschehen ist, ergibt sich aus den Entscheidungs gründen des angefochtenen Urteils. Rach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat das Berufungsgericht der Bemerkung des Beklagten: "Wenn das nur gut geht" keine entscheidende Bedeutung beigemessen und sie nicht für geeignet gehalten, die getroffenen Peststellungen zu erschüttern. Bas lag auf dem Gebiet der ihm vorbehaltenen Beweiswürdigung und gibt aus Rechtsgründen keinen Anlaß zur Beanstandung.
e) Schließlich kann die Revision sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die vom Beklagten vorgelegte Röntgenaufnahme unberücksichtigt geblieben sei. Sie konnte nur' Aufschluß geben über den eingetretenen Bruch. Bie-ser war aber unstreitig. Baß aus dem Röntgenbild ein sogenannter komplizierter Bruch zu ersehen sei, ist vom Beklag ten nie vorgetragen worden und wird auch von der Revision nicht behauptet.
Bas Urteil läßt auch sonstige Verletzungen des sachlichen Rechts, die seine Aufhebung begründen könnten,
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nicht erkennen. Daher war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZBO aurUckzuweiaen.
Heiß
Dr. Gelhaar
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Haaß