Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Schadensersatzansprüche aus einer Inanspruchnahme von Bankgarantien. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Die Anschlußrevision der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen. Nach Auffassung der Klägerin ist das Landgericht München sowohl international als auch örtlich zuständig. Zur Begründung hat es ausgeführt, für die auf den Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gestützten Ansprüche ergebe sich die Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft vom 27. Hingegen hat sich das Landgericht, soweit mit der Klage nichtdeliktische Ansprüche verfolgt werden, in den Gründen seiner Entscheidung für unzuständig erklärt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage aus unerlaubter Handlung wegen Fehlens der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abzuweisen, weiter. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das Landgericht gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGÜbK für die Ansprüche der Klägerin aus unerlaubter Handlung international zuständig; das Vorbringen der Klägerin sei geeignet, Ansprüche gemäß § 826 BGB darzutun. Das Landgericht habe nach dem Wortlaut des Urteilsausspruches über seine Zuständigkeit nur insoweit befunden, als es diese bejaht habe, nämlich für Schadensersatzansprüche aus Delikt. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts, die hier allein zur Nachprüfung steht (§ 5^9 Abs. 2 ZPO), ist gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGÜbK für die Ansprüche der Klägerin aus unerlaubter Handlung von den Vorinstanzen zu Recht bejaht worden. Dieses Vorbringen ist grundsätzlich geeignet, mit der für die Bejahung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGÜbK ausreichenden Bestimmtheit das Vorliegen von Schadensersatzansprüchen aus einer vorsätzlichen sittenwidrigen Vermögensschädigung im Sinne von § 826 BGB darzutun. Der Schaden, den die nach Auffassung der Klägerin rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme der Bankgarantien zur Folge gehabt haben soll, ist in München eingetreten. Damit ist nach Art. 5 Abs.3 EuGÜbK das dortige Landgericht für die Entscheidung über die Ansprüche der Klägerin aus unerlaubter Handlung zuständig (vgl. Es kann auf sich beruhen, ob die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus Art. 5 Nr. 3 EuGÜbK dadurch in Frage gestellt sein kann, daß die Deliktspflichten der Beklagten, aus deren Verletzung die Klägerin ihren Ersatzanspruch herleitet, zu ihrer vertraglichen Stellung als Garantiebegünstigte in Beziehung stehen, und ob r- wie die Revision meint - dieses vertragliche Element so sehr im Vordergrund steht, daß es den Charakter des zwischen den Parteien bestehenden deliktischen Verhältnisses entscheidend prägt. Denn auch soweit Ansprüche aus dieser vertraglichen Stellung der Beklagten infrage kommen, ist das angerufene Gericht international zuständig, wie sich aus Art. 5 Nr. 1 EuGÜbK ergibt. oder gegenüber der Klägerin selbst, sofern diese überhaupt in Vertragsbeziehungen zu der Beklagten getreten ist, übernahm sie erst durch die Garantievereinbarung mit dem Bankhaus A. Demgemäß hat auch die Klägerin stets geltend gemacht, die Beklagte habe eine ihr aus den Garantieverträgen obliegende Verpflichtung - die Verpflichtung, eine nicht gerechtfertigte Inanspruchnahme der Bankgarantien zu unterlassen (vgl. Auf diese angeblich verletzte Unterlassungspflicht stützt die Klägerin ihre vertraglichen Klageansprüche aus abgetretenem und eigenem Recht. Der Begriff des Erfüllungsortes im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGÜbK bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit zuerst befaßten Gerichts für die den Gegenstand der Klage bildende Verpflichtung maßgebend ist (vgl. Ihre Verpflichtung, eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme der Bankgarantien zu unterlassen, hatte die Beklagte nach deutschem Recht in München zu erfüllen. Dies folgt aus § 269 Abs. 1 BGB, der auch für nicht ausdrücklich vereinbarte Unterlassungspflichten, die in einem Schuldverhältnis ihren Ursprung haben, heranzuziehen ist (vgl. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Vertragspflichten der Beklagten im Valutaverhältnis zwischen der Klägerin und der Firma S. Das Landgericht hat - unter Bejahung seiner internationalen Zuständigkeit für die Entscheidung über Ansprüche aus unerlaubter Handlung - ein Zwischenurteil nach § 280 ZPO erlassen. hat, daß es hinsichtlich nichtdeliktischer Ansprüche nicht zuständig sei, geht es um eine als solche dem Zwischenurteil nach § 280 ZPO nicht zugängliche Eingrenzung der Anspruchsgründe für das Klagebegehren. Insoweit hat das Landgericht entweder ein Zwischenurteil nach § 303 ZPO erlassen oder aber - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - auf die nach seiner Meinung nicht gegebene Zuständigkeit nur hingewiesen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein EG-Übk. ü.d. gerichtl. Zuständigkeit u.d. Vollstreckung gerichtl. Entscheidungen in Zivilund Handelssachen v. 27. September 1968, BGBl 1972 II 774, Art. 5 Nr. 1 und 3 Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Schadensersatzansprüche aus einer Inanspruchnahme von Bankgarantien. BGH, Urt. v. 16. Oktober 198*t - VI ZR 1*/83 - OLG München ’ LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 14/83 URTEIL Verkündet am: 16. Oktober 198^ Schnurr, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der BMiB , Avenue MHHfc Bl (Belgien), vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Philippe Pierre Henri R^H. Jean Ffl^Kund Daniel Beklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr, gegen die Kommanditgesellschaft Eduard SPHIHP, Am TI MHV, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Bruno Klägerin, Revisionsbeklagte jand /'nschlußrevisionsklägerin, Rechtsanwälte Dres und - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kulimann, Dr. Lepa uad Bischoff für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. November 1982 wird zurückgewiesen. Die Anschlußrevision der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, deren Sitz in ist, schloß im Juli 1979 mit der in Belgien ansässigen Firma S. einen Vertrag über die Erstellung einer Ergänzungsanlage zur Wasserfilterung und Heizöllagerung für eine Flachglasfabrik in Libyen. Vereinbarungsgemäß erhielt sie von S. über deren belgische Bank - die Beklagte - Vorauszahlungen von 176.000 DM und 4.859 libyschen Dinaren und stellte ihrerseits der Beklagten über ihre Hausbank, das Bankhaus A. in zwei Bankgarantien zur Verfügung. Bei der einen Garantie handelt es sich um eine Vorauszahlungsgarantie in Höhe der erhaltenen Vorauszahlungen, die andere Garantie ging über 10 % des Gesamtvertragspreises als Erfüllungsgarantie. In diesen Garantien übernahm es das Bankhaus A., an die Beklagte auf deren erste schriftliche Anforderung bis zur Garantiesumme ungeachtet irgendwelcher Einwendungen der Klägerin oder von dritter Seite zu zahlen. Im Jahre 1980 geriet die Firma S. in Zahlungsschwierigkeiten; über ihr Vermögen wurde am 29. Oktober 1980 das Konkursverfahren eröffnet. Zu Beginn des Jahres 1981 forderte die Beklagte mit der Begründung, sie werde aus Garantien in Anspruch genommen, die sie ihrerseits der Bank des libyschen Auftraggebers zur Verfügung gestellt habe, das Bankhaus A. zur Zahlung aus den für die Klägerin gestellten Garantien auf. Die hiervon unterrichtete Klägerin widersprach sowohl gegenüber dem Bankhaus A. als auch gegenüber der Beklagten der Zahlung mit der Begründung, sie habe ihre vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. Dennoch leistete das Bankhaus A. an die Beklagte, die weiterhin auf Zahlung bestand, aufgrund der Garantieerklärungen Zahlungen in Höhe von 88.000 DM, 28.000 DM, 2.429,50 libyschen Dinaren und 53^ libyschen Dinaren und belastete das Konto der Klägerin entsprechend. 4 Die Klägerin, die die Inanspruchnahme der Garantien für rechtsmißbräuchlich hält, verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 137.078,34 DM nebst Zinsen. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stünden gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB und aus Vertrag sowie Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Sie hat sich auf eine Abtretungserklärung berufen, in der das Bankhaus A. an sie alle etwaigen Ansprüche gegen die Beklagte auf Rückzahlung der auf die Garantien geleisteten Beträge abgetreten hat. Nach Auffassung der Klägerin ist das Landgericht München sowohl international als auch örtlich zuständig. Durch Zwischenurteil hat das Landgericht die Klage für zulässig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, für die auf den Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gestützten Ansprüche ergebe sich die Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen - BGBl. 1972 II 774 - (EuGÜbK), die örtliche Zuständigkeit aus § 32 ZPO. Hingegen hat sich das Landgericht, soweit mit der Klage nichtdeliktische Ansprüche verfolgt werden, in den Gründen seiner Entscheidung für unzuständig erklärt. Gegen dieses Urteil haben die Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage begehrt, weil der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nicht gegeben sei. Die Klägerin hat beantragt, die Klage auch wegen vertraglicher Schadensersatzansprüche für zulässig zu erklären. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Anschlußberufung als unzulässig verworfen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage aus unerlaubter Handlung wegen Fehlens der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abzuweisen, weiter. Die Klägerin macht mit der Anschlußrevision geltend, daß die Klage auch wegen der vertraglichen Schadensersatzansprüche zulässig sei. ' Entscheidungsgründe I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das Landgericht gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGÜbK für die Ansprüche der Klägerin aus unerlaubter Handlung international zuständig; das Vorbringen der Klägerin sei geeignet, Ansprüche gemäß § 826 BGB darzutun. Die Anschlußberufung der Klägerin sei unzulässig. Das Landgericht habe nach dem Wortlaut des Urteilsausspruches über seine Zuständigkeit nur insoweit befunden, als es diese bejaht habe, nämlich für Schadensersatzansprüche aus Delikt. Mithin sei die Klage hinsichtlich der Ansprüche aus Vertrag noch vor dem Landgericht anhängig. II. 1. Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision der Beklagten muß der Erfolg versagt bleiben. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts, die hier allein zur Nachprüfung steht (§ 5^9 Abs. 2 ZPO), ist gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGÜbK für die Ansprüche der Klägerin aus unerlaubter Handlung von den Vorinstanzen zu Recht bejaht worden. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe in Kenntnis dessen, daß sie - die Klägerin - die ihr gegenüber der Firma S. obliegenden vertraglichen Verpflichtungen längst ordnungsgemäß erfüllt gehabt habe und mithin ein Garantiefall offensichtlich ausscheide, auf ihrer auf die Garantien gestützten Zahlungsaufforderung beharrt. Dieses Vorbringen ist grundsätzlich geeignet, mit der für die Bejahung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGÜbK ausreichenden Bestimmtheit das Vorliegen von Schadensersatzansprüchen aus einer vorsätzlichen sittenwidrigen Vermögensschädigung im Sinne von § 826 BGB darzutun. Nach Art. 5 Nr. 3 EuGÜbK ist das Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, zuständig, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Daß Schadensersatzansprüche aus dem hier geltend gemachten Rechtsgrund von der speziellen Zuständigkeitsregelung des Art. 5 Nr. 3 EuGÜbK erfaßt werden, kann angesichts der Weite des Anwendungsbereichs dieser Norm, di« im Normtext selbst deutlich wird (M ... oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist ..."), sowie der weiten Auslegung des Begriffs der unerlaubten Handlung im Sinne dieser Vorschrift (vgl. EuGH, Urt. v. 30. November 1976 - Rs 21/76 - NJW 1977, 493; Kropholler im Handbuch des Internationalen Zivilverfahren^rechts, Bd. I, 1982, Kap. III Rdn. 638 m,w.N.) nicht zweifelhaft sein. Der Schaden, den die nach Auffassung der Klägerin rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme der Bankgarantien zur Folge gehabt haben soll, ist in München eingetreten. Damit ist nach Art. 5 Abs. 3 EuGÜbK das dortige Landgericht für die Entscheidung über die Ansprüche der Klägerin aus unerlaubter Handlung zuständig (vgl. EuGH, Urt. v. 30. November 1976 -a.a.O.). 2. Es kann auf sich beruhen, ob die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus Art. 5 Nr. 3 EuGÜbK dadurch in Frage gestellt sein kann, daß die Deliktspflichten der Beklagten, aus deren Verletzung die Klägerin ihren Ersatzanspruch herleitet, zu ihrer vertraglichen Stellung als Garantiebegünstigte in Beziehung stehen, und ob r- wie die Revision meint - dieses vertragliche Element so sehr im Vordergrund steht, daß es den Charakter des zwischen den Parteien bestehenden deliktischen Verhältnisses entscheidend prägt. Denn auch soweit Ansprüche aus dieser vertraglichen Stellung der Beklagten infrage kommen, ist das angerufene Gericht international zuständig, wie sich aus Art. 5 Nr. 1 EuGÜbK ergibt. a) Insoweit kann hier nur das Garantieverhältnis zwischen der Beklagten und dem Bankhaus A. in Frage stehen. Der Vertrag zwischen der Klägerin und der Firma 3., auf den das Landgericht abgehoben hat, mit der darin enthaltenen Garantiebeschaffungsabrede (das sog. Valutaverhältnis) begründete weder vertragliche Rechte noch vertragliche Pflichten für die Beklagte. Vertragspflichten gegenüber dem Bankhaus A. oder gegenüber der Klägerin selbst, sofern diese überhaupt in Vertragsbeziehungen zu der Beklagten getreten ist, übernahm sie erst durch die Garantievereinbarung mit dem Bankhaus A. Demgemäß hat auch die Klägerin stets geltend gemacht, die Beklagte habe eine ihr aus den Garantieverträgen obliegende Verpflichtung - die Verpflichtung, eine nicht gerechtfertigte Inanspruchnahme der Bankgarantien zu unterlassen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 12. März 1934 - II ZR 198/82 = BGHZ 90, 287 = NJW 1984, 2030)- schuldhaft verletzt. Auf diese angeblich verletzte Unterlassungspflicht stützt die Klägerin ihre vertraglichen Klageansprüche aus abgetretenem und eigenem Recht. b) Diese angebliche Unterlassungspflicht hatte die Beklagte in München zu erfüllen. Der Begriff des Erfüllungsortes im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGÜbK bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit zuerst befaßten Gerichts für die den Gegenstand der Klage bildende Verpflichtung maßgebend ist (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1976 - Rs 12/76 - NJW 1977, 491 und Rs 14/76 - NJW 1977, 490). Danach ist hier auf das deutsche sachliche Recht abzustellen. Die Garantieverträge hatten ihren Schwerpunkt im Inland; damit hatte die aus diesen Verträgen abgeleitete Verpflichtung der Beklagten, eine zweckwidrige Inanspruchnahme der Bankgarantien zu unterlassen, gleichfalls im Inland ihren Schwerpunkt. Hier - am Sitz des Bankhauses A. - hatte die Beklagte die Garantieleistungen schriftlich anzufordern und hier hatte das Bankhaus A. die Garantiezahlungen zu leisten. Dies bedeutet, daß auch die angeblich verletzte Unterlassungspflicht der Beklagten in der Bundesrepublik zu erfüllen war; denn die Unterlassung der Inanspruchnahme der Garantien konnte als bloße Kehrseite der Inanspruchnahme nur dort erfolgen, wo die Inanspruchnahme zu geschehen hatte. Nach dem hypothetischen Parteiwillen ist damit deutsches Recht anzuwenden. Ihre Verpflichtung, eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme der Bankgarantien zu unterlassen, hatte die Beklagte nach deutschem Recht in München zu erfüllen. Dies folgt aus § 269 Abs. 1 BGB, der auch für nicht ausdrücklich vereinbarte Unterlassungspflichten, die in einem Schuldverhältnis ihren Ursprung haben, heranzuziehen ist (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 199/71 -NJW 1974, 410 ff). Danach ist dann, wenn - wie hier -eine ausdrückliche Bestimmung der Parteien fehlt, der > Erfüllungsort nach den Umständen und insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses zu bestimmen. Aus den Umständen und der Natur des Schuldverhältnisses ergibt sich hier eine konkrete Ortsbeziehung. Wie vorstehend ausgeführt, hatte die Beklagte ihre angeblich verletzte Unterlassungspflicht am Sitz des Bankhauses A. und damit in München zu erfüllen. Der Senat folgt in diesem Punkt nicht dem Landgericht, nach dessen Auffassung 10 auf den Sitz der Beklagten abzustellen ist. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Vertragspflichten der Beklagten im Valutaverhältnis zwischen der Klägerin und der Firma S. begründet gewesen sind. Das trifft, wie gesagt, nicht zu. Im Streitfall ist der Grundsatz, daß im Zweifel Nebenpflichten am Ort der Hauptverpflichtung zu erfüllen sind, nicht anwendbar, weil die Beklagte keine Hauptpflicht traf. Die Garantie ist ein einseitig die Garantiebank verpflichtender Vertrag. III. Die /nschlußrevision ist unzulässig. Das Landgericht hat - unter Bejahung seiner internationalen Zuständigkeit für die Entscheidung über Ansprüche aus unerlaubter Handlung - ein Zwischenurteil nach § 280 ZPO erlassen. Soweit das Landgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt 11 t hat, daß es hinsichtlich nichtdeliktischer Ansprüche nicht zuständig sei, geht es um eine als solche dem Zwischenurteil nach § 280 ZPO nicht zugängliche Eingrenzung der Anspruchsgründe für das Klagebegehren. Insoweit hat das Landgericht entweder ein Zwischenurteil nach § 303 ZPO erlassen oder aber - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - auf die nach seiner Meinung nicht gegebene Zuständigkeit nur hingewiesen. In beiden Fällen versagt die Zivilprozeßordnung ein Rechtsmittel; das muß dazu führen, daß gegen die das unzulässige Rechtsmittel verwerfende Entscheidung des Berufungsgerichts auch eine Revision nicht zulässig ist. Dann aber kann für eine unselbständige Anschlußrevision nichts anderes gelten. Dr. Steffen Scheffen Dr. Kullmann Dr. Lepa Bischoff