BGB § 830 Soweit der Geschädigte seinen Schaden möglicherweise allein verursacht hat, ist im Verhältnis zwischen ihm und einem möglichen Fremdschädiger die Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anzuwenden. Ein auf der Unterseite seines Fahrzeugs befindliches Dieselölfilter war nach hinten verbögen und wies Blutspuren auf.Die Kläger verlangen Ersatz für Bestattungskosten und entgangenen Unterhalt, wobei sie sich den Verursachungsanteil des G. Sie behaupten, der Beklagte habe den zunächst noch nicht tödlich Verletzten mit den Rädern seines Omnibusses überrollt und erst dadurch die todbringenden Verletzungen im Brust- und Bauchraum herbeigeführt. Allerdings vermag es nur die allein nicht tödliche Weichteilverletzung am linken Bein mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Überrollen zurückzuführen, Andererseits sei, so führt es aus, der Schädelbasisbruch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch das Hinausgeschleudertwerden aus dem eigenen Fahrzeug entstanden; daß diese Verletzung allein schon zu dem Tode geführt hätte, sei möglich, aber nicht mit Sicherheit festzustoLlen. Diese größere Wahrscheinlichkeit reiche entgegen der Auffassung des Landgerichts jedoch nicht zu der sicheren Feststellung aus, daß die wesentlichen und schweren Verletzungen durch Überrollen verursacht seien. Das reiche aber nicht zu dem juristischen Anscheinsbeweis, sei vielmehr nur eine andere Umschreibung der Aussage, daß eine höhere Wahrscheinlichkeit für das Überrollen als Ursache spreche. habe sich durch eigenes Verhalten jedenfalls den Schädelbasisbruch, vielleicht aber auch die tödlichen Verletzungen im Brust- und Bauchraum selbst zugefügt, die indessen auch vom Beklagten verursacht sein könnten. 2 BGB für ebenso anwendbar wie in dem Falle, daß ein Dritter durch ein zur Haftungsbegründung geeignetes Verhalten den Schaden ebenfalls herbeigeführt haben kann. Das Berufungsgericht hat aber - für die Revisionsinstanz verbindlich - nicht nur ein Überfahren sondern auch ein Überrollen festgestellt. 2. Das Berufungsurteil kann aber deshalb keinen Bestand haben, weil dem Vorderrichter nicht gefolgt werden kann bei der Anwendung des § 830 Abs. 1 S. BGB auf Fälle, in denen neben dem allgemein zur Haftungs-begründung geeigneten Verhalten des in Anspruch Genommenen nur die alleinige Verursachung des Schadens durch den Geschädigten selbst in Frage steht. a) Nach dieser Bestimmung kann der Geschädigte vielmehr nur dann einen der möglichen Schädiger für den ganzen Schaden in Anspruch nehmen, wenn feststeht, daß dieser sich wenigstens neben einem Dritten in einer seine Haftung allgemein begründeten Weise verhalten hat und nicht auszuschließen ist, daß der ganze Schaden von ihm verursacht ist. Wollte man anderer Meinung sein, dann könnte man mindestens denjenigen nicht schlechter stellen, dessen Schaden möglicherweise durch schicksalhafte Ereignisse und deshalb nicht mit Sicherheit durch die rechtswidrige Einwirkung des in Anspruch genommenen verursacht worden ist (so Bydlinsky, Probleme der Schadensverursachung, 1964, 86 und AcP 157, 437,442); das wäre aber mit den tragenden Grundsätzen unseres Haftungsrechts nicht vereinbar. b) Allerdings hat das Oberlandesgericht Celle (NJW 1950, 951) den Standpunkt vertreten, auf § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB könne sich auch der Geschädigte berufen, der möglicherweise seinen Schaden selbst verursacht habe. übersteht, der sich unsachgemäß verhalten und daher den Schaden möglicherweise ausschließlich selbst verursacht hat, Ihr Sinn ist es, jeden von mehreren Unrechtstätern dem Geschädigten gegenüber aufs Ganze haften zu lassen. Wenn der in Anspruch Genommene damit auf einen Ausgleichsanspruch gegen andere Beteiligte (§ 426 BGB) verwiesen wird, so ist das nur eine Folge davon; daß sie nicht entscheidend ist, ergibt sich u.a. daraus, daß die Rechtsprechung nie Bedenken hatte, die Vorschrift des § 830 Abs. 1 S. Obwohl dem Berufungsgericht im tragenden Teil seiner sachlich-rechtlichen Begründung nicht gefolgt werden kann, vermag das Revisionsgericht seine Entscheidung nicht durch eine klagabweisende zu ersetzen (§ 563 Abs.3 Ziff.1 ZPO), da gegenüber der Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht rechtliche Bedenken bestehen, die auch die Revisionserwiderung vorsorglich anspricht. Seine Auffassung, daß dies ungeachtet der besonderen Verhältnisse des nächtlichen Autobahnverkehrs und der Sichtverdeckung durch ein vorausfahrendes Fahrzeug dem Beklagten zu dem Verschulden gereiche, stimmt im Grundsatz mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein. Soweit das Berufungsgericht sich indessen nicht zu überzeugen vermag, daß die für sich allein schon tödlichen Bauchverletzungen des G. durch den Beklagten zusätzlich verletzt worden ist, beurteilt sich die weitere Auswirkung der Verletzung grundsätzlich nach dieser Vorschrift. 2. Nicht verkannt hat das Berufungsgericht, daß sich ein den Klägern günstiges Ergebnis jedenfalls in diesem Punkt in der Verursachungsfrage an sich auch nach den Regeln des Anscheinsbeweises ergeben konnte. gerade von einem ersten Anschein für das Überrollen als Verletzungsursache bei den sicher tödlichen Eingeweideschäden gesprochen hat, denn es erachtet den Anschein durch die Möglichkeit als entkräftet, daß auch diese Schäden schon durch den Eigenunfall entstanden sind. Es erweckt aber Bedenken, wenn das Berufungsgericht hierzu ein vom Landgericht abweichendes Verständnis der Sachverständigenäußerung gewinnen will, ohne durch eigene ergänzende Befragung die Möglichkeit von Mißverständnissen auszuschalten. Auch schließen seine Ausführungen nicht die rechtsirrige Ansicht aus, daß der Beweis des ersten Anscheins hinsichtlich der Entstehung der Bauchverletzung schon an der bloßen Möglichkeit eines anderen Verlaufs scheitern müsse. Sind bestimmte Verletzungsfolgen - hier insbesondere die Verdrängung von Bauchorganen in den Brustkorb - eine typische Folge des an sich festgestellten Überrolltwerdens, dann bedarf es zur Ablehnung der Anscheinsregel der Feststellung, daß die gleichen Folgen während des vorhergehenden Verlaufs (Herausgeschleudertwerden aus dem Fahrzeug und Sturz auf die Straße) nicht nur denkbar waren, sondern ernstlich in Frage kamen. Läßt sich das nicht feststellen, dann wird der Beweis des ersten Anscheins nur durch die Feststellung bestimmter Umstände entkräftet, die einen solchen ungewöhnlichen Verlauf immerhin wahrscheinlicher machen als im Regelfall. 3. Sollte sich das Berufungsgericht auch unter Beachtung dieser Gesichtspunkte nicht davon zu überzeugen vermögen, daß der Tod des G. Überrollen herbeigeführt worden ist und nicht mit hinreichender Sicherheit ohnehin eingetreten wäre, dann wird es in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen haben. Sie werden aber bei der Ermittlung der Schadenshöhe insofern zu berücksichtigen sein, als sie voraussichtlich (§ 287 ZPO) die Erwerbsfähigkeit mindestens vorübergehend aufgehoben oder gemindert hätten; das Berufungsgericht hat diesem Gesichtspunkt bisher nicht erkennbar Rechnung getragen. Auch für das Überrollen durch den Omnibus des Beklagten bildet nämlich, was das Berufungsgericht bisher möglicherweise nicht hinreichend in Betracht zieht, die hilflose Lage auf der nächtlichen Autobahn eine gewichtige, ja wohl die entscheidende Ursache. Daß dem Überfahrenden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Unterlassen der Aufmerksamkeit, die das rechtzeitige Ausmachen eines solchen nicht leicht zu
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB § 830 Soweit der Geschädigte seinen Schaden möglicherweise allein verursacht hat, ist im Verhältnis zwischen ihm und einem möglichen Fremdschädiger die Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anzuwenden. BGH, Urt. v. 30. Januar 1973 - VI ZR 14/72 - OLG Frankfurt (Main) LG Darmstadt BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 14/72 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 30• Januar 1973 Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kraftfahrers Christian H Holland, NJHftstraat M, 9 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. 2. 3. die Hausfrau Berhardine D wm L Len Studenl '9»reg ■: den Studenten Josef Wilhelm G den Banklehrling Leo G< Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1973 durch die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 21. Oktober 1971 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger sind die Witwe und die Kinder des am 28. Juni 1965 ums Leben gekommenen Alois G^|0 (künftig: G.). G. hatte zur Nachtzeit auf der Autobahn ohne ersichtliche Einwirkung Dritter die Herrschaft über seinen Kraftwagen verloren. Das Fahrzeug schleuderte, überschlug sich und blieb nahe der Leitplanke des Mittelstreifens stehen. Währenddessen war G. auf die Fahrbahn geschleudert worden. Er wurde auf der Überholspur nahe der unterbrochenen Mittellinie quer zur Fahrtrichtung liegend aufgefunden und wies vor allem einen Schädelbasisbruch und sehr schwere Verletzungen im gesamten Brust- und Bauchraum auf. Er verstarb noch an der Unfallstelle. Dem verunglückten Fahrzeug des G. waren drei weitere Fahrzeuge nachgefolgt, ein Personenkraftwagen, ein deutscher Omnibus und ein unbesetzter niederländischer Omnibus, den der Beklagte steuerte. Der Fahrer des Personenkraftwagens bremste sein Fahrzeug angesichts des Unfalls ab und kam 40 - 50 m vor der Unfallstelle auf der Standspur zu dem Stehen. Der Fahrer des deutschen Omnibusses bemerkte einen bei der Mittellinie liegenden dunklen Gegenstand, machte eine. "Schlenker-bewegung” nach links und brachte sodann sein Fahrzeug kurz hinter der Unfallstelle auf der Standspur zu dem Stehen. Der Beklagte, der dem deutschen Omnibus seit längerer Zeit dicht gefolgt war und damals mindestens teilweise auf der Überholspur fuhr, bemerkte erst nach dem Ausweichmanöver des ersten Omnibusses die noch brennenden Scheinwerfer des Unfallwagens. Er lenkte sein Fahrzeug ebenfalls nach rechts, bemerkte beim Überfahren der Mittellinie einen leichten Anstoß, und kam schließlich links neben dem deutschen Omnibus zu dem Stehen. Ein auf der Unterseite seines Fahrzeugs befindliches Dieselölfilter war nach hinten verbögen und wies Blutspuren auf. Die Kläger verlangen Ersatz für Bestattungskosten und entgangenen Unterhalt, wobei sie sich den Verursachungsanteil des G. mit 50 % anrechnen lassen wollen. Sie behaupten, der Beklagte habe den zunächst noch nicht tödlich Verletzten mit den Rädern seines Omnibusses überrollt und erst dadurch die todbringenden Verletzungen im Brust- und Bauchraum herbeigeführt. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt er weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe I 1. Das Berufungsgericht stellt - sachverständig beraten - fest, daß G. mindestens durch ein Rad des Omnibusses des Beklagten überrollt worden ist. Ein Überrollen durch weitere Fahrzeuge schließt es aus. Allerdings vermag es nur die allein nicht tödliche Weichteilverletzung am linken Bein mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Überrollen zurückzuführen, Andererseits sei, so führt es aus, der Schädelbasisbruch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch das Hinausgeschleudertwerden aus dem eigenen Fahrzeug entstanden; daß diese Verletzung allein schon zu dem Tode geführt hätte, sei möglich, aber nicht mit Sicherheit festzustoLlen. Schon für sich allein mit Sicherheit tödlich seien die Verletzungen im Brust- und Bauchraum gewesen. Diese Verletzungen könnten schon durch den selbstverursachten Unfall, aber auch erst durch das Überrollen herbeigeführt worden sein. Bei einem Teil von ihnen bestehe nicht einmal eine größere Wahrscheinlichkeit für die eine oder andere Ursache; eine größere Wahrscheinlichkeit bestehe allerdings dafür, daß die wesentlicheren und schwereren Verletzungen - 5 ~ in diesem Bereich auf das Überrollen zurückzuführen seien. Diese größere Wahrscheinlichkeit reiche entgegen der Auffassung des Landgerichts jedoch nicht zu der sicheren Feststellung aus, daß die wesentlichen und schweren Verletzungen durch Überrollen verursacht seien. Insoweit habe zwar der gerichtlich bestellte Sachverständige davon gesprochen, daß aufgrund medizinischer Erfahrung der erste Anschein auf die Verursachung durch Überrollen hindeute. Das reiche aber nicht zu dem juristischen Anscheinsbeweis, sei vielmehr nur eine andere Umschreibung der Aussage, daß eine höhere Wahrscheinlichkeit für das Überrollen als Ursache spreche. Ein juristischer Anscheinsbeweis müßte sich darauf stützen, daß neben der naheliegenden Ursache des Überrollens eine andere mögliche Ursache nicht erkennbar sei. Hier aber komme gerade der Eigenunfall als weitere mögliche Ursache in Betracht. 2. Trotz dieser im Vergleich zu dem erstrichterlichen Urteil den Klägern ungünstigeren Feststellungen hat das Berufungsgericht das erste Urteil bestätigt. Es führt dazu aus: Da ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Überfahren des G. durch den Beklagten und dem Tode des G. nicht erwiesen sei, greife die Regel des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ein. In diesem Zusammenhang erwägt das Berufungsgericht, daß zwischen dem Überfahren des G. durch den Beklagten und dessen Erstunfall ein sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang im Sinne der Senatsurteile in BGHZ 33, 286 und vom 15. Dezember 1970 (VI 2R 51/70 = VersR 1971, 321) be-stehe. Dem Beklagten gereiche das Überfahren des G. auch zu dem Vorwurf, Er habe seine Fahrweise so einrichten müssen, daß er nicht nur gegebenenfalls dem vor ihm fahrenden deutschen Omnibus, sondern auch dem auf der Fahrbahn liegenden G. noch habe ausweichen können. Daß ihm durch den vorausfahrenden Omnibus die Sicht versperrt gewesen sei, entlaste ihn nicht. Er habe dann vielmehr gerade durch angemessenen Sicherheitsabstand und erhöhte Aufmerksamkeit diesem Umstand Rechnung tragen müssen. Die Tatsache des Überfahrens begründe den nicht entkräfteten Anschein dafür, daß der Beklagte diesen Pflichten nicht nachgekommen sei. Das Berufungsgericht führt weiter aus: G. habe sich durch eigenes Verhalten jedenfalls den Schädelbasisbruch, vielleicht aber auch die tödlichen Verletzungen im Brust- und Bauchraum selbst zugefügt, die indessen auch vom Beklagten verursacht sein könnten. Für diese also möglicherweise ausschließlich auf Selbstschädigung des Verletzten beruhenden Schädigungen hält das Berufungsgericht die Vorschrift des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB für ebenso anwendbar wie in dem Falle, daß ein Dritter durch ein zur Haftungsbegründung geeignetes Verhalten den Schaden ebenfalls herbeigeführt haben kann. Das Berufungsgericht will sich insoweit der im Schrifttum teilweise abgelehnten (vgl. dazu neuerlich noch Klinkhammer NJW 1972, 1917 mit umfassenden Nachweisen) Entscheidung des OLG Celle in NJW 1950, 951 anschließen. II 1. Der Klaganspruch wäre schon dann imbegründet, wenn es ausgeschlossen wäre, daß G. von dem Omnibus des Beklagten überrollt worden ist. Das Berufungsgericht hat aber - für die Revisionsinstanz verbindlich - nicht nur ein Überfahren sondern auch ein Überrollen festgestellt. Diese Feststellung war rechtlich nicht nur möglich, sondern auch der Sache nach naheliegend. Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision sie angreift, erachtet der Senat nicht für durchgreifend (Art. 1 Ziff. 4 BGHEntlG). 2. Das Berufungsurteil kann aber deshalb keinen Bestand haben, weil dem Vorderrichter nicht gefolgt werden kann bei der Anwendung des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB auf Fälle, in denen neben dem allgemein zur Haftungs-begründung geeigneten Verhalten des in Anspruch Genommenen nur die alleinige Verursachung des Schadens durch den Geschädigten selbst in Frage steht. a) Nach dieser Bestimmung kann der Geschädigte vielmehr nur dann einen der möglichen Schädiger für den ganzen Schaden in Anspruch nehmen, wenn feststeht, daß dieser sich wenigstens neben einem Dritten in einer seine Haftung allgemein begründeten Weise verhalten hat und nicht auszuschließen ist, daß der ganze Schaden von ihm verursacht ist. Hier scheidet die Anwendung deshalb aus, weil die Kläger nicht in diesem Sinne den Beklagten als einen von mehreren möglichen Schädigern in Anspruch nehmen; denn nur der Getötete selbst kommt neben dem Beklagten als Schädiger in Betracht, Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, der Ersatzanspruch des Geschädigten solle nicht daran scheitern, daß unter mehreren Un-rechtstätem der ursächlich gewordene Schädiger nicht mit Sicherheit ermittelt werden kann. Die Überwälzung des Beweisrisikos auf die Beteiligten erscheint nicht zuletzt deshalb gerecht, weil die Beweisnot des Klägers auf ihre unerlaubten Handlungen zurückzuführen ist (BGHZ 33, 286, 290/291). Es leuchtet aber nicht ein, daß ein Geschädigter deshalb Beweiserleichterungen genießen soll, weil er seinen Schaden möglicherweise selbst herbeigeführt hat. Hier fehlt es an der Gewißheit, daß der Geschädigte nach sachlichem Recht einen Ersatzanspruch wenigstens gegen einen von mehreren anderen hat, denen ein die Haftpflicht allgemein begründendes Verhalten zur Last fällt. Nur dann erscheint es gerechtfertigt, die möglichen Schädiger auf einen Ausgleich untereinander (§ 426 BGB) zu verweisen (BGHZ 55, 86, 94), Wollte man anderer Meinung sein, dann könnte man mindestens denjenigen nicht schlechter stellen, dessen Schaden möglicherweise durch schicksalhafte Ereignisse und deshalb nicht mit Sicherheit durch die rechtswidrige Einwirkung des in Anspruch genommenen verursacht worden ist (so Bydlinsky, Probleme der Schadensverursachung, 1964, 86 und AcP 157, 437,442); das wäre aber mit den tragenden Grundsätzen unseres Haftungsrechts nicht vereinbar. Hier muß es vielmehr bei der Regel bleiben, daß der Kläger die Voraussetzungen seines Anspruchs voll zu beweisen hat. Allenfalls mag ihm bei solcher Gestaltung gelegentlich der Beweis des ersten Anscheins zu Hilfe kommen (Klinkhammer aaO S. 1919). b) Allerdings hat das Oberlandesgericht Celle (NJW 1950, 951) den Standpunkt vertreten, auf § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB könne sich auch der Geschädigte berufen, der möglicherweise seinen Schaden selbst verursacht habe. Die Entscheidung ist im Schrifttum teils gebilligt, teils ohne Vorbehalt wiedergegeben worden (vgl. RGRK BGB 11.»Auf1. § 830 Anm. 12; zu-stimmerdErman ./Drees BGB 5. Aufl. § 830 Nr. 13; Staudinger-Schäfer BGB 10./II. Aufl. § 830, Nr. 29; Baltschun, Die ziv rechtliche Behandlung von Auffahrunfällen im fließenden Verkehr, 6. Verkehrsgerichtstag Goslar 1968, abgedruckt in Kraftfahrt und Verkehrsrecht S. 73/74-; früher auch Palandt/Thomas BGB § 830 Anm. 2). Diesem Standpunkt haben aber schon G. und R. Reinicke aus zutreffenden Gründen widersprochen (NJW 1951, 316). Ihnen hat sich inzwischen überwiegend auch das Schrifttum angeschlossen (Palandt/Thomas aaO 31® Aufl. Anm. 2 d; Esser,Schuldrecht 4. Aufl. Band II § 1121 1 b.; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 11. Aufl. Tz. 343 und WJ 1971, 70; Bauer JZ 1971, 7; Klein NJW 1971, 453; Welser ZRvgl 1968, 38, 40; neuerlich mit eingehender Begründung Klinkhammer aaO m.w.Nachw.) c) Die Vorschrift des § 830 Abs. 1 S. 2 paßt aber auch schon äußerlich nicht auf Fälle, in denen nur ein möglicher Schädiger einem Geschädigten gegen- 10 übersteht, der sich unsachgemäß verhalten und daher den Schaden möglicherweise ausschließlich selbst verursacht hat, Ihr Sinn ist es, jeden von mehreren Unrechtstätern dem Geschädigten gegenüber aufs Ganze haften zu lassen. Wenn der in Anspruch Genommene damit auf einen Ausgleichsanspruch gegen andere Beteiligte (§ 426 BGB) verwiesen wird, so ist das nur eine Folge davon; daß sie nicht entscheidend ist, ergibt sich u.a. daraus, daß die Rechtsprechung nie Bedenken hatte, die Vorschrift des § 830 Abs. 1 S. 2 auch anzuwenden, wenn auf die Ermittlung der übrigen Beteiligten keine Aussicht bestand, der Beklagte also nach aller Voraussicht den ganzen Schaden endgültig allein tragen mußte. Dagegen kann im Verhältnis des möglicherweise allein für seinen Schaden ursächlich gewordenen Geschädigten zu einem ebenfalls nur möglicherweise schadensursächlichen Unrechtstäter ohnehin nie eine gesamtschuldnerische Haftung auf das Ganze, sondern nur eine Ausgleichung in Frage stehen. Nach allem ist in Fällen der vorliegenden Art für die Anwendung von § 830 Abs. 1 S. 2 BGB kein Raum. III. Obwohl dem Berufungsgericht im tragenden Teil seiner sachlich-rechtlichen Begründung nicht gefolgt werden kann, vermag das Revisionsgericht seine Entscheidung nicht durch eine klagabweisende zu ersetzen (§ 563 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO), da gegenüber der Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht rechtliche Bedenken bestehen, die auch die Revisionserwiderung vorsorglich anspricht. 11 1. Das Berufungsgericht stellt fest, daß G. von dem Omnibus überrollt und dabei verletzt worden ist. Seine Auffassung, daß dies ungeachtet der besonderen Verhältnisse des nächtlichen Autobahnverkehrs und der Sichtverdeckung durch ein vorausfahrendes Fahrzeug dem Beklagten zu dem Verschulden gereiche, stimmt im Grundsatz mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein. Soweit das Berufungsgericht sich indessen nicht zu überzeugen vermag, daß die für sich allein schon tödlichen Bauchverletzungen des G. mit Man Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit” durch dieses Überrollen verursacht worden sind, ist nicht sicher erkennbar, daß es sich seiner wegen § 287 Abs. 1 ZPO freieren Stellung bewußt gewesen ist. Da feststeht, daß G. durch den Beklagten zusätzlich verletzt worden ist, beurteilt sich die weitere Auswirkung der Verletzung grundsätzlich nach dieser Vorschrift. Ob das anders wäre, wenn damit gerechnet werden müßte, daß der Beklagte einen bereits klinisch Toten überfahren hat, mag dahinstehen; denn das im Ermittlungsverfahren erhobene Gutachten Gerchow (Strafakten Bl. 85 ff), in das das Berufungsgericht insoweit keine Zweifel setzt, besagt, daß alle an der Leiche festgestellten Verletzungen noch vitale Reaktionen erkennen ließen. 2. Nicht verkannt hat das Berufungsgericht, daß sich ein den Klägern günstiges Ergebnis jedenfalls in diesem Punkt in der Verursachungsfrage an sich auch nach den Regeln des Anscheinsbeweises ergeben konnte. Es lehnt jedoch die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises ab, obwohl der Sachverständige - allerdings untechnisch - 12 gerade von einem ersten Anschein für das Überrollen als Verletzungsursache bei den sicher tödlichen Eingeweideschäden gesprochen hat, denn es erachtet den Anschein durch die Möglichkeit als entkräftet, daß auch diese Schäden schon durch den Eigenunfall entstanden sind. Diese Erwägungen liegen an sich im tatrichterlichen Bereich. Es erweckt aber Bedenken, wenn das Berufungsgericht hierzu ein vom Landgericht abweichendes Verständnis der Sachverständigenäußerung gewinnen will, ohne durch eigene ergänzende Befragung die Möglichkeit von Mißverständnissen auszuschalten. Auch schließen seine Ausführungen nicht die rechtsirrige Ansicht aus, daß der Beweis des ersten Anscheins hinsichtlich der Entstehung der Bauchverletzung schon an der bloßen Möglichkeit eines anderen Verlaufs scheitern müsse. Sind bestimmte Verletzungsfolgen - hier insbesondere die Verdrängung von Bauchorganen in den Brustkorb - eine typische Folge des an sich festgestellten Überrolltwerdens, dann bedarf es zur Ablehnung der Anscheinsregel der Feststellung, daß die gleichen Folgen während des vorhergehenden Verlaufs (Herausgeschleudertwerden aus dem Fahrzeug und Sturz auf die Straße) nicht nur denkbar waren, sondern ernstlich in Frage kamen. Läßt sich das nicht feststellen, dann wird der Beweis des ersten Anscheins nur durch die Feststellung bestimmter Umstände entkräftet, die einen solchen ungewöhnlichen Verlauf immerhin wahrscheinlicher machen als im Regelfall. 3. Sollte sich das Berufungsgericht auch unter Beachtung dieser Gesichtspunkte nicht davon zu überzeugen vermögen, daß der Tod des G. erst durch das 13 - Überrollen herbeigeführt worden ist und nicht mit hinreichender Sicherheit ohnehin eingetreten wäre, dann wird es in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen haben. Im anderen Falle wird noch folgendes zu beachten sein: Bei der Schadensabwägung gern. §§ 234 BGB, 17 StVG werden zwar die auf den Eigenunfall des G. zurückzuführenden Verletzungen außer Betracht bleiben müssen, soweit sich nicht feststellen läßt, daß sie für seinen Tod ursächlich geworden sind. Sie werden aber bei der Ermittlung der Schadenshöhe insofern zu berücksichtigen sein, als sie voraussichtlich (§ 287 ZPO) die Erwerbsfähigkeit mindestens vorübergehend aufgehoben oder gemindert hätten; das Berufungsgericht hat diesem Gesichtspunkt bisher nicht erkennbar Rechnung getragen. Gleichwohl wird, ohne.daß damit dem tatrichterlichen Ermessen vorgegriffen werden soll, dem vom Berufungsgericht zutreffend unter Anwendung des Anscheinsbeweises festgesteliten erheblichen Verschulden des G. an seinem ersten Unfall auch im Rahmen der Abwägung mindestens das gleiche Gewicht beigemessen werden müssen wie bisher. Auch für das Überrollen durch den Omnibus des Beklagten bildet nämlich, was das Berufungsgericht bisher möglicherweise nicht hinreichend in Betracht zieht, die hilflose Lage auf der nächtlichen Autobahn eine gewichtige, ja wohl die entscheidende Ursache. Daß dem Überfahrenden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Unterlassen der Aufmerksamkeit, die das rechtzeitige Ausmachen eines solchen nicht leicht zu 1 erkennenden Hindernisses ermöglicht hätte, gleichwohl zu dem Verschulden gereicht, steht nicht entgegen. Auf weitergehende Einwendungen, die die Revision gegen den Schadensbetrag und den Umfang des Feststellungs ausspruchs erhebt, braucht der Senat nach dem gegenwärtigen Streitstand nicht einzugehen. Das Berufungsgericht mag sie gegebenenfalls bei der anderweiten Entscheidung prüfen. Nüßgens Dunz Scheffen Dr. Steffen Dr. Kullmann