Wenn eine Berufsgenossenschaft nach dem tödlichen Unfall eines Versicherten in einem Bescheid nach § 1583 RVO einen Arbeitsanfall verneint und deshalb einen Anspruch der Hinterbliebenen auf Entschädigung ablehnt7 das Sozialgericht jedoch später den Bescheid aufhobt und die Berufs-genossenschaft verurteilt9 den Hinterbliebenen eine Rente zu gewähren, so ist die Verjährung der nach § 1542 RVO auf die Berufsgenossenschaft übergegangenon Schadensersatz-ansprücho in der Zeit vom Erlaß des Ablehnungsbescheides bis zur rechtskräftigen Erledigung des sozialgerichtlichen Verfahrens über die Leistungspflicht der Berufsgenossen-cchaft gehemmt« Januar 1967 dem Beklagten zugestellt} hat die Klägerin die nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen Ersatzansprüche geltend gemacht. In dieser Zeit habe der Beklagte ihr gegenüber 'Jede Leistung verweigern können« Die ordentlichen Gerichte (Zivilgerichte) hätten aufgrund der Bindung nach § 1543 RVO den Bescheid vom 17. April 1964 zugrundelegen, also davon ausgehen müssen, daß kein Berufsunfall Vorgelegen habe und deshalb keine Ansprüche nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen seien. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 15*128,40 DM zu verurteilen und fcstzustel-len, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr insoweit, als die Brsatzansprüchc nach § 1542 RVO auf sie übergegangen sind, den Schaden zu ersetzen, der den Hinterbliebenen des Paul aus Anlaß des Unfalls entstanden ist und noch entstehen wird. Br hat die Einrede der Verjährung erhoben und geltend gemacht, die Voraussetzungen des § 202 Abs* 1 BGB für eine Hemmung der Verjährung seien nicht gegebene Die Ansprüche seien daher verjährt gewesen, als die Klägerin in Januar 1967 die jetzige Klage erhoben habe. Das Landgericht hat den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und der Feststellungsklage stattgegeben. Die Parteien sind sich einig darüber, daß der Beklagte für den Unfall des Paul Hfp einzustehen hat. 5* Api’i.1,1966 ergangenen Urteils des Sozialgerichts nach § 202 Abs« 1 BGB gehemmt und daß die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB deshalb noch nicht abgelaufen war, als die jetzige Klage im Januar 1967 erhoben wurde (§ 205 BGB). Dabei ist in Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt, daß die Verjährung nach dieser Bestimmung nicht nur gehemmt ist, wenn dem Verpflichteten eine echte Einrede zur Seite steht. § 202 Abs. 1 BGB ist \ vielmehr auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Durchsetzung des an und für sich fortbcstehenden Anspruchs vorübergehend ein rechtliches Hindernis entgegensteht (BGHZ .10, 510). Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall mit Recht einen Hemmungsgrund darin gesehen, daß der Klägerin nach ihren eigenen Feststellungen in der oben genannten Zeit die Aktivlegitimation fehlte und daß der Beklagte deshalb ihr gegenüber berechtigt war, die Leistung zu verweigern. April 1964 bestand, konnte der Beklagte ihr entgegen-haltcn, daß der Klägerin kein Anspruch gegen ihn zustand, weil es sich nach ihrer eigenen Feststellung bei dem an einem Sonntag geschehenen Unfall des Faul nicht um einen Bcrufsunfall handelte und die Ersatzansprüche der Hinterbliebenen deshalb nicht nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergehen konnten. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Verjährung der Ansprüche gehemmt, (vgl, auch OLG München, YersR 1961, 1147 und Staudinger-Coing, BGB 11, Aufl» § 202 Anm, 5 Abs, 5). Hier besteht das Hindernis, das der Geltendmachung der Klageansprüche entgegenstand, darin, daß der Beklagte sich solange der Leistung entziehen konnte, als die Klägerin nach ihren eigenen Feststellungen nicht aktiv legitimiert war. Das ist aber auch nach dem Urteil BGHZ 10, 310 einer der Fälle, in denen die Verjährung nach § 202 Abs, 1 BGB gehemmt ist. Beträge klagen können* Freilich war der Beklagte bei der Ungewißheit über die Person des Gläubigers, wie sie damals bestand (Berufsgenooscnschaft oder die Hinterbliebenen selbst), nach § 272 BGB befugt, die geschuldeten Beträge für die in Betracht kommenden Gläubiger zu hinterlogen» Biese Bestimmung gab aber nicht der Klägerin das Recht, eine solche Hinterlegung zu verlangen» Auch § 432 BGB gewährte, v/ie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, der Klägerin nicht das Recht, von dom Beklagten Hinterlegung zu beanspruchen. April 1964 bestand, konnte der Beklagte auch gegenüber einer Feststcllungsklage einwenden, daß der Klägerin nach ihrer eigenen Feststellung kein Anspruch gegen ihn zustand. vorlieheno Daher spielt es auch hier keine Rolle, oh die Klägerin eine Peststellungsklage hätte erheben können» Maßgebend ist allein, ob der Verpflichtete die Leistung vorübergehend verweigern kann (RGZ 142, 258, 263'und Urteil des BGH vom 11, März 1953 - VI ZR 61/52 > IM Hr, 1 zu § 202 BGB), Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des BGH vom 22. Zuoanmenfassend ergibt sich, daß das Berufungsgericht zutreffend den § 202 Abs. 1 BGB angewandt und mit Rocht angenommen hat, daß die Verjährung der Klageansprüche für die Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens gehemmt war. Das hat zur Folge, daß die Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen v/ar und daß die Einrede der Verjährung daher nicht durchgreift o
rJQ 2066 027 Uachschlagwork: ja BG-HZ: nein BGB § 202 Abs«, 1 Wenn eine Berufsgenossenschaft nach dem tödlichen Unfall eines Versicherten in einem Bescheid nach § 1583 RVO einen Arbeitsanfall verneint und deshalb einen Anspruch der Hinterbliebenen auf Entschädigung ablehnt7 das Sozialgericht jedoch später den Bescheid aufhobt und die Berufs-genossenschaft verurteilt9 den Hinterbliebenen eine Rente zu gewähren, so ist die Verjährung der nach § 1542 RVO auf die Berufsgenossenschaft übergegangenon Schadensersatz-ansprücho in der Zeit vom Erlaß des Ablehnungsbescheides bis zur rechtskräftigen Erledigung des sozialgerichtlichen Verfahrens über die Leistungspflicht der Berufsgenossen-cchaft gehemmt« BGH, Urteil v. 20. Juni 1969 - VI ZR U/68 - OLG Stuttgart LG- Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI_ZRJi/68 URTEIL Verkünde» .m 20. Juni 1969 Kriegl, Jus tiahaupt s ekre tär alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dom Rechtsstreit des Technikern Rudolf 9 Beklagten» Berufungsklägers und Revisionsklägers» - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Dr. gegen die B^-Be^psgenossenschaft, St'iHB, We^etraße 0» gesetzlich vertreten durch ihren Hauptgeschäftsführer Direktor Schfli^, daselbst. Klägerin, Berufungsbeklagte, und Revisionsbeklagte, Prozeßbcvollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sov.'ie der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Frof. Dr. Nüßgons und Sonnabend für Hecht erkannt: Die Revision dos Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgorichts Stuttgart vom 12. Dezember 1967 wird zurückgewiesen. Die Kosten dor Revision hat der Beklagte zu tragen. Von Hechts v/egen Tatbestands Der Beklagte verschuldete am 17. Mürz 1963 als Lenker seines Personenkraftwagens auf der Bundosstraße ■ in der Gemarkung Kreis einen Ver- kehr sunf all. Bei diesem Unfall wurde der Zimmerroann Paul dor auf dem Boifahrersitz des von seiner Ehefrau Else H^P gelenkten Opel-Caravan saß* so schwer verletzt«, daß er am 0. 1963 an den Folgen der erlittenen Verletzungen starb. Frau Else Hflp hat bei der Klägerin für sich und ihre beiden minderjährigen Söhne Hinterbliebenenrente beantragt und dabei behauptet, der Unfall sei, obwohl er sich an einem Sonntag zugotragen habe* für ihren Ehemann ein Berufsunfall gev/eson. Bio Klägerin hat den Entschädigungsanspruch durch Bescheid vom 17. April 1964 abge-lchnt. Dagegen haben die Hinterbliebenen des Paul Klage beim Sozialgcricht erhoben. Das Sozial- gcricht hat mit Urteil vom 5. April 1966 den Bescheid der Klägerin vom 17« April 1964 aufgehoben und die Berufsgo-nossonschaft (jetzige Klägerin) verurteilt, die Hinterbliebenenrente zu gewähren. Es hält aufgrund der Aussage der Zeugin Digeser für bewiesen, daß Paul H(^ die Autofahrt vom 17« März 1963 unternommen hat, um ein Grundstück zur Betriebserv/oiterung zu kaufen. Die Klägerin hat an die Hinterbliebenen bis 31. Dezember 1966 15.128,40 DM gezahlt. Sie hat auch in Zukunft Leistungen zu erbringen, deren Höhe noch nicht feststohtc Die Klägerin hat spätestens seit dem 30. Oktober 1963 Kenntnis von dem Unfall. Sie hat erstmals mit Schreiben vom 6. Dezember 1966 die auf sie Ubergegangenen Ansprüche bei der Haftpflichtversicherungogesellschaft des Beklagten angemeldet. Diese hat eine Zahlung abgelehnt und eingewandt, die Ersatzansprüche seien verjährt. Mit der Klage (am 4. Januar 1967 beim Landgericht eingcreicht und am 12. Januar 1967 dem Beklagten zugestellt} hat die Klägerin die nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen Ersatzansprüche geltend gemacht. Sie hat vorgetragen: Die eingeklagtcn Ansprüche seien nicht verjährt. Bis zu dem Erlaß des Urteils des Sozialgerichts habe sie keine Klage erheben können, weil sie ihre Aktivlegiti-mation nicht gekannt habe. Aufgrund der ihr bekannten Tatsachen habe sic nicht davon ausgehen können, daß es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Die Gründe, die das Sozialgericht veranlaßt hätten, einen Arbeitounfall anzunohmen, habe sie nicht gekannt und auch nicht kennen können, weil die Zeugin damals nicht bekannt gev/esen sei. Zumindest sei der Lauf der Verjährungsfrist in der Zeit zwischen dem 17« April 1964 und dem 5« April 1966 nach § 202 Abs. 1 BGB gehemmt gevrcsen. In dieser Zeit habe der Beklagte ihr gegenüber 'Jede Leistung verweigern können« Die ordentlichen Gerichte (Zivilgerichte) hätten aufgrund der Bindung nach § 1543 RVO den Bescheid vom 17. April 1964 zugrundelegen, also davon ausgehen müssen, daß kein Berufsunfall Vorgelegen habe und deshalb keine Ansprüche nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen seien. Bs sei offensichtlich, daß der den Hinterbliebenen entgangene Unterhalt, den der Beklagte nach § 844 BGB zu ersetzen habe, wesentlich höher sei als die Beträge, die sie an die Hinterbliebenen zahle. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 15*128,40 DM zu verurteilen und fcstzustel-len, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr insoweit, als die Brsatzansprüchc nach § 1542 RVO auf sie übergegangen sind, den Schaden zu ersetzen, der den Hinterbliebenen des Paul aus Anlaß des Unfalls entstanden ist und noch entstehen wird. Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweißen. Br hat die Einrede der Verjährung erhoben und geltend gemacht, die Voraussetzungen des § 202 Abs* 1 BGB für eine Hemmung der Verjährung seien nicht gegebene Die Ansprüche seien daher verjährt gewesen, als die Klägerin in Januar 1967 die jetzige Klage erhoben habe. Im einzelnen ergeben sich die Einwendungen des Beklagten aus dem Tatbestand des Berufungsurteil3, auf den verwiesen wird. Das Landgericht hat den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und der Feststellungsklage stattgegeben. Die Berufung dC3 Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Klage abzuv/eisen, weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuwoisen. Entscheidungsgründe: Die Parteien sind sich einig darüber, daß der Beklagte für den Unfall des Paul Hfp einzustehen hat. Sie streiten in Rovisionsrechtszug nur noch darüber, ob die Klagoansprüche verjährt sind. Das Berufungsgericht hält die Einrede der Verjährung für unbegründet. Ec ist der Ansicht, daß die Verjährung in der Zeit von Erlaß des Ablehnungsbescheides der Klägerin von 17. April 1964- bis zu dem Rechtskräftigwerden des am A6 5* Api’i.1,1966 ergangenen Urteils des Sozialgerichts nach § 202 Abs« 1 BGB gehemmt und daß die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB deshalb noch nicht abgelaufen war, als die jetzige Klage im Januar 1967 erhoben wurde (§ 205 BGB). Dem ist zuzustimmen. Nach § 202 Abs« 1 BGB ist die Verjährung gehemmt, solange die Leistung gestundet oder der Verpflichtete aus einem anderen Grunde vorübergehend berechtigt ist, die Leistung zu verweigern. Dabei ist in Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt, daß die Verjährung nach dieser Bestimmung nicht nur gehemmt ist, wenn dem Verpflichteten eine echte Einrede zur Seite steht. § 202 Abs. 1 BGB ist \ vielmehr auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Durchsetzung des an und für sich fortbcstehenden Anspruchs vorübergehend ein rechtliches Hindernis entgegensteht (BGHZ .10, 510). Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall mit Recht einen Hemmungsgrund darin gesehen, daß der Klägerin nach ihren eigenen Feststellungen in der oben genannten Zeit die Aktivlegitimation fehlte und daß der Beklagte deshalb ihr gegenüber berechtigt war, die Leistung zu verweigern. Solange der Bescheid der Klägerin vom 17. April 1964 bestand, konnte der Beklagte ihr entgegen-haltcn, daß der Klägerin kein Anspruch gegen ihn zustand, weil es sich nach ihrer eigenen Feststellung bei dem an einem Sonntag geschehenen Unfall des Faul nicht um einen Bcrufsunfall handelte und die Ersatzansprüche der Hinterbliebenen deshalb nicht nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergehen konnten. Eine Klage, der Klägerin hätte daher damals abgewiesen werden müssen. Durch § 202 Abs. 1 BGB soll der Berechtigte gerade davor geschützt werden, um der Verjährung willen eine Klage erheben zu müssen. ■bevor das Hindernis beseitigt ist? das ihrerDurchführung entgogensteht (RGZ 80, 212, 216, 217), Das Recht des Beklagten, die Zahlung mit dieser Begründung abzulohnen, entfiel erst, als das Sozialgericht den Bescheid der Klägerin aufgrund neuer Ermittlungen aufhob und die jetzige Klägerin verurteilte, den Hinterbliebenen dos Paul Rente zu gewähren. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Verjährung der Ansprüche gehemmt, (vgl, auch OLG München, YersR 1961, 1147 und Staudinger-Coing, BGB 11, Aufl» § 202 Anm, 5 Abs, 5). Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einem Palle, in dem der Betrieb dos Berechtigten unter das Gesetz Nr, 52 der Militärregierung gestellt war, entschieden, daß eine auf Seiten des Berechtigten vorliegende Behinderung an der Geltendmachung des Anspruchs keine Hemmung der Verjährung ii-Aeh § 202 BGB bewirkt, sondern eine Hemmung nach § 203 BGB zur Folge hat (BGHZ 10, 310), Diese Entscheidung steht aber nicht der Annahme entgegen, daß die Verjährung der Klage-ansprücho in dem jetzt zu entscheidenden Palle nach § 202 Abs, 1 gehemmt war. Hier besteht das Hindernis, das der Geltendmachung der Klageansprüche entgegenstand, darin, daß der Beklagte sich solange der Leistung entziehen konnte, als die Klägerin nach ihren eigenen Feststellungen nicht aktiv legitimiert war. Der Beklagte war also aus Rechtsgründon vorübergehend gegen die Inanspruchnahme durch die Klägerin geschützt. Das ist aber auch nach dem Urteil BGHZ 10, 310 einer der Fälle, in denen die Verjährung nach § 202 Abs, 1 BGB gehemmt ist. Die Revision irrt, wenn sie meint, die Klägerin habe gegen den Beklagten auf Hinterlegung der streitigen - 8 Beträge klagen können* Freilich war der Beklagte bei der Ungewißheit über die Person des Gläubigers, wie sie damals bestand (Berufsgenooscnschaft oder die Hinterbliebenen selbst), nach § 272 BGB befugt, die geschuldeten Beträge für die in Betracht kommenden Gläubiger zu hinterlogen» Biese Bestimmung gab aber nicht der Klägerin das Recht, eine solche Hinterlegung zu verlangen» Auch § 432 BGB gewährte, v/ie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, der Klägerin nicht das Recht, von dom Beklagten Hinterlegung zu beanspruchen. Biese Vorschrift setzt voraus, daß mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern haben. Baran fohlt es, wenn wie hier ein Gläubiger farderungs-berechtigt und nur ungev/iß ist, wem die Forderung zusteht. Bie Revision ist des weiteren der Ansicht, eine Nennung der Verjährung komme nicht in Betracht, weil die Klägerin in der Lage gewesen sei, Feststellungsklage zu erheben» Auch das ist nicht richtig. Solange der Bescheid vom 1?. April 1964 bestand, konnte der Beklagte auch gegenüber einer Feststcllungsklage einwenden, daß der Klägerin nach ihrer eigenen Feststellung kein Anspruch gegen ihn zustand. Sine Feststcllungsklage hätte daher ebenso wie eine Leistungsklage abgev/iesen werden müssen. Zudem kommt es im Rahmen des § .202 BGB gar nicht darauf an, ob der Anspruch durch eine Feststellungsklage hätte geltend gemacht werden können. Bas zeigt der Fall der Stundung, den der Gesetzgeber selbst als Beispiel für die im Gesetz bczeichneten Leistungsverweigerungsrechte erwähnt. 32s ist anerkannten Rechts, daß die Stundung einer Forderung nicht ihre Geltendmachung durch Klage (auf künftige Leistung, gegebenenfalls auf Feststellung) hindert. Gleichwohl hat das Gesetz der Stundung eine die Verjährung hemmende Kraft vorlieheno Daher spielt es auch hier keine Rolle, oh die Klägerin eine Peststellungsklage hätte erheben können» Maßgebend ist allein, ob der Verpflichtete die Leistung vorübergehend verweigern kann (RGZ 142, 258, 263'und Urteil des BGH vom 11, März 1953 - VI ZR 61/52 > IM Hr, 1 zu § 202 BGB), Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des BGH vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 222/56 -VorsR 1957, 802 berufen. Nach diesem Urteil kommt es für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen, die nach § 1542 RVO auf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Ubergegangen sind, allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen in Bezug auf den übergegangenen Anspruch selbst an. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, wann im Verfahren nach der Reichsversicherungsordnung die Lei-crtungsoflicht des Versicherungsträgers festgestellt worden ist. Die Gründe der damaligen Entscheidung zeigen deutlich, daß diose dem Urteil vorangepiellten Leitsätze nur die Frage des Beginns der Verjährung betreffen. Sie haben jedoch für die hier entscheidende Frage, ob die Verjährung gehemmt war, keine Bedeutung. Ihnen kann vor allem nicht entnommen werden, daß es dem Verpflichteten allgemein verwehrt sei, sich auf die fehlende Aktivlegitimation der Berufsgenossenschaft zu berufen, wonn diese in ihrem eigenen Bescheid fest3tellt, daß es sich nicht um einen Berufsunfall handele;. Zuoanmenfassend ergibt sich, daß das Berufungsgericht zutreffend den § 202 Abs. 1 BGB angewandt und mit Rocht angenommen hat, daß die Verjährung der Klageansprüche für die Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens gehemmt war. Das hat zur Folge, daß die Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen v/ar und daß die Einrede der Verjährung daher nicht durchgreift o Engels Hanebeck Dr, Bode IJüßgens Sonnabend