Der Himer sei dadurch gegen das Schienbein des Klägers geschlagen und habe ihn im Fallen mitgerissen- Die Draht-griffe mit ihren in die Halteschlaufe nur eingesteckten Enden seien eine Fehlkonstruktion» Jedenfalls seien sie für die vom Beklagten vorgenommene Füllung der Eimer mit 50 kg Spachtelmasse zu schwach- Die Herstellerfirma Heinrich Gp|^^ - im zweiten Rechtszug Streithelferin des Beklagten - habe die Hobboeks ausdrücklich nur für 30 kg Inhalt geliefert» Es hat weiter, gestützt auf die eingeholten Gutachten, die Überzeugung gewonnen, daß der Hobbock durch die Füllung mit 50 kg Masse dergestalt Überlastet war, daß der bei der Konstruktion bedachte Sicherheitsspielraum hierdurch nahezu aufgebraucht wurde und nunmehr ein zufälliger, seitlicher Zug von etwa 7 kg genügte, um einen Griff aufzubiegen und aus der Halteschlaufe zu ziehen« Unter diesen Umständen, so hat das Berufungsgericht dargelegt, müsse sich Der Beklagte hat sich unstreitig bei der Herstellerfirma erkundigt, ob er die Hobbocks, die unter der Bezeichnung '*30 1-25 kg” angeboten wurden, mit 50 kg Masse fällen könneo Der Prokurist GfllB kai iba geantwortet, die Hobbocks seien fUr ein Passungsveruiogen von 50 Litern - 25 kg geeignet} ob er 50 kg einfüllen könne, müsse er selbst wissen» Es ist nach der Niederschrift der Aussage richtig, daß dem Beklagten nicht gesagt worden ist, die Dimer seien MnurM für 25 kg geeignet» Entscheidend ist indessen, daß ihm eindeutig die Verantwortung für eine Belastung über die angegebene Grenze hinaus überlassen worden ist} auch die Revision entnimmt der Aussage, daß die Herstellerin der Hobbocks insoweit jede Garantie abgelehnt habe» Damit mußte dem Beklagten das Bedenkliche seines Vorhabens klar sein« Die erwartete Zusicherung der Lieferantin, auf die er möglicherweise hätte vertrauen dürfen, war ihm ausdrücklich verweigert worden» Kr selbst besaß auf diesem Gebiet unstreitig keine Sachkunde, die ihm ein verläßliches eigenes Urteil erlaubt hätte» Der Beklagte hat sich auch nicht von dritter Seite sachverständig beraten lassen» Pur ihn stand, wie er einräucit, die wirtschaftliche Überlegung im Vordergrund, daß er ’'brutto für netto1* (d»h» ohne gesonderte Berechnung der Emballage) liefern mußte und daß deshalb die Wahl eines schwereren Gefäßes, wie es die Firma ebenfalls anbot, seine Kalkulation empfindlich belastet hätte» Er hat deshalb die leichten Hobbocks bis zu dem Hände mit 50 kg Plastikmasse füllen lassen und so in den Handel gebracht» Auch wenn dem Beklagten von der Herstellerfirma nicht positiv erklärt worden ist,, daß die Grenze der Tragfähigkeit bei 25 kg erreicht sei, liegt hierin unter den obwaltenden Umständen eine Fahrlässigkeit, wenn die Hobbocks bei einer Belastung mit 50 kg tatsächlich nicht mehr die erforderliche Sicherheit boten» Bie Beanstandung, daß die Identität mit dem Unfallhobbock vom Beklagten nicht habe nachgeprüft werden können, ist für den ersten Teil des Gutachtens ohne Bedeutung. Bie hierbei gefundenen Werte werden von der Revision nicht angezweifelt» Baa Berufungsgericht hat jedoch dargelegt, daß seine Überzeugung schon auf Grund dieser Ergebnisse des ersten Teiles des Gutachtens feststehe. Es hat ausgeführt, daß ein seitlicher Zug von 7 kg, wie er bei einem Füllgewicht von 50 kg zu dem Aufbiegen der Griffe genüge, bei der voraussehbar starken und ungleichmäßigen Beanspruchung der Hobbocks auf den Arbeitsstellen leicht auftreten könne, und daß deshalb die vom Beklagten in den Gleichwohl hat er sich auf die Feststellung beschränkt, daß der untersuchte Griff jedenfalls aus der fraglichen Serie stammte und daß - auch nach den Photographien -keinerlei Anhalt für irgend eine Abweichung des Unfallgriffes von der Norm bestehe. Sowäit sie sich gegen die Ansicht des Sachverständigen wendet, daß der untersuchte Griff schon im Unfallzeitpunkt von der vorhandenen Rostschicht überzogen gewesen sei, übersieht sie, daß das Berufungsgericht diese Meinung nicht geteilt, sondern eine nachträgliche Rostbildung als möglich erkannt hat. Bas Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtut:, ausgeführt, der Beklagte könne dem Vorwurf der Yiahl eines objektiv zu schwachen Gefäßes oder doch dem der Fahrlässigkeit nicht durch den Hinweis entgehen, daß die Herstellerfirma rund 800.000 solcher Hobbocks ausgeliefert habe, ohne jemals Reklamationen wegen herausgelöster Drahtgriffe erhalten zu haben« Dehn es sei nichts dafür dargetan, daß diese Dimer außer vom Beklagten auch von anderen Abnehmern mit mehr als 25 kg Füllgewicht belastet worden seien. Dehn das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit den Sachverständigen ausdrücklich festgestellt, daß die Konstruktion der Griffe bei dem angegebenen Füllgewicht von 25 kg den Sicherheitsanforderungen durchaus genügte« Die Vergleichsmöglichkeit des Beklagten beschränkte sich damit auf jene 541 Eimer, die er selbst mit einem Inhalt von 50 kg in den Handel gehracht hat« Daß sich bei dieser verhältnismäßig geringen Zahl überlasteter Gefäße bereits der vorliegende Unfall ereignet hat, während der Firma nach einer Froduktion von 800«000 Stück noch nichts Ähnliches bekanntgeworden war, kann nur gegen den Beklagten sprechen« Soweit der Beklagte zu demindest seine Fahrlässigkeit durch den Hinweis auf fehlende ungünstige Erfahrungen der Herstellerin ausräumen möchte, hat ihm das Berufunge- nicht über etwa vorliegende Erfahrungen bei einer Füllung mit 50 kg gesprochene Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß in der Überlastung des Hobbocks die Ursache des Unfalls gesehen werden muß. Ob überdies ein Zusammenhang zwischen der Trunkenheit und dem Lösen des Griffes nicht ersichtlich wäre, wie das Berufungsgericht meint, kann danach auf sich beruhen. September 1961)* Die Behauptung des Beklagten, daß auf der Arbeitsstelle "Unsinn getrieben" worden sei, hat das Berufungsgericht mit Hecht als zu allgemein angesehen, um ihr nachgehen 2U müssen. Bas Beweiserbieten ist mit dieser konkreten Begründung zurückgewiesen worden und nicht, wie die Revision rügt, weil es nur den auf der Baustelle herrschenden Ion betroffen habe. Der entsprechende Vortrag, den die Revision als übergangen rügt, betraf ausschließlich die Höhe des Schadens, überdies hat sich bei her Aufklärung des Unfalls nichts dafür ergeben, daß der Kläger beim Transport des Hobbocks körperlich versagt hätte. Daß der Mangel bei den rund 100 Hobbocks, die der Beklagte an den Vater des Klägers geliefert hat, nicht erkannt und deshalb auch nicht gerügt worden ist, kann die Revision nicht in eine Abnahme unter Anerkennung der vertragsgemäßen Beschaffenheit umdeuten. Damit erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte dem Grunde nach für den Schaden nach § 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit §§ 230 StGB, 249 BGB einzutreten habe, als rechtlich nicht anfechtbar.
BUNDESGERICHTSHOF 2Ö$6 Ö23 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Reehtsetreit Verkündet am 28. Februar 1967 Kriegl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Erben des am 23 Wilhelm 1 ^■Betraße Januar 1966 verstorb Kl Kaufmanns Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt JDr. gegen denMa^^Wi lhe lm Straße juno, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br, 2 i- r- Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25 * Oktober 1966 unter Lit-Wirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels und der Bundes-richter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Pfrctzschner und Dr.Nüßgens für Höcht erkanntJ Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13o November 1964 wird kostenpflichtig zurückge-wiesen. Von Hechts wegen Tatbestands Der im Geschäft seines Vaters tätige Kläger und der Malermeister Paul sen. führten am 2. Februar I960 gemeinsam Malerarbeiten im Hause KHHB, straße aus. Sie trugen hierbei einen vom Beklagten bezogenen, mit 50 kg Plastikmasse gefüllten Blecheimer (sog. MiIobbock°) an seinen beweglichen Tragegriffen die Kellertreppe hinunter« Dort löste sich einer der aus 5 mm starkem V/alzdraht bestehenden Griffe aus der an den hobbock angeschweißten Halteschlaufe« Der Kläger stürzte und zog sich eine schwere Verletzung am linken Knie zu. Er macht hierfür den Beklagten verantwortlich und nimmt ihn auf Schadensersatz in Anspruch« Der Kläger hat behauptet, er sei die Kellertreppe als erster rückwärtsgehend hinabgestiegenj sei ihm vorwärtsgehend gefolgt«, Der von Y^p^ gehaltene Griff des zwischen beiden getragenen Hobboeks habe sich gelöst» Der Himer sei dadurch gegen das Schienbein des Klägers geschlagen und habe ihn im Fallen mitgerissen- Die Draht-griffe mit ihren in die Halteschlaufe nur eingesteckten Enden seien eine Fehlkonstruktion» Jedenfalls seien sie für die vom Beklagten vorgenommene Füllung der Eimer mit 50 kg Spachtelmasse zu schwach- Die Herstellerfirma Heinrich Gp|^^ - im zweiten Rechtszug Streithelferin des Beklagten - habe die Hobboeks ausdrücklich nur für 30 kg Inhalt geliefert» Der Kläger hat 1 132 DM zu dem Ausgleich seines unfallbedingten Verdienstausfallo sowie ein angemessenes Schmerzens gold begehrt} ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß ihm der Beklagte auch den weiteren Unfallschaden ersetzen müsse, soweit die Ansprüche nicht auf Öffentliche Versicherungsträger Übergegsngen sind» Der Beklagte’hat Klageabweisung beantragt» Er hat bestritten, daß der Kläger auf der Kellertreppe vorsngegangen sei, und den Unfall im übrigen auf unsachgemäße Behandlung und Beförderung des Hobboeks surückgeführt» Die Griffe9 so hat der Kläger behauptet, seien einwandfrei konstruiert und geeignet, eine weit Uber 50 kg liegende Bast auszu-halten» Die Firma G^p^habe 800»000 dieser Hobboeks hergestellt und davon 341 an den Beklagten geliefert, ohne daß jemals ein Unfall bekannt geworden sei» Die bei den Bestellungen und Rechnungen verwandte Bezeichnung als ‘^O-Liter-Hobbocks’' sei nur die übliche Größenangabe, kein Hinweis auf die zulässige Höchstbelastung; zudem sei in der Praxis ein Liter Fassungsvermögen gleichbedeutend mit einer J^Kj Tragkraft von 1,8 kg« Eine nachträgliche Untersuchung habe eine Belastbarkeit des Iiobbocks unter Pendeln in der Griffachse mit 120 kg ergeben; eine Verformung der Griffe und ihr üerausziehen aus der Schlaufe sei nur bei Anwendung von gewollter Gewalt in seitlicher Richtung möglich. Der Kläger habe zusammen mit schon beim Abladen des iiobbocks von Wagen “Unsinn getrieben“; wahrscheinlich sei Wagner, wie schon öfter, bei der Arbeit betrunken gewesen» Das Landgericht hat die Leistungsonsprüche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Peststellung getroffen« Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg« Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebte der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage« Der Beklagte ist im Lauf des Revisionsverfahrens verstorben; seine Erben stehen nicht urkundlich fest» Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß sich der Unfall in der vom Kläger behaupteten Weise abgespielt hat« Es hat weiter, gestützt auf die eingeholten Gutachten, die Überzeugung gewonnen, daß der Hobbock durch die Füllung mit 50 kg Masse dergestalt Überlastet war, daß der bei der Konstruktion bedachte Sicherheitsspielraum hierdurch nahezu aufgebraucht wurde und nunmehr ein zufälliger, seitlicher Zug von etwa 7 kg genügte, um einen Griff aufzubiegen und aus der Halteschlaufe zu ziehen« Unter diesen Umständen, so hat das Berufungsgericht dargelegt, müsse sich der Beklagte entlasten, wenn er die aus seinem Bereich hervorgegangene5 schuldhafte Gefährdung der Abnehmer als Unfallursaehe ausschließen wolle» Da ihm dies nicht gelungen sei, hafte er für die Verletzung des Klägers und deren folgen« Diese Beurteilung wird von der Revision im Ergebnis ohne Erfolg angegriffen«, Der Beklagte hat sich unstreitig bei der Herstellerfirma erkundigt, ob er die Hobbocks, die unter der Bezeichnung '*30 1-25 kg” angeboten wurden, mit 50 kg Masse fällen könneo Der Prokurist GfllB kai iba geantwortet, die Hobbocks seien fUr ein Passungsveruiogen von 50 Litern - 25 kg geeignet} ob er 50 kg einfüllen könne, müsse er selbst wissen» Es ist nach der Niederschrift der Aussage richtig, daß dem Beklagten nicht gesagt worden ist, die Dimer seien MnurM für 25 kg geeignet» Entscheidend ist indessen, daß ihm eindeutig die Verantwortung für eine Belastung über die angegebene Grenze hinaus überlassen worden ist} auch die Revision entnimmt der Aussage, daß die Herstellerin der Hobbocks insoweit jede Garantie abgelehnt habe» Damit mußte dem Beklagten das Bedenkliche seines Vorhabens klar sein« Die erwartete Zusicherung der Lieferantin, auf die er möglicherweise hätte vertrauen dürfen, war ihm ausdrücklich verweigert worden» Kr selbst besaß auf diesem Gebiet unstreitig keine Sachkunde, die ihm ein verläßliches eigenes Urteil erlaubt hätte» Der Beklagte hat sich auch nicht von dritter Seite sachverständig beraten lassen» Pur ihn stand, wie er einräucit, die wirtschaftliche Überlegung im Vordergrund, daß er ’'brutto für netto1* (d»h» ohne gesonderte Berechnung der Emballage) liefern mußte und daß deshalb die Wahl eines schwereren Gefäßes, wie es die Firma ebenfalls anbot, seine Kalkulation empfindlich belastet hätte» Er hat deshalb die leichten Hobbocks bis zu dem Hände mit 50 kg Plastikmasse füllen lassen und so in den Handel gebracht» Auch wenn dem Beklagten von der Herstellerfirma nicht positiv erklärt worden ist,, daß die Grenze der Tragfähigkeit bei 25 kg erreicht sei, liegt hierin unter den obwaltenden Umständen eine Fahrlässigkeit, wenn die Hobbocks bei einer Belastung mit 50 kg tatsächlich nicht mehr die erforderliche Sicherheit boten» Baß dies der Fall war, hat das Berufungsgericht mit sachverständiger Hilfe geklärt. Bie Kügen der Revision, die sich gegen die Verwendung des von dom gerichtlichen Sachverständigen FrofoBr* Bollenrath erstatteten Gutachtens richten, greifen nicht durch. Sie betreffen ausschließlich den zweiten Teil der Arbeit, der den vom Kläger zur Verfügung gestellten Eimer nebst Griff behandelt. Bie Beanstandung, daß die Identität mit dem Unfallhobbock vom Beklagten nicht habe nachgeprüft werden können, ist für den ersten Teil des Gutachtens ohne Bedeutung. Benn dieser enthält lediglich statische Berechnungen, die auf der Untersuchung von unstreitig gleichartigen Hobbocks durch das Staatliche Material-prufungsamt beruhen. Bie hierbei gefundenen Werte werden von der Revision nicht angezweifelt» Baa Berufungsgericht hat jedoch dargelegt, daß seine Überzeugung schon auf Grund dieser Ergebnisse des ersten Teiles des Gutachtens feststehe. Es hat ausgeführt, daß ein seitlicher Zug von 7 kg, wie er bei einem Füllgewicht von 50 kg zu dem Aufbiegen der Griffe genüge, bei der voraussehbar starken und ungleichmäßigen Beanspruchung der Hobbocks auf den Arbeitsstellen leicht auftreten könne, und daß deshalb die vom Beklagten in den Handel gebrachten Eimer nicht verkehrssicher gewesen seien,, Hiergegen ist auo.Rechtsgründen nichts zu erinnern. In dem zweiten Teil des Gutachtens hat das Berufungsgericht seine Ansicht lediglich bestätigt gefunden. Zudem hat es selbst diese eingeschränkte Würdigung nicht davon abhängig gemacht, daß der untersuchte Griff tatsächlich der des Unfallhobbocks gewesen ist. Der Tatrichter hält zwar - Uber- t einstimmend mit dem Sachverständigen - Zweifel hieran für wenig begründet, zu demal für die Prüfung der Identität Lichtbilder zur Verfügung standen, die ausgewertet worden sind. Gleichwohl hat er sich auf die Feststellung beschränkt, daß der untersuchte Griff jedenfalls aus der fraglichen Serie stammte und daß - auch nach den Photographien -keinerlei Anhalt für irgend eine Abweichung des Unfallgriffes von der Norm bestehe. Unter diesen Umständen gehen die Rügen der Revision, daß die Identität des geprüften Griffes nicht gewährleistet sei, ins Leere. Bas Berufungsgericht hat die insoweit erhobenen Zweifel berücksichtigt und es ausdrücklich vermieden, seine Überzeugung auf eine nicht völlig gesicherte Annahme zu gi’Undon. Gegen die tragenden Erwägungen, die gleichwohl zur Feststellung der mangelnden Verkehrssicherheit des überlasteten Hobbocks geführt haben, bringt die Revision nichts vor. Sowäit sie sich gegen die Ansicht des Sachverständigen wendet, daß der untersuchte Griff schon im Unfallzeitpunkt von der vorhandenen Rostschicht überzogen gewesen sei, übersieht sie, daß das Berufungsgericht diese Meinung nicht geteilt, sondern eine nachträgliche Rostbildung als möglich erkannt hat. Da überhaupt nicht auf die Identität dos Versuchsstücks abgestellt worden ist, kam es hierauf nicht weiter an. Bas Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtut:, ausgeführt, der Beklagte könne dem Vorwurf der Yiahl eines objektiv zu schwachen Gefäßes oder doch dem der Fahrlässigkeit nicht durch den Hinweis entgehen, daß die Herstellerfirma rund 800.000 solcher Hobbocks ausgeliefert habe, ohne jemals Reklamationen wegen herausgelöster Drahtgriffe erhalten zu haben« Dehn es sei nichts dafür dargetan, daß diese Dimer außer vom Beklagten auch von anderen Abnehmern mit mehr als 25 kg Füllgewicht belastet worden seien. Davon abgesehen stelle das bloße Lösen eines Griffes, das nach den Feststellungen der Berufsgenossenschaft bei den Hobbocks sehr wohl vorkomme, keinen Vorfall dar, der 2u Beanstandungen beim Lieferanten führe. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die gegenteilige Annahme zu Unrecht als lebensfremd bezeichnet und im übrigen das Gesetz der großen Zahl verkannt. Die Zahl, die hier in Betracht kommt, ist indessen nur die der ,zu schwer belasteten Hobbocks. Dehn das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit den Sachverständigen ausdrücklich festgestellt, daß die Konstruktion der Griffe bei dem angegebenen Füllgewicht von 25 kg den Sicherheitsanforderungen durchaus genügte« Die Vergleichsmöglichkeit des Beklagten beschränkte sich damit auf jene 541 Eimer, die er selbst mit einem Inhalt von 50 kg in den Handel gehracht hat« Daß sich bei dieser verhältnismäßig geringen Zahl überlasteter Gefäße bereits der vorliegende Unfall ereignet hat, während der Firma nach einer Froduktion von 800«000 Stück noch nichts Ähnliches bekanntgeworden war, kann nur gegen den Beklagten sprechen« Soweit der Beklagte zu demindest seine Fahrlässigkeit durch den Hinweis auf fehlende ungünstige Erfahrungen der Herstellerin ausräumen möchte, hat ihm das Berufunge- gerioht zutreffend entgegengehalten, daß er sich hierüber gar nicht unterrichtet habe« Insbesondere hat er mit.dem Prokuristen Gfp jun. nicht über etwa vorliegende Erfahrungen bei einer Füllung mit 50 kg gesprochene Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß in der Überlastung des Hobbocks die Ursache des Unfalls gesehen werden muß. Ob sich insoweit die Beweislast umkehrt, weil - wie das Berufungsgericht meint - der Kläger außerhalb seines Gefahrenkreises und seiner Sachkunde liegende Vorgänge nicht zu beweisen brauche, kann dahin-stehen. Jedenfalls greifen die Grundsätze des Anscheinsbeweises ein, die das Berufungsgericht ebenfalls herangezogen hat» Der Unfall hat sich ereignet, als derzentner-schwere Hobbock zwischen zwei hintereinander gehenden Personen eine enge Kellertreppe hinabgetragen wurde. Es entspricht der Erfahrung, daß die Griffe hierbei stärker und ungleichmäßiger beansprucht wurden als bei einem Transport auf ebenem Boden. Nach den Feststellungen zehrt© das Übergewicht von 25 kg den Sicherheitsfaktor nahezu auf, so daß sich die Griffe bei geringem seitlichen Zug aufbiegen konnten. Tatsächlich hat sich einer der Griffe gelöst, als derartige Zufallkräfto (etwa durch leichtes Verkanten beim Hinabtragen) ohne weiteres auftreten konnten. Hierin liegt ein typischer Hergang* die Überlastung des Hobbocks mit dem Doppelten des angegebenen Füllgewichts drängt sich als Unfallursache auf. Es spricht alles dafür - insbesondere das technische Prüfungsergebnis und die Erfahrungen der Herstellerin daß der Griff den Transport anstandslos ausgehalten hätte, wenn das Füllgewicht nur 25 kg betragen hätte und die auf den Griff wirkenden Kräfte dementsprechend geringer gewesen wären. 10 Das Berufungsgericht hat erörtert, daß der Beklagte den von ihm zu führenden Gegenbeweis nicht erbracht und den Anscheinsbeweis, sofern auf diesen abgestellt werde, nicht entkräftet habe« Es trifft zu, daß der Beklagte keine Tatsachen dargetan hat, die einen anderen als den typischen Hergang ernsthaft in Betracht kommen ließen. Der Tatrichter hat mit Hecht keinen Beweis darüber erhoben, ob der Malex*-meister sen. häufig betrunken auf der Arbeitsstelle erschienen ist. Erheblich hätte allenfalls eine Trunkenheit am Unfalltage sein können; sie war vom Beklagten jedoch nicht behauptet worden. Ob überdies ein Zusammenhang zwischen der Trunkenheit und dem Lösen des Griffes nicht ersichtlich wäre, wie das Berufungsgericht meint, kann danach auf sich beruhen. Auch sonst sind dem Beklagten keine wesentlichen Beweise abgeschnitten worden. Daß der Hobbock "mit Schwung" auf- und abgeladen worden ist, hat das Berufungsgericht unterstellt. Es hat dazu bemerkt, ein solches Verfahren sei üblich und der Sicherheitszuschlag bei der Konstruktion der Griffe habe gerade den Zweck, solche häufig vorkommenden Belastungen aufzufangen. Diese Darlegungen sind entgegen dex* Meinung der Revision nicht unbegründet o Es ist eine Erfahrungstatsache, daß das Auf-und Abladen bestimmter Lasten mit Schwung leichter von-atatten geht, und daß diese Erleichterung auch häufig ausgenutzt wird. Mag der Sachverständige Schramm ein solches Verfahren auch ala leichtsinnig bezeichnet haben, so bleibt doch bestehen, daß es in der Praxis geübt wird und deshalb bei der Auswahl und Füllung der Gefäße bedacht werden muß. Im übrigen hat der Beklagte da3 Gutachten Schramm als wertlos bezeichnet (Schriftsatz vom 5» Oktober 1962) und selbst au3geführt, bei den Transporten der Iiobbocks sei eine un- 11 sanfte Behandlung bekanntermaßen Üblich (Schriftsatz vom 27. September 1961)* Die Behauptung des Beklagten, daß auf der Arbeitsstelle "Unsinn getrieben" worden sei, hat das Berufungsgericht mit Hecht als zu allgemein angesehen, um ihr nachgehen 2U müssen. Sie enthalte nichts drüber - so hat das Berufungsgericht ausgeführt -, daß und wie der Kläger und Yfagner den Hobbock so unsachgemäß behandelt hätten, daß der Unfall auf der Treppe dai'auf zurückgeführt werden könnte. Bas Beweiserbieten ist mit dieser konkreten Begründung zurückgewiesen worden und nicht, wie die Revision rügt, weil es nur den auf der Baustelle herrschenden Ion betroffen habe. Schließlich kam es auch nicht auf das vom — Beklagten behauptete Beinleiden des Klägers an. Der entsprechende Vortrag, den die Revision als übergangen rügt, betraf ausschließlich die Höhe des Schadens, überdies hat sich bei her Aufklärung des Unfalls nichts dafür ergeben, daß der Kläger beim Transport des Hobbocks körperlich versagt hätte. Bamit war es zugleich bedeutungslos, ob der Kläger nach den Vorschriften zur Unfallverhütung höchstens 21 kg hätte tragen dürfen. Auch war auf der engen Kellertreppe ein Transport durch mehr als zwei Personen unstreitig nicht möglich. Bie von der Revision vermißte Ortebeeichti-gung war hiernach entbehrliche In rechtlicher Hinsicht bemüht sich die Revision vergeblich, die Lieferung der mit 50 kg «lasse gefüllten Hobbocks als vertragsgemäße Leistung hinzustellen. Die Abnehmer des Beklagten hatten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, einen vertraglichen Anspruch darauf, eine Emballage mitgeliefert zu bekommen, die den im Gewerbe auftretenden Belastungen erwartungagemäß standhielt. Wäre rechtzeitig festgestellt v/orden, daß die verwandten Hobbocks bei einer Füllung mit 50 kg diesen Anforderungen nicht genügten, so hätte dies sehr wohl als wesentlicher Mangel der Kaufsache gerügt werden können. Daß der Mangel bei den rund 100 Hobbocks, die der Beklagte an den Vater des Klägers geliefert hat, nicht erkannt und deshalb auch nicht gerügt worden ist, kann die Revision nicht in eine Abnahme unter Anerkennung der vertragsgemäßen Beschaffenheit umdeuten. Genügte die Leistung aber nicht den vertraglichen Anforderungen, so fehlt es schon an der tatsächlichen Grundlage für die Rüge der Revision, daß eine über den Vertragsrahmen hinausreichende Haftung wegen unerlaubter Handlung nicht stattfinde. Damit erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte dem Grunde nach für den Schaden nach § 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit §§ 230 StGB, 249 BGB einzutreten habe, als rechtlich nicht anfechtbar. Ob die Klageansprüche auch unter dem Gesichtspunkt einer Dritt-und Schutzwirkung des Kaufvertrages zuzuerkennen waren, braucht nicht geprüft zu werden, weil sich hierdurch am Ergebnis nichts ändern würde. Nach alledem ist die Revision des Beklagten unbegründet. Sie mußte mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Dem Antrag, der Frau Maria Lichten-feld geb. Deimann die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß vorzubehalten, konnte nicht stattgegeben werden, weil die behauptete Erbenstellung trotz Auflage nicht durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen worden iot» Engels Hanebeck Dr. Bode Dr« Nüßgens Sr. Pfretsschner