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BGH · VI ZR 14/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 14/64

Der Beklagte9 ein gelernter Schlachter, hatte die Gaststätte nebst Wohn- und Wirtschaftsräumen, nachdem sie von der Hauseigentümer!» seit dem 1« April I960 an eine hamburgische Brauerei verpachtet worden war* von dieser untergepachtet und am 13« Mai 1960 - wie auch vorher schon - in einer der föädchonkammer benachbarten Bodenkammer Fleischwaren geräuchert« Diese Kammer war 1953 von der Saupräfabteilung als Räucherkammer zugelassen, als solche aber in der Pachtzeit dea Klägers - seit 1955 - nicht mehr benutzt worden« Die Trennwand zwischen Rauch*- rkamuer und-Mädchenkammer war eine mit Hoot (Rohr) als Patzträger versehene verputzte Holzwand« Zum Räuchern hat der Beklagte ^igespäne verwendet, die er auf einem durch untergelegte Steine erhöhten Blech durch Kohlenglut zu dem Schwelen brachte« Das Schadenfeuer hatte ein Loch in die Holzwand gebrannt« Bei den polizeilichen Ermittlungen wurde nach dem Brand festgestellt, daß sich in der Putzschicht der Trennwand Bisse befanden und der Verputz an einigen Stellen abgefallen war, so daß das Reet frei lag« Der Kläger hat behauptet, der Brand sei von dem Räucherfeuer des Beklagten ausgegangen« Die bände der Räucherkammer seien jahrelang nicht mehr verputzt worden und ein gefahrloses Räuchern in der Kammer nicht mehr möglich gewesen« Im besonderen führt der Kläger den Ausbruch des Brandes darauf zurück, daß der Beklagte, statt den Raucher- oder Schnauchtopf zu benutzen, der in der Der Kläger hat den Schaden, der ihm, seiner Ehefrau und seinen Kindern Roswitha K^Ügeb» und Norbert bei dem Brande entstanden ist, auf 15<»165,40 DÜ beziffert, hat sich die Schadensereatzansprüche seiner Familienangehörigen abtreten lassen und beim Landgericht mit dem Verlangen nach Zahlung von 6 100 Bid nebst 4 W Zinsen seit dem 14« Juni I960 einen Teilbetrag des ihm und seinen Angehörigen entstandenen Schadens gegen den Beklagten gelten ‘ gemacht« Ber Beklagte Aat bestritten, den Brand verursacht und verschuldet zu haben« Ber orand könne auch in der anstoßenden Kädchenkasmer ausgebrochen sein, wo das Schadenfeuer zuerst festgestellt worden sei« Bevor er dio Räucherkammer in Gebrauch genommen habe, habe er bei deren Besichtigung keine Verputzrisse feststeilen können; vor dem Brande sei auch kein Verputz abgefallen; er habe die fcand für eine massive ftand gehalten. Das Landgericht hat eine Schadenshaftung des Beklagten für 3/4 der Schäden für begründet gehalten, den Klageanopruch dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt und die Klage zu 1/4 in Höhe von 1 525 Bfc abgewiesen» Der Kläger hat beantragt, das Urteil aufzuheben, sov/eit die Klage in Höhe von 1 525 DM abgewiesen worden ist, und hat, indem er unter Richtigstellung seiner früheren Angaben den Gesamtschaden nunmehr auf 14»215,40 DM beziffert und das Klageverlangen auf 3/4 dieses Betrages erweitert hat, ferner den Antrag gestellt, den Beklagten zur Zahlung weiterer 4 »561,55 DM nebst 4 °£ Zinsen seit dem 14» Juni I960 zu verurteilen und die Sache insgesamt an das Landgericht zurückzuverweisen» Auf die Berufung^des Klägers wird das gleiche Urteil hinsichtlich der Vorabentscheidung über den Grund wie. folgt geänderte Der nunmehr auf 10.661,55 DM bezifferte Klageaixsprueh ist dem Grunde nach gerechtfertigte Im übrigen wird das Urteil aufgehoben und die Sacho zur erneuten Verhandlung und anderweitigen Entscheidung an das Landgericht zuruckverwiesen. 1« Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht als erwiesen angesehen, daß das Schadenfeuer von der Räucherkammer ausgegangen und in ihr durch das unabgedeckte Räucherfeuer auf dem offenen Blech verursacht worden ist« Diese Feststellung kann durch die Angriffe der Revision nicht erschüttert werden« 2. Das Berufungsgericht hat übereinstimmend mit dem Landgericht ein Verschulden des Beklagten an der Brandverursachung bejaht, weil er das Räucherfeuer auf offener Räucherplatto angelegt hat, obwohl in einer Räucherkammer alter Art, wie sio hier gegeben war, wegen der damit verbundenen Feuergefährlichkeit nach Übung und Vorschrift nur mit abgedecktem Häuchertopf hätte geräuchert werden dürfen und der Beklagte dies bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt hätte wissen müssen« kamraer in Benutzung nahm, hätte er sie, so hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei erwogen, auf ihre Betriebssicherheit überprüfen und sich durch Rückfrage bei Sachkundigen mit den Gepflogenheiten des Räucherns in derartigen Kammern vertraut machen müssen« Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, würde der Beklagte in diesem Falle erfahren haben, daß man in Kammern dieser Art nur mit einem abzudeckenden Schmauch- oder Räuchertopf räuchern darf«, Hätte er einen solchen ü?opf verwendet, so würde es nach der Überzeugung des Berufungs gerichts nicht zu dem Schadenfeuer gekommen sein* Die Revision bemängelt noch, es fehle an einer Feststellung des Berufungsgerichts darüber, ob der Beklagte bei eingehenderer Besichtigung der Kammer überhaupt Risse in ihrer Wand hätto erkennen können* Hierauf brauchte das P-.rufvngogericht jedoch nicht abzustelleno Nach dem Sinnzu^n ;‘.i- 4« Soweit däe Landgericht infolge der vorbezeichneten Verteilung der Schadensverantwortlichkeit die ursprüngliche Klage auf Zahlung von 6.100 DM als Teilbetrag eines Ge-samtochadens von 15 »163»40 DI/i durch Teilurteil zu einem Viertel in Höhj von 1«525 DM abgewiesen hat, ist dies vom Berufungsgericht mit Recht beanstandet worden; solange nicht im Verfahren über äie Höhe des Schadens die Möglichkeit ausgeschaltet war, daß 3/4 des Gesamtschadens den eingeklagten Teilbetrag von 6.100 D£ erreichten, konnte mangels Entscheidungsreife (§ 501 ZPO) keine klagabweisende TeilentScheidung ergehen. ist, bezieht nämlich jenen Teilbetrag von 1*525 DM ein, Uber den sich die Teilabweisung der Klage durch das Landgericht verhalten hat, so daß nach dieser Vorabentscheidung des Berufungsgerichts Uber den ' Grund des Anspruchs im Verfahren vor dem Landgericht nur noch Uber dessen Höhe zu entscheiden ist*

Zitierte Normen: § 539 ZPO
BrandBerufungsgerichtLandgerichtRäucherkammerKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2069 089-
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 14/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
25o Lai 1965 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Gastwirts und Fleischernleisters Rudol
H
Beklagten, berufungsklä^crs, Berufungsbeklagten und
 Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
HciCj.tsanwalt Br«
;	gegen
i
den Steinmetzmeister Helmut Straße^P,
Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und
 Revisionsbeklagten,
- Prozoßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prhr0v
2
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25o Kai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br«, Bode, J)r. Eauß und Br» Uüßgens
 für Recht erkannt!
Bio Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 50« Oktober 1965 wird zurückgewicseno
 Zur Klarstellung wird die Formel des genannten Urteils unter II Abs«, 2 jedoch wie folgt gefaßt;
”Ber nunmehr auf 10»661,55 BK bezifferte Klageanspruch ist bis zur Höhe von drei Vierteln der Schäden, die dem Kläger, seiner Ehefrau und seinen Kindern Roswitha K^Hgebo	und Norbert HflIB
bei dem Schadenfeuer vom 15» Kai I960 entstanden sind, dem Grunde nach gerechtfertigt»M
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt o
Von Rechts wegen Tatbestand;
Am 15o Mai I960 brach im Bachgeschoß des Hauses der Emma R^| in	LfHHHHBvve£
ein Brand aus, durch den der Kläger und soine Familienangehörigen in Mitleidenschaft gezogen wurden» Ber Kläger hatte bis Ende März I960 als Pächter die im liause befindliche Gaststätte	bewirtschaftet	und	in
 Vorbereitung seines bevorstehenden Wohnungswechsels Lau3rat,
 
Kleidung usw« in Kisten verpackt in einer von ihn noch benutzten Mädchenkammer auf dem Hausboden untergestellt« Die Sachen wurden durch den Brand zerstört oder beschädigt« Mr den Schaden macht der Kläger den Beklagten verantwortlich«
Der Beklagte9 ein gelernter Schlachter, hatte die Gaststätte nebst Wohn- und Wirtschaftsräumen, nachdem sie von der Hauseigentümer!» seit dem 1« April I960 an eine hamburgische Brauerei verpachtet worden war* von dieser untergepachtet und am 13« Mai 1960 - wie auch vorher schon - in einer der föädchonkammer benachbarten Bodenkammer Fleischwaren geräuchert« Diese Kammer war 1953 von der Saupräfabteilung	als	Räucherkammer
 zugelassen, als solche aber in der Pachtzeit dea Klägers - seit 1955 - nicht mehr benutzt worden« Die Trennwand zwischen Rauch*- rkamuer und-Mädchenkammer war eine mit Hoot (Rohr) als Patzträger versehene verputzte Holzwand« Zum Räuchern hat der Beklagte ^igespäne verwendet, die er auf einem durch untergelegte Steine erhöhten Blech durch Kohlenglut zu dem Schwelen brachte« Das Schadenfeuer hatte ein Loch in die Holzwand gebrannt« Bei den polizeilichen Ermittlungen wurde nach dem Brand festgestellt, daß sich in der Putzschicht der Trennwand Bisse befanden und der Verputz an einigen Stellen abgefallen war, so daß das Reet frei lag«
Der Kläger hat behauptet, der Brand sei von dem Räucherfeuer des Beklagten ausgegangen« Die bände der Räucherkammer seien jahrelang nicht mehr verputzt worden und ein gefahrloses Räuchern in der Kammer nicht mehr möglich gewesen« Im besonderen führt der Kläger den Ausbruch des Brandes darauf zurück, daß der Beklagte, statt den Raucher- oder Schnauchtopf zu benutzen, der in der
 
Kammer unstreitig vorhanden war, das Räucherfeuer auf dem offenen Blech unterhalten hat; das sei nach den hamburgischen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften nicht zulässig gewesen; er und seino Ehefrau hätten den Beklagten zuvor auch darauf hingewiesen, daß auf ^m^in Räucherkammern dieser Art die feuerstelle nach oben abgedeckt werde»
Der Kläger hat den Schaden, der ihm, seiner Ehefrau und seinen Kindern Roswitha K^Ügeb»	und	Norbert
 bei dem Brande entstanden ist, auf 15<»165,40 DÜ beziffert, hat sich die Schadensereatzansprüche seiner Familienangehörigen abtreten lassen und beim Landgericht mit dem Verlangen nach Zahlung von 6 100 Bid nebst 4 W Zinsen seit dem 14« Juni I960 einen Teilbetrag des ihm und seinen Angehörigen entstandenen Schadens gegen den Beklagten gelten ‘ gemacht«
Ber Beklagte Aat bestritten, den Brand verursacht und verschuldet zu haben« Ber orand könne auch in der anstoßenden Kädchenkasmer ausgebrochen sein, wo das Schadenfeuer zuerst festgestellt worden sei« Bevor er dio Räucherkammer in Gebrauch genommen habe, habe er bei deren Besichtigung keine Verputzrisse feststeilen können; vor dem Brande sei auch kein Verputz abgefallen; er habe die fcand für eine massive ftand gehalten. Sein Rüucherverfahren habe allgemeiner fachmännischer Übung entsprochen, wie er es auch nicht anders gekannt habe.
Ber Beklagte hat eingewendet, dem Kläger falle es als eigenes Verschulden zur Last, daß er in Kenntnis der Feuorgefährlichkeit der Räucherkammer wertvolle Sachen nebenan abgestellt und es unterlassen habe, ihn hierauf hinzuweisen.
 
Das Landgericht hat eine Schadenshaftung des Beklagten für 3/4 der Schäden für begründet gehalten, den Klageanopruch dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt und die Klage zu 1/4 in Höhe von 1 525 Bfc abgewiesen»
Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt»
Der Kläger hat beantragt, das Urteil aufzuheben, sov/eit die Klage in Höhe von 1 525 DM abgewiesen worden ist, und hat, indem er unter Richtigstellung seiner früheren Angaben den Gesamtschaden nunmehr auf 14»215,40 DM beziffert und das Klageverlangen auf 3/4 dieses Betrages erweitert hat, ferner den Antrag gestellt, den Beklagten zur Zahlung weiterer 4 »561,55 DM nebst 4 °£ Zinsen seit dem 14» Juni I960 zu verurteilen und die Sache insgesamt an das Landgericht zurückzuverweisen»
Der Beklagte hat beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen und seine Klage abzuweisen«
Das Oberlandesgericht hat wie folgt entschieden*
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Zwischen-und feilurteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 20, vom 16. Hovember 1962 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung^des Klägers wird das gleiche Urteil hinsichtlich der Vorabentscheidung über den Grund wie. folgt geänderte
 Der nunmehr auf 10.661,55 DM bezifferte Klageaixsprueh ist dem Grunde nach gerechtfertigte
 Im übrigen wird das Urteil aufgehoben und die Sacho zur erneuten Verhandlung und anderweitigen Entscheidung an das Landgericht zuruckverwiesen.
 
III» Bio Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten«,
Mit der Revision verfolgt der Beklagte weiter seine vorinstanzlichen Anträge«
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzüweisen«
Entscheidungegründe*
1« Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht als erwiesen angesehen, daß das Schadenfeuer von der Räucherkammer ausgegangen und in ihr durch das unabgedeckte Räucherfeuer auf dem offenen Blech verursacht worden ist« Diese Feststellung kann durch die Angriffe der Revision nicht erschüttert werden«
Hat der Brandmeister	bei seiner Zeugenver-
nehmung auch gesagt, seines 2rachtens könne man Uber dio Brandursacho heute nichts Sicheres mehr feststellen, viele Ursachen seien möglich, so konnte das Berufungsgericht in Würdigung der gesamten Umstände des Falles doch die Überzeugung gewinnen, daß nur das Räucherfeuer für die Entstehung des Brandes ursächlich geworden sein kann« Es hat in ausreichender Weise dargelegt, worauf sich diese Überzeugung gründet, und es kann seine Beweiswürdigung nicht beeinträchtigen (vgl« BÖHZ 3, 162, 175}9 daß es nicht auch noch auf die Punkte eingegangen ist, in denen die Revision Anzeichen für einen Brandausbruch in der Mädc&enkammer erblicken zu können meint* daß der Beklagte aus der Räucherkammer unversehrten Speck geborgen habe; daß sich die Räucherkammer nach seiner Darstellung im polizeilichen Ermittlungsverfahren beim öffnen der Kammertür voller Qualm befunden und Feuer nicht zu sehen gewesen sei;
 
daß ein erster Polizeibericht - ohne jede nähere Erklärung und in Widerspruch zu den später niedergelegten Brmittlungsergebnis - davon gesprochen hat, das Feuer sei, "wie festgestollt", auf dem Boden neben der Räucherkammer ausgebrochen« Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß die Ausführungen des Berufungsurteils Zweifel erweckten, ob der Senat sachkundig genug gewesen sei, um bei* der Beurteilung der für und gegen die BrandVerursachung durch das Bäucherfeuer sprechenden Umstände ohne das Gutachten eines Sachverständigen auszukommen o Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Räucherfeuer den Brand verursacht hat, ist rechtsfehlerfrei gotroffen worden und für das Revisionsgericht bindende
2. Das Berufungsgericht hat übereinstimmend mit dem Landgericht ein Verschulden des Beklagten an der Brandverursachung bejaht, weil er das Räucherfeuer auf offener Räucherplatto angelegt hat, obwohl in einer Räucherkammer alter Art, wie sio hier gegeben war, wegen der damit verbundenen Feuergefährlichkeit nach Übung und Vorschrift nur mit abgedecktem Häuchertopf hätte geräuchert werden dürfen und der Beklagte dies bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt hätte wissen müssen«
Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen und wird von der Revision vergeblich angegriffen*
Die Revision meint, offensichtlich seien Schiaauch-oder Räuchertüpfe in Finkenwerder eine Ausnahmoer-scheinung« Für eine solche Annahme bietet der Prozeßstoff jedoch keinen Anhalt. Sie steht zudem im Widerspruch zu der Feststellung dos Berufungsgerichts, daß die Verwendung von abgedeckten Schmauch- oder Raucher-
 
topfen entsprechend bestehender Vorschrift - fachliche Weisung des Bauordnungsamtes•Hamburg betreffend Grundsätze für die Errichtung und Veränderung von Räuchere kacimern und Häucherschränken - in Räucherkammern der vorliegenden Art üblich gewesen ist«,
Weiter meint die Revision, der (aus Schlesien stammende) Beklagte habe gar nicht auf den Gedanken kommen können, daß hier anders als sonst geräuchert werden müsse» Nicht mit Unrecht ist das Berufungsgericht jedoch der Ansicht, dem Beklagten hätten schon darum Bedenken kommen müssen, well er als Fachmann erkannt habe oder hätte erkennen müssen, daß es sich hier nur um eine Art behelfsmäßiger Räucherkammer für den Hausgebrauch gehandelt habe» Unstreitig hatte die Kammer keino andere Rauchfeuereinrichtung als den in ihr stehenden Rauchtopf, den der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als ein lofäß zur Aufnahme der Asche ansah» Als Rauchabzug äit ite lediglich die Bach-luko» Obwohl die bei den Strafakten 142 «Je 2442/60 StA Hamburg befindlichen Lichtbilder, auf die sich das Berufungsgericht bezogen hat, erst nach dom Brande auf-genommen worden sind, blieb aus ihnen erkennbar, daß die Kammer keine massiven Wände hatte und nur eine auf den Holzfußboden aufgelegte Schicht von Ziegelsteinen aufwies» Obendrein ist der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor dem Beginn des Räucherns darauf hingewiesen worden, daß die Kammer jahrelang nicht zu dem Räuchern benutzt worden ist» Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der Beklagte unter diesen Umständen nicht unbekümmert nach der unter anderen Verhältnissen geübten Gewohnheit hätte verfahren dürfen, mit offenem Feuer zu räuchern» Bevor er die Raucher-
 
kamraer in Benutzung nahm, hätte er sie, so hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei erwogen, auf ihre Betriebssicherheit überprüfen und sich durch Rückfrage bei Sachkundigen mit den Gepflogenheiten des Räucherns in derartigen Kammern vertraut machen müssen« Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, würde der Beklagte in diesem Falle erfahren haben, daß man in Kammern dieser Art nur mit einem abzudeckenden Schmauch- oder Räuchertopf räuchern darf«, Hätte er einen solchen ü?opf verwendet, so würde es nach der Überzeugung des Berufungs gerichts nicht zu dem Schadenfeuer gekommen sein*
Die Revision bemängelt noch, es fehle an einer Feststellung des Berufungsgerichts darüber, ob der Beklagte bei eingehenderer Besichtigung der Kammer überhaupt Risse in ihrer Wand hätto erkennen können* Hierauf brauchte das P-.rufvngogericht jedoch nicht abzustelleno Nach dem Sinnzu^n ;‘.i- Anhang der irveilsausführungen hätte schon die festgestellte Behelfe r.äßigkeit der Hinrichtung, deren sich der Beklagte bei der Überprüfung der Räucherkammer bewußt werden mußte, seine Zweifel an der Betriebs Sicherheit hervorrufen und ihn dazu veranlassen müssen, sich über die Gepflogenheiten des Räucherns in einer , derartigen Kammer zu erkundigen und sich nach ihnen zu richten«. Biese Würdigung trägt die Auffassung dos Berufungsgerichts, daß der Beklagte den Brand verschuldet hat»
Mit Recht ist hiernach die Schadenshaftung des Beklagten bejaht worden«
• 3* Nach der vom Berufungsgericht gebilligten Ansicht des Landgerichts trifft den Kläger auch ein eigenes Verschulden an seinem Schaden. Beide Gerichte haben es für gerechtfertigt gehalten, daß der Beklagte dem Kläger
 
für 3/4 seines Schadens aufzukommen hat und der Kläger 1/4 dos Schadens selbst tragen muß* Der Kläger hat sich dieser Beurteilung im Berufungsverfahren dadurch gebeugt, daß er bei der Klageerweiterung nur 3/4 der GesamtSchäden ersetzt verlangt hat» Der Beklagte hat gegen eine Schadensverteilung nach diesem Maßstab weder in der Berufungsinstanz gegenüber der landgerichtlichen Entscheidung über das ursprüngliche Klagebegehren noch in der Revieionsinstanz gegenüber der Entscheidung des Berufungsgerichts über das erweiterte Klageverlangen Einwendungen erhoben«
4« Soweit däe Landgericht infolge der vorbezeichneten Verteilung der Schadensverantwortlichkeit die ursprüngliche Klage auf Zahlung von 6.100 DM als Teilbetrag eines Ge-samtochadens von 15 »163»40 DI/i durch Teilurteil zu einem Viertel in Höhj von 1«525 DM abgewiesen hat, ist dies vom Berufungsgericht mit Recht beanstandet worden; solange nicht im Verfahren über äie Höhe des Schadens die Möglichkeit ausgeschaltet war, daß 3/4 des Gesamtschadens den eingeklagten Teilbetrag von 6.100 D£ erreichten, konnte mangels Entscheidungsreife (§ 501 ZPO) keine klagabweisende TeilentScheidung ergehen. Mit Recht hat das Berufungsgericht diesen Teil des landgerichtlichen Urteils auf die Berufung des Klägers aufgehoben.
Ob sich die Zuriidortrv.eisung der Sache an das Landgericht zu diesem Teil aus § 539 ZPO rechtfertigt, wie das Berufungsgericht meint, die Revision jedoch in Zweifel zieht, mag dahinstehen; sie war jedenfalls nach § 538 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO geboten und ist der Sache nach vom Berufungsgericht so auch vorgenommen worden. Der A.usspruch des Berufungsgerichts, daß der nunmehr auf 10.661,55 DM bezifferte Klageanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt
 
ist, bezieht nämlich jenen Teilbetrag von 1*525 DM ein, Uber den sich die Teilabweisung der Klage durch das Landgericht verhalten hat, so daß nach dieser Vorabentscheidung des Berufungsgerichts Uber den ' Grund des Anspruchs im Verfahren vor dem Landgericht nur noch Uber dessen Höhe zu entscheiden ist*
Freilich bringt die Urteilsformel des Berufungsgerichts den in den BntscheidungsgrUnden dargelegten Sinn seiner Entscheidung nicht hinreichend deutlich zu dem Ausdruck* La der Kläger mit seinem auf insgesamt 10*661,55 DM erweiterten Klagebegehren Ersatz für drei Viertel des nunmehr auf 14*215,40 DM bezifferten Gesamtschadens verlangt und das Berufungsgericht dieses Begehren dem Grunde nach fUr gerechtfertigt gehalten hat, hätte bei dem noch offenen Streit Uber die Höhe des Schadens im Grundurteil verdeutlicht werden müssen, daß der nunmehr auf 10*661,55 DM beziffert^ Klageanspruch bis zur Höhe von drei Vierteln der dem Kläger und seinen Angehörigen bei dem Schadenfeuer vom 13* Mai 1960 entstandenen Schäden dem Grunde nach gerechtfertigt ist*
Mit dieser vom Senat nachgeholten Klarstellung war die Hevision des Beklagten gegen das Berufungsurteil als unbegründet zurUekzuweisen*
iA
 
Nach §§ 979 92 Abs«, 2 ZPO hat der Beklagte die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen«,
Engols	Hanebeck	Br«,	Bode
 Br» Hüßgens
 Br«, Hauß