September 1958 beim Landgericht Wiesbaden wegen der Forderung und 1.500 DM Kostenpauschale einen Arrestbeschluß (6 Q 22/58), auf Grund dessen der restliche VergUtungsanspruch der Klägerin gegen die Forschungsgesellschaft für den herzustellenden Film gepfändet wurde. Die Klägerin hat behauptet, ihr sei durch die Vollziehung des Arrestes ein erheblicher Schaden entstanden. November I960 die Klage ab, da es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Arrestvollzug und der Zurückhaltung des Vergütungsrestes durch die Forschungsgesellschaft nicht für gegeben hielt. Auf die Berufung der Klägerin wurde diese Entscheidung durch das Urteil des Oberlandesgerichta vom 20. 5. ) Auf Grund der Bemühungen, die Aufhebung des Arrestes zu erreichen, seien der Klägerin Reise-r, Schreib- und Telefonkosten im Gesamtbeträge von 1.069*30 DM entstanden. Hiervon hat die Klägerin zunächst einen Teilbetrag von 100 DM geltend gemacht, diese Teilforaerung j'edoch mit Schriftsatz vom 5* Februar 1982 dem unter Ziffer 3} aufgeführten Betrag von nunmehr 5.100 DM zugeschlagen. Zinssatz von 4 $ auf Grund des Arrestes und seiner Vollziehung gekündigt worden* Alle Verhandlungen mit diesem Gläubiger über eine Weiterführung des Kredits seien hauptsächlich deswegen gescheitert, weil sich auf Grund einer vom Gläubiger veranlaßten Prüfung durch dessen Wirtschaftsprüfer herausgestellt habe, daß die unter 4-) erwähnten Filmprojekte wegen der mangelnden Liquidität der Klägerin hätten aufgegeben werden müssen, und der Gläubiger der Klägerin vorgeworfen habe, die Betriebskosten nicht dadurch vermindert zu haben, daß sie einen Schneidetisch anschaffte und die Pkw-Mietkosten durch einen Pkw-Ankauf beseitigte•" So sei sie nicht einmal in der Lage gewesen, eine Hückzahlung des Kredits vorzunehraen, sondern habe kleinere Teilbeträge aus dem Betrieb ziehen müssen, um das Darlehen dem Gläubiger zurück-zuzafalen* Durch diese Situation seien ihre Aufbäuinvestierungen von rund 500.000 DM völlig wertlos geworden. Der Beklagte hat bestritten, daß die Arrestvollziehung für die behaupteten Schäden ursächlich'geworden sei; das Vorbringen der Klägerin sei völlig unsubstantiiert. Wenn die Klägerin in der Lage gewesen sei, so viel mehr für die Benutzung eines gemieteten Schneidetisches aufzubringen, hätte sie auch einen Tisch für 5.000 DM kaufen können.. Nachdem sich die Verhandlungen Über die drei Filmprojekte wegen einer Erkrankung von bis März/April 1959 verzögert hätten, sei das Zustandekommen der Verträge auch nicht infolge des Arrestvollzugs, sondern aus anderen dem Beklagten nicht bekannten Gründen gescheitert. 1.) Obwohl durch das Zwischenurteil des Berufungsgerichts vom 20, Juli 1961 der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, hat es das Berufungsgericht in Billigung der Auffassung, die das Landgericht in dem weiteren Verfahren vertreten hat, doch für zulässig und not-wendig gehalten, nachzuprüfen, ob die behaupteten einzelnen Schäden durch die Arrestvollziehung verursacht worden sind» Darin liegt kein Hechtsfehler. In seinem früheren Zwischenurteil hat sich das Berufungsgericht jedoch einer Prüfung der Frage enthalten, ob die Vollziehung des Arrestes für die von der Klägerin behaupteten verschiedenen Schäden ursächlich geworden ist. Es hat eine Schadens-ersatzpfiicht des Beklagten nach § 945 ZPO dem Grunde nach bejaht, indem es als wahrscheinlich bezeichnete, daß die Klägerin den gepfändeten Betrag von 12.500 DM als Betriebs-kapital genutzt hätte und ihr durch den Entgang der Nutzung ein Schaden entstanden sei. Ob diese Rüge begründet ist, bedarf jedoch keiner Entscheidung« Die Bindung, die das Zv/ischenurteil nach § 318 ZPO herbeigeführt hat, reicht jedenfalls nicht weiter, als sich aus der Zusammenfassung der Drteilsformel mit den zu ihrer Auslegung heranzuziehenden Entscheidungsgründen ergibto Danach haben sich das Landgericht und das Berufungsgericht aber in dem weiteren Verfahren mit Recht nicht gehindert gesehen, zu prüfen, ob die Vollziehung des Arrestes für die von der Klägerin behaupteten Schäden ursächlich geworden ist. 2.) Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß nicht angenommen werden könne, die Arrestvollziehung habe die von der Klägerin behaupteten Schäden verursacht. Es sei unwahrscheinlich und unglaubhaft, daß die Vorenthaltung der an sich für eine Pilmpro-duktionsgesellschaft geringfügigen Summe von 12.500 DM für das Scheitern sämtlicher Filmvorhaben ursächlich gewesen sein solle .DieUrsachen müßten vielmehr in der unbestritten schwachen Kapitalgrundlage der Klägerin gesucht werden. Die Klägerin habe in keiner Weise darlegt, daß die von ihr behauptete Kündigung des Darlehens von 100.000 DM auf den Arrestvollzug ursächlich zurückzuführen sei; Darlehensvertrag und Korrespondenz mit dem Kreditgeber seien nicht vorgelegt worden; da ihr das Darlehen von nach ihrem eigenen Vorbringen bis 1962 gewährt worden sei, hätte die Klägerin näher darlegen müssen, wieso vertraglich berechtigt gewesen sei, den Kredit wegen jener geringfügigen Arrestpfändung vorzeitig 2u kündigen. Auch zur Begründung ihrer verschiedenen anderen Schadensersatzansprüche genüge es nicht, daß die Klägerin sich darauf berufe, ihr sei der Mit der durch das Zeugnis von B^HHB unter Beweis gestellten Behauptung, daß die Bezahlung vereinbart gewesen sei, könne die Klägerin wegen verspäteten Vorbringens nach § 529 ZPO nicht mehr gehört werden; der Prozeß würde verzögert, wenn BiMHIV hierüber vernommen würde. Auch hinsichtlich der übrigen sechs Pilmprojekte habe die Klägerin nicht ausreichend dargelegt, daß ihr lediglich wegen des Ausfalls der 12.500 DM hinreichende flüssige Mittel zur Durchführung der Projekte gefehlt hätten. Ob der Klägerin, so hat das Berufungsgericht schließlich erwogen, wegen der achtmonatigen Vorenthaltung des Oeldes ein - von ihr nicht geltend gemachter - Zinsäus-fall von 708 DM hätte zugesprochen werden dürfen, müsse dahingestellt bleiben, da die Klägerin,; die allein gegen das land-gerichtliche Urteil Berufung eingelegt habe, hierdurch nicht beschwert sei. Ob der Klägerin aus der Vollziehung des vom Beklagten erwirkten Arrestes ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden gegebenenfalls beläuft, hatte das Berufungsgericht nach den Grundsätzen des § 287 ZPO zu entscheiden. Durch Verfahrensrügen eines Verstosses gegen § 286 ZPO, wie sie von der Revision vielfach erhoben worden sind, kann das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht bei der Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Arrestvollziehung und behaupteten Schäden gelangt ist, daher nicht infrage gestellt werden. Aus schlechter Liquiditätslage konnte sich die ungünstige geschäftliche Entwicklung der Klägerin erklären, ohne daß dem Ausbleiben der 12.500 DM.infolge der Arrestpfändung eine auslösende Wirkung zuzukommen brauchte und das Berufungsgericht .sie für gegeben halten mußte. Wenn das Berufungsgericht im Hinblick auf die unstreitige Forderungsabtretung an das Bankhaus Zweifel geäußert hat, ob der Klägerin der gepfändete Forderungsbetrag überhaupt noch zur Verfügung gestanden hätte, so war das nicht schon darum abwegig, weil die Klägerin behauptet hatte, die Abtretung sei erst im Mai 1959 ohne Vereinbarung nur vorsorglich vorgenommen und dem Bankhaus nicht einmal mitgeteilt worden; da die Borderungsabtretung einen Vertrag mit dem Abtretungsempfänger voraussetzt, lag die Vermutung einer bereits früher vorgenoramenen Vorausabtretung nicht fern, wenn im Mai 1959 keine Vereinbarung und Benachrichtigung mehr erfolgte * In der Barlehensangelegenheit ist das Berufungsgericht nicht von einem unrichtigen Sachverhalt, sondern von der eigenen Behauptung der Klägerin ausgegangen, daß Jay die Arrestpfändung zu dem Anlaß genommen habe, das bis 1962 gewährte Darlehen vorzeitig 2u kündigen (Schriftsatz vom 6. Die Revision mißversteht die Ausführungen des Berufungsgerichts, wenn sie meint, es habe verkannt, daß bei Kreditkürzungen infolge einer Arrestvollziehung ein Schadensersatzanspruch gegeben sein könne. Eben den hier vorausgesetzten ursächlichen Zusammenhang hat das Berufungsgericht verneint; mangels näherer Darlegungen ist es der Klägerin nicht darin gefolgt, daß die Arrestvollziehung für die Kündigung ursächlich geworden sei. Auf die Lückenhaftigkeit ihres Vorbringens war die Klägerin durch das Urteil des Landgerichts und durch den Beklagten (Schrifts.vom 28.Sept.1962 S. 19) deutlich genug hingewiesenj die Rüge eines Verstosses gegen § 139 ZPO ist unbegründete Zu den mit Schneidetisch und Kraftwagen zusammenhängenden Schadensersatzansprüchen hat das Berufungsgericht in einer Weise Stellung genommen, die eine Überschreitung der Grenzen Daß die Anschaffung eines neuen Schneidetisches 14.000 bis 16.000 DM gekostet hätte, ist eine neue Behauptung, die zu dem vorherigen Vorbringen der Klägerin im Widerspruch steht; sie kann auch mit der jeder Grundlage entbehrenden Verfahrensrüge eines Verstosses gegen § 139 ZPO nicht mehr in den Rechtsstreit eingeführt werden. Daß die Durchführung der letzten sechs Filmprojekte durch die Arrestvollziehung verhindert worden sei, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß nicht für überzeugend dargelegt gehalten6 Anscheinend hat die Klägerin allerdings erst in der Schlußverhandlung vor dem Oberlandesgericht unter Berufung auf das Zeugnis des ausdrücklich behauptet, daß der Aufwendungsersatz mit ihm vereinbart gewesen sei. Bereits früher hatte sie aber vorgetragen, BiflHUPhabe von ihr den Auftrag gehabt, die Durchführung der drei Bilmprojekte in die Wege zu leiten (Schriftsatz vom 6. Danach durfte das Berufungsgericht aber einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihres Aüfwendungsersatzes an Bi4HHHfe nicht aus Gründen des § 529 ZPO ablehnen. Ob der Anspruch, den die Klägerin in Höhe von 5.100 DM nebst Zinsen im Rahmen ihres klagebegehrens erhoben hat, begründet ist, wird das Berufungsgericht erneuter tatrichterlicher Prüfung und Beurteilung zu unterziehen haben.
VI ZR 14/63 li
Verkündet am 10. Dezember 1963 Kriegl, Justizofcersekretär als Urkundsbeamter ' der Geschäftsstelle
2182 075
Im Namen des V o lkes
In dem Rechtsstreit der AG, vertretendurch ihren Vorstand
b.a. p HBIBb 2|
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
den Kaufmann Emil B
traße
gegen
in Firma TI
-Film Emil Bi
Beklagten, Berufungeheklag ten und•Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10« Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Br, Hauß und Heinrich Meyer
fUr Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3, Zivilsenats des.Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 15* November 1962 aufgehoben, soweit die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage in Höhte von 5*100 JM nebst Zinsen zurückge~ wiesen worden ist und der Klägerin mehr als vier^ zehn Achtzehntel der Kosten dös ersten Rechtszuges und des ersteh Berufuhgerechtösuges sowie mehr als fünfzehn Neunzehntel der Koste» das zweiten Be-rufungsrechtszüges auferlegt worden sind«
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Ver-handlung und; Kntseheidui^g; an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Die weitergehende Revisionwird zurückgewieseru
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu fünfzehn Neunzehnteln der Klägerin auferlegt$ die Entscheidung über die übrigen Kosten der Revision wird dem Berufungs gericht übertragen«.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Parteien hatten sich durch Vertrag vom 22. April 1958 zur gemeinsamen Herstellung eines von der Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen e.V. in K^^in Auftrag gegebenen Farbfilms “Straßen - Gestern und Morgen” miteinander verbunden. Das Vertragsverhältnis wurde jedoch durch eine Vereinbarung vom 19« Juli 1958 aufgehoben, wonach das begonnene Filmvorhaben von der Klägerin allein beendet werden sollte. Zwischen den Parteien kam es zu Differenzen. Der Beklagte erhob gegen die Klägerin eine Forderung von 10.536,74 DM und erwirkte am 24. September 1958 beim Landgericht Wiesbaden wegen der Forderung und 1.500 DM Kostenpauschale einen Arrestbeschluß (6 Q 22/58), auf Grund dessen der restliche VergUtungsanspruch der Klägerin gegen die Forschungsgesellschaft für den herzustellenden Film gepfändet wurde. Auf den vereinbarten Kaufpreis von 120.000 DM waren von der Forsehungsgesellsohaft als letzte Bate noch 30.000 DM bei Abnahme der kombinierten Musterkopie zu zahlen.
Der Pfändungsbeschluß wurde der Forschungsgesellschaft am 25. September 1958 zugestellt. Tags darauf wurde der Film auf einer Straßenbautagung in Hamburg uraufgeflifart. Am
4. Oktober 1958 zahlte die Forschungsgesellschaft an die Klägerin 17.500 DM mit der Mitteilung, daß der Restbetrag von 12.500 DM erst nach Aufhebung der Pfändung des Beklagten . ausgezahlt werden könne.
Durch Urteil des Oberlandesgerichts Pranfcfurt/Main vom 10. April 1959 (3 ü 11/59) wurde der Arrestbefehl des Landgerichts Wiesbaden aufgehoben und das Arrestgesuch des Beklagten zurückgewiesen, da der häufige Domizilwechsel der Klägerin kein ausreichender Arrestgründ und der Arrest daher |
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von Anfang an ungerechtfertigt gewesen sei. Die Klägerin bemühte sich daraufhin um die Ausbezahlung ihrer Restforderung von 12.500 DM. Doch lehnte die Forschungsgeselischaft die Zahlung zunächst ab, da die Klägerin ihre vertraglichen Verpflichtungen noch nicht erfüllt habe. Sie überwies der Klägerin den Restbetrag erst am 18. Juni 1959* nachdem der Film am 15* Juni 1959 in Remagen erneut vorgeführt worden war und die Forschungsgesellschaft sich mit den inzwischen vorgenoramehen Änderungen des Filmes einverstanden erklärt hatte.
Die Klägerin hat behauptet, ihr sei durch die Vollziehung des Arrestes ein erheblicher Schaden entstanden. Mit der vorliegenden Klage hat sie einen Teilbetrag von 25.000 DK vom Beklagten ersetzt verlangt.
Das Bandgericht wies durch tJrteil vom 9. November I960 die Klage ab, da es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Arrestvollzug und der Zurückhaltung des Vergütungsrestes durch die Forschungsgesellschaft nicht für gegeben hielt.
Auf die Berufung der Klägerin wurde diese Entscheidung durch das Urteil des Oberlandesgerichta vom 20. Juli 1961 aufgehoben und der Klageanspruch dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt.
Im einzelnen hat die Klägerin folgende Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten erhoben?^ ;
1.) Durch die Blockierung der Zahlung der Forschungs-gesellscfaaft sei sie gehindert gewesen, für die bis Sommer 1959 angelaufenen Filmproiekte 11Hygiene an Bord I und XI%
"Straßen für Morgen11 und^Straßen - Gestern und Morgen11 (Endfassung) die erforderliche und bereits beabsichtigte Anschaffung eines Schneidetisches im Werte von 5.000 DM vorzunehmen. Infolgedessen habe sie bei der Internationalen
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Film-Union in Remagen einen Schneidetisch für 500. - DM monatlich, insgesamt also 6.000«- DM mieten müssen und die Schneidearbeiten statt in Düsseldorf nur in Remagen aus-f(ihren können« Dadurch seien für sechs Mitarbeiter, die sich in Remagen hätten aufhalten müssen, Tagesspesen in Höhe von 8.884 DM, erforderliche Zusatzfahrten mit Auto und Eisenbahn nach Remagen für 4.960.85 DM und Mehrkosten für Telefonate zwischen dem Schneideraum in Remagen und dem Pro-duktionsbürp in Essen über 2.560.- DM entstanden. Von diesen insgesamt 22.404.85 DM macht sie gegen den Beklagten einen Teilbetrag von 3.000 £&’geltend.
2. ) Durch den Arrestvollzug sei sie ferner nicht in der Lage gewesen, einen firmeneigenen Pkw anzuschaffen.
Die Anschaffung eines Opel-Caravan-Pkw sei geplant gewesen,
um die erheblichen Kilometergelder für die Mitarbeiter ein- j
zusparen. In der fraglichen Zeit habe sie folglich Pkw’e ; J
für insgesamt 42.600 km mieten müssen. Die Mietkosten hätten : j
10.650.- DM betragen. Ziehe man hiervon die bei Benutzung '<
eines eigenen Wagens entstandenen Unkosten in Höhe von v j
2.892.- DM ab^ so verblieben,durch den ArrestVollzug ver- j
ursachte Mehrkosten für Mietwagen von 7.758.- DM. Rinsicht- : : 1 lieh eines Teilbetrages von 2.000 DM verlangt sie Ersatz /'-.i; I
vom Beklagten. . 1
3. ) Infolge des Arrestvollzugs seien ihr drei wichtige .• jj
und gewinnbringende Kulturfilmprojekte verloren gegangen.
Der Agent Alfred Bif^V habe bereits eine umfang- |
reiche Tätigkeit en^lckelt gehabt, um zu erreichen, daß j
der Klägerin äie Herstellung der Filme ”St. Matthias", ; 1
’»Maria Laach” und »Bistum Berlin” übertragen würde. Er sei 2;
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von der Klägerin beauftragt gewesen, die Durchführung der ||
drei Projekte in die Wege zu leiten und ihre Finanzierung
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zu sichern. Hierzu habe sich Bi danten bedien
des Staatsinten-
bedient, der damals die entscheidende
Position in der Organisation Internationes des Auswärtigen
bracht, daß er es seinen Sponsoren nicht zu demuten könne,
Gefahr zu laufen, mit Pfändungen überzogen zu werden, die die Klägerin dann ebenfalls abzuwenden nicht in der läge sei. Alle Gegenvorstellungen, ihn von dieser Meinung abzu-bringen, seien vergeblich gewesen. Die Durchführung der Projekte sei infolgedessen gescheitert. Gleichwohl habe die Klägerin BiflHHIiAuslagen und Kosten von 6.635.83 PM erstatten müssen. Von dieser Summe wird ein Teilbetrag von 5.100.- PM geltend gemacht.
4.) Pie durch den vorübergehenden Ausfall der PM 12.500 bedingten Mehrkosten sowie insbesondere die unter Ziffer 6) erwähnte Kündigung des Betriebsdarlehens hätten dazu geführt, daß die Klägerin keine flüssigen Mittel mehr gehabt habe.
Sie habe daher mehrere bereits angelaufene Filmprojekte trotz der dafür in mehr als zweijähriger Vorbereitungszeit aufgewendeten Kosten aufgeben müssen. Im einzelnen habe es sich um folgende fünf Filme gehandelt:
a) Pilmprojekt '’Espelkamp" Vorkosten für
Honorare, Beisen, Besichtigungen PM 4 997«-
b) Filmprojekt ’’Lilli" Vorkosten für
treatment, Honorar, Heisen, Besichtigungen ” 5 273 •-
c) Filmprojekt "Sicherheitseinrichtungen”
Vorkosten wie oben 1 und für Teilaufnahmen
" 9 435
d) Filmprojekt "Essen” Vorkosten wie oben
”22 322.80
DM 42 027.80
/ Ai
Übertrag: DM 42 027»80
e) Filmprojekt “Wasser”
Vorkosten wie 1): Honorare, Reisen,
Besichtigungen
Ferner seien Plakatkosten in Höhe von
aufgewandt worden*
Dadurch, daß das Projekt c) nicht durchgefiihrt worden sei, seien ihr verbindlich zugesagte Beiträge der Sponsoren Uber insgesamt 1
verloren gegangen.
Außerdem habe die Klägerin, die die Rechte einer Kurzfilmfassung des Films “Children’s Corner” für das deutschsprachige Europa erworben hätte, den an dieses Recht geknüpften Herstellungstermin infolge des arrestbedingten ständigen Geldmangels nicht einhalten können.
Für die Verlängerung der Rechte habe sie 1
aufwenden müssen.
Diese Schäden in Höhe von insgesamt DM 58.437.80
macht sie zu einem Teilbetrag von DM 11.900.-geltend.
5. ) Auf Grund der Bemühungen, die Aufhebung des Arrestes zu erreichen, seien der Klägerin Reise-r, Schreib- und Telefonkosten im Gesamtbeträge von 1.069*30 DM entstanden. Hiervon hat die Klägerin zunächst einen Teilbetrag von 100 DM geltend gemacht, diese Teilforaerung j'edoch mit Schriftsatz vom 5* Februar 1982 dem unter Ziffer 3} aufgeführten Betrag von nunmehr 5.100 DM zugeschlagen.
6. ) Die Klägerin bat ferner vorgetragen, ihr sei ein seit 1957 von dem Sänger und Kaufmann Erhard gewährtes langfristiges Betriebsdarlehen von 100.000 DM zu dem günstigen
3 906.-6 833o-
3 300.-
2 371--
Zinssatz von 4 $ auf Grund des Arrestes und seiner Vollziehung gekündigt worden* Alle Verhandlungen mit diesem Gläubiger über eine Weiterführung des Kredits seien hauptsächlich deswegen gescheitert, weil sich auf Grund einer vom Gläubiger veranlaßten Prüfung durch dessen Wirtschaftsprüfer herausgestellt habe, daß die unter 4-) erwähnten Filmprojekte wegen der mangelnden Liquidität der Klägerin hätten aufgegeben werden müssen, und der Gläubiger der Klägerin vorgeworfen habe, die Betriebskosten nicht dadurch vermindert zu haben, daß sie einen Schneidetisch anschaffte und die Pkw-Mietkosten durch einen Pkw-Ankauf beseitigte•"
Der der Klägerin hierdurch entstandene Schaden sei noch nicht abzusehen. Er bestehe nicht nur in den Zinsmehrkosten, sondern, da sie einen solch hohen Kredit anderweit nicht habe erlangen können, auch darin, daß sie in ihrer weiteren Produktionstätigkeit völlig lahmgelegt worden sei. So sei sie nicht einmal in der Lage gewesen, eine Hückzahlung des Kredits vorzunehraen, sondern habe kleinere Teilbeträge aus dem Betrieb ziehen müssen, um das Darlehen dem Gläubiger zurück-zuzafalen* Durch diese Situation seien ihre Aufbäuinvestierungen von rund 500.000 DM völlig wertlos geworden. Der Beklagte habe diesen Schaden durch die Arrestvollziehung verursacht*
Sie macht hiervon einen Teilbetrag von 3.000 DM geltend*
Der Beklagte hat bestritten, daß die Arrestvollziehung für die behaupteten Schäden ursächlich'geworden sei; das Vorbringen der Klägerin sei völlig unsubstantiiert. Wenn die Klägerin in der Lage gewesen sei, so viel mehr für die Benutzung eines gemieteten Schneidetisches aufzubringen, hätte sie auch einen Tisch für 5.000 DM kaufen können.. Das Gleiche gelte angesichts des kurzfristigen hohen Mietwagenaufwandes für die Anschaffung eines eigenen Personenkraftwagens. Inwie-
fern die* Klägerin zu Zahlungen an Bierschwale verpflichtet gewesen sei, obwohl die Verträge, die er habe vermitteln sollen, nicht zustande gekommen seien, habe die Klägerin nicht dargelegt. Nachdem sich die Verhandlungen Über die drei Filmprojekte wegen einer Erkrankung von bis März/April 1959 verzögert hätten, sei das Zustandekommen der Verträge auch nicht infolge des Arrestvollzugs, sondern aus anderen dem Beklagten nicht bekannten Gründen gescheitert. Auch .die Ursächlichkeit des Arrestvollzugs für die Aufgabe der anderen Filraprojekte sei • nicht dargelegt; in der Film-branche werde ^erfahrungsgemäß von allen vorbereiteten Projekten nur ein Bruchteil realisiert. Baß der Kreditgeber das Betriebsdarlehen wegen der Pfändung vorzeitig gekündigt habe, sei unglaubhaft. Eher beruhe die Kündigung darauf, daß die Klägerin, deren Bilanz vom 1. Januar 1956 bei einem Aktienkapital von 50.000 BM einen Verlustvortrag von 60.283,80 BM ausgewiesen habe, illiquide gewesen sei.
Bas Landgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß der Klägerin nur insofern ein Schaden entstanden sei, als sie wegen der etwa acht Monate dauernden Vorenthaltung der gepfändeten Forderung eine Zinsbelastung von 708.- BM erlitten habe. Es hat den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst 8 1/2 io Zinsen seit dem 15 o Bezember 1959 verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen.
Bie Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin weiterhin ihr Klagebegehren abzüglich des vom Landgericht zuerkannten Betrages.
Ber Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.) Obwohl durch das Zwischenurteil des Berufungsgerichts vom 20, Juli 1961 der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, hat es das Berufungsgericht in Billigung der Auffassung, die das Landgericht in dem weiteren Verfahren vertreten hat, doch für zulässig und not-wendig gehalten, nachzuprüfen, ob die behaupteten einzelnen Schäden durch die Arrestvollziehung verursacht worden sind» Darin liegt kein Hechtsfehler.
Ob bei Schadensersatzansprüchen, die nach Grund und Betrag streitig sind, das haftungsbegründende Ereignis überhaupt zu Schäden der behaupteten Art geführt hat, gehört allerdings zu dem Pragenbereich, der den Grund der Ansprüche betrifft {vgl. Stein/Jonas ZPO 17* Aufl. § 304 Bern. II 2 b (j und die dort angezogenen Entscheidungen). In seinem früheren Zwischenurteil hat sich das Berufungsgericht jedoch einer Prüfung der Frage enthalten, ob die Vollziehung des Arrestes für die von der Klägerin behaupteten verschiedenen Schäden ursächlich geworden ist. In dem damaligen Berufungsverfahren stand zur Nachprüfung, ob es auf dem Arrest oder nicht vielmehr auf einer Säumnis der Klägerin'bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Forschungsge-sellschaft beruhte, daß diese die restlichen 12.500 DK erst im Juni 1959 an die Klägerin zahlte. Das. Berufungsgericht hat damals festgestellt, daß ohne den Arrest die Zahlung am 4- Oktober 1958 geleistet worden wäre. Es hat eine Schadens-ersatzpfiicht des Beklagten nach § 945 ZPO dem Grunde nach bejaht, indem es als wahrscheinlich bezeichnete, daß die Klägerin den gepfändeten Betrag von 12.500 DM als Betriebs-kapital genutzt hätte und ihr durch den Entgang der Nutzung ein Schaden entstanden sei. Ob die von der Klägerin behaupteten
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einzelnen Schäden auf die Vorenthaltung der 12»500 EM ursächlich zurückzuführen waren, hat es ausdrücklich offen gelassen. Die Revision erblickt hierin einen Verstoß gegen §304 ZPO. Ob diese Rüge begründet ist, bedarf jedoch keiner Entscheidung« Die Bindung, die das Zv/ischenurteil nach § 318 ZPO herbeigeführt hat, reicht jedenfalls nicht weiter, als sich aus der Zusammenfassung der Drteilsformel mit den zu ihrer Auslegung heranzuziehenden Entscheidungsgründen ergibto Danach haben sich das Landgericht und das Berufungsgericht aber in dem weiteren Verfahren mit Recht nicht gehindert gesehen, zu prüfen, ob die Vollziehung des Arrestes für die von der Klägerin behaupteten Schäden ursächlich geworden ist. .
2.) Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß nicht angenommen werden könne, die Arrestvollziehung habe die von der Klägerin behaupteten Schäden verursacht. Es sei unwahrscheinlich und unglaubhaft, daß die Vorenthaltung der an sich für eine Pilmpro-duktionsgesellschaft geringfügigen Summe von 12.500 DM für das Scheitern sämtlicher Filmvorhaben ursächlich gewesen sein solle .DieUrsachen müßten vielmehr in der unbestritten schwachen Kapitalgrundlage der Klägerin gesucht werden. Die Klägerin habe in keiner Weise darlegt, daß die von ihr behauptete Kündigung des Darlehens von 100.000 DM auf den Arrestvollzug ursächlich zurückzuführen sei; Darlehensvertrag und Korrespondenz mit dem Kreditgeber seien nicht vorgelegt worden; da ihr das Darlehen von nach ihrem eigenen Vorbringen bis 1962 gewährt worden sei, hätte die Klägerin näher darlegen müssen, wieso vertraglich berechtigt gewesen sei, den Kredit wegen jener geringfügigen Arrestpfändung vorzeitig 2u kündigen. Auch zur Begründung ihrer verschiedenen anderen Schadensersatzansprüche genüge es nicht, daß die Klägerin sich darauf berufe, ihr sei der
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Betrag von 12.500 DM Infolge der Arrestpfündung vorenthalten worden» So habe sie vielmehr im einzelnen darlegen müssen, daß sie entschlossen gewesen sei, einen Schneidetisch und Kraftwagen anzuschaffen, daß sie lediglich infolge Fehlens der 12.5CO DM hieran gehindert gewesen sei und sich die hierfür erforderlichen Mittel auch nicht anderweitig habe beschaffen können. Habe sie 22.404.85 DM und 10.650 DM aufgewendet, um sich eines gemieteten Schneidetisches und Kraftwagens zu bedienen, so hätte sie auch einen Schneidetisch und Kraftwagen kaufen und zu demindest in Raten zahlen können. Gleichviel aus welchem Grunde die drei Kulturfilmprojekte, um die sich der Agent Bierschwale bemüht habe, nicht hätten durchgeführt werden können, habe als Vermittler
keinen Anspruch auf Zahlung seiner Auslagen und Unkosten gehabt, da die Verträge nicht zustande gekommen seien. Mit der durch das Zeugnis von B^HHB unter Beweis gestellten Behauptung, daß die Bezahlung vereinbart gewesen sei, könne die Klägerin wegen verspäteten Vorbringens nach § 529 ZPO nicht mehr gehört werden; der Prozeß würde verzögert, wenn BiMHIV hierüber vernommen würde. Auch hinsichtlich der übrigen sechs Pilmprojekte habe die Klägerin nicht ausreichend dargelegt, daß ihr lediglich wegen des Ausfalls der 12.500 DM hinreichende flüssige Mittel zur Durchführung der Projekte gefehlt hätten. Ob der Klägerin, so hat das Berufungsgericht schließlich erwogen, wegen der achtmonatigen Vorenthaltung des Oeldes ein - von ihr nicht geltend gemachter - Zinsäus-fall von 708 DM hätte zugesprochen werden dürfen, müsse dahingestellt bleiben, da die Klägerin,; die allein gegen das land-gerichtliche Urteil Berufung eingelegt habe, hierdurch nicht beschwert sei.
3*) Die Angriffe,: mit denen die Revision dem Berufungsurteil entgegentritt, Missen überwiegend ohne Erfolg bleiben.
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Ob der Klägerin aus der Vollziehung des vom Beklagten erwirkten Arrestes ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden gegebenenfalls beläuft, hatte das Berufungsgericht nach den Grundsätzen des § 287 ZPO zu entscheiden. Danach war das Berufungsgericht in der Beurteilung dieses Fragenbereichs über die Vorschrift des § 286 ZPO hinaus besonders frei gestellt* Die; Entscheidung hierüber war in seine freie Überzeugung gestellt, ohne daß es an Beweisanträge gebunden war. Durch Verfahrensrügen eines Verstosses gegen § 286 ZPO, wie sie von der Revision vielfach erhoben worden sind, kann das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht bei der Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Arrestvollziehung und behaupteten Schäden gelangt ist, daher nicht infrage gestellt werden. In dieser Hinsicht wäre das Berufungsurteil im Revisionsverfahren nur dann angreifbar, wenn es auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruhte oder wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen hätte (BGHZ 3, 162, 175)* Auch soweit die Revisions-angriffe aus § 286 ZPO inhaltlich auf die Rüge derartiger Rechtsverstöße hinauslaufen, greifen sie jedoch nicht durch.
Aus schlechter Liquiditätslage konnte sich die ungünstige geschäftliche Entwicklung der Klägerin erklären, ohne daß dem Ausbleiben der 12.500 DM.infolge der Arrestpfändung eine auslösende Wirkung zuzukommen brauchte und das Berufungsgericht .sie für gegeben halten mußte.
Wenn das Berufungsgericht im Hinblick auf die unstreitige Forderungsabtretung an das Bankhaus Zweifel geäußert hat, ob der Klägerin der gepfändete Forderungsbetrag überhaupt noch zur Verfügung gestanden hätte, so war das nicht schon darum abwegig, weil die Klägerin behauptet hatte, die Abtretung sei erst im Mai 1959 ohne
Vereinbarung nur vorsorglich vorgenommen und dem Bankhaus nicht einmal mitgeteilt worden; da die Borderungsabtretung einen Vertrag mit dem Abtretungsempfänger voraussetzt, lag die Vermutung einer bereits früher vorgenoramenen Vorausabtretung nicht fern, wenn im Mai 1959 keine Vereinbarung und Benachrichtigung mehr erfolgte *
In der Barlehensangelegenheit ist das Berufungsgericht nicht von einem unrichtigen Sachverhalt, sondern von der eigenen Behauptung der Klägerin ausgegangen, daß Jay die Arrestpfändung zu dem Anlaß genommen habe, das bis 1962 gewährte Darlehen vorzeitig 2u kündigen (Schriftsatz vom 6. Juni 1962 S. 14; vom 12* Januar i960 S. 10). Die Würdigung, die es diesem durch keinerlei Unterlagen aufgehellten Vorbringen hat zuteil werden lassen, enthält keinen Hechtsverstoß gegen § 2S7 ZPO. Die Revision mißversteht die Ausführungen des Berufungsgerichts, wenn sie meint, es habe verkannt, daß bei Kreditkürzungen infolge einer Arrestvollziehung ein Schadensersatzanspruch gegeben sein könne. Eben den hier vorausgesetzten ursächlichen Zusammenhang hat das Berufungsgericht verneint; mangels näherer Darlegungen ist es der Klägerin nicht darin gefolgt, daß die Arrestvollziehung für die Kündigung ursächlich geworden sei. Ob nach § 242 BOB ein Kündigungsrecht bestanden haben könnte, war auch ohne eingehenderen Sachvortrag und Vorlage der urkundlichen Unterlagen nicht zu beurteilen. Auf die Lückenhaftigkeit ihres Vorbringens war die Klägerin durch das Urteil des Landgerichts und durch den Beklagten (Schrifts.vom 28.Sept.1962 S. 19) deutlich genug hingewiesenj die Rüge eines Verstosses gegen § 139 ZPO ist unbegründete
Zu den mit Schneidetisch und Kraftwagen zusammenhängenden Schadensersatzansprüchen hat das Berufungsgericht in einer Weise Stellung genommen, die eine Überschreitung der Grenzen
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seiner Ermessensfreiheit nach § 287 ZPO nicht erkennen läßt.
Daß die Anschaffung eines neuen Schneidetisches 14.000 bis 16.000 DM gekostet hätte, ist eine neue Behauptung, die zu dem vorherigen Vorbringen der Klägerin im Widerspruch steht; sie kann auch mit der jeder Grundlage entbehrenden Verfahrensrüge eines Verstosses gegen § 139 ZPO nicht mehr in den Rechtsstreit eingeführt werden.
Der Versuch der Klägerin, über die Reise-, Schreib- und Telefonkosten Aufklärung zu geben, die sie aufgewendet haben will, um die Aufhebung des Arrestes zu erreichen, ist in dem Erörterungsterrain vom 12. Dezember 19&1 vor-dem Landgericht so wenig erfolgreich ausgefallen, daß die Klägerin den Anspruch auf Ersatz solcher Kosten fallen gelassen und dafür die Forderung auf Erstattung eines Teiles ihrer Leistungen an Bierschwale entsprechend erhöht hat. Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß Reise-, Schreib- und Telefonkösten im Berufungsurteil unberücksichtigt geblieben sind.
Bei den Filmprcjekten, die nach dem Vorbringen der Klägerin unausgeführt blieben, ist zu unterscheiden:
Daß die Durchführung der letzten sechs Filmprojekte durch die Arrestvollziehung verhindert worden sei, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß nicht für überzeugend dargelegt gehalten6
Dagegen hat es dahingestellt gelassen, aus welchem Grunde die ersten drei Filmprojekte nichthaben durchgeführt werden können. Für das Revisionsverfahren ist daher zu unterstellen, daß die Arrestvollziehung hierfür ursächlich geworden ist.
Danach ist aber die Begründung* mit der das Berufungs-' gerieht der Klägerin einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die bei seinen Be-
mühungen um das Zustandekommen der Verträge über diese Film-
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Projekte gehabt und die ihm die Klägerin nach ihrer Behauptung ersetzt hat, nicht frei von rechtlichen Bedenken., Anscheinend hat die Klägerin allerdings erst in der Schlußverhandlung vor dem Oberlandesgericht unter Berufung auf das Zeugnis des ausdrücklich behauptet, daß der
Aufwendungsersatz mit ihm vereinbart gewesen sei. Bereits früher hatte sie aber vorgetragen, BiflHUPhabe von ihr den Auftrag gehabt, die Durchführung der drei Bilmprojekte in die Wege zu leiten (Schriftsatz vom 6. Juni 1962 S. 10), und die 6.635*85 DM seien ihm für die Auslagen und Kosten, die er bei der bisherigen Bearbeitung der Projekte im Interesse der Klägerin gehabt habe, zu zahlen gewesen und gezahlt worden (Klageschrift S. 8 und Schriftsatz vom 12. Jan. I960 S. 9). Hierfür war BiJHHH^ auch schon als Zeuge benannt worden. Mag BiflHM als Vermittler nach § 652 Abs. 2 BGB Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen auch nur gehabt haben, wenn er dies mit der Klägerin als seiner Auftraggeberin vereinbart hatte, so konnte das Vorbringen der Klägerin doch schwerlich anders verstanden werden, als daß die Zahlungen geleistet worden seien, weil sie auf Grund vertraglicher Vereinbarung hätten geleistet Werden müssen. Zweifelte das Berufungsgericht hieran, so hätte es, wie die Revision mit Hecht geltend macht, die Klägerin zu demindest fragen müssen.
Das konnte auch die Klägerin erwarten, einer Zurückweisung ihres klärenden Vorbringens brauchte sie sich nicht zu versehen. Danach durfte das Berufungsgericht aber einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihres Aüfwendungsersatzes an Bi4HHHfe nicht aus Gründen des § 529 ZPO ablehnen. Ob der Anspruch, den die Klägerin in Höhe von 5.100 DM nebst Zinsen im Rahmen ihres klagebegehrens erhoben hat, begründet ist, wird das Berufungsgericht erneuter tatrichterlicher Prüfung und Beurteilung zu unterziehen haben.
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Insoweit muß das Berufungsurteil daher auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«>
Dagegen war die Revision ira übrigen als unbegründet zurück-zuweisen«.
Soweit die Klägerin hiernach unterlegen ist, hat sie nach § 97 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung über die weiteren Kosten muß dem Berufungsgericht Vorbehalten bleiben*
Engels Hanebeck Dr. Bode
Br. Hauß Meyer
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