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BGH · VI ZR 14/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 14/60

Gl Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Am 15» Februar 1958 besuchte der Kläger, nachdem er vormittags an einer Beerdigung teilgenommen hatte, eine Reihe von Gastwirtschaften, wobei er in erheblichem Umfang alkoholische Getränke zu sich nahm» Am späten Abend hielt er sich in der Gastwirtschaft BflHH^in WflHHHfcauf» Dort traf er zwischen 22 und 23 Uhr mit dem Hufbeschlagsmeister ri^Bund dem Beklagten zusammen» Letzterer hatte vorhor schon andere Gastwirtschaften besucht und dort Alkohol getrunken» Bei trank er noch Bier» KIBBUZ und die Prozqßparteien hielten sich zusammen mit anderen Gästen an der Theke der Gastwirtschaft auf» Die Parteien kannten sich bis dahin nicht näher, während der Beklagte und Kl| als Berufskollegen miteinander bekannt waren* Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben auf Feststellung, daß dem Kläger über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch hinaus kein weiterer Anspruch gegen ihn zustehe. Über die vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei bejahte Schadensersatzpflicht des Beklagten aus unerlaubter Handlung besteht zwischen den Parteien kein Streit mehr* Streitig ist nur noch die Präge, ob den Kläger ein Mitverschulden trifft» Be habe daher die Vermutung nahe gelegen, daß der Beklagte, wenn er erst gegen 23 Uhr bei eingetroffen sei, schon woanders getrunken habe» Der Kläger hätte jedenfalls bei einiger Sorgfalt mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß der Beklagte schon vorher reichlich getrunken habe» Ein weiterer Grund zur Vorsicht habe für den Kläger darin gelegen, daß er den Beklagten bis dahin nicht näher gekannt habe» In dieser Lage habe sich der Kläger nicht allein auf den äußeren Eindruck verlassen Auf Grund der Bedenken, die der Kläger hiernach wegen der Fahrtüchtigkeit des Beklagten hätte hegen müssen, sei er gehalten gewesen, sich zu vergewissern, ob der Beklagte poch fahrtüchtig war» Diese Gewißheit hätte er dadurch erlangen können, daß er den Beklagten vor Antritt der Fahrt danach fragte, wo er sich bis zu seinem Eintreffen bei BflHHBauf-gehalten und was er bis dahin schon getrunken habe« Es sei da« von auszugehen, daß der Kläger auf diese Weise zutreffende An- ^ gaben über den Alkoholgenuß des Beklagten und seine Zuverlässigkeit erhalten hätte« Der Kläger kann sich allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nicht darauf berufen, daß er völlig betrunken und schon deshalb nicht in der Lage gewesen sei, die Fahr-untüchtigkeiSäi-li des Beklagten zu erkennen; denn er hat die Trunkenheit, falls sie vorhanden war, selbst verschuldet { Nach der festen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann gegen einen Fahrgast nicht schon deshalb ein Verschuldensvorwurf erhoben werden, weil ihm bekannt war, daß der-Fahrer vor Antritt der Fahrt Alkohol getrunken hatte. Dem Fahrgast ist erst dann ein Vorwuff zu machen, wenn er begründete Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Fahrers hätte haben müssen (Urteile vom 23.März 1955 - VI ZR 22/54 - VRS 9, 94? - VI ZR 58/57 - VRS 14, 406)« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mußte der Kläger allenfalls damit rechnen, daß der Beklagte vor seinem Eintreffen in der Gastwirtschaft BmR wo er nur eine geriihgfügSge* Alkoholmenge zu sich nahm schon woanders Alkohol getrunken hatte» Demgegenüber hat aber der erkennende Senat in den o»a» Entscheidungen VRS 9, 172 und VersR 1956, 692 ein Mitverschulden der Fahrgäste verneint, obwohl diesen aus eigener Anschauung bekannt war, “daß die Fahrer vor dem gegen Mitternacht erfolgten Antritt der Fahrt jeweils den ganzen Abend in einer Gastwirtschaft verbracht hatten» Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht den von ihm ohne nähere Begründung gezogenen Schluß, der Kläger habe mit einem reichlichen Alkoholgenuß des Beklagten vor Betreten der Wirtschaft Brentrup rechnen müssen» Ein Erfahrungssatz, auf den sich das Berufungsgericht zu stützen scheint, daß an Wochenenden, insbesondere vor Fastnacht, Kraftfahrer beim Besuch von Gastwirtschaften so viel Alkohol zu sich nehmen, daß dadurch ihre Fahrtüchtigkeit in Frage gestellt wird, kann nicht anerkannt werden. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt bietet keine hinreichende Grundlage für die Annahme, der Kläger hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt begründete Zweifel wegen der Fahrtüchtigkeit des Beklagten haben müssen. Mangels begründeter Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Beklagten würde es eine Überspannung der Sorgfalt bedeuten, wenn man mit dem Berufungsgericht vom Kläger verlangen wollte, nähere Nachforschungen über den Alkoholgenuß des Beklagten anzustellen, insbesondere diesen selbst hierüber zu befragen. Dem Kläger kann danach kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er sich dem Beklagten zur Mitfahrt anvertraut hat-Das Landgericht hat daher mit Recht die Klage in vollem Umfange zugesprochen und die Widerklage abgewieserf.Das Urteil

Zitierte Normen: § 827 BGB § 91 ZPO
AlkoholgenußBerufungsgerichtParteiGastwirtschaftBrKläger

Volltext der Entscheidung

VI ZR 14/60
Verkündet
 am 8«. November I960 Kriegl,
 Justisobersekretär als Urkundsbeaniter der Geschäftsstelle
2191 064
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Hilfsarbeiters Heinrich
/Westf.,
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Schmiedemeister Johann ■fc/Westf., Gl
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br» Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Y/eotf.) vom 19« November 1959 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Bie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Münster/Westf. vöm 30. Juni 1959 wird zurückgewiesen.
II* Bie Kosten der Rechtsmittel werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

 Tatbestand:
Am 15» Februar 1958 besuchte der Kläger, nachdem er vormittags an einer Beerdigung teilgenommen hatte, eine Reihe von Gastwirtschaften, wobei er in erheblichem Umfang alkoholische Getränke zu sich nahm» Am späten Abend hielt er sich in der Gastwirtschaft BflHH^in WflHHHfcauf» Dort traf er zwischen 22 und 23 Uhr mit dem Hufbeschlagsmeister ri^Bund dem Beklagten zusammen» Letzterer hatte vorhor schon andere Gastwirtschaften besucht und dort Alkohol getrunken» Bei	trank	er	noch	Bier»	KIBBUZ	und	die
 Prozqßparteien hielten sich zusammen mit anderen Gästen an der Theke der Gastwirtschaft auf» Die Parteien kannten sich bis dahin nicht näher, während der Beklagte und Kl| als Berufskollegen miteinander bekannt waren*
Gegen Mitternacht verließen die Parteien zusammen mit K^BBHBNtie Wirtschaft	Der Beklagte erklärte
 sich bereit, den Kläger mit seinem Kraftwagen nach Hause zu bringen» Kl(m^nahm ebenfalls im Wagen Platz.
Unterwegs besuchten die drei Wageninsassen noch die Wirtschaft 3)^^, wo nach der Darstellung des Klägers jeder ein Glas Bier trank»
Auf der Weiterfahrt zur Wohnung des Klägers kam es gegen 0»20 Uhr zu einem Unfall* Der Beklagte geriet auf der Straße Wadersloh-Stromberg in einer Rechtskurve von der Fahrbahn ab und fuhr gegen einen Baum am linken Straßenrand» Hierbei erlitt der Kläger schwere Verletzungen
 Die beim Beklagten um 2*04 und 2»30 Uhr entnommenen Blutproben ergaben einen Blutalkoholgehalt von 1,33 und 1,28$o.
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Der Kläger hat mit der Klage einen Teilbetrag seiner Unfallschäden in Höhe von insgesamt 4«002,12 DM nebst Zinsen geltend gemacht« Br hat vorgetragen, der Beklagte sei infolge starken Alkoholgenusses nicht mehr fahrtüchtig gewesen« Darauf sei der Unfall zurückzufUhren« Er selbst sei bei Antritt der Fahrt völlig betrunken gewesen«
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben auf Feststellung, daß dem Kläger über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch hinaus kein weiterer Anspruch gegen ihn zustehe. Er hat eingewandt, aus den ganzen Umständen sei ein stillschweigender Haftungsverzicht des Klägers zu entnehmen. Er, der Beklagte, habe den Kläger lediglich aus Gefälligkeit mitgenommen. Der Kläger habe auf eigene Gefahr handeln wollen. Zumindest treffe ihn ein erhebliches Mitverschulden.
Der Kläger bestreitet ein eigenes Mitverschulden; der Beklagte habe bei Antritt der Unglücksfahrt einen völlig nüchternen Eindruck gemacht.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen«
Das Oberlandesgericht hat dem Kläger nur einen Betrag von 3.199,61 DM zuerkannt. Die Widerklage blieb abgewiesen«
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der'Revision.
Entscheidungsgründe:
I»
Über die vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei bejahte Schadensersatzpflicht des Beklagten aus unerlaubter Handlung besteht zwischen den Parteien kein Streit mehr* Streitig ist nur noch die Präge, ob den Kläger ein Mitverschulden trifft»
II.
Io Das Berufungsgericht bejaht ein Mitverschulden aus folgenden Erwägungen: Hach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei zwar dem Beklagten bei Antritt der Fahrt der vorherige Alkoholgenuß nicht anzu demerken gewesen; es sei davon auszugehen, daß er ruhig und ordentlich aufgetreten und eine Alkoholeinwirkung bei ihm äußerlich nicht in Erscheinung getreten sei» Trotzdem hätten aber dem Kläger bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt unter den obwaltenden besonderen Umständen Zweifel wegen der Fahrtüchtigkeit dos Beklagten, die zu dem Unfall geführt habe, kommen müssen» Der Beklagte habe die Gastwirtsehaft BfHHB zxx sehr später Stunde, am Sonnabend vor Fastnacht aufgesucht* Es sei eine allgemeine Erfahrung, daß die Heigung zu dem Besuch von Gaststätten an Wochenenden, insbesondere vor Fastnacht, besonders groß sei. Be habe daher die Vermutung nahe gelegen, daß der Beklagte, wenn er erst gegen 23 Uhr bei eingetroffen sei, schon woanders getrunken habe» Der Kläger hätte jedenfalls bei einiger Sorgfalt mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß der Beklagte schon vorher reichlich getrunken habe» Ein weiterer Grund zur Vorsicht habe für den Kläger darin gelegen, daß er den Beklagten bis dahin nicht näher gekannt habe» In dieser Lage habe sich der Kläger nicht allein auf den äußeren Eindruck verlassen
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dürfen, den der Beklagte gemacht habe. Es sei allgemein bekannt, daß angetrunkenen Kraftfahrern häufig der Alkoholgenuß nicht anzu demerken sei; das gelte vor allem, so lange sie sich noch in Lokalen aufhielten und nicht an die frische Luft kämen»
Auf Grund der Bedenken, die der Kläger hiernach wegen der Fahrtüchtigkeit des Beklagten hätte hegen müssen, sei er gehalten gewesen, sich zu vergewissern, ob der Beklagte poch fahrtüchtig war» Diese Gewißheit hätte er dadurch erlangen können, daß er den Beklagten vor Antritt der Fahrt danach fragte, wo er sich bis zu seinem Eintreffen bei BflHHBauf-gehalten und was er bis dahin schon getrunken habe« Es sei da« von auszugehen, daß der Kläger auf diese Weise zutreffende An- ^ gaben über den Alkoholgenuß des Beklagten und seine Zuverlässigkeit erhalten hätte«
2« Diese Ausführungen, auf Grund deren das Berufungsgericht dem Klager 1/4 seines Schadens anlastet, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand»
Der Kläger kann sich allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nicht darauf berufen, daß er völlig betrunken und schon deshalb nicht in der Lage gewesen sei, die Fahr-untüchtigkeiSäi-li des Beklagten zu erkennen; denn er hat die Trunkenheit, falls sie vorhanden war, selbst verschuldet	{
(§ 827 Satz 2 BGB; vgl. RGZ 108, 87)»
Nach der festen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann gegen einen Fahrgast nicht schon deshalb ein Verschuldensvorwurf erhoben werden, weil ihm bekannt war, daß der-Fahrer vor Antritt der Fahrt Alkohol getrunken hatte. Dem Fahrgast ist erst dann ein Vorwuff zu machen, wenn er begründete Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Fahrers hätte haben müssen (Urteile vom 23.März 1955 - VI ZR 22/54 - VRS 9, 94? vom 22«
Juni 1955 - VI ZR 171/54 - VRS 9, 172; vom 7. Juli 1956 - VI ZR 129/55 - VersR 1955, 692; vom 25» Februar 1958
- VI ZR 58/57 - VRS 14, 406)« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mußte der Kläger allenfalls damit rechnen, daß der Beklagte vor seinem Eintreffen in der Gastwirtschaft BmR wo er nur eine geriihgfügSge* Alkoholmenge zu sich nahm schon woanders Alkohol getrunken hatte» Demgegenüber hat aber der erkennende Senat in den o»a» Entscheidungen VRS 9, 172 und VersR 1956, 692 ein Mitverschulden der Fahrgäste verneint, obwohl diesen aus eigener Anschauung bekannt war, “daß die Fahrer vor dem gegen Mitternacht erfolgten Antritt der Fahrt jeweils den ganzen Abend in einer Gastwirtschaft verbracht hatten» Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht den von ihm ohne nähere Begründung gezogenen Schluß, der Kläger habe mit einem reichlichen Alkoholgenuß des Beklagten vor Betreten der Wirtschaft Brentrup rechnen müssen» Ein Erfahrungssatz, auf den sich das Berufungsgericht zu stützen scheint, daß an Wochenenden, insbesondere vor Fastnacht, Kraftfahrer beim Besuch von Gastwirtschaften so viel Alkohol zu sich nehmen, daß dadurch ihre Fahrtüchtigkeit in Frage gestellt wird, kann nicht anerkannt werden. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt bietet keine hinreichende Grundlage für die Annahme, der Kläger hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt begründete Zweifel wegen der Fahrtüchtigkeit des Beklagten haben müssen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Beklagte dem Kläger bis dahin nicht näher bekannt war, zu demal er einen nüchternen und ordentlichen Eindruck machte und der mit beiden Parteien bekannte Zeuge KlHHIebenfalls keine Bedenken trug, sich dem Beklagten zur Mitfahrt anzuvertrauen»
Mangels begründeter Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Beklagten würde es eine Überspannung der Sorgfalt bedeuten, wenn man mit dem Berufungsgericht vom Kläger verlangen wollte, nähere Nachforschungen über den Alkoholgenuß des Beklagten anzustellen, insbesondere diesen selbst hierüber zu befragen.
w.
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Das hat der erkennende Senat bereits in der angeführten Entscheidung VersR 1956, 692 für den Pall gemeinsamer Rückkehr nach Mitternacht von einer Schützenveranstaltung in einer Gastwirtschaft ausgesprochen- Der Senat sieht nach erneuter Prüfung keinen Anlaß, von seiner ständigen Rechtsprechung abzugehen. Diese steht in Obereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RG DAR 1939» 250; JW 1938, 2278 Nr. 12). Sie ist, soweit ersichtlich, auch im Schrifttum nicht angegriffen worden- Zustimmend äußern sich Floegel/Hartung Straßenverkehrsrecht, 12. Aufl. § 9 Straßenverkehrsgesetz,
TZ 15; Walter Kraftverkehrsrecht von A - Z "ßefälligkeits-fahrt“ Erl.1-,- E II 2 b. Durch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts würde die Verantwortung für die ordnungsmäßige Führung des.Kraftfahrzeuges, die grundsätzlich dem Fahrer obliegt, in unangemessenem Umfange zu Ungunsten des Fahrgastes verlagert werden-
III.
Dem Kläger kann danach kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er sich dem Beklagten zur Mitfahrt anvertraut hat-Das Landgericht hat daher mit Recht die Klage in vollem Umfange zugesprochen und die Widerklage abgewieserf. Das Urteil
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des Landgerichts war daher unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 ZPO.
Engels	Hanebeck	j)r.	Bode
 Dr. Hauß	Heinrich	Meyer