Tatbestands Die Klägerin wurde am 4« April 1955 von dem auf seinem Fahrrad fahrenden Beklagten angefahren und verletzt, als sie gegen 20 Uhr bei Dunkelheit in HSIIHHBHBI (Kreis iMflHHHP) die leicht auf steigende HuflBBHHBstraße, die keine Bürgersteige hat, aufwärts in Richtung Rathaus ging« Sie benutze zunächst - von ihr aus gesehen - die rechte Straßenseite, überholte dann eine Fußgängergruppe und bog bis in die Mitte der Straße aus. Br sei auf der abfallenden Straße mit übermäßiger Geschwindigkeit gefahren, obwohl er als Ortskundiger gewußt habe, daß um diese Abendzeit stets viele Fußgänger auf der HufllMIBpstraße zur* Milchsammelstelle unterwegs seien« Als sie, die Klägerin, das Licht des Fahrrades auf sich habe zukommen sehen, habe sie ausweichen wollen, deshalb sei sie nach links . Die Klägerin hat daher von dem Beklagten Zahlung von 5-350 DM und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt* Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei,, ihr 3/4 des nach dem 1* August 1956 entstandenen und noch entstehenden Schadens zu ersetzen. geltend gemchts Zur Unfallzeit seien zwar mehrere Leute unterwegs gewesen, es könne aber nicht gesagt werden, daß die HugBBMBßtraße sehr belebt gewesen sei« Br sei nicht schnell und durchaus vorsichtig auf der rechten Seite seiner Fahrbahn gefahren und habe kurz vor dem Unfall mehrere Klingelzeichen gegeben. Die Klägerin sei anstatt auf ihrer Straßenseite scharf rechts zu gehen in die Mitte der Straße gekommen, sei, als er mit dem Fahrrad auf getaucht sei, mehrfach hin und her sowie vorwärts und rückwärts gelaufen, dabei immer mehr nach links an den Straßenrand gekommen und dort schließlich in sein Fahrrad hineingelaufen« Er habe versucht, auf die falschen Bewegungen der Klägerin zu reagieren; die Klägerin sei ihm jedoch wiederum in seine Fahrbahn gerannt« Mit einem so verkehrswidrigen Verhalten der Klägerin habe er nicht zu rechnen brauchen» Ferner hat es festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Hälfte des nach dem 1. Als die Klägerin dieser Gruppe ausweichen wollte und deshalb zur Mitte der Straße ging, sah sie plötzlich den Beklagten auf seinem Fahrrad entgegenkommend erschrak darüber und wich zunächst nach links aus. Er war nach seinen eigenen Angaben mehrmals an Deuten vorbeigefahren und hat die Klägerin erstmals gesehen, als sie ihm in Höhe der Einmündung der HipBBBPStraße auf ihrer rechten Straßenseite entgegenkam. 2c Bei der rechtlichen Wertung dieses Sachverhalts ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin und der Beklagte den Unfall in gleichem Maße verursacht und verschuldet haben (§§ 823, 254 BGB)« Es sieht ein Verschulden der Klägerin darin, daß sie dem Verkehr auf der Straße nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt hat, als sie in Höhe der Fußgängergruppe auf der Mitte der Straße war und die weitere Straße für sie übersehbar wurde * Dem Beklagten hat das Berufungsgericht vor- . geworfen, daß er zu rasch gefahren ist* Es hat ausgeführts Dem Beklagten als Ortsansässigen, der selbst in der Molkerei Milch geholt habe, sed bekannt gewesen, daß um diese Zeit viele Personen zur Molkerei zu gehen pflegten, daß sie nicht nur an der Seite, sondern auch in der Mitte der ßtraße gingen und dabei recht sorglos seien, weil die Straße . Im weiteren hat das Berufungsgericht die Gründe där-gelegt, aus.denen es zu der Überzeugung gekommen ist, daß der damals 13 1/2 Jahre alte Beklagte die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte (5 828 Abs. 2 BGB)» 1» Die Revision will der Feststellung des Berufungsgerichts , der Beklagte sei rasch, aber nicht übermäßig rasch gefahren, entnehmen, daß die Geschwindigkeit des Beklagten den Umständen nach angemessen gewesen sei. Diese Schlußfolgerung ist verfehlte Das Berufungsgericht hat in den Bntschei- ■ dungsgrUnden seines Urteils rechtsirrtumsfrei seine Überzeugung dargelegt, daß der Beklagte für die Verhältnisse, wie sie kurze Zeit vor dem Unfall auf der Hu^HHHBBstraße bestanden, zu schnell gefahren ist. Daß das Berufungsgericht ihm dabei eine Schrecksekunde habe einräumen müssen, kann der Revision nicht zugegeben werden* Der Beklagte hatte die Klägerin schon auf eine größere Entfernung gesehen. 2. Entgegen der Meinung der Revision war es auch nicht erforderlich, daß das Berufungsgericht die Geschwindigkeit, die der Beklagte gefahren ist, zahlenmäßig festlegte. 4« Bie Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe die Begriffe der Einsichtsfähigkeit und der Fahrlässigkeit vermengt; es habe sich nur zur Ffage der Einsicht ausgesprochen, nicht dagegen dazu, ob einem 13 1/2 jährigen Borfjungen, wie der Beklagte es damals gewesen sei, Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne« Biese RUge kann keinen Erfolg haben. Baß in diesem Umfang auch die subjektiven Verhältnisse des Schädigers zu beirücksichtigen sind, hat das Berufungsgericht aber*»nicht übersehen, wie seine Ausführungen zur Einsichtsfähigkeit des Beklagten und der Zusammenhang der Urteilsgründe zeigen. Sie durfte auch, wie das £ Berufungsgericht zutreffend ausführt, an der auf der Straße J stehenden Gruppe von Fußgängern links Vorbeigehen und dabei v; die Mitte der Straße betreten, wenn sie dabei keinen aus der entgegengesetzten Richtung kommenden Verkehrsteilnehmer J auf der Fahrbahn nicht die nötige Aufmerksamkeit gewidmet hat und nicht wieder hinter die Fußgängergruppe zurückgetreten ist, als sie das ihr entgegenkommende Fahrrad des Beklagten sah* 5
2349 044
Jr
VXZB 14/58
Verkündet
am 9* Januar 1959
„ Justizoberskretär
als tfrkundsbeamter dar Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des minderjährigen Sieghart BMHI, flBHHHBHHk Kreis h HjJg^traße Hl, vertreten durch seinen Vater Golithilf I^HBI■■■B» HHBpstraße 4P?
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- ProaeßbevoIlmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
die Ursula NM, KfBBBstraße pp,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt flNHHHHP -
%
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9«, Januar 1959 unter Mitwirkung des Sen8tspräsidenten Prof.Br. Meiß sowie der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Kanebeck, Br. Bode und Br* Hauß
für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. November 1957 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt mit Ausnahme eines Betrageß von 96 BM der außergerichtlichen Kosten der Klägerin, die diese selbst zu tragen hat.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Die Klägerin wurde am 4« April 1955 von dem auf seinem Fahrrad fahrenden Beklagten angefahren und verletzt, als sie gegen 20 Uhr bei Dunkelheit in HSIIHHBHBI (Kreis iMflHHHP) die leicht auf steigende HuflBBHHBstraße, die keine Bürgersteige hat, aufwärts in Richtung Rathaus ging« Sie benutze zunächst - von ihr aus gesehen - die rechte Straßenseite, überholte dann eine Fußgängergruppe und bog bis in die Mitte der Straße aus. Dabei sah sie plötzlich das Licht des aus der entgegengesetzten Richtung kommenden Fahrrades, auf dem der Beklagte saß, auf sich zukommen«
Sie erschrak5: darüber, machte verschiedene Ausweichversuche und lief schließlich zu dem linken Straßenrand hinüber« Dort wurde sie vom Fahrrad des Beklagten erfaßt und zu Boden geworfen. Dabei erlitt sie einen Oberschenkelhaisbruch«
Die Klägerin hat für ihren Schaden den Beklagten verantwortlich gemacht und zur Begründung vorgebracht:
Die Straße sei zur ünfallzeit sehr stark von Fußgängern belebt gewesen, durch die der Beklagte sich mit seinem Fahrrad hindurchgeschlängelt habe. Br sei auf der abfallenden Straße mit übermäßiger Geschwindigkeit gefahren, obwohl er als Ortskundiger gewußt habe, daß um diese Abendzeit stets viele Fußgänger auf der HufllMIBpstraße zur* Milchsammelstelle unterwegs seien« Als sie, die Klägerin, das Licht des Fahrrades auf sich habe zukommen sehen, habe sie ausweichen wollen, deshalb sei sie nach links . gegangen. Als das Fahrradlicht wieder auf sie zugekommen sei, sei sie noch weiter nach links gelaufen. Das Fahrrad habe jedoch wieder seine Fahrtrichtung geändert, sei auf eie zugekommen und habe sie umgeworfen. Der Beklagte
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habe sein Fahrrad nicht zu dem Halten bringen können, weil er zu schnell gefahren sei« Ihn treffe, wenn nicht ausschließlich, so doch mindestens zu drei Vierteln die Schuld an dem Unfall.
Die Klägerin hat daher von dem Beklagten Zahlung von 5-350 DM und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt* Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei,, ihr 3/4 des nach dem 1* August 1956 entstandenen und noch entstehenden Schadens zu ersetzen.
Ber Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und. geltend gemchts Zur Unfallzeit seien zwar mehrere Leute unterwegs gewesen, es könne aber nicht gesagt werden, daß die HugBBMBßtraße sehr belebt gewesen sei« Br sei nicht schnell und durchaus vorsichtig auf der rechten Seite seiner Fahrbahn gefahren und habe kurz vor dem Unfall mehrere Klingelzeichen gegeben. Die Klägerin sei anstatt auf ihrer Straßenseite scharf rechts zu gehen in die Mitte der Straße gekommen, sei, als er mit dem Fahrrad auf getaucht sei, mehrfach hin und her sowie vorwärts und rückwärts gelaufen, dabei immer mehr nach links an den Straßenrand gekommen und dort schließlich in sein Fahrrad hineingelaufen« Er habe versucht, auf die falschen Bewegungen der Klägerin zu reagieren; die Klägerin sei ihm jedoch wiederum in seine Fahrbahn gerannt« Mit einem so verkehrswidrigen Verhalten der Klägerin habe er nicht zu rechnen brauchen»
Der Beklagte hat weiter geltend gemacht, ihm habe, da er damals erst 13 1/2 Jahre alt gewesen sei, die erforderliche Einsichtefähigkeit gefehlt«
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bas Berufungs
gericht hat die Zahlungsansprüche mit der Einschränkung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, daß ein Mitver-schulden der Klägerin zur Hälfte anzurechnen ist. Ferner hat es festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Hälfte des nach dem 1. November 1957 entstandenen und entstehenden Unfallschadens zu ersetzen«
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtliehen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Bevision zurückzuweisen. Sie hat sich zunächst der Revision angeschlossen, ihre Anschlußrevision jedoch zurüclcge nommen, bevor Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt war.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Das Berufungsgericht hat folgendes festgestellti
Die HiMflMMMNtraße in dient ,
nicht dem Durchgangsverkehr und wird nur wenig von Fahrzeugen benutzt. Abends gehen etwa 250 Personen aus dem Dorfe zu der in der traße liegenden Molkerei, um dort
Milch abzuliefern oder abzuholen. Sie pflegen dabei nicht an der jeweils rechten Straßenseite oder in den Straßenkandeln zu gehen, sondern gehen irgendwo auf der Straße, auch in der Straßenmitte. Bei diesem sehr unregelmäßigen Kommen und Gehen bilden sich bald da, bald dort, mitunter mitten auf der Straße, kleinere oder größere Gruppen von Personen, die sich unterhalten. Soweit Frauen große Milchkannen bei eioh tragen, wird, wenn zwei nebeneinander gehen, die Hälfte der Straße versperrt. Zur Zeit des Unfalles waren gerade viele
Personen in dem Teil der HuflflBBMstraße unterwegs, in dem sich der Unfall ereignet hat. Die Zeugen ScfcflU» StHMI und Dfli gingen die Straße abwärts und unterhielten sich dabeiv Ferner waren noch andere Personen unterwegs, die am Kandel und in der Mitte der Straße gingen. Eine Gruppe von Personen - mindestens drei - stand etwas unterhalb des Gebäudes Hr. 4M auf der Straßenseite, auf der die Klägerin den Zeugen entgegenkam. Als die Klägerin dieser Gruppe ausweichen wollte und deshalb zur Mitte der Straße ging, sah sie plötzlich den Beklagten auf seinem Fahrrad entgegenkommend erschrak darüber und wich zunächst nach links aus. Darauf ging sie wieder zurück und schließlich wieder nach links, wo sie dann von dem Fahrrad des Beklagten angefahren wurde.
Der Beklagte war die HuflIIHHHfcitraße in rascher Fahrt heruntergefahren. Er war nach seinen eigenen Angaben mehrmals an Deuten vorbeigefahren und hat die Klägerin erstmals gesehen, als sie ihm in Höhe der Einmündung der HipBBBPStraße auf ihrer rechten Straßenseite entgegenkam. Dann sah er sie wieder, als sie in seine Fahrbahn kam.
Der Beklagte mußte die Klägerin auf etwa 10 m in der Mitte der Straße sehen, als er an den Zeugen ScbflHP* und DM1 vorbei war und die Klägerin hinter der stehenden Personengruppe hervorkam. Als er bemerkte, daß die Klägerin der linken Straßenseite zustrebte, bog er nach links und, als sie wieder zurückging, nach rechts aus. Dort kam es zu dem Susammenstoß, als die Klägerin wieder auf die für sie linke Straßenseite zuging.
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2c Bei der rechtlichen Wertung dieses Sachverhalts ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin und der Beklagte den Unfall in gleichem Maße
verursacht und verschuldet haben (§§ 823, 254 BGB)« Es sieht ein Verschulden der Klägerin darin, daß sie dem Verkehr auf der Straße nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt hat, als sie in Höhe der Fußgängergruppe auf der Mitte der Straße war und die weitere Straße für sie übersehbar wurde * Dem Beklagten hat das Berufungsgericht vor- . geworfen, daß er zu rasch gefahren ist* Es hat ausgeführts Dem Beklagten als Ortsansässigen, der selbst in der Molkerei Milch geholt habe, sed bekannt gewesen, daß um diese Zeit viele Personen zur Molkerei zu gehen pflegten, daß sie nicht nur an der Seite, sondern auch in der Mitte der ßtraße gingen und dabei recht sorglos seien, weil die Straße . nur wenig von Fahrzeugen benutzt werde« Er sei auch an dem fraglichen Abend an verschiedenen Personen vorbeigefahren; habe die Fußgängergruppe stehen sehen und die ihm entgegenkommende Klägerin bemerkt, als sie bei der Einmündung der EdHMfc Straße gewesen sei« Bedenke man noch, daß es dunkel gewesen sei und die lampe an der Einmündung der KifNMHMp Straße die HüflHNHHBstraße nicht in weiterem Umfang erhellt habe, und daß Jederzeit mit dem Auf tauchen oder Stete n-bleiben von Personen und der Veränderung von Persönengruppen zu rechnen gewesen sei, so habe ein sorgfältiger Badfahrer unter solchen Verhältnissen nicht rasch fahren dürfen, sondern seine Geschwindigkeit so einrichten müssen, daß er . Jederzeit auf kürzeste Entfernung habe anhalten können*
Wäre der Beklagte dieser Pflicht nachgekommen, so wäre es ihm leicht möglich gewesen, noch rechtzeitig vor der Klä-gerin zu halten, als er habe erkennen können, daß sie.
in Verwirrung geriet»
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Im weiteren hat das Berufungsgericht die Gründe där-gelegt, aus.denen es zu der Überzeugung gekommen ist, daß der damals 13 1/2 Jahre alte Beklagte die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte (5 828 Abs. 2 BGB)»
II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind entgegen der Ansicht der Revision rechtlich nicht zu Beanstanden,
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1» Die Revision will der Feststellung des Berufungsgerichts , der Beklagte sei rasch, aber nicht übermäßig rasch gefahren, entnehmen, daß die Geschwindigkeit des Beklagten den Umständen nach angemessen gewesen sei. Diese Schlußfolgerung ist verfehlte Das Berufungsgericht hat in den Bntschei- ■ dungsgrUnden seines Urteils rechtsirrtumsfrei seine Überzeugung dargelegt, daß der Beklagte für die Verhältnisse, wie sie kurze Zeit vor dem Unfall auf der Hu^HHHBBstraße bestanden, zu schnell gefahren ist. Es hat mit Recht angenommen, der Beklagte habe mit Rücksicht auf die vielen Fußgänger, die auf der Straße gingen, seine Geschwindigkeit so einricihten müssen, daß er jederzeit auf kürzeste Entfernung habe anhalten können. Daß das Berufungsgericht ihm dabei eine Schrecksekunde habe einräumen müssen, kann der Revision nicht zugegeben werden* Der Beklagte hatte die Klägerin schon auf eine größere Entfernung gesehen. Er konnte und mußte seine Fahrweise daher darauf einstellen, wie die Klägerin sich auf der Straße verhielt.
2. Entgegen der Meinung der Revision war es auch nicht erforderlich, daß das Berufungsgericht die Geschwindigkeit, die der Beklagte gefahren ist, zahlenmäßig festlegte. Die Feststellungen, die das Berufungsgericht getroffen hat, reichen vielmehr als Unterlage für seine Ansicht aus, daß der Beklagte seine Pflichten aus § 9 Abs.1 StVO schuldhaft verletzt hat.
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3. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Aussage nicht gewürdigt, die der Zeuge SflHBI i» Augenscheinstermin über die Geschwindigkeit des Beklagten gemacht hat. Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung des Beweisergebnisses die Aussage wiedergegeben, die SflHHI bei seiner Vernehmung durch die Polizei und im ersten Rechtszug vor dem Landgericht gemacht hat. Es hat ersichtlich
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diesen Angaben mehr Glauben geschenkt als seiner späteren Bekundung im Augens che inst ermin vor dem Berufungsgerieht -Bas lag im Rahmen einer rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Beweiswürdigung.
4« Bie Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe die Begriffe der Einsichtsfähigkeit und der Fahrlässigkeit vermengt; es habe sich nur zur Ffage der Einsicht ausgesprochen, nicht dagegen dazu, ob einem 13 1/2 jährigen Borfjungen, wie der Beklagte es damals gewesen sei, Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne« Biese RUge kann keinen Erfolg haben. Es spricht nichts für die Annahme der Revision, daß das Berufungsgericht bei Bejahung der Fahrlässigkeit das damalige Alter des Beklagten nicht berücksichtigt habe und sich über den rechtlichen Unterschied zwischen der Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 828 Abs. 2 BGB und der Fahrlässigkeit nicht im klaren gewesen sei. Allerdings ist im Berufungsurteil nicht näher dargelegt, daß das Haß der Umsicht und Vorsicht, von dem § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB äus-geht, sich nach den Lebensverhältnissen der Parteien richtet und daß man daher von einem Schädiger nicht den Burshschnitt an Einsicht, Erfahrung und Gewissenhaftigkeit eines .Menschen überhaupt, sondern nur eines Menschen seiner Altersstufe .. verlangen kann (Urteil BGH vom 17« Mai 1957 - VI ZR 93/56 * VRS 13, 86 Er. 37 = VersR 1957, 415). Baß in diesem Umfang auch die subjektiven Verhältnisse des Schädigers zu beirücksichtigen sind, hat das Berufungsgericht aber*»nicht übersehen, wie seine Ausführungen zur Einsichtsfähigkeit des Beklagten und der Zusammenhang der Urteilsgründe zeigen.
Es hat ersichtlich angenommen, ein auf dem Bande aufgewaoh-sener Junge im Alter des Beklagten habe bei*Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraussehen müssen, daß ein zu schnelles Fahren auf der von Fußgängern belebten
Dorfstraße zu einer Schädigung anderer führen könne« Damit sind die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit ausreichend dargetan* Aber auch die Einsicht, wie § 828 Abs, 2 BGB sie fordert, ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß bejaht worden. Es hat, wie seine Ausführungen zeigen, nicht verkannt, daß diese Einsicht gegeben ist, wenn der Jugendliche diejenige geistige Entwicklung erreicht hat,, die ihn befähigt, das Unrechtmäßige seiner Handlung und zugleich die Verpflichtung zu erkennen, in irgend einer Weise für die Folgen seines Tuns einstehen zu müssen« Hach dem Gesetz (§ 828 Abs, 2 BGB) wird vermutet, daß ein Jugendlicher diese Fähigkeit zu der Erkenntnis hat, für sein Handeln verantwortlich zu sein« Der Beklagte hat nichts vorgebracht, was geeignet wäre, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Vor allem ist, wie das Berufungsgericht zutreffend bervorhebt, nicht dargetan, daß der Beklagte in seiner geistigen Entwicklung gegenüber Kindern gleichen Alters zurückgeblieben war.
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5c Schließlich macht die Revision auch zu Unrecht ]
geltend, das Berufungsgericht habe sich bei der rechtlichen ^
Beurteilung des Verhaltens der Klägerin einen Rechtsfehler *
zuschulden kommen lassen. Die- Revision meint, die Klägerin *
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habe schon deshalb schuldhaft gehandelt, weil sie auf der i Mitte der Straße gegangen sei. Hierin kann ihr nicht ge- ! folgt werden. Da keine Gehwege vorhanden waren, durfte die \ Klägerin auf der Straße gehen. Sie durfte auch, wie das £ Berufungsgericht zutreffend ausführt, an der auf der Straße J stehenden Gruppe von Fußgängern links Vorbeigehen und dabei v; die Mitte der Straße betreten, wenn sie dabei keinen aus der entgegengesetzten Richtung kommenden Verkehrsteilnehmer J
gefährdete oder behinderte. Das Verschulden der Klägerin : besteht nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts .• nur darin, daß sie beim Betreten der Straßenmitte dem Verkehr
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auf der Fahrbahn nicht die nötige Aufmerksamkeit gewidmet hat und nicht wieder hinter die Fußgängergruppe zurückgetreten ist, als sie das ihr entgegenkommende Fahrrad des Beklagten sah* 5
Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechts-fehler erkennen läßt, war die Bevision des Beklagten zu-rückzuweisen«
Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat nach $ 97 ZPO der Beklagte zu tragen. Ferner war bei Verteilung der Kostenlast zu berücksichtigen, daß die Klägerin ihre Anschlußrevision vor ferminsbeStimmung zurückgenommen hat {§§ $66,
51$ ZPO).
Br. Kleinewefers Hanebeok
Me iß
Br. Bode
Br. Hauö