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BGH

Gericht: BGH

Paddelfahrt von Rheine zu den Mesumer Sandbänken«, Gegen 18 1/2 Uhr trat er die Rückfahrt nach Rheine an* ln dem dreisitzigen Paddelboot befanden sich außer ihm noch seine beiden Söhne Karlheinz und Manfred* die Kläger zu 2 und 3* Das Boot wurde ordnungsgemäß durch einen Außenbordmotor angetrieben, es hatte noch zwei weitere Boote im Schlepp* Das Schöffengericht in Münster hat den der fahrlässigen Tötung angeklagten Beklagten KBHBvon der Anklage rechtskräftig freigesprochen« Das Gericht ist davon ausgegangen, daß der Fährbetrieb nie beanstandet worden sei und die Wassersportler mit dem Passieren des Seiles vertraut gewesen seien. Es hat daher eine strafrechtlich erhebliche Schuld des Angeklagten verneint« In den Strafakten, die zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren gemacht worden waren, befindet sich eine vom Oberstaatsanwalt erbetene Stellungnahme der Wasser- und Schiffahrtsdirektion vom 4« November 1949« Hieraus ergibt sich, daß die früheren Fähren der S^^BHf sehen Gutsverwaltung etwa 1850 als Privatfähren errichtet worden sind« Es ist mit Rücksicht auf Klagen, daß durch die Fährseile und zu niedrig gespannten Schellen’iraht der Schiffsverkehr behindert werde, bereits am 22« Juli 1925 an alle Fährbesitzer die Anordnung ergangen, "daß die Fährseile, wenn der eigentliche Fährbetrieb ruht, auf Grund gehalten werden müssen, falls die Fährseile nicht mindestens.1 forderung, das Drahtseil entsprechend der Anordnung vom 22« Juli 1925 zu bedienen« Dieser Aufforderung ist entsprochen worden* Weitere Unterlagen über die Fähre für die Zeit bis 1945 sind bei der Direktion nicht vorhanden« Die Kläger haben ferner die Feststellung beantragt, daß die Beklagten verpflichtet sind, an die Klägerin zu 1 die Kosten für ein angemessenes Grabmal zu zahlen und den Klägern zu 1 bis 4 allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Tod ihres Vaters bzw« Ehemannes noch entstehen wird« Die Beklagten hätten dafür sorgen müssen, daß das zu dem Betrieb bestimmte Seil sich stets in einer andere Flußbenutzer nicht gefährdenden Lage befunden habe und von Unbefugten nicht hätte verändert werden können« Diese Verpflichtung folge aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß jeder, der eine Gefahrenquelle eröffne, auch verpflichtet sei. die zur Abwendung der Dritten drohenden Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen« Die Haftung des Beklagten für eine Schadenszufügung folge daraus, daß er keine Maßnahmen zur Sicherung Dritter getroffen habe, obwohl er als Leiter des Gutes auch die zu dem Gutsbetrieb gehörende Fähre zu überwachen gehabt habe* Sein Verschulden sei unbedenklich zu bejahen, denn er sei noch einige Zeit vor dem Unfall von dem Strommeister wiederholt ausdrücklich auf die Vorschriften über die Lage des Seiles hingewiesen worden * Ein Verschulden der Beklagten zu 2 als Eigentümerin des Gutes und der Fähre hat das Berufungsgericht ebenfalls bejaht. daß das Fährseil, wenn der eigentliche Fährbetrieb ruhe, auf Grund liegen müsse oder mindestens 1 m über der Wasseroberfläche zu halten sei* Sie habe jedoch nichts unternommen, um die Fähranlage in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen und zu halten* Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß die Beklagte zu 2 für die widerrechtliche Schadenszufügung durch ihren Verwalter gemäß § 831 BGB einstehen müsse, da sie für ihren Vortrag, K^pBfc&ei ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht worden, nicht einmal einen ”schlüssigen Beweis” angetreten habe* Die Revision hat diese Ausführungen, die einen Rechtsirrtum nicht erkennen lassen, ganz allgemein gerügt und im einzelnen nur geltend gemacht, das Verhalten der Beklagten sei für den Unfall nicht ursächliche Auch diese Rüge ist nicht begründet. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß ein Unfall vermieden worden wäre, wenn das Fährseilr den Anordnungen entsprechend, sich auf dem Grund des Wasserlaufs oder 1 m über dem Wasserspiegel befunden hätte. Es hat hierzu im einzelnen ausgeführt, die Mitnahme der beiden Kinder und der Antrieb des Bootes durch einen Motor sowie die Tatsache, daß zwei weitere Boote im Schlepp waren, seien für den Unfall nicht ursächlich. Es könne vor allem nicht festgestellt werden, daß die durch den Motor hervorgerufene Geschwindigkeit mitursächlich gewesen sei, zudem könne aus der Benutzung dieses Außenbordmotors,mit dem das Boot zulässigerweise ausge- dem er einmal gegen das Seil getrieben worden sei» sich vielleicht unrichtig verhalten habe» Es fehle hier an jeder noch möglichen Feststellung, was den wenigen Augenblicken vom Anstoßen bis zu dem Kentern des Bootes.überhaupt beabsichtigt oder unterneommen habe« Es sei sowohl möglich, daß er unter dem Seil habe durchfahren oder sich an dem Seil vorbei ans Ufer habe ziehen wollen, sei ein besonders vorsichtiger Paddler gewesen? Zum mindesten hätte er seine beiden Kinder an Land setzen müssen, bevor er sich mit dem Boot in die ihm bekannte starke Strömung begab, zu demal die in der Strömung liegende Gefahr noch durch das Seil, das unvorschriftsmäßig über den Wasserspiegel gespannt war, vergrößert wurde. Es sei ihm zwar nicht möglich gewesen, auf der linken Seite des Flusses das Seil zu passieren, weil sich dort ein bis in das Flußbett reichender Zaun befand, er hätte aber die rechte Seite des Plusses befahren können» Sie sei zwar verkrautet. Diese Ausführungen zu dem Verschulden des Ertrunkenen lassen ebenfalls einen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen» Das Berufungsgericht hat somit zu Recht sowohl bei den Beklagten ein Verschulden und auch auf Seiten der Kläger ein mitwirkendes, anrechenbares Verschulden angenommen (§§ 254, 844, 846 BGB), Hierin liegt nicht, wie die Revision meint, ein völlig unverständliches Verhalten, Die linke Seite des Flusses war für nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht passierbar« Er hätte zwar auf der rechten Seite des Flusses fahren können, aber auch dort war das Wasser ver-krautet. Gerade dort, wo sich talfahrende .Paddler meist befinden, um die Strömung auszunutzen, war das Seil nur etwa 25 cm über dem Wasserspiegel und bildete eine erhebliche Gefahr, Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in dem Verhalten der Beklagten die entscheidende Ursache sieht, demgegenüber das ursächliche Verhalten des zurück- Die Revision rügt auch zu Unrecht, das Gericht habe nicht annehmen dürfen, es liege ein größeres Verschulden der Beklagten als des Verunglückten vor. Daß sich über die Wirkung der Strömung bei einer Berührung mit dem Seil geirrt haben mag, läßt sein Verschulden nicht wesentlich anders erscheinen. Die Angriffe der Revision gegen den Grad des Verschuldens bei den Beklagten sind insofern nicht begründet, als das Berufungsgericht im Gegensatz zu den Darlegungen der Revision gerade festgestellt hat, daß den Beklagten bekannt war. Da somit die Grundlagen der Abwägung einen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen lassen, konnte auch die vom Tatrichter vorgenommene Abwägung selbst mit der Revision nicht angegriffen werden, denn sie enthält keinen erkennbaren Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze V Damit ist das Gericht nicht gehindert, im Nachverfahren den Anspruch ganz oder von einem bestimmten Zeitpunkt an abzuweisen, wenn die Klärung der streitigen Fragen ergibt, daß ein Schaden nicht entstanden ist. Da beide Eheleute etwa gleichaltrig waren, konnte davon ausgegangen werden, die Klägerin zu 1 würde etwa gleichzeitig mit ihrem Ehemann verstorben sein, also lebenslänglich einen Untcrhplts-anspruch gegen ihn gehabt haben, und es war somit nicht notwendig, bereits im Verfahren über den Grund eine zeitliche Begrenzung der beantragten Rente -deren Höhe noch offen ist- auszusprechen« Im Verfahren über die zu leistenden Beträge wird allerdings trotz des Grundurteils genau zu prüfen sein, in welcher ziffernmäßigen Höhe ein Anspruch gegeben war« In diesem Zusammenhang wird sich das Gericht dann, wenn es dennoch zu der Auffassung gelangen sollte, die Klägerin hätte ihren Ehemann überlebt, mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob die Klägerin auch dadurch einen Schaden erlitten hat, daß geringere Zahlungen.aus der.Angestelltenversicherung.geleistet werden (RG JU 1937, 2519; RG JW 1906, 570; RGZ 155,

Zitierte Normen: § 254 BGB § 287 ZPO
KindUnfallGrundseilenGefahrKlägerKlägerinVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

2331 028
Verkündet am 17* Dezember 1952 Klett; .Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit
1 o des Gutsverwalters Karl KBBI in M|
2. der Firma Jj^BB* nlim 11 I n Handelsgesellschaft in Gr!
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Justizrat
 Dr.
gegen
1
die Witwe Käthe Wl^lBB^traße
 gebe
2o den minderjährigen Karl-Heinz ^P*1942? ebenda,
3o dej^nind er jährigen Manfred ^^*1943, ebenda.
4o die minderjährige Christel 0*1947; ebenda,
, gebo am
9 gebo am
, geb0 am
 zu 2o bis 4o gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1.,
Kläger, Berufungsbeklagte und Hevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Dr.
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 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr, Hotberg und Dr. Hauss
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3* Zivilsenats.des Oberlandesgerichts in Hamm vom 26, Juni 1951 wird zurückgewiesen0
Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last«
Von Rechte wegen
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iss&pstesäi
 Der damals 36 Jahre alte Ehemann der fast gleichaltrigen Klägerin zu 1 und Vater der Kläger zu 2 bis 4,.der Prokurist Karl	unternahm	am	Sonntag dem 12* Juli
1949 auf der Ems eine. Paddelfahrt von Rheine zu den Mesumer Sandbänken«, Gegen 18 1/2 Uhr trat er die Rückfahrt nach Rheine an* ln dem dreisitzigen Paddelboot befanden sich außer ihm noch seine beiden Söhne Karlheinz und Manfred* die Kläger zu 2 und 3* Das Boot wurde ordnungsgemäß durch einen Außenbordmotor angetrieben, es hatte noch zwei weitere Boote im Schlepp*
Bei Mesum, auf der Strecke zwischen Rheine und den Sandbänken, befindet sich seit langer Zeit eine behelfsmäßige Fähre. Diese ist Eigentum der Beklagten zu 2 und wird vom Beklagten zu 1 als Verwalter des Gutes S^HHA betrieben* Sie war stillgelegt, ist jedoch nach 1945 wieder errichtet worden, hauptsächlich, damit die Melker des Gutes nach Zerstörung der Brücke leichter zu dem auf dem anderen Ufer weidenden Vieh gelangen konnten«
Die Fähranlage besteht aus einem zwischen Befestigungs-pfählen auf beiden Ufern über den Pluß gespannten Seil, an dem sich der Benutzer auf einem Floß mit den Händen über die Ems zieht.* Das Seil, ein Drahtseil von etwa 8 mm Durchmesser, hing am 12- Juni 1949 nur etwa 20 bis 25 cm über dem Wasserspiegel der Ems, die eine starke Strömung hatte. Das Seil war so angebracht, daß seine Lage jederzeit auch von Kindern verändert werden konnte. Es hing auch in der Zeit vor dem 12. Juni 1949 oft dicht ober- öder unterhalb des Wasserspiegels. Bei der Rückfahrt nach Rheine mußte der Prokurist wie auch auf der Fahrt zu den Mesumer Sandbänken, das über den Wasserlauf gespannte Seil passieren« Etwa 40 bis 50 m von dem Seil entfernt, d.h* in dem Augenblick, als
I

er das Seil erkannte und erkennen konnte, stellte er den Motor ab« Er war etwas von der Sonne geblendet« Er hob die Schraube des Motors aus dem Wasser und steuerte nach einer kleinen Linkskurve etwa auf die Mitte des Seiles zu« Las Boot stieß mit dem Bug gegen das Fährseil« wurde sodann von der Strömung mit der linken Seite längs gegen das Seil gedrückt und kenterte fast im gleichen Augenblick« und die Kinder fielen ins Wasser«	versuchte, die
 Kinder zu retten« Er selbst war ein guter Schwimmer, verschwand jedoch plötzlich und ertrank« Die Kinder wurden gerettet« Dem Ertrunkenen war bekannt, daß das so niedrig gespannte Seil eine Gefahr für Paddelboote darstellte, ebenso wußte er von der sehr starken Strömung am Tage des Unfalls«
Das Schöffengericht in Münster hat den der fahrlässigen Tötung angeklagten Beklagten KBHBvon der Anklage rechtskräftig freigesprochen« Das Gericht ist davon ausgegangen, daß der Fährbetrieb nie beanstandet worden sei und die Wassersportler mit dem Passieren des Seiles vertraut gewesen seien. Es hat daher eine strafrechtlich erhebliche Schuld des Angeklagten verneint« In den Strafakten, die zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren gemacht worden waren, befindet sich eine vom Oberstaatsanwalt erbetene Stellungnahme der Wasser- und Schiffahrtsdirektion vom 4« November 1949« Hieraus ergibt sich, daß die früheren Fähren der S^^BHf sehen Gutsverwaltung etwa 1850 als Privatfähren errichtet worden sind« Es ist mit Rücksicht auf Klagen, daß durch die Fährseile und zu niedrig gespannten Schellen’iraht der Schiffsverkehr behindert werde, bereits am 22« Juli 1925 an alle Fährbesitzer die Anordnung ergangen, "daß die Fährseile, wenn der eigentliche Fährbetrieb ruht, auf Grund gehalten werden müssen, falls die Fährseile nicht mindestens.1 m über dem jeweiligen Wasserstand gehalten werden.1* Am 27. Juni 1930 erging an den damaligen
 Besitzer des Gutes, Herrn	in	die Auf-
forderung, das Drahtseil entsprechend der Anordnung vom 22« Juli 1925 zu bedienen« Dieser Aufforderung ist entsprochen worden* Weitere Unterlagen über die Fähre für die Zeit bis 1945 sind bei der Direktion nicht vorhanden«
Die Straßenbrücke Mesum-Elte ist 1929 erbaut worden« Im Marz 1947 genehmigte das Wasserstraßenamt den von der Gutsverwaltung nach der Zerstörung der Brücke wieder errichteten Fährbetrieb«
Die Kläger sind der Auffassung, der Unfall beruhe auf einem schuldhaften Verhalten der Beklagten* Diese hätten trotz Kenntnis der durch das Fährseil bestehenden Gefahr« auf deren Beseitigung sie vom Wasserbauamt hingewiesen worden seien, keine Veranlassung genommen« die Lage des Seiles zu ändern« Den erlittenen Schaden infolge des weggefallenen Unterhaltsanspruchs - mit Ausnahme der monatlich von der Landesversicherungsanstalt gewährten Bente von '121«70 DM -haben sie geltend gemacht und behauptet, das Bruttogehalt des Verstorbenen habe im Zeitpunkt des Unfalls monatlich 350 DM betragen, ab Ende. 1943 hätte er 400 DM und ab 1955 monatlich 550 DM und ab 1965 650 DM verdient« Die Kläger haben daher von den Beklagten unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen für 1949 noch 250 DM, für 1950 monatlich 146,66 DM und von dann an bis 1984 monatlich ;?00 DM gefordert« Die Klägerin zu 1 hat ab 1984 bis zu ihrem Lebens ende monatlich 100 DM, weiter die Beerdigungskosten mit 399,88 DM verlangt«
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Die Kläger haben ferner die Feststellung beantragt, daß die Beklagten verpflichtet sind, an die Klägerin zu 1 die Kosten für ein angemessenes Grabmal zu zahlen und den Klägern zu 1 bis 4 allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Tod ihres Vaters bzw« Ehemannes noch entstehen wird«
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Die Beklagten haben gebeten, die Kläger mit der Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, ihnen könne ein Vorwurf nicht gemacht werden; im übrigen sei aber das Verschulden des ertrunkenen Prokuristen Averv/ald so überwiegend ursächlich. daß sie höchstens ein Fünftel des Schadens zu tragen hätten..
Das Landgericht hat die erhobenen Zahlungsansprüche dem Grunde nach zu vier Fünfteln für gerechtfertigt erklärt und den Feststeilungsanträgen zu vier Fünfteln entsprochenr soweit kein Übergang auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger stattgefunden habe«.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, daß die ausgesprochenen Verpflichtungen nicht zu vier Fünfteln, sondern nur zu drei Vierteln bestünden* Die weitergehende Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden«
Gegen dieses Urteil wenden- sich die Beklagten mit der Revision* Sie beantragen, die Kläger mit ihrer Klage ganz abzuweisen* Die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen*
Entscheidungsgründes
 Die Revision lügt eine Verletzung des materiellen Rechts insbesondere der §§ 823? 254 BGB«
I*
Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei ein schuldhaftes Verhalten der beiden Beklagten bejaht« Es hat hierzu ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Fähre um eine zu Recht bestehende Anlage gehandelt habe oder nicht, da sie jedenfalls nicht in dem Zustand, in
 
dem sie sich befand, hätte betrieben werden dürfen*
Die Beklagten hätten dafür sorgen müssen, daß das zu dem Betrieb bestimmte Seil sich stets in einer andere Flußbenutzer nicht gefährdenden Lage befunden habe und von Unbefugten nicht hätte verändert werden können« Diese Verpflichtung folge aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß jeder, der eine Gefahrenquelle eröffne, auch verpflichtet sei. die zur Abwendung der Dritten drohenden Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen« Die Haftung des Beklagten für eine Schadenszufügung folge daraus, daß er keine Maßnahmen zur Sicherung Dritter getroffen habe, obwohl er als Leiter des Gutes auch die zu dem Gutsbetrieb gehörende Fähre zu überwachen gehabt habe* Sein Verschulden sei unbedenklich zu bejahen, denn er sei noch einige Zeit vor dem Unfall von dem Strommeister wiederholt ausdrücklich auf die Vorschriften über die Lage des Seiles hingewiesen worden *
Ein Verschulden der Beklagten zu 2 als Eigentümerin des Gutes und der Fähre hat das Berufungsgericht ebenfalls bejaht. Ihrem geschäftsführenden Gesellschafter sei der ordnungswidrige Zustand der Fähre bekannt gewesen« Auf Grund der Anordnungen des Wasserbauamtes	habe	sie	gewußt	,
daß das Fährseil, wenn der eigentliche Fährbetrieb ruhe, auf Grund liegen müsse oder mindestens 1 m über der Wasseroberfläche zu halten sei* Sie habe jedoch nichts unternommen, um die Fähranlage in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen und zu halten* Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß die Beklagte zu 2 für die widerrechtliche Schadenszufügung durch ihren Verwalter gemäß § 831 BGB einstehen müsse, da sie für ihren Vortrag, K^pBfc&ei ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht worden, nicht einmal einen ”schlüssigen Beweis” angetreten habe*
 
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Die Revision hat diese Ausführungen, die einen Rechtsirrtum nicht erkennen lassen, ganz allgemein gerügt und im einzelnen nur geltend gemacht, das Verhalten der Beklagten sei für den Unfall nicht ursächliche Auch diese Rüge ist nicht begründet. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß ein Unfall vermieden worden wäre, wenn das Fährseilr den Anordnungen entsprechend, sich auf dem Grund des Wasserlaufs oder 1 m über dem Wasserspiegel befunden hätte. Der Unfall ist somit bedingt durch die unrichtige Lage des Seils, die von beiden Beklagten verschuldet ist* Diese Lage des Seiles hätte nur dann als haftungsbegründende Ursache auszuscheiden.. wenn der Unfall nur unter besonders eigenartigen, ganz ungewöhnlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen erfolgt wäre (BGHZ 3, 261 /?62?jo Dafür ist hier nichts dargetan. Auch wenn weitere Umstände, wie fahrlässiges Verhalten des Geschädigten oder eines Dritten und eine besonders starke Strömung am Unfalltage hinzukamen und mitwirkten, entfällt damit nicht die Ursächlichkeit des Handelns der Beklagten, Denn diese mitwirkenden Ursachen lagen nicht völlig außerhalb aller Erwartung,
III.
Das Berufungsgericht hat ein mitwirkendes Verschulden des Ertrunkenen an dem Unfall angenommen. Es hat hierzu im einzelnen ausgeführt, die Mitnahme der beiden Kinder und der Antrieb des Bootes durch einen Motor sowie die Tatsache, daß zwei weitere Boote im Schlepp waren, seien für den Unfall nicht ursächlich. Es könne vor allem nicht festgestellt werden, daß die durch den Motor hervorgerufene Geschwindigkeit mitursächlich gewesen sei, zudem könne aus der Benutzung dieses Außenbordmotors,mit dem das Boot zulässigerweise ausge-
 
rüstet gewesen sei. kein Verschulden hergeleitet werden*
Die Benutzung des Motors wäre nur dann schuldhaft, v/enn
 ihn auch nach dem Erkennen des Hindernisses hätte
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laufen lassen» Dies sei aber nicht geschehen« Auch sei ein Verschulden nicht darin zu erblicken, daß	nacl1”
dem er einmal gegen das Seil getrieben worden sei» sich vielleicht unrichtig verhalten habe» Es fehle hier an jeder noch möglichen Feststellung, was	den wenigen
 Augenblicken vom Anstoßen bis zu dem Kentern des Bootes.überhaupt beabsichtigt oder unterneommen habe« Es sei sowohl möglich, daß er unter dem Seil habe durchfahren oder sich an dem Seil vorbei ans Ufer habe ziehen wollen, sei ein besonders vorsichtiger Paddler gewesen? bei dem die letztere Annahme sogar wahrscheinlicher sei* Es sei auch nicht festzustellen, daß das Kentern des Bootes auf das Verhalten des	selbst	zurückzuführen	sei»	Ein	mitwir-
kendes Verschulden -so hat das Gericht weiter ausgeführt-liege aber darin, daß A|^^HI sich überhaupt in die Gefahr begeben habe* Er habe als erfahrener Paddler erkennen müssen. daß er an dem Seil Schwierigkeiten haben werde und kentern könne» Unter diesen Umständen hätte er an Land gehen und das Seil auf Grund legen müssen. Zum mindesten hätte er seine beiden Kinder an Land setzen müssen, bevor er sich mit dem Boot in die ihm bekannte starke Strömung begab, zu demal die in der Strömung liegende Gefahr noch durch das Seil, das unvorschriftsmäßig über den Wasserspiegel gespannt war, vergrößert wurde. Er wäre dann jedenfalls im Palle des Kenterns in der Lage gewesen, sich nur um seine eigene Rettung zu kümmern, während er jetzt noch mit der Sorge um die Rettung der Kinder belastet gewesen sei. Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zu dem Landgericht ein weiteres mitwirkendes Verschulden des	darin gesehen, daß -er -gerade-dire
 Seilmitte angesteuert habe. Hier sei erfahrungsgemäß und auch
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für	erkennbar	die	Gefahr	besonders	groß	gewesen	*
Es sei ihm zwar nicht möglich gewesen, auf der linken Seite des Flusses das Seil zu passieren, weil sich dort ein bis in das Flußbett reichender Zaun befand, er hätte aber die rechte Seite des Plusses befahren können» Sie sei zwar verkrautet. aber nicht unpassierbar gewesen. Das vorhandene Schilf habe keine Gefahr gebildet, zu demal der Motor von	hochgeklappt	worden	sei»	Daß	er	von dieser Mög-
lichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, sei ein Verschulden«
Diese Ausführungen zu dem Verschulden des Ertrunkenen lassen ebenfalls einen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen» Das Berufungsgericht hat somit zu Recht sowohl bei den Beklagten ein Verschulden und auch auf Seiten der Kläger ein mitwirkendes, anrechenbares Verschulden angenommen (§§ 254, 844, 846 BGB),
Die Revision meint nun, die Abwägung selbst enthalte insofern einen Rechtsirrtum- als Verursachung und Verschulden bei A^HHB überwiegend seien, also die vorgenommene Abwägung durch das Oberlandesgericht nicht richtig sei.
Die Abwägung der Verantwortlichkeit ist Sache des Tatrichters und kann grundsätzlich vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden, soweit kein Rechtsirrtum vorliegt (vgl BGH NJW 1952, 1329 und Urteil vom 23. Oktober 1952, III ZR 364/51). Ein solcher Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten ist Jedoch nicht erkennbar.
. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten hätten die entscheidende Bedingung für den Unfall gesetztauch sei der Grad ihres Verschuldens größer als der der Kläger» Ihr Verschulden sei absolut, während das Vorhalten des
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Verunglück I: .on" him deshalb als fahrlässig zu werten sei, weil schon vorher die Beklagten schuldhaft gehandelt hätten, indem sie die Gefahrenquelle errichtetem Ohne dieses Seil habe man das Verhalten des	überhaupt	nicht
 als fahrlässig bezeichnen können. Die Feststellung des Berufungsgerichts. daß die Benutzung des Motors oder das Schleppen von zwei weiteren Booten^nicht mitursächlich war? be-ruht auf § 287 ZPO und ist für das Revisionsgericht bindend. Es bleibt also nur«, daß	rcit	seinem	dreisitzigen	-
Boot in der Mitte des Flusses auf das Seil zugefahren ist. Hierin liegt nicht, wie die Revision meint, ein völlig unverständliches Verhalten, Die linke Seite des Flusses war für	nach	den Feststellungen des Berufungsgerichts
 nicht passierbar« Er hätte zwar auf der rechten Seite des Flusses fahren können, aber auch dort war das Wasser ver-krautet. wenn es auch dadurch und durch das vorhandene Schilf nicht unpassierbar wurde. Es kann unter diesen Umständen die Benutzung der Mitte des Wasserlaufs nicht als so unverständlich bezeichnet werden, wie die Revision meint. Gerade dort, wo sich talfahrende .Paddler meist befinden, um die Strömung auszunutzen, war das Seil nur etwa 25 cm über dem Wasserspiegel und bildete eine erhebliche Gefahr, Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in dem Verhalten der Beklagten die entscheidende Ursache sieht, demgegenüber das ursächliche Verhalten des	zurück-
tritt.
Die Revision rügt auch zu Unrecht, das Gericht habe nicht annehmen dürfen, es liege ein größeres Verschulden der Beklagten als des Verunglückten vor.	Hätte	zwar
 zweckmäßigerweise nicht mit seinen Kindern die Mitte des Seiles angesteuert. Es ist aber nicht aufklärbar, aus welchem Grund er so gefahren ist. Es ist nicht auszuschließen, daß er sich gerade von dort aus an dem Seil entlang bis zu
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einer leicht passierbaren Stelle mit der Hand hat ziehen wollen- Gerade da der Fluß auf der linken Seite unpassierbar war und auch rechts die Bewachsung eine Durchfahrt erschwerte. kann das Verhalten des Ertrunkenen, wenn er möglicherweise erst einen günstigen Durchgang suchte, nicht als so schuldhaft bezeichnet werden, wie die Revision meint. Daß sich über die Wirkung der Strömung bei einer Berührung mit dem Seil geirrt haben mag, läßt sein Verschulden nicht wesentlich anders erscheinen. Es ist nichts dafür dargetan daß« v/ie die Revision meint,	blindlings	in die ihm
 bekannte Gefahr hineingefahren ist.
Die Angriffe der Revision gegen den Grad des Verschuldens bei den Beklagten sind insofern nicht begründet, als das Berufungsgericht im Gegensatz zu den Darlegungen der Revision gerade festgestellt hat, daß den Beklagten bekannt war. in welcher Lage sich das Seil hätte befinden müssen.
Es ist auch mit Recht angenommen worden. daß die Beklagten die Möglichkeit eines (Jnfalls durch das Seil hätten erkennen können. Es bedurfte daher keiner Prüfung, ob die Anordnung des Wasserbauamtes über die Lage des Seiles ein Schutzgesetz ist.
Da somit die Grundlagen der Abwägung einen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen lassen, konnte auch die vom Tatrichter vorgenommene Abwägung selbst mit der Revision nicht angegriffen werden, denn sie enthält keinen erkennbaren Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze V
-13-
IV.
Die Revision ist weiter der Auffassung, in dem Grundurteil hätte eine zeitliche Begrenzung der geltend gemachten Rentenansprüche ausgesprochen werden müssen- Die Witwe habe nur bis zu dem vollendeten 65* Lebenswahr des Mannes, die Kinder hätten nur bis zu ihrem vollendeten 18. Lebensjahr Ansprüche erheben können.
Nun bezweckt die Bestimmung'über die Zulässigkeit des Grundurteils eine Verbilligung und Vereinfachung des Verfahrens. Es soll erreicht werden, daß eine umfangreiche Beweisaufnahme, die die Höhe der geltend gemachten Ansprüche betrifft, zunächst unterbleiben kann, um schneller eine abschließende und endgültige Entscheidung über den Grund des Anspruchs zu erhalten. Diesem Zweck dient es, das Verfahren über den Grund möglichst einfach zu gestalten und alle nicht unbedingt für die Entscheidung über den Grund des Anspruchs notwendigen Streitpunkte dem Nachverfahren vorzubehalten. Allerdings muß erkennbar sein, inwieweit dies geschehen ist. Es bestehen auch keine Bedenken,über die Dauer der Rente endgültig erst im Verfahren über die Höhe zu entscheiden, soweit nach dem bisherigen Vortrag der klagenden Partei ein Schaden für die beantragte Dauer anzunehmen ist. Damit ist das Gericht nicht gehindert, im Nachverfahren den Anspruch ganz oder von einem bestimmten Zeitpunkt an abzuweisen, wenn die Klärung der streitigen Fragen ergibt, daß ein Schaden nicht entstanden ist. Nun haben im vorliegenden Fall weder Landgericht noch Oberlandesgericht über die Dauer der Renten Ausführungen gemacht. Soweit daher aus dem angefochtenen Urteil keine Beschränkungen zu ent nehmen sind, ist die in der Klage, erbetene Dauer, der Rente dem Grunde nach zuerkannt (RG DR "943? 997; RGZ >71, 176).
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Die Klägerin hat die über das 65. Lebensjahr ihres verstorbenen Ehemannes hinaus verlangte Rente damit ausreichend begründet, dieser würde bis 1984 als Leiter des Betriebs gearbeitet haben* Jedenfalls ist für die mutmaßliche Lebensdauer des verstorbenen Ehemannes eine Unterhaltspflicht gegeben und anzunehmen. Da beide Eheleute etwa gleichaltrig waren, konnte davon ausgegangen werden, die Klägerin zu 1 würde etwa gleichzeitig mit ihrem Ehemann verstorben sein, also lebenslänglich einen Untcrhplts-anspruch gegen ihn gehabt haben, und es war somit nicht notwendig, bereits im Verfahren über den Grund eine zeitliche Begrenzung der beantragten Rente -deren Höhe noch offen ist- auszusprechen«
Im Verfahren über die zu leistenden Beträge wird allerdings trotz des Grundurteils genau zu prüfen sein, in welcher ziffernmäßigen Höhe ein Anspruch gegeben war« In diesem Zusammenhang wird sich das Gericht dann, wenn es dennoch zu der Auffassung gelangen sollte, die Klägerin hätte ihren Ehemann überlebt, mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob die Klägerin auch dadurch einen Schaden erlitten hat, daß geringere Zahlungen.aus der.Angestelltenversicherung.geleistet werden (RG JU 1937, 2519; RG JW 1906, 570; RGZ 155,
20; OLG Düsseldorf VerkRS 1951, 329 ff 3l£/\ DAR 1951, 3 Wussow in DR 1940, 1866)« Sollte das Gericht im Betragsverfahren entgegen seiner ursprünglichen Meinung zu dem Ergebnis gelangen, daß ein Anspruch nicht für die gesam- . te Zeit bestehe, so wird insoweit die erhobene Klage abzuweisen sein.
Auch bei den Kindern ist nach den Verhältnissen des verstorbenen.Vaters eine Unterhaltspflicht bis zur Vollendung des 21« Lebensjahres zu Recht angenommen worden.
Die Devision konnte daher keinen Erfolg haben» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO-
Dr» Delbrück Dr.Kleinewefers Dr»Gelhaar Dr.Rotberg Dr.Hauss