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BGH · VI ZR 14/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 14/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
14GreinerRichterinMüllerZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 14/04
vom 14. September 2004 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. November 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Beurteilung des Verhaltens des Geschädigten als grob fahrlässig ist zwar bedenklich, sie bewegt sich aber noch im Rahmen tatrichterlicher Würdigung und rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 264.028,62 €
Pauge
 Stöhr
Müller
 Greiner
Diederichsen