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BGH · VI ZR 13/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 13/79

Februar 1979 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Weber und der Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann beschlossen: 1. Die Anträge der Klägerin, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 12.Juli 1978 und gegen die Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO), werden zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen (§ 554 a ZPO). Die Kosten der Revision und des Wiedereinsetzungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Dezember 1978 laufenden Zwei-Wochen-Frist ohne Verschulden keinen am Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt finden konnte, der für sie Wiedereinsetzung beantragt und Revision eingelegt hätte, ist nicht glaubhaft gemacht.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
RechtsanwaltWiedereinsetzungVersäumungProzeßbevollmächtigterFristZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 13/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Marie-Luise vom Straße Z
geb.
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt (Mandat niedergelegt)
gegen
 die Rechtsanwälte Dr. Kurt S Gerd M. B
BM|-GM-Platz #, K<
und
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 in Ki
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 6. Februar 1979 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Weber und der Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann beschlossen:
1.	Die Anträge der Klägerin, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 12.Juli 1978 und gegen die Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO), werden zurückgewiesen.
2.	Die Revision der Klägerin gegen
 das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen (§ 554 a ZPO).
3.	Die Kosten der Revision und des Wiedereinsetzungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Gründe
 Der Klägerin konnte die begehrte Wiedereinsetzung nicht bewilligt werden.
Die zweiwöchige Frist, innerhalb der die Klägerin die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist hätte beantragen müssen (§ 234 Absatz 1 ZPO), begann nur wenige Tage nach dem 11. Dezember 1978, dem Tag, an dem ihrem Prozeßbevollmächtigten der Beschluß über
 die Versagung des Armenrechts zugestellt wurde. Schon nach einer Frist von höchstens 3-4 Tagen, in der sie hätte entscheiden können, ob sie nun auf eigene Kosten einen Anwalt beauftragt, war ihr Unvermögen, infolge ihrer Armut Revision einzulegen, entfallen (BGHZ 4, 55; 26, 99).
Daß die Klägerin innerhalb der demgemäß etwa ab 15. Dezember 1978 laufenden Zwei-Wochen-Frist ohne Verschulden keinen am Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt finden konnte, der für sie Wiedereinsetzung beantragt und Revision eingelegt hätte, ist nicht glaubhaft gemacht. Die Feiertage, die erst am Ende der Frist begannen bzw. sich an die Frist anschlossen, entschuldigen die verspätete Beauftragung ihres Prozeßbevollmächtigten nicht.
Dr. Weber
 Dunz	Scheffen
 Dp. Steffen
 Dr. Kulimann