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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. In die Verhandlungen schaltete sich im Frühjahr 1964 der an einem Neuverkauf des Anwesens interessierte Makler SfHH ein> Ende März 1964 suchte er die Klägerin und deren Bruder auf.Der "beklagte Rechtsanwalt wurde zu Rate gezogen. Indes sieht das Berufungsgericht nicht als bewiesen an, daio der Beklagte den der Klägerin möglicherweise zustehenden Teilbetrag von 30.000 JDM auftragswidrig an den Makler weitergeleitet und dadurch gegen seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verstoßen hat. 1. Das Berufungsgericht stellt nicht fest, daia die Klägerin selbst beauftragt und zu dem Geldempfang bevollmächtigt hat* Es nimmt vielmehr an, daß die Klägerin ihrem Bruder mündlich Vollmacht zur Erledigung der Angelegenheit erteilt und daio dieser - wiederum mündlich - dem Makler SflHBHHHI Untervollmacht erteilt hat. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Präge nicht auseinandergesetzt und auch nicht geprüft, ob der Bruder etwa nach dem als Auftrag zu beurteilenden Innenverhältnis berechtigt war, die Ausführung des Auftrags und zu diesem Zwecke auch ihm etwa erteilte Vollmacht einem Dritten zu übertragen; eine solche Befugnis ist im Zweifel nicht anzunehmen (§ 664 Abs. 1 Satz 1 BGB). Entscheidend ist dabei hier allein das Bestehen einer Geldemofangsvollmacht bzw, -Untervollmacht, Das angefochtene Urteil enthält auch keine Feststellungen darüber, welchen Inhalt die dem Bruder erteilte Vollmacht hatte und ob der Klägerin daran gelegen war, daß ihr Bruder ihre Interessen persönlich wahrnahm, Die nahe Verwandtschaft und das dadurch möglicherweise geschaffene besondere Vertrauensverhältnis könnten dafür sprechen, daß die Klägerin nur ihren Bruder, nicht aber einen familienfremden Dritten mit der ”Rege-lung der Angelegenheit (so ^as gericht mehrfach) betrauen wollte. Es hätte vor allem eben weiter der Prüfung bedurft, was sich die Klägerin und ihr Bruder unter dieser ’’Regelung” vorgestellt hatten, Eine solche Regelung konnte bereits in der von dem Beklagten entworfenen und mit Schreiben vom 28. Auch wenn diese Vereinbarung als solche nach Ansicht der Klägerin und ihres Bruders noch keine endgültige Regelung darstellte, so konnten sie eine solche doch in dem Zeitpunkt als abgeschlossen an- Jedenfalls reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts über den umfang der von der Klägerin dem Bruder erteilten Vollmacht nicht für die Annahme aus, daß die “Regelung der Angelegenheit EB1BBB' auch den Bruder berechtigte, einen der Klägerin zustehenden, bereits in Händen ihres Anwalts (des Beklagten) befindlichen Anteil an dem von 3BBA gezahlten Betrag in Empfang zu nehmen oder gar einen Britten zu dem Empfang zu ermächtigen. Auch aus dem von dem Berufungsgericht hervorgeho-benen Umstand, daß die Klägerin nunmehr die Fruchte des Mahnverfahrens für sich beansprucht, das der Beklagte allein auf Betreiben des Bruders in Gang setzte, weil SBBI die vereinbarte Zahlung von 47.094,95 BM nicht leistete, ergibt sich nichts dafür, daß der Bruder dem Untervollmacht zur Entgegennahme des auf die Klägerin entfallenden Anteils erteilen durfte. Da in der wiedergegebenen Vereinbarung seine Pflicht, den Betrag an seine Auftraggeber auszuzahlen, nochmals ausdrücklich hervorgehoben ist, wäre es Sache des Beklagten, zu beweisen, daß ihn die Klägerin von dieser Pflicht nachträglich freigestellt hat. Was das Berufungsgericht insoweit ausführt, ist nicht frei von Rechtsirrtum* Es stellt darauf ab, dais der Bruder der Klägerin als Zeuge eingeräumt habe, er und hatten mit verhandelt und Sfpm habe später dann für ihn und seine Schwester mit Verhandlungen geführt. Das Berufungsgericht hat sich hierbei auf das Schreiben smHHIs an SflIB vom 28• März 1964 (Bl. 49 GA) gestützt, jedoch nicht beachtet, daß dieses Schreiben zeitlich vor der am 28. 3. Das Berufungsgericht unterstellt zu Gunsten der Klägerin, daß diese dem Beklagten Anweisung gegeben trag auf ein Sperrkonto zu nehmen. Es könnte sich nur um eine Anweisung der Klägerin aus der Zeit vor dem Zustandekommen der Vereinbarung von Ende April 1964 handeln, weil diese hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche der Grundstücksverkaufer eine klare und tatsächlich auch durchgeführte Regelung enthält. Der Beklagte hätte ohne klare Weisung der Klägerin einen dieser zustehenden Anteil nicht, Jedenfalls nicht auf Grund einer nur mündlich erteilten Untervollmacht seitens des Bruders an Sf^HHHHl aushändigen dürfen, weil insoweit Nr. 4 der Vereinbarung von Ende April 1964 entgegenstand. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, so daß es aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war. Ging er von dieser Annahme aus, als er das Geld an smHHHHI auszahlen ließ, dann kann er sich nicht auf einen Rechtsschein einer Vollmacht der Klägerin verlassen haben. 2. Das Berufungsgericht hat sich nicht auf die Aussage des Zeugen S^HI und auf dessen Schreiben vom 18. Dezember 1970 beleumdet, daß der Inhalt seines an den Beklagten gerichteten, von diesem erbetenen und gegen die Klägerin sprechenden Schreibens vom 18* Dezember 1967 unrichtig sei*

Zitierte Normen: § 664 BGB § 565 ZPO
MaklerVollmachtBerufungsgerichtVereinbarungKlägerinRegelungBruderRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
7i zr n/71	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
21. März 1972,
Kriegl, Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Frau Mathilde
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Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Rechtsanwalt Dr. NH|^^traße 0j,
9
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 Der 71. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend und Scheffen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 1970 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 18. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Im Jahre 1962 kauften die Klägerin und ihr Bruder ein landwirtschaftliches Anwesen in Niederbayern und leisteten eine Anzahlung von 47.000 DM; die Verkäufer bewilligten eine AuflassungsVormerkung, die zu Gunsten der Käufer in das Grundbuch eingetragen wurde. Als später die Klägerin und ihr Bruder von dem Kaufvertrag zurücktraten, kam es zu Streitigkeiten wegen der Rückzahlung der Anzahlung und wegen der Löschung der AuflassungsVormerkung. In die Verhandlungen schaltete sich im Frühjahr 1964 der an einem Neuverkauf des Anwesens interessierte
 Makler SfHH ein> Ende März 1964 suchte er die Klägerin und deren Bruder auf. Der "beklagte Rechtsanwalt wurde zu Rate gezogen. Er erwirkte im Juni 1964 einen Zahlungsbefehl gegen den Makler	über	die	gesam-
te Kaufpreisanzahlung, dies allerdings nur namens und in Vollmacht des Bruders der Klägerin.	überwies
 an den Beklagten 47.000 DM, der diesen Betrag an den Makler	IB	auszahlte;	dieser	verwendete	das
 Geld für sich.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ersatz von 33.020,25 DM in Anspruch mit der Behauptung, von der Kaufpreisanzahlung habe ihr der Betrag von 30.000 DM zugestanden, den sie von einem Geldinstitut als Darlehen erhalten und für das sie an Zinsen 3.020,25 DM habe aufwenden müssen.
Der Beklagte hat behauptet,	habe
 von dem Bruder der Klägerin, dieser von der Klägerin Vollmacht gehabt. Er hat ferner eine Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten in Abrede gestellt, zuletzt jedoch nicht mehr bestritten, daß auch die Klägerin seine Auftraggeberin gewesen sei.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der erkennende Senat durch Urteil vom 20. Januar 1970 - VI ZR 152/68 - das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dieses hat sodann auf
 
/
die Berufung des Beklagten die Klage erneut abgewiesen* Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die weiterhin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt« Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Es ist jetzt unstreitig, daß auch zwischen dem Beklagten und der Klägerin ein Anwaltsvertrag zustandegekommen ist. Indes sieht das Berufungsgericht nicht als bewiesen an, daio der Beklagte den der Klägerin möglicherweise zustehenden Teilbetrag von 30.000 JDM auftragswidrig an den Makler	weitergeleitet
 und dadurch gegen seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verstoßen hat. Es hat zwar offengelassen, ob die Klägerin selbst	beauftragt und bevollmäch-
tigt hatte, sieht jedoch als bewiesen an, daß sie ihrem Bruder für die Regelung der hier fraglichen Grundstücksangelegenheit Auftrag und Vollmacht erteilt, und daß er seinerseits	unterbevollmächtigt	habe.	Deshalb sei	auch	berechtigt	gewesen,	einen
 der Klägerin zustehenden Teilbetrag in Empfang zu nehmen, so daß der Beklagte mit schuldtilgender Wirkung an SHHHHHIB gezahlt habe.
II#
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
i
1.	Das Berufungsgericht stellt nicht fest, daia die Klägerin selbst	beauftragt und zu dem
 Geldempfang bevollmächtigt hat* Es nimmt vielmehr an, daß die Klägerin ihrem Bruder mündlich Vollmacht zur Erledigung der Angelegenheit erteilt und daio dieser - wiederum mündlich - dem Makler SflHBHHHI Untervollmacht erteilt hat. Ohne dies deutlich zu sagen, nimmt das Berufungsgericht hierbei offenbar ein Zustandekommen dieser beiden Vollmachten durch schlüssiges Verhalten der Vollmachtgeber an. Über die weitere Präge, ob der Bruder der Klägerin mit Wirkung gegen diese die Untervollmacht erteilen konnte, enthält das Berufungsurteil keine Ausführungen.
Ob der Hauptbevollmächtigte zur Erteilung einer Untervollmacht befugt ist und welchen Umfang die Unter-bevollmachtigung hat, ist Auslegungsfrage; es kommt auf die Interessenlage, d.h. darauf an, ob der Vertretene erkennbar Interesse an der persönlichen Wahrnehmung durch den Bevollmächtigten, insbesondere, ob die Hauptvollmacht auf einem ganz besonderen Vertrauen beruht (vgl.
 BGH Urteil vom 15. Dezember 1958 - II ZR 110/57 - BB 1959, 319; BGH RGRK, 11. Aufl., § 166 Anm. 28 m. weiteren Nachweisen). Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Präge nicht auseinandergesetzt und auch nicht geprüft, ob der Bruder etwa nach dem als Auftrag zu beurteilenden Innenverhältnis berechtigt war, die Ausführung des Auftrags und zu diesem Zwecke auch ihm etwa erteilte Vollmacht einem Dritten zu übertragen; eine solche Befugnis ist im Zweifel nicht anzunehmen (§ 664 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine wirksame Untervollmacht ist vor allem dann nicht
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anzunehmen, wenn sie nach der gesamten Anlage des zu erledigenden Geschäfts, wie sie hier aus dem Schreiben des Beklagten vom 28, April 1964 hervorgeht, für dessen Ausführung und Abschluß nicht erforderlich war. Entscheidend ist dabei hier allein das Bestehen einer Geldemofangsvollmacht bzw, -Untervollmacht,
 Das angefochtene Urteil enthält auch keine Feststellungen darüber, welchen Inhalt die dem Bruder erteilte Vollmacht hatte und ob der Klägerin daran gelegen war, daß ihr Bruder ihre Interessen persönlich wahrnahm, Die nahe Verwandtschaft und das dadurch möglicherweise geschaffene besondere Vertrauensverhältnis könnten dafür sprechen, daß die Klägerin nur ihren Bruder, nicht aber einen familienfremden Dritten mit der ”Rege-lung der Angelegenheit	(so	^as
 gericht mehrfach) betrauen wollte. Es hätte vor allem eben weiter der Prüfung bedurft, was sich die Klägerin und ihr Bruder unter dieser ’’Regelung” vorgestellt hatten, Eine solche Regelung konnte bereits in der von dem Beklagten entworfenen und mit Schreiben vom 28. April 1964 dem von den GrundstücksVerkäufern und dem Makler bevollmächtigten Rechtsanwalt	D|
übersandten Vereinbarung liegen; hierin war eine Regelung aller Streitpunkte hinsichtlich der Löschung der AuflassungsVormerkung vorgesehen, um die sich vor Einschaltung des Beklagten die Makler Sf^H	Si
fBBB bemüht hatten. Auch wenn diese Vereinbarung als solche nach Ansicht der Klägerin und ihres Bruders noch keine endgültige Regelung darstellte, so konnten sie eine solche doch in dem Zeitpunkt als abgeschlossen an-
gesehen haben, in dem SBIB den in ^er Vereinbarung genannten Betrag von 47*094,95 DM an den Beklagten gezahlt und die Raiffeisenbank hTBBBBB~H|HMB die vorgesehene Bürgschaft für einen etwaigen Rückforderungsanspruch des Maklers S^IB bis zu dem Hochstbetrag von 47.000 DM übernommen hatte. Jedenfalls reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts über den umfang der von der Klägerin dem Bruder erteilten Vollmacht nicht für die Annahme aus, daß die “Regelung der Angelegenheit EB1BBB' auch den Bruder berechtigte, einen der Klägerin zustehenden, bereits in Händen ihres Anwalts (des Beklagten) befindlichen Anteil an dem von 3BBA gezahlten Betrag in Empfang zu nehmen oder gar einen Britten zu dem Empfang zu ermächtigen.
Auch aus dem von dem Berufungsgericht hervorgeho-benen Umstand, daß die Klägerin nunmehr die Fruchte des Mahnverfahrens für sich beansprucht, das der Beklagte allein auf Betreiben des Bruders in Gang setzte, weil SBBI die vereinbarte Zahlung von 47.094,95 BM nicht leistete, ergibt sich nichts dafür, daß der Bruder dem Untervollmacht zur Entgegennahme des auf die Klägerin entfallenden Anteils erteilen durfte.
2.	In der von dem Beklagten entworfenen Vereinbarung zwischen der Klägerin und deren Bruder einerseits und den Grunds tucks Verkäufern und dem Makler SUB an~ dererseits von Ende April 1964 heißt es in Kr. 4:
“Herr Josef S^BB	an Herrn RA ... (Be-
 klagten) zu treuen Händen einen Betrag von 47.094,95 BM. Herr RA ... (Beklagter) ist zur Weiterleitung dieses Betrages an die Geschwi-
ster ... (Klägerin und deren Bruder) berechtigt und verpflichtet, sobald die ... Löschungsbewilligung (für die Auflassungsvormerkung) in den Händen des Herrn RA ... (Bevollmächtigter der GrundstucksVerkäufer und des Maklers Sf|H|) ist”.
Schon nach allgemeinen Grundsetzen wäre eine Befugnis des beklagten Rechtsanwalts, den von SdlB er” haltenen Betrag an	weiterzuleiten, von
 dem Beklagten zu beweisen. Da in der wiedergegebenen Vereinbarung seine Pflicht, den Betrag an seine Auftraggeber auszuzahlen, nochmals ausdrücklich hervorgehoben ist, wäre es Sache des Beklagten, zu beweisen, daß ihn die Klägerin von dieser Pflicht nachträglich freigestellt hat. Was das Berufungsgericht insoweit ausführt, ist nicht frei von Rechtsirrtum* Es stellt darauf ab, dais der Bruder der Klägerin als Zeuge eingeräumt habe, er und	hatten	mit
 verhandelt und Sfpm habe später dann für ihn und seine Schwester mit	Verhandlungen	geführt.
Das Berufungsgericht hat sich hierbei auf das Schreiben smHHIs an SflIB vom 28• März 1964 (Bl. 49 GA) gestützt, jedoch nicht beachtet, daß dieses Schreiben zeitlich vor der am 28. April 1964 zur Post gegebenen, vom Beklagten entworfenen Vereinbarung (Bl. 143/ 144 GA) liegt, die u.a. die vorstehend wiedergegebene Regelung über die Zahlung des von S^p^ geschuldeten Betrages enthält. In dieser Vereinbarung ist, worauf die Revision zu Recht hinweist, von	keine
 Rede, insbesondere ist nicht vereinbart, daß auch an	zahlen	dürfe. Unstreitig hat sich
 auch. S heit D
bemüht; daraus, vor allem aber aus
 um die Regelung der Angelegen
 dem klaren Wortlaut von Nr. 4 der schriftlichen Vereinbarung von Ende April 1964 ergibt sich aber kei-
rin in Empfang nehmen durfte.
3.	Das Berufungsgericht unterstellt zu Gunsten der Klägerin, daß diese dem Beklagten Anweisung gegeben
 trag auf ein Sperrkonto zu nehmen. Es meint, diese Anweisung sei überholt gewesen, weil sie offensichtlich der Sicherung der GrundstücksVerkäufer habe dienen sollen. Unklar ist, was das Berufungsgericht unter ”überholt” verstehen will. Es könnte sich nur um eine Anweisung der Klägerin aus der Zeit vor dem Zustandekommen der Vereinbarung von Ende April 1964 handeln, weil diese hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche der Grundstücksverkaufer eine klare und tatsächlich auch durchgeführte Regelung enthält. Immerhin zeigt die als wahr unterstellte Anweisung der Klägerin deren besonderes Sicherungsverlangen; für den Beklagten bestand dann Anlaß zu besonderer Sorgfalt bei der Behandlung des in dieser Angelegenheit eingegangenen Eremdgelds (vgl. hierzu auch § 35 Nr. 1 der Standesrichtlinien bei Kalsbach, BRAO, S. 305). Der Beklagte hätte ohne klare Weisung der Klägerin einen dieser zustehenden Anteil nicht, Jedenfalls nicht auf Grund einer nur mündlich erteilten Untervollmacht seitens des Bruders an Sf^HHHHl aushändigen dürfen, weil insoweit Nr. 4 der Vereinbarung von Ende April 1964 entgegenstand.
neswegs, daß S
auch Geld für die Kläge
 habe, ihren Anteil an dem von S
zu zahlenden Be-
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III.
Die Revision erweist sich somit als begründet.
Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, so daß es aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war. Es erschien angebracht, von der Vorschrift des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen.
IV.
Bei der erneuten Verhandlung wird zu berücksichtigen sein:
1.	Peststellungen darüber, daß Tatsachen vorliegen, welche die Annahme einer Anscheinsvollmacht recht-fertigen, sind nicht getroffen. Der Beklagte hat früher nachdrücklich bestritten, von der Klägerin bevollmächtigt worden zu sein. Ging er von dieser Annahme aus, als er das Geld an smHHHHI auszahlen ließ, dann kann er sich nicht auf einen Rechtsschein einer Vollmacht der Klägerin verlassen haben.
2.	Das Berufungsgericht hat sich nicht auf die Aussage des Zeugen S^HI und auf dessen Schreiben vom 18. Dezember 1967 gestützt, so daß es auf die insoweit erhobene Verfahrensrüge nicht ankam. Die Klägerin hat in der notwendig gewordenen erneuten Verhandlung der Sache Gelegenheit, ihren in den Schriftsätzen vom 10. De-
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zember 1970 (Bl# 282, 287 G-A) gestellten Antrag, S{ erneut und eidlich zu vernehmen, zu wiederholen und geltend zu machen, SflHB habe als Zeuge in der Strafsache gegen 3(mBI|i am iO. Dezember 1970 beleumdet, daß der Inhalt seines an den Beklagten gerichteten, von diesem erbetenen und gegen die Klägerin sprechenden Schreibens vom 18* Dezember 1967 unrichtig sei*
Pehle	Dr*	Weber	Bundesrichter
 Prof. Dr. Küßgens ist beurlaubt und ortsabwesend.
Pehle
 Sonnabend	Scheffen