* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen zu 5/6 dem Kläger und zu 1/6 den Beklagten zur Last. Ferner hat der Kläger um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm den gesamten durch die Zahlungsanträge nicht erfaßten zukünftigen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen, die beklagte Versicherungsgesellschaft beschränkt auf die Beträge aus der gesetzlichen Haftpflichtversicherung. 1. den Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Verdienstausfalls (bezifferte Beträge und Rente) dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt, soweit die Forderung nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen ist, bei der beklagten Versicherungsgesellschaft zudem unter Beschränkung auf die Höchstbeträge des Versicherungsvertrages, 4. festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren Schaden aus dem Unfall zur Hälfte zu ersetzen, soweit dieser Anspruch nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen ist, bei der beklagten Versicherungsgesellschaft beschränkt auf die Höchstbeträge des Versicherungsvertrages, Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Ersatzpflicht der Beklagten für 2/3 des Schadens bejaht. Sie erstreben mit ihrem Rechtsmittel die Abweisung der Klage, soweit dem Kläger mehr als 5*666,66 DM Schmerzensgeld zugesprochen worden sind. und nach § 7 StVG verpflichtet ist, den Schaden des Klägers aus dem Unfall zu ersetzen. Ferner ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit ursächlich für den Unfall war. Die beklagte Versicherungsgesellschaft haftet nach § 3 Nr. 1 und 2 des Pflichtversicherungsgesetzes im Rahmen ihrer Loistungspflicht aus dem Versicherungsverhältnis als Gesamtschuldner neben dem Beklagten Auch darüber besteht zwischen den Parteien Einigkeit. Boi der Prüfung dieser Präge ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß dem Kläger nicht schon deshalb ein Mitverschulden zur Last zu logen ist, woil ihm bekannt war, daß der Beklagte Alkohol zu sich genommen hatte. Las Berufungsgericht hat die Aussagen des Klägers in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben und sie in einer Weise gewürdigt, die rechtlich nicht zu beanstanden ist» Labei hat es nicht übersehen, daß der Kläger bei den ersten Vernehmungen, die am 4. Darüber hinaus ist das Berufungsgericht der Ansicht, der Kläger habe bei gehöriger Sorgfalt jedenfalls erkennen können, daß unter Alkoholeinfluß stand und deshalb in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt v/ar. Each alledem hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision rechtsfehlerfrei angenommen» daß den Kläger ein Mitverschulden an seinem Schaden trifft, weil er sich einer erkannten oder zu demindest erkennbaren Gefahr ausgesetzt hat. Die Gründe, aus denen es das eigene Verschulden des Klägers gegenüber dem Unfallbeitrag des Beklagten abwägt (§ 254 BGB) und zu dem Ergebnis kommt, daß die Beklagten 2/5 des Schadens zu tragen haben, lassen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen und worden auch von der Revision nicht angegriffen. 1. Daß ein Schmerzensgeld von 10.000 DM (abzüglich gezahlter 1.000 DM), wie es vom Berufungsgericht zugebilligt wurde, dem Kläger zu gering und den Beklagten zu hoch erscheint, kann allein nicht zu einer Korrektur führen. Allerdings hot das Berufungsgericht bei der Bewertung des Verschuldens, das dem Beklagten zur Last zu legen ist, im Anschluß an die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommen, ein Kraftfahrer sei erst bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 o/oo schlechthin fahruntüchtig. Dabei konnte es ihm zugute halten, daß er nach seinem glaubhaften Vorbringen gewöhnlich wonig alkoholische Getränke zu sich nimmt und die Auswirkungen des Alkohols wohl aus mangelnder Erfahrung unterschätzt hat. 3- Die Beklagten machen mit ihrer Anschlußrevision geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Kläger ein Drittel der Verantwortung selber zu tragen habe, so daß der Betrag von 10*000 DM, den es als Schmerzensgeld für angemessen halte, nur zu 2/3, also nur in Höhe von 5-666,66 DM (6-666,66 DIA rainu3 gezahlter 1.000 DM) habe zugosprochen werden dürfen. Bei der Festsetzung des Schmerzensgeldbetrages ist entgegen der Meinung der Anschlußrevision auch berücksichtigt worden, daß den Kläger ein eigenes Verschulden trifft. Das Berufungsgericht hat mit Recht in erster Linie auf die Beeinträchtigungen abgestellt, die sich für den Kläger aus den erlittenen Verletzungen, besonders aus dom Verlust des rechten Auges ergeben haben und ergeben. Es hat dann weiter erwogen, daß gegenüber der schweren dauernden Beeinträchtigung dem Verschulden des Beklagten und dem Mitverschulden dos Klägers für die Bemessung des Schmerzensgeldes hier weniger große Bedeutung zukomme. Damit hat das Berufungsgericht das mitwirkende Verschulden des Verletzten zutreffend als einen der Umstände berücksichtigt, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu beachten sind und in ihrer Gesamtheit zur Ermittlung des angemessenen Schmerzensgeldbetrages führen (3GKZ 18, 149)-Es hat mit Recht angenommen, daß die Beklagten nicht 2/3 eines angemessenen Schmerzensgeldes, sondern ein Schmerzensgeld schulden, dos unter Berücksichtigung der Beteiligungsquote dos Klägers (1/5) angemessen ist. V. Zusammenfassend ergibt sieh, daß weder die Revision des Klägers noch die Anschlußrevision der Beklagten Erfolg hat.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 7 StVG § 286 ZPO § 254 BGB
SchmerzensgeldUnfallBerufungsgerichtKlägerVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
004
DI NAMEN DES VOLKES
vi_zr_j 3/62
URTEIL
Verkündet am
21. April 1970 Kriegl Justizhauptsekretär
 als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 dos Maschinenarbeiters Marijan S^Hj^strußc (0,

- Prozeßbovollmächtigtos
i
Kläger, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagter,
 Rechtsanwälte und Dr.	-
Prof«Dr.
gegen
1. den Schreiner Marko E
CSHI^BBBstraße
 und ____ _____
I, vertreten durch den Hauptbevoll-Ltigten Dir.Dr. Artur	SMBBstr.M,
Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger*:.
- Prozoßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle, der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. V/eber, Dunz und der Bundesrichterin Scheffen
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Juli I960 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen zu 5/6 dem Kläger und zu 1/6 den Beklagten zur Last.
Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrs-
1966 mit seinem Personenkraftwagen (Opel Rekord 1700) verschuldet und für den die beklagte Versicherungsgesellschaft
 Von Rechts wegen
 Tatbestand r
Unfall in Anspruch, den der Beklagte E
am 29« November
 als Haftpflichtversicheror des Beklagten hat.
einzustehen
 An diesem Tage waren der Kläger und der Beklagte die beide Jugoslawen sind, von 18.00 Uhr an zusammen
 
Sic hatten zunächst in Ludwigsburg in der Gaststätte
 etwas gegessen und getrunken und waren dann nach	gefahren. Dort nahmen sie in einer
 jugoslawischen Gaststätte zusammen mit anderen Landsleuten wieder alkoholische Getränke zu sich.
Auf der Rückfahrt nach L^^m^ kam der Beklagte	der	einen	Blutalkoholgehalt von 1,3 o/oo
 hatte, gegen 0,30 Uhr auf der etwa 13m breiten Mar-bachcr Straße in	mit	seinem	Wagen	nach
 rechts von der Fahrbahn ab und fuhr auf einen Lichtmast auf. Der neben ihm sitzende Kläger erlitt eine Gehirnerschütterung und Schnittwunden im Gesicht.
Da3 rechte Oberlid wurde durchschnitten, wobei sich die Schnittwunde bis zu dem Nasenrücken hinzog. Außerdem wurden am rechten Auge Linse und Augapfel durchtrennt, so daß sie ausliefen und die Augenhöhle ausgeräumt werden mußte. Der Beklagte	wurde	ebenfalls	bei
 dem Unfall verletzt.
Mit der Klage hat der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern folgende Zahlungen verlangt;
1.	634,49 DM und weitere 637,50 DM nebst Zinsen als Verdienstausfall für die Zeit bis 31. August 1967,
2.	eine Rente von monatlich 85 DM für die Zeit vom 1. September 1967 bis zu seinem
65# Lebensjahr,
3.	48,40 DM für ärztliche Zeugnisse,
4.	ein angemessenes Schmerzensgeld, abzüglich von 1.000 DM, welche die beklagte Versicherungsgesellschaft am 4. Juli 1967 gezahlt hat.
- 4- -
Ferner hat der Kläger um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm den gesamten durch die Zahlungsanträge nicht erfaßten zukünftigen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen, die beklagte Versicherungsgesellschaft beschränkt auf die Beträge aus der gesetzlichen Haftpflichtversicherung.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen:
Der Kläger habe auf eigene Gefahr gehandelt.
Br habe den Beklagten Erceg zu der Fahrt mit dem Kraftwagen animiert und habe vor Beginn der Rückfahrt gewußt, daß E(|^ in erheblichem Umfang alkoholische Getränke zu sich genommen habe. Br habe dessen Fahruntüchtigkeit erkannt, zu demindest habe er sie erkennen können. Bei den Vernehmungen durch die Polizei habe der Kläger selbst angegeben, er habe bemerkt, daß Efjp mehr als er selbst unter Alkoholeinfluß gestanden habe, daß er unsicher gefahren sei und daß unterwegs einigemal angehalten worden sei, um frische Imft zu schnappen.
Der Kläger hat erwidert:
Ihn treffe kein Mitverschulden. Br habe Ep|^ nicht auf gef ordert nach	zu	fahren.	Dort habe
 er, weil or morgens früh aufstehen müsse, mehrmals zur Heimfahrt gedrängt. Erceg sei aber im Kreise der Landsleute sitzen geblieben. Er, der Kläger, habe an
 
diesem Abend nur ein Glas Bier, einen Kaffeelikör und ein halbes Glas Wein getrunken. Nach seinen Beobachtungen habe	ein bis zwei Glas Bier und eine Cola mit
 Weinbrand getrunken. Er wisse nicht, ob	von	dem
 Wein mitgetrunken habe, der am Tisch von den anderen Landsleuten getrunken worden sei. Jedenfalls habe weder einen alkoholisierten noch einen fahruntüchtigen Eindruck gemacht. Angaben in den Strafakten, die den Eindruck erweckten, als ob er, der Kläger, stärkeren Alkoholgenuß des Erceg und dessen Fahruntuchtigkeit festgestellt habe, beruhten auf unrichtigen Übersetzungen durch die Dolmetscher.
Das Landgericht hat
1.	den Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Verdienstausfalls (bezifferte Beträge und Rente) dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt, soweit die Forderung nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen ist, bei der beklagten Versicherungsgesellschaft zudem unter Beschränkung auf die Höchstbeträge des Versicherungsvertrages,
2.	dem Kläger 24,20 DM zugesprochen,
3.	die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.000 DM Schmerzensgeld nebst Sinsen zu zahlen,
4.	festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren Schaden aus
 dem Unfall zur Hälfte zu ersetzen, soweit dieser Anspruch nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen ist, bei der beklagten Versicherungsgesellschaft beschränkt auf die Höchstbeträge des Versicherungsvertrages,
I
 
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Ersatzpflicht der Beklagten für 2/3 des Schadens bejaht.
Mit der Revision verfolgt der Kläger entsprechend seinen Anträgen aus der Berufungsinstanz seine vollen Ansprüche weiter.
Die Beklagten haben sich der Revision angeschlossen. Sie erstreben mit ihrem Rechtsmittel die Abweisung der Klage, soweit dem Kläger mehr als 5*666,66 DM Schmerzensgeld zugesprochen worden sind.
Entscheidungsgründe;
I. Die Parteien sind sich einig darüber, daß der Beklagte	nach	den	Deliktsvorschriften (§ 823 BGB)
und nach § 7 StVG verpflichtet ist, den Schaden des Klägers aus dem Unfall zu ersetzen. Er ist mit einem BlutT alkoholgehalt von 1,3 o/oo auf der 13,10 m breiten Straße bei geringem Verkehr auf einer geraden Strecke von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen lichtmast gefahren. Dieser Sachverhalt spricht nach den Regeln des Anscheins-beweisos für ein Verschulden des Fahrers. Ferner ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit	ursächlich	für	den	Unfall	war.
 
Die beklagte Versicherungsgesellschaft haftet nach § 3 Nr. 1 und 2 des Pflichtversicherungsgesetzes im Rahmen ihrer Loistungspflicht aus dem Versicherungsverhältnis als Gesamtschuldner neben dem Beklagten Auch darüber besteht zwischen den Parteien Einigkeit.
II.	Der Streit geht in erster Linie darum, ob die Ansprüche des Klägers zu kürzen sind, weil ihn ein Mitverschulden an seinem Schaden trifft.
Boi der Prüfung dieser Präge ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß dem Kläger nicht schon deshalb ein Mitverschulden zur Last zu logen ist, woil ihm bekannt war, daß der Beklagte Alkohol zu sich genommen hatte. Dem Mitfahrer kann oin Vorwurf im Sinne des § 254 3GB vielmehr nur gemacht werden, wenn er begründete Zweifel an der Pahrtüchtigkeit des Fahrers hatte oder wenn er sie hätte haben müssen, m.a.W., wenn er bei Anwendung der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Fahrers hätte erkennen können (so die ständige Rechtsprechung des BGH, u.a. Urteil vom 28. November 1967 - VI ZR 97/66 -VersR 1968, 197 mit weiteren Nachweisen).
Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht auf Grund der Angaben, die der Kläger bei den polizeilichen Ermittlungen gemacht hat, die Überzeugung gev/onnen, daß er Zweifel an der Fahrtüchtigkeit Ercegö hatte. .Diese tatrichterliche Würdigung hält gegenüber don Angriffen der Revision einer rechtlichen Prüfung stand.
 
Las Berufungsgericht hat die Aussagen des Klägers in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben und sie in einer Weise gewürdigt, die rechtlich nicht zu beanstanden ist» Labei hat es nicht übersehen, daß der Kläger bei den ersten Vernehmungen, die am 4. und 8. Lezember 1966,. also 5 und 9 läge nach dem Unfall stattfanden, möglicherweise noch durch die Unfallverletzungen (Gehirnerschütterung und Verlust dos rechten Auges) beeinträchtigt war.
Es hat unangefochten festgestellt, daß er jedenfalls zwischen dem 11. und 15* Januar 1967, als er nochmals von der Polizei vernommen wurde, nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr sehr erheblich unter den Nachwirkungen der Gehirnerschütterung stand, zu demal er unstreitig ab 16. Januar 1967 wieder gearbeitet hat. Las Berufungsgericht führt aus, die Angaben, die der Kläger zwischen dom 11. und 15* Januar 1967 gemacht habe, ständen mit seinen früheren Aussagen im Einklang, so daß auch sie jedenfalls im Kern glaubhaft seien. Liese Erwägungen halten sich im Nahmen der dem Tatrichter zustehenden freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO). Rechtliche Bedenken können gegen sie nicht erhoben werden.
Darüber hinaus ist das Berufungsgericht der Ansicht, der Kläger habe bei gehöriger Sorgfalt jedenfalls erkennen können, daß	unter	Alkoholeinfluß	stand	und
 deshalb in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt v/ar.
Die Gründe für diese Annahme des Berufungsgerichts liegen vorwiegend auf tatsächlichem Gebiet. Sie enthalten eine mögliche tatrichterliche Würdigung und sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
 
Each alledem hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision rechtsfehlerfrei angenommen» daß den Kläger ein Mitverschulden an seinem Schaden trifft, weil er sich einer erkannten oder zu demindest erkennbaren Gefahr ausgesetzt hat.
III.	Die Gründe, aus denen es das eigene Verschulden des Klägers gegenüber dem Unfallbeitrag des Beklagten	abwägt	(§	254	BGB) und zu dem Ergebnis
 kommt, daß die Beklagten 2/5 des Schadens zu tragen haben, lassen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen und worden auch von der Revision nicht angegriffen.
IV.	Beide Parteien wenden sich gegen die Bemessung des Schmerzensgeldes, ohne daß ihre Rügen Erfolg haben
 können.
1.	Daß ein Schmerzensgeld von 10.000 DM (abzüglich gezahlter 1.000 DM), wie es vom Berufungsgericht zugebilligt wurde, dem Kläger zu gering und den Beklagten zu hoch erscheint, kann allein nicht zu einer Korrektur führen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn
 der 'fatrichter die für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgebenden Rechtsgrundsätze verletzt hat.- Das ist jedoch nicht der Pall. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht das Schmerzensgeld bemißt, stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGKZ 18, 149) und geben keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken.
2.	Die Revision irrt, wenn sie meint, das Berufungsgericht sei von einem grundsätzlichen Schmerzensgeldanspruch des Klägers in Höhe von 10.000 DM ausgegangen.
10	-
Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils lassen deutlich erkennen, daß das Berufungsgericht diesen Betrag bei Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgebenden Umstände für angemessen hält. Dabei hat es die schv/ere Beeinträchtigung, die der Kläger durch den Verlust eines Auges auf die Dauer erleidet, ausdrücklich hervorgehoben und berücksichtigt.
Allerdings hot das Berufungsgericht bei der Bewertung des Verschuldens, das dem Beklagten	zur
 Last zu legen ist, im Anschluß an die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommen, ein Kraftfahrer sei erst bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 o/oo schlechthin fahruntüchtig. Diese Rechtsprechung ist überholt durch das in BGHSt 21, 157 obgedruckte Urteil dos Bundesgerichtshofs vom 9* Dezember 1966. Danach ist aufgrund der neueren Erkenntnisse anzunehmen, daß ein Kraftfahrer schon bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 o/oo unbedingt fahruntüchtig ist. Dieser Irrtum hat indes ersichtlich die Bemessung des Schmerzensgeldes nicht entscheidend beeinflußt.	hatte	so	viel
 Alkohol zu sich genommen, daß er nicht mehr imstande war, den Kraftwagen in einer einfachen Verkehrslage sicher zu steuern. Darauf hat erkennbar das Berufungsgericht das entscheidende Gewicht gelegt. Dabei konnte es ihm zugute halten, daß er nach seinem glaubhaften Vorbringen gewöhnlich wonig alkoholische Getränke zu sich nimmt und die Auswirkungen des Alkohols wohl aus mangelnder Erfahrung unterschätzt hat. Wenn das Berufungsgericht das Verschulden des	deshalb	als	nicht	besonders
 schwer bewertet hat, so ist dagegen rechtlich nichts einzuwenden.
11
3- Die Beklagten machen mit ihrer Anschlußrevision geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Kläger ein Drittel der Verantwortung selber zu tragen habe, so daß der Betrag von 10*000 DM, den es als Schmerzensgeld für angemessen halte, nur zu 2/3, also nur in Höhe von 5-666,66 DM (6-666,66 DIA rainu3 gezahlter 1.000 DM) habe zugosprochen werden dürfen. Dem kann nicht beigetreten werden.
Bei der Festsetzung des Schmerzensgeldbetrages ist entgegen der Meinung der Anschlußrevision auch berücksichtigt worden, daß den Kläger ein eigenes Verschulden trifft. Das Berufungsgericht hat mit Recht in erster Linie auf die Beeinträchtigungen abgestellt, die sich für den Kläger aus den erlittenen Verletzungen, besonders aus dom Verlust des rechten Auges ergeben haben und ergeben. Es hat dann weiter erwogen, daß gegenüber der schweren dauernden Beeinträchtigung dem Verschulden des Beklagten	und	dem	Mitverschulden
 dos Klägers für die Bemessung des Schmerzensgeldes hier weniger große Bedeutung zukomme. Damit hat das Berufungsgericht das mitwirkende Verschulden des Verletzten zutreffend als einen der Umstände berücksichtigt, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu beachten sind und in ihrer Gesamtheit zur Ermittlung des angemessenen Schmerzensgeldbetrages führen (3GKZ 18, 149)-Es hat mit Recht angenommen, daß die Beklagten nicht 2/3 eines angemessenen Schmerzensgeldes, sondern ein Schmerzensgeld schulden, dos unter Berücksichtigung der Beteiligungsquote dos Klägers (1/5) angemessen ist.
12
V.	Zusammenfassend ergibt sieh, daß weder die Revision des Klägers noch die Anschlußrevision der Beklagten Erfolg hat.
Pehle	Br.	Bode	Br.	Weber
 Bunz	Scheffen