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BGH · VI ZR 13/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 13/66

BGB § 833 Bin Weidetor, das an einer Bundesstraße liegt, muß wenigstens bei Nacht durch ein Schloß gesichert sein, falls sich Tiere auf der Weide befinden. August 1959 gegen 22.15 Uhr mit seinem Volkswagen auf der Bundesstraße 21 von DflHB in Richtung CMHHNHfc In VflHBplief ihm ein Pferd des Beklagten in die Pahrbahn. Das Tor war so angebracht, daß es nach innen zu öffnen war und aufgrund seines Gewichtes zufiel, wenn es nicht um etwa 90 Grad geöffnet wurde. Der Kläger hat mit Rücksicht auf .die Betriebsgefahr seines Bahrzeugs 3/4 des Unfallschadens gegen den Beklagten als Tierhalter geltend gemacht. Br hat vorgetragen, der Beklagte habe das Weidetor gegen ein Entweichen der Sein Gehilfe SflHIBhabe sich, nach- ; dem er die Tiere durcji Hol^tor auf die Weide gelassen habe, überzeugt, daß auch das eiserne for ordnungsgemäß . geschlossen gewesen sei, Bas habe auch der Beklagte selbst festgestellt, als er eine Stunde später noch nach seinen auf derselben Weide untergebrachten Bindern gesehen habe, Bas for könne nur durch unbefugte Personen geöffnet worden sein. Das Berufungsgericht hält den dem Beklagten nach § 833 Satz 2 BGB offenstehenden Entlastungsbeweis für erbracht, daß er bei der Verwahrung der Pferde die erforderliche Sorgfalt angewandt hat» Sachverständig beraten hat es die Überzeugung gewonnen, daß das Weidetor derart gesichert war, daß die auf der Weide untergebrachten Pferde es nicht selbst Öffnen und entweichen konnten. Mit Kette und Schloß brauchte der Beklagte nach der Auffassung des Berufungsgerichts das Weidetor nicht zu sichern, weil er unter den gegebenen Umständen mit einem Öffnen des fores durch Unbefugte nicht habe zu rechnen brauchen, Es führt hierzu aus, der landwirtschaftliche Gehilfe SflHB? der zur Unfallzeit bereits drei Jahre beim Beklagten gearbeitet und gewohnt habe, habe nach seiner glaubhaften Bekundung niemals gesehen, daß das Weidetor offen gestanden 'habe, wenn sich Tiere auf der'Weide befanden! Der Auffassung des Berufungsgerichts, das Weidetor habe unter den gegebenen Umständen gegen ein Öffnen durch Unbefugte nicht gesichert zu,werden brauchen, kann nicht gefolgt werden. Art und Ausmaß der vom Tierhalter gegen ein Entlaufen von Weidetieren zu fordernden Sicheruhgsmaßnahmen richten sich nach den Umständen, insbesondere nach der von einem .entlaufenen Tier ausgehenden Gefahr» liegt eine Weide weit ab von verkehrsreichen Straßen, so mag eine Sicherung des Weidetores ausreichen, durch die eine Selbstbefreiung der Weidetiere verhindert wird» Das Weidetor des Beklagten liegt aber in unmittelbarer Nähe einer / Bundesstraße, auf der nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers schon zur Unfallzeit ein starker und schneller Kraftfahrzeugverkehr herrschte. An die Sorgfaltspflicht des Beklagten, der auch bei Nacht Tiere auf der , Weide hielt?sind daher besonders strenge' Anforderungen zu stellen» Er mußte alle zu demutbaren Maßnahmen ergreifen die geeignet waren, die Gefahr eines; Entweichens der Pferde zu mindern. entlaufenes Pferd auf der verkehrsreichen an Zeit und Geld, den eine Sicherung des Weidetores mit Schloß und Schlüssel erfordert, so kann an der Zumutbarkeit dieser Maßnahme jedenfalls für die Nachtzeit kein Zweifel bestehen, wenn das Weidetor wie hier unmittelbar an der Bundesstraße liegt» wenigstens, bei-Benutzung d.er Weide, zur Nachtzeit geradezu aufdrängen« Der Beklagte kann sich nicht.darauf berufen, daß die Sicherung der Weidetore, mit Kette und Schloß auch an Bundesstraßen nicht landesüblich, sei« Die vom Beklagten ... angezogene Üblichkeit, die auf die Zeiten zurückgeht, als es noch keine Kraftfahrzeuge gab, trägt den Brf6rdernissen des starken und schnellen Kraftfahrzeugsverkehrs* wie er bereits zur Unfallzeit auf den Bundesstraßen herrschte, nicht Rechnung« Der erkennende Senat hat in fester Recht-; sprechung (vgl« Urteil vom 9« Juni 1959 - VI ZR 60/58 -VersR 1959, 759; vom 11« Februar 1964 - VI ZR 247/62 ~ Ihm ist vielmehr als unfallursächliches Verschulden anzulasten, daß er unter den dargelegten Umständen das Weidetor nicht gegen ein Öffnen durch .Unbefugte gesichert hat. die Pferde hätten das Weidetor nicht selbst öffnen können» Der Beklagte haftet danach gemäß §§823 und 833 BGB für die Unfallfolgen. Bas klagabweisende Urteil des Berufungsgerichts kann daher nicht bestehen bleiben* Der Sendt kann die Schadensabwägung selbst vornehmen, da alle aufklärbaren Umstände feststehen» Zu Lasten des Beklagten ist einzu-werfen, daß er das Entlaufen des Pferdes verschuldet und damit die überwiegende Unfallursache gesetzt hat» Zu lasten des.Klägers geht, lediglich die Betriebsgefahr seines Kraftwagens, da seine Behauptung nicht zu widerlegen ist, er habe das plötzliche Auftauchen des 'Pferdes in seiner Fahrbahn erst unmittelbar vor dem Aufprall auf seinen Wagen wahrnehmen können» Der Beklagte hat hierzu keinen Beweis angetreten. Im Hinblick auf das Verschulden des Beklagten und das Maß der beiderseitigen Unfallver-- ursachung kann dem Kläger jedenfalls nicht mehr als ein Viertel seines Schadens angelatet werden, wie.

Zitierte Normen: § 833 BGB
BundesstraßeWeidetorPferdTierKlägerWeide

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja BG-HZ s	nein
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BGB § 833
Bin Weidetor, das an einer Bundesstraße liegt, muß wenigstens bei Nacht durch ein Schloß gesichert sein, falls sich Tiere auf der Weide befinden.
' ■ . ' . • BGH, Ürt. v. 27* Juni 1967 - VI ZR 13/66 ~ OLG Oldenburg
LG Oldenburg

BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
Ävl
ZR
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
27= Juni 1967
J«
Justi z ha up ts ehre	:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

des Rechtaanv/alts Jan George__B_
m
(Holland), ^
ü? jotsx'wj.	klagten
 und Revisionskli-gers,
- ProseßbeVollmacht igter; Rechtsanwalt Br
 gegen

den Landwirt J03of H
OflBi,
 Kreis
^..
Beklagten, B'erufungskläger und Revisionobeklagten?
- Proseßbevollmächtigtcr:	Rechtsanwalt	Br
- .2 -
• Der VI. Zivilsenat des.'Bundesgerichtshofs-'hat'auf die mündliche Verhandlung vom.13* Juni 1967 unter Mitwirkung, des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Heinr. Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
■für Recht erkannts
 Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2» Zivilsenats des Qberlandesgerichts in Oldenburg vom 29 2 September 1965 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen.das Urteil der 2, Zivilkammer des Xandgerichts Oldenburg vom 27i,November 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand s .
Der Kläger, der als Jurist bei einer niederländischen Versicherungsgesellschaft tätig war, fuhr am 28. August 1959 gegen 22.15 Uhr mit seinem Volkswagen auf der Bundesstraße 21 von DflHB in Richtung CMHHNHfc In VflHBplief ihm ein Pferd des Beklagten in die Pahrbahn. Obwohl der Kläger scharf bremste, fuhr sein Wagen gegen das Pferd« Das Pahrzeug wurde schwer beschädigt, der Kläger erlitt schwere Verletzungen.
Die beiden Pferde des Beklagten waren.am Abend des Unfalltages von seinem Gehilfen SMBfauf eine Weide des Beklagten gebracht worden, die gegenüber dem Hof an der Bundesstraße liegt. Die mit Staeheldraht eingefriedigte Weide hat zwei etwa 130 bis 140m auseinanderliegende lore, die zur Bundesstraße führen.	hatte die
 Tiere durch das nordöstliche hölzerne, for auf die Weide ■ gebracht. Das. andere Tor, durch das die Tiere vor dem Unfall die Weide verlassen haben, bestand aus einem mit Maschendraht bespannten Eahmen aus drei bis vier Zentimeter dicken Bisenrohren. Das Tor war so angebracht, daß es nach innen zu öffnen war und aufgrund seines Gewichtes zufiel, wenn es nicht um etwa 90 Grad geöffnet wurde. Bei einer Öffnung von mehr als 90 Grad schlug es dagegen bis an die Innenseite des Zaunes um. Die VerschlußVorrichtung bestand aus einer etwa 30 cm langen sechsg3iediigen Eisenkette, die' an der oberen Törecke angebracht war Und auf einen 15 x 15 mm starken vierkantigen Schraubenkopf gehängt wurde, der an der Außenseite des dem Tor nächstliegend en Weidepfahls angebracht war.. Der Schraubenkopf war tiefer angebracht als.die Befestigung der Kette am for, so daß die eingehängte Kette um etwa 45 Grad schräg nach unten führte„ Das Tor stand nach dem Unfall weit offen, es war bis an den Zaun suruckgeschlagen.
Der Kläger hat mit Rücksicht auf .die Betriebsgefahr seines Bahrzeugs 3/4 des Unfallschadens gegen den Beklagten als Tierhalter geltend gemacht. Br hat mit der Klage 79o573,73 DM nebst Zinsen als Ersatz materiellen Schadens sowie, ein angemessenes Schmerzensgeld abzüglich gezahlter 30.000 DM verlangt. Außerdem hat er die Beststellung begehrt, daß ihm der Beklagte sum Ersatz des künftigen Unfallschadens verpflichtet sei. Br hat vorgetragen, der Beklagte habe das Weidetor gegen ein Entweichen der
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Weidetiere nicht hinreichend gesichert. Die Verschlußeinrichtung habe durch die Weidetiere selbst geöffnet werden können. Ein Weidetor in unmittelbarer Nähe der Bundesstraße müsse mit einem Schloß gesichert sein.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, er habe bei der Beaufsichtigung seiner Pferde die erforderliche Sorgfalt beobachtet. Der Verschluß der Weide sei ordnungsgemäß und ortsüblich gewesen. Die Pferde hätten die Verschlußkette nicht erreichen können, weil die Aufsteckvorrichtung an der Außenseite des fores angebracht gewesen sei. Außerdem hatten sie das for, das nur nach innen geöffnet werden könne, infolge seines
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eigenen Gewichts aber zufalle, auch dann nicht öffnen
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können, wenn die Verschlußkette nicht auf dem Schrauben- , köpf gesteckt hätte. Sein Gehilfe SflHIBhabe sich, nach- ; dem er die Tiere durcji Hol^tor auf die Weide gelassen habe, überzeugt, daß auch das eiserne for ordnungsgemäß .	•
geschlossen gewesen sei, Bas habe auch der Beklagte selbst festgestellt, als er eine Stunde später noch nach
 seinen auf derselben Weide untergebrachten Bindern gesehen habe, Bas for könne nur durch unbefugte Personen geöffnet worden sein. Hiergegen habe er-aber keine Vor-sorge zu treffen brauchen, weil er niemals festgestellt habe, daß Fremde die Weide betreten hätten und weil dort auch keine Kindex* zu spielen pflegten.
Bas Landgericht hat die Zahlungsansprüche vorbe-
haltlich des Rechtsübergangs auf öffentliche Versieherungs-träger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Peststellungsbegehren stattgegeben.
Bas Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
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Mit der Revision ersteht der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgriinde;
Das Berufungsgericht hält den dem Beklagten nach § 833 Satz 2 BGB offenstehenden Entlastungsbeweis für erbracht, daß er bei der Verwahrung der Pferde die erforderliche Sorgfalt angewandt hat» Sachverständig beraten hat es die Überzeugung gewonnen, daß das Weidetor derart gesichert war, daß die auf der Weide untergebrachten Pferde es nicht selbst Öffnen und entweichen konnten. Mit Kette und Schloß brauchte der Beklagte nach der Auffassung des Berufungsgerichts das Weidetor nicht zu sichern, weil er unter den gegebenen Umständen mit einem Öffnen des fores durch Unbefugte nicht habe zu rechnen brauchen, Es führt hierzu aus, der landwirtschaftliche Gehilfe SflHB? der zur Unfallzeit bereits drei Jahre beim Beklagten gearbeitet und gewohnt habe, habe nach seiner glaubhaften Bekundung niemals gesehen, daß das Weidetor offen gestanden 'habe, wenn sich Tiere auf der'Weide befanden! er habe auch nicht gesehen, daß fremde Leute über die Weide, gegangen seien. An der Bundes^ Straße .lägen-, in der Bähe der Unfallstelle nur wenige Häuser. Es sei auch nicht ersichtlich, was fremden einen Anreiz zu dem Betreten der Weide oder zu dem Öffnen des Tores, hätte bieten können.
Der Auffassung des Berufungsgerichts, das Weidetor habe unter den gegebenen Umständen gegen ein Öffnen durch Unbefugte nicht gesichert zu,werden brauchen, kann nicht gefolgt werden. Sie stellt an die Sicherungspflicht des Tierhalters zu geringe Anforderungen,
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Art und Ausmaß der vom Tierhalter gegen ein Entlaufen von Weidetieren zu fordernden Sicheruhgsmaßnahmen richten sich nach den Umständen, insbesondere nach der von einem .entlaufenen Tier ausgehenden Gefahr» liegt eine Weide weit ab von verkehrsreichen Straßen, so mag eine Sicherung des Weidetores ausreichen, durch die eine Selbstbefreiung der Weidetiere verhindert wird» Das Weidetor des Beklagten liegt aber in unmittelbarer Nähe einer / Bundesstraße, auf der nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers schon zur Unfallzeit ein starker und schneller Kraftfahrzeugverkehr herrschte. Pur diesen Verkehr bildet ein entlaufenes Bferd - zu demal bei Dunkelheit - eine beträchtliche Gefahrenquelle,, .die schon wiederholt zu Unfällen .schwerster Art geführt hat. An die Sorgfaltspflicht des Beklagten, der auch bei Nacht Tiere auf der , Weide hielt?sind daher besonders strenge' Anforderungen zu stellen» Er mußte alle zu demutbaren Maßnahmen ergreifen die geeignet waren, die Gefahr eines; Entweichens der Pferde zu mindern. Dazu gehörte auch die Vorsorge gegen ein Öffnen des Weidetores durch Unbefugte, gegen das die leicht:abhebbare- Versehlüßkette keinerlei Sicherheit bot Die Gefahr, daß sich Unbefugte - durch die Dunkelheit begünstigt - an dem Tor zu schaffen machten, lag schon allein im Hinblicke auf die unmittelbare Nähe der Bundes straße mit ihren zahlreichen Benutzern durchaus nicht fexuio Berücksichtigt man einerseits die starke Gefahr, die ein. entlaufenes Pferd auf der verkehrsreichen
 an Zeit und Geld, den eine Sicherung des Weidetores mit Schloß und Schlüssel erfordert, so kann an der Zumutbarkeit dieser Maßnahme jedenfalls für die Nachtzeit kein Zweifel bestehen, wenn das Weidetor wie hier unmittelbar an der Bundesstraße liegt»
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Der Beklagte konnte als erfahrener Landwirt die beträchtliche Gefahr, die ein entlaufenes Pferd auf verkehrsreicher Bundesstraße hervorlüft, erkennen» Setzte er diese Gefahr und die nicht fernliegende Möglichkeit, daß einer der zahlreichen Benutzer der Bundesstraße das for Öffnete, mit der Sorgfalt eines, ordentlichen und verständigen Land-
wirts in Vergleich zu dem geringen Aufwand, den die.Sicherung des Weidetores durch Schloß und Schlüssel bedingt, so mußte sich ihm die Notwendigkeit dieser Maßnahme-
wenigstens, bei-Benutzung d.er Weide, zur Nachtzeit geradezu
 aufdrängen« Der Beklagte kann sich nicht.darauf berufen,
 daß die Sicherung der Weidetore, mit Kette und Schloß auch
 an Bundesstraßen nicht landesüblich, sei« Die vom Beklagten ...
angezogene Üblichkeit, die auf die Zeiten zurückgeht, als es noch keine Kraftfahrzeuge gab, trägt den Brf6rdernissen des starken und schnellen Kraftfahrzeugsverkehrs* wie er bereits zur Unfallzeit auf den Bundesstraßen herrschte, nicht Rechnung« Der erkennende Senat hat in fester Recht-; sprechung (vgl« Urteil vom 9« Juni 1959 - VI ZR 60/58 -VersR 1959, 759; vom 11« Februar 1964 - VI ZR 247/62 ~
VersR 1964, 595; vom 30» November 1965 - VI ZR 3/64 -VersR 1966, 186; vom 3« Mai 1966 - VI ZR 216/64 -VersR 1966, 758) die Auffassung vertreten, daß ein Weide-
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tor auch gegen ein Öffnen durch Unbefugte in angemessener .
Weise zu sichern istsoweit die Bedürfnisse der Verkehrs-..
■ ■■ 4 | Sicherung dies erfordern. Das ist bei einer zur Nachtzeit ,
benutzten Weide, deren Tor an einer Bundesstraße liegt,
 regelmäßig der Fall«
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 Der Beklagte kann nach alledem nicht als entlastet im Sinne des § 833 Satz 2 BGB angesehen werden. Ihm ist vielmehr als unfallursächliches Verschulden anzulasten,
 daß er unter den dargelegten Umständen das Weidetor nicht gegen ein Öffnen durch .Unbefugte gesichert hat. Dabei kann offen bleiben,, ob die Revisionsrügen gegen die Fest-
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Stellung des Berufungsgerichts begründet sind? die Pferde hätten das Weidetor nicht selbst öffnen können» Der Beklagte haftet danach gemäß §§823 und 833 BGB für die Unfallfolgen.
Bas klagabweisende Urteil des Berufungsgerichts kann daher nicht bestehen bleiben* Der Sendt kann die Schadensabwägung selbst vornehmen, da alle aufklärbaren Umstände feststehen» Zu Lasten des Beklagten ist einzu-werfen, daß er das Entlaufen des Pferdes verschuldet und damit die überwiegende Unfallursache gesetzt hat»
Zu lasten des.Klägers geht, lediglich die Betriebsgefahr seines Kraftwagens, da seine Behauptung nicht zu widerlegen ist, er habe das plötzliche Auftauchen des 'Pferdes in seiner Fahrbahn erst unmittelbar vor dem Aufprall auf seinen Wagen wahrnehmen können» Der Beklagte hat hierzu keinen Beweis angetreten. Im Hinblick auf das Verschulden des Beklagten und das Maß der beiderseitigen Unfallver-- ursachung kann dem Kläger jedenfalls nicht mehr als ein Viertel seines Schadens angelatet werden, wie. er es selbst mit der Klage beantragt hat.
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Das.angefochtene' Urteil, war daher aufzuheben und das Urteil des Landgerichts wieder -herausteilen. -
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO,
Engels	Dro Sode -	Meyer
 Bundesrichter Dr.Pfretzschner	Dr. Nüßgens
 ist Beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
Senatspräsident Dr. Engels ist ebenfalls beurlaubt und verhindert, diesen Vermerk zu unterschreiben,
 Dr. Bode