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BGH · VI ZR 13/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 13/62

Das Kammergericht in Berlin als Berufungsgericht hat durch rechtskräftiges Urteil vom 9« November 1944 die Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen fehlsamer Fußbehandlung ausgesprochen 0 Durch Schiußurteil vom 13* November 1961 sind die Ansprüche des Klägers auf Ersatz der ihm entstandenen Arztkosten für die Behandlung seiner thrombotischen Erkrankung in den Jahren 1953 bis 1955 in Höhe der aufgewendeten 3ol?lo- DM sowie auf Leistung einer lebenslänglichen Bente zur Abgeltung der Behandlungskosten dieser thrombotischen Erkrankung, abgewiesen worden. Gegen dieses Urteil wendet der Kläger sich mit der Revision, um den Ansprüchen zu dem Erfolge zu verhelfen, die auf die thrombotische Erkrankung gestützt werdenö Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen« EntscheidungsgrUndes Die Revision des Klägers kann keinen Erfolg haben0 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der ihm nach § 287 ZPO eingeräumten freien Stellung bei der Schadensermittlung vermöge es sich nicht davon zu überzeugen, daü chle Fehlbehahdluhg im Jahre 1941 die thrombotische Erkrankung mitverursacht habe* Für diese Würdigung sei mitentscheiden daß eine beginnende Thrombophlebitis am linken Bein des Klägers im September nicht feststellbar sei. Dezember I960, hat das Berufungsgericht zur thrombotischen Erkrankung im Jahre 1944 Beweis erhoben und den sachverständigen Zeugen Prof, Dr, Paul Gohrbandt vernehmen lassen. Es ist auch revisionsrechtlich nicht zü beanstanden, daß das Berufungsgericht, nach dieser Aussage sich nicht in der Bage gesehen hat, bei seiner Beweiswürdigung über den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der späteren thrombotischen Erkrankung des Klägers, eine bereits 1944 beginnende Thrombophlebitis mit zugrunde zu legen. Es ist jedoch aus den Rügen der Revision nicht ersichtlich, daß das Gericht für die Tatsache einer Thrombophlebitis im Jahre 1944 einen Beweisantritt Übergängen hätte. vom 19- Dezember 1959 hatte das Kammergericht darauf hingewiesen, daß der Kläger die Behauptung Uber die thrombotische Erkrankung im Jahre 1944 allein auf den schriftlichen Befundbericht von Prof» Paul Gohrbandt vom 18» September 1944 gestützt hatte«, Hinzu kommt, daß Prof6 Erwin Gohrbandt als Sachverständiger eine thrombotische Erkrankung des Klägers im Jahre 1944 ohne jede Einschränkung verneinte., In dem rechtskräftigen Teilurteil vom 8» Mai 1961 hat das Kammergericht sich ebenfalls eingehend mit den Fragen befaßt, welche Folgen auf die fehlsame Behandlung zurückzufUhren seien« Auch hieraus ist nicht ersichtlich, daß der Kläger die erwähnte streitige Tatsache unter Beweis gestellt hätte, der nicht beschießen wurde * Schließlich ergeben auch die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 25o April 1961 und vom 2« November 1961 nichls für eine prozeßordnungswidrige Übergehung der Behauptung einer thrombotischen Erkrankung im Jahre 1944» Zu einem klaren und unmißverständlichen Beweisantritt bestand aber umsoeher Anlaß, als der erkennende Senat nur wegen der NichtVernehmung von Prof« Paul Gohrbandt zu dieser Erkrankung im Jahre 1944«>die Sache zurückverwiesen hatte«,

Zitierte Normen: § 287 ZPO
GohrbandtBerufungsgerichtErkrankungBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2209.014
VI ZR 13/62
Verkündet am 1o Februar 1963 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäfts“ stelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Bankdirektörs Otto W|
I in	BdB	Straßej
 Klägers, Berufungsklägers und
“ Prozeßbevollmachtigter: Hechtsanwalt Br.
1.	die Carl S
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gesetzlich vertreten durch ihren Abwesen-den Hechtsanwalt Eberhard von Mil
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Beklagten, Berufungsbeklagten und Revi si onsbekiagt en
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. K. E. Meyer, Br. Bode, Br. Haüß und Br. Bfretzschner
 für H e c h t erkannt;
Bie Revision des ICiägers gegen das Schlußurteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin.vom 13. November 1961 wird zurückgewiesen.
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Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
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 Tatbestands
Im Februar und März 1941 unterzog sich der Kläger in einer Filiale der Erstbeklagten einer Fußbehandlung durch die Zweitbeklagt e»
Das Kammergericht in Berlin als Berufungsgericht hat durch rechtskräftiges Urteil vom 9« November 1944 die Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen fehlsamer Fußbehandlung ausgesprochen 0
Durch Schiußurteil vom 13* November 1961 sind die Ansprüche des Klägers auf Ersatz der ihm entstandenen Arztkosten für die Behandlung seiner thrombotischen Erkrankung in den Jahren 1953 bis 1955 in Höhe der aufgewendeten 3ol?lo- DM sowie auf Leistung einer lebenslänglichen Bente zur Abgeltung der Behandlungskosten dieser thrombotischen Erkrankung, abgewiesen worden.
Gegen dieses Urteil wendet der Kläger sich mit der Revision, um den Ansprüchen zu dem Erfolge zu verhelfen, die auf die thrombotische Erkrankung gestützt werdenö Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen«
EntscheidungsgrUndes
 Die Revision des Klägers kann keinen Erfolg haben0 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der ihm nach § 287 ZPO eingeräumten freien Stellung bei der Schadensermittlung vermöge es sich nicht davon zu überzeugen, daü chle Fehlbehahdluhg im Jahre 1941 die thrombotische Erkrankung mitverursacht habe* Für diese Würdigung sei mitentscheiden daß eine beginnende Thrombophlebitis am linken Bein des Klägers im September nicht feststellbar sei.
Vergeblich greift die Revision die Beweiswürdigung des Bei'ufungsgerichts zu der "realen Tatsache" an, daß im Jahre
 
1944 eine thrombotische Erkrankung nicht nachweisbar sei. Entsprechend dem Urteil des erkennenden Senats vom 16. Dezember I960, hat das Berufungsgericht zur thrombotischen Erkrankung im Jahre 1944 Beweis erhoben und den sachverständigen Zeugen Prof, Dr, Paul Gohrbandt vernehmen lassen. Diesem lag dabei sein Gutachten vom 27. September 1944 vor. Er erklärte vor dem ersuchten-' Richter: ’’wenn s,2t. eine beginnende Thrombophlebitis Vorgelegen hätte, so wäre das wohl mit Sicherheit in meinem Gutachten vom 27. September 1944 zu dem Ausdruck gebracht worden. Das ist aber nicht der Pall.“ Entgegen der Annahme der Revision handelt es sich bei der Bekundung von Prof. Paul Gohrbandt nicht um die Stellungnahme eines Sachverständigen, sondern um eine Zeugenaus- * sage, zu der allerdings Sachkunde erforderlich war« Alle Rügen, die auf der Annahme beruhen, Gohrbandt sei nur als Sachverständiger gehört worden, sind daher gegenstandslos. Es ist auch revisionsrechtlich nicht zü beanstanden, daß das Berufungsgericht, nach dieser Aussage sich nicht in der Bage gesehen hat, bei seiner Beweiswürdigung über den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der späteren thrombotischen Erkrankung des Klägers, eine bereits 1944 beginnende Thrombophlebitis mit zugrunde zu legen.
Run meint der Kläger, zwar habe Prof, Dr. Paul Gohrbandt keine weiteren Angaben gemacht, die zu der Peststellung einer beginnenden Thrombophlebitis im Jahre 1944 führen könnten. Das Berufungsgericht habe Jedoch die zu dieser Behauptung angstret end weiteren Beweise unter Verstoß gegen § 287 EPO nicht erhoben.
Es ist jedoch aus den Rügen der Revision nicht ersichtlich, daß das Gericht für die Tatsache einer Thrombophlebitis im Jahre 1944 einen Beweisantritt Übergängen hätte. Die Revision behauptet zwar, daß ein solcher Beweis durch die sachverständigen Zeugen Prof. Dr. lollenberg, Dr. Müller und Dr, Lauber angeboten worden sei. Dies entspricht jedoch nicht dem Parteivortrag. Bereits in dem vom Senat teilweise aufgehobenen Urteil
 
vom 19- Dezember 1959 hatte das Kammergericht darauf hingewiesen, daß der Kläger die Behauptung Uber die thrombotische Erkrankung im Jahre 1944 allein auf den schriftlichen Befundbericht von Prof» Paul Gohrbandt vom 18» September 1944 gestützt hatte«, Hinzu kommt, daß Prof6 Erwin Gohrbandt als Sachverständiger eine thrombotische Erkrankung des Klägers im Jahre 1944 ohne jede Einschränkung verneinte., In dem rechtskräftigen Teilurteil vom 8» Mai 1961 hat das Kammergericht sich ebenfalls eingehend mit den Fragen befaßt, welche Folgen auf die fehlsame Behandlung zurückzufUhren seien« Auch hieraus ist nicht ersichtlich, daß der Kläger die erwähnte streitige Tatsache unter Beweis gestellt hätte, der nicht beschießen wurde * Schließlich ergeben auch die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 25o April 1961 und vom 2« November 1961 nichls für eine prozeßordnungswidrige Übergehung der Behauptung einer thrombotischen Erkrankung im Jahre 1944» Zu einem klaren und unmißverständlichen Beweisantritt bestand aber umsoeher Anlaß, als der erkennende Senat nur wegen der NichtVernehmung von Prof« Paul Gohrbandt zu dieser Erkrankung im Jahre 1944«>die Sache zurückverwiesen hatte«,
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Sollte die Revision noch dahin zu verstehen sein, die Gutachter seien sich über die Folgen der Behandlung im Jahre 1941 nicht einig, ist diese Frage vom Berufungsgericht erörtert und beschieden worden» Es bedurfte hierzu ersichtlich nicht der Anhörung eines weiteren Sachverständigen»
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Br» Kleinewefers	Br .	JC. E. Meyer Br»	Bauß
 Br» Pfretzschner	Bundesrichter Br» Bode ist
 beurlaubt und daher verhindert zu unterzeichnen.
Br» Kleinewefers