Am 18» oder 22« November 1955 übergab der Beklagte, der mit der Passung des Aktenvermerks nicht einverstanden war, dem Kläger ein Muster des Aktenvermerks, wie er ihn sich vorgestellt hatte« Am 30« August 1956, einen Tag vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst des Bezirksamts, reichte der Kläger dem Beklagten dieses Muster mit folgendem Schreiben zurücki Im Berufungsrechtszug hat der Kläger vorgetragen, der Beklagte habe sich am 14» Januar 1936 auch gegenüber dem Stadtinspektor VWKHB in gleicher Weise über ihn ausgelassen. Er, der Kläger, wolle den Beklagten auch gar nicht als Beamten in Anspruch nehmen«. 1» Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß für die Klage der Zivilrechtsweg verschlossen sei, soweit der Anspruch aus einer dienstlichen Betätigung des Beklagten hergeleitet werde und darauf abziele, dem Beklagten dienstliche Äusserungen eines bestimmten Inhalts zu untersagen. sen Äusserungen zu weit gegangen sei oder dienstliche Befugnisse überschritten haben sollte, könne das ordentliche Gericht den Beklagten nicht verurteilen, in seinem Dienstbereich von ähnlichen Äusserungen über den Kläger abzusehen und sich einer Würdigung der Persönlichkeit des .Klägers zu enthalten. Ebenfalls könne der Kläger nicht im ordentlichen Rechtsweg eine Auskunft dös Beklagten darüber verlangen ob er sich, abgesehen von den vorgetragenen. 2. Soweit der Kläger sich dagegen wehrt, daß seine Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abgewiesen wurde, ist die Revision gemäß § 547 Abs.' 1 Ziff.1 ZPO zulässig.. worden, die die Ausübung seiner Amtstätigkeit betrafen« Die Vorwürfe waren in einer Akte seines Amts niedergelegt worden« Paß der Beklagte zu diesen Vorwürfen Stellung nahm und sich gegenüber seinem Dienst Vorgesetzten rechtfertigte, gehörte zu seinen dienstlichen Pflichten« Da eben der Kläger es war, der die Amtstätigkeit des Beklagten kritisiert hatte, lag es nur nahe, daß der Beklagte in seiner Vorlageverfügung auch auf die Person des Klägers einging« Aber auch das Gespräch mit dem Stadtinspektor VflMi war aus dienstlichem Anlaß geführt v/orden, was aus dem vom Berufungsgericht dargelegten Zusammenhang und insbesondere daraus erhellt, daß der Beklagte und der Inspektor gemeinsam einen Entwurf auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde ausarbeiten sollten« Wenn in dem Grespräch die Person des Klägers und die von diesem abgegebene Stellungnahme berührt wurde, so fiel dieser Gesprächsgegenstand noch nicht aus dem Bahmen des Dienstes heraus• keine bürgerliche Streitigkeit im ginne dea § 13 GVG vorliegt und demgemäß die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts zur Entscheidung über eine Klage fehlt, die den aus der Verwaltungstätigkeit eines Beamten entstandenen Eingriff in private Rechte abwehren möchte (vgl. Will sich der Bürger gegen einen seine Rechte verletztenden Obergriff der Verwaltung wehren, so steht ihm zu diesem Zwecke der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten zur Verfügung, wobei aber die Klage gegen die hinter dem Beamten stehende Verwaltungsbehörde zu richten ist. Keinesfalls kann aus Art« 19 Abs.4 Satz 2 GG die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts für ein Verfahren gegen einen Beamten abgeleitet werden, in dem die Amtsführung des Beamten überprüft und dieser zu einem bestimmten dienstlichen Verhalten angehalten werden soll. 3o Bas Berufungsgericht hat weiter dargelegt, daß kein Anlaß für die Befürchtung bestehe, der Beklagte werde sich außerhalb seines Bienstes über den Kläger in ehrverletzender Weise äußern« Ebenfalls bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft darüber, ob der Beklagte sich bislang außerhalb seines Bienstbereichs über den Kläger in ehrverletzender Weise geäußert9 habe • Ber Anspruch des Klägers müsse daher als unbegründet abgewiesen werden, soweit für den außerdienstlichen Bereich des Beklagten ein bestimmtes Verhalten (Unterlassung) gefordert oder die Erteilung einer Auskunft erstrebt werde« 4« Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten mit der Begründung angewiesen, der Beklagte sei für diesen Anspruch gemäß Art» 34 GG nicht passiv legitimiert. Daß sich der Beklagte ausserdienstlioh über den Kläger in ehrverletzender und schädigender Weise geäussert habe, sei nicht bewiesen, so daß insoweit die Klage gegen den Beklagten unbegründet sei* Maßgebend für die Privilegierung eines Anspruchs im Sinne des § 547 Abs. 1 Ziff.2 ZPO ist aber nicht die rechtliche Beurteilung, die der Kläger seinem Bei der Prüfung, ob ein Anspruch die Privilegierung des § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO genießt, geht es nicht um die Frage der Schlüssigkeit des Parteivor-bringens, sondern nur darum, daß aus einer dienstlichen Tätigkeit eines Beamten Ersatzansprüche horgeleitet werden. Denn aus Art. 34 GG ergibt sich, daß ein Kläger, dem durch eine Pflichtverletzung eines Beamten in seinem hoheitlichen Dienstbereich Schaden zugefügt ist, nur Schadensersat zensprUche gegen die Anstellungskörperschaft des Beamten hat.
2349 097 0 ,n.m mss. Verkündet am 9« Januar 1959 f, Justizobersekretär als tJBeundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit des Hechtsanwalts Dieter straße A Kläger8, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt gegen den Obermagistratsrat Dr. Günther WflHBHI ln HflMstraße Beklagten, Berufungsbeklagten und Re-vi s i onsb eklagt en, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtssnwalt hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr« Meiß und der Bundesrichter Dr» Kleinewefers, Hanebeck, Dr« Bode und Dr« Hauß für Recht erkannt? Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 22. November 1957 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt 0 £ Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger war vom 1. September 1955 bis zu dem 31# August 1956 auf Privat dienst vertrag als juristischer Hilfsarbeiter beim Bezirksamt ange8tollt* 2u seinem Ar- beite gebiet gehört die Abwicklung eines Erschließungsvertrags# Hierbei spielten Rückerstattungsansprüche eines gewissen S^BMHHIeine Holle« Am 3# November 1955 fand über diese Angelegenheit eine dienstliche Besprechung statt, an der neben anderen Beamten auch der Beklagte als Leiter des Rechtsamtes teilnahm* Weisungsgemäß legte der Kläger am 6« November 1955 über diese Besprechung einen Aktenvermerk nieder« Dieser Vermerk enthielt folgenden Satzs ”Dr« WflM antwortete daraufhin, daß Herr aus dem Osten komme (der Unterzeichnete wandte ein, er komme aus HflH), nämlich aus Polen und habe daher Komplexe« Aus psychologischen Gründen sei es daher die Pflicht des Bezirksamtes jene Komplexe des Herrn SQ/BK/KtR am Verhandlungstisch zu beseitigen» Allerdings müßte man sich zunächst über allgemeine Prägen mit Herrn Bt/KKKKKttt auseinander setzen «. * •M» Am 18» oder 22« November 1955 übergab der Beklagte, der mit der Passung des Aktenvermerks nicht einverstanden war, dem Kläger ein Muster des Aktenvermerks, wie er ihn sich vorgestellt hatte« Am 30« August 1956, einen Tag vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst des Bezirksamts, reichte der Kläger dem Beklagten dieses Muster mit folgendem Schreiben zurücki «Den mir freundlicherweise anvertrauten Durohschlag . eines Vermerkes, den ich Ende November des vergangenen Jahres anläßlich einer Unterweisung über die hier übliche Behördenpraxis als musterhaftes Vorbild eines Sitzungsprotokolls, das lediglich in einen Vermerk gekleidet war, erhielt, sende ich hiermit mit verbindlichem Dank zurück, um mich so von dem letzten mir überreichten Schriftstück zu befreien, das an diese nun abgelaufene Zeit erinnert« ~ 3 - Wenn sich mir auch keine Gelegenheit mehr bot, die an Hand dieses Musters gewonnenen Einsichten anzuwenden, so wird mir der wertvolle Hinweis doch in Erinnerung haften blcibon, daß persönliche wörtliche Äusserungen, die anläßlich einer Besprechung gefallen sind, besonders wenn sie noch, so bedauerlich es nun einmal ist, antisemitischen Charakter tragen, in einem Vermerk, ‘ der in dieser Zeit gefertigt wird, nichts zu suchen haben"• Am 12* Oktober 1956 nahm der Beklagte in einer an den Bezirksbürgermeister Br» gerichteten Vorlage- verfügung zu dem Schreiben des Klägers vom 30* August 1956 Stellung. Biese Stellungnahme kam zu den Akten eines beim Hegierenden Bürgermeister von B^MBI schwebenden, von Sflfc gegen leitende Beamte des Bezirksamts engestrengten Bienstauf Sichtsverfahrens* Am 25* Januar 1957 erhielt der Kläger bei einer Vernehmung in diesem Bienstaufsichtsverfahren von der Stellungnahme des Beklagten vom 12a Oktober 1956 Kenntnis* Her Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe sich, um dem Aktenvermerk vom 6. Hovember 1955 und dem Schreiben vom 30* August 1956 die Wirkung zu nehmen, in der Vorlageverfügung vom 12« Oktober 1956 dahin geäußert, er, der Kläger, sei geistig unreif« Burch diese Äußerung habe der Be- ’ klagte ihn in seiner Ehre und in seinem Fortkommen als Rechtsanwalt beeinträchtigt*. Bas Ausmaß dieser Wachteile könne er noch nicht übersehen, zu demal er nicht wisse, ob der Beklagte sich nicht auch bei anderen Gelegenheiten in entsprechender Weise geäußert habe* Ber Kläger hat beantragt, den Beklagten au verurteilen, . 1* es zu unterlassen, Behauptungen des Inhalts aufzustellen, der Kläger sei geistig unreif, t" 2» Auskunft zu erteilen, wann und wem gegenüber der Beklagte diese oder ähnliche Behauptungen aufgestellt habe, 3* festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der sich aus der Aufstellung der Behauptung, der Kläger sei geistig unreif, oder ähnlicher oder gleichartiger Behauptungen ergebe» Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Br hat zu den Anträgen zu 1 und 2 die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs erhoben und hierzu geltend gemacht, er werde insoweit für eine - im übrigen pflichtgemäße - Ausübung seines Beamtendienstes in Anspruch genommen« Zu dem Antrag zu 3 hat er geltend gemacht, daß er nicht passiv legitimiert sei (Art» 34 OU)» Im übrigen hat der Beklagte vor-getregen, das von ihm abgegebene Werturteil, das er nicht mit den vom Kläger angegebenen Worten geäußert habe, sei nach den mit dem Kläger gemachten Erfahrungen sachlich begründet« Es sei zudem in Wahrung berechtigter Interessen niedergelegt worden« Eineft.Wiederholungsgefahr bestehe hier nicht, da hierfür jeder Anlaß fehle. Pas Landgericht hat die Klageanträge zu 1 und 2 wegen Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs und den Klageantrag zu 3 wegen fehlender Ras si vlegit imat ion des Beklagten abgewiesen« Im Berufungsrechtszug hat der Kläger vorgetragen, der Beklagte habe sich am 14» Januar 1936 auch gegenüber dem Stadtinspektor VWKHB in gleicher Weise über ihn ausgelassen. Pie Äußerungen des Beklagten könnten nicht als Amtshandlungen . gewertet werden. Er, der Kläger, wolle den Beklagten auch gar nicht als Beamten in Anspruch nehmen«. Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers zu-rückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger die Klageanträge weiter. Entscheidungs^ründeg « « ' 1» Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß für die Klage der Zivilrechtsweg verschlossen sei, soweit der Anspruch aus einer dienstlichen Betätigung des Beklagten hergeleitet werde und darauf abziele, dem Beklagten dienstliche Äusserungen eines bestimmten Inhalts zu untersagen. Nach der Würdigung des Berufungsgerichts sind die Ausführungen des Beklagten gegenüber dem Bezirksbürgermeister Dr» und gegenüber dem Stadtinspektor VflMHF in engem äusseren und inneren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben abgegeben worden. Auch wenn der Beklagte mit die- 4 sen Äusserungen zu weit gegangen sei oder dienstliche Befugnisse überschritten haben sollte, könne das ordentliche Gericht den Beklagten nicht verurteilen, in seinem Dienstbereich von ähnlichen Äusserungen über den Kläger abzusehen und sich einer Würdigung der Persönlichkeit des .Klägers zu enthalten. Ebenfalls könne der Kläger nicht im ordentlichen Rechtsweg eine Auskunft dös Beklagten darüber verlangen ob er sich, abgesehen von den vorgetragenen. Fällen, dienstlich über den Kläger in abfälliger .Art geäussert habe. 2. Soweit der Kläger sich dagegen wehrt, daß seine Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abgewiesen wurde, ist die Revision gemäß § 547 Abs.' 1 Ziff. 1 ZPO zulässig.. In der Sache ist sie unbegründet. Wie das Berufungsgericht in rechtlich zutreffender Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts ausführt, hat der Beklagte die beanstandete Würdigung des Klägers in Ausübung seines Dienstes als Obermagistrat srat abgegeben. Dem Beklagten waren Vorwürfe gemacht worden, die die Ausübung seiner Amtstätigkeit betrafen« Die Vorwürfe waren in einer Akte seines Amts niedergelegt worden« Paß der Beklagte zu diesen Vorwürfen Stellung nahm und sich gegenüber seinem Dienst Vorgesetzten rechtfertigte, gehörte zu seinen dienstlichen Pflichten« Da eben der Kläger es war, der die Amtstätigkeit des Beklagten kritisiert hatte, lag es nur nahe, daß der Beklagte in seiner Vorlageverfügung auch auf die Person des Klägers einging« Aber auch das Gespräch mit dem Stadtinspektor VflMi war aus dienstlichem Anlaß geführt v/orden, was aus dem vom Berufungsgericht dargelegten Zusammenhang und insbesondere daraus erhellt, daß der Beklagte und der Inspektor gemeinsam einen Entwurf auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde ausarbeiten sollten« Wenn in dem Grespräch die Person des Klägers und die von diesem abgegebene Stellungnahme berührt wurde, so fiel dieser Gesprächsgegenstand noch nicht aus dem Bahmen des Dienstes heraus• Bind die behaupteten Ehrbeeinträchtigungen, gegen die der Kläger sich mit seiner Klage wehren möchte, aber in Ausübung dienstlicher Tätigkeit eines Beamten erfolgt, so ist der Rechtsweg für die Abwehrklage des Betroffenen ausger schlossen, da das ordentliche Gericht nach dem Grundsatz der Trennung der Gewalten nicht in die Verwaltungstätigkeit der Beamten eingreifen darf« Zwar wird die Klage auf Bestimmungen des bürgerlichen Reohts (§§ 823 ff in Verbindung mit 1004 BGB) gestützt, doch ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers in Verbindung mit der zur Erläuterung heranzuziehenden Einlassung des Beklagten (vgl« BGH IM § 13 GVG Nr« 16), daß der materielle Inhalt des Streits der Parteien um die Abwehr eines Eingriffs geht, der in Ausübung staatlicher, dem Bereich des Öffentlichen Rechts angehörender Verwaltungstätigkeit eines Beamten erfolgt ist« Es entspricht feststehender Rechtsprechung, daß in solchen Fällen keine bürgerliche Streitigkeit im ginne dea § 13 GVG vorliegt und demgemäß die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts zur Entscheidung über eine Klage fehlt, die den aus der Verwaltungstätigkeit eines Beamten entstandenen Eingriff in private Rechte abwehren möchte (vgl. RGZ 142, 116, 121; 150, * 140, 1431 RG HRR 1938 Nr. 147; RG BR 1940, 78; BGHZ 14, 222; IM § 549 ZPO Hr. 29; IM § 13 GVG Hr. 55; BGB RGRK 10. Aufl. § 1004 Anm« 7 b, bb Abs. 6). Dabei ist es durchaus gleichgültig, wie der Kläger selbst seinen Anspruch rechtlich beurteilt und begründet. Deshalb kann der (Erklärung, des Klägers, er wolle den Beklagten gar nicht als Beamten in Anspruch nehmen, keine Bedeutung zukommen. Ebenfalls ist es - von dem Sonderfall sogenannter Verwaltungswillkür abgesehen - für die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs ohne Belang, ob die beanstandete Verwaltungstätigkeit rechtmäßig war oder nicht (RGZ 170, 40, 42). Will sich der Bürger gegen einen seine Rechte verletztenden Obergriff der Verwaltung wehren, so steht ihm zu diesem Zwecke der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten zur Verfügung, wobei aber die Klage gegen die hinter dem Beamten stehende Verwaltungsbehörde zu richten ist. Ist durch schuldhafte Verletzung der einem Britten obliegenden Amtspflicht eines Beamten ein Schaden ent- ' standen, so kann der Betroffene nach Maßgabe des § 839 BGB, Art. 34 GG seine Ersatzansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend machen«. Ist dem Kläger daher - was dahingestellt sein mag - Unrecht geschehen, so ist er durch Versagung des Rechtswegs für die angestrengte Unterlassungsklage doch nicht schutzlos gestellt. Keinesfalls kann aus Art« 19 Abs. 4 Satz 2 GG die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts für ein Verfahren gegen einen Beamten abgeleitet werden, in dem die Amtsführung des Beamten überprüft und dieser zu einem bestimmten dienstlichen Verhalten angehalten werden soll. Ebenfalls ist der ordentliche Rechtsweg nicht für eine Klage gegeben, mit der eine Auskunft über die dienstliche Tä- •*’ 0 •» tigkeit eines Beamten erstrebt wird, da auch insofern keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG vorr liegt, pie Recht saus führungen des Berufungsgerichts zur Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs halten in allem der von der Revision erbetenen rechtlichen Überprüfung stand« Der Versuch der Revision, gegen diese Würdigung anzukämpfen, setzt sich offenbar mit den seit langem in Rechtsprechung und Iiehre anerkannten Grundsätzen über das Verhältnis der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Verwaltung und den Verwaltungsgerichten in Widerspruch« • 3o Bas Berufungsgericht hat weiter dargelegt, daß kein Anlaß für die Befürchtung bestehe, der Beklagte werde sich außerhalb seines Bienstes über den Kläger in ehrverletzender Weise äußern« Ebenfalls bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft darüber, ob der Beklagte sich bislang außerhalb seines Bienstbereichs über den Kläger in ehrverletzender Weise geäußert9 habe • Ber Anspruch des Klägers müsse daher als unbegründet abgewiesen werden, soweit für den außerdienstlichen Bereich des Beklagten ein bestimmtes Verhalten (Unterlassung) gefordert oder die Erteilung einer Auskunft erstrebt werde« Biese Entscheidung konnte durch das Revisionsgericht nicht nachgefcrüft werden, da insoweit keiner der privilegierten Fälle gegeben ist, in denen die Revision gemäß § 347 BGB unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig ist« Ber Senat hat den Wert des Beschwerdegegenstandes der Revision gemäß § 3 ZPO auf 5*000 DM festgesetzt, wobei er berücksichtigt hat, daß der Kläger in seiner Klageschrift den Wert seiner Ansprüche mit diesem Betrag eingeschätzt hat« Ber Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, daß sein Interesse an der $ erstrebten Verurteilung des Beklagten mit einem höheren Betrag gewertet werden muß« Die Revision ist daher in diesem Punkt unzulässig« 4« Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten mit der Begründung angewiesen, der Beklagte sei für diesen Anspruch gemäß Art» 34 GG nicht passiv legitimiert. Für schädigende Folgen dienstlicher Äusserungen des Beklagten habe allenfalls als Anstellungskörperschaft des Beklagten einzustehen. Daß sich der Beklagte ausserdienstlioh über den Kläger in ehrverletzender und schädigender Weise geäussert habe, sei nicht bewiesen, so daß insoweit die Klage gegen den Beklagten unbegründet sei* Zum letzten Punkt (ausserdienstliche Äusserungen) ist die Revision unzulässig, da ein Fall der Privilegierung (§ 547 ZPO) nicht gegeben ist. Soweit es sich um die Folgen dienstlicher Tätigkeit des Beklagten handelt, ist die Revision gemäß § 547 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG zulässig. Zwar hat der Kläger erklärt, er wolle den Beklagten gar nicht als Beamten in Anspruch nehmen. Maßgebend für die Privilegierung eines Anspruchs im Sinne des § 547 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO ist aber nicht die rechtliche Beurteilung, die der Kläger seinem t Anspruch gibt, vielmehr kommt es auf die wahre Natur des sich nach dem tatsächlichen Klagevortrag ergebenden Anspruchs an (BGHZ 16, 275). Dem Vortrag des Klägers ist zu entnehmen, daß er seine Schadensersatzansprüche im wesentlichen aus einem dienstlichen Handeln des Beklagten herleitet und daß er diesem eine "Überschreitung amtlicher Befugnisse" (§71 Abs. 2 Nr. 2 GVG) zu dem Vorwurf macht. Bei der Prüfung, ob ein Anspruch die Privilegierung des § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO genießt, geht es nicht um die Frage der Schlüssigkeit des Parteivor-bringens, sondern nur darum, daß aus einer dienstlichen Tätigkeit eines Beamten Ersatzansprüche horgeleitet werden. Demgemäß ist die Revision zulässig. Sie ist aber offenbar unbegründet. Denn aus Art. 34 GG ergibt sich, daß ein Kläger, dem durch eine Pflichtverletzung eines Beamten in seinem hoheitlichen Dienstbereich Schaden zugefügt ist, nur Schadensersat zensprUche gegen die Anstellungskörperschaft des Beamten hat. Weshalb im vorliegenden Palle eine Ausnahme für diesen das Amtshaftungsrecht beherrschenden Grundsatz gelten soll, ist von der Revision nicht dargetan worden. Die von ihr herangezogene Entscheidung des I» Zivilsenats vom 12. April 1957 - I ZR 28/56 - betrifft die fiskalische Betätigung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die sich naoh anderen Grundsätzen richtet. Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist auch in diesem Punkt in allem zuzustimmen. 5. Die Revision des Klägers war* daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen. Dr. Kieinewefers Br. Bode 2h?. Hauß Heiß Hanebeck