Es wird festgesbellt, daß der Beklagte verpflichtet ist# der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu ersetzen# die diese für ihr Mitglied Eveline auf Grund des Verkehrsunfalls vom 23.Mai 1934 erbringen muß- Ferner hat sie um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte zu dem Ersatz ihrer weiteren Aufwendungen aus Anlaß des Unfalls der verpflichtet sei« Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Er hat ein Verschulden bestritten und vorgetragen, Fräulein nabe den Unfall dadurch verursacht, daß sie sich in der Kurve anfgerichtst und anstatt nach rechts nach links gelegt habe. Auf Grund der im Eevisicnsrechtszug überreichten ärztlichen Gutachten sieht es der Senat als glaubhaft gemacht an« daß oei Fräulein MflHP ein unfrllbsdingter schwerer Bauersohaden vorliegt, der möglicherweise auf lange Zeit eine laufende Heilbehandlung erforderlich macht* Ausserdem ist damit zu rechnen, daß weitere Operationen sowie Muskel-• und Sehnenverpflanzungen erforderlich sein werden* Wenn auch die Verpflichtungen der klagenden Krankenkasse gegenüber der Verletzten nach deren Aussteuerung nur noch beschränkte sind und die weiteren Aufwendungen nach Pauschal-Sätzen vergütet werden, so konnte doch angesichts der noch gsr nicht abzusehenden Zeitdauer einer laufenden ärztlichen Behandlung der Streitwert der Feststellungsklage mit ? XIo Aua der Tatsache, daß der Beklagte hoi seiner nächt-ziehen Fahrt in einer scharfen Rechtskurve der Straße mit dor rechten Fußraste des Kraftrades Bodenberührung bekam und alsdann nach einer längeren Schleifspur stürzte, hat" das Berufungsgericht mit Recht auf Grund der Lebenserfahrung ge-foJgert. Kommt ein Kraftradfahrer mit seinem Kraftrad in einer Kurve nach Bodenberührung ins Schleudern, so ist das ein durchaus typischer Gesche’oensablauf, der zunächst auf mangelnde Sorgfalt und Vorsicht oder einen sonstigen Fahrfehler des Kraftradfahrers hinweist. Dieser sich nach der Lebenserfahrung aafdrängende Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Kraftradfahrers kann nur durch den Nachweis ion Tatsachen entkräftet werden, die auf die ernste Häßlichkeit eines nicht typischen Ablaufs hinweisen« Daß solche Tatsachen hier nicht dargetan sind, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt. Da der Beklagte Fräulein erst gerade kennen gelernt hatte, so mußte er, wie das Berufungsgericht richtig bemerkt, die scharfe Xurve so langsam und vorsichtig befahren, daß er eine aus Ungeschicklichkeit, Angst ooer Unerfe.hr enheit der entstehende FshiraaktJLon rechtzeitig abfängen konnte. Der Beklagte hat auch nichts dafür Vorbringen können, daß er etwa durch den übrigen Verkehr auf der Straße Anlaß zu einer plötzlichen Richcungsänderung gehabt hat« Unter Y/Urdigung der gesamten Umstände hat das Berufungsgericht ohne Rechts-irr cum festgestellt, daß der Beklagte durch fahrlässiges Verhalten den Unfall verursacht hat. Sie sei aber nicht dahin auszulegen, daß sich der Fahrer auf Gefahr des 111‘.fehr end eil :ln typischen Situationen des Straßenverkehrs unvorsichtig verhalten und über die Grundregeln der Falir-icunst hinwegsebsen dürfe. Sie würde auch gewiß dem Beklagten erklärt haben, er möge in scharfen Kurven besonders vorsichtig fahren, wenn ihr bedeutet worden wäre, daß ihre Sicherheit wesentlich von ihren richtigen Verhalten als Beifahrsrin abhinge, Zs gehe nicht an, der Betfahrerin ein Einverständnis damit zu unterstellen, daß der Baklagia auf einer ihm bekennten kurvenreichen Straße in eine Kurve mit überhöhter Geschwindigkeit und unter Verstoß gegen anerkannte Fahrregaln einfahren dürfe., rx: allem ein Eingehen auf die unter Beweis Gestellte Behauptung des Beklagten, daß dieser sich erst auf Zureden naon anfänglicher Weigerung bereit erklärt habe, die beiden Mäd-chsn nach H9Zü bringen* Die Revision meint, die Bemerkung de« Beklagten, für nichts eufzukoramen, sei unter Würdigung der anfänglichen Y/eigeruug als Bedingung für die Übernahme der Beförderung zu werten* Die ErkJ-ärurc dos Peking ts:-: dürfe niche eo ansgelegt werden, daß ihr jede praktische Bcdo.~tv.ng genommen werde» Der Beklagte habe das Verhalten de:*.’ til gen wäre,.daß der Haftungsurafang gemindert ist (vgl* hierzu BGHZ 21j 102 /Tip/)« Der Präge des Haftungsmaßstabes der Vertragshaftung braucht aber hier nicht nachgegangen zu werden, da es sich bei den Beteiligten um Minderjährige handelt und jedenfalls der Beklagte die ihn belastende Vertrags-bindung nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ein-gehen konnte« Im Übrigen sind keine Umstände dafür ersichtlich, daß der Beklagte und Präulein durch den Antritt der kurzen Pahrt eine rechtsgeschäftliche Bindung herbeifiinren wollten* Gerade bei solchen Gefälligkeiten des täglichen Lebens, wie sie hier aus dem gesellschaftlichen Kennenlernen auf einem Tanzvergnügen hervorgingen, muß in der Regel angenommen werden, daß sie sich ausserhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs halten (vgl» BGHZ 21, 102 ./Tot/)« Es ergibt sich daher, daß nur. eine Deliktshaftung des Beklagten in Präge steht, die gemäß § 825 Abs« 1 BGB die Haftung für jede Fahrlässigkeit umfaßt» Dementsprechend ist auch in der Rechtsprechung des erkennenden Senats stets angenommen worden, daß der Kraftfahrer dem aus Gefälligkeit mitgenommenen Fahrgast aus § 825 BGB für jede Fahrlässigkeit einzustehen hat, wenn nicht eine Abrede über eine Haftungsfreistellung oder eine Haftungsminderung getroffen ist, die allerdings auch stillschweigend abgeschlossen werden und aus den Umständen entnommen werden kann, unter denen die Fahrt angetreten wurde (vgl*, die oben angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats; ferner BGHZ 2, 159)« Hun begegnet es allerdings er- heblichen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht auch bei Unterstellung der Erklärung des Beklagten, er komme für nichts auf, nur einen Haftuhgsausschluß in einem ganz engen Rahmen als vereinbart ansehen will« Diese Auslegung nimmt der Erklärung des Beklagten praktisch jede Bedeutung, da dieser der Mitfahrerin gegenüber ohne Verschulden überhaupt üxößt haftet'und da ein Versehen bei unglücklicher Verkettung von Umständen im allgemeinen noch nicht einen Verschuldens-vorwurf rechtfertigt« Es stellt sich daher in der Tat die von der Revision erhobene Frage, ob nicht der Beklagte auf Grund seiner Erklärung und des anschließenden Verhaltens der nach Treu und Glauben annehmen durfte, er werde zu dem mindesten von den Haftungsfolgen aus leichter Fahrlässigkeit freigestellt, wobei von Bedeutung sein könnte, daß die Fahrt nur im Interesse der unternommen wurde.- Es kommt aber auf diese Frage der Auslegung nicht an« Wesent-licht ist vielmehr, daß Fräulein als Kind er jährige eine sie rechtlich belastende Willenserklärung, die in einem Versieht, auf einen ihr gesetzlich zustehenden Schadensersatz--anspruch zu sehen ist, gemäß § 1o7 BGB nicht ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam abgeben konnte (vglo auch OliG Bamberg, NJ17 1949? Die ^ Annahme einer stillschweigenden Einwilligung verbietet sich ^ insbesondere in einem Falle, in dem der Fahrer ohne Fahrberechtigung gefahren ist« Uber die dem Schutz der Minderjährigen dienende Vorschrift des § 107 BGB kann auch nicht mit allgemeinen Billigkeitserwägungen aus § 242 BGB hinweggegangen werden« Dies ist vor allem deshalb nicht angängig, weil Haftungsverzichte weitgehende nachteilige Folgen für das ganze Leben des Minderjährigen auslösen können» Dieser Haftungsausschlußgrund ist erst von der Rechtsprechung herausgebildet worden« In der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts diente der Rechtsgedanke des Handelns auf eigene Gefahr dazu, in gewissen Fällen <3xe strenge Gefährdungshaftung, wie sie Insbesondere den Tierhalter und den Halter eines Kraftfahrzeugs trifft, ausz-.- als angemessen, wenn sich der Kläger, ohne durch gesetzliches, berufliches oder sittliches Gebot verpflichtet zu sein, der vermeidbaren Gefährdung aus solchen Gefahrenquellen bewußt selbst ausgesetzt hatte (RGZ 130, 162 /T69J und die dort zitierten Entscheidungen)» Erst in der Entscheidung RGZ 141, 262 wird anerkannt, daß wegen Handelns auf eigene Gefahr auch die Verschuldenshaftung des Schädigers ausgeschlossen werden kann» In der Gefahrübernahme wird nunmehr eine Einwilligung in eine möglicherweise eintretende Rechtsgutverletzung gesehen, die - im Rahmen rechtlicher Zulässigkeit - die Folge haben soll, daß die Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung entfällt» Der III.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich dieser Auffassung angeschlossen, die in der Gefahrübernahme eine empfangsbedürftige Willenserklärung sieht und sie als Einwilligung in eine möglicherweise eintretende Verletzung von Rechtsgütern des Geschädigten wertet (BGHZ 2, 159). Dabei wird in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht betont, daß bei einem in einem Kraftfahrzeug mitgenommenen Fahrgast nur dann eine solche Einwilligungserklärung angenommen werden kann, wenn sich der Fahrgast der Möglichkeit des Eintritts einer Gefahr durch ihm bekannte besondere Umstände bewußt gewesen ist* Nicht dagegen dürfe eine Einwilligung mit der Folge des Ausschlusses der Rechtswidrigkeit angenommen werden, wenn der Fahrgast die besonderen Umstände, die zur Schädigung geführt hätten* nicht gekannt habe« Dieser Grundsatz ist auch T?ora erkennenden Senat stets aufrecht erhalten worden« Dieser hat es insbesondere stets abgelehnt, die Schadensersatzan-sprüche des Fahrgastes gegen den. Fahrer aus dem Rechtsgrund des Handelns auf eigene Gefahr*auszuschließen, wenn die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit des Fahrers durch Alkoholgenuß zwar objektiv gegeben und erkennbar war, vom Fahrgast aber nicht erkannt wurde (vgl.. « VersR 1955» 85 j Urteil vom 23«Kürz 1955 - VI ZR 22/54 - « VersR 1955, 309)« Folgt man der rechtlichen Begründung des Reichsgerichts und des III„Zivilsenats,, so kann es nicht zweifelhaft sein, daß ein Minderjähriger ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nicht rechtswirksam die ihn rechtlich belastende Zustimmung zu der möglicherweise eintretenden Körperverletzung geben kann (§ 111 BGB)* Das ist auch vom Reichsgericht ausdrücklich hervorgehoben worden (RGZ 141, 262, 265)« Denn es fehlt im vorliegenden Falle die unerläßliche Voraussetzung, die überhaupt erst dem sogenannten Handeln auf eigene Gefahr eine rechtlich selbständige Bedeutung geben könnte, daß nämlich ein in seiner Art und Gefährdungsmöglichkeit bekanntes Wagnis- eingegangen worden ist, Mur wenn der konkrete Umstände bekannt ge- wesen wären, die ihr ein besonderes mit der Fahrt verbundenes Risiko aufgezeigt hätten (etwa ersichtliche Fahruntüchtigkeit des Fahrers oder technische Kängel des Kraftrades), würde sich die Frage stellen, ob die Deliktshaftung des Fahrers wegen Übernahme der Gefahr durch.den minderjährigen Fahrgast ausgeschlossen sein könnte. Keineswegs geht es an, schon aus dem Gesichtspunkt der Gefahrübernahme ab zu-leiten, daß die Haftung des Fahrers gegenüber dem Fahrgast bei einer normalen Gefälligkeitsfahrt eingeschränkt oder ausgeschlossen ist (vgl. Zu einer Sub-stantiieruug dieses Vorbringens war der Beklagte naturgemäß nicht in der Lage« Vielmehr lag die Behauptungs- und Be-weislast ausschließlich bei der Klägerin« Das Berufungsgericht hätte daher diesen Punkt durch Einholung von gutachtlichen Äusserungen der behandelnden Ärzte, auf die sich die Klägerin bezogen hatte, aufklären müssen, wenn es nicht gemäß § 529 Abs. 2 ZPO das erst im Berufungsrechtszug vorgebrachte Ver-teidigungsvorbringen als verspätet zurückwies(vgl. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage., anstelle des Berufungsgerichts Uber die Voraussetzungen dieser Bestimmung und die Zulassung des Verteidigungsvorbringens des Beklagten selbst zu entscheiden. Die vom Berufungsgericht für seine Entscheidung gegebene Begründung, daß nach dem Grundsatz des Beweises des ersten Anscheins angenommen werden müsse, alle von der Klägerin in Rechnung gestellten Aufwendungen seien-zu» Behebung von Unfall folgen gemacht, vermag die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zu tragen. Die Sache mußte daher insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, als über die Höhe des Zahlungsanspruchs entschieden worden ist.
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VI zft 1J/J7
v'.ii-iiiü'duL sm 25- Harz 1958 Krieg! JuöiiHobersckretÜr äxj Ürki;j.d3beair*ter der Ce-schäftssfeile*
Im Namen des V o 1 k e s
In dem Rechtsstreit
des Bäckers jranfred H e
Beklagten,. Berufuugsklägers und fievisionsklägera. - -Prezeßbevollmächtigter; R^chtaanwalJ
gegen
das Allgemeine Ortskrankenkasse des Kreises DflHV in DflHHUy vertreten dur.?h innen Vorstand,,
Klägerin^ Berufungsbeklagto und Rovisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
bat der VI/Zivilsenat des Bondesgerichtshofs auf die müodliche Verhandlung vom 25* März 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br,Kleinewefersy Br„Engels/
Br.Bode, Br« Kauß und Heinrich Meyer
fill’ Recht erkannt s
Io Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des 9«Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 14* November 1956 teilv/eise aufgehoben und das Urteil der 1«Zivilkammer des Landgerichts in Detmold vom 1« Juni 1956 teilweise abgeändert5
' t Dsr Zahlungsanspruch wird dem Grande nach fitr gerechtfertigt erklärt.,
Es wird festgesbellt, daß der Beklagte verpflichtet ist# der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu ersetzen# die diese für ihr Mitglied Eveline auf Grund des Verkehrsunfalls vom 23.Mai 1934 erbringen muß-
Bie weitergehenden RechtäBECttel des Beklagten werden surUckgewiesen«
Zur EircRcheidung Uber die Höhe dse Zahlungeanepi'uchs und die Kosten des Rechtsstreits wird die Sache an das Berufungsgericht zurUckverwiesec.
Von Rechts wegen
Tatbestand ?
Am 13. Hai '954 besuchte die damals 18-jährige Flechte-r.n Eveline zusammen mit einer Freundin eine Tanz-
veranstaltung in BtHHPbei HflB« Um den beiden Mädchen die Rückkehr zu. ermöglichen, brachte der damals 19 Jahre alte Beklagte auf Bitten eines Bekannten zunächst die Freundin der auf seinem 195 ecm Kraftrad (Triumph; naon dem
5 icui aubfernten HflP und holte anschließend gegen 22«30 Uhr Fräulein inTBÜ^mp ab, um auch sie nach II^^zu
bringen« Der Beklagte wollte am folgenden Tage seine Fahrprüfung ablegen» In einer echarfen Rechtskurve bekam das lvrafcraä rechtsseitig Bodenberlihrung, stürzte und hinter-ließ eine Sohle if spur von 16 m Länge. Fräulein wur-
de schwer verlebst« Beim Beklagten wurde ein Blutalkohol-gehalt von 0,46 $So festgestellt« Die Klägerin hat mit der Klage vom Beklagten gemäß § 1542 RVO Erstattung ihrer mit 2 <144 6l DM bezifferten Aufwendungen für die Heilung der verlangt. Ferner hat sie um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte zu dem Ersatz ihrer weiteren Aufwendungen aus Anlaß des Unfalls der verpflichtet sei«
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Er hat ein Verschulden bestritten und vorgetragen, Fräulein nabe den Unfall dadurch verursacht, daß sie sich in der Kurve anfgerichtst und anstatt nach rechts nach links gelegt habe. Er selbst habe nicht unter Alkoholeinfluß gestanden und sei auch nicht schnell gefahren. Der Beklagte ist sodann der Ansicht,, Schadenersatzansprüche gegen ihn eeien jedenfalls deswegen ausgeschlossen, weil er Fräulein vor Antritt
der in ihrem Interesse durchgeführten Fahrt erklärt habe,
nabe dem nicht wider-
4 ..
er komme für nichts auf« sprechen.
Fräulein
tes Landgericht hat den Beklagten nach dem Klageantrag yerurteiJt. Die Berufung des Beklagten blieb erfoigl-cs, Mil der Revision verfolgt der Beklagte das Ziel der Klageab-Weisung weiter*
Eivtsclieidungsgründe;
%
I*
Die Revision ist zulässig*
Auf Grund der im Eevisicnsrechtszug überreichten ärztlichen Gutachten sieht es der Senat als glaubhaft gemacht an« daß oei Fräulein MflHP ein unfrllbsdingter schwerer Bauersohaden vorliegt, der möglicherweise auf lange Zeit eine laufende Heilbehandlung erforderlich macht* Ausserdem ist damit zu rechnen, daß weitere Operationen sowie Muskel-• und Sehnenverpflanzungen erforderlich sein werden* Wenn auch die Verpflichtungen der klagenden Krankenkasse gegenüber der Verletzten nach deren Aussteuerung nur noch beschränkte sind und die weiteren Aufwendungen nach Pauschal-Sätzen vergütet werden, so konnte doch angesichts der noch gsr nicht abzusehenden Zeitdauer einer laufenden ärztlichen Behandlung der Streitwert der Feststellungsklage mit ? 000 Hl' angenommen werden (§ 3 ZPO)* In Verbindung mit dem
• 5 ••
Zahlungsanspruch in Höhe von 244456’ DM ist daher die gemäß § I?A6 AöSt 1 ZPO erforderliche Beschwerdesumme ilber-schrotbeu.
XIo
Aua der Tatsache, daß der Beklagte hoi seiner nächt-ziehen Fahrt in einer scharfen Rechtskurve der Straße mit dor rechten Fußraste des Kraftrades Bodenberührung bekam und alsdann nach einer längeren Schleifspur stürzte, hat" das Berufungsgericht mit Recht auf Grund der Lebenserfahrung ge-foJgert. daß der Beklagte entweder seine Geschwindigkeit nicht der Kurve angepaßt oder infolge mangelnder Übung die Si-nation nicht gemeistert habeDie Anwendung der Rechts-grundrätze dos ersteil Anscheins begegnet entgegen der Auffassung der Revision keinen Bedenken. Das Befahren einer scharfen Streßenkurve fordert von dem Fahrer eines Kraftrad rs - zu demal bei Nacht - besondere Sorgfalt und Vorsicht. Kommt ein Kraftradfahrer mit seinem Kraftrad in einer Kurve nach Bodenberührung ins Schleudern, so ist das ein durchaus typischer Gesche’oensablauf, der zunächst auf mangelnde Sorgfalt und Vorsicht oder einen sonstigen Fahrfehler des Kraftradfahrers hinweist. Dieser sich nach der Lebenserfahrung aafdrängende Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Kraftradfahrers kann nur durch den Nachweis ion Tatsachen entkräftet werden, die auf die ernste Häßlichkeit eines nicht typischen Ablaufs hinweisen« Daß solche Tatsachen hier nicht dargetan sind, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt. Eine mangelnde Gewandtheit der bei ihrem Verhalten ais Beifahrerin, die
v'om Berufungsgericht als möglich unterstellt wird, mußte der Beklagte in Rechnung stellen. Seine eigene Einlassung» cv habe vor den Kurven die Geschwindigkeit von 60 km s«, herabgesetzt und gleichzeitig gerufen* «Achtung Kurze« bedeutet keine Entlastung, zu demal der Beklagte im Ermittlungsverfahren eingeräumt hatte, er habe sich wahrscheinlich zu rchar? in die Kurve gelegt« Selbst wenn der Verlauf der auf der linken Seite der Straße beginnenden
Scale ifspur, wie die kövision meint, mit einiger Zuvor- ---
iässigkeiv ergeben sollte, daß Fräule\n -hr Gewicht
cur frischen Seite verlagert habe, so würde das an der Fahrlässigkeit des Beklagten nichts ändern. Die Mitfahrer in kannte im Gegensatz cum Beklagten den Verlauf der Straße Im einzelnen nicht. Da der Beklagte Fräulein erst
gerade kennen gelernt hatte, so mußte er, wie das Berufungsgericht richtig bemerkt, die scharfe Xurve so langsam und vorsichtig befahren, daß er eine aus Ungeschicklichkeit, Angst ooer Unerfe.hr enheit der entstehende
FshiraaktJLon rechtzeitig abfängen konnte. Der Beklagte hat auch nichts dafür Vorbringen können, daß er etwa durch den übrigen Verkehr auf der Straße Anlaß zu einer plötzlichen Richcungsänderung gehabt hat« Unter Y/Urdigung der gesamten Umstände hat das Berufungsgericht ohne Rechts-irr cum festgestellt, daß der Beklagte durch fahrlässiges Verhalten den Unfall verursacht hat. Die Revision versucht vergebens durch eine eigene Uird:gung des Verhand-lungeergebnisees die Feststellungen des Berufungsgerichts zu erschüttern. Im einzelnen bedarf es keiner Stellungnahme zu diesen Angriffen der Revision» da sie teils nur auf tatsächlichem Gebiet liegen und im übrigen die Bedeutung des Beweises des ersten Anscheins verkennen»
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- 7
III*
1. Das Berufungsgericht hat den Eimvand des Haftungs-ausschlusses als unbegründet zurückgewiesen« Es führt cus;
Die Kechts-idrigkeib der fahrlässigen Körpcrverletzung werde nicht dadurch beseitigt, daß der Beklagte Fräulein cus
Gsfäiiickeit mitgenommen habe. Eine Einwilligung ln die Gefahr einer solchen Verletzung sei nicht erkj.ürt worden^ Sie könne Lns'oesondere-nichc darin gesehen werden, daß Früuiei.j euf die Bemerkung des Beklagten, er komme für nichts auf ohne Widerspruch das Kraftrad bestiegen habe. Eine solche Bemerkung, v*ie sie der Beklagte nach seiner Behauptung a'o-gegeoen haben wolle; werde nach der Verkehrssifcte nur dahin verstanden, daß der Fahrer für Folgen von Zufällen, von bloßen Versehen oder von Versagen bei unglücklicher Vorket-■curg von Umständen nicht einstehen wolle. Sie sei aber nicht dahin auszulegen, daß sich der Fahrer auf Gefahr des 111‘.fehr end eil :ln typischen Situationen des Straßenverkehrs unvorsichtig verhalten und über die Grundregeln der Falir-icunst hinwegsebsen dürfe. Es spreche alles dafür, daß Fväuj.ei i KO» den Willen gehabt habe, sicher Uber die nur 5 km lange Strecke nach gefahren zu werden. Sie würde
auch gewiß dem Beklagten erklärt haben, er möge in scharfen Kurven besonders vorsichtig fahren, wenn ihr bedeutet worden wäre, daß ihre Sicherheit wesentlich von ihren richtigen Verhalten als Beifahrsrin abhinge, Zs gehe nicht an, der Betfahrerin ein Einverständnis damit zu unterstellen, daß der Baklagia auf einer ihm bekennten kurvenreichen Straße in eine Kurve mit überhöhter Geschwindigkeit und unter Verstoß gegen anerkannte Fahrregaln einfahren dürfe.,
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2, I'ie Revision "bekämpft diesen Standpunkt Sie vermißt. rx: allem ein Eingehen auf die unter Beweis Gestellte Behauptung des Beklagten, daß dieser sich erst auf Zureden naon anfänglicher Weigerung bereit erklärt habe, die beiden Mäd-chsn nach H9Zü bringen* Die Revision meint, die Bemerkung de« Beklagten, für nichts eufzukoramen, sei unter Würdigung der anfänglichen Y/eigeruug als Bedingung für die Übernahme der Beförderung zu werten* Die ErkJ-ärurc dos Peking ts:-: dürfe niche eo ansgelegt werden, daß ihr jede praktische Bcdo.~tv.ng
genommen werde» Der Beklagte habe das Verhalten de:*.’ Boi--fahrerir. neon Treu und Glauben dahin auf fas sen dürfen, daß C ieee ihn vo.i der Heftung freie teile* Eine Haf lungsfrei--öte..lu-.ig sei auch deshalb angemessen, weil der Beklagte die Bohrt nu?’ im Interesse von Fräulein durchgeführt
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3- Der Auffassung des Beklagten, daß eine Haftungs-f.-eis coiliu:..: nicht Platz greife, ist zwar nicht in der Begründung. wohl aber im Ergebnis zuzustimmen.
9) Daß der Fahrer dem Fahrgast auch bei der sogenannten Gefhlligkeitsfahrx grundsätzlich für ;jedes Verschulden haftet, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. HG JW '93-1, 2035; RG JW 1936, 1890; RG JY/ 1939, 482; BGH VersR 1956; 338; VersR 1957, 299 und 718)* Eine Einschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz und Beachtung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (§ 27? BGB,' könnte einmal denn Pints greifen, wenn die Beförderung in Erfüllung eines unentgeltlichen Beförderungsvcr-trages erfolgt und dieser Vertrag bei einer Treu und Glauben und der Verkehrssitbe entsprechenden .Auslegung dahin auszule-
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gen wäre,.daß der Haftungsurafang gemindert ist (vgl* hierzu BGHZ 21j 102 /Tip/)« Der Präge des Haftungsmaßstabes der Vertragshaftung braucht aber hier nicht nachgegangen zu werden, da es sich bei den Beteiligten um Minderjährige handelt und jedenfalls der Beklagte die ihn belastende Vertrags-bindung nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ein-gehen konnte« Im Übrigen sind keine Umstände dafür ersichtlich, daß der Beklagte und Präulein durch den Antritt
der kurzen Pahrt eine rechtsgeschäftliche Bindung herbeifiinren wollten* Gerade bei solchen Gefälligkeiten des täglichen Lebens, wie sie hier aus dem gesellschaftlichen Kennenlernen auf einem Tanzvergnügen hervorgingen, muß in der Regel angenommen werden, daß sie sich ausserhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs halten (vgl» BGHZ 21, 102 ./Tot/)« Es ergibt sich daher, daß nur. eine Deliktshaftung des Beklagten in Präge steht, die gemäß § 825 Abs« 1 BGB die Haftung für jede Fahrlässigkeit umfaßt» Dementsprechend ist auch in der Rechtsprechung des erkennenden Senats stets angenommen worden, daß der Kraftfahrer dem aus Gefälligkeit mitgenommenen Fahrgast aus § 825 BGB für jede Fahrlässigkeit einzustehen hat, wenn nicht eine Abrede über eine Haftungsfreistellung oder eine Haftungsminderung getroffen ist, die allerdings auch stillschweigend abgeschlossen werden und aus den Umständen entnommen werden kann, unter denen die Fahrt angetreten wurde (vgl*, die oben angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats; ferner BGHZ 2, 159)« Hun begegnet es allerdings er-
i
heblichen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht auch bei Unterstellung der Erklärung des Beklagten, er komme für nichts auf, nur einen Haftuhgsausschluß in einem ganz engen Rahmen als vereinbart ansehen will« Diese Auslegung nimmt der Erklärung des Beklagten praktisch jede Bedeutung, da dieser der Mitfahrerin gegenüber ohne Verschulden überhaupt
üxößt haftet'und da ein Versehen bei unglücklicher Verkettung von Umständen im allgemeinen noch nicht einen Verschuldens-vorwurf rechtfertigt« Es stellt sich daher in der Tat die von der Revision erhobene Frage, ob nicht der Beklagte auf Grund seiner Erklärung und des anschließenden Verhaltens der nach Treu und Glauben annehmen durfte, er werde
zu dem mindesten von den Haftungsfolgen aus leichter Fahrlässigkeit freigestellt, wobei von Bedeutung sein könnte, daß die Fahrt nur im Interesse der unternommen wurde.- Es
kommt aber auf diese Frage der Auslegung nicht an« Wesent-licht ist vielmehr, daß Fräulein als Kind er jährige eine
sie rechtlich belastende Willenserklärung, die in einem Versieht, auf einen ihr gesetzlich zustehenden Schadensersatz--anspruch zu sehen ist, gemäß § 1o7 BGB nicht ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam abgeben konnte (vglo auch OliG Bamberg, NJ17 1949? 506; YTucsow, Unfallhaftpflichtrecht 6« Aufl« T«Z« 1978-1980)« Eine solche Zustimmung ist nicht erfolgt« Die Annahme, daß bei Minderjährigen im Alter von 18 Jahren, die von den Eltern getrennt leben, stillschweigend eine solche Zustimmung als vorliegend angesehen werden müsse, läuft auf eine reine. Fiktion hinaus, die in der lebenswirklichkeit keine Grundlage findet. Die ^ Annahme einer stillschweigenden Einwilligung verbietet sich ^ insbesondere in einem Falle, in dem der Fahrer ohne Fahrberechtigung gefahren ist« Uber die dem Schutz der Minderjährigen dienende Vorschrift des § 107 BGB kann auch nicht mit allgemeinen Billigkeitserwägungen aus § 242 BGB hinweggegangen werden« Dies ist vor allem deshalb nicht angängig, weil Haftungsverzichte weitgehende nachteilige Folgen für das ganze Leben des Minderjährigen auslösen können»
lb) Bine Haftiuigsfreistellung des Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des sogenannten Handelns auf eigene Gefahr. Dieser Haftungsausschlußgrund ist erst von der Rechtsprechung herausgebildet worden« In der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts diente der Rechtsgedanke des Handelns auf eigene Gefahr dazu, in gewissen Fällen <3xe strenge Gefährdungshaftung, wie sie Insbesondere den Tierhalter und den Halter eines Kraftfahrzeugs trifft, ausz-.- -
schiießen» Der Schutz dieser Haftung erschien dann nicht _____
als angemessen, wenn sich der Kläger, ohne durch gesetzliches, berufliches oder sittliches Gebot verpflichtet zu sein, der vermeidbaren Gefährdung aus solchen Gefahrenquellen bewußt selbst ausgesetzt hatte (RGZ 130, 162 /T69J und die dort zitierten Entscheidungen)» Erst in der Entscheidung RGZ 141, 262 wird anerkannt, daß wegen Handelns auf eigene Gefahr auch die Verschuldenshaftung des Schädigers ausgeschlossen werden kann» In der Gefahrübernahme wird nunmehr eine Einwilligung in eine möglicherweise eintretende Rechtsgutverletzung gesehen, die - im Rahmen rechtlicher Zulässigkeit - die Folge haben soll, daß die Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung entfällt» Der III.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich dieser Auffassung angeschlossen, die in der Gefahrübernahme eine empfangsbedürftige Willenserklärung sieht und sie als Einwilligung in eine möglicherweise eintretende Verletzung von Rechtsgütern des Geschädigten wertet (BGHZ 2, 159). Dabei wird in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht betont, daß bei einem in einem Kraftfahrzeug mitgenommenen Fahrgast nur dann eine solche Einwilligungserklärung angenommen werden kann, wenn sich der Fahrgast der Möglichkeit des Eintritts einer Gefahr durch ihm bekannte besondere Umstände bewußt gewesen
ist* Nicht dagegen dürfe eine Einwilligung mit der Folge des Ausschlusses der Rechtswidrigkeit angenommen werden, wenn der Fahrgast die besonderen Umstände, die zur Schädigung geführt hätten* nicht gekannt habe« Dieser Grundsatz ist auch T?ora erkennenden Senat stets aufrecht erhalten worden« Dieser hat es insbesondere stets abgelehnt, die Schadensersatzan-sprüche des Fahrgastes gegen den. Fahrer aus dem Rechtsgrund des Handelns auf eigene Gefahr*auszuschließen, wenn die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit des Fahrers durch Alkoholgenuß zwar objektiv gegeben und erkennbar war, vom Fahrgast aber nicht erkannt wurde (vgl.. Urteil vom 17»Dezember ■;952 - VI ZR 40/5.2 « VersR 1955» 85 j Urteil vom 23«Kürz 1955 - VI ZR 22/54 - « VersR 1955, 309)« Folgt man der rechtlichen Begründung des Reichsgerichts und des III„Zivilsenats,, so kann es nicht zweifelhaft sein, daß ein Minderjähriger ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nicht rechtswirksam die ihn rechtlich belastende Zustimmung zu der möglicherweise eintretenden Körperverletzung geben kann (§ 111 BGB)* Das ist auch vom Reichsgericht ausdrücklich hervorgehoben worden (RGZ 141, 262, 265)«
Heuerdings werden gegen die Auffassung Bedenken erhoben, daß das Handeln auf eigene Gefahr als empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne einer Zustimmung zu einer Rechts-gutverletzung anzusehen sei» Diese Auffassung wird als gekünstelt bezeichnet* Auf das Zugehen der Erklärung dürfe es nicht ankommen« Es wird ferner darauf hingewiesen, daß es zu unbefriedigenden Ergebnissen führe, wenn man bei Minder?-jährigen das sachlich nicht gerechtfertigte Erfordernis der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufstelle. Leite man richtigerweise den berechtigten Gedanken des Handelns auf
eigene Gefahr aus dem Prinzip des § 242 BGB ah, so entgehe man jenen künstlichen Fiktionen und unberechtigten Einschränkungen, zu denen die Theorie der Willenserklärung zwinge (vgl, Wangemann; NJW 1955* 85; MDR 1956, 385; Böhmer, Verg£ 1957? 205; M 1957, 338; Geigelt, Bor Haft-pflichtprozeß 9» Aufl. Kap, 10 Mr, 37; OIG Oldenburg, DAR 1956, 296) „
Auf die Berechtigung -dieser mit immerhin beachtlichen Gründen vorgetragenen Angriffe brauoht hier nicht eingegangen zu werden. Denn es fehlt im vorliegenden Falle die unerläßliche Voraussetzung, die überhaupt erst dem sogenannten Handeln auf eigene Gefahr eine rechtlich selbständige Bedeutung geben könnte, daß nämlich ein in seiner Art und Gefährdungsmöglichkeit bekanntes Wagnis- eingegangen worden ist, Mur wenn der konkrete Umstände bekannt ge-
wesen wären, die ihr ein besonderes mit der Fahrt verbundenes Risiko aufgezeigt hätten (etwa ersichtliche Fahruntüchtigkeit des Fahrers oder technische Kängel des Kraftrades), würde sich die Frage stellen, ob die Deliktshaftung des Fahrers wegen Übernahme der Gefahr durch.den minderjährigen Fahrgast ausgeschlossen sein könnte. Keineswegs geht es an, schon aus dem Gesichtspunkt der Gefahrübernahme ab zu-leiten, daß die Haftung des Fahrers gegenüber dem Fahrgast bei einer normalen Gefälligkeitsfahrt eingeschränkt oder ausgeschlossen ist (vgl. auch BGHZ 2, 159 /T6J57).
c) Endlich kann auch aus § 254 BGB keine Haftungs-freistellung oder Haftungsminderung abgeleitet werden, da ein schuldhaftes Verhalten von Fräulein im Sinne
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einer fahrlässigen Ausserachtlassung der lm eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt nicht festgestellt worden ist«
Im Ergebnis ist daher die Schadensersatzpflicht des Be-klagten gegenüber Präulein vom Berufungsgericht mit
Recht bejaht worden«
IV«
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Auf die Klägerin sind die Schadensersatzansprüche der Manthey gemäß § 1542 RVO insoweit übergegangen, als die Klägerin verpflichtet ist, aus Anlaß des Unfalls Leistungen gemäß der Reichsversicherungsordnung zu Gunsten der zu er-
bringen« Der Beklagte hatte im Berufungsrechtszug bestritten, daß alle in dem Zahlungsanspruch zusammengefaßten Aufwendungen zur Behebung von Unfallfolgen gemacht worden seien.
Er hatte behauptet, die habe schon vor dem Unfall
an einer Wirbelsäulenverletzung gelitten und die Klägerin habe einen Teil ihrer in Rechnung gestellten Aufwendungen nur zur Behebung der alten Krankheit gemacht. Dieses Vorbringen des Beklagten, mit dem der ursächliche Zusammenhang in { Abrede gestellt wurde, war rechtlich erheblich. Zu einer Sub-stantiieruug dieses Vorbringens war der Beklagte naturgemäß nicht in der Lage« Vielmehr lag die Behauptungs- und Be-weislast ausschließlich bei der Klägerin« Das Berufungsgericht hätte daher diesen Punkt durch Einholung von gutachtlichen Äusserungen der behandelnden Ärzte, auf die sich die Klägerin bezogen hatte, aufklären müssen, wenn es nicht gemäß § 529 Abs. 2 ZPO das erst im Berufungsrechtszug vorgebrachte Ver-teidigungsvorbringen als verspätet zurückwies(vgl. BGHZ 12, .
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&9/* Zur Präge des § 529 Abs. 2 ZPO bat das Berufungsgericht aber keine Stellung genommen. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage., anstelle des Berufungsgerichts Uber die Voraussetzungen dieser Bestimmung und die Zulassung des Verteidigungsvorbringens des Beklagten selbst zu entscheiden.
Die vom Berufungsgericht für seine Entscheidung gegebene Begründung, daß nach dem Grundsatz des Beweises des ersten Anscheins angenommen werden müsse, alle von der Klägerin in Rechnung gestellten Aufwendungen seien-zu» Behebung von Unfall folgen gemacht, vermag die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zu tragen. Diese Begründung geht, was nicht näher ausgeführt zu werden braucht, offenbar rechtlich fehl. Die Sache mußte daher insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, als über die Höhe des Zahlungsanspruchs entschieden worden ist. Dagegen konnte das Revisionsgericht das Berufungsurteil insoweit aufrecht erhalten, als Über den Peststellungsanspruch und dem Grunde nach über den Zahlungsanspruch entschieden ist. Der Beklagte hat nicht bestritten, daß der Klägerin aus Anlaß des Unfalls der Auf-
wendungen entstanden sind. Ebenfalls sind ausreichende Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der Klägerin auch in Zukunft noch Verpflichtungen der gegenüber bestehen, die
durch den Unfall bedingt sind*
Dr.Kleinewefers Engels Dr.Bode
Dr. Eauß Heinr .Meyer