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BGH · VI ZR 13/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 13/55

Ber Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 346,68 DM zu dem Ersatz von Kosten in Anspruch genommen, die ihm aus Anlaß der Beerdigung seiner Ehefrau entstanden sind« Weiter hat er gesamtschuldnerische Zahlung einer vom 1« September 1952 an zu entrichtenden lebenslänglichen, jedoch längstens bis zu dem 31« Mai 1569 laufenden Monatsrente von 75 IM begehrt, und zwar darum, weil er, ein zu 40 # erwerbsbeschränkter arbeitsloser Mann, auf die Unterstützung durch seine berufstätige Frau angewiesen gewesen sei und weil ihm weiter auch die Dienste entgingen, die sie im Haushalt geleistet habe, Arbeiten vor Während des Rechtsstreits hat der Direktor des Arbeitsamtes in Bonn an die AJHHB^p-Versicherungsgesell-schaft in KflB bei d8r die Beklagten gegen Haftpflicht versichert gewesen sind, unter dem 24* September 1953 ein Schreiben gerichtet, in dem er unter Hinweis darauf, daß der Kläger seit dem 4» September 1952 Arbeitslosen-fürSorgeunterstützung beziehe, gemäß § 7 Abs 4 MRVO Hr 117 über die Arbeitslosenfürsorge einen Ersatzanspruch für den Fall gelterd machte, daß sie auf Grund des zu erwartenden Urteils an den Kläger eine laufende Unterhalts-rente bzw„ einmalige Abfindung zu zahlen habe« Auch hat der Kläger unter dem 20« Oktober 1953 (nicht 10« Oktober 1953, wie im Berufungsurteil offenbar irrtümlich angegeben) eine schriftliche Abtretungserklärung; unterzeichnet, daß er "die sich aus einem obsiegenden Urteil gegen die Agrippina-Versicherungsgesellschaft AG, Köln, eventuell ergebenden Ersatzansprüche des Arbeitsamts Bonn" diesem -abtrete« Doch hat der Direktor des Arbeitsamtes mit Schreiben vom gleichen Tage an die Prozeßbevollmächtigte . Io Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Erstbeklagten nach § 823 BGB und § 18 KrfzG (jetzt StVG) für begründet erachtet, weil er gegen § 19 StVO verstoßen und den tödlichen Unfall, der Ehefrau des Klägers schuldhaft herbeigeführt habe« Die Schadenshaftung des Zweitbeklagten hat es auf Grund von &®1 BGB und § 7 KrfzG (StVG) bejaht® Dies läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen© 2® In Übereinstinmiurig mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht ein mitwirkendes eigenes Verschulden der Ehefrau des Klägers an ihrem Unfall verneint© Auch hiergegen lassen sich rechtlich begründete Bedenken nicht erheben© Die Ehefrau des K3.ägers war genötigt, die Fahrbahn zu benutzen, da ein Geh- oder Radweg unstreitig nicht vorhanden war© Auch beim Pehlen derartiger besonderer Wege ist die Fahrbahn einer Landstraße allerdings vorzugsweise 3p Auf Grund ihrer - nach § 840 BGB gesamtschuldnerischen - Schadensersatzpflicht haben die Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, dem Kläger für die Kosten der -Beerdigung seiner Ehefrau auf- zukommen« Es besteht kein Streit mehr darüber, daß sich die dem Kläger zu ersetzenden Kosten auf 145,98 DM belaufen« Eine Forderungsabtretung an zflH^hat das Berufungsgericht verneint« Es hat in der schriftlichen Erklärung vom 23o September 1953 nur die Zustimmung des Klägers dazu gesehen, daß die Beklagten ihre Schuld gegenüber dem Kläger in Höhe von 130 DM statt durch Leistung an den Kläger durch Leistung an ZflBU sollen erfüllen können« Diese Auslegung ist möglich und kann im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg angegriffen Y/er-den« Die Revision erhebt freilich prozeßrechtliphe Bedenken, weil in der TJrteilsformel nicht ausgesprochen worden ist, daß sich die Beklagten durch Zahlung an ZdHfcvon ihrer Schuld befreien können« Soweit die Revision für möglich hält, daß in einem etwaigen Rechtsstreit des Z^|^^ gegen die Beklagten auf Grund weiteren Beweismaterials eine Abtretung bejaht und für die Beklagten die Gefahr einer Doppelzahlung herauf be schworen werden könnte, verkennt sie jedoch, daß bei Annahme eine:? Abtretung die Rechtskraft der im vorliegenden Rechtsstreit ausgesprochenen Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an den Kläger nach § 325 ZPO auch für und gegen Zj^^wirken würde« Für die Frage der Rechtskraftwir-kung nach § 325 ZPO kommt es nämlich nicht darauf gm, wie im gegenwärtigen Rechtsstreit die Urkunde vom 23« September 1953 ausgelegt und ob in ihr eine Forderungsabtretung erkannt wird (vgl Baumbach ZPO 23» Aufl § 325 Anm 2 B), sondern wie sich in dieser Hinsicht* die Dinge in dem etwaigen späteren Rechtsstreit des Zfl|HP gegen die Beklagten darsteilen« Soweit die Revision weiter .erwägt, den Beklagten bleibe das Nachsehen, wenn sie auf Grund des Berufungsurteils an zHH zahlten und der Klager danach das Urteil gegen sie vollstrecken würde, liegt dem die Meinung zugrunde, die Beklagten seien außerstande, anhand des Urteils nachzuweisen, daß die Zahlung an schuldtilgende Wirkung gehabt habe» Auch wenn es in der Urteilsformel nicht besonders zu dem Ausdruck gebracht ist, ergibt sich indessen aus dem Zusammenhang der Urteilsformel mit den Entscheidungsgründen, daß es den Beklagten freistand, die Zahlung, zu der sie verurteilt worden sind, in Höhe von 130 TM an ZHBI statt an den Kläger selbst zu leistenoDaß die schuldtilgende Wirkung einer solchen Zahlung nicht anerkannt werden würde, kommt praktisch nicht in Betracht, mögen die Entscheidungsgründe auch nicht in Rechtskraft erwachsen® Zur Klarstellung ist ein entsprechender Vermerk in die Urteilsformel auf genommen worden® 4® Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ist der Kläger außerstande, sich selbst zu unterhalten; seine Ehefrau dagegen ist berufstätig gewesen und hat an festem Arbeitsplatz ein monatliches Einkommen von 175 UM gehabt-, Wie das Berufungsgericht daher die Ehefrau für verpflichtet gehalten hat, dem Kläger gemäß § 1360 Abs 2 BGB Unterhalt zu gewähren, so die Beklagten, dem Kläger für den Entzug dieses Rechts auf Unterhalt durch den Tod seiner Ehefrau gemäß §§ 844 BOB* 10 KrfzG (StVG) .bis zu seinem Ableben, längstens bis zu dem Ablauf de3 Monats, in dem seine Ehefrau das 65® Lebensjahr vollendet haben würde, durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten® Es hat die Höhe dieser Rente auf monatlich Wenn das Berufungsgericht geprüft hat, welche Gesamteinkünfte dem Kläger und seiner Ehefrau zur Verfügung gestanden haben und welchen Betrag die Ehefrau dem Kläger von"ihrem Arbeitseinkommen zu seinem Unterhalt beizusteuern verpflichtet gewesen ist, so hat sich dies .erkennbar auf den Lebensbedarf außer der Wohnung bezogene Bei dieser Sachlage versteht es sich von selbst, daß der für diesen Lebenebedarf erforderliche Betrag nicht um den Mietwert der Wohnung verkürzt werden darf, wie es die Revision für richtig hält«, Über die Höhe des Mietwertes brauchte sich das Berufungsgericht daher auch nicht auszusprechen* r Hause gewesen ist, hat es das Berufungsgericht hiernach nicht für angängig gehalten, daß sich die Ehefrau um den Haushalt überhaupt nicht mehr hätte zu kümmern brauchen, sondern hat sie mit dem Landgericht für verpflichtet erachtet, in gewissem Umfang nach Feierabend auch im Haushalt noch tätig zu sein und insbesondere «typische Frauenarbeiten« (wie z„B, Ausbessern und Waschen der Wäsche und ähnliche Dinge) zu verrichten0 Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang insbesondere auch in Betracht gezogen, daß der Kläger, der beim Tode seiner Ehefrau 51 Jahre alt war, . Dem ist das Berufungsgericht ge-folgto Es hat den Wert der Dienstleistungen, die dem Kläger infolge des Todes seiner Ehefrau entgehen und den die Beklagten ihm zu ersetzen haben, daher gleichfalls auf diesen Betrag angenommen. Die Höhe des Rentenbetrages läßt sich gleichfalls rechtlich nicht beanstanden«, Sie zu bestimmen, stand gemäß § 287 ZPO in der freien Überzeugung des Berufungsgerichts« Die Schätzungsgrundlagen des Berufungsgerichts liegen so sehr auf dem Gebiet allgemeiner Lebenserfahrung, daß es näherer Darlegungen nicht bedurfte« Es kann um so weniger angenommen werden, daß die Beklagten durch die Schadensbemessung des Berufungsgerichts benachteiligt seien, als das Berufungsgericht bei ihr unberücksichtigt gelassen hat, daß die Dienste eines nahen Angehörigen in der Regel wertvoller sind als die einer fremden Hilfs-kraft (BSHZ 4, 123 /I32/). 6. Im Hinblick darauf, daß der Kläger seit dem 4° September 1952 Arbeitslosenfürsorgeunterstützung durch das Arbeitsamt in Bonn bezieht, hat das Berufungsgericht geprüft, ob auf die Rentenansprüche die Unterstützung im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen ist« Es hat dies nicht für zulässig erachtet« Das wird von der Revision angegriffen« Sie kann hiermit jedoch keinen Erfolg haben» (ArbBl Britz 48, 2)« Danach gehört es zu den Voraussetzungen für die Gewährung der Für sorgeunter Stützung , daß der Kläger den erforderlichen Lebensunterhalt weder aus eigenen Kräften und Mitteln noch mit Hilfe der zu seinem Unterhalt rechtlich verpflichteten Angehörigen bestreiten lcann und daher bedürftig ist (§§ 3> 6 aaO)o Es besteht also kein Anspruch auf dauernde künf-tige Unterstützung nach Maßgabe der Verhältnisse eines bestimmten Zeitpunktes, vielmehr wird die Unterstützung auf Grund der jeweiligen Verhältnisse jeweils stets von neuem gewährt« Von einem Vorteil, der dem Kläger für die Zukunft bereits erwachsen sei, kann daher keine Hede sein«, Es wäre widersinnig und abwegig, wenn die Beklagten den Standpunkt einnehmen wollten, daß sie trotz ihrer Scha-densersatzpflicht nicht zu zahlen brauchten, weil, solange sie nicht zahlen, das Arbeitsamt dem Kläger Arbeitslosenfürsorgeunterstützung zu gewähren habe und der Kläger demzufolge ohne Schaden sei* Unterstützung gewährt worden ist, so beruhte dies darauf, daß er, obwohl beschränkt arbeitsfähig, arbeitswillig und beim Arbeitsamt als arbeitsuchend gemeldet, doch ohne Arbeit war, keine Arbeit slosenunt er Stützung zu bekommen hatte und bedürftig war (§3 aaO)o Auch wenn er erst darum als bedürftig galt, weil er infolge des Todes seiner Ehefrau nicht mehr von dieser unterhalten wurde, ist ein ursächlicher Zusammenhang im Hechtssinne zwischen dem Unfalltode seiner Ehefrau und der Gewährung von Arbeit slosenfürsorge-.. Zweck der Schadens er sab zpflicht entspricht (BGHZ 8, 3?5 Grundsätzlich darf es den Schädiger aber nicht entlasten, wenn der von ihm angerichtete Schaden durch Leistungen der öffentlichen Hand ausgeglichen wird (vgl BGHZ 99 179 ^1907)« In Anlehnung an die in der Entscheidung KGZ 163, 396 </3987 zu § 139 DBG ausgesprochenen Gedankengänge hat das Berufungsgericht auch zutreffend erwogen, daß, wenn nach § 7 Abs 4 MHVO Br 117 das Arbeitsamt durch Anzeige an einen Britten, der dem Arbeitslosen zur Deckung seines Lebensbedarfs leistungsverpflichtet ist, den Obergang dieser Ansprüche auf das Arbeitsamt bewirken kann, soweit Mehraufwendungen an Arbeitslosenunterstützung durch Außerachtlassung dieser Leistungen entstanden sind, dies begrifflich voraussetzt, daß die gewährten Eürsorgeleistungen eine Schadensersatzforderung des Arbeitslosen gegen den Britten nach § 845 BGB in ihrer Höhe nicht beeinträchtigt haben können« Aus den Zahlungen der Beklagten wird der Kläger dem Arbeitsamt die gewährten sorgeunter Stützungen zu erstatten haben, soweit diese darauf beruhen, daß die Beklagten ihrer Schadensersatzpflicht bislang nicht nachge-kommen 3ind0 In der Auskunft, die das Landgericht vom Arbeitsamt u0a® darüber eiiigeholt hat, ob die dem Kläger gewährte Unterstützung von einer späteren Hückzahlung abhängig gemacht werde, hat der Direktor des Arbeitsamts ausdrücklich auf diese .Erstattungspflicht hingev/iesen*

Zitierte Normen: § 823 BGB § 19 StVO § 325 ZPO § 1360 BGB § 287 ZPO
EhefrauGrundBerufungsgerichtZahlung®ArbeitsamtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Sicht für die Amtliehe Sammlung! «47 081
Gesetz* BGB § 249	t
Recht ss at zs Arb eit slosenfür sorgeunter Stützung kann einem Unfallgeschädigten auf den zu ersetzenden Schaden nicht im Wege der Vorteilsausgleichung angerechnet werden
 Aktenzeichens VI ZR 13/55
Ufteil des BGH vom 21* Dezember 1955	01G	Köln	-
VI ZR 15/55
Verkündet am 21« Dezember 1955 Fieser, Just0Angest0 als Urkundsbeamter der Geschäftssteile«
xm Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1*
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des Kraftfahrers Frits-trade
 des Spediteurs Hans rcra3<
in
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br
 gegen
den Josef Straße
 in VI
- Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Proceßbevollmächoiguers Rechtsanwalt
 hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10o Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0JCleinewefers, Dr*Gelhaar, DroMeyer, Hanebeck und DroBode
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für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln "vom 27o Oktober 1954 wird zurückgewiesen0
Jedoch wird
a) dieses Urteil dahin klargestellt, daß sich die Beklagten von der im Urteil der 7©Zivil-
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Kammer des Landgerichts in Bonn vom 16* Dezember 1955 unter Ziffer 1 ausgesprochenen Zahlungspflicht in Höhe von 130 DM durch Leistung an Wilhelm ZMB in IIHHB befreien können;
b) das genannte Urteil des Landgerichts im Kostenpunkt dahin geändert, daß der Kläger den Beklagten zu den ihnen auf erlegten Kosten einen Beitrag von 20 IM zu leisten hat«,
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

•Auf der Landstraße von Siegburg nach Beuel fuhr am Vormittag des 18» August 1952 ein vom Erstbeklagten gelenkter Lastkraftwagen des Zweitbeklagten, beladen mit langen Bisenteilen, die vorn auf der Ladefläche des Wa-;gens und hinten auf einem Nachläufer* auflagen. Während der Fahrt verschob sich die Ladung, so daß sie schließlich vorn * rechts bis zu 44 cm über den äußeren Hand der Ladefläche hinausragte. In gleicher Richtung gingen auf der rechten Seite der etwa 7 m breiten Landstraße, nicht weiter als 1,50 m vom rechten Straßenrand mit dem dahinter verlaufenden Gleiskörper der Rhein-Sieg-Bisen-bahn entfernt, der Kläger und vor ihm seine Ehefrau*
Biese führte auf ihrer rechten Seite ein mit Obstkörben beladenes Fahrrad. Als der Erstbeklagte, der wegen der Verschiebung des Transportgutes die Fahrgeschwindigkeit auf 15 km/st herabgesetzt hatte, den Kläger und seine Ehefrau überholte, wurde die Ehefrau von einem überragenden Eisenteil getroffen und tödlich verletzt* Der Erstbeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung unter Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung rechtskräftig zu Strafe verurteilt worden«
Ber Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 346,68 DM zu dem Ersatz von Kosten in Anspruch genommen, die ihm aus Anlaß der Beerdigung seiner Ehefrau entstanden sind« Weiter hat er gesamtschuldnerische Zahlung einer vom 1« September 1952 an zu entrichtenden lebenslänglichen, jedoch längstens bis zu dem 31« Mai 1569 laufenden Monatsrente von 75 IM begehrt, und zwar darum, weil er, ein zu 40 # erwerbsbeschränkter arbeitsloser Mann, auf die Unterstützung durch seine berufstätige Frau angewiesen gewesen sei und weil ihm weiter auch die Dienste entgingen, die sie im Haushalt geleistet habe, Arbeiten vor

allem, die er bei seiner Gebrechlichkeit selbst nicht ausführen könne, so daß er nach dem Tode seiner Ehefrau eine Haushälterin habe einstellen müssen«
Während des Rechtsstreits hat der Direktor des Arbeitsamtes in Bonn an die AJHHB^p-Versicherungsgesell-schaft in KflB bei d8r die Beklagten gegen Haftpflicht versichert gewesen sind, unter dem 24* September 1953 ein Schreiben gerichtet, in dem er unter Hinweis darauf, daß der Kläger seit dem 4» September 1952 Arbeitslosen-fürSorgeunterstützung beziehe, gemäß § 7 Abs 4 MRVO Hr 117 über die Arbeitslosenfürsorge einen Ersatzanspruch für den Fall gelterd machte, daß sie auf Grund des zu erwartenden Urteils an den Kläger eine laufende Unterhalts-rente bzw„ einmalige Abfindung zu zahlen habe« Auch hat der Kläger unter dem 20« Oktober 1953 (nicht 10« Oktober 1953, wie im Berufungsurteil offenbar irrtümlich angegeben) eine schriftliche Abtretungserklärung; unterzeichnet, daß er "die sich aus einem obsiegenden Urteil gegen die Agrippina-Versicherungsgesellschaft AG, Köln, eventuell ergebenden Ersatzansprüche des Arbeitsamts Bonn" diesem -abtrete« Doch hat der Direktor des Arbeitsamtes mit Schreiben vom gleichen Tage an die Prozeßbevollmächtigte . des Klägers zu dem Ausdruck gebracht, daß er keinesfalls seinen Eintritt in den Prozeß habe herbeiführen wollen, daß er seinen Erstattungsanspruch gegen die Versicherungsgesellschaft zurückziehe und damit einverstanden sei, wenn die Prozeßbevoilmächtigte eine eventuelle Abfindungssumme oder Rentezahlung für den Kläger in Verwahrung nehme, um eventuelle Ansprüche des Arbeitsamts hieraus zu befriedigen« Dm Hinblick auf diese Vorgänge hat der Kläger hilfsweise beantragt, von der begehrten
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Rente den dem Arbeitsamt Bonn zustehenden Betrag an dieses und die restlichen Beträge an ihn selbst zu zahlene
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Die Beklagten sind dem Zahlungsverlangen entgegenget ret en0 Sie haben insbesondere die Berechtigung eines Rentenbegehrens bestritten und geltend gemacht, etwaige Ansprüche des Klägers seien infolge der Anzeige deB Arbeitsamts auf dieses übergegangen0 Auch haben sic eingewendet, die Ehefrau des Klägers habe ein mitwirkendes Verschulden an dem Unfall getroffen, weil sie sich zu weit auf der Fahrbahn befunden habe*
Das Landgericht hat dem Kläger einen Betrag von 145? 98 DM zugesprochen xrnd die Beklagten zur Zahlung der begehrten Rente an den Kläger verurteilt*
Hiergegen haben die Beklagten Berufung eingelegt$ sie haben beantragt, die Klage abzuweisen, soweit dem Kläger ein höherer Betrag als 15.98 DM zuerkannt worden, ist* Sie haben eine schriftliche Erklärung des Klägers vorgelegt, in der er sich am 23* September 1953 - nach Klageerhebung - damit einverstanden erklärt hat, daß seine "Schuld in Höhe von DM 130 an Herrn Wilheljn Z^fk yon seiner Forderung an die Haftpflicht-Ver-Sicherungs-Gesellschaft einbehalten" werde* Sie haben die Auffassung vertreten, in der genannten Höhe habe der Kläger seinen Zahlungsanspruch an	abgetreten*
Der Kläger hat .dieser Ansicht widersprochen* Hilfsweise hat er beantragt, bezüglich des Anspruchs auf Erstattung der Beerdigungskosten in Höhe eines Betrages von 150 DM auf Zahlung an Z§///& zu erkennen*
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen*
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Berufungsantrag weiter*
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen©
Ent sehe! sgründej.
Io Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Erstbeklagten nach § 823 BGB und § 18 KrfzG (jetzt StVG) für begründet erachtet, weil er gegen § 19 StVO verstoßen und den tödlichen Unfall, der Ehefrau des Klägers schuldhaft herbeigeführt habe« Die Schadenshaftung des Zweitbeklagten hat es auf Grund von &®1 BGB und § 7 KrfzG (StVG) bejaht® Dies läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen©
2® In Übereinstinmiurig mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht ein mitwirkendes eigenes Verschulden der Ehefrau des Klägers an ihrem Unfall verneint© Auch hiergegen lassen sich rechtlich begründete Bedenken nicht erheben© Die Ehefrau des K3.ägers war genötigt, die Fahrbahn zu benutzen, da ein Geh- oder Radweg unstreitig nicht vorhanden war© Auch beim Pehlen derartiger besonderer Wege ist die Fahrbahn einer Landstraße allerdings vorzugsweise
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für den Fährverkehr bestimmt© Dem muß der Fußgänger im Rahmen der für alle Verkehrsteilnehmer geltenden Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme Rechnung tragen (§§ 1,
 37 Abs 5 Halbsatz 2 StVO)c Es mag dahingestellt bleiben, ob ein Fußgänger den Anforderungen, die hiernach an ihn zu stellen sind, genügt, wenn er auf einer 7 m breiten Landstraße in einem Abstand von 1,50 m vom rechten Straßenrand einhersehreitet© Hier ist die Sachlage nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber 30 gewesen, daß die Ehefrau des Klägers auf ihrer rechten Seite, also innerhalb des höchstens 3,50 m breiten Zwischenraumes zu dem Straßenrand,
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ein Fahrrad -geführt hat, das mit Obstkörben beladen war« Bei einer solchen Verwendung als Transportmittel ist ein Fahrrad erfahrungsgemäß nur schwerfällig zu handhaben? es braucht genügenden Raum, um im Gleichgewicht gehalten werden zu können, ganz abgesehen von der Breite, die da3 Fahrrad hier mit den Körben selbst eingenommen hat«
Zu bedenken ist auch, daß unmittelbar neben dem Straßen- * rand die Gleise der Bhein-Sieg-Eisenbahn verliefen« Wenn die Vordergerichte unter diesen Umständen zu der Auffassung gelangt sind, der Ehefrau des Klägers sei nicht zuzu demuten gewesen, noch weiter rechts zu gehen, so läßt sich dies rechtlich nicht beanstanden* Ein Schuldvorwurf kann entgegen der Meinung der Revision auch nicht daraus hergeleitet werden, daß sie das Fahrrad auf ihrer rechten und nicht auf der linken Seite geführt hat* Der Raum, den sje insgesamt einnahm, wäre nicht weniger breit gewesen, wenn sie es links geführt hätte* Allerdings wäre sie in diesem Falle von den Eisenteilen möglicherweise nicht getroffen worden* Damit, daß die Ladung eines überholenden Fahrzeugs über die Ladefläche seitlich hinausragen und sie gefährden- könnte, brauchte sie aber nicht zu rechnen*. Von einem Anscheinsbeweis für ein Mitverschulden der Verunglückten, wie die Revision meint, kann bei dem festgesteilten Sachverhalt keine Rede sein, geschweige denp. davon, daß ihr-ein größeres Verschulden zur Last falle als dem Erstbeklagten* Vielmehr ist es frei von Recht3irrtum, wenn die Vordergerichte das all-einige Verschulden an dem Unfall dem Erstbeklagten zugeschrieben haben*
3p Auf Grund ihrer - nach § 840 BGB gesamtschuldnerischen - Schadensersatzpflicht haben die Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, dem Kläger für die Kosten der -Beerdigung seiner Ehefrau auf-
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zukommen« Es besteht kein Streit mehr darüber, daß sich die dem Kläger zu ersetzenden Kosten auf 145,98 DM belaufen« Eine Forderungsabtretung an zflH^hat das Berufungsgericht verneint« Es hat in der schriftlichen Erklärung vom 23o September 1953 nur die Zustimmung des Klägers dazu gesehen, daß die Beklagten ihre Schuld gegenüber dem Kläger in Höhe von 130 DM statt durch Leistung an den Kläger durch Leistung an ZflBU sollen erfüllen können« Diese Auslegung ist möglich und kann im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg angegriffen Y/er-den« Die Revision erhebt freilich prozeßrechtliphe Bedenken, weil in der TJrteilsformel nicht ausgesprochen worden ist, daß sich die Beklagten durch Zahlung an ZdHfcvon ihrer Schuld befreien können« Soweit die Revision für möglich hält, daß in einem etwaigen Rechtsstreit des Z^|^^ gegen die Beklagten auf Grund weiteren Beweismaterials eine Abtretung bejaht und für die Beklagten die Gefahr einer Doppelzahlung herauf be schworen werden könnte, verkennt sie jedoch, daß bei Annahme eine:? Abtretung die Rechtskraft der im vorliegenden Rechtsstreit ausgesprochenen Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an den Kläger nach § 325 ZPO auch für und gegen Zj^^wirken würde« Für die Frage der Rechtskraftwir-kung nach § 325 ZPO kommt es nämlich nicht darauf gm, wie im gegenwärtigen Rechtsstreit die Urkunde vom 23« September 1953 ausgelegt und ob in ihr eine Forderungsabtretung erkannt wird (vgl Baumbach ZPO 23» Aufl § 325 Anm 2 B), sondern wie sich in dieser Hinsicht* die Dinge in dem etwaigen späteren Rechtsstreit des Zfl|HP gegen die Beklagten darsteilen« Soweit die Revision weiter .erwägt, den Beklagten bleibe das Nachsehen, wenn sie auf Grund des Berufungsurteils an zHH zahlten und der Klager danach das Urteil gegen sie vollstrecken
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würde, liegt dem die Meinung zugrunde, die Beklagten seien außerstande, anhand des Urteils nachzuweisen, daß die Zahlung an	schuldtilgende	Wirkung gehabt habe» Auch
 wenn es in der Urteilsformel nicht besonders zu dem Ausdruck gebracht ist, ergibt sich indessen aus dem Zusammenhang der Urteilsformel mit den Entscheidungsgründen, daß es den Beklagten freistand, die Zahlung, zu der sie verurteilt worden sind, in Höhe von 130 TM an ZHBI statt an den Kläger selbst zu leistenoDaß die schuldtilgende Wirkung einer solchen Zahlung nicht anerkannt werden würde, kommt praktisch nicht in Betracht, mögen die Entscheidungsgründe auch nicht in Rechtskraft erwachsen® Zur Klarstellung ist ein entsprechender Vermerk in die Urteilsformel auf genommen worden®
4® Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ist der Kläger außerstande, sich selbst zu unterhalten; seine Ehefrau dagegen ist berufstätig gewesen und hat an festem Arbeitsplatz ein monatliches Einkommen von 175 UM gehabt-, Wie das Berufungsgericht daher die Ehefrau für verpflichtet gehalten hat, dem Kläger gemäß § 1360 Abs 2 BGB Unterhalt zu gewähren, so die Beklagten, dem Kläger für den Entzug dieses Rechts auf Unterhalt durch den Tod seiner Ehefrau gemäß §§ 844 BOB* 10 KrfzG (StVG) .bis zu seinem Ableben, längstens bis zu dem Ablauf de3 Monats, in dem seine Ehefrau das 65® Lebensjahr vollendet haben würde, durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten® Es hat die Höhe dieser Rente auf monatlich
45 DM bemessen®
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Hiergegen wendet sich die Revision mit der Rüge, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Kläger in seinem Hause mietfrei gewohnt habe und wohne® Die Rüge ist unbe-
 
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gründet«, Im Berufungsurteil ist bei der Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und seiner verstorbenen Ehefrau die Tatsache des mietfreien Wohnens ausdrücklich hervorgehoben worden«. Wenn das Berufungsgericht geprüft hat, welche Gesamteinkünfte dem Kläger und seiner Ehefrau zur Verfügung gestanden haben und welchen Betrag die Ehefrau dem Kläger von"ihrem Arbeitseinkommen zu seinem Unterhalt beizusteuern verpflichtet gewesen ist, so hat sich dies .erkennbar auf den Lebensbedarf außer der Wohnung bezogene Bei dieser Sachlage versteht es sich von selbst, daß der für diesen Lebenebedarf erforderliche Betrag nicht um den Mietwert der Wohnung verkürzt werden darf, wie es die Revision für richtig hält«, Über die Höhe des Mietwertes brauchte sich das Berufungsgericht daher auch nicht auszusprechen*
5« In Höhe des weiteren Betrages von monatlich 30 DM hat das Berufungsgericht das Rentenverlangen des Klägers nach § 343 BGB für gerechtfertigt gehalten« Sachlich im Einklang mit den in der Entscheidung des erkennenden .
. Senats vom 16« Dezember 1955 ausgesprochenen Rechtngrund-Sätzen (IHM Nr 6 zu § 1 StVO = NJW 1954, 633 = DAR 1954,
61 = DB 1954, 154 = DRsp I /I487, 104 d = VersR 1954, 96 = VRS 6, 105)ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ohne Widerspruch zu dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau die Verpflichtung der Ehefrau besteht, im Haushalt tätig zu sein, soweit dies nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten dem Pflichtenkreise entspricht, der sich für Mann und Frau daraus ergibt, daß sie einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft und damit zur Aufrechterhaltung der natürlichen Ordnung in der Familie verpflichtet sind«.Obwohl die Ehefrau des Klägers beruf stätig und der Kläger selbst ganztägig zu
 
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 Hause gewesen ist, hat es das Berufungsgericht hiernach nicht für angängig gehalten, daß sich die Ehefrau um den Haushalt überhaupt nicht mehr hätte zu kümmern brauchen, sondern hat sie mit dem Landgericht für verpflichtet erachtet, in gewissem Umfang nach Feierabend auch im Haushalt noch tätig zu sein und insbesondere «typische Frauenarbeiten« (wie z„B, Ausbessern und Waschen der Wäsche und ähnliche Dinge) zu verrichten0 Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang insbesondere auch in Betracht gezogen, daß der Kläger, der beim Tode seiner Ehefrau 51 Jahre alt war, . laut fachärztlichem Gutachten infolge Wirbelsäulenerkrankung und angeborener Hüftgelenksverrenkung nur beschränkt arbeitsfähig ist® Es hat erwogen, daß sich die Aufwendungen für eine Haushilfe zur Erledigung der erforderlichen und dem Kläger nicht zuzu demutenden Arbeiten bei allwöchentlicher Arbeit von jeweils einigen Stunden auf monatlich 50 DM bemessen lassen. Dem ist das Berufungsgericht ge-folgto Es hat den Wert der Dienstleistungen, die dem Kläger infolge des Todes seiner Ehefrau entgehen und den die Beklagten ihm zu ersetzen haben, daher gleichfalls auf diesen Betrag angenommen.
Hiergegen sind aus Rechtsgründen keine Bedenken zu
 erheben. Daß ein Hauswesen Arbeiten mit sich bringt, die
 typisch fraulicher Art sind, kann von der Revision emst-%
lieh nicht damit in Zweifel gezogen werden, daß derartige Arbeiten von Männern nicht minder gut verrichtet werden können, wenn sie sie - etwa als Köche öder Schneider - zu dem Gegenstand der Berufsausübung machen. Zu dem Hinweis der Revision, daß beim Militär der Mann auch auf sich selbst gestellt gewesen sei, bedarf es erst recht keiner weiteren Ausführungen,
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Die Höhe des Rentenbetrages läßt sich gleichfalls rechtlich nicht beanstanden«, Sie zu bestimmen, stand gemäß § 287 ZPO in der freien Überzeugung des Berufungsgerichts« Die Schätzungsgrundlagen des Berufungsgerichts liegen so sehr auf dem Gebiet allgemeiner Lebenserfahrung, daß es näherer Darlegungen nicht bedurfte« Es kann um so weniger angenommen werden, daß die Beklagten durch die Schadensbemessung des Berufungsgerichts benachteiligt seien, als das Berufungsgericht bei ihr unberücksichtigt gelassen hat, daß die Dienste eines nahen Angehörigen in der Regel wertvoller sind als die einer fremden Hilfs-kraft (BSHZ 4, 123 /I32/).
6. Im Hinblick darauf, daß der Kläger seit dem 4° September 1952 Arbeitslosenfürsorgeunterstützung durch das Arbeitsamt in Bonn bezieht, hat das Berufungsgericht geprüft, ob auf die Rentenansprüche die Unterstützung im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen ist« Es hat dies nicht für zulässig erachtet« Das wird von der Revision angegriffen« Sie kann hiermit jedoch keinen Erfolg haben»
Eine Vorteilsav.sgleichung kommt zunächst schon überhaupt nicht in Betracht, soweit nicht dein Kläger bereits UnterstützungsZahlungen geleistet worden sind und solche Zahlungen., erst in Zukunft zu erwarten stehen« Ob dem Kläger Arbeitslosenfürsorge* zu gewähren ist, richtet sich nach der für die Britische Besatzungszone erlassenen und in Hordrhein-WesxfaXen gemäß Art 1 des Vertrages zur Regelung aus Krieg una Besatzung entstandener Prägen in der Passung der BekannWichung vom 30« März 1955 (BGBl II, 405) in Kraft gebliebenen Verordnung der britischen Militärregierung Nr 117 über Arbeitslosenfürsorge vom 1« Januar 1S4.3 (ArbBl Britz 48, 2)« Danach gehört es zu den
 Voraussetzungen für die Gewährung der Für sorgeunter Stützung , daß der Kläger den erforderlichen Lebensunterhalt weder aus eigenen Kräften und Mitteln noch mit Hilfe der zu seinem Unterhalt rechtlich verpflichteten Angehörigen bestreiten lcann und daher bedürftig ist (§§ 3> 6 aaO)o Es besteht also kein Anspruch auf dauernde künf-tige Unterstützung nach Maßgabe der Verhältnisse eines bestimmten Zeitpunktes, vielmehr wird die Unterstützung auf Grund der jeweiligen Verhältnisse jeweils stets von neuem gewährt« Von einem Vorteil, der dem Kläger für die Zukunft bereits erwachsen sei, kann daher keine Hede sein«, Es wäre widersinnig und abwegig, wenn die Beklagten den Standpunkt einnehmen wollten, daß sie trotz ihrer Scha-densersatzpflicht nicht zu zahlen brauchten, weil, solange sie nicht zahlen, das Arbeitsamt dem Kläger Arbeitslosenfürsorgeunterstützung zu gewähren habe und der Kläger demzufolge ohne Schaden sei*
Mit Hecht hat das Berufungsgericht eine Vorteilsausgleichung aber auch insoweit abgelehnt, als der Kläger bereits Arbeitslosenfürsorgeunterstützung erhalten hat. Wenn ihm diese. Unterstützung gewährt worden ist, so beruhte dies darauf, daß er, obwohl beschränkt arbeitsfähig, arbeitswillig und beim Arbeitsamt als arbeitsuchend gemeldet, doch ohne Arbeit war, keine Arbeit slosenunt er Stützung zu bekommen hatte und bedürftig war (§3 aaO)o Auch wenn er erst darum als bedürftig galt, weil er infolge des Todes seiner Ehefrau nicht mehr von dieser unterhalten wurde, ist ein ursächlicher Zusammenhang im Hechtssinne zwischen dem Unfalltode seiner Ehefrau und der Gewährung von Arbeit slosenfürsorge-.. Unterstützung nicht gegeben« Eine Anrechnung von Vorteilen kann nur dann stattfinden, wenn sie dem Sinn und
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Zweck der Schadens er sab zpflicht entspricht (BGHZ 8, 3?5 Grundsätzlich darf es den Schädiger aber nicht entlasten, wenn der von ihm angerichtete Schaden durch Leistungen der öffentlichen Hand ausgeglichen wird (vgl BGHZ 99 179 ^1907)« In Anlehnung an die in der Entscheidung KGZ 163, 396 </3987 zu § 139 DBG ausgesprochenen Gedankengänge hat das Berufungsgericht auch zutreffend erwogen, daß, wenn nach § 7 Abs 4 MHVO Br 117 das Arbeitsamt durch Anzeige an einen Britten, der dem Arbeitslosen zur Deckung seines Lebensbedarfs leistungsverpflichtet ist, den Obergang dieser Ansprüche auf das Arbeitsamt bewirken kann, soweit Mehraufwendungen an Arbeitslosenunterstützung durch Außerachtlassung dieser Leistungen entstanden sind, dies begrifflich voraussetzt, daß die gewährten Eürsorgeleistungen eine Schadensersatzforderung des Arbeitslosen gegen den Britten nach § 845 BGB in ihrer Höhe nicht beeinträchtigt haben können«
Aus den Zahlungen der Beklagten wird der Kläger dem Arbeitsamt die gewährten sorgeunter Stützungen zu erstatten haben, soweit diese darauf beruhen, daß die Beklagten ihrer Schadensersatzpflicht bislang nicht nachge-kommen 3ind0 In der Auskunft, die das Landgericht vom Arbeitsamt u0a® darüber eiiigeholt hat, ob die dem Kläger gewährte Unterstützung von einer späteren Hückzahlung abhängig gemacht werde, hat der Direktor des Arbeitsamts ausdrücklich auf diese .Erstattungspflicht hingev/iesen*
Die Erstattungsmöglichkeit ist gemäß seinem Schreiben an die ei*stir.stansliche prozeßbevollmächtigte des Klägers gewährleistet« Wenn das Berufungsgericht von einem MErei-betrag” spricht, der dem Kläger möglicherweise dann verbleibt, wenn die Aufwendungen des Arbeitsamts über den Betrag der Schadensersatzforderung gegen 'die Beklagten. hinausgehen, so liegt in einem derartigen Ereibetrag kein
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Vor veil? der auf den Schaden anzurechnen wäre® Leistungen des Arbeitsamts, die sich nicht als Mehraufwendungen infolge unterbliebener Zahlung durch den Schadensersatzpflichtigen Dritten darsteilen, haben mit dem die Schadens-ersatzpflicht auslösenden Ereignis nichts zu tunc Wenn Für-sorgeleistungen gewährt worden sind, die unter der Schwelle dieser Mehraufwendungen liegen, so beruhen sie auf Umständen, die mit dem Schadensereignis- im Rechtssinne nicht ursächlich verknüpft sind«. Sie mögen sich damit erklären, daß der Arbeitslose bereits ohne das Schadensereignis * v/enn auch in geringerem Maße, bedürftig gewesen ist und gegebenenfalls Fürsorgeunterstützung hätte beantragen können*
7® Ob die Schadensersatzforderung des Klägers nach §§ 844, 8a5 BGB infolge des Schreibens des Direktors des Arbeitsamtes Bonn an die A^JJJ^-Versicherungsgesell-schaft vom 24® September 1953 gemäß § 7 Abs 4 MRVO Er 117 auf das Arbeitsamt übergegangen iat, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen* Die Revision verneint dies« da die Versicherungsgesellschaft keine unmittelbaren ReohfcsbeZiehungen zu dem Kläger gehabt habe und nicht leistungspflichtiger Dritter im Sinne der genannten Bestimmung gewesen sei, nach dem Inhalt des Schreibens der Übergang auch vom Ausgang des Rechtsstreits abhängig gemacht, der Gestaltungsakt des Rechtsübergangs also an eine' unzulässige Bedingung geknüpft worden sei* Der Frage braucht auch im Revisionsverfahren nicht näher nachgegangen zu werden® Das Berufungsgericht hat nämlich auf Grund des Schreibens vom 20® Oktober 1953 als erwiesen angesehen, daß zwischen dem Direktor des Arbeitsamtes Bonn und dem Kläger Einverständnis darüber besteht, daß die Forderung weiterhin vom Kläger gerichtlich geltend gemacht werde* es hat hierin - der vom Kläger vertretenen Auffassung folgend - die Einigung darüber erblickt, daß
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die Forderung auf jeden Fall auf den Kläger zurücküber-•tragen sein solle, und zwar auch dann, wenn sie nicht _ auf Grund des Schreibens vom 24® September 1953, sondern auf Grund der Abtretiuigserklärung des Klägers vom 20® Oktober 1953 auf das Arbeitsamt übergegangen sein sollte®
Diese Würdigung wird von der Revision nicht angegriffen; sie läßt auch ebenso wie die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Wirksamkeit einer solchen Rückabtretung keinen Rechtsfehler ersehen®
. Die Revision ist hiernach sachlich unbegründet®
Bei der Entscheidung über die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens ist von den Vordergerichten übersehen worden, daß dem Kläger, da er in Höhe von 200,70 DM mit der Klage abgewiesen worden ist, nach § 92 Z?0 ein entsprechender Teil der Kosten hätte auferlegt werden müssen® Die Kostenentscheidung des Landgerichts war dementsprechend zu ändern®
Im übrigen mußte die Revision - mit der oben erwähnten Klarstellung - zurückgewiesen werden«
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Die Entscheidung über die Kosten der Revision be auf §§ 92, 97 ZPO
DroKleft&wefers	Dr«Gelhaar	Dr „KoEo Meyer
 Hanebeck	Dr0Bode
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