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BGH

Gericht: BGH

Rechtssatzs Wird ein Prozeßvergleich rechtswirksam widerrufen} so stellt die Rücknahme des Widerrufs den Vergleich auch dann nicht wieder her, wenn die Gegenseite mit der Rücknahme einverstanden ist. b) Dies gilt auch dann, wenn über die Ansprüche vor Erlass des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes zwischen dem Entschädigungsberechtigten und dem Schädiger ein Vergleich geschlossen worden ist, durch den sich der Schädiger zur Zahlung einer Rente verpflichtet hat, die über den Umfang der durch das Sö-zialversicherungs-Anpassungsgesetz erhöhten Leistungen der Sozialversicherung hinausgeht.,, Juni 1940 bei einem 3trassenbahnunfall tödlich verunglückte Die Klägerin zu 1) hat vor dem Landgericht in Hagen die Bergbahn und Bahnen der Stadt VlfHI AGr r die Hechts Vorgänger in der jetzigen Beklagten, als Betriebsunternehmerin auf Zahlung einer Rente in Anspruch genommen und um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte verpflichtet sei,ihr allen weiteren durch den Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche auf öffentlichTrechtliohe.Versicherungsträger übergegangen seien. Juli 1940 beginnen un£ mit der Vollendung, des sechzehnten Lebensjahres des Kindes enden, falls nichi das Kind nach diesem Zeitpunkt noch in einem Zustand sein sollte,, der einen Unterhaltsanspruch, gegenüber dem getöteten Vater herbeigeführt haben würde« Durch den Vergleich sollten alle Ansprüche der Klägerin und des Kindes auä dem Unfall des Getöteten für Vergangenheit und Zukunft abgegolten sein*, auch soweit Schaden nicht vorhersehbar waren«» Die Klägerin erklärte sich>mit zurücknehme * Der Klägerin, die sich mit.am.25* März 4941 eingegangenem Schriftsatz vom 22-9-März 1941 mit einer Hinausschiebung der endgültigen Erledigung einverstanden erklärt hatte, wurde auf ihren Antrag eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs erteilt* Mehrbetrag von monatlich 15,80 DM von ihrer im Vergleich niedergelegtenRentenverpflichtuhg gegenüber dem Kläger rieht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Zwangs Vollstreckung aus dem Vergleich hinsichtlich des für den einige Zeit später auf Grund des Gesetzes vom 24* Juli zialVersicherung an das veränderte Lohnund Preisgefüge Die Kläger haben um Abweisung der Widerklage gebe- Es hat .in der Urteilsformel ausgesprochen, daß die restlichen Kosten des Rechtsstreits "der Klägerin" zur Last fallen, in den Entscheidungsgründen‘hingegen ausgeführt, die Kosten müßten, soweit über sie nicht bereits durch den landgerichtlichen Beschluß vom 7. August 1950 entschieden worden sei, "den Klägern" zur Last fallen, der Klägerin zu 1) deshalb, weil auch sie für ihren Teil auf Zurückweisung der Berufung angetragen habej_aus den Anträgen der Beklagten ergebe sich, daß die Widerklage nur gegen den Kläger zu 2) gerichtet gewesen sei. Gegen das Urteil wendet sich die vom Berufungsgericht für zulässig erklärte Revision der Kläger, mit der bean- Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, daß auf Abänderung des Vergleichs nach dem früheren diesbezüglichen Begehreh erkannt wird, sowie mit dem weiteren Hilfsantrag, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil dahin gefasst wird, aus dem Vergleich stehe <ien Klägern ein Anspruch in Höhe von monatlich 15,80 DM für die Zeit seit dem 13. Doch ergeben die Entscheidungsgründe, was das Berufungsgericht gemeint hat„ Hiernach hat das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin zu 1) auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen und ihr neben dem Kläger zu 2) die Kosten des Rechtsstreits auferlegen wollen, soweit nicht bereits durch den landgerichtlichen Kostenbeschluß vom 7» August 1950 die Kosten der zurückgenommenen Klage den Klägern zur Last gelegt worden sind» Es ist daher von dieser aus d.en Gründen erkennbaren Entscheidung des Berufungsgerichts auszugehen. Da sich die mit der Berufung verfolgte Widerklage nach der ausdrücklichen Erklärung der Beklagten * in der'Berufungsbegründung nur gegen den Kläger zu 2) richtete,--kann die Klägerin zu 1) als seine Mutter nur ein aus diesem VerwandtschaftsVerhältnis zu erklärendes Interesse daran gehabt haben, auch ihrerseits auf Zurückweisung der Berufung anzutragen. Der Senat hat dieses Interesse mit 100 DM bewertet* Die Revision ist aber zulässig, well das Berufungsgericht, sie zugelassen hat (§ 546 Abs 1 und 2 ZP0)> rufungsbegründung ausdrücklich klargestellt worden ist0 Die Klägerin zu 1) hat ausserhalb des Rechtsstreits gestanden, der über die Widerklage zwischen der Beklagten und dem Kläger zu 2) geführt, worden ist* Für ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung hat es daher an jeder rechtlichen Grundlage gefehlt* 1* Wie sich aus dem Verhandlungsprotokoll des Berufungsgerichts vom 30*%rz 1951 ergibt, hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten.erklärt, dass er die Widerklage in erster Linie auf § 767 ZPO und hilfsweise auf § 323 ZPO stütze* Er hat damit die Reihenfolge der in.diesem Termin vorher gestellten Anträge umgekehrt* Der Tatbestand;des Berufungsurteils steht daher entgegen der Meinung der Revision mit dem Protokoll in Einklang, und es trifft nicht zu, daß das Berufungsgericht einen anderen Antrag beschieden hätte als in erster Linie gestellt worden ist* Durch die Zurücknahme des Widerrufs konnte der Vergleich nicht wiederhergestellt werden« Allerdings hat sich die Klägerin zu 1) in Vertretung des Klägers zu 2) nachträglich mit der* Zurücknahme des Widerrufs zu dem mindesten stillschweigend einverstanden erklärt« Das hat aber nur die Bedeutung, daß eine, erneute Einigung der Parteien des Inhalts zustande gekommen ist, wie er in.dem hinfällig gewordenen Vergleich niedergelegt worden war« Diese Einigung ist indessen aus-sergeriöhtlich erfolgt und hat* dem früheren Vergleich seine Prozeßrechtliehe Wirksamkeit nicht zurückgeben können*, \ . Für die von der-Beklagten.als Widerklägerin erhobene Vollstreckungsgegenklage (§§ 767, 794 Abs 1 Ziff 1, 795 ZPO) fehlt es demnach an der Voraussetzung, daß durch Prozeßvergleich ein Anspruch festgestellt sein muß, gegen den sich die mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemachten Einwendungen richten können«. 3» Dagegen hätte die Beklagte eine Klage auf Feststellung erheben können, daß dem Kläger zu 2) ein Anspruch in Höhe von monatlich 15?80 DM für die Zeit seit dem 13«> Juni 1950 aus dem durch aussergerlchtliche Vereinbarung erneuerten Vergleich vom 21« März 1940 nicht zustehe« Wenn daher auch das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben kann, so muß doch der Beklagten durch die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht die Gelegenheit gegeben werden, ihre Widerklage auf' ein Feststelluh^begehren umzustelien* Wie die Beklagte mit Recht geltend macht, stehen dem Kläger zu 2) die vergleichsweise festgelegten Ansprüche insoweit nicht mehr zu, als sich die Waisenrente, die er von der Landesversicherungsanstalt erhält, auf . tigen aüslöst, mag zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht feststehen, in welcher Höhe der Schädiger zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sein und in welcher Höhe der Versicherungsträger an den Schadensersatzherechtigten Ver-sicherungsleistungen zu erbringen haben wird (vgl RGZ 156, 347 /35]J) o Soweit der .Kläger zu 2) auf Grund des tödlichen Unfalls seines Vaters von der Landesversicherungsanstalt Entschädigungen zu bekommen hat, sind seine Schadensersatzansprüche . Hach der Auffassung des’ Senats sind die Ansprüche des Klägers zu 2) auch insoweit auf die Landesversicherungsanstalt übergegangen, als die Waisenrente, die er von der letzteren erhält, gemäß dem Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz erhöht worden isto Es wäre eine unangebracht formale Betrachtung, wollte man.dies, wie die Revision erwägt.,, damit verneinen, dass nach § 1542 RVO der Rechtsübergang nur insoweit stattfinde, ais dem Entschädigungsberechtigten Leistungen nach den Bestimmungen der &eichsv.er sicherungs o r d-nung zu gewähren seien, das Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz aber trotz der in seinem § 20 angesprochenen Ermächtigung zur Anpassung des Wortlautes der•Sozialversicherungsgesetze ah seine Vorschriften nicht bereits in diese eingearbeitet worden'sei« Auch die durch das Sozialversicherungs Anpassungsgesetz erhöhte Waisenrente wird dem Kläger zu 2) auf Grund der gesetzlichen Entschädigungspflicht nach der Reichsversicherungsordnung gewährt^ Bies könnte aber nur dann angenommen werden, wenn der Vergleich dahin auszulegen wäre, dass die Beklagte dem Kläger zu 2) ausser der eigentlichen fergleichsrerite von 50 FÜ (= 50 BM) für den Pall einer gesetzlichen Er- Lie Revision tritt dieser Auslegung entgegen» Wenn den Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts be,i Abschluß des Vergleichs auch bekannt gewesen sei., daß die Beklagte eine Waisenrente von 10,20 • RI,I. an dib Ländesver-sicherungsanstalt zu erstatten habe, so sei hiervon in dem durch den Vergleich beigelegten Prozeß doch niemals die Rede gewesen* Pas Klagebegehren sei im Prozeß auf die Feststellung gerichtet gewesen, dass die Beklagte verpflichtet rsei, allen weiteren Schaden zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen seien« Paraus ergebe sich, dass die Klage nur auf den Überschuß der über die Satze der öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger hinausgehenden Ansprü-;. Trotz dieser Angriffe gegen die Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht kann jedoch nicht aUs-; geschlossen werden, dass eine Peststellungsklage der Beklagten Erfolg, haben wird* Wie oben dargelegt:, sind die Ansprüche des Klägers zu 2) gegen, die Beklagte in Höhe der Mehrleistungen, die der Kläger auf Grund des Sozial- v versicherungs-A.npassungsgesetzes von der Ländesversiche-rung3anstait zu bekommen hat, kraft Gesetzes auf diese übergegangen. Es kommt daher nur darauf an, ob die Beklagte durch den Vergieich verpflichtet worden ist, dem Kläger in einem Falle;, wie er hier eingetreten ist, über die von ihr aufzubringenden im Vergleich bestimmten Beträge hinaus weitere Leistungen zu erbringen* dass sie mit Einschluß der zu erstattenden Waisenrente von 10,20 EM monatlich insgesamt 60,20 EM im Interesse des Klägers aufzuwenden habe* Darin 1 iegt die Feststellung, dass der Kläger zu 2) über 50 EM = DM monatlich hinaus nichts von der Beklagten verlangen könne«, Aus der ausdrücklichen Bestimmung im Vergleich, dass durch ihn alle Ansprüche des Klägers aus dem Unfall -seines Vaters für Vergangenheit und Zukunft abgegolten seien, hat das Berufungsgericht entnommen, dass der Kläger auf alle weiteren.Ansprüche verzichtet habe. Diese Auslegung ist möglich* Mit Eechtsgründen läßt sich ihr nicht entgegentreteh* Die Möglichkeit ist daher nicht von der Hand zu weisen, dass einer Feststellüngswiderklage., wenn das Berufungsgericht den Vergleich in gleicher Weise auslegt?; 5, Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils erlangt das Berufungsgericht indes die Freiheit.der Entscheidung über die Auslegung des Vergleichs zurück* Es ist nicht die Auslegung gebunden, die es dem Vergleich in dein angefochtenen Urteil gegeben hat* Es wird sich vielmehr erneut der dem Bereich tatrichterlicher Würdigung angehörenden Aufgabe;zu unterziehen haben, unter Berücksichtigung aller bisher vorgebrachten und von den Barteien vielleicht noch weiterhin vorzubringenden Umstände zu prüfen* wie die Vereinbarungen der Parteien äuä-zuiege»"Bind.*.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 407 BGB
BerufungsgerichtvergleichenAnspruchKlägerKlägerinWiderklageRevision

Volltext der Entscheidung

«o»
2331 065
Pur das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
1o Gesetz	ZPO	§ 794 Abs 1 Ziff 1
Rechtssatzs Wird ein Prozeßvergleich rechtswirksam widerrufen} so stellt die Rücknahme des Widerrufs den Vergleich auch dann nicht wieder her, wenn die Gegenseite mit der Rücknahme einverstanden ist.
2« Gesetzs RVO § 1542 - Gesetz vom V7o601949 über die
 Anpassung von Leistungen der Sozialversicherung an das veränderte Lohnund Preisgefüge und über ihre finanzielle Sicherstellung (Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz)
,Rechtssatzs a) Auf den öffentlichen Versinherungsträger
 gehen die Ansprüche des Entschädigungsberechtigten gegen den Schädiger auch insoweit über,: als die Leistungen der Sozialversicherung an den Entschädigungsberechtigten auf Grund des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes erhöht worden sind.
b)	Dies gilt auch dann, wenn über die Ansprüche vor Erlass des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes zwischen dem Entschädigungsberechtigten und dem Schädiger ein Vergleich geschlossen worden ist, durch den sich der Schädiger zur Zahlung einer Rente verpflichtet hat, die über den Umfang der durch das Sö-zialversicherungs-Anpassungsgesetz erhöhten Leistungen der Sozialversicherung hinausgeht.,,
c)	Es ist eine Präge der Auslegung des Vergleichs, ob der Schädiger trotz dieses Rechtsübergangs auch dem Geschädigten noch zu Leistungen verpflichtet ist? wie er sie kraft des Rechtsübergangs nunmehr an den öffentlichen Versicherungsträger zu bewirken hat.
Aktenzeichens VI ZR 13/52 Urteil des BGH vom 25» März 1953

OLG Düsseldorf
VI ZR 13/52
Verkündet am 25-März 1953 Biekemanri, Justizangestellter als Urkundsbeämter der Geschäftsstelle.
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Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
, Hertha geho rasse
1« der Witwe Hermann B in
20 des minderjährigen Hermann	in	W| _
WdBHP^rasse jfllgesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Klägerin zu 1),
Kläger, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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die	Stadt werke AG in	^er-
waltungsnaus, vertreten durch ihren Vorstand ^daselbst,
 Beklagte, Widerklägerin, Berufungsklägerin und Re-visionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt« Br.
hat der Vl* Zivilsenat des.Bundesgerichtshofs auf die" mündliche Verhandlung vom i März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter B^.. Kleinewefers, Br, Gelhaar, Br. Weber, Hanebecjc und Br. Kaul
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für Recht erksnnis
 Bie Revision der Klägerin zu 1) gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des;Oberlandesgerichts in Büs-seldorf vom 19? April 1951 wird zurückgewiesen«
Auf. die Revision des Klägers zu 2) wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiteri Verhandlung und Entscheidung ah das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu 1) ein Elftel der gerichtlichen Kosten und ein Elftel der aussergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie ihre eigenen aussergerichtlichen Kosten zu tragen*
Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Oberlandesgericht Vorbehalten*
Von Rechts weggn
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Tatbestands
.Der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater des Klägers zu,2) ist am 30. Juni 1940 bei einem 3trassenbahnunfall tödlich verunglückte Die Klägerin zu 1) hat vor dem Landgericht in Hagen die	Bergbahn	und	Bahnen der
 Stadt VlfHI AGr r die Hechts Vorgänger in der jetzigen Beklagten, als Betriebsunternehmerin auf Zahlung einer Rente in Anspruch genommen und um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte verpflichtet sei,ihr allen weiteren durch den Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche auf öffentlichTrechtliohe.Versicherungsträger übergegangen seien. Am 11- März 1941 kam es zu dem Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs. Hierin erkannte die Beklagte an, der Klägerin und ihrem Kind, dem jetzigen Kläger zu 2 )V im Rahmen des § 3 Abs 2 HaftpflG alle aus dem Unfall entstandenen Schäden zu zwei Dritteln zu ersetzen« Sie verpflichtete sich, an die Klägerin eine Monatsrente von 60 RM und an das’Kind zu Händen der Klägerin als Entschädigung für den ihm entgangenen Unterhalt eine vierteljährlich im voraus zahlbare Monatsrente von 50 RM zu zahr-len. Diese Rente sollte mit dem 1. Juli 1940 beginnen un£ mit der Vollendung, des sechzehnten Lebensjahres des Kindes enden, falls nichi das Kind nach diesem Zeitpunkt noch in einem Zustand sein sollte,, der einen Unterhaltsanspruch, gegenüber dem getöteten Vater herbeigeführt haben würde« Durch den Vergleich sollten alle Ansprüche der Klägerin
 und des Kindes auä dem Unfall des Getöteten für Vergangenheit und Zukunft abgegolten sein*, auch soweit Schaden
 nicht vorhersehbar waren«» Die Klägerin erklärte sich>mit
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dieser Regelung auch namens des Kindes einverstanden«
Die Beklagte behielt sich den Widerruf des Vergleichs durch Einreichung eines Schriftsatzes zu den,Gerichtsakten binnen einer Woche vor«». Mit dem am 18». März 1941 eingereichten Schriftsatz erklärte die Beklagte, dass sie den Vergleich, da noch ihr Beirat gehört werden müsse, vorsorglich wiederrufe und um Aussetzung des Verfahrens bitte* Sie erklärte einige Zeit später, daß sie den Widerruf . zurücknehme * Der Klägerin, die sich mit.am.25* März 4941 eingegangenem Schriftsatz vom 22-9-März 1941 mit einer Hinausschiebung der endgültigen Erledigung einverstanden erklärt hatte, wurde auf ihren Antrag eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs erteilt*
Die Kläger haben im Frühjahr 1950 vor dem Landgericht in Wuppertal gegen die Beklagte unter Berufung auf veränderte Umstände auf Erhöhung der nach dem Vergleich zu zahlenden, zu dem Nennbetrag auf D-Mark umgestellten Rente geklagt, die Klage jedoch zurückgenommen* Vor Zurücknahme der Klage hat die Beklagte Widerklage erhoben und begehrt., den Vergleich dahin abzuändern, daß sich die für das Kind vereinbarte monatliche Rente von. Erhebung der Widerklage ab von 50 DM uni 15,80 DM .auf 34,20 DM ermässige; hilfsweise hat sie beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich in Höhe eines Betrages von monatlich 15,80 DM vom Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage an für unzulässig zu erklären*
Die Veranlassung zu diese? Widerklage hatte darin gelegen, daß die Waisenrente, die der Kläger zu 2) von der Landesversicherungsanstalt erhält und die von der Beklagten an die LandesVersicherungsanstalt erstattet wird, eine
 
Erhöhung erfahren hat, die die Beklagte nicht zu tragen bereit ist.* Während zur .Zeit des Vergleichsbeschlusses die Waisenrente monatlich 10,20 EM betragen hatte und
1941 über die Verbesserung der Leistungen in der.Rentenversicherung (RGBl I 443) um 4 RM auf monatlich 14,20 EM erhöht^ worden war, ist diese Rente durch das Gesetz vom 17o Juni 1949 über die Anpassung von Leistungen der So-
und über ihre finanzielle Sicherstellung (Sozialversicherungs-Anpassung sge sei z) (W1GB1 Kr 20 vom 60 Juli 1949 S 99) mit Wirkung vom 1.. Juni 1949 au auf monatlich 30 DM festgesetzt wordene Hatte die Beklagte die Last der Rentenerhöhung von 4 Rü im Jahre 1941 widerspruchslos auf sich genommen, so lehnt sie dies für die weitere Erhöhung von 1949*uÄ. 15,8ÖVDM3.abf; Sie hält sich für berechtigt,, diesen
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Mehrbetrag von monatlich 15,80 DM von ihrer im Vergleich niedergelegtenRentenverpflichtuhg gegenüber dem Kläger
 rieht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Zwangs Vollstreckung aus dem Vergleich hinsichtlich des für den
 einige Zeit später auf Grund des Gesetzes vom 24* Juli
 zialVersicherung an das veränderte Lohnund Preisgefüge
 Die Kläger haben um Abweisung der Widerklage gebe-
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-Zu 2) in A
Das Landgericht hat durch den Beschluß vom 7« August 1950 die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie die Klage betreffen, gemäß § 27I Abs 3 ZPO den Klägern auferlegt sowie durch das Urteil vom 26. September 1950 die Widerklage abgewiesen und die Beklagte mit den Kosten der Widerklage
 belastet.
* Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesge-
 
Kläger zu 2) vereinbarten Rentenanspruchs in Höhe von monatlich 15,80 DM für die Zeit ab 13. Juni 1950 für unzulässig erklärt. Es hat .in der Urteilsformel ausgesprochen, daß die restlichen Kosten des Rechtsstreits "der Klägerin" zur Last fallen, in den Entscheidungsgründen‘hingegen ausgeführt, die Kosten müßten, soweit über sie nicht bereits durch den landgerichtlichen Beschluß vom 7. August 1950 entschieden worden sei, "den Klägern" zur Last fallen, der Klägerin zu 1) deshalb, weil auch sie für ihren Teil auf Zurückweisung der Berufung angetragen habej_aus den Anträgen der Beklagten ergebe sich, daß die Widerklage nur gegen den Kläger zu 2) gerichtet gewesen sei.
Gegen das Urteil wendet sich die vom Berufungsgericht
 für zulässig erklärte Revision der Kläger, mit der bean-
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tragt wird, das Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.
Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, daß auf Abänderung des Vergleichs nach dem früheren diesbezüglichen Begehreh erkannt wird, sowie mit dem weiteren Hilfsantrag, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil dahin gefasst wird, aus dem Vergleich stehe <ien Klägern ein Anspruch in Höhe von monatlich 15,80 DM für die Zeit seit dem 13. Juni 1950 nicht zu.
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Die Revision der Klägerin zu 1) richtet sich der Sache nach insoweit gegen das Beruf rigsürteil, als sie betroffen ist. Der erkennende Teil,des Urteils entbehrt eines
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eindeutigen Ausspruchs, soweit die Entscheidung die Klägerin zu 1) arigeht. Doch ergeben die Entscheidungsgründe, was das Berufungsgericht gemeint hat„ Hiernach hat das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin zu 1) auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen und ihr neben dem Kläger zu 2) die Kosten des Rechtsstreits auferlegen wollen, soweit nicht bereits durch den landgerichtlichen Kostenbeschluß vom 7» August 1950 die Kosten der zurückgenommenen Klage den Klägern zur Last gelegt worden sind» Es ist daher von dieser aus d.en Gründen erkennbaren Entscheidung des Berufungsgerichts auszugehen.
Zwar bleibt der Wert des Streitgegenstandes für diese Revision unter der Grenze, die für. die Zulässigkeit der Revision in vermögensrechtlichen Streitigkeiten gesetzt ist (§ 546 Abs 1 ZPO). Da sich die mit der Berufung verfolgte Widerklage nach der ausdrücklichen Erklärung der Beklagten * in der'Berufungsbegründung nur gegen den Kläger zu 2) richtete,--kann die Klägerin zu 1) als seine Mutter nur ein aus diesem VerwandtschaftsVerhältnis zu erklärendes Interesse daran gehabt haben, auch ihrerseits auf Zurückweisung der Berufung anzutragen. Der Senat hat dieses Interesse mit 100 DM bewertet* Die Revision ist aber zulässig, well das Berufungsgericht, sie zugelassen hat (§ 546 Abs 1 und 2 ZP0)>
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Die Revision der Klägerin zu 1) ist aber sachlich nicht begründet, da ihr Antrag auf Zurückweisung der Beru- ' fung vom Vorderrichter mit Recht zurückgewiesen worden ist. Die von der Beklagten erhobene Widerklage hat sich nur gegen den Kläger zu 2) gerichtet? Die Abweisung der Wider-«klgige durch das landgeripht hat die Klägerin zu 1) daher nicht berührt.^. Ebenso hat sich auch die Berufung nicht gegen die Klägerin zu 1) gerichtet, wie dies in der Be-
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rufungsbegründung ausdrücklich klargestellt worden ist0 Die Klägerin zu 1) hat ausserhalb des Rechtsstreits gestanden, der über die Widerklage zwischen der Beklagten und dem Kläger zu 2) geführt, worden ist* Für ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung hat es daher an jeder rechtlichen Grundlage gefehlt*
Die Revision der Klägerin zu 1) muß demnach mit der Kostenfolg^ä aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden*

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Revision des Klägers zu 2)%
1* Wie sich aus dem Verhandlungsprotokoll des Berufungsgerichts vom 30*%rz 1951 ergibt, hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten.erklärt, dass er die Widerklage in erster Linie auf § 767 ZPO und hilfsweise auf § 323 ZPO stütze* Er hat damit die Reihenfolge der in.diesem Termin vorher gestellten Anträge umgekehrt* Der Tatbestand;des Berufungsurteils steht daher entgegen der Meinung der Revision mit dem Protokoll in Einklang, und es trifft nicht zu, daß das Berufungsgericht einen anderen Antrag beschieden hätte als in erster Linie gestellt worden ist*
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2* Da sich die Rechtsvorgähgerin,der Beklagten ^	}
in dem Vergleich, der am 11* März i941 vor dem Landgericht in Hagen geschlossen worden ist, das Recht Vorbehalten hat:, den Vergleich durch Einreichung'eines Schriftsatzes zu den Gerichtoakten.binnen einer Woche zu widerrufen, und da sie den Widerruf in rechter Form und Frist ausgesprochen hat, ist der Vergleich hinfällig geworden* Daran ändert es nichts,
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dass die RechtsVorgängerin der Beklagten den Widerruf nur vorsorglich erklärt und um die Aussetzung des Verfahrens gebeten hat« um noch erst die Stellungnahme ihres Beirates einholen zu können,, Hiermit wurde nur der Grund für den Widerruf dargelegt und die Mögkichkeit in Aussicht * gestellt, dass sich die RechtsVorgängerin der Beklagten doch nochvorbehaltlos - zu Vereinbarungen mit den Klägern verstehen würde, wie sie in dem Vergleich - mit dem Widerrufsvorbehalt - getroffen worden waren«. Durch die Zurücknahme des Widerrufs konnte der Vergleich nicht wiederhergestellt werden« Allerdings hat sich die Klägerin zu 1) in Vertretung des Klägers zu 2) nachträglich mit der* Zurücknahme des Widerrufs zu dem mindesten stillschweigend einverstanden erklärt« Das hat aber nur die Bedeutung, daß eine, erneute Einigung der Parteien des Inhalts zustande gekommen ist, wie er in.dem hinfällig gewordenen Vergleich niedergelegt worden war« Diese Einigung ist indessen aus-sergeriöhtlich erfolgt und hat* dem früheren Vergleich seine Prozeßrechtliehe Wirksamkeit nicht zurückgeben können*, \	.
Für die von der-Beklagten.als Widerklägerin erhobene Vollstreckungsgegenklage (§§ 767, 794 Abs 1 Ziff 1, 795 ZPO) fehlt es demnach an der Voraussetzung, daß durch Prozeßvergleich ein Anspruch festgestellt sein muß, gegen den sich die mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemachten Einwendungen richten können«. Daß den Klägern eine vollstreckbare Ausfertigung des durch den Widerruf hinfällig gewordenen Vergleichs erteilt worden ist, kann diese fehlende . Voraussetzung nicht ersetzen« Gegen die unzulässige Erteilung dieser vollstreckbaren Ausfertigung steht der Beklag-
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ten der Weg einer Einwendung nach § 732 ZPO an das Landgericht in Hagen zu Gebote*
Mangels Vorliegens eines wirksamen Prozeßvergleichs ist auch für eine Abänderungskiage nach § 323 2P0 kein Raum*
Es braucht -4arum nicht darauf eingegangen zu werden,
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 geltend macht, die eine Klage die andere ausschließt« Kein! der beiden Klagen konnte vorliegend in Betracht kommen«
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3» Dagegen hätte die Beklagte eine Klage auf Feststellung erheben können, daß dem Kläger zu 2) ein Anspruch in Höhe von monatlich 15?80 DM für die Zeit seit dem 13«> Juni 1950 aus dem durch aussergerlchtliche Vereinbarung erneuerten Vergleich vom 21« März 1940 nicht zustehe« Wenn daher auch das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben kann, so muß doch der Beklagten durch die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht die Gelegenheit gegeben werden, ihre Widerklage auf' ein Feststelluh^begehren umzustelien*
4. Eine Zürückve	käme	freilich nicht in Betracht,, wenn die intScheidung sic	anderen	Gründen	als
 richtig darstelien würde,: insbesondere eine Feststellungs-Widerklage der Beklagten keinesfalls Erfolg haben könnte«
Das läßt sich jedoch nicht fest|tell^o "
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Prozeßrecht liehe Bedenken stehen ihr nicht entgegen«.
Daß.dor Übergang von einer Vollstreckungsgegenklage zu einem
 Feststellungsbegehren eine Klagänderung bedeutet, ist kein Hindernis, wenn der Kläger zu 2) mit der Änderung einverstan-
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den ist oder das Berufungsgericht sie für sachdienlich erachtet (§ 264 ZPO)© Keine dieser beiden Möglichkeiten erscheint ausgeschlossen,©. Auch ist das rechtliche Inter-, esse der Beklagten an der alsbaldigen Feststellung (§ 256 ZPO) nach, dtpn bisherigen Vorbringen nicht zu verneinen©

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b) Einer Feststellungswiderklage kann auch die Möglichkeit des sachlidhen Erfolgs nicht abgesprochen werden©•
Wie die Beklagte mit Recht geltend macht, stehen dem Kläger zu 2) die vergleichsweise festgelegten Ansprüche insoweit nicht mehr zu, als sich die Waisenrente, die er von der Landesversicherungsanstalt erhält, auf . Grund des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes vom 17» Juni 1.949 erhöht hat,©. Rach § 1542 RVO gehen die Schadensersatz- » ansprüche, die einem nach diesem Gesetz Versicherten oder seinen Hinterbliebenen gegen den Entschädigüngspflichtigen erwachsen sind, auf den öffentlichen Versicherungsträger ihsoweit Über* als er ihm nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat© Dem Entschädigungsberechtigten soll die ihm zukommende Entschädigung nämlich nur einmal geleistet * werden; was er von dem Öffentlichen Versicherungsträger erhält,' soll er daher'nicht nochmals von dem Entschädigungspflichtigen verlangen können© Ihm verbleiben seine Scha<-densersaizansprüche "gegen den Entschädigungspfiichtigen darum nur in der Höhe^ wie er nicht von dem Versicherungsträger kraft dessen gesetzlicher Pflicht zu entschädigen ist (vgl RGZ 60, 200 ^OtJ) «v Der Übergang der Schadens-ersätzansprüche des Berechtigten auf den öffentlichen Versiehe ruhgsträger vollzieht sich im Augenblick der Entstehung des Anspruchs, regelmässig also schon im Zeitpunkt des Onfalls, der die Ersatzpflicht des Entschädigüngspflieh-
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tigen aüslöst, mag zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht feststehen, in welcher Höhe der Schädiger zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sein und in welcher Höhe der Versicherungsträger an den Schadensersatzherechtigten Ver-sicherungsleistungen zu erbringen haben wird (vgl RGZ 156,
 347 /35]J) o Soweit der .Kläger zu 2) auf Grund des tödlichen Unfalls seines Vaters von der Landesversicherungsanstalt Entschädigungen zu bekommen hat, sind seine Schadensersatzansprüche . gegen di£ Beklagte daher auf die Landesver-.
Sicherungsanstalt übergegangen. Der Rechtsübergahg hat die Ansprüche des Klägers zu 2) in der vollen Höhe der Lei-stungeii ergriffen, die ihm die Landesversicherungsanstalt jeweils zu gewähren hat„
Hach der Auffassung des’ Senats sind die Ansprüche des Klägers zu 2) auch insoweit auf die Landesversicherungsanstalt übergegangen, als die Waisenrente, die er von der letzteren erhält, gemäß dem Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz erhöht worden isto Es wäre eine unangebracht formale Betrachtung, wollte man.dies, wie die Revision erwägt.,, damit verneinen, dass nach § 1542 RVO der Rechtsübergang nur insoweit stattfinde, ais dem Entschädigungsberechtigten Leistungen nach den Bestimmungen der &eichsv.er sicherungs o r d-nung zu gewähren seien, das Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz aber trotz der in seinem § 20 angesprochenen Ermächtigung zur Anpassung des Wortlautes der•Sozialversicherungsgesetze ah seine Vorschriften nicht bereits in diese eingearbeitet worden'sei« Auch die durch das Sozialversicherungs Anpassungsgesetz erhöhte Waisenrente wird dem Kläger zu 2) auf Grund der gesetzlichen Entschädigungspflicht nach der Reichsversicherungsordnung gewährt^
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Eine.Grenze findet der Rechtsübergang dort* wo auch die Schadensersatzpflicht der Beklagten endet*
Auf die Landesversicherungsanstalt können nicht mehr Rechte übergehen, als sie dein Kläger zu 2) gegen die Be^ klagte erwachsen sind« Die Erhöhung der Waisenrente des Klägers zu 2) um 15*80 DM hält sich aber in einem Rahmen, der enger ist als die ursprünglich bestehende und späterhin vergleichsweise festgelegte Schadensersatzpflicht der Beklagten« Barum kctart es für die Entscheidung des Rechtsstreits auch nicht darauf an, ob die Beklagte in der Lage wäre, sich der Landesversicherungsanstalt*gegenüber gemäß §§ 407, 412 BGB auf die Begrenzung ihrer Schadenersatzpflicht durch den Vergleich zu berufen (vgl hierzu Wussow, ünfallhaftpflichtrecht 4« Auf!.1952 S 500 f; derselbe, BR 1942.S779; Chomse, VersR 1951 S 253; OLG Jena ' BR 1943 S 1237)o Bie LandesVersicherungsanstalt leistet dem Kläger zu 2) auch nach der Erhöhung der Waisenrente nicht mehr, als was die Beklagte nach dein Vergleich zu zahlen verpflichtet ist« Im Umfang der Erhöhung sind die Ansprüche des Klägers zu 2) gegen die Beklagte aus dem Vergleich daher von dei Rechtsübergang an die Landesversicherungsanstalt ergriffen worden*
Es bleibt zu fragen, ob nicht die Beklagte trotz dieses Rechtsübergangs nach dem Inhalt des Vergleichs verpflichtet ist, dem Kläger zu 2) weiterhin die im Vergleich
 vereinbarte Monatsrente zu zahlen«
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Bies könnte aber nur dann angenommen werden, wenn der Vergleich dahin auszulegen wäre, dass die Beklagte dem Kläger zu 2) ausser der eigentlichen fergleichsrerite von 50 FÜ (= 50 BM) für den Pall einer gesetzlichen Er-
 
höhung der von der Landesversicherungoanstalt an ihn zu zahlenden Waisenrente eine zusätzliche Rente im Ausmaß dieser Erhöhung versprochen habe»
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Las Berufungsgericht hat bei Erörterung des Vergleichs ausgeführt, die Abmachung sei dahin gegangen, daß der Kläger zu 2) monatlich 60,20 RM erhalten solle, und zwar 10,20.RM in Gestalt der gesetzlichen Waisenrente von der Landesversicherungsanstalt und 50 RM in Gestalt der Haftpflichtrente von der Beklagten; die Beklagte als Haftpflichtschuldnerin habe andererseits monatlich 60,20 RM entrichten sollen, und zwar 10,20 RM gemäß § 1542 RVO an die Landesversicherungsänstalt und 50 RM an den Kläger zu 2)o Möglicherweise habe die dem-Kläger zu 2) rechtlich zustehende Haftpflichtrente einschliesslich des auf die LandesVersicherungsanstalt übergegangenen Teiles an sich mehr ais monatlich 60,20 RM ausgemachte In Höhe des Mehrbetrages habe der Kläger indes auf seine Forderung verreichtet, da im Vergleich bestimmt sei, daß.durch ihn alle Ansprüche aus dem Unfall für Vergangenheit und Zukunft abgegolten sein sollten,. Entscheidend sei, daß nach alledem der Kläger zu 2) sich mit 60,20 RM monatlich zufrieden gegeben habe und der Beklagten im Monat nicht mehr als dieser Betrag sollte abverlangt werden können«
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Lie Revision tritt dieser Auslegung entgegen» Wenn den Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts be,i Abschluß des Vergleichs auch bekannt gewesen sei., daß die Beklagte eine Waisenrente von 10,20 • RI,I. an dib Ländesver-sicherungsanstalt zu erstatten habe, so sei hiervon in dem durch den Vergleich beigelegten Prozeß doch niemals die
 Rede gewesen* Pas Klagebegehren sei im Prozeß auf die Feststellung gerichtet gewesen, dass die Beklagte verpflichtet rsei, allen weiteren Schaden zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen seien« Paraus ergebe sich, dass die Klage nur auf den Überschuß der über die Satze der öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger hinausgehenden Ansprü-;. che abgestellt gewesen sei und der Vergleich auch nur den Überschuß betroffen habe. Durch den Vergleich sei ein für allemal festgelegt worden,, daß die Beklagte mindestens monatlich 50 RM zuzahlen habe*; Es habe für die Klägerin kein Interesse gehabt., dass die Beklagte darüber hinaus der LandesVersicherungsanstalt für deren etwaige Leistungen erstattungspflichtig gewesen sei. Die Beklagte selbst habe in dem Armenrechts verfahren, das dem gegenwärtigen Rechts streit vorausgegangen sei, die Ansicht vertreten, daß sie nach dem Vergleich nur verpflichtet gewesen sei, insgesamt 50 RM monatlich zu zahlen, und dass sie nur aus Wohlwollen gegenüber dem Kläger davon abgesehen habe, die an die Lan-desversicherungsanstalt zu erstattenden 10,20 BM monatlich von ihnen Leistungen an den Kläger in Abzug zu bringen«,, Pie Auslegung des Vergleichs durph das Berufungsge-richt,: so meint die Revision, eine Verletzung des § 286 ZPO
rügend, lasse wesentlichen Äuslegungsstoff ausser acht, verstossö gegen Penkgesetze und widerspreche der Erfahrungstatsache, dass angesichts. von Teilungsabkommen zwischen Haftpflichtversicherungsgesellschaften einerseits und den Ti’ägern der Sozialversicherung andererseits die Schädiger durchaus nicht immer genau den von der Sozialversicherung aufgebrachten Rentenbetrag bezahlen müssen, zu demal in solchen Teilungsabkommen und ausserhalb ihres Rahmens in weitestem
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Maße von der Möglichkeit des Abfindungsvergleichs Gebrauch gemacht.werde..Auch mit den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1339 137, 242 BGB sei die Auslegung des Berufungsgerichts nicht vereinbar. Ein Vergleich dürfe nicht über den Gegenstand hinaus, auf den.er sich beziehe, auf
 andere zwischen den Vertragsteilen noch bestehende Rechts-* «
Verhältnisse bezogen werden* Die Auslegung dürfe zu keiner Änderung des Vertrages führen. Wenn qs_die Absicht der Parteien gewesen wäre, dass die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte mit der Höhe seiner Waisenrente in irgend^ einer Weise verquickt werden sollten, wäre es die Pflicht der Rechtsanwälte und des amtierenden Richters gewesen, eine Passung zu wählen, -in der diese Verquickung zu dem Ausdruck kam, andernfalls hätten sie ihre Berufs- bezw. Amtspflicht grob fahrlässig verletzt*
Trotz dieser Angriffe gegen die Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht kann jedoch nicht aUs-; geschlossen werden, dass eine Peststellungsklage der Beklagten Erfolg, haben wird* Wie oben dargelegt:, sind die Ansprüche des Klägers zu 2) gegen, die Beklagte in Höhe der Mehrleistungen, die der Kläger auf Grund des Sozial- v versicherungs-A.npassungsgesetzes von der Ländesversiche-rung3anstait zu bekommen hat, kraft Gesetzes auf diese übergegangen. Es bedurfte hierzu keiner im Vergleich zu vereinbarenden Verquickung der Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte mit denen gegen die LandesVersicherungsanstalt 0 Der Forderungsübergang könnt e auch durch Part eivereiriba-rung nicht ausgeschlossen werden«. Es kommt daher nur darauf an, ob die Beklagte durch den Vergieich verpflichtet worden ist, dem Kläger in einem Falle;, wie er hier eingetreten ist, über die von ihr aufzubringenden im Vergleich bestimmten Beträge hinaus weitere Leistungen zu erbringen*

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Das Berufungsgericht hat verneint, dass die Verpflichtung gen der Beklagten aus dem Vergleich weitergegangen seien, als. dass sie mit Einschluß der zu erstattenden Waisenrente von 10,20 EM monatlich insgesamt 60,20 EM im Interesse des Klägers aufzuwenden habe* Darin 1 iegt die Feststellung, dass der Kläger zu 2) über 50 EM = DM monatlich hinaus nichts von der Beklagten verlangen könne«, Aus der ausdrücklichen Bestimmung im Vergleich, dass durch ihn alle Ansprüche des Klägers aus dem Unfall -seines Vaters für Vergangenheit und Zukunft abgegolten seien, hat das Berufungsgericht entnommen, dass der Kläger auf alle weiteren.Ansprüche verzichtet habe. Diese Auslegung ist möglich* Mit Eechtsgründen läßt sich ihr nicht entgegentreteh* Die Möglichkeit ist daher nicht von der Hand zu weisen, dass einer Feststellüngswiderklage., wenn das Berufungsgericht den Vergleich in gleicher Weise auslegt?; wie in dem angefochtenen Urteil, Erfolg beschieden sein wird;*

5, Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils erlangt das Berufungsgericht indes die Freiheit.der Entscheidung über die Auslegung des Vergleichs zurück* Es ist nicht die Auslegung gebunden, die es dem Vergleich in dein angefochtenen Urteil gegeben hat* Es wird sich vielmehr erneut der dem Bereich tatrichterlicher Würdigung angehörenden Aufgabe;zu unterziehen haben, unter Berücksichtigung aller bisher vorgebrachten und von den Barteien vielleicht noch weiterhin vorzubringenden Umstände zu prüfen* wie die Vereinbarungen der Parteien äuä-zuiege»"Bind.*.
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Soweit über die Kosten des Revisionsverfahrens nicht bereits entschieden ist? hat das Berufungsgericht auch Uber sie zu befinden*
Br. Kleinewefers	Br*	Gelhaar	iDr.Weber
 Hanebeck	Br.	Kaul