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BGH · VI ZR 12/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 12/79

Für Lehrkräfte an Ersatzschulen im Land Nordrhein-Westfalen, die den beamteten Lehrkräften an staatlichen Schulen vertraglich gleichgestellt sind, wird im Falle ihrer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Auflösung ihrer Schule ein privatrechtliches Versorgungsverhältnis zu der Ersatzschule begründet, die der Kultusminister zu dem Träger dieser Versorgungslasten bestimmt. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin war an der Ha4HBfc-WeW-Schule in DdB, einer als Ersatzschule anerkannten privaten Gymnastikschule, als Planstelleninhaberin für das Fach Musik auf Lebenszeit angestellt. gültigen und künftigen Bestimmungen für Beamte im vergleichbaren Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen ...Die Lehrkraft hat - wie ein auf Lebenszeit an-gestellter Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen - Anspruch auf Versorgungsbezüge bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze oder bei vorzeitiger Zurruhesetzung. April 1966 wurde die Schule aufgelöst und mit Wirkiang vom selben Tag die Klägerin durch Verfügung des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 12. Dezember 1966 in den einstweiligen Ruhestand versetzt, nachdem der Kultusminister bei der von dem Beklagten betriebenen privaten Berufsfachschule eine Planstelle zur Zahlung des Ruhegehalts eingerichtet hatte. August 1973 fragte der Regierungspräsident bei der Klägerin nach, ob sie an einer weiteren Beschäftigung im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen interessiert sei. Eine im Verwaltungsrechtsweg erhobene Klage der Klägerin gegen das Land Nordrhein-Westfalen mit dem Antrag, dieses zu verurteilen, dem Beklagten ihre Versorgungsbezüge zu erstatten und die Einstellungsverfügung des Regierungspräsidenten aufzuheben, blieb ohne Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt das Land Nordrhein-Westfalen, das dem Beklagten als Streithelfer beigetreten ist, die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das Berufungsgericht erwägt dazu: Durch Aufnahme von Zahlungen auf die Versorgungsbezüge entsprechend dem Erlaß des Kultusministers habe sich der Beklagte mit dieser Vertragsübernahme einverstanden erklärt. 1. Zu Recht beanstandet die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe mit der Klägerin eine Fortsetzung des ehemals mit dem Träger der Hartwig-WflHI-Schule bestehenden Dienstverhältnisses - wenn auch in "modifizierter Form" -vertraglich vereinbart. Das ergibt sich schon aus dem Anstellungsvertrag der Klägerin mit der Hartwig-WflB-Schule, der ihr durch Verweisung auf die Vorschriften für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen in vergleichbarem Dienst einen der Rechtsstellung einer auf Lebenszeit beamteten Lehrkraft vergleichbaren Rechtsstatus ver- Ebenso wie das Beamten-verhältnis mit dem Eintritt des Beamten in den einstweiligen Ruhestand nach Auflösung seiner Behörde (§§ 30 Nr. 2, 39 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -LBG- in der seit dem 1. Ein Anstellungsverhältnis an der Schule des Beklagten ist mit der Klägerin unstreitig nicht begründet worden. Dieses (bürgerlich-rechtliche) Schuldverhältnis ist durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen, mit dem dieser die Schule des Beklagten zu dem Versorgungsträger nach Maßgabe von § 11 Abs. 1 EFG bestimmt hat, begründet worden. Deshalb muß die Ersatzschule, wenn sie als solche genehmigt werden will, u.a. nach § 37 Abs.3 b des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. Deshalb räumte der Anstellungsvertrag der Klägerin in seinem § 3 ausdrücklich den versorgungsrechtlichen Status eines auf Lebenszeit angestellten Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe der jeweils für diese geltenden landesrechtlichen Bestimmungen ein. b) Dieser Aufgabenverteilung zwischen der Privatschule und dem Land Nordrhein-Westfalen steht jedoch nicht entgegen, daß der Vorschrift des § 11 Abs. 1 EFG über seine Bedeutung für die Subventionierung von Versorgungslasten einer aufgelösten Schule hinaus unmittelbare Bedeutung für die Versorgungsverhältnisse selbst zukommt, die mit diesen Mitteln, welche der vom Kultusminister hierfür bestimmten Ersatzschule zugewiesen werden, finanziert werden sollen: dahin nämlich, daß die Zuweisung dieser Mittel durch den Kultusminister an die von ihm bestimmte Ersatz schule nicht nur Subventionierungsansprüche gegenüber dem Staat, sondern gleichzeitig auch eine Verpflichtung jener Schule gegenüber dem Versorgungsempfänger zur Zahlung des Ruhegehalts begründet, dessen Deckung die Subvention dienen soll. Sie entspricht der Rechtslage, die einerseits - wie oben ausgeführt - die dienstund versorgungsrechtlichen Verhältnisse in der Vertragsautonomie von Ersatzschule und Lehrkräften beläßt und es als Bruch mit diesem Grundsatz empfinden müßte, wenn bei Auflösung der Schule der Staat unmittelbar in das Versorgungsverhältnis selbst eintreten würde; andererseits aber die Bereitstellung eines dem Versorgungsempfänger verpflichteten solventen Versorgungsträgers in diesem Fall verlangt, ohne die die wirtschaftliche Gleichstellung der Lehrkräfte von Ersatz- Durch die Bestimmung einer anderen, zugleich mit den erforderlichen Mitteln ausgestatteten Ersatzschule durch den Kultusminister zu dem Versorgungsträger wird das Versorgungsverhältnis zwischen diesem und dem Versorgungsberechtigten auf der "Privatschulebene" belassen und dieses zugleich von den Solvenzrisiken befreit, denen andernfalls der Ersatzschullehrer in weit höherem Maß als der Lehrer an öffentlichen Schulen ausgesetzt wäre. Daß auf diese Weise dem Versorgungsberechtigten ein anderer Versorgungsträger, der Ersatzschule die zusätzliche Versorgung von nicht bei ihr angestellten Lehrkräften von Staats wegen "oktroyiert" wird, fordert den Beteiligten nichts Unzu demutbares ab und verletzt die verfassungsrechtlichen Garantien der Privatschulfreiheit nicht. Diese verlangen auch der zu dem neuen Versorgungsträger bestimmten Ersatzschule die Gewähr dafür ab, daß auch für den Fall ihrer Schließung die Versorgung ihrer anderweit nicht unterzubringenden Lehrkräfte wirtschaftlich gesichert ist. Daher ist durch die Bestimmung des Kultusministers nach Maßgabe von § 11 Abs. 1 EFG die Schule des Beklagten entgegen der Auffassung der Revision für die Klägerin nicht bloße "Zahlstelle" für die Auszahlung ihres Ruhe- Das würde voraussetzen, daß das Land Nordrhein-Westfalen die Verpflichtung der Hartwig-WÄBI-Schule zur Versorgung der Klägerin übernommen hätte; von solchem Eintritt des Staats in die Beziehungen der Klägerin zu ihrer aufgelösten Schule ist indes nach dem zuvor Gesagten gerade nicht auszugehen. Vielmehr ist der Beklagte als Träger der dazu bestimmten Schule neuer Versorgungsträger der Klägerin geworden und dieser als solcher für die Dauer ihres einstweiligen Ruhestands zur Zahlung von Versorgungsbezügen nach Maßgabe der Versorgungsregeln für vergleichbare Beamte verpflichtet. Die Ansicht der Revision, daß in dem von der Klägerin gegen das Land Nordrhein-Westfalen angestrengten Prozeß im Verwaltungsrechtsweg zu ihrem Nachteil bereits über dieses Subventionsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Land entschieden worden sei, trifft nicht zu. In diesem Verfahren ist nur rechtskräftig festgestellt worden, daß die Klägerin Ansprüche aus ihrem Versorgungsverhältnis nicht unmittelbar gegen das Land Nordrhein-Westfalen richten kann, weil dieses für diese Ansprüche nicht passiv legitimiert ist. Der Anspruch der Klägerin ist nicht dadurch berührt worden, daß der Regierungspräsident erklärt hat, sie habe ihren Versorgungsanspruch verloren, weil sie eine gleichwertige Beschäftigung im Schuldienst abgelehnt habe, und den Beklagten veranlaßt hat, die Zahlungen von Versorgungsbezügen an sie einzustellen. Dezember 1966, mit der die Klägerin in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, genügte hierfür ebensowenig wie dessen Wiederholung in seiner Mitteilung vom 29. Nach § 172 Satz 2 LBG 1962 » § 60 Satz 2 BeamtVG ist die Feststellung Sache der obersten Dienstbehörde des Beamten; eine entsprechende Übertragung der Regelung auf Fallgestaltungen wie der vorliegenden weist weder den Beklagten noch den Regierungspräsidenten in Arnsberg, sondern den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen als für diese Entscheidung zuständige Stelle aus. Freilich ist der Kultusminister nicht oberster Dienstvorgesetzter der Klägerin; wie gesagt setzt nach Auflösung der Ersatzschule nicht etwa das Land Nordrhein-Westfalen das Versorgungsverhältnis mit den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Lehrern fort. Daraus kann Jedoch nicht gefolgert werden, daß dem Beklagten nicht nur die versorgungsmäßige Betreuung der Klägerin, sondern auch die Überwachung ihrer nach § 42 LBG bestehenden Pflichten sowie die Feststellung von Pflichtversäumnissen und deren Folgen übertragen worden ist. Unterstellung des Versorgungsverhältnisses auch seinen Grundlagen nach unter die (privatrechtliche) Entscheidungszuständigkeit einer anderen Schule wäre kaum zu vereinbaren mit dem Bestreben, den versorgungsrechtlichen Status der Klägerin vornehmlich auch in den wirtschaftlichen Garantien für sie denjenigen eines Landesbeamten anzupassen und würde zudem auch den Beklagten Belastungen aussetzen, die wesentlich über das hinausgehen, was von ihm im Interesse einer praktikablen Lösung der mit der Auflösung einer Ersatzschule verbundene: Versorgungsprobleme hingenommen werden muß. Dafür spricht, daß für vergleichbare Lehrkräfte des Landes der Kultusminister als oberste Dienstbehörde den Feststellungsbescheid nach § 172 Satz 2 LBG 1962 = § 60 Satz 2 BeamtVG zu erlassen hat, daß er das Bestimmungsrecht nach § 11 Abs. 1 EFG über das Versorgungsverhältnis hat und daß im Anstellungsvertrag ausdrücklich ihm als der obersten Schulaufsichtsbehörde (§ 15 Abs. 1 SchulVerwG vom 3. Ebensowenig ist der Beklagte von seiner Verpflichtung zur versorgungsmäßigen Betreuung der Klägerin deshalb befreit, weil das Land Nordrhein-Westfalen die Mittel dazu gestrichen hat. Insoweit ist die Durchsetzung seiner Ansprüche allein eine Angelegenheit zwischen ihm und dem Land Nordrhein-Westfalen; auf das Versorgungsverhältnis wirkt sich diese Auseinandersetzung nicht aus, Scheffen Dr. Steffen Dr. Ankermann Dr. Lepa Dr, Halstenberg

Zitierte Normen: Art. 7 GG § 172 LandbeschaffG
schulenNordrhein-WestfalenErsatzschuleLandKlägerinKultusministerVersorgungsverhältnis

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja 5GHZ:	nein
BGB §611; Erstes Gesetz zur Ordnung des Schulwesens NRW v. 8. April 1952, GVB1. S. 61, § 37 Abs. 3; NRW Ersatzschul-finanzG vom 27. Juni 1961, GVB1. S. 230, § 11 Abs. 1
Für Lehrkräfte an Ersatzschulen im Land Nordrhein-Westfalen, die den beamteten Lehrkräften an staatlichen Schulen vertraglich gleichgestellt sind, wird im Falle ihrer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Auflösung ihrer Schule ein privatrechtliches Versorgungsverhältnis zu der Ersatzschule begründet, die der Kultusminister zu dem Träger dieser Versorgungslasten bestimmt.
BGH, Urt. v. 6. April 1982 - VI ZR 12/79 - OLG Hamm
LG Dortmund
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 12/79	URTEIL	Verkünde!	am
6. April 1982 Freudenstein, Justizangestellte
 als Urkundabeamter
 in dem Rechtsstreit	der	GeachifUatelle
1.	des Herrn Johannes G
Beklagten,
2.	des Landes Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg,
 Streithelfer des Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter zu 2):
Rechtsanwalt Dr
 gegen
Frau Eli Ob
, geb. W|
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1982 durch die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann,
 Dr. Lepa und Dr. Halstenberg
 für Recht erkannt:
Die Revision des Streithelfers des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Oktober 1978 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Streithelfer des Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin war an der Ha4HBfc-WeW-Schule in DdB, einer als Ersatzschule anerkannten privaten Gymnastikschule, als Planstelleninhaberin für das Fach Musik auf Lebenszeit angestellt. In dem "aufgrund des Schulordnungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sowie der 3. Ausführungsverordnung zu diesem Gesetz und des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes" geschlossenen Anstellungsvertrag war u.a. bestimmt:
"§ 1
.... Für das Anstellungsverhältnis gelten alle derzeitig . gültigen und künftigen Bestimmungen für Beamte im vergleichbaren Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen ...
Die Lehrkraft hat - wie ein auf Lebenszeit an-gestellter Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen - Anspruch auf Versorgungsbezüge bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze oder bei vorzeitiger Zurruhesetzung. Für beide Fälle gelten die jeweils für Beamte gültigen landesrechtlichen Bestimmungen. Bei Auflösung der Schule wird die Lehrkraft durch die Oberste Schulaufsichtsbehörde einer anderen Ersatzschule des Landes zu vergleichbarer Beschäftigung zugewiesen.”
Zum 1. April 1966 wurde die Schule aufgelöst und mit Wirkiang vom selben Tag die Klägerin durch Verfügung des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 12. Dezember 1966 in den einstweiligen Ruhestand versetzt, nachdem der Kultusminister bei der von dem Beklagten betriebenen privaten Berufsfachschule eine Planstelle zur Zahlung des Ruhegehalts eingerichtet hatte. Der Beklagte zahlte von diesem Zeitpunkt ab an sie Ruhege-haltsbezüge.
In den folgenden Jahren bemühte sich der Regierungspräsident in Arnsberg mehrfach, die Klägerin an anderen Lehranstalten weiterzubeschäftigen. Als sie u.a. deswegen zu dem 17. Mai 1973 zu einer Besprechung nach Arnsberg bestellt wurde, teilte sie mit, sie sei seit dem 2. März 1973 verheiratet und wohne in Baden-Württemberg. Es sei ihr nicht möglich, den Termin wahrzunehmen. Mit Schreiben vom 13. August 1973 fragte der Regierungspräsident bei der Klägerin nach, ob sie an einer weiteren Beschäftigung im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen interessiert sei. Die Klägerin gab hierauf keine Antwort. Darauf teilte der Regierungspräsident ihr mit, er habe den Beklagten
 
gebeten, die Zahlung der Versorgungsbezüge mit Ablauf des Monats Oktober 1973 einzustellen. Sie habe ihren Versorgungsanspruch verloren, weil sie eine gleichwertige Beschäftigung im Schuldienst abgelehnt habe. Der Beklagte verfuhr entsprechend.
Durch Urteil vom 7. Mai 1975 hob das Verwaltungsgericht in Arnsberg die Verfügung des Regierungspräsidenten auf. Gleichwohl hielt dieser an seiner Weisung an den Beklagten, die Ruhegehaltszahlung einzustellen, fest.
Eine im Verwaltungsrechtsweg erhobene Klage der Klägerin gegen das Land Nordrhein-Westfalen mit dem Antrag, dieses zu verurteilen, dem Beklagten ihre Versorgungsbezüge zu erstatten und die Einstellungsverfügung des Regierungspräsidenten aufzuheben, blieb ohne Erfolg.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten Zahlung von Ruhegehalt über den 31. Oktober 1973 hinaus, und zwar ab 1. Mai 1978 monatlich 940,54 DM sowie bis zu diesem Zeitpunkt von 51.580,08 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.
Mit seiner Revision verfolgt das Land Nordrhein-Westfalen, das dem Beklagten als Streithelfer beigetreten ist, die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte zur Zahlung von Versorgungsbezügen an die Klägerin aufgrund ihres ehemals zu dem Inhaber der Hartwig-WMB-Schule bestehenden Dienstvertrags verpflichtet; nach Auflösung der Schule habe diesen der Beklagte mit ihr in modifizierter Form fortgesetzt. Das Berufungsgericht erwägt dazu: Durch Aufnahme von Zahlungen auf die Versorgungsbezüge entsprechend dem Erlaß des Kultusministers habe sich der Beklagte mit dieser Vertragsübernahme einverstanden erklärt. Zur Kündigung des Vertrags sei er nicht berechtigt gewesen; insbesondere habe die Klägerin ihre Ansprüche nicht verloren, weil sie die Angebote des Regierungspräsidenten für eine anderweite Unterbringung abgelehnt habe. Den Angeboten habe der dazu notwendige Hinweis auf solche Folgen einer Ablehnung gefehlt. Der Schuldienst an einer Realschule (Angebot vom 5. Mai 1967) sei zudem vom Kultusminister als nicht gleichwertig und die Ablehnung des Angebots vom Regierungspräsidenten als berechtigt angesehen worden. Gegen die weitere Ausbildung der Klägerin an dem Staatlichen Pädagogischen Fachinstitut in DflfHBi (Angebot vom 12. August 1968) seien von dieser Schule erhebliche Bedenken erhoben worden; diese habe der Beklagte nicht ausgeräumt. Eine Lehrtätigkeit der Klägerin an dem Evangelischen Diakonissen haus in WiflB (Angebot vom 2. Oktober 1968) habe dieses Institut nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin nicht akzeptiert. Mit ihrer Weigerung, an den Besprechungen im Jahre 1973 teilzunehmen, sowie ihrer
 
Erklärung am 23. September 1977, zu einer Tätigkeit im Schuldienst nicht mehr bereit zu sein, hätte die Klägerin schon deswegen nicht gegen Vertragspflichten verstoßen, weil sie nach dem 15. Dezember 1971, d.h. 5 Jahre nach ihrer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befugt gewesen sei, ihre Zustimmung zu einer erneuten Berufung in ein Dienstverhältnis zu verweigern. Im übrigen habe der Beklagte ein etwa bestehendes Kündigungsrecht durch Zeitablauf verwirkt.
II.
Zwar sind die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtlich nicht durchweg zu billigen. Jedoch wehrt sich die Revision gegen sie im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Zu Recht beanstandet die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe mit der Klägerin eine Fortsetzung des ehemals mit dem Träger der Hartwig-WflHI-Schule bestehenden Dienstverhältnisses - wenn auch in "modifizierter Form" -vertraglich vereinbart.
Demgegenüber ist bereits im Ansatz klarzustellen, daß die Beziehungen zwischen den Parteien keineswegs mehr auf Fortsetzung eines Dienstverhältnisses - sei es auch nur "in modifizierter Form" - gerichtet sein konnten. Das ergibt sich schon aus dem Anstellungsvertrag der Klägerin mit der Hartwig-WflB-Schule, der ihr durch Verweisung auf die Vorschriften für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen in vergleichbarem Dienst einen der Rechtsstellung einer auf Lebenszeit beamteten Lehrkraft vergleichbaren Rechtsstatus ver-
 
schaffen sollte (§§ 1, 3 aaO). Ebenso wie das Beamten-verhältnis mit dem Eintritt des Beamten in den einstweiligen Ruhestand nach Auflösung seiner Behörde (§§ 30 Nr. 2, 39 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -LBG- in der seit dem 1. Juni 1962 - GVB1.
NRW 1962, 271 - geltenden Fassung) endet, so endete das Dienstverhältnis der Klägerin mit ihrer einstweiligen Zurruhesetzung wegen Auflösung ihrer Schule mit Wirkung vom 1. April 1966. Ein Anstellungsverhältnis an der Schule des Beklagten ist mit der Klägerin unstreitig nicht begründet worden. Vielmehr ist an die Stelle des Dienstverhältnisses ein Versorgungsverhältnis getreten, aufgrund dessen die Klägerin - wie dies in § 3 Abs. 2 ihres Anstellungsvertrags vorgesehen worden war - versorgungsrechtlieh grundsätzlich so zu stellen war, wie eine beamtete Lehrkraft bei vorzeitiger Zurruhesetzung. Dafür Sorge zu tragen war aufgrund des Anstellungsvertrages zunächst nur der frühere Inhaber der Hartwig-Weber-Schule als ehemaliger Dienstherr der Klägerin verpflichtet. Hit dem Berufungsgericht anzunehmen, daß der Beklagte in diese Verpflichtung nach rechtsgeschäftlichen Regeln im Wege einer Vertragsübernahme eingetreten sei, würde der gegebenen Sachlage, insbesondere dem Willen des Beklagten, Zwang antun. Ein eigenes Interesse daran, zu der Klägerin in Rechtsbeziehungen zu treten, hatte der Beklagte nicht. Zwar hat er zunächst Versorgungs-bezüge an die Klägerin gezahlt; dies aber ersichtlich allein deshalb, weil seine Schule vom Kultusminister nach Maßgabe von § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzgesetz -EFG) vom 27. Juni 1961 (GVB1. NRW S. 230) haushaltsrechtlich zu dem Träger dieser Versorgungslasten bestimmt und ihr entsprechende Mittel zur Verfügung gestellt
 worden waren. Dagegen hat der Beklagte durch die Aufnahme dieser Zahlungen gegenüber der Klägerin einen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen, wie er zu der von dem Berufungsgericht angesprochenen Vertragsübernahme erforderlich gewesen wäre, nicht zu dem Ausdruck gebracht.
2. Gleichwohl ist zu dem Beklagten ein Versorgungsverhältnis begründet worden, aus dem die Klägerin von ihm die von dem Berufungsgericht ihr zugesprochenen Versorgungsbezüge beanspruchen kann. Dieses (bürgerlich-rechtliche) Schuldverhältnis ist durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen, mit dem dieser die Schule des Beklagten zu dem Versorgungsträger nach Maßgabe von § 11 Abs. 1 EFG bestimmt hat, begründet worden.
a) Allerdings entspricht es dem durch Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 8 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LV) gewährleisteten Status der Privatschulen, daß das Land Nordrhein-Westfalen grundsätzlich keinen unmittelbar gestaltenden Einfluß auf die Rechtsbeziehungen der "Freien Schule" zu ihren Lehrern nimmt.
Das gilt auch für die Hartwig-WflB-Schule und die Schule des Beklagten als staatlich anerkannte Ersatzschulen. Daß die anerkannte Ersatzschule hinsichtlich ihrer Lehrkräfte nicht hinter den staatlichen Schulen zurückbleibt, gewährleistet das Land durchweg nur mittelbar über Anforderungen an die Erteilung bzw. Entziehung der Anerkennung als Ersatzschule. Deshalb muß die Ersatzschule, wenn sie als solche genehmigt werden will, u.a. nach § 37 Abs. 3 b des Ersten
 Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1952 - GVB1. NRW S. 61 - sicherstellen, daß die wirtschaftliche und rechtliche Stellung ihrer Lehrer der Stellung von Lehrern an vergleichbaren staatlichen Schulen entspricht. Das bedeutet nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 der im Anstellungsvertrag der Klägerin ausdrücklich genannten Dritten Verordnung zur Ausführung dieses Gesetzes vom 10. Juli 1959 - GVB1. NRW S. 125 -» daß auch die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der hauptamtlichen Lehrer entsprechend der für die Lehrer an öffentlichen Schulen geltenden Bestimmungen geregelt sein muß. Deshalb räumte der Anstellungsvertrag der Klägerin in seinem § 3 ausdrücklich den versorgungsrechtlichen Status eines auf Lebenszeit angestellten Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe der jeweils für diese geltenden landesrechtlichen Bestimmungen ein. Rechtlich blieb das Anstellungs- und Versorgungsverhältnis auf bürgerlich-rechtlicher Grundlage eine Angelegenheit allein zwischen den Vertragspartnern. Das Land Nordrhein-Westfalen war daran unmittelbar nicht beteiligt. Abgesehen von seiner nur mittelbaren Einflußnahme durch Erteilung oder Entziehung der Genehmigung und von Aufgaben der Schulaufsicht beschränkt sich die Teilhabe des Landes weithin auf die Subventionierung der Ersatzschulen, auf die diese einen durch Art. 8 Abs. 4 Satz 3 LV gewährleisteten Anspruch haben. Auch das genannte Ersatzschulfinanzgesetz ist deshalb ganz darauf ausgerichtet, diesen Anspruch auf finanzielle Ausstattung durch den Staat zu konkretisieren (vgl. die amtliche Begründung LT-Drucks. 4/360 S. 9).
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b) Dieser Aufgabenverteilung zwischen der Privatschule und dem Land Nordrhein-Westfalen steht jedoch nicht entgegen, daß der Vorschrift des § 11 Abs. 1 EFG über seine Bedeutung für die Subventionierung von Versorgungslasten einer aufgelösten Schule hinaus unmittelbare Bedeutung für die Versorgungsverhältnisse selbst zukommt, die mit diesen Mitteln, welche der vom Kultusminister hierfür bestimmten Ersatzschule zugewiesen werden, finanziert werden sollen: dahin nämlich, daß die Zuweisung dieser Mittel durch den Kultusminister an die von ihm bestimmte Ersatz schule nicht nur Subventionierungsansprüche gegenüber dem Staat, sondern gleichzeitig auch eine Verpflichtung jener Schule gegenüber dem Versorgungsempfänger zur Zahlung des Ruhegehalts begründet, dessen Deckung die Subvention dienen soll. Nur eine Auslegung, die in § 11 Abs. 1 EFG zugleich eine Ermächtigungsnorm für den Kultusminister zur Neuorientierung des durch die Auflösung der Schule als des zuständigen Versorgungsträgers not-leidend gewordenen Versorgungsverhältnisses sieht, wird dem Sinn der Vorschrift im System der für die Ersatzschule bestehenden gesetzlichen Regelungen hinreichend gerecht. Sie entspricht der Rechtslage, die einerseits - wie oben ausgeführt - die dienstund versorgungsrechtlichen Verhältnisse in der Vertragsautonomie von Ersatzschule und Lehrkräften beläßt und es als Bruch mit diesem Grundsatz empfinden müßte, wenn bei Auflösung der Schule der Staat unmittelbar in das Versorgungsverhältnis selbst eintreten würde; andererseits aber die Bereitstellung eines dem Versorgungsempfänger verpflichteten solventen Versorgungsträgers in diesem Fall verlangt, ohne die die wirtschaftliche Gleichstellung der Lehrkräfte von Ersatz-
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schulen mit den Lehrern an staatlichen Schulen als unverzichtbare Voraussetzung für die Anerkennung als Ersatzschule nicht möglich wäre. Durch die Bestimmung einer anderen, zugleich mit den erforderlichen Mitteln ausgestatteten Ersatzschule durch den Kultusminister zu dem Versorgungsträger wird das Versorgungsverhältnis zwischen diesem und dem Versorgungsberechtigten auf der "Privatschulebene" belassen und dieses zugleich von den Solvenzrisiken befreit, denen andernfalls der Ersatzschullehrer in weit höherem Maß als der Lehrer an öffentlichen Schulen ausgesetzt wäre. Daß auf diese Weise dem Versorgungsberechtigten ein anderer Versorgungsträger, der Ersatzschule die zusätzliche Versorgung von nicht bei ihr angestellten Lehrkräften von Staats wegen "oktroyiert" wird, fordert den Beteiligten nichts Unzu demutbares ab und verletzt die verfassungsrechtlichen Garantien der Privatschulfreiheit nicht.
Die rechtlichen Einwirkungen gehen nicht über Bindungen hinaus, mit denen das Ersatzschulwesen seinem Wesen nach belastet sein muß, wenn es die für einen Vergleich mit der staatlichen Schule nötige Mindestgarantien erfüllen soll. Diese verlangen auch der zu dem neuen Versorgungsträger bestimmten Ersatzschule die Gewähr dafür ab, daß auch für den Fall ihrer Schließung die Versorgung ihrer anderweit nicht unterzubringenden Lehrkräfte wirtschaftlich gesichert ist. Deshalb verschafft die besprochene Regelung auch der Schule des Beklagten erst die Grundlage dafür, als Ersatzschule tätig zu werden.
Daher ist durch die Bestimmung des Kultusministers nach Maßgabe von § 11 Abs. 1 EFG die Schule des Beklagten entgegen der Auffassung der Revision für die Klägerin nicht bloße "Zahlstelle" für die Auszahlung ihres Ruhe-
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gehalts geworden. Das würde voraussetzen, daß das Land Nordrhein-Westfalen die Verpflichtung der Hartwig-WÄBI-Schule zur Versorgung der Klägerin übernommen hätte; von solchem Eintritt des Staats in die Beziehungen der Klägerin zu ihrer aufgelösten Schule ist indes nach dem zuvor Gesagten gerade nicht auszugehen. Vielmehr ist der Beklagte als Träger der dazu bestimmten Schule neuer Versorgungsträger der Klägerin geworden und dieser als solcher für die Dauer ihres einstweiligen Ruhestands zur Zahlung von Versorgungsbezügen nach Maßgabe der Versorgungsregeln für vergleichbare Beamte verpflichtet. Selbstverständlich hat er seinerseits Ansprüche gegen das Land, von den Versorgungslasten befreit zu werden. Das ist in § 11 Abs. 1 Satz 3 EFG auch ausdrücklich so bestimmt. Die Ansicht der Revision, daß in dem von der Klägerin gegen das Land Nordrhein-Westfalen angestrengten Prozeß im Verwaltungsrechtsweg zu ihrem Nachteil bereits über dieses Subventionsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Land entschieden worden sei, trifft nicht zu.
In diesem Verfahren ist nur rechtskräftig festgestellt worden, daß die Klägerin Ansprüche aus ihrem Versorgungsverhältnis nicht unmittelbar gegen das Land Nordrhein-Westfalen richten kann, weil dieses für diese Ansprüche nicht passiv legitimiert ist.
3. Der Anspruch der Klägerin ist nicht dadurch berührt worden, daß der Regierungspräsident erklärt hat, sie habe ihren Versorgungsanspruch verloren, weil sie eine gleichwertige Beschäftigung im Schuldienst abgelehnt habe, und den Beklagten veranlaßt hat, die Zahlungen von Versorgungsbezügen an sie einzustellen. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß sich
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auch die Voraussetzungen, unter denen die Klägerin Versorgungsansprüche aufgrund ihrer einstweiligen Zurruhesetzung verlieren konnte, nach den entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte im einstweiligen Ruhestand richten müssen. In Frage kommt hierfür die Regelung in § 172 LBG i.d.F. vom 1. Juni 1962 = § 60 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtenVG) vom 24. August 1976 - BGBl I 2485 -, die den Verlust der Versorgungsansprüche anordnet, wenn der Ruhestandsbeamte einer erneuten ’’Berufung in das BeamtenverhältnisM schuldhaft nicht nachkommt. Dem entspricht die schuldhafte Weigerung des in den einstweiligen Ruhestand versetzten Privatschullehrers, ein neues Anstellungsverhältnis zu begründen. Jedoch müssen für einen Verlust der Versorgungsbezüge nicht nur die besonderen materiellen Voraussetzungen erfüllt sein; sondern erforderlich ist auch die Einhaltung des für die Feststellung des Verlustes vorgesehenen Verfahrens, das wegen der schwerwiegenden Folgen eines solchen Entzugs zu dem Schutz des Betroffenen besondere Anforderungen stellt. Danach tritt der Verlust der Versorgungsbezüge nur bei schuldhafter Verletzung der in § 42 LBG näher umschriebenen Verpflichtungen des Ruheständlers zur Aufnahme eines gleichen oder gleichwertigen Amtes und nur ein, wenn er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist. Außerdem ist der Verlust durch die dafür zuständige Behörde festzustellen und der Feststellungsbescheid an den Betroffenen mitzuteilen.
Ob der Klägerin vorgeworfen werden kann, die Angebote des Regierungspräsidenten abgelehnt zu haben, kann mit dem Berufungsgericht dahingestellt bleiben.
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Denn schon die formellen Voraussetzungen für den Verlust der Versorgungsbezüge nach § 172 LBG 1962 = § 60 BeamtVG sind im Streitfall nicht erfüllt.
Nicht nur besteht kein Anhalt dafür, daß die Klägerin rechtzeitig und formgerecht auf die Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen worden ist. Der allgemeine Hinweis in der Verfügung des Regierungspräsidenten vom 12. Dezember 1966, mit der die Klägerin in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, genügte hierfür ebensowenig wie dessen Wiederholung in seiner Mitteilung vom 29. September 1973; auch fehlte es an der klaren Aufforderung, ein genau bezeichnetes Beschäftigungsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt anzutreten. Darüberhinaus fehlt es bisher an einem Feststellungsbescheid durch die dafür zuständige Behörde. Nach § 172 Satz 2 LBG 1962 » § 60 Satz 2 BeamtVG ist die Feststellung Sache der obersten Dienstbehörde des Beamten; eine entsprechende Übertragung der Regelung auf Fallgestaltungen wie der vorliegenden weist weder den Beklagten noch den Regierungspräsidenten in Arnsberg, sondern den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen als für diese Entscheidung zuständige Stelle aus. Freilich ist der Kultusminister nicht oberster Dienstvorgesetzter der Klägerin; wie gesagt setzt nach Auflösung der Ersatzschule nicht etwa das Land Nordrhein-Westfalen das Versorgungsverhältnis mit den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Lehrern fort. Daraus kann Jedoch nicht gefolgert werden, daß dem Beklagten nicht nur die versorgungsmäßige Betreuung der Klägerin, sondern auch die Überwachung ihrer nach § 42 LBG bestehenden Pflichten sowie die Feststellung von Pflichtversäumnissen und deren Folgen übertragen worden ist. Solche
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Unterstellung des Versorgungsverhältnisses auch seinen Grundlagen nach unter die (privatrechtliche) Entscheidungszuständigkeit einer anderen Schule wäre kaum zu vereinbaren mit dem Bestreben, den versorgungsrechtlichen Status der Klägerin vornehmlich auch in den wirtschaftlichen Garantien für sie denjenigen eines Landesbeamten anzupassen und würde zudem auch den Beklagten Belastungen aussetzen, die wesentlich über das hinausgehen, was von ihm im Interesse einer praktikablen Lösung der mit der Auflösung einer Ersatzschule verbundene: Versorgungsprobleme hingenommen werden muß. Vielmehr hat sich die Klägerin aufgrund der im Anstellungsvertrag vereinbarten Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften bezüglich der Grundlagen ihres Versorgungsverhäll nisses unter die (öffentlich-rechtliche) Entscheidungszuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen gestellt.
Sie kommt grundsätzlich hier dem Kultusminister, nicht dem Regierungspräsidenten zu. Dafür spricht, daß für vergleichbare Lehrkräfte des Landes der Kultusminister als oberste Dienstbehörde den Feststellungsbescheid nach § 172 Satz 2 LBG 1962 = § 60 Satz 2 BeamtVG zu erlassen hat, daß er das Bestimmungsrecht nach § 11 Abs. 1 EFG über das Versorgungsverhältnis hat und daß im Anstellungsvertrag ausdrücklich ihm als der obersten Schulaufsichtsbehörde (§ 15 Abs. 1 SchulVerwG vom 3. Juni 1958 - GVB1.
NRW S. 241) die Vermittlung eines neuen Anstellungsverhältnisses bei Auflösung der Schule übertragen worden ist. Daß der Regierungspräsident als obere Schulaufsichtsbehörde u.a. die Anstellungsverträge zu genehmigen hat (§8 Abs. 6 der Dritten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein Westfalen), fällt dagegen nicht ins Gewicht. Ein Feststellungsbescheid des Kultusministers über den Verlust
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der Versorgungsbezüge ist bisher nicht ergangen. Die Mitteilung des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 29. September 1973 hat den Bescheid nicht ersetzt.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der Kultusminister die Zuständigkeit der Feststellung nach § 172 LBG 1962 = § 60 BeamtVG an den Regierungspräsidenten delegieren kann, da es an jeder Grundlage dafür fehlt, daß dies hier geschehen ist. Im Ergebnis zu Recht hat deshalb auch das Verwaltungsgericht Arnsberg in seinem Urteil vom 7. Mai 1975 dem Bescheid des Regierungspräsidenten die Rechtsgrundlage für eine Einwirkung auf das Versorgungsverhältnis abgesprochen.
Im übrigen ist der Bescheid ersichtlich erst auf die im Jahre 1973 von der Klägerin erklärte Ablehnung ergangen. Zu diesem Zeitpunkt war sie aber in entsprechender Anwendung von § 42 LBG grundsätzlich berechtigt, einer Weiterbeschäftigung auch in einer gleichen oder gleichwertigen Anstellung ihre Zustimmung zu versagen, da die 5-Jahresfrist bereits Ende 1971 abgelaufen war.
Daraus ergibt sich, daß der Klägerin ihre Ver-sorgungsansprüche: bisher nicht entsprechend § 172 LBG 1962 s § 60 BeamtVG wirksam aberkannt worden sind. Ebensowenig ist der Beklagte von seiner Verpflichtung zur versorgungsmäßigen Betreuung der Klägerin deshalb befreit, weil das Land Nordrhein-Westfalen die Mittel dazu gestrichen hat. Selbstverständlich darf die Bestimmung des Beklagten zu dem Versorgungsträger der Klägerin keineswegs dazu führen, daß er mit dem Versorgungsaufwand belastet bleibt. Wie schon gesagt hat das Land Nordrhein-Westfalen ihn nach §11 EFG hiervon zu befreien. Daß es dieser Verpflichtung gegenüber dem Beklagten nicht nachkommt, kann dieser indes
 
der Klägerin nicht entgegenhalten. Insoweit ist die Durchsetzung seiner Ansprüche allein eine Angelegenheit zwischen ihm und dem Land Nordrhein-Westfalen; auf das Versorgungsverhältnis wirkt sich diese Auseinandersetzung nicht aus,
 Scheffen	Dr.	Steffen	Dr.	Ankermann
 Dr. Lepa	Dr,	Halstenberg