Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein StVG § 8 Zur Frage, ob die Möglichkeit, die erreichbare Geschwindigkeit eines Fahrzeugs (hier: Mähdrescher) auf mehr als 20 km/st durch Ausrüstung mit größeren Reifen zu erhöhen, die Befreiung von der Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz beseitigen kann. November 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: Auf gerader Strecke überholte er mit hoher Geschwindigkeit einen anderen Pkw. Dabei bemerkte er den ihm entgegenkommenden Mähdrescher des Beklagten zu spät, so daß er, nachdem ihm das Überholen noch gelungen war, seinen Wagen scharf nach rechts ziehen mußte. Da der Mähdrescher auf ebener Bahn mehr als 20 km/st fahren könne, hafte ihm der Beklagte jedenfalls nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes . Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger könne vom Beklagten keinen Schadensersatz nach § 823 BGB verlangen, weil er nicht bewiesen habe, daß der Mähdrescher nicht ordnungsgemäß beleuchtet gewesen sei. Eine Haftung nach §§ 7, 18 StVG komme nicht in Betracht, weil der Beklagte bewiesen habe, daß der Mähdrescher auf ebener Bahn keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/st fahren konnte (§ 8 StVG). Zwar sei es durch einen verhältnismäßig kleinen Eingriff - Veränderung des Enddrehzahlanschlages der Einspritzpumpe - möglich, die Höchstdrehzahl des Motors so zu erhöhen, daß der Mähdrescher eine Geschwindigkeit von 18-20 km/st erreiche. 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht als bewiesen angesehen, daß der Mähdrescher des Beklagten ein Fahrzeug war, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/st fahren kann. richtung das Fahren mit einer Geschwindigkeit von mehr als 20 km/st in der Weise verhindert, daß der Fahrer sie überhaupt nicht oder nur in längerer oder schwieriger Arbeit beseitigen kann; dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob gerade der Fahrer des Fahrzeuges den Eingriff hätte vornehmen lönnen, der die höhere Fahrgeschwindigkeit ermöglicht hätte; es genügt, wenn ein "geübter Monteur" dazu in der Lage gewesen wäre (Senatsurteile v. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war es für einen Fachmann zwar möglich, durch verhältnismäßig einfache Eingriffe am Motor b) Mit Recht hat das Berufungsgericht die Möglichkeit außer Betracht gelassen, die Geschwindigkeit noch weiter nach Durchführung jener (technisch nicht sinnvollen) verhältnismäßig einfach zu bewältigenden Manipulation am Motor durch Verwendung größerer Reifen bis zu 23 km/st zu steigern. Wurde er wie hier vom Beklagten mit der Reifengröße 14,9/13 - 26 AS ausgerüstet und betrieben, dann ließ er sich auf ebener Straße nicht schneller als mit 20 km/st fahren. Es handelte sich da um Fahrzeuge, die ihrer Bauart, insbesondere der Konstruktion ihres Motors nach ohne bestimmte Sperren an sich schneller wären und bei denen ohne eine Umrüstung wichtiger Fahrzeugteile diese Sperren von einem Fachmann auf verhältnismäßig einfache Art und Weise ausgeschältet werden können. Deshalb spricht viel dafür, die Ausstattung mit größeren Reifen bereits als eine Veränderung der Bauart des Mähdreschers anzusehen, obwohl die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug sowohl für die kleinere, vom Beklagten gewählte, als auch für eine größere, das Fahrzeug dann schneller machende Bereifung ausgestellt war und möglicherweise der Wechsel der Bereifung nicht einer erneuten Abnahme durch den TÜV bedurft hätte. Jedenfalls ist, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, die Ausstattung des Mähdreschers mit Reifen, die es schneller Eine Gesamtbetrachtung führt deshalb dazu, den Mähdrescher des Beklagten als ein Fahrzeug anzusehen, das unter die Ausnahmevorschrift des § 8 StVG fällt.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein StVG § 8 Zur Frage, ob die Möglichkeit, die erreichbare Geschwindigkeit eines Fahrzeugs (hier: Mähdrescher) auf mehr als 20 km/st durch Ausrüstung mit größeren Reifen zu erhöhen, die Befreiung von der Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz beseitigen kann. BGH, Urt.v.30. November 1976 - VI ZR 12/76 - OLG Düsseldorf LG Krefeld - BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 12/76 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 30. November 1976 Walz Justizhauptsekretär als UrKundsbeamter der Geschäftsstelle des Zollbeamten Werner Ki D » Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. gegen den Landwirt Heinrich » Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 1975 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Am 10. August 1972 gegen 22.00 Uhr befuhr der Sohn des Klägers mit dessen Pkw die Bundesstraße 509. Auf gerader Strecke überholte er mit hoher Geschwindigkeit einen anderen Pkw. Dabei bemerkte er den ihm entgegenkommenden Mähdrescher des Beklagten zu spät, so daß er, nachdem ihm das Überholen noch gelungen war, seinen Wagen scharf nach rechts ziehen mußte. Er geriet ins Schleudern und streifte einen Baum am linken Fahrbahnrand; der Pkw erlitt Totalschaden. Mit seiner Klage verlangt der Kläger Ersatz der Hälfte seines Sachschadens,die er auf 3.160 DM beziffert. Er behauptet, der Mähdrescher sei nicht ausreichend beleuchtet, daher für seinen Sohn erst unmittelbar vor der Begegnung sichtbar gewesen. Da der Mähdrescher auf ebener Bahn mehr als 20 km/st fahren könne, hafte ihm der Beklagte jedenfalls nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes . Der Beklagte führt den Unfall auf das Alleinverschulden des Sohnes des Klägers zurück. Die Höchst-Geschwindigkeit der Mähdrescher betrage nur 15 km/st. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit derfeugelassene Revision verfolgt er seinen Klageanspruch weiter. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger könne vom Beklagten keinen Schadensersatz nach § 823 BGB verlangen, weil er nicht bewiesen habe, daß der Mähdrescher nicht ordnungsgemäß beleuchtet gewesen sei. Eine Haftung nach §§ 7, 18 StVG komme nicht in Betracht, weil der Beklagte bewiesen habe, daß der Mähdrescher auf ebener Bahn keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/st fahren konnte (§ 8 StVG). Zwar sei es durch einen verhältnismäßig kleinen Eingriff - Veränderung des Enddrehzahlanschlages der Einspritzpumpe - möglich, die Höchstdrehzahl des Motors so zu erhöhen, daß der Mähdrescher eine Geschwindigkeit von 18-20 km/st erreiche. Er könne dann noch schneller als 20 km/st fahren, wenn zusätzlich größere Reifen verwendet würden. Trotzdem bleibe § 8 StVG anwendbar, weil auch ein geübter Monteur die Umbereifung nur in längerer Arbeit durchführen könne, nachdem zuvor neue Reifen beschafft worden seien. II. Das hält den Revisionsangriffen stand. 1. Soweit die Revision meint, die Vorschrift des § 8 StVG schließe nur die Haftung des Fahrzeughalters aus § 7 StVG, nicht jedoch die des Fahrzeugführers nach § 18 i.Verb. mit § 7 Abs. 1 StVG aus, irrt sie. Nach § 18 StVG Abs. 1 regelt sich die Führerhaftung wie die Halterhaftung nach den §§ 8-15 StVG. Auch sie ist mithin, wenn die Voraussetzungen des § 8 StVG vorliegen, ausgeschlossen (vgl. Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 18 StVG Anm. 3). 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht als bewiesen angesehen, daß der Mähdrescher des Beklagten ein Fahrzeug war, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/st fahren kann. Dabei hat es die Anforderungen beachtet, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an die Tatbestandsmerkmale des § 8 StVG stellt. a) Langsam bewegliche Kraftfahrzeuge, die auf ebener Bahn nicht schneller als 20 km/st fahren können, sind zunächst solche, bei denen schon die Bauart ein schnelleres Fahren ausschließt, aber auch solche, bei denen eine Vor- richtung das Fahren mit einer Geschwindigkeit von mehr als 20 km/st in der Weise verhindert, daß der Fahrer sie überhaupt nicht oder nur in längerer oder schwieriger Arbeit beseitigen kann; dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob gerade der Fahrer des Fahrzeuges den Eingriff hätte vornehmen lönnen, der die höhere Fahrgeschwindigkeit ermöglicht hätte; es genügt, wenn ein "geübter Monteur" dazu in der Lage gewesen wäre (Senatsurteile v. IS.3.1953 in BGHZ 9, 20 ff und vom 9. Januar 1959 - VI ZR 9/58 - VersR 1959, 238). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war es für einen Fachmann zwar möglich, durch verhältnismäßig einfache Eingriffe am Motor - nach Entfernen einer Plombe und einer aufgesteckten Hülse am Enddrehzahlanschlag der Einspritzpumpe, Lösen einer Kontermutter und Verstellen des Enddrehzahlanschlages -die Höchstgeschwindigkeit des Mähdreschers aufgrund der dadurch erreichten Erhöhung der Höchstdrehzahl des Motors zu steigern, indes nur auf 18-20 km/st. Mit diesem Eingriff war also, obwohl es sich nicht um einen längeren und schwierigeren Arbeitsgang gehandelt hätte (vgl. das soeben erwähnte Senatsurteil vom 9. Januar 1959), die Geschwindigkeitsgrenze des § 8 StVG nicht zu überschreiten. Dazu hätte es, wie der Sachverständige dargelegt hat, eines aufwendigen Umbaues im Getriebe bedurft. b) Mit Recht hat das Berufungsgericht die Möglichkeit außer Betracht gelassen, die Geschwindigkeit noch weiter nach Durchführung jener (technisch nicht sinnvollen) verhältnismäßig einfach zu bewältigenden Manipulation am Motor durch Verwendung größerer Reifen bis zu 23 km/st zu steigern. 6 - Der Mähdrescher des Beklagtewurde vom Werk wahlweise mit zwei Bereifungen geliefert. Wurde er wie hier vom Beklagten mit der Reifengröße 14,9/13 - 26 AS ausgerüstet und betrieben, dann ließ er sich auf ebener Straße nicht schneller als mit 20 km/st fahren. Die Bereifung gehört zur Normalausstattung des Mähdreschers. Sie ist ein wichtiger und nicht ohne große Kosten und Mühe neu zu beschaffender Bestandteil des Fahrzeuges. Das mögliche Auswechseln der Bereifung gegen eine andere würde eine Umrüstung des Fahrzeuges bedeuten. Insofern liegt es anders als in den bisher von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen, in denen auf die Möglichkeit der Ausschaltung von Vorkehrungen abgestellt worden ist, die die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit verhindern sollen. Es handelte sich da um Fahrzeuge, die ihrer Bauart, insbesondere der Konstruktion ihres Motors nach ohne bestimmte Sperren an sich schneller wären und bei denen ohne eine Umrüstung wichtiger Fahrzeugteile diese Sperren von einem Fachmann auf verhältnismäßig einfache Art und Weise ausgeschältet werden können. Deshalb spricht viel dafür, die Ausstattung mit größeren Reifen bereits als eine Veränderung der Bauart des Mähdreschers anzusehen, obwohl die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug sowohl für die kleinere, vom Beklagten gewählte, als auch für eine größere, das Fahrzeug dann schneller machende Bereifung ausgestellt war und möglicherweise der Wechsel der Bereifung nicht einer erneuten Abnahme durch den TÜV bedurft hätte. Letztlich kann das jedoch offenbleiben. Jedenfalls ist, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, die Ausstattung des Mähdreschers mit Reifen, die es schneller als 20 km/st machen würden, kein Eingriff, durch den dieses Ergebnis verhältnismäßig schnell und einfach erzielt werden könnte. Es mag noch, trotz des erheblichen Gewichts der Reifen, keine besonders große Mühe kosten, sie gegen andere auszuwechseln, wenn sie bereits auf passende Felgen aufgezogen sind. Entscheidend ist, daß es für den Halter eines solchen Fahrzeuges erforderlich und mit erheblichen Kosten und Mühen verbunden ist, sich vorher neue (und größere) Reifen zuteschaffen. Daß die Erstbereifung im Laufe der Zeit verschleißt und ohnehin irgendwann ausgewechselt werden muß, ist entgegen der Ansicht der Revision ohne Belang. Eine Gesamtbetrachtung führt deshalb dazu, den Mähdrescher des Beklagten als ein Fahrzeug anzusehen, das unter die Ausnahmevorschrift des § 8 StVG fällt. 3. Die Verfahrensrügen der Revision, mit der diese die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu der Frage angreift, ob der Mähdrescher ausreichend beleuchtet war, hat der Senat 8 / x // O' / geprüft, hält sie jedoch nicht für durchgreifend. Von einer Begründung sieht er gemäß § 565 a ZPO ab. Dr. Weber Seheffen Dr. Kullmann Dr. Ankermann Dr.Deinhardt