BGB § Ö23 De Bein Befüllen von Öltanks, die nicht mit einem Grenzwert-geber ausgeotattet sind, muß das Umfüllpersonal des Lieferanten vor dein Umfüllen feststellen, wieviel öl im Tanlc ist und den Unfüllvorgang ständig am Einfüllstutzen kontrollieren. Rechtsanwalt Br. Prozeßbevollmächtigter zu 2 : Dezember 1964 in dem von der Klägerin errichteten, noch nicht bewohnten Mehrfamilienhaus Sf^H^straße 0 - 0 in Tübingen öl in den am Hause gelegenen Öltank füllte, lief eine größere Menge (etwa 280 Liter, möglicherweise auch weit mehr) Öl über und versickerte im Erdreich. Der bei dieser Firma als Kraftfahrer beschäftigte Erstbeklagte erhielt am Abend des 29* Dezember 1964 von dem Geschäftsführer Z^^Hfc der Firma den Auftrag Als der Erstbeklagte sich nach Abfüllen von etwa 6 000 1 anläßlich dos Umschaltens auf die zweite Tank-kamnor beim Fahrzeug aufhielt, lief das Öl über, was er erst bei der Rückkehr zu dem Haustank merkte. Die Klägerin nimmt beide Beklagte auf Ersatz des ihr durch das übergelaufene Öl entstandenen Schadens in Anspruch, den Erstbeklagten wegen eines mindestens grob fahrlässigen Verstoßes gegen § 34 Abs. 2 des Wasser-haushaltsgosetzes (er erhielt dieserhalb eine Geldbuße von 150 DM) und die Zweitbeklagte kraft der ihr von der Firma abgetretenen Schadensersatzansprüche gegen Die Zweitbeklagte wendet zusätzlich ein, sie habe sich von der Haftung für den Schaden frei-gezeichnet. 1. Das Berufungsgericht hat die Haftung des Erst-bcklogten noch § 823 Abs. 1 BGB bejaht, weil er durch den Geschäftsführer der Eirma und durch den Vermerk auf dem Lieferschein uca. Der Erstbeklagte habe darum nicht darauf vertrauen dürfen, daß der Sank noch 10 000 1 aufnehme, sondern habe nach der Unscholtung auf die Zweitkammer des Tankfahrzeuges den Eüllvorgong genau kontrollieren müssen, was behelfsmäßig mit einem Meterstab oder auch nach dem Gehör möglich gewesen wäre. ausgestellt würden, vermißt und meint, aus der ca.-Angabe lasse sich kein Indiz für eine Zweit-fiillung herleiten, übersieht sie, daß dos Berufungsgericht seine gegenteilige Erwägung nur zusätzlich angestellt hat, wie sich insbesondere aus den einleitenden Wort dieser Ausführungen ("überdies") ergibt. Der tragende Gesichtspunkt liegt in der auf die Aussage des Zeugen Z^^|^ gestützten Feststellung, daß dieser dem Erstbeklagten vorher gesagt habe, er solle beim Füllen des Tanks aufpassen, cs handle sich um eine Restmenge, da schon ein Tanklastzug voll 01 cingefüllt worden sei. Nur weil er sich von dem Einfüllstutzen entfernt hotte, um den Tankwagen auf die zweite Kammer unzustellen, konnte er dos Überlaufen des Öls nicht sofort bemerken. Das Erfordernis der Anwesenheit des Umfüllpersonals ist nach § 823 Abs. 1 BGB näher dahin zu bestimmen, daß cs sich, solange öl in den Tank gepumpt wird, bei dem Einfüllstutzen aufhalten muß, wo es den Einfüllvorgang erforderlichenfalls sofort unterbrechen kann. Das Oberland esgcricht stellt deshalb zu geringe Anforderungen an die Sorgfalt des tonkfüllenden Personals, wenn es etwa meint, der Erstbeklagte hätte nur dann fahrlässig gehandelt, wenn ihm vorher ausdrücklich gesagt worden wäre, daß es sich um eine Hestfüllung handele und daß er besonders aufpassen müsse. Diese strengen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Umfüllpersonals müssen nicht nur im Hinblick auf die vom Öl für das Grundwasser ausgehende Gefahr gestellt werden. Sic gelten in dem für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Bereich auch wegen der durch das Überfließen größerer Ölnengon - um die es sich hier handelt - drohenden Gefahr für das Grundstück als solches und für das darauf errichtete, nahe bei dem Tank stehende Gebäude. Pcilstabes berufen, weil er die Überfüllung sowohl mit dem Gehör als auch mit einem behelfsmäßigen Peilstab habe feststellen können; das Pehlen einer Meßuhr sei für das überlaufen des Öls nicht kausal gewesen, weil der Erstbeklogte sich nicht um den Ölstand gekümmert habe. aa) Das Pehlen eines Peilstabos und einer Meßuhr war für die Entstehung des Schadens nicht ursächlich, da der Erstbeklagte sich um den Ölstand überhaupt nicht gekümmert hatte. Wenn der Srstbeklagte den Ölstand hätte feststellen wollen, so wäre ihm das überdies trotz der fehlenden Einrichtungen ohne Schwierigkeit mittels eines behelfsmäßigen Peilstabes und unstreitig auch mit Hilfe des Gehörs durch eine Überprüfung des Geräusches beim Füllen möglich gewesen. Dio Revision vertritt in diesem Zusammenhang zu Unrecht die Ansicht, daß ein Beweis des ersten Anscheins für den Ursachenzusammenhang zv/ischen dem Dohlen von Meßeinrichtungen und dem Schadenseintritt spreche. Das Berufungsgericht verneint den Ursachenzusammenhang ausdrücklich, da der Erstbeklagte vor dem Einfüllen und während desselben überhaupt nicht nach irgendwelchen Meßinstrumenten geschaut habe. Im übrigen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler für nicht bewiesen erachtet, daß die vorschriftswidrige Anbringung des Entlüftungsrohres für die Entstehung des Schadens mitursächlich gewesen ist. Selbst wenn aber eine Pflicht der Klägerin bestand, das Haus auch gegen ein mögliches Eindringen von öl zu isolieren, fohlt es nach Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls an einem Beweis dafür, daß eine Betonschutzschicht den Schaden am Haus und an dessen Isolierung verhindert hätte. Zwar.unterliegt nur der Beweis für die Umstände, die dem Geschädigten unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB angelastet werden, ebenso wie der Beweis des konkreten Haftungsgrundes, der Vorschrift des § 286 ZPO, während die Frage, inwieweit ein festgestelltes Verhalten oder Unterlassen des Geschädigten auf das Entstehen und die Höhe des Schadens Einfluß hatte, nach § 287 ZPO zu entscheiden ist (Urt. v. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß nach den insoweit übereinstimmenden Gutachten beider Sachverständiger auch eine Betonschutzschicht keinen Schutz gegen das Einsickorn einer "größeren^Ölmenge geboten hätte. Sie beschwert den Erstbeklagten auch deshalb nicht, weil er es war, der durch bewußtes Verschweigen des Überlaufens einer erheblichen, auf mindestens 280 1 festgestellten Ölmenge genauere Peststellungen von vornherein unmöglich gemacht hatte. Das Berufungsgericht hat der Klägerin unter anderem die Kosten für die Herstellung einer Ringdrainage zugebilligt, die unstreitig zur Behebung des Schadens notwendig war. Das Berufungsgericht hat sich damit ersichtlich in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Ausführungen des Sachverständigen Humrn cngoschlossen, daß bei einem wannenartigen Abdichten des Hauses ursprünglich kein Bedürfnis für eine Ringdrainage bestanden habe, ein solches vielmehr erst nach der teilweisen Zerstörung der Abdichtung durch das übergolaufcne Öl aufgetreten sei. 1 o Hinsichtlich der Haftung der Firma gegenüber der Klägerin wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe gegen § 286 ZPO verstoßen, weil es sich nicht mit dem Hinv/and auseinandergesetzt habe, die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe sich dieser gegenüber durch Ziffer 10 ihrer Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Heizöl von Schadensersatzansprüchen froigezeichnet. 2. Das Berufungsgericht hat auch die Haftung der Zweitbeklagten gegenüber der Firma wegen Schlechterfüllung des Kaufvertrages in Verbindung mit § 278 BGB bejaht. Zu dem insoweit von der Revision weiter verfolgten Einwand der Zweitbeklagten, sie selbst habe sich gegenüber der liechtsvorgängerin der Klägerin (Firma nach § 5 Ziffer 2 ihrer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen freigezeichnet, hat das Berufungsgericht ausgeführt, diese fänden ihrem Wortlaut und Sinn nach nur dann Anwendung, wenn sich die Lieferungsverpflichtung der Verkäuferin auf einen der Käuferin gehörenden Tank bezogen hätte; Käuferin des Heizöles sei aber nicht die Klägerin, sondern die Firma gewesen, die das 01 nicht zu dem Abfüllen in einen eigenen Tank, sondern für den Tank der Klägerin bestellt gehabt habe. Danach ist eine Freizeichnung für den durch Überlaufen von Heizöl entstandenen Schaden für den Fall vereinbart, daß der Tank oder die Meßvorrichtung sich in einem mangelhaften technischen Zustand befinden oder daß das Fassungsvermögen dos Tanks oder die abzufüllende Ölmenge vom Käufer ungenau angegeben v/orden sind. Wie bereits dargelegt, liegt die Ursache für das Überlaufen des Öls bei dem hier zu entscheidenden Sachverhalt aber nicht in dom mangelhaften technischen Zustand oder einer ungenauen Angabe der abzufüllenden Menge, sondern in .
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
nein
BGB § Ö23 De
Bein Befüllen von Öltanks, die nicht mit einem Grenzwert-geber ausgeotattet sind, muß das Umfüllpersonal des Lieferanten vor dein Umfüllen feststellen, wieviel öl im Tanlc ist und den Unfüllvorgang ständig am Einfüllstutzen kontrollieren.
BGH, Urt. v. 5. Mai 1970 - VI ZU 12/69 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI_ ZR_ 12/69 URTEIL Verkündet am
Mai 1970 Kriegl Justizhauptsekretär
als Urkvmdsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
d 00 Kraftfahrers
LjJ^straße 0,
der Firma Louis & Go. KG, S^Jppstr.
ges.vcrtr.d.ihre pers.haftenden Gesellschafter, die Kauf-leute und S^HK,
Beklagten und Hevisionsklägor,
- Prozeßbevollmächtigter zu 1 :
Rechtsanwalt Br.
Prozeßbevollmächtigter zu 2 :
Rechtsanwalt Frhr.v
gegen
die Firma Hausbau W1 Geschäftsführer
, Gemeinnützige Gesellschaft mbH, istr. ^BP^gcs.vertr.d. die beiden und Br. daselbst,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle sowie der Bundes-richter Dr. Weber, Professor Dr. Nüßgens, Sonnabend und der Bundesrichterin Scheffen
für Hecht erkannt:
Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. November 1968 werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Revisionen fallen den Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Als der Erstbeklagte am 30. Dezember 1964 in dem von der Klägerin errichteten, noch nicht bewohnten Mehrfamilienhaus Sf^H^straße 0 - 0 in Tübingen öl in den am Hause gelegenen Öltank füllte, lief eine größere Menge (etwa 280 Liter, möglicherweise auch weit mehr) Öl über und versickerte im Erdreich. Da der Erstbeklagte hierüber keine Meldung erstattete, stellten Hausbewohner erst am 25. März 1965 das bereits in mehroro Kellerräume eingedrungene Öl fest. Das ölverseuchte Erdreich mußte ausgehoben und das Ölverseuchte
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Grundv/asser unter die Sohle des Hauses gesenkt werden An Hause wurden Ausbesserungsarbeiten erforderlich.
Die Klägerin hatte der Firma Karl R(
Tübingen, den Auftrag zur Erstfüllung des 30 000 1 Tanks erteilt, die ihn an die Zweitbeklagte weitergab. Diese beauftragte ihrerseits die Firma mit
einer Teillieferung von etwa 20 000 1 - die am 23. Dezember 1964 jedoch etv/a 23 000 1 lieferte - und die Spedition u. Co. oHG mit der Kestlieferung
von etwa 10 000 1. Letztere beauftragte den Fuhrunternehmer mit der Ausführung des Auftrages. Der
bei dieser Firma als Kraftfahrer beschäftigte Erstbeklagte erhielt am Abend des 29* Dezember 1964 von dem Geschäftsführer Z^^Hfc der Firma den Auftrag
(nebst Lieferschein), den er am nächsten Tage ausführte. Als der Erstbeklagte sich nach Abfüllen von etwa 6 000 1 anläßlich dos Umschaltens auf die zweite Tank-kamnor beim Fahrzeug aufhielt, lief das Öl über, was er erst bei der Rückkehr zu dem Haustank merkte. Der Erstbeklagte veranlaßte nichts zur Beseitigung des übergelaufenen ÜlS; überjdessen Menge die Parteien streiten.
i.
Die Klägerin nimmt beide Beklagte auf Ersatz des ihr durch das übergelaufene Öl entstandenen Schadens in Anspruch, den Erstbeklagten wegen eines mindestens grob fahrlässigen Verstoßes gegen § 34 Abs. 2 des Wasser-haushaltsgosetzes (er erhielt dieserhalb eine Geldbuße von 150 DM) und die Zweitbeklagte kraft der ihr von der Firma abgetretenen Schadensersatzansprüche gegen
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dio unterbeauftragte Zweitbeklagte, der sie zusätzlich noch die durch die Verhandlungen mit der Firma entstandenen Anwaltskosten in licchnung stellt.
Der Frstbeklagte macht im wesentlichen geltend, er habe sich auf den ausdrücklichen Hinweis des Geschäftsführers 03 bandele sich um eine Erst-
füllung, verlassen; er habe von den bereits eingefüllton etwa 23 000 1 keine Kenntnis gehabt, so daß für ihn keine Veranlassung bestanden habe, bei einer abgefüllten Menge von kaum 7 000 1 schon aufzupassen. Zudem habe die Klägerin den Schaden wesentlich mitverursacht, weil weder ein ülstandsanzeiger noch ein Peilstab vorhanden und der Entlüftungsstutzen nicht richtig angebracht gewesen seien. Auch sei der Keller nicht ordnungsgemäß isoliert worden. Die Zweitbeklagte wendet zusätzlich ein, sie habe sich von der Haftung für den Schaden frei-gezeichnet.
Das Landgericht hat unter teilweiser Klageab-woisung die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 20.336,48 DM nebst Zinsen und die Zv/eitbeklagte zu weiteren 800,80 DM nebst Zinsen verurteilt und dem Antrag auf Feststellung der sich aus diesem Vorgang ergebenden Schadensorsatzpflicht der Beklagten stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Anschlußberufung der Klägerin unter Zurückweisung der von beiden Beklagten eingelegten Berufungen und der v/eitergehenden Anschlußberufung den zu zahlenden Betrag auf 20.691»43 DM nebst Zinsen erhöht.
Mit den von beiden Beklagten eingelegten Revisionen verfolgen diese ihre Anträge auf Klageabweisung weiter.
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revisionen.
Entscheidungsgründe;
I.
Die Schodensersatzpflicht des Erstbeklagten ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB. Auf die aus § 22 Abs. 2 des Vvasserhaushaltsgesetzes (//HG) folgende Gefährdungshaftung, die auch Grundwasocrschaden betrifft, hat das Berufungsgericht mit Recht nicht abgestellt, weil mit der Klage auch Schäden geltend gemacht werden, die außerhalb des Schutzberciches des WHG stehen.
1. Das Berufungsgericht hat die Haftung des Erst-bcklogten noch § 823 Abs. 1 BGB bejaht, weil er durch den Geschäftsführer der Eirma und durch den Vermerk
auf dem Lieferschein uca. 10 000 1” Kenntnis davon erlangt habe, daß es sich um eine Restfüllung handelte. Der Erstbeklagte habe darum nicht darauf vertrauen dürfen, daß der Sank noch 10 000 1 aufnehme, sondern habe nach der Unscholtung auf die Zweitkammer des Tankfahrzeuges den Eüllvorgong genau kontrollieren müssen, was behelfsmäßig mit einem Meterstab oder auch nach dem Gehör möglich gewesen wäre. Darüber hinaus liege sein Hauptverschulden in der
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Unterlassung der Anzeige, daß öl übergelaufen war.
2. Die Revision rügt, die zu dem Nachteil des Erst-bcklagten getroffenen Tatsachenfeststellungen beruhten auf Verfahrensfehlern.
a) Soweit die Revision eine Auseinandersetzung des Berufungsurteils mit den Aussagen des Zeugen Z( und Frau B4P, daß die Lieferscheine stets auf "ca.-Ilengen" ausgestellt würden, vermißt und meint, aus der ca.-Angabe lasse sich kein Indiz für eine Zweit-fiillung herleiten, übersieht sie, daß dos Berufungsgericht seine gegenteilige Erwägung nur zusätzlich angestellt hat, wie sich insbesondere aus den einleitenden Wort dieser Ausführungen ("überdies") ergibt. Der tragende Gesichtspunkt liegt in der auf die Aussage des Zeugen Z^^|^ gestützten Feststellung, daß dieser dem Erstbeklagten vorher gesagt habe, er solle beim Füllen des Tanks aufpassen, cs handle sich um eine Restmenge, da schon ein Tanklastzug voll 01 cingefüllt worden sei.
b) Die Revision meint weiter, müsse sich
nach seiner Bekundung bewußt gewesen sein, daß sich bereits 23 000 1 in dem Tank befanden. Daß er dem Erstbeklagten trotzdem einen Auftrag über ca. 10 000 1 gab, laßt jedoch einen mit der unter a) bezeichneten Feststellung unvereinbaren Widerspruch nicht erkennen. Denn der Zeuge hat weiter bekundet, er habe nicht gewußt, ob und wieviel von der Erstfüllung schon verbraucht gewesen sei o
c) Das Verschulden des Erstbeklagten ergibt sich aber auch unabhängig von diesen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits aus folgenden unstreitigen Umständen:
Wie der Erstbeklagte selbst eingeräumt hat, läßt sich der Einfüllvorgang ohne Schwierigkeit mit dem Gehör überprüfen. Ferner ist unstreitig, daß der Erstbeklagte den Einfüllvorgang vorn am Einfüllstutzen jederzeit stoppen konnte. Nur weil er sich von dem Einfüllstutzen entfernt hotte, um den Tankwagen auf die zweite Kammer unzustellen, konnte er dos Überlaufen des Öls nicht sofort bemerken. Schließlich hatte der Erstbeklagte vor dem Befüllen nicht festgestellt, wieviel Lagerflüssigkeit sich in dem Behälter befand.
Nun bestimmt das von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen in seinem Gutachten vom 10. Juni
I960 S. ö erwähnte Merkblatt (Betriebs- und Verhaltens-Vorschriften für das Lagern v/assergefährdender Flüssigkeiten) u.a., daß "vor jedem Befüllen festzustellen ist, wieviel Lagerflüssigkeit noch im Behälter ist", daß "dos Befüllen und Entleeren durch das Umfüllpersonal zu beaufsichtigen ist" und daß das Umfüllpersonal "während der gesamten Dauer des Umfüllvorgangs anwesend sein" muß.
Diese Vorschriften entsprechen dem, was beim Befüllen eines nicht mit sog. Grenzwertgeber ausgestatteten Tanks ohnehin schon aufgrund der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht im Rahmen des § 823 Abs. 1 BG3 gefordert
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6 -
werden muß; denn das Befüllen solcher Öltanks stellt besonders dann, wenn sic wie hier weit vom Tanklastzug entfernt sind, eine Quelle.größter Gefahr für das Grundstück dar. Das Erfordernis der Anwesenheit des Umfüllpersonals ist nach § 823 Abs. 1 BGB näher dahin zu bestimmen, daß cs sich, solange öl in den Tank gepumpt wird, bei dem Einfüllstutzen aufhalten muß, wo es den Einfüllvorgang erforderlichenfalls sofort unterbrechen kann. Das Oberland esgcricht stellt deshalb zu geringe Anforderungen an die Sorgfalt des tonkfüllenden Personals, wenn es etwa meint, der Erstbeklagte hätte nur dann fahrlässig gehandelt, wenn ihm vorher ausdrücklich gesagt worden wäre, daß es sich um eine Hestfüllung handele und daß er besonders aufpassen müsse. Richtig ist dagegen die Auffassung dos Landgerichts, das sein Verschulden schon darin gesehen hat, daß er sich "blindlings darauf verliess", die bestellten ca. 10 000 1 würden in den Tank hineingehen. Diese strengen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Umfüllpersonals müssen nicht nur im Hinblick auf die vom Öl für das Grundwasser ausgehende Gefahr gestellt werden. Sic gelten in dem für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Bereich auch wegen der durch das Überfließen größerer Ölnengon - um die es sich hier handelt - drohenden Gefahr für das Grundstück als solches und für das darauf errichtete, nahe bei dem Tank stehende Gebäude.
3. Ebenso sind die von der Revision erhobenen Rügen bezüglich der Verneinung eines Mitverschuldens der Klägerin unbegründet.
a) Dos Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt:
Der Erstbeklagte könne sich nicht auf das Pehlen eines
Pcilstabes berufen, weil er die Überfüllung sowohl mit dem Gehör als auch mit einem behelfsmäßigen Peilstab habe feststellen können; das Pehlen einer Meßuhr sei für das überlaufen des Öls nicht kausal gewesen, weil der Erstbeklogte sich nicht um den Ölstand gekümmert habe. Auch die vorschriftswidrige Anbringung des Ent-lüftungsrohreo könne ein Mitverschuldon nicht begründen, da nicht bewiesen sei, daß ein vorschriftsgemäß angebrachtes Entlüftungsrohr zu einer früheren Schadensfeststellung geführt hätte; die angeblich mangelhafte Isolierung des Hauses gegen Grundwasser stelle gleichfalls kein ursächliches Mitverschulden dar, weil das ausgelaufene ül - bei dem es sich um eine "größere Menge" handle - auch durch eine vorhandene Betonschutz-ochicht eingedrungen wäre.
b) Biese Ausführungen sind jedenfalls im Ergebnis richtig.
aa) Das Pehlen eines Peilstabos und einer Meßuhr war für die Entstehung des Schadens nicht ursächlich, da der Erstbeklagte sich um den Ölstand überhaupt nicht gekümmert hatte. V.s kommt deshalb für die Entscheidung nicht darauf an, ob den Grundstückseigentümer die Pflicht trifft, für diese Meßeinrichtungen zu sorgen, auch wenn das Haus noch nicht fertiggestellt ist, aber bereits beheizt werden soll. Wenn der Srstbeklagte den Ölstand hätte feststellen wollen, so wäre ihm das überdies trotz der fehlenden Einrichtungen ohne Schwierigkeit mittels eines behelfsmäßigen Peilstabes und unstreitig auch mit Hilfe des Gehörs durch eine Überprüfung des Geräusches beim Füllen möglich gewesen.
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/
Dio Revision vertritt in diesem Zusammenhang zu Unrecht die Ansicht, daß ein Beweis des ersten Anscheins für den Ursachenzusammenhang zv/ischen dem Dohlen von Meßeinrichtungen und dem Schadenseintritt spreche. Das Berufungsgericht verneint den Ursachenzusammenhang ausdrücklich, da der Erstbeklagte vor dem Einfüllen und während desselben überhaupt nicht nach irgendwelchen Meßinstrumenten geschaut habe. Da diese Feststellung rechtsfehlerfrei getroffen ist, scheidet ein Zurückgreifen auf einen Anscheinsbeweis aus.
bb) Unerheblich ist ferner, daß das Entlüftungs-rohr vorschriftswidrig nicht über die Bodenhöhe ragte. ♦Vie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen lijflP vom 10. Juni 1968 S. 7 ergibt, bezweckt diese Vorschrift lediglich, eine bessere Entlüftung zu bev/irken, da der Domschacht ein geschlossener Raum ist. Diese Anordnung dient aber nicht zur Sicherung gegen das Überlaufen von Öl. Darum scheidet ein mitwirkendes Verschulden aus diesem Gesichtspunkt aus, denn die Verhinderung des Eintritts oder der Folgen des hier gegebenen schadenstiftenden Ereignisses liegt außerhalb des Schutzzv/eckes der Norm. Ein ordnungsgemäß hochgeführtes Entlüftungsrohr hätte zwar möglicherweise zur Folge gehabt, daß das Überlaufen von Öl sichtbar geworden wäre. Das v/äfe aber im vorliegenden Fall ohne Wirkung geblieben, weil der Erstbeklagte den Einfüllvorgang im kritischen Augenblick nicht beim Tank beaufsichtigte. Im übrigen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler für nicht bewiesen erachtet, daß die vorschriftswidrige Anbringung des Entlüftungsrohres für die Entstehung des Schadens mitursächlich gewesen ist.
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cc) Schließlich rügt die Revision zu Unrecht, daß das Berufungsgericht die Mitursächlichkeit der angeblich mangelhaften Hausisolierung für das Eindringen des Öls verneint hat.
Auch hier hat die Revision nicht dargetan, daß eine etwaige Anordnung, wonach über der Bitumenschutz-schicht an den aufsteigenden Wänden zusätzlich eine Betonschutznchicht anzubringen sei, auch dem Zweck dienen soll, das Haus vor Ölschäden zu bewahren.
Selbst wenn aber eine Pflicht der Klägerin bestand, das Haus auch gegen ein mögliches Eindringen von öl zu isolieren, fohlt es nach Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls an einem Beweis dafür, daß eine Betonschutzschicht den Schaden am Haus und an dessen Isolierung verhindert hätte. Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht damit nicht die Be-v/cislastregeln verkannt. Zwar.unterliegt nur der Beweis für die Umstände, die dem Geschädigten unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB angelastet werden, ebenso wie der Beweis des konkreten Haftungsgrundes, der Vorschrift des § 286 ZPO, während die Frage, inwieweit ein festgestelltes Verhalten oder Unterlassen des Geschädigten auf das Entstehen und die Höhe des Schadens Einfluß hatte, nach § 287 ZPO zu entscheiden ist (Urt. v. 7. Februar 1968 - VIII ZR 139/66 - LM BGB § 254 ^r* 6). Die Würdigung des Berufungsgerichts
in diesen Punkte verstößt jedoch nicht gegen § 287 ZPO. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß nach den insoweit übereinstimmenden Gutachten beider Sachverständiger auch eine Betonschutzschicht keinen Schutz gegen das Einsickorn einer "größeren^Ölmenge geboten hätte. Da aber die versickerte ölmenge nicht genau festgestellt
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werden könne, fehle es insoweit an einer Grundlage für die Beurteilung der Präge nach der iMitursächlich-keit des Pehlens einer Betonschutzschicht, Diese Würdigung läßt einen Verstoß gegen § 287 ZPO nicht erkennen. Sie beschwert den Erstbeklagten auch deshalb nicht, weil er es war, der durch bewußtes Verschweigen des Überlaufens einer erheblichen, auf mindestens 280 1 festgestellten Ölmenge genauere Peststellungen von vornherein unmöglich gemacht hatte.
4. Das Berufungsgericht hat der Klägerin unter anderem die Kosten für die Herstellung einer Ringdrainage zugebilligt, die unstreitig zur Behebung des Schadens notwendig war.
Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsurteil habe unterstellt, daß diese Maßnahme schon vor den Schadensfall notwendig gewesen wäre. Die Ausführungen des Berufungsgerichts gehen vielmehr dahin, es sei nicht erwiesen, daß die Klägerin diese Kosten ohnehin hätte aufbringen müssen. Das Berufungsgericht hat sich damit ersichtlich in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Ausführungen des Sachverständigen Humrn cngoschlossen, daß bei einem wannenartigen Abdichten des Hauses ursprünglich kein Bedürfnis für eine Ringdrainage bestanden habe, ein solches vielmehr erst nach der teilweisen Zerstörung der Abdichtung durch das übergolaufcne Öl aufgetreten sei. Der j&rstbekiagte hat mit der Berufung lediglich den Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens für die Richtigkeit seiner gegenteiligen Behauptung gestellt,
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ohne zu den Abführungen des Sachverständigen Humm auch nur Stellung zu nehmen. Bei dieser Sachlage ist ein Verfahrensfchler nicht ersichtlich.
Die Verurteilung des Erstbeklagten war somit in vollem Umfang zu bestätigen.
II.
Die Klägerin macht gegenüber der Zweitbeklagten einen reinen Vernögensschaden aus abgetretenem Recht geltend, der dann begründet ist, wenn die Rechtsvor-gängorin der Klägerin (Firma dieser gegenüber
und ferner die Zveitbeklagte der Firma R^H^ gegenüber aus den mit ihr abgeschlossenen Vertrag - es handelt sich um einen Kaufvertrag mit Nebenpflichten -schadensersatzpflichtig geworden ist.
1 o Hinsichtlich der Haftung der Firma gegenüber der Klägerin wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe gegen § 286 ZPO verstoßen, weil es sich nicht mit dem Hinv/and auseinandergesetzt habe, die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe sich dieser gegenüber durch Ziffer 10 ihrer Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Heizöl von Schadensersatzansprüchen froigezeichnet. Diese Rüge ist nicht berechtigt, tfie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, war dieser schon von Landgericht zurückgewiesene Einv/and in der zweiten Instanz nicht mehr erhoben worden. Diese Feststellung entspricht dem Aktcninhalt und ist von dem
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Zweitbeklagton nicht mit einem Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes angegriffen worden.
2. Das Berufungsgericht hat auch die Haftung der Zweitbeklagten gegenüber der Firma wegen
Schlechterfüllung des Kaufvertrages in Verbindung mit § 278 BGB bejaht.
Zu dem insoweit von der Revision weiter verfolgten Einwand der Zweitbeklagten, sie selbst habe sich gegenüber der liechtsvorgängerin der Klägerin (Firma nach § 5 Ziffer 2 ihrer Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen freigezeichnet, hat das Berufungsgericht ausgeführt, diese fänden ihrem Wortlaut und Sinn nach nur dann Anwendung, wenn sich die Lieferungsverpflichtung der Verkäuferin auf einen der Käuferin gehörenden Tank bezogen hätte; Käuferin des Heizöles sei aber nicht die Klägerin, sondern die Firma gewesen, die das 01 nicht zu dem Abfüllen in einen eigenen Tank, sondern für den Tank der Klägerin bestellt gehabt habe. Damit sei die Firma nicht in der
Lage gewesen, die in § 5 Ziffer 2 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen geforderten Maßnahmen durchzuführen,
Es kann zugunsten der Revision davon ausgegangen werden, daß es sich bei diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen um revisibles Recht handelt. Auch v/enn dies zu bejahen ist, kann die Zv/eitbeklagte sich nicht mit Erfolg auf die Freizeichnungsklausel berufen.
Mag auch die Begründung des Berufungsurteils insoweit nicht unbedenklich sein, so scheitert die
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Proizeichnung schon daran, daß der Tatbestand des § 5 Ziffer 2 nicht gegeben ist. Danach ist eine Freizeichnung für den durch Überlaufen von Heizöl entstandenen Schaden für den Fall vereinbart, daß der Tank oder die Meßvorrichtung sich in einem mangelhaften technischen Zustand befinden oder daß das Fassungsvermögen dos Tanks oder die abzufüllende Ölmenge vom Käufer ungenau angegeben v/orden sind. Wie bereits dargelegt, liegt die Ursache für das Überlaufen des Öls bei dem hier zu entscheidenden Sachverhalt aber nicht in dom mangelhaften technischen Zustand oder einer ungenauen Angabe der abzufüllenden Menge, sondern in . der Handlungsweise des Erstboklagten, der sich pflichtwidrig vom Inhalt des Tanks nicht überzeugt und bei fortdauernden Füllvorgang vom Tank entfernt hat, ohne ihn im Auge zu behalten. Für Schäden, die durch ein solches Verholten des Füllpersonals entstehen, ist die hier streitige Freizeichnungsklausel nicht gedacht.
Eine enge Auslegung dieser Klausel ist schon deshalb geboten, weil wegen der großen Gefahr der Überfüllung unter ollen Umstünden dafür gesorgt sein muß, daß der sachkundigere Vertragspartner oder dessen Erfüllungsgehilfe diejenigen Prüfungsmaßnahmen durchführt, die eine sachgemäße Füllung gewährleisten. Das ist der Lieferant und nicht, der private Käufer als Verbraucher des Öls.
Hur jener verfügt regelmäßig über die erforderliche Sachkunde. Er kennt durch den täglichen Umgang mit Öl weit besser die großen Gefahren, die ein Versickern von übergeloufenem öl im Erdreich mit sich bringen. Nicht mir wegen der Gefahr, die das Öl für das Wasser, insbesondere für das Grundwasser bedeutet, sondern auch v/egen der Gefährdung des Grundstücks und der darauf errichteten
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Gebäude müssen an die Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt werden. Der Tankfahrer der Verkäuferin hat nicht nur Him Iiahmen des Möglichen gefälligkeitshalber behilflich zu sein”, wie dies in § 5 Ziffer 2 vorgesehen ist. Vielmehr obliegt ihm als dem sachkundigen Teil die ßoehtspflicht zur Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
3. Das Berufungsgericht hat auch zu Hecht eine Minderung der Schadensorsatzpflicht der Zv/eitbeklagten aufgrund eines der Klägerin anzulastenden Mitverschuldens verneint. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen zur Haftung des Erstbeklagten verv/iesen (oben I 3).
Ob darüber hinaus die Rechtsvorgängerin der Klägerin (Firma in der Richtung ein Mitver-
schuldon treffen könnte, daß sie nicht deutlich ausgesprochen hatte, welche Menge abzufüllen war, hat das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich erörtert.
Aber auch insoweit ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich. Der für die Firma handelnde Geschäftsführer war nach seiner Bekundung davon ausge-
gangen, daß möglicherweise ein Teil der zuvor gelieferten Teilmenge Öls verbraucht war. Im übrigen hat das Berufungsgericht fcstgcstellt, daß den
Krstbcklagtcn darauf hingev/iesen hatte, er müsse wogen der Vorfüllung aufpassen. Bei dieser Sachlage hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, sich mit der Frage eines Ilitverschuldons der Rechtsvorgängerin der Klägerin auseinanderzusetzen. Zu diesem Punkt hat auch die Revision keinen Angriff erhoben.
-17-
III.
Beide Revisionen waren daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Pehle Br. Weber Nüßgens
Sonnabend Scheffen