Dor VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29o April 1969 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Bode, Br. Weber, Prof. aufgebaut, Verkaufsorganisationen, Büros, Ausstellungen und Demonstrationen im Inund Ausland ausgebaut und geleitet; zur Zeit sei er Verkaufsleiter bei einer Weltfirma« Seinem Schreiben vom 8« Oktober 1964 legte er ein Zeugnis vom 18« April 1956 bei, das nach seiner Angabe von der Firma G^|m ausgestellt war, im Kopf aber nur den Namen “Werner Ff §■■■■-Si^^, Verkaufsdirektor'* trug und dem Kläger eine Tätigkeit für die NflBHHH) AG bescheinigte« In seinem Brief gab er an, er habe für diese Firma in zwei Jahren für Uber zwölf Millionen sfr verkauft, die größte Service-und Verkaufsorganisation in der SchflHP für sie gegründet, auf gebaut und geleitet; für die 40 habe er in dieser Zeit Uber 16«000 Kleinwaschmaschinen verkauft« Oktober 1964 in Berlin stattfand und zu dem Abschluß des Dienst Vertrages führte, legte der Kläger auch ein Zeugnis der Firma Se0-Vertrieb vom 31« Januar 1961 vor, in dessen Briefkopf der Name seines Bruders - G. Den Inhalt des Dienstvertrages vom 20» Oktober 1964 bestätigte die Beklagte dem Kläger brieflich folgendermaßen s Unter dem 14« Januar 1965 kündigte die Beklagte dem Kläger das Dienstverhältnis fristlos mit der Begründung, daß er trotz wiederholter Aufforderung nicht seinen Verpflichtungen nachgekomraen sei. Januar 1965 wurde ihm das Betreten der Geschäftsräume der Beklagten verbotene Im Laufe dieses Rechtsstreits hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. Januar 1966 das Vertragsverhältnis vorsorglich auch wegen arglistiger Täuschung angefochten; sie warf dem Kläger vor, er habe unrichtige Zeugnisse vorgelegt und sich zu Unrecht seiner beruflichen Erfolgp gerühmt« Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung von 17.715 DM und zwar als Vergütung einschließlich pauschalierten Spesenersatzes für die Zeit vom 11. Bei seiner Tätigkeit für die NflHBHHP AG in den Jahren 1954 bis 1956 sei der Kläger nur Kolonnenführer einer Verkaufsorganisation gewesen. Die Beklagte hat ihren durch die Erfüllung des mit dem Kläger geschlossenen Vertrags erlittenen Schaden auf mindestens 20»000 DM berechnet, von dem sie mit der Widerklage einen Teilbetrag verlangt. Die Beklagte hat in Abrede gestellt, dem Kläger jemals die Erstattung der Kosten seiner Flugreisen nach Gefp, seiner Umzugskosten und eine Bezahlung seiner in der Zeit vom 22. März 1966 hat die Beklagte durch Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 24, März 1966 zur weiteren Begründung ihres Hechts, das Vertragsverhältnis wegen arglistiger Täuschung anzufechten oder fristlos zu kündigen, noch vorgetragen: Der Kläger sei im Zusammenhang mit einem Konkursverfahren, das im Jahre 1949 über sein Vermögen in Lausanne durchgeführt worden sei, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden. Der Kläger hat um Abweisung der Widerklage gebeten» Er ist dem größten Teil des Vortrags der Beklagten entgegengetreten, hat aber zu ihrer Darstellung seiner Tätigkeit für die NflflHHHfe und zu den erstmals im Schriftsatz vom 24« März 1966 enthaltenen Behauptungen in der mündlichen Verhandlung vom 28o März nicht Stellung genommen» Eine ihm vom Landgericht gesetzte Frist bis zu dem 30» April 1966 zur Äußerung zu diesem Teil des Vortrags der Beklagten hat er ungenutzt verstreichen lassen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Unrichtigkeit der vorgelegten Zeugnisse bestritten und u.a. vorgetragens Als er bei der Besprechung im Oktober 1964 dem Geschäftsführer der Beklagten seinen beruflichen Lebenslauf habe schildern wollen, habe dieser mit einer abwehrenden Handbewegung gesagt, die Beklagte brauche nichts weiter zu hören, sie habe schon selbst Erkundigungen über den Kläger eingezogen. Die Beklagte ist der Darstellung des Klägers über den Inhalt der Unterredung vom 20. Oktober 1964 entginge treten« Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 65 DM verurteilt und die Widerklage abgewiesen. 1» Seiner Beurteilung legt das Berufungsgericht zugrunde, daß der Kläger im Jahre 1962 wegen Urkundenfälschung, Betrugs, Veruntreuung von 50»800 sfr und anderer Straftaten zu 3 1/2 Jahren Zuchthaus und 4 Jahren Ehrverlust verurteilt worden ist, und daß er diese Umstände dem Geschäftsführer der Beklagten bei der Besprechung vom 20» Oktober 1964 nicht mitgeteilt hat» Alles das hat der Kläger nicht in Abrede gestellt» 2» Zutreffend bejaht das Berufungsgericht aufgrund dessen ein Anfechtungsrecht der Beklagten nach § 123 BGB mit der Begründung, der Kläger habe den Geschäftsführer K^HHB durch arglistige Täuschung zu dem Vertragsschluß veranlaßt» Ohne Rechtsirrtum erblickt es die Täuschung darin, daß der Kläger gegenüber dem Geschäftsführer die Mitteilung Uber seine erhebliche Bestrafung wegen Vermögensdelikten unterließ« Allerdings Nach ihnen brauchte der Kläger über Spesen bis zur Höhe von 800 JM monatlich nicht abzurechnen; er war an keine Arbeitszeit gebunden und sollte die Aufsicht über 20 Verkaufsvertreter haben. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß das Verschweigen durch den Kläger bei solchen Gegebenheiten im Grundsatz arglistig sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht führt nun weiter aus, das Verhalten des Klägers wäre nur dann nicht als arglistig zu “bezeichnen, wenn seine Behauptung zuträfe, der Geschäftsführer der Beklagten habe bei der Besprechung am 20. Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung die tatbestandliche Feststellung zugrunde, der Geschäftsführer halte sich im IflU auf und beurteilt diesen Umstand dahin, daß seine Vernehmung nicht ohne beträchtliche Verzögerung der Entscheidung des Rechtsstreits i.S. des § 529 Abs. 2 ZPO möglich Juni 1967 mitgeteilt, ihrem Geschäftsführer KUBB sei das angeordnete Erscheinen zu dem Termin vom 27«» Juni 1967 nicht möglich, da er sich immer noch in TflHBP befinde, nachdem sie im Schriftsatz vom 29» November 1966 aus anderem Anlaß mitgeteilt hatten, K0P sei für längere Zeit nach Ü!|B verreist« Daraufhin war ihr durch Verfügung vom 8« Juni 1967 milgateilt worden, das Ausbleiben des Geschäftsführers im Termin vom 27« Juni werde im Palle seiner Ortsabwesenheit als entschuldigt angesehen. Januar 1966 hatte die Beklagte nicht nur wegen Vorlage unrichtiger '-Zeugnisse, sondern auch wegen Verletzung der Offenbarungspflicht den Anstel lungs vertrag des Klägers wegen arglistiger Täuschung angefochten, U.a. hatte sie auch vorgebracht, im Zusammenhang mit dem vorgetragenen Konkursverfahren des Klägers sollten strafrechtliche Gesichtspunkte aufgetreten sein. zur Begründung ihres Anfechtungsrechts nach § 123 BOB im einzelnen vorgetragen, weshalb und zu welcher Strafe der Kläger Anfang 1962 verurteilt worden sei und daß er über diese für die Anstellung erheblichen Umständen ihren Geschäftsführer KWKtKf nicht unterrichtet habe« In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Kläger darauf, wie das landgerichtliche Urteil berichtet, nur erklärt, zu der Zuchthaus strafe sei es deshalb gekommen, weil er infolge eines schweren Autounfalls die Geschäfte nicht habe weiterführen können. Die ihm vom Landgericht eingeräumte ausreichende Erklärungsfrist von mehr als einem Monat zur Beantwortung des Schriftsatzes der Beklagten vom 24o März 1966 hat der Kläger ungenützt verstreichen lassen. Hierbei habe ihn der Geschäftsführer KiMIV unterbrochen, eine abweisende Hmdbewegung ” in Bezug auf die vom Kläger mitgebrachten zahlreichen Unterlagen11 gemacht und erklärt, die Beklagte selbst habe schon über den Kläger Erkundigungen eingezogen und brauche deshalb vom Kläger selbst nichts weiter zu hören. Für diesen gesamten Vortrag hat sich der Kläger auf das Zeugnis des HflHI und die Partei Vernehmung des Geschäftsführers KMBIB berufen. ip Auch bei Zugrundelegung dieses Sachverhalts war der Kläger gehalten, die Beklagte Uber seine erhebliche Bestrafung und ihre näheren Umstände zu unterrichten* Ein solcher Hergang ließ allenfalls den Eindruck entstehen, der Geschäftsführer Kashani wisse bereits alles Wesentliche Uber die früheren Tätigkeiten des Klägers, möglicherv/eise auch über sein geschäftliches Mißgeschick» Dagegen bot er, folgt man der Schilderung des Klägers, keinen Anhalt für die Annahme, der Geschäftsführer wisse auch von der erheblichen Bestrafung des Klägers v/egen Vermögensdelikten« Dem stand schon die behauptete Äußerung entgegen, die eingeholten Erkundigungen seien "gut” ausgefallen.
BUNDESGERICHTSHOF 2066 04#
IM NAMEN OES VOLKES
Verkündet am
29. April 196.9 Kriegl,
Jus ti zhaup t s ekre tär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VI ZR 12/68.
URTEIL
in dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Gabor Stefan S
Kläger s, V/i d er Beklag ten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter%
Rechtssnv/alt Prof.Dr
gegen
die M®- Handelsgesellschaft m.b.Ho, vertreten durch den Geschäftsführer K Kul
Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Revi si o ns beklag te,
- Prozeßbevollmächtigte:■
Rechtsanmlte Prof. Br und Br. -
2 -
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Dor VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29o April 1969 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Bode, Br. Weber, Prof. Br. Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannts
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. September 1967 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auf er legt.
Von Rechts wegen Tatbestands
Ber Kläger verlangt von der Beklagten Zahlungen aufgrund eines am 20. Oktober 1964 mit ihr geschlossenen Bienstvertrages, zu dem es aufgrund eines Zeitungsinserats der Beklagten gekommen war. Mit zwei Schreiben vom 21. September und 8. Oktober 1964 hatte sich der Kläger, der damals noch in St^mp| v/ohnte, als Verkaufsleiter für den Vertrieb von Teppichen in B0|BI beworben.
In seinem Schreiben vom 21. September 1964 stellte sich der Kläger als Mitarbeiter von Format, dynamisch, weitgereist und als routinierten Verkäufer vor. Er schrieb u.a., er könne große Gewinne und Millionenumsätze mit einer immer größer werdenden Bauerkundschaft garantieren, er habe Filialen und Versandgeschäfte
aufgebaut, Verkaufsorganisationen, Büros, Ausstellungen und Demonstrationen im Inund Ausland ausgebaut und geleitet; zur Zeit sei er Verkaufsleiter bei einer Weltfirma« Seinem Schreiben vom 8« Oktober 1964 legte er ein Zeugnis vom 18« April 1956 bei, das nach seiner Angabe von der Firma G^|m ausgestellt war,
im Kopf aber nur den Namen “Werner Ff §■■■■-Si^^, Verkaufsdirektor'* trug und dem Kläger eine Tätigkeit für die NflBHHH) AG bescheinigte« In seinem Brief gab er an, er habe für diese Firma in zwei Jahren für Uber zwölf Millionen sfr verkauft, die größte Service-und Verkaufsorganisation in der SchflHP für sie gegründet, auf gebaut und geleitet; für die 40 habe er in dieser Zeit Uber 16«000 Kleinwaschmaschinen verkauft«
Bei der Besprechung mit dem Geschäftsführer KflHI der Beklagten und dem bei der Beklagten arbeitenden Herrn R00, die am 20. Oktober 1964 in Berlin stattfand und zu dem Abschluß des Dienst Vertrages führte, legte der Kläger auch ein Zeugnis der Firma Se0-Vertrieb vom 31« Januar 1961 vor, in dessen Briefkopf der Name seines Bruders - G. - als Inhaber
des Unternehmens angegeben war und in dem ihm eine Tätigkeit als Verkaufsdirektor u.a. für Möbel, Teppiche und Aussteuer in der Zeit vom 1. Mai 1958 bis zu dem 31. Januar 1961 bescheinigt wurde« Es hieß darin, er habe diese Stellung mit Umsicht und Können ausge-baut und organisiert; mit großem Geschick, Einsatz und Verantwortungsgefühl habe er diese Geschäftszweige roitgegründet, entwickelt, überwacht und geführt; die Umsätze hätten 100.000 sfr im Monat übex’stiegen; der Kläger sei ein sehr ideenreicher und fortschrittlicher
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Kaufmann von überdurchschnittlichem Format<>
Den Inhalt des Dienstvertrages vom 20» Oktober 1964 bestätigte die Beklagte dem Kläger brieflich folgendermaßen s
”1. Sie werden beauftragt, in B{H^ in sechs Monaten eine Verkaufs organisation für den Direktverkauf von Teppichen aufzubauen.
2• bi s 6 o «o o
7. Die Organisation darf im Maximum 20 i» vom Verkaufspreis ausmachen, bei dem Sie und Ihre Leute inbegriffen sind....
8«. Sie erhalten für Ihre Arbeit eine Entschädigung von monatlich 2.500 DM zuzüglich 800 DM Spesen. Diese Beträge sind voll und ganz mit Ihrer Provision verrechenbar, die 5 *f> vom Umsatz ausmachen und in den 20 # enthalten sind...M
Die Einstellung von Vertretern und Aufgabe von Zeitungsanzeigen sollte Herrn R^|P Vorbehalten bleiben.
Mit seiner brieflichen Zustimmung vom 22. Oktober 1964 verband der Kläger die Bitte, ihm im Rahmen der vertraglichen Beziehungen auch die Flugkosten für Reisen von BflHI nach Ge0 und zurück in Höhe von 408,50 DM in Abständen von 14 Tagen zu erstatten, da er diese Reisen aus familiären Gründen unternehmen müsse. Eine schriftliche \ntv/ort erhielt er darauf nicht.
Nachdem der Kläger schon in seit dem
22. Oktober 1964 vorbereitende briefliche Arbeiten im Interesse der Beklagten ausgeführt hatte, nahm er am 28. Oktober 1964 in BflBF seine Tätigkeit für die Beklagte auf. Als Vergütung erhielt er von ihr in Abständen von 10 bis 11 Tagen siebenmal den Betrag von
lolOO DM, erstmals Anfang November 1964 und zuletzt Anfang Januar 1965»
Unter dem 14« Januar 1965 kündigte die Beklagte dem Kläger das Dienstverhältnis fristlos mit der Begründung, daß er trotz wiederholter Aufforderung nicht seinen Verpflichtungen nachgekomraen sei. Seit dem 18. Januar 1965 wurde ihm das Betreten der Geschäftsräume der Beklagten verbotene
Im Laufe dieses Rechtsstreits hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. Januar 1966 das Vertragsverhältnis vorsorglich auch wegen arglistiger Täuschung angefochten; sie warf dem Kläger vor, er habe unrichtige Zeugnisse vorgelegt und sich zu Unrecht seiner beruflichen Erfolgp gerühmt«
Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung von 17.715 DM und zwar als Vergütung einschließlich pauschalierten Spesenersatzes für die Zeit vom 11.
Januar bis 30. April 1965 12.100 DM, als Erstattung seiner Umzugskosten 570 DM, der Flugkosten für Reisen nach Ge0 in der Zeit vom November 1964 bis April 1965 4.980 DM und der Korrespondenzspesen aus der Zeit vom 22. bis 28. Oktober 1964 65 DM. Zur Begründung hat er vorgetragens
Die Erstattung der Flugkosten, der Umzugskosten und eine Bezahlung seiner vorbereitenden Arbeiten zwischen dem 22. und 28. Oktober 1964 sei ihm bei Vertragsschluß mündlich zugesagt worden. Beim Diktat des Entwurfs für das Bestätigungsschreiben der Beklagten an ihn, das er selbst verfaßt habe, habe er die Erwähnung dieser Zusage in der Eile vergessen.
Seine Tätigkeit- für die Beklagte habe nur deshalb nicht die erwarteten Umsätze erbracht, weil die Beklagte kein ausreichendes Warenlager gehabt, ihn auch sonst nicht genügend unterstützt und ihn durch die Beschäftigung mit anderen Arbeiten an sinnvoller Arbeit gehindert habe.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und im Wege der Widerklage die Zahlung von 2.000 UM nebst Zinsen gefordert.
Sie hat geltend gemacht2 Obwohl sie dem Kläger jede Unterstützung gewährt habe, habe er nur unzulängliche Arbeit geleistet und in der ganzen Zeit seiner Tätigkeit nur einen Umsatz von 3.431 IM erzielt. Diesem Umsatz hätten Unkosten in Höhe von 39.114,84 DM einschließlich der an den Kläger gezahlten Vergütungen gegenüber gestanden. Auch in der Vergangenheit habe die Tätigkeit des Klägers bei anderen Firmen immer zu großen Verlusten geführt. Bei seiner Tätigkeit für die NflHBHHP AG in den Jahren 1954 bis 1956 sei der Kläger nur Kolonnenführer einer Verkaufsorganisation gewesen. Es treffe nicht zu, daß er dort die Verkaufs- und Serviceorganisation begründet und aufgebaut habe. Er habe der Firma NflHl AG sehr hohe Verluste zugefügt. Das Zeugnis der Firma Sefl^-Vertrieb habe er sidh selbst ausgestellt oder entworfen. Dieses Unternehmen habe seinen Geschäftsbetrieb in ZflHB übrigens schon am 14°
April I960 eingestellt, so daß die Angabe des Datums und der Dauer der Tätigkeit des Klägers im Zeugnis offensichtlich falsch sei. Unzutreffend seien auch
die Angaben des Klägers, er habe für die m ge-arbeitet und sei im September 1964, als er seine Bewerbung geschrieben habe, Verkaufsleiter einer Weltfirraa gewesen«
Die Beklagte hat ihren durch die Erfüllung des mit dem Kläger geschlossenen Vertrags erlittenen Schaden auf mindestens 20»000 DM berechnet, von dem sie mit der Widerklage einen Teilbetrag verlangt.
Die Beklagte hat in Abrede gestellt, dem Kläger jemals die Erstattung der Kosten seiner Flugreisen nach Gefp, seiner Umzugskosten und eine Bezahlung seiner in der Zeit vom 22. bi's 28. Oktober 1964 etwa für sie geleisteten Tätigkeit zugesagt zu haben.
In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 28. März 1966 hat die Beklagte durch Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 24, März 1966 zur weiteren Begründung ihres Hechts, das Vertragsverhältnis wegen arglistiger Täuschung anzufechten oder fristlos zu kündigen, noch vorgetragen: Der Kläger sei im Zusammenhang mit einem Konkursverfahren, das im Jahre 1949 über sein Vermögen in Lausanne durchgeführt worden sei, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden. Anfang 1962 sei er vom Schwurgericht in wegen leichtsinnigen
Konkurses, unterlassener Buchführung, wiederholter ungetreuer Geschäftsführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer Beurkundung, unwahrer Angaben über Handelsgeschäfte, Betruges, falscher Anschuldigung und Veruntreuung eines Betrages von 50.800 sfr zu einer Zuchthausstrafe von 3 1/2 Jahren, einer Buße
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von 400 sfr und 4 Jahren Einstellung der bürgerlichen Ehrenfähigkeit verurteilt worden.
Der Kläger hat um Abweisung der Widerklage gebeten» Er ist dem größten Teil des Vortrags der Beklagten entgegengetreten, hat aber zu ihrer Darstellung seiner Tätigkeit für die NflflHHHfe und zu den erstmals im Schriftsatz vom 24« März 1966 enthaltenen Behauptungen in der mündlichen Verhandlung vom 28o März nicht Stellung genommen» Eine ihm vom Landgericht gesetzte Frist bis zu dem 30» April 1966 zur Äußerung zu diesem Teil des Vortrags der Beklagten hat er ungenutzt verstreichen lassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 2« 000 DM nebst Zinsen verurteilt.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Unrichtigkeit der vorgelegten Zeugnisse bestritten und u.a. vorgetragens Als er bei der Besprechung im Oktober 1964 dem Geschäftsführer der Beklagten seinen beruflichen Lebenslauf habe schildern wollen, habe dieser mit einer abwehrenden Handbewegung gesagt, die Beklagte brauche nichts weiter zu hören, sie habe schon selbst Erkundigungen über den Kläger eingezogen. Die Beklagte ist der Darstellung des Klägers über den Inhalt der Unterredung vom 20. Oktober 1964 entginge treten« Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 65 DM verurteilt und die Widerklage abgewiesen.
Mit der Revisfon verfolgt der Kläger den restlichen Klageanspruch in Höhe von 17«650 DM weiter»
Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Ent schei düng sgründe:
I»
Das Berufungsgericht hält das Klagebegehren im abgewiesenen Umfang schon deshalb für unbegründet, vrcil der Vertrag vom 20» Oktober 1964 vesn-i der.-'Beklagtenö Schriftsatz vom 5« Januar 1966 wirksam angefochten worden sei»
1» Seiner Beurteilung legt das Berufungsgericht zugrunde, daß der Kläger im Jahre 1962 wegen Urkundenfälschung, Betrugs, Veruntreuung von 50»800 sfr und anderer Straftaten zu 3 1/2 Jahren Zuchthaus und 4 Jahren Ehrverlust verurteilt worden ist, und daß er diese Umstände dem Geschäftsführer der Beklagten bei der Besprechung vom 20» Oktober 1964 nicht mitgeteilt hat» Alles das hat der Kläger nicht in Abrede gestellt»
2» Zutreffend bejaht das Berufungsgericht aufgrund dessen ein Anfechtungsrecht der Beklagten nach § 123 BGB mit der Begründung, der Kläger habe den Geschäftsführer K^HHB durch arglistige Täuschung zu dem Vertragsschluß veranlaßt» Ohne Rechtsirrtum erblickt es die Täuschung darin, daß der Kläger gegenüber dem Geschäftsführer die Mitteilung Uber seine erhebliche Bestrafung wegen Vermögensdelikten unterließ« Allerdings
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ist derjenige, der sich um den Abschluß eines Arbeitsoder sonstigen DienstVertrages bemüht, nicht allgemein verpflichtet, ungefragt eine Strafgerichtliehe Verurteilung mitzuteilen. Zur Offenbarung strafrechtlicher Verurteilung besteht aber,wie das Berufungsgerichte zu Recht annimmt, dann eine Pflicht, wenn das angestrebte Vertragsverhältnis ein großes Maß an Vertrauen voraussetzt» Daß diese Voraussetzungen Vorlagen, entnimmt der Tatrichter in möglicher Würdigung den im Bestätigungsschreiben vom 20. Oktober 1964 enthaltenen Vertragsbedingungen. Nach ihnen brauchte der Kläger über Spesen bis zur Höhe von 800 JM monatlich nicht abzurechnen; er war an keine Arbeitszeit gebunden und sollte die Aufsicht über 20 Verkaufsvertreter haben. Die ihm übertragene Aufgabe brachte es mit sich, daß er weitgehenden Einfluß auf Art und Höhe der Auf Wendung en für den Aufbau der Verkaufsorganisation und die Werbung haben sollte. Unter solchen Umständen ist eine Offenbarungspflicht jedenfalls dann zu bejahen, wenn wie hier seit der Verurteilung zxx Strafe und Ehrverlust wegen eines Vermögensdelikts nicht einmal drei Jahre vergangen sind.
Die Umstände, die ein Interesse der Beklagten an der Mitteilung von Grund und Art der Bestrafung begründeten, waren dem Kläger bekannt. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß das Verschweigen durch den Kläger bei solchen Gegebenheiten im Grundsatz arglistig sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Diese Erwägungen zieht die Revision nicht in Zweifel.
L
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II.
Das Berufungsgericht führt nun weiter aus, das Verhalten des Klägers wäre nur dann nicht als arglistig zu “bezeichnen, wenn seine Behauptung zuträfe, der Geschäftsführer der Beklagten habe bei der Besprechung am 20. Oktober 1964 zu ihm gesagt, die Beklagte habe eigene Erkundigungen über ihn eingezogen und er brauche deshalb keine weitere Angaben mehr über seine Vergangenheit zu machen,
1, Dieses Vorbringen des Klägers erachtet das Berufungsgericht nicht für erwiesen. Der nach § 272 b ZPO geladene Zeuge R4(^hat nach der nicht angegriffenen Würdigung des Tatrichters nicht bestätigt, daß der Geschäftsführer bei der Besprechung gesagt oder angedeutet hat, der Kläger brauche nicht Uber seine Vergangenheit zu berichten, es lägen bereits genügend
Inforraati onen vor*
2. Außerdem hatte der Kläger die Partei Vernehmung des Geschäftsführers KH||^ der Beklagten beantragt. Das Berufungsgericht hat ihn unter Hinweis auf § 529 Abs. 2 ZPO nicht vernommen. Hiergegen richtet sich die Prozeßrüge der Revision. Sie ist nicht begründet.
Das Berufungsurteil führt aus* der Geschäftsführer hätte nicht ohne beträchtliche Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits vernommen werden können, da er sich im Iran aufhalte. Die Anordnung seiner Vernehmung durch das Berufungsgericht sei nach § 529 Abs. 2 ZPO unzulässig gewesen, weil der
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Kläger es infolge grober Nachlässigkeit während des ersten Rechtszuges unterlassen habe, seine jetzige Darstellung des Verlaufs der Unterredung vom 20o Oktober 1964 vorzutragen und dafür Bev/eis anzutreten*
a) Ob das Berufungsgericht zu Recht das Vorliegen der Voraussetzung des § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Zulassung verneint hat, ist im Revisionsverfahren nur beschränkt nachprüfbar. Allerdings ist der Beurteilung des Revisionsgerichts die Präge nicht entzogen, ob eine Verzögerung i.S, des Gesetzes eingetreten wäre (BGH Urteil vom 7. Oktober 1966
- VI ZR 33/65 * VersR 1967, 60, 61). Das gilt aber nur im Hinblick auf die Präge, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der Verzögerung verkannt hat (BGH Urteil vom 11. November 1954 - III ZR 100/53 »
LM § 272 b ZPO Nr. 2; Urteil vom 15«» Dezember 1956
- VI ZR 160/56 = LM § 272 b ZPO Nr. 3; Stein/Jonas/ Grunsky ZPO 19«» Aufl. § 529 III 7 a). Dagegen ist
im übrigen die Präge, ob eine Verzögerung des Rechtsstreits eingetreten wäre, grundsätzlich als Tatsachenfrage im Revisionsrechtszug nicht nachprüfbar. Insbesondere ist das Revisionsgericht insoweit an die tatsächlichen Pest Stellungen des Berufüngsur teils gebunden (Stein/Jonas/Grunsky a.a.0.).
Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung die tatbestandliche Feststellung zugrunde, der Geschäftsführer halte sich im IflU auf und
beurteilt diesen Umstand dahin, daß seine Vernehmung nicht ohne beträchtliche Verzögerung der Entscheidung des Rechtsstreits i.S. des § 529 Abs. 2 ZPO möglich
gewesen wäre» Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hatten im Schriftsatz vom 5«. Juni 1967 mitgeteilt, ihrem Geschäftsführer KUBB sei das angeordnete Erscheinen zu dem Termin vom 27«» Juni 1967 nicht möglich, da er sich immer noch in TflHBP befinde, nachdem sie im Schriftsatz vom 29» November 1966 aus anderem Anlaß mitgeteilt hatten, K0P sei für längere Zeit nach Ü!|B verreist« Daraufhin war ihr durch Verfügung vom 8« Juni 1967 milgateilt worden, das Ausbleiben des Geschäftsführers im Termin vom 27« Juni werde im Palle seiner Ortsabwesenheit als entschuldigt angesehen. Unter diesen Umständen kann die Feststellung des Berufungsgerichts nicht als rechtsfehlsam angesehen werden, der Geschäftsführer halte sich noch in TSHIB auf. Im übrigen trägt die Revision selbst nicht vor, habe sich im Zeitpunkt des Termins vom 27, September 1966 nicht mehr im auf gehalten, sondern
zur Verfügung gestanden,
b) Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß das in Frage stehende Vorbringen und der Beweisantritt neu waren und im ersten Rechtszug hätten geltend ge macht v/erden können. Bereits im Schriftsatz vom 5«.
Januar 1966 hatte die Beklagte nicht nur wegen Vorlage unrichtiger '-Zeugnisse, sondern auch wegen Verletzung der Offenbarungspflicht den Anstel lungs vertrag des Klägers wegen arglistiger Täuschung angefochten, U.a. hatte sie auch vorgebracht, im Zusammenhang mit dem vorgetragenen Konkursverfahren des Klägers sollten strafrechtliche Gesichtspunkte aufgetreten sein. Sodann hat sie im Schriftsatz vom 24» März 1966, über dessen Inhalt am 28, März 1966 verhandelt wurde,
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SA
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zur Begründung ihres Anfechtungsrechts nach § 123 BOB im einzelnen vorgetragen, weshalb und zu welcher Strafe der Kläger Anfang 1962 verurteilt worden sei und daß er über diese für die Anstellung erheblichen Umständen ihren Geschäftsführer KWKtKf nicht unterrichtet habe« In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Kläger darauf, wie das landgerichtliche Urteil berichtet, nur erklärt, zu der Zuchthaus strafe sei es deshalb gekommen, weil er infolge eines schweren Autounfalls die Geschäfte nicht habe weiterführen können. Die ihm vom Landgericht eingeräumte ausreichende Erklärungsfrist von mehr als einem Monat zur Beantwortung des Schriftsatzes der Beklagten vom 24o März 1966 hat der Kläger ungenützt verstreichen lassen. Erst in der Berufungsbegründung hat er die hier in Frage stehende Behauptung mit Bev/ei s an tri t ten aufgestellto Gründe, weshalb er die ihm gesetzte Frist im ersten Rechtszug nicht wahr genommen hat, hat er im Berufungsverfahren nicht vorgebracht.
Bei diesen Gegebenheiten ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter sich nicht davon zu überzeugen vermochte, daß der Kläger das Vorbringen nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hat ( §
529 Abs. 2 ZPO; vgl«, Stein/Jonas/Grunsky § 529 III 1 c; Rosenberg ZPR, 8„Aufl«, § 137 III 2 c)o Der Kläger hat es trotz vorhandener Sachkenntnis im ersten Rechtszug unterlassen, diese ihm günstigen Tatsachen, deren Bedeutung er erkennen konnte, vorzutragen und unter Beweis zu stellen (vgl«, auch; BGH Urteil vom 17.
März 1969 - II ZR 211/67 -).
3« Abgesehen hiervon war das durch Partei Vernehmung des Geschäftsführers XflMB unter Beweis gestellte Vorbringen des Klägers in dem vom Berufungsgericht erv/ogenen Sinne nicht erheblich.
Im einzelnen hat der Kläger in der Berufungsbe-gründung (S. 2/3) vorgetragen, er habe, als er sich bei der Beklagten persönlich vorstellte, seinen Lebenslauf geschildert und dabei auch ausgeführt, daß er selbständig gewesen sei und infolge eines Autounfallr. und dessen Folgen alles verloren sowie unbillige Nachteile erlitten habe und nunmehr wieder von vorne anfangen müsse. Hierbei habe ihn der Geschäftsführer KiMIV unterbrochen, eine abweisende Hmdbewegung ” in Bezug auf die vom Kläger mitgebrachten zahlreichen Unterlagen11 gemacht und erklärt, die Beklagte selbst habe schon über den Kläger Erkundigungen eingezogen und brauche deshalb vom Kläger selbst nichts weiter zu hören. In demselben Schriftsatz hat der Kläger an späterer Stelle (S. 7) vorgebracht, über den Konkurs seines Briefmarkengeschäfts im Jahre 1949 , an dem er keine Schuld trage, habe er den Geschäftsführer unter gleichzeitiger Vorlage von Unter-
lagen unterrichtet. Er habe dabei, v/ie schon an anderer Stelle ausgeführt, ausdrücklich erklärt, er habe einen schweren Autounfall erlitten und infolge seiner Verhinderung, sich um das Geschäfts zu kümmern, alles verloren. Der Geschäftsführer KflHBl habe ihn nicht ausreden lassen, sondern erv/idert, die von ihm eingeholten Erkundigungen seien Hgut ausgefallen”. Für diesen gesamten Vortrag hat sich der Kläger auf das Zeugnis des HflHI und die Partei Vernehmung des Geschäftsführers KMBIB berufen.
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ip
Auch bei Zugrundelegung dieses Sachverhalts war der Kläger gehalten, die Beklagte Uber seine erhebliche Bestrafung und ihre näheren Umstände zu unterrichten* Ein solcher Hergang ließ allenfalls den Eindruck entstehen, der Geschäftsführer Kashani wisse bereits alles Wesentliche Uber die früheren Tätigkeiten des Klägers, möglicherv/eise auch über sein geschäftliches Mißgeschick» Dagegen bot er, folgt man der Schilderung des Klägers, keinen Anhalt für die Annahme, der Geschäftsführer wisse auch von der erheblichen Bestrafung des Klägers v/egen Vermögensdelikten« Dem stand schon die behauptete Äußerung entgegen, die eingeholten Erkundigungen seien "gut” ausgefallen.
III«
Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Engels
Bundesrichter Br„ Bode Br, V/eher
ist beurlaubt Engels
Nüßgens Sonnabend