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BGH · VI ZR 12/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 12/66

II* Auf die Revision des Klägers wird das unter I genannte Urteil insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 50 000 DM nebst Zinsen abgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden wurde* Der Kläger allein habe den Unfall verschuldet, denn er habe nicht die gebotene Sorgfalt beobachtet und sei mit überhöhter Geschwindigkeit sowie mit einem nicht verkehrssicheren Wagen gefahren» Für den Kläger habe kein Anlaß bestanden, zu bremsen und auszuweichen, denn der Beklagte habe sich von der Mitte seiner rechten Fahrbahnhälfte zur Straßenmitte hin eingeordnet, um zu gegebener Zeit ohne Gefährdung des Verkehrs nach links in den Feldweg einbiegen zu können» ten zur Zahlung weiterer 89 905?87 DM nebst Zinsen zu verurteilen, der Beklagte mit der Bitte, die Klage abzuweisen, soweit er zur Zahlung von mehr als 3 447,27 DM verurteilt worden isto Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers den vom Beklagten zu zahlenden Betrag auf 11 251,0? Es wäre eine überflüssige Wiederholung, wenn man in einem solchen Falle vom Berufungsgericht verlangen wollte, daß es die von ihm gebilligten Gründe des Landgerichts, auf die es seine Überzeugung stützt, nochmals darlegto Die Ausführungen des Berufungsgerichts genügen daher insoweit den an die Begründung eines Urteils zu stellenden Anforderungen (§§ 286 Abs* 1 Satz 2 und 313 Abs«, 1 Kr* 4 2F0)» IIo Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durchgreifto Für die Ansprüche des Klägers gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB«, Da sich der Unfall am 10o August 1958 ereignet hat, hätte die Verjährung frühestens am 11o August 1961 eintreten können* Sie ist entgegen der Meinung der Revision schon durch die am Io August i960 zugestellte Feststellungsklage unterbrochen worden«, Dabei kommt es nicht darauf an, ob der III» In der Sache selbst hat das Berufungsgericht übereinstimmend mit dem Landgericht festge-stollt, daß der Beklagte plötzlich nach links abgebogen ist, als der Kläger schon im Überholen begriffen war» Es hat ihm als grobes Verschulden angerech-not, daß er die beabsichtigte Änderung seiner Fahrtrichtung nicht angezeigt hat^ obwohl er außerhalb der geschlossenen Ortschaft von der geraden und dort stark befahrenen Bundesstraße 1 in einen nur sehr spät zu erkennenden unbedeutenden Feldweg abbiegen wollte» Dagegen hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen, daß den Kläger ein eigenes Verschulden an dem Unfall trifft» Es hat offengelassen, ob der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs» 2 StVG war» 2o Geht man hiervon aus, so kann nicht zweifelhaft sein, daß der Beklagte nach § 825 BUB verpflichtet ist, für den Schaden des Klägers einzustehen» 5® Das Berufungsgericht hat ohne Hechtsfehler ein Mitverschulden des Klägers verneint» Dem Kläger kann vor allem kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er kein Warnzeichen gegeben hat» Es ist nichts dafür dargetan, daß in der plötzlichen Uefahrenlage hierzu noch Zeit verblieben wäre. Auch das bekämpft die Revision vergebens „ Die Zeugen die der Beklagte hierfür benannt hat* haben bei der Reparatur des Wagens nicht featstellen können* daß die Bremsen Mängel aufwiesen« Bei dem plötzlichen Ausweichen und der hohen Geschwindigkeit des Wagens (über 100 km/st) kann* wie das Landgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt hat* allein daraus* daß sich auf der Fahrbahn zunächst nur die rechte Bremsspur abzeichnete* nicht gefolgert werden* daß die Bremsen nicht in Ordnung waren, Bas hat auch der Sachverständige Diplo-Ingo Spange bestätigt, dessen Privatgutachten das Berufungsgericht herangezogen hato Br hat ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der 3remsen gefundene Bei diesem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte das Berufungsgericht von der Zuziehung eines weiteren Sachverständigen absehen* ohne hierdurch gegen das Verfahrensrecht zu verstoßen» 5» Zu Unrecht rügt die Anschlußrevision* das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Behauptung des Beklagten über die mangelhafte Lenkung des Personenwagens auseinandergesetzt• Ersichtlich hat es sich in dieser Frage den Standpunkt des Landgerichts zu eigen gemachte Da der Beklagte in der Berufungsinstanz hiergegen nichts Stichhaltiges vorgebracht und auch keine weiteren Beweise angeboten hat, ist nichts dagegen ein- Die Anschlußrevision rügt in diesem Zusammenhang nur-, das Berufungsgericht habe den Sachverständigen Prof« Dr« Bodechtel zu seinem schriftlichen Gutachten vernehmen müssen« Diese Rüge kann keinen Erfolg haben« Für die Bemessung des Schmerzensgeldes war es unerheblich, ob der unfallbedingte Herzanfall des Klägers auf einem Herzinfarkt beruhte, wie die Ärzte zunächst angenommen hatten, oder ob er auf eine Lungenembolie zurückzuführen war, wie der Sachverständige Prof« Dr« Bo-dechtcl in seinem Gutachten dargelegt hat« Darüber, daß der Herzanfall in federn Falle mit dem Unfall des Klägers ursächlich zusammenhing, waren sich alle Ärzte und Sachverständige einig« Das allein war aber für die Bemessung dos Schmerzensgeldes maßgebend« Daher war es im Rahmen dieser Entscheidung nicht erforderlich, den Sachverständigen zu seinem Gutachten mündlich zu hören« V« Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Kosten für zwei Kuren in Bad Reichenhall zugesprochen« Daß * diese Kuren zur Heilung unfallbedingter Erkrankungen notwendig waren, ergibt sich einmal au3 den Gutachten des Sachverständigen Dr« 3?ente und Prof« Dr« Bodechtel und ist zudem auch vom Beklagten nicht bestritten worden« Er hat geltend gemacht: Der Kläger habe bei den Kuraufenthalten in Bad Reichenhall auch sein Asthma und eine spastische Bronchitis* also nicht unfallbedingte Leiden kuriert» Daher könne der Kläger nur die Hälfte der gesamten Kurkosten ersetzt verlangen» Das Berufungsgericht hat gleichwohl angenommen* daß der Beklagte die Kurkosten voll zu ersetzen habe» Zur Begründung hat es ausgefUhrt: Es seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben* daß der Kläger nicht nur gelegentlich des unfallbedingten Kuraufenthaltes von Heilungsmöglichkeiten für die anderen Erkrankungen Gebrauch gemacht habe» Der Kläger verlange auch keine Kosten ersetzt* die durch die angeführten Leiden (Asthma und spastische Bronchitis) verursacht worden seien» Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden» Die Anschlußrevision irrt* wenn sie meint, der Kläger hätte beweisen müssen, daß er sein Asthma und die spastische Bronchitis ohne Inanspruchnahme einer Kur zu Hause auskuriert hätte» Da feststeht* daß die beiden Kuren in Bad Reichenhall notwendig waren* um unfallbedingte Gesundheitsschäden zu beheben* war es Sache des Beklagten, zu beweisen, daß der Kläger auch ohne den Unfall einen Kurort aufgesucht hätte öder hätte aufsuchen müssen, um die anderen Leiden zu heilen» Das aber hat der Beklagte nicht einmal behauptet» Wenn der Kläger, wie nach dem Berufungsurteil anzunehmen ist, den zur Ausheilung von Unfallfolgen erforderlichen Kuraufenthalt in Bad Reichenhall dazix benutzt hat* auch andere Leiden behandeln zu lassen, so kann das dem Beklagten nicht zugute kommen» VIo Mit ihrer letzten Rüge wendet sich die Anschlußrevision dagegen, daß das Berufungsgericht dem Kläger die beanspruchten Fahrtkosten nach Bad Reichenhall und zurück voll zugebilligt hat» Auch in •diesem Punkte sind ihre Bedenken gegen das Berufungsurteil unberechtigt0 Der Kläger hatte vorgetragen, das Abholen durch seinen Wagen vom Bahnhof München und die direkte Beförderung zu seinem Hotel in Bad Reichenhall habe ihm in seinem schwerkranken Zustand ein Umsteigen erspart, weil er anderenfalls in München in einen anderen Zug hätte umsteigen und zusätzlich in Bad Reichenhall zur Fahrt ins Hotel in den Wagen hätte transportiert werden müssen« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger bei Antritt der ersten Kur so krank, daß ihm sogar die Fahrtkosten für eine Begleitperson zuzubilligen waren» Wenn das Berufungsgericht ihm hiernach neben den Kosten der Bahnfahrt für die Autofahrt ein Kilometergeld von 0,30 DM gewährt hat, so kann diese Entscheidung, da sie keinen Verstoß gegen § 287 ZPO enthält, mit der Revision nicht angegriffen werden» tid Monate lang nur in beschränktem Maße in der Lage zu arbeiten» Davon geht ersichtlich auch das Berufungsgericht aus» Es hat gleichwohl für diese Zeit Ersatzansprüche versagts weil nicht hinreichend wahrscheinlich dargetan sei, daß der Kläger in der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit oder der beschränkten Arbeitsfähigkeit neue Erfindungen oder Zusatzerfindungen zu schon bestehenden gemacht hätte» Er habe zwar vorher im Laufe der Jahre auf dem Gebiet des permanent-magnetischen Maschinen- und Apparatebaues zahlreiche Erfindungen gemacht» Diese seien aber in unregelmäßigen Zeitabotänden zu dem Patent angemeldet worden» Zudem seien die Erfindungen, an denen der.Kläger vor dem Unfall gearbeitet habe, nach seinem eigenen Vorbringen patentreif gemacht worden» Hiernach seien "in einem für die Schätzung gemäß § 287 ZPO hinreichenden Maße keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, ob und gegebenenfalls welche Erfindungen der Kläger in der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit oder der beschränkten Arbeitsfähigkeit hätte machen können"» Eine Schätzung sei nicht möglich, solange nicht vorgetragen werde, welche Brfingungen der Kläger in dieser Zeit hätte machen können» Das aber sei nicht geschehen, obwohl der Kläger auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen worden sei» halts sagen läßt* wie sich die Dinge nach menschlicher Erfahrung weiterentwickelt hätten* v/enn es nicht zu dem Unfall und dem Schaden an der Gesundheit de3 Klägers gekommen wäreö Das Berufungsgericht irrt aber* wenn es meint* der Kläger habe diese tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung nicht beigebracht• Es genügte* daß er den Tatsachenstoff darlegte, aus dem er nach dem gewöhnlichen Verlauf und den besonderen Umständen des Palles seine Gewinnerwartung herleitet» Dieses Material reichte aus, um notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen beurteilen zu können, wie sich die Sache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach d#1 getroffenen Vorkehrungen in etwa weiterentv/ickelt hätte und ob es hiernach wahrscheinlich ist, daß ein Ausfall des Klägers für einen Zeitraum von fünf bzw„ sieben Monaten einen Einfluß auf seinen Gewinn hatte. 589) o Davon kann hier keine Rede sein, denn der feotgestellte Sachverhalt und das Vorbringen dos Klägers geben einem Sachverständigen eine ausreichende Grundlage für die Ermittlung (Schätzung) des Schadens, jedenfalls eines ge\vi33en Mindestschadens (vgl* das obengenannte Urteil des BGH vom 16* Dezember 1963 aaO) „ Hiernach kann das Berufungsurteil, soweit die Klage auf Ersatz entgangenen Gewinns abgewiesen wurde 9 nicht bestehen bleiben«, Es war vielmehr im Rahmen des Revisionsantrages (50 000 DM nebst Zinsen) aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno Soweit der Senat Uber die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat* beruht die Entscheidung auf den §§ 9??

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 252 BGB
ErfindungWagenUnfallBerufungsgerichtKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

fJ u
BUNDESGERICHTSHOF2036 058
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 12/66
URTEIL	Verkündet am
13 0 Juni 1967 Kriegl, dustizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter
 in dem Rechtsstreit	der Geschäftsstelle
 des Diplo-Ingo Heinrich
B
•>
9
Kläger s, Berufungskläger s, Berufungsheklagten und RevisionQklägers v
- Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Laboranten Heinz
 Beklagten9 Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisions“ beklagten.
o
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr0
2

Der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vorn 13* Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Engels und der Bundesrichter Dr* Bode, Heinr* Meyer, Dr» Pfretzschner und Dr» Nüßgen3
für Recht erkannt;
L Die Anschlußrevision des Beklagten gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oherlan-desgerichts Hamm (Westf*) vom 29» November 1965 wird zurückgewiesen*
II* Auf die Revision des Klägers wird das unter I genannte Urteil insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 50 000 DM nebst Zinsen abgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden wurde*
III * Soweit das Berufungsurteil aufgehoben worden ist, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/ie sen *
IV* Dem Beklagten werden auferlegt:
1/9 der bisherigen Kosten der ersten Instanz, l/l2 der bisherigen Kosten der Berufungsinstanz, 2/15 der Kosten der Revisionsinstanz»
Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger fuhr am 10. August 1958 gegen 14«30 Uhr mit seinem Personenkraftwagen (Mercedes) über die Bundesstraße 1 aus Richtung Salzkotten kommend in Richtung Paderborn. Er war im Begriff, den Beklagten zu überholen, der vor ihm auf einem Kraftrad (DKW 122 ccm) fuhr«» Der Beklagte wollte nach links in einen Feldweg abbiegen und fuhr deshalb 2ur Straßenmitte« Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, bremste der Kläger seinen Wagen ab und riß ihn nach links• Nach einer Bremsspur von 22 m geriet der Wagen gegen einen am linken Fahrbahnrand stehenden Baum» Der Y/agen wurde schwer beschädigt, der Kläger wurde verletzt» Er erlitt u,a» eine Sohädelprellung, eine Prellung der rechten Schulter und eine Luxation des 5o und 6» Halswirbels» Nach der klinischen und röntgenologischen Untersuchung in Paderborn wurde er noch am Unfalltagc aus dem Krankenhaus entlassen»
Am 20o August 1958, also 10 Tage nach dem Unfall, erlitt der Kläger einen Herzanfall» Er wurde wegen Herzinfarkts behandelt»
Der Kläger hat auf dem Gebiet des permanentmagnetischen Maschinen- und Apparatebaues grundlegende Erfindungen gemacht und industriell verwertet» Er stellt seine Erfindungen auf Grund des Lizenzvertrages vom 22» Februar 1950 der Firma	GmbH zur Verfügung,
 deren Mitbegründer, Mitgesellschafter, Geschäftsführer
 
und technischer Leiter er ist» An Lizenzgebühren erhält er 6 $> des Umsatzes «
Der Kläger hat vorgetragen:
Den Unfall habe allein der Beklagte verschuldet« Dieser sei plötzlich nach links abgebogen, als er ihn beim Überholen schon fast erreicht gehabt habe» Für ihn selbst sei der Unfall unabwendbar gewesen, denn er hätte den Beklagten überfahren müssen, wenn er nicht gebremst hätte und ausgewichen wäre«
Bei dem Herzanfall handele es sich um einen unfallbedingten schweren Herzinfarkt« Er sei bis 14« Januar 1959 arbeitsunfähig und anschließend beschränkt arbeitsfähig gewesen« Seine Tätigkeit habe er erst am 9« Marz 1959 wieder voll aufnehmen können« Durch den Herzinfarkt sei seine Erfindertätigkeit zu dem Erliegen gekommen« Seit August 1956 sei nur sein damals schon vorhandenes Ideengut weiter entwickelt worden, neue Erfindungen seien aber nicht hinzugekommen« Dadurch seien Lizenzgebühren für Erfindungen, die er ohne den Unfall gemacht hätte, fortgefallen und eine Wertminderung seines in dpn Schutzrechten bestehenden Vermögens eingetreten« Das mache jährlich 50 000 DM in den nächsten 8 Jahren aus« Seine Schutzreehte drohten nun von Jahr zu Jahr technisch zu veralten und Überholt zu werden«
Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten Ersatz der Heilungskosten und des Erwerbsausfalls sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt« Er hat
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im ersten Rcchtszug zuletzt beantragt, den Beklagten au verurteilen, an ihn 76 676,07 DM nebst 4 $
Zinsen seit dem Io August I960 sowie weitere 23 323,93 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem Io Januar 1964 zu zahlen»
Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen»
Er hat erwidert:
Der Kläger allein habe den Unfall verschuldet, denn er habe nicht die gebotene Sorgfalt beobachtet und sei mit überhöhter Geschwindigkeit sowie mit einem nicht verkehrssicheren Wagen gefahren» Für den Kläger habe kein Anlaß bestanden, zu bremsen und auszuweichen, denn der Beklagte habe sich von der Mitte seiner rechten Fahrbahnhälfte zur Straßenmitte hin eingeordnet, um zu gegebener Zeit ohne Gefährdung des Verkehrs nach links in den Feldweg einbiegen zu können»
Durch den Unfall sei weder der Herzanfall des Klägers verursacht noch dessen Erfindertätigkeit beeinträchtigt worden»
Das Landgericht hat dem Kläger 10 094,13 DM nebst Zinsen zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen »
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt: Der Kläger mit dem Antrag, den Beklag-
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ten zur Zahlung weiterer 89 905?87 DM nebst Zinsen zu verurteilen, der Beklagte mit der Bitte, die Klage abzuweisen, soweit er zur Zahlung von mehr als 3 447,27 DM verurteilt worden isto Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers den vom Beklagten zu zahlenden Betrag auf 11 251,0? IM nebst Zinsen erhöht 0
Mit der Revision beantragt der Kläger
 Io das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als die Klage hinsichtlich oines Betrags von 50 000 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist,
2o im Umfange der Aufhebung die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei sen *
Der Beklagte hat sich der Revision angeschlossen» Er verfolgt mit dem Rechtsmittel seinen Antrag aus dem Berufungsrechtszug weiter.,
Entscheidungsgründe s
Io Die Anschlußrevision beanstandet in erster Linie, daß das Berufungsverfahren an einem Mangel loide, weil das Öberlandesgericht sein Urteil nicht
 ordnungsgemäß begründet habe0 Diese Rüge kann keinen Erfolg haben«. Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob den Beklagten ein Verschulden und den Kläger ein Mitverschulden trifft, das Ergebnis der Beweisaufnahme dos Landgerichts nicht nochmals ausdrücklich gewürdigt, sondern sich insoweit die Feststellungen dos Landgerichts zu eigen gemacht und auf dessen Ausführungen verwieseno Dagegen ist jedenfalls dann nichts einzuwenden, wenn sich zu der Frage, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist, keine neuen Gesichtspunkte ergeben haben*
Es wäre eine überflüssige Wiederholung, wenn man in einem solchen Falle vom Berufungsgericht verlangen wollte, daß es die von ihm gebilligten Gründe des Landgerichts, auf die es seine Überzeugung stützt, nochmals darlegto Die Ausführungen des Berufungsgerichts genügen daher insoweit den an die Begründung eines Urteils zu stellenden Anforderungen (§§ 286 Abs* 1 Satz 2 und 313 Abs«, 1 Kr* 4 2F0)»
IIo Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durchgreifto
 Für die Ansprüche des Klägers gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB«, Da sich der Unfall am 10o August 1958 ereignet hat, hätte die Verjährung frühestens am 11o August 1961 eintreten können* Sie ist entgegen der Meinung der Revision schon durch die am Io August i960 zugestellte Feststellungsklage unterbrochen worden«, Dabei kommt es nicht darauf an, ob der
 
Kläger sogleich auf Leistung klagen konnte und deshalb kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung hatte, denn auch eine Feststellungskla-ge, die insoweit den Erfordernissen des § 256 ZPO nicht entspricht, ist geeignet, die Verjährung zu unterbrechen» Dazu genügt der eindeutig geäußerte Wille, den Anspruch gerichtlich geltend, zu machen (vgl» BGHZ 39, 287, 291 und Urteil des BGH vom 9o Juli 1964 - VII ZR 51/63 - VersR 1964, 1050)„ Die Unterbrechung hat fortgewirkt 9 als der Kläger bald darauf zur Leistungsklage überging»
III» In der Sache selbst hat das Berufungsgericht übereinstimmend mit dem Landgericht festge-stollt, daß der Beklagte plötzlich nach links abgebogen ist, als der Kläger schon im Überholen begriffen war» Es hat ihm als grobes Verschulden angerech-not, daß er die beabsichtigte Änderung seiner Fahrtrichtung nicht angezeigt hat^ obwohl er außerhalb der geschlossenen Ortschaft von der geraden und dort stark befahrenen Bundesstraße 1 in einen nur sehr spät zu erkennenden unbedeutenden Feldweg abbiegen wollte» Dagegen hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen, daß den Kläger ein eigenes Verschulden an dem Unfall trifft» Es hat offengelassen, ob der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs» 2 StVG war»
Auch wenn das nicht der Fall sei, müsse eine Mithaftung des Klägers nach § 17 StVG ausocheiden, weil das ihn treffende Betriebsrisiko seines Y/agens gegenüber dem groben Verschulden des Beklagten und dem Be-triobsrisiko des Motorrades nicht so sehr ins Gewicht
 
falle, daß ihm ein Teil seines Schadens anzulasten v/äre o
Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden o
Io Soweit die Anschlußrevision darzulegen versucht, daß der Beklagte nicht plötzlich abgebogen sei, entfernt 3ie sich von den Feststellungen des Berufungo-urteils, die allein für die Beurteilung des Bevisions-gerichts maßgebend sindo Die Anschlußrevision verkennt die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils, wenn sie meint, das Landgericht habe das plötzliche Abbiegen nur damit begründet, daß der Beklagte die Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt habe« Das Landgericht hat seine Feststellung vor allem auf die Aussage gestützt, die der Zeuge	im	Strafverfahren	ge-
macht hat« Br hat dort erklärt, der Motorradfahrer sei ohne ein Zeichen zu geben, plötzlich nach links herüber-geboge.no Das hält rechtsirrtumsfrei auch das Berufungsgericht für bewiesen»
2o Geht man hiervon aus, so kann nicht zweifelhaft sein, daß der Beklagte nach § 825 BUB verpflichtet ist, für den Schaden des Klägers einzustehen»
5® Das Berufungsgericht hat ohne Hechtsfehler ein Mitverschulden des Klägers verneint» Dem Kläger kann vor allem kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er kein Warnzeichen gegeben hat» Es ist nichts dafür dargetan, daß in der plötzlichen Uefahrenlage hierzu noch
 Zeit verblieben wäre.
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4o Landgericht und Berufungsgericht halten nicht für bewiesen* daß die Bremsen des vom Kläger gefahrenen Wagens nicht in Ordnung waren. Auch das bekämpft die Revision vergebens „ Die Zeugen die der Beklagte hierfür benannt hat* haben bei der Reparatur des Wagens nicht featstellen können* daß die Bremsen Mängel aufwiesen« Bei dem plötzlichen Ausweichen und der hohen Geschwindigkeit des Wagens (über 100 km/st) kann* wie das Landgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt hat* allein daraus* daß sich auf der Fahrbahn zunächst nur die rechte Bremsspur abzeichnete* nicht gefolgert werden* daß die Bremsen nicht in Ordnung waren, Bas hat auch der Sachverständige Diplo-Ingo Spange bestätigt, dessen Privatgutachten das Berufungsgericht herangezogen hato Br hat ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der 3remsen gefundene Bei diesem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte das Berufungsgericht von der Zuziehung eines weiteren Sachverständigen absehen* ohne hierdurch gegen das Verfahrensrecht zu verstoßen»
5» Zu Unrecht rügt die Anschlußrevision* das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Behauptung des Beklagten über die mangelhafte Lenkung des Personenwagens auseinandergesetzt• Ersichtlich hat es sich in dieser Frage den Standpunkt des Landgerichts zu eigen gemachte Da der Beklagte in der Berufungsinstanz hiergegen nichts Stichhaltiges vorgebracht und auch keine weiteren Beweise angeboten hat, ist nichts dagegen ein-
zuwenden, daß das Berufungsgericht diese Frage nicht nochmals ausdrücklich behandelt hat«,
IVo Das Berufungsgericht hat das vom Beklagten zu zahlende Schmerzensgeld ebenso wie das Landgericht auf 5 000 DM bemessene Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«
Die Anschlußrevision rügt in diesem Zusammenhang nur-, das Berufungsgericht habe den Sachverständigen Prof« Dr« Bodechtel zu seinem schriftlichen Gutachten vernehmen müssen« Diese Rüge kann keinen Erfolg haben« Für die Bemessung des Schmerzensgeldes war es unerheblich, ob der unfallbedingte Herzanfall des Klägers auf einem Herzinfarkt beruhte, wie die Ärzte zunächst angenommen hatten, oder ob er auf eine Lungenembolie zurückzuführen war, wie der Sachverständige Prof« Dr« Bo-dechtcl in seinem Gutachten dargelegt hat« Darüber, daß der Herzanfall in federn Falle mit dem Unfall des Klägers ursächlich zusammenhing, waren sich alle Ärzte und Sachverständige einig« Das allein war aber für die Bemessung dos Schmerzensgeldes maßgebend« Daher war es im Rahmen dieser Entscheidung nicht erforderlich, den Sachverständigen zu seinem Gutachten mündlich zu hören«
V« Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Kosten für zwei Kuren in Bad Reichenhall zugesprochen« Daß * diese Kuren zur Heilung unfallbedingter Erkrankungen notwendig waren, ergibt sich einmal au3 den Gutachten des Sachverständigen Dr« 3?ente und Prof« Dr« Bodechtel und ist zudem auch vom Beklagten nicht bestritten worden«
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Er hat geltend gemacht: Der Kläger habe bei den Kuraufenthalten in Bad Reichenhall auch sein Asthma und eine spastische Bronchitis* also nicht unfallbedingte Leiden kuriert» Daher könne der Kläger nur die Hälfte der gesamten Kurkosten ersetzt verlangen» Das Berufungsgericht hat gleichwohl angenommen* daß der Beklagte die Kurkosten voll zu ersetzen habe» Zur Begründung hat es ausgefUhrt: Es seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben* daß der Kläger nicht nur gelegentlich des unfallbedingten Kuraufenthaltes von Heilungsmöglichkeiten für die anderen Erkrankungen Gebrauch gemacht habe» Der Kläger verlange auch keine Kosten ersetzt* die durch die angeführten Leiden (Asthma und spastische Bronchitis) verursacht worden seien»
Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden» Die Anschlußrevision irrt* wenn sie meint, der Kläger hätte beweisen müssen, daß er sein Asthma und die spastische Bronchitis ohne Inanspruchnahme einer Kur zu Hause auskuriert hätte» Da feststeht* daß die beiden Kuren in Bad Reichenhall notwendig waren* um unfallbedingte Gesundheitsschäden zu beheben* war es Sache des Beklagten, zu beweisen, daß der Kläger auch ohne den Unfall einen Kurort aufgesucht hätte öder hätte aufsuchen müssen, um die anderen Leiden zu heilen»
Das aber hat der Beklagte nicht einmal behauptet» Wenn der Kläger, wie nach dem Berufungsurteil anzunehmen ist, den zur Ausheilung von Unfallfolgen erforderlichen Kuraufenthalt in Bad Reichenhall dazix benutzt hat* auch andere Leiden behandeln zu lassen, so kann das dem Beklagten nicht zugute kommen»
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VIo Mit ihrer letzten Rüge wendet sich die Anschlußrevision dagegen, daß das Berufungsgericht dem Kläger die beanspruchten Fahrtkosten nach Bad Reichenhall und zurück voll zugebilligt hat» Auch in •diesem Punkte sind ihre Bedenken gegen das Berufungsurteil unberechtigt0
Der Kläger ist zur ersten Kur von seinem Wohnort Bork nach Dortmund mit dem Wagen gefahren, hat dann von Dortmund nach München die Bundesbahn benutzt und ist in München zur Fahrt nach Bad Reichenhall wieder in einen Personenkraftwagen umgestiegen»
Der Kläger hatte vorgetragen, das Abholen durch seinen Wagen vom Bahnhof München und die direkte Beförderung zu seinem Hotel in Bad Reichenhall habe ihm in seinem schwerkranken Zustand ein Umsteigen erspart, weil er anderenfalls in München in einen anderen Zug hätte umsteigen und zusätzlich in Bad Reichenhall zur Fahrt ins Hotel in den Wagen hätte transportiert werden müssen« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger bei Antritt der ersten Kur so krank, daß ihm sogar die Fahrtkosten für eine Begleitperson zuzubilligen waren» Wenn das Berufungsgericht ihm hiernach neben den Kosten der Bahnfahrt für die Autofahrt ein Kilometergeld von 0,30 DM gewährt hat, so kann diese Entscheidung, da sie keinen Verstoß gegen § 287 ZPO enthält, mit der Revision nicht angegriffen werden»
VII» Zusammenfassend ergibt sich, daß die Anschlußrevision des Beklagten in keinem Punkte Erfolg haben kann»
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B^_Zur_Revision_des_KlägGrs
 Io Bas Berufungsgericht hält nicht für bewiesen? daß der Kläger durch Lahmlegung seiner Erfindertätigkeit einen Verdienstausfall erlitten hat« Es entnimmt den Gutachten der Sachverständigen? daß der Kläger ab März 1959 wieder voll arbeitsfähig war? und meint? es seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben? daß er nach dieser Zeit noch irgendwelche gesundheitliche Störungen gehabt habe? die ihn bei seiner Erfindertätigkeit behindert hatten« Das Berufungsgericht ist vielmehr überzeugt, daß der Kläger ab März 1959 wieder voll und ganz seiner bisherigen Tätigkeit nachgehen konnte« Wenn gleichwohl der "Brfinderstrom" des Klägers ’'nachgelassen11 habe und zu ''versiegen" drohe? so könne das nicht auf unfallbedingte Gesuhdheitsschä-den zurückgeführt werden0
Biese Erwägungen des Berufungsgerichts liegen auf tatsächlichem Gebiet« Sie sind rechtlich nicht zu beanstanden«
II« Bedenken bestehen indes gegen die Gründe? au3 denen das Berufungsgericht dem Kläger auch für die vorhergehende Zeit (IO« August 1958 bis 9» März 1959) Ansprüche auf Ersatz eines Verdienstausfalls versagt hat«
1« Hach den ärztlichen Gutachten? die das Berufungsgericht heranzieht? war der Kläger nach dem Unfall vom 10« August 1958 bis zu dem 14« Januar 1959? also fünf Monate völlig arbeitsunfähig und anschließend etwa zwei
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 Monate lang nur in beschränktem Maße in der Lage zu arbeiten» Davon geht ersichtlich auch das Berufungsgericht aus» Es hat gleichwohl für diese Zeit Ersatzansprüche versagts weil nicht hinreichend wahrscheinlich dargetan sei, daß der Kläger in der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit oder der beschränkten Arbeitsfähigkeit neue Erfindungen oder Zusatzerfindungen zu schon bestehenden gemacht hätte» Er habe zwar vorher im Laufe der Jahre auf dem Gebiet des permanent-magnetischen Maschinen- und Apparatebaues zahlreiche Erfindungen gemacht» Diese seien aber in unregelmäßigen Zeitabotänden zu dem Patent angemeldet worden» Zudem seien die Erfindungen, an denen der.Kläger vor dem Unfall gearbeitet habe, nach seinem eigenen Vorbringen patentreif gemacht worden» Hiernach seien "in einem für die Schätzung gemäß § 287 ZPO hinreichenden Maße keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, ob und gegebenenfalls welche Erfindungen der Kläger in der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit oder der beschränkten Arbeitsfähigkeit hätte machen können"» Eine Schätzung sei nicht möglich, solange nicht vorgetragen werde, welche Brfingungen der Kläger in dieser Zeit hätte machen können» Das aber sei nicht geschehen, obwohl der Kläger auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen worden sei»
2o Mit diesen Anforderungen überspannt das Berufungsgericht das Maß dessen, was von einem Verletzten zu verlngen ist, der wie der Kläger entgangenen Gewinn beansprucht (§§ 252 BGB, 287 ZPO)» Nach § 252 Satz 2 BGB kommt es darauf an, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Um-
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ständen? im.besonderen nach den getroffenen Vorkehrungen und Anstalten? mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte» Diese Regelung bedeutet eine Beweiserloich-terung für den Geschädigten» Er braucht nicht zur vollen Gewißheit darzutun? daß der Gewinn erzielt v/orden wäre; vielmehr genügt anstelle deö positiven Nachweises eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Gewinnent-ganges (BGHZ 29? 393? 397 f und Urteil des BGH vom 1?o Dezember 1963 - VI ZR 186/61 - VersR 1964, 244). Konnte der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dingo mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden? dann wird vermutet? daß er auch gemacht worden wäre (BGHZ 295 393? 398)» Dabei war der Kläger nicht verpflichtet?seinen Schaden konkret zu berechnen» Er brauchte also entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht zu behaupten? und zu beweisen? daß er ohne den Unfall in den fraglichen sieben Monaten bestimmte und genau bezeichnte Erfindungen gemacht hätte». Der Kläger durfte vielmehr die Methode der abstrakten Schadensberechnung wählen? die von dem regelmäßigen Verlauf im Wirtschaftsleben ausgeht? daß ebenso wie ein Kaufmann, der im Rahmen seines Gewerbes gewisse Geschäfte macht und daraus Gewinne erzielt? auch ein Erfinder seiner jahrelang ausgeübten Tätigkeit weiter nachgeht und daraus Gewinn zieht» Das Berufungsgericht hat den angeblichen Gewinnentgang unter diesem Gesichtspunkt der abstrakten Schadensberechnung bisher nicht hinreichend geprüft»
Freilich müssen für die hiernach erforderliche Wahrscheinlichkeitsprüfung gewisse Unterlagen vorhanden sein? da sich nur an Hand eines bestimmten Sachver-
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halts sagen läßt* wie sich die Dinge nach menschlicher Erfahrung weiterentwickelt hätten* v/enn es nicht zu dem Unfall und dem Schaden an der Gesundheit de3 Klägers gekommen wäreö Das Berufungsgericht irrt aber* wenn es meint* der Kläger habe diese tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung nicht beigebracht• Es genügte* daß er den Tatsachenstoff darlegte, aus dem er nach dem gewöhnlichen Verlauf und den besonderen Umständen des Palles seine Gewinnerwartung herleitet»
Das aber hat der Kläger getan, indem er seinen Vertrag mit der cm^^GmbH vorgelegt, im einzelnen seine langjährige Erfindertätigkeit geschildert, einzelne Patente genau angeführt und schließlich unter Beweis gestellt hat, daß bis zu dem Ende des Jahres 1958 etwa 400 Behützrechte erteilt oder angemeldet waren«
Dieses Material reichte aus, um notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen beurteilen zu können, wie sich die Sache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach d#1 getroffenen Vorkehrungen in etwa weiterentv/ickelt hätte und ob es hiernach wahrscheinlich ist, daß ein Ausfall des Klägers für einen Zeitraum von fünf bzw„ sieben Monaten einen Einfluß auf seinen Gewinn hatte.
Führt diese Wahrscheinlichkeitsprüfung zu einem dem Kläger günstigen Ergebnis, dann darf der Richter von der Zubilligung jeden Ersatzes nicht mit der Begründung absehen, daß es an ausreichenden Anhaltspunkten für eine Bemessung des Schadens fehleo Gerade für solche Fälle will § 287 ZPO dem Geschädigten den: Nachweis sei nes Schadens erleichtern, indem -er an die Stelle der sonst erforderlichen Einzelbegründung die freie Über-
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zeugung des Gerichts treten läßt* Dabei muß das. Gericht nötigenfalls die Höhe des Schadens schätzen und unter Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen entscheiden* Auch dann* wenn sich ein Tatbestand nicht voll auf klar on läßt, ist der Schaden zu schätzen, soweit der festgesteilte Sachverhalt hierfür eine genügende Grundlage gibt* Das Gericht darf nur dann von einer Schätzung absehen, wenn beim Pehlen greifbarer Anhaltspunkte keinerlei Grundlage für das Urteil zu gov/innen wäre und das richterliche Ermessen deshalb völlig in der Luft hängen würde (BGHZ 29, 395? 400 und Urteil des BGH vom 16* Dezember 1963 - III ZR 47/63 HJW 1964? 589) o Davon kann hier keine Rede sein, denn der feotgestellte Sachverhalt und das Vorbringen dos Klägers geben einem Sachverständigen eine ausreichende Grundlage für die Ermittlung (Schätzung) des Schadens, jedenfalls eines ge\vi33en Mindestschadens (vgl* das obengenannte Urteil des BGH vom 16* Dezember 1963 aaO) „
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Hiernach kann das Berufungsurteil, soweit die Klage auf Ersatz entgangenen Gewinns abgewiesen wurde 9 nicht bestehen bleiben«, Es war vielmehr im Rahmen des Revisionsantrages (50 000 DM nebst Zinsen) aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno
 Soweit der Senat Uber die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat* beruht die Entscheidung auf den §§ 9?? 91 ZPOo Die Entscheidung Uber die weiteren Kosten hangt von dem endgültigen Ausgang der Sache ab; sie war daher dem Berufungsgericht vorzubehalten.
Engels	Dr0	Bode	Meyer
 Dr„ Pfretzschner Dr„NUßgens