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BGH · VI ZR 12/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 12/63

Mit einer so plötzlichen Linkswendung der Radfahrerin habe er nicht zu rechnen brauchen; daher sei der Onfall für ihn ein unabwendbares Ereigniso Das Landgericht hat den ieststellungsanspruch abgewiesen und dem Zahlungsanspruch teilweise stattgegeben, nämlich in Höhe von 6 070,25 DM nebst Zinsen und einer Rente von monatlich 250.-DM Wegen der von ihm beobachteten unsicheren Fahrweise der Frau Meckert habe er mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß sie in seine Fahrbahn geraten könne, selbst wenn er das Vorhaben der Badfahrerin, nach links abzubiegen, nicht rechtzeitig habe erkennen können. In diesem Zusammenhang fuhrt das Berufungsgericht lediglich aus, der beklagte habe, um den gesteigerten Anforderungen gemäß § 7 Abs. 2 StVG gerecht zu werden, wegen der unsicheren Fahrweise der Frau WflHHBih seine Überlegungen einbeziehen müssen, daß sie ohne Warnung vor der von hinten nahenden Gefahr weit nach links ausholen und ihn auf die linke Fahrbahn zwingen könne. Wenn die Revision geltend macht, daß die unsichere Fahrweise der Sadfahrerin, die den Be-klagten nach der Auffassung des Berufungsgerichts zu einem Warnzeichen hätte veranlassen sollen, nicht unfallursächlich geworden, und daß die Unfallursache, nämlich das plötzliche Abbiegen der Radfahrerin, nicht voraussehbar gewesen sei, so vermag sie damit den ursächlichen Zusammenhang zwischen Im übrigen wird durch diese Erwägungen der erforderliche Sachzusammenhang - auch unter diesem Gesichtspunkt kann das Vorbringen der Revision gesehen werden - nicht in Frage gestellt« Denn nach dem Sinn des § 7 Abs« 2 StVG ist das Merkmal der Unabwendbarkeit schon dann nicht gegeben, wenn die Beobachtung jeder nach den konkreten Verkehrsumständen möglichen Sorgfalt eine an sich nicht voraussehbare Unfall-Ursache unwirksam gemacht haben würde« Denn der Halter soll nur entlastet sein, wenn der Unfal1 für ihn unvermeidlich war. Daß das Ereignis für den Kläger nicht unvermeidbar war, folgt auch aus den besonderen Uege)?enheit,en des zu beurteilenden SachverhaltDas im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG erhebliche Ereignis war das Hineingeraten der Zeugin in die Fahrbahn des Klägers, das ihn zu dem weiteren Ausweichen nach links zwang. Die entscheidende Irage stellt sich nicht dahin, ob der Kläger im Sinne des § 7 Abs * 2 StVG mit einem Einbiegen der Zeugin in die Bahnhofstraße rechnen konnte - das brauchte er nach der Meinung des Berufungsgerichts nicht-, sonfern ob er ein Verhalten der Zeugin berücksichtigen mußte - insbesondere ein Hineingeraten in seine fahrbahn-, das ihn zu einem weiteren Ausweichen nach links zwingen und damit den Gegenverkehr gefährden lassen würde. Es hat dementsprechend rechtsfehlerfrei als für den Unfall ursächlich und im Sinne des § 7 Abs» 2 StVG erheblich nur gehalten, daß der Beklagte mit einer solchen Verhaltensweise der Badfahrerin nicht gerechnet und deshalb kein Warnzeichen gegeben hat o Baß der Beklagte, jedenfalls um den gesteigerten Anforderungen des § 7 Abs, 2 StVG gerecht zu werden, zur Warnung der gefährdeten Frau Wieckert zu hupen gehalten war, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen. "Gefährdet" im Sinne des § 12 Abs, 1 StVO war die sie Badfahrerin deshalb, weil/,wie der Beklagte erkannte, eine mit schweren Gegenständen gefüllte Binkaufs-tasche an die linke Seite ihres Fahrradlenkers gehängt hatte und deshalb unsicher fuhr, indem sie sich nicht geradlinig fortbewegte, sondern mit der Lenkstange wackelte, während sie eine leicht abschüssige Straße bei nasser und schlüpfriger Fahrbahndecke befuhr. Deshalb konnte das Berufungsurteil ant-u-nehmen, daß der Beklagte nicht nur hupen durfte, sondern hierzu auch gehalten war, um seiner gesteigerten Sorgfaltspflicht aus § 7 Abs. 2 StVG gerecht zu werdenQ Da der Beklagte als Fahrer seines Wagens nicht mit der naheliegenden Gefährdung der Radfahrerin und einer sich daraus ergebenden Verkehrslage gerechnet und er die gefährdete Verkehrsteilnehmerin nicht in geeigneter Weise gewarnt hat, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, daß dz? die Einhaltung der von ihm nach § 7 Abs« 2 StVG aufzuwendenden Sorgfalt nicht bewiesen hat„ Hierbei ist esr von der allgemein.'anerkannten Auslegung des § 7 Abso 2 StVG ausgegangeno Demgemäß genügt es nicht, wenn dargetan wird, daß den Kraftfahrer kein Verschulden trifft; es kommt vielmehr darauf an, ob der Unfall auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer unvermeidbar gewesen wäre ( BGH Urt o vom 13« April 1953 - VI ZR 75/52 - LM 2FD § 286 (C) Nr0 13 = VersR 53, 242)« Straße zur Kreuzung hin trichterförmig erweiterte, Dafür, daß für K^||^ auch bei größter Geistesgegenwart der Zusammenstoß mit dem plötzlich auf ihn zuschießenden Pkw vermeidbar gewesen wäre, sei kein Anhaltspunkt gegeben. a) Daß nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien die Straße auf der Fahrbahnsöite des Moped-fahrers in einer Breite von 1 m durch Schmutz verschlammt und deshalb unbefahrbar war, steht nach dem Berufungsurteil fest, wobei ohne Belang ist, daß diese Feststellung nicht im Tatbestand, sondern in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils enthalten ist, Allerdings hat der Beklagte im Berufangsver-fahren in dem im Berufungsurteil angezogenen Schrift Satz vom 5. Der Beklagte hatte nämlich in den ebenfalls im Berufungsurteil angezogenen Schrift-Sätzen erster Instanz den Vertrag der Klägerin nicht bestritten, die Straße sei zur Zeit des Unfalls (21o Dezember 1959) in einer Breitevon etwa 1 m durch Schmutz verschlammt und deshalb unbefahrbar ge wesen, was im übrigen mit den Feststellungen im c) Die Meinung des Berufungsgerichts, der Unfall sei für den Mopedfahrer ein unabwendbares Ereignis gewesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden» Allerdings hat die Klägerin anstelle des Mopedfahrers auch im Rahmen des § 17 StVG zu beweisen, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis war (BGH Urteil vom 15. rechtsirrtumsfrei die Überzeugung gewonnen, daß keine den Mopedfahrer im Sinne des § 7 Abs0 2 StVG belastenden Umstände vorliegen« Nach rechtsfehlerfreier Verneinung eines Verstoßes gegen § 8 Abs* 2 StVO hat das Berufungsurteil hierzu ausgeführt, es sei kein Anhaltspunkt gegeben, wie es auch bei größter Geistesgegenwart hätte möglich sein sollen, einen Busammenstoß mit dem ganz plötzlich auf ihn zuschießenden Pkw des Beklagten abzuwenden . Was die Revision insoweit vorträgt, sind reine Denk-mögliehkeiten, für deren Vorliegen nach den tatsächlichen Feststellungen keine Anhaltspunkte bestehen; sie allein stehen aber auch bei einer strengen Auslegung des § 7 Abso 2 StVG der Annahme eines unabwendbaren Ereignisses nicht entgegen, pflichtigen zu vermeiden, entweder der Kapitalbetrag oder die Rente gekürzt werden (HGZ 156, 592)o Insoweit ist der Revision zuzustiramen» Per Verletzte hat aber die Wahl, den Unterhaltsanspruch und die Heilungskosten auch für die Vergangenheit als Rente bis zur Höchstgrenze von jährlich 3 000 DM zu verlangen (vgl* Senatsurteile vom 25* Februar 1956 - VI 2B 44/57 - IM § 12 StVG Nr* 2 = VersR 1958, 324 und vom 17« März 1964 - VI ZR 15/63;Geigel, Haftpflichtprozeß 11* Aufl* 4, 134, So 84)0 Daher ist der Wille der wahlberechtigten Klägerin festzustellen, notfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln (RGZ 156, 392, 394)* Die Klägerin hat den ihr zugesprochenen Betrag von 6 070,25 DM als Rente geltend gemacht; die rückständigen Rentenbeträge begehrt sie lediglich in einer Summe * Das folgt nicht erst aus ihrer Erklärung im Revisionsverfahren, sondern bereits aus der Klageschrift und ihrer Anlage (Berechnung)*

Zitierte Normen: § 12 StVO § 7 StVG § 12 StVO § 17 StVG
UnfallStraßeBerufungsgerichtStVGRadfahrerinStVOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

f I
VI ZR 12/63
2183 068
Verkündet am 24» März 1964 Romacker, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit

g e g e n
die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion in HflBI, d0HBbtraße^^
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
-Prozeßbevolimächtigter: Rechtsanwalt Pr.
die mündliche Verhandlung vom 24. März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter nanebeck, Heinrich Meyer, Br, Pfretzschner und Br, Nüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 4.. Dezember 1962 wird zurückgewiesen,
 Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegto
 hat der VIö
 ivilsenat des Bundesgerichtshofs auf
 Von Rechts wegen
U
 
Tatbestand:
Der Beklagte wurde am 21. Dezember 1959 gegen 13o55 Uhr in einen Verkehrsunfall verwickelt? der sich in Schöppenstedt auf der Heuen Straße bei der Kreuzung mit der Bahnhofstraße ereignete 0
Der Beklagte befuhr zu dieser ^eit mit seinem Pkw (VW) die Neue Straße in Richtung Zuckerfabrik mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/bu Auf der rechten Fahrbahnseite fuhr vor ihm die Radfahrerin Kriemhild	die	eine mit schweren Gegen-
ständen gefüllte Einkaufstasche an die linke Seite ihres Fahrradlenkers gehängt hatte. Deshalb fuhr sie unsicher, was daraus ersichtlich war, daß sie ’’mit der Lenkstange wackelte”« Diese unsichere Fahrweise der Radfahrerin bemerkte der Beklagte bereits aus einer Entfernung von etwa 70 i. Als sich Frau WfHH^der etwa reehtwinklig^kreuzenden Bahnhof“ straße näherte, setzte der Beklagte bei gleich-bleibender Geschwindigkeit zu dem Überholen an, ohne zu hupen. Hierbei vertraute er darauf, daß Frau l|H auch weiterhin die rechte Fahrbahnseite einhalten werde. Indessen bog die Radfahrerin, nachdem sie bereits über die Mitte der Bahnhofstraße hinausgefahren war, plötzlich nach links in die Bahnhofstraße ein, ohne dieses Vorhaben zuvor irgendwie zu erkennen zu geben. Der Beklagte riß seinen Wagen nach links, um Prau	nicht	zu überfahren,
 was ihm auch gelang. So geriet er auf die linke Fahrbahnseite. Dort stieß er, ehe er sein Fahrzeug wieder auf die rechte Straßenseite zurücklenken konnte, etwa 1Q-1Äm. hinter der Kreuzung frontal mit dem Oberbahnbetrieo^art v K^|^ zusammen, der ihm auf
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seinem Moped in einem Abstand von etwa 1 1/2 m vom Bordstein ent gegen käme	erlitt Ver-
letzungen, an deren Folgen er verstarb 0
Die Klägerin zahlte für Köhler Krankenhaus- und Arztkosteno Ferner gewährte sie der Witwe und dem am HHHÜB 1942 geborenen Sohn des Getöteten Hinterbliebenenversorgung nach den Ünfallfürsorgebest immungen des Bundesbeamtengesetzes, Außerdem zahlt die BundesVersicherungsanstalt (BVA), Bezirksleitung Hannover den Angehörigen des Getöteten eine Hinterbliebenenrente nach den Bestimmungen der heichsversicherungsordnungp
 Mit der Klage hat die Klägerin die nach ihrer Ansicht den Hinterbliebenen des verstorbenen KflH^ aus diesem Unfall, gegen den Beklagten zustehenden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, die teils auf sie gemäß § 87 a BBG übergegangen, teils ihr von der nach § 1542 RVO berechtigten BVA Hannover abgetreten worden seien. Im einzelnen begehrt sie Ersatz der von ihr bisher aufgewendeten Beträge, die Entrichtung einer monatlichen Rente bis zur Wiederverheiratung oder bis zu dem lode der Witwe, längstens jedoch bis zu dem 30* Juni 1985, und weiterhin die Feststellung der Verpfliehtung?ihr auch die sich aus einer etwaigen zukünftigen Erhöhung der Hinterbliebenenversorgung ergebenden Beträge zu ersetzen.
Hierzu hat sie vorgetragen: Da die Kreuzung unübersichtlich gewesen sei, habe der Beklagte die Radfahrerin an dieser Stelle nicht überholen dürfen»
Wenn er sich aber schon zu einer solchen Jahrweise entschloß, habe er bei dem Überholmanöver besondere Vorsicht walten lassen müssen«
Der beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat entgegnet, er habe sich in jeder Hinsicht verkehrsgerecht verhalten. Mit einer so plötzlichen Linkswendung der Radfahrerin habe er nicht zu rechnen brauchen; daher sei der Onfall für ihn ein unabwendbares Ereigniso
 Das Landgericht hat den ieststellungsanspruch abgewiesen und dem Zahlungsanspruch teilweise stattgegeben, nämlich in Höhe von 6 070,25 DM nebst Zinsen und einer Rente von monatlich 250.-DM ab 1o Januar 1962, zahlbar bis zur WiederVerheiratung oder bis zu dem Tode der Witwe, längstens jedoch bis zu dem 30. Juni 1985 *
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen«
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte weiter die Abweisung der.Klage in vollem Umfange.
gntscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat einen auf die Klägerin kraft Gesetzes und durch Rechtsgeschäft übergegangenen Schadensersatzanspruch der Hinterbliebenen des tödlich verunglückten	vollem	Umfange
 auf Grund des § 7 Abs. 1 StVG bejaht«
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Einen Ausschluß dieser naftüng nach § 7 Abs» 2 StVG hat das berufungsurteil verneint. Hierbei., hat es sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Es sei nicht erwiesen, daß der Beklagte die zur Annahme eines unabwendbaren Ereignisses erforderliche Sorgfalt eines besonders gewissenhaften oder idealen Fahrers beachtet habe. Denn er habe nicht alles getan, was ein besondere gewissenhafter Fahrer unter den gegebenen Umständen zur Verringerung der von seinem Fahrzeug ausgehenden Gefahr hätte tun können und müssen. In diesem Zusammenhang könne dahinstehen? ob der Beklagte wegen der (etwaigen) Unübersichtlichkeit der Straßenkreuzung von der Überholung hätte Absehen oder seine Fahrgeschwindigkeit noch erheblich unter 40 km/h hätte herabsetzen müssen. Denn jedenfalls sei er nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StVO gehalten gewesen, ein HupZeichen zu geben. Durch den Überholvorgang gefährdete Verkehrsteilnehmer seien sowohl Frau	wie auch	gewesen, was der Beklagte
 auch erkannt habe oder jedenfalls habe erkennen können. Wegen der von ihm beobachteten unsicheren Fahrweise der Frau Meckert habe er mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß sie in seine Fahrbahn geraten könne, selbst wenn er das Vorhaben der Badfahrerin, nach links abzubiegen, nicht rechtzeitig habe erkennen können. Unter Anwendung der besonderen Umsicht und Sorgfalt eines besonders zuverlässigen Kraftfahrers habe er auch mit dem plötzlichen Auftauchen eines ihm entgegenkommenden Fahrzeuges rechnen müssen <,
Hätte der Beklagte zur Warnung gehupt, wäre aller Wahrscheinlichkeit nach der Unfall vermieden worden;
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denn Frau WflMBPhätte mit Sicherheit ihr Einbiegevorhaben aufgegeben; dann wäre der Beklagte auch nicht auf die linke Fahrbahnseite gelangt und nicht mit dem entgegenkommenden Mopedfahrer	zusammengestoßen.
II. hie hiergegen erhobenen Rügen der Revision sind nicht gerechtfertigt.
1. Das Berufungsurteil nimmt nicht an, der Beklagte habe damit rechnen müssen, daß Frau WtKKKIB plötzlich nach links abbiegen werde. Vielmehr hat es die Möglichkeit berücksichtigt, daß er die Ab-biegeabsieht der Radfahrerin nicht rechtzeitig erkennen konnte. In diesem Zusammenhang fuhrt das Berufungsgericht lediglich aus, der beklagte habe, um den gesteigerten Anforderungen gemäß § 7 Abs. 2 StVG gerecht zu werden, wegen der unsicheren Fahrweise der Frau WflHHBih seine Überlegungen einbeziehen müssen, daß sie ohne Warnung vor der von hinten nahenden Gefahr weit nach links ausholen und ihn auf die linke Fahrbahn zwingen könne.
Wenn die Revision geltend macht, daß die unsichere Fahrweise der Sadfahrerin, die den Be-klagten nach der Auffassung des Berufungsgerichts zu einem Warnzeichen hätte veranlassen sollen, nicht unfallursächlich geworden, und daß die Unfallursache, nämlich das plötzliche Abbiegen der Radfahrerin, nicht voraussehbar gewesen sei, so vermag sie damit den ursächlichen Zusammenhang zwischen
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der Unterlassung des gebotenen Warnzeichens und dem Unfall nicht auszuräumen. Im übrigen wird durch diese Erwägungen der erforderliche Sachzusammenhang - auch unter diesem Gesichtspunkt kann das Vorbringen der Revision gesehen werden - nicht in Frage gestellt« Denn nach dem Sinn des § 7 Abs« 2 StVG ist das Merkmal der Unabwendbarkeit schon dann nicht gegeben, wenn die Beobachtung jeder nach den konkreten Verkehrsumständen möglichen Sorgfalt eine an sich nicht voraussehbare Unfall-Ursache unwirksam gemacht haben würde« Denn der Halter soll nur entlastet sein, wenn der Unfal1 für ihn unvermeidlich war. Als unvermeidlich kann man einen Unfall aber dann nicht erachten, wenn er bei einem bestimmten, wenn auch aus anderen Zusammenhängen gebotenen Verhalten des Kraftfahrzeugführers möglicherweise vermieden worden wäre«
Daß das Ereignis für den Kläger nicht unvermeidbar war, folgt auch aus den besonderen Uege)?enheit,en des zu beurteilenden SachverhaltDas im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG erhebliche Ereignis war das Hineingeraten der Zeugin in die Fahrbahn des Klägers, das ihn zu dem weiteren Ausweichen nach links zwang. Dieses für den Unfall ursächliche Verhalteh war für den Kläger schon deshalb nicht unabwendbar, weil er bei erhöhter Aufmerksamkeit mit einem, außergewöhnlichen Verkehrsverbalten der Zeugin nach ihrer von ihm beobachteten Föhrweise rechnen konnte. Rieht erforderlich ist, daß der Kläger mit einem Einbiegen in die Bahnhofstraße zu rechnen hatte; es reicht aus, daß er allgemein das Hineingeraten in seine Fahrbahn in seine Überlegungen einbeziehen mußte.
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Die entscheidende Irage stellt sich nicht dahin, ob der Kläger im Sinne des § 7 Abs * 2 StVG mit einem Einbiegen der Zeugin in die Bahnhofstraße rechnen konnte - das brauchte er nach der Meinung des Berufungsgerichts nicht-, sonfern ob er ein Verhalten der Zeugin berücksichtigen mußte - insbesondere ein Hineingeraten in seine fahrbahn-, das ihn zu einem weiteren Ausweichen nach links zwingen und damit den Gegenverkehr gefährden lassen würde. Das hat das Berufungsgericht bejaht.
Es hat dementsprechend rechtsfehlerfrei als für den Unfall ursächlich und im Sinne des § 7 Abs» 2 StVG erheblich nur gehalten, daß der Beklagte mit einer solchen Verhaltensweise der Badfahrerin nicht gerechnet und deshalb kein Warnzeichen gegeben hat o
2. Dieser Annahme des Berufungsurteils, der Beklagte habe ein akustisches Warnzeichen geben sollen, steht das Hupverbot des § 12 Abs. 4 StVO nicht entgegen.
Allerdings darf die Absicht des Überholens durch Schall-WarnZeichen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht kundgegeben werden (§ 12 Abs. 4 StVO). Die Verwendung von Schallzeichen ist aber, wie die Begründung der VO vom 14* Marz 19^6 ausdrücklich erwähnt (vgl* Floegel/Hartung StVO 13. Aufl. § 12 Bern.10) auch innerhalb geschlossener Ortschaften zu dem Zweck erlaubt, gefährdete Verkehrsteilnehmer zu warnen.
 
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Baß diese Voraussetzungen hier gegeben waren9 die dem Beklagten trotz des § 12 Abs, 4 StVO das Hupen erlaubten und darüber hinaus geboten, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommene
3<> Allerdings besteht keine allgemeine Verpflichtung, das Überholen durch Warnzeichen an-zukündigen. Die Abgabe solcher Zeichen kann sich aber in den Fällen als notwendig erweisen, in denen vor Überholung eine Fühlungnahmen mit dem zu überholenden erforderlich ist, insbesondere wenn der vor dem Überholenden befindliche Verkehrsteilnehmer gefährdet erscheint (BGH Urt. vom 4« Februar 1952 - Ill ZR 99/51 - in VRS 4:.; 229 - IM ZPO § 256 Nr.6),
Baß der Beklagte, jedenfalls um den gesteigerten Anforderungen des § 7 Abs, 2 StVG gerecht zu werden, zur Warnung der gefährdeten Frau Wieckert zu hupen gehalten war, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen.
"Gefährdet" im Sinne des § 12 Abs, 1 StVO war die
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Badfahrerin deshalb, weil/,wie der Beklagte erkannte, eine mit schweren Gegenständen gefüllte Binkaufs-tasche an die linke Seite ihres Fahrradlenkers gehängt hatte und deshalb unsicher fuhr, indem sie sich nicht geradlinig fortbewegte, sondern mit der Lenkstange wackelte, während sie eine leicht abschüssige Straße bei nasser und schlüpfriger Fahrbahndecke befuhr. Deshalb konnte das Berufungsurteil ant-u-nehmen, daß der Beklagte nicht nur hupen durfte, sondern hierzu auch gehalten war, um seiner gesteigerten Sorgfaltspflicht aus § 7 Abs. 2 StVG gerecht zu werdenQ
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Da der Beklagte als Fahrer seines Wagens nicht mit der naheliegenden Gefährdung der Radfahrerin und einer sich daraus ergebenden Verkehrslage gerechnet und er die gefährdete Verkehrsteilnehmerin nicht in geeigneter Weise gewarnt hat, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, daß dz? die Einhaltung der von ihm nach § 7 Abs« 2 StVG aufzuwendenden Sorgfalt nicht bewiesen hat„ Hierbei ist esr von der allgemein.'anerkannten Auslegung des § 7 Abso 2 StVG ausgegangeno Demgemäß genügt es nicht, wenn dargetan wird, daß den Kraftfahrer kein Verschulden trifft; es kommt vielmehr darauf an, ob der Unfall auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer unvermeidbar gewesen wäre ( BGH Urt o vom 13« April 1953 - VI ZR 75/52 - LM 2FD § 286 (C) Nr0 13 = VersR 53, 242)«
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Eine Mithaftung des tödlich verunglückten hat das Berufungsgericht verneint.
1. Hierzu hat es ausgeführt5 Ein verkehrswidriges Verhalten des Mopedfahrers	sei weder von dem
 Beklagten substantiiert behauptet worden noch sonst ersichtlich. Unstreitig sei er mit mäßiger Geschwindigkeit auf seiner Fahrbahnhälfte in einem Abstand von 1 1/2 m am rechten Bordstein entlang gefahren. Hierdurch sei er dem Gebot des Rechtsfahrens (§ 8 Abs<> 2 StVO) ausreichend nachgekommen, zu demal die Fahrbahn neben dem Bordstein unstreitig in einer Breite von etwa Im durch Schmutz verschlammt und deshalb unbefahrbar gewesen sei, und weiterhin weil sich die
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Straße zur Kreuzung hin trichterförmig erweiterte, Dafür, daß für K^||^ auch bei größter Geistesgegenwart der Zusammenstoß mit dem plötzlich auf ihn zuschießenden Pkw vermeidbar gewesen wäre, sei kein Anhaltspunkt gegeben. Daher stelle sich der Unfall .für ihn als ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs, 2 StVG dar»
2« Auch die hiergegen von der Revision erhobenen Rügen greifen nicht durch,
a) Daß nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien die Straße auf der Fahrbahnsöite des Moped-fahrers in einer Breite von 1 m durch Schmutz verschlammt und deshalb unbefahrbar war, steht nach dem Berufungsurteil fest, wobei ohne Belang ist, daß diese Feststellung nicht im Tatbestand, sondern in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils enthalten ist,
 Allerdings hat der Beklagte im Berufangsver-fahren in dem im Berufungsurteil angezogenen Schrift Satz vom 5. November 1962 die "Unbefahrbarkeit" bestritten und "notfalls" um Augenscheinseinnahme gebeten, Mangels Substantiiertheit kam dem aber keine Bedeutung zu. Der Beklagte hatte nämlich in den ebenfalls im Berufungsurteil angezogenen Schrift-Sätzen erster Instanz den Vertrag der Klägerin nicht bestritten, die Straße sei zur Zeit des Unfalls (21o Dezember 1959) in einer Breitevon etwa 1 m durch Schmutz verschlammt und deshalb unbefahrbar ge wesen, was im übrigen mit den Feststellungen im
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Strafverfahren (Urteil des Schöffengerichts Wolfenbüttel vom 20. Juli 1961 - 5 Ms 8/60), dessen Akten Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, übereinstimmt » Unter diesen Umstanden reichte das spätere einfache Bestreiten des Beklagten nicht aus, zu demal eine Augenscheinseinnahme fast 3 Jahre nach der behaupteten Verschmutzung durch Schlamm kein geeignetes Beweismittel waro
b)	Auf dieser tatsächlichen Grundlage konnte das
 Berufungsgericht rechtsfehlerfrei annehmen, daß der Mopedfahrer	sich	nicht	dadurch	verkehrswidrig
 verhalten habe, daß er 1 1/2 m am rechten Bordstein entlang gefahren ist, und insbesondere nicht dem Gebot des § 8 .Abs» 2 StVO zuwider gehandelt hat; denn er fuhr dann in einem Abstand von 50 cm von der rechten Grenze des befahrbaren Straßenkörpers» Weiter hin ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zusätzlich berücksichtigt , daß der feil des vom Mopedfahrer befahrenen Stückes der Neuen Straße sich unstreitig zur Kreuzung hin trichterförmig erweiterte»
c)	Die Meinung des Berufungsgerichts, der Unfall sei für den Mopedfahrer ein unabwendbares Ereignis gewesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden»
Allerdings hat die Klägerin anstelle des Mopedfahrers auch im Rahmen des § 17 StVG zu beweisen, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis war (BGH Urteil vom 15. November 1956 - VI ZR 239/55 in
 VersE 1957, 178). Das
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rechtsirrtumsfrei die Überzeugung gewonnen, daß keine den Mopedfahrer im Sinne des § 7 Abs0 2 StVG belastenden Umstände vorliegen« Nach rechtsfehlerfreier Verneinung eines Verstoßes gegen § 8 Abs* 2 StVO hat das Berufungsurteil hierzu ausgeführt, es sei kein Anhaltspunkt gegeben, wie es auch bei größter Geistesgegenwart hätte möglich sein sollen, einen Busammenstoß mit dem ganz plötzlich auf ihn zuschießenden Pkw des Beklagten abzuwenden .
Dem stehen rechtlich keine Bedenken entgegen»
Was die Revision insoweit vorträgt, sind reine Denk-mögliehkeiten, für deren Vorliegen nach den tatsächlichen Feststellungen keine Anhaltspunkte bestehen; sie allein stehen aber auch bei einer strengen Auslegung des § 7 Abso 2 StVG der Annahme eines unabwendbaren Ereignisses nicht entgegen,
3« War der Unfall für den Mopedfahrer KlHife aber ein unabwendbares Ereignis, dann war im Rahmen des § 17 StVG die Betriebsgefahr des Mopeds nicht zu be-* rücksichtigen*
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Zu Unrecht rügt die Revision schliälich eine Verletzung des § 12 StVG *
Allerdings 1st | 12 Hr, 1 StVG dahin zu verstehen, daß entweder ein Kapitalbetrag oder eine Rente in der bezeichneten Höhe zu zahlen ist. Sofern der Schaden teils als Kapital, teils als nente zu entrichten ist, muß daher, um eine Schlechterstellung des Schadensersatz
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pflichtigen zu vermeiden, entweder der Kapitalbetrag oder die Rente gekürzt werden (HGZ 156, 592)o Insoweit ist der Revision zuzustiramen» Per Verletzte hat aber die Wahl, den Unterhaltsanspruch und die Heilungskosten auch für die Vergangenheit als Rente bis zur Höchstgrenze von jährlich 3 000 DM zu verlangen (vgl* Senatsurteile vom 25* Februar 1956 - VI 2B 44/57 - IM § 12 StVG Nr* 2 = VersR 1958, 324 und vom 17« März 1964 - VI ZR 15/63;Geigel, Haftpflichtprozeß 11* Aufl* 4, 134, So 84)0
Daher ist der Wille der wahlberechtigten Klägerin festzustellen, notfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln (RGZ 156, 392, 394)* Die Klägerin hat den ihr zugesprochenen Betrag von 6 070,25 DM als Rente geltend gemacht; die rückständigen Rentenbeträge begehrt sie lediglich in einer Summe * Das folgt nicht erst aus ihrer Erklärung im Revisionsverfahren, sondern bereits aus der Klageschrift und ihrer Anlage (Berechnung)*
So hat auch bereits das Dandgericht das Klagebegehren aufgefaßt. Da bei der Festsetzung des Betrages von 6 000 DM für entgangenen Unterhalt nur die Zeit ab 1. Januar I960 (bis zu dem 31« Dezember 1961) berücksichtigt ist, konnte der darüber hinaus als Ersatz für heilungskosten geltend gemachte Betrag von 70,25 DM auf den 1eilrentenbetrag für den Rest des Monats Dezember 1959 verrechnet werden»
 
IV o
Demnach war die fievision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs« 1 ZPO zurückzuweisen*
Dr • Engels Hanebeck Br* Nüßgens
 Die Bundesrichter Heinrich Meyer und Dr« Pfretzschner sind beurlaubt«
Drc Engels