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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hat behauptet: Er sei auf dem Zebrastreifen gegangen und nur noch 1 m von der nördlichen Bordstein-kantc entfernt gewesen, als der Beklagte ihn angefahren habe. März 1961 entstandenen Schadens und ein angemessenes, der Höhe nach vom Gericht festzu-setzendes Schmerzensgeld verlangt* Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen« Er sei nicht auf dem Zebrastreifen Über die Straße gegangen» Als der Kläger auf der Mitte der Straße gewesen sei, habe er den Wagen des Beklagten sehen und mit Rücksicht auf seine Gehbehinderung die Vorbeifahrt des Wagens abwarten müssen. Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht dem Kläger weitere 6.COO D?/ Schmerzensgeld zuerkannto Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag aus dem Berufungsrechtszug weiter. Io ?£it seiner Revision -wiederholt der Beklagte in erster Linie den schon im zweiten Rechtszug erhobenen Einwand, die Berufung des Klägers sei unzulässig, weil das Urteil des Landgerichts den Kläger nicht beschwere, Diese Rüge ist unbegründet«, Sein Antrag ist entgegen der Meinung der Revision nicht dahin zu verstehen, daß er sich unbedingt dem Ermessen des Landgerichts habe «anvertrauen und dessen Ermessensentecheidung habe.unterwerfen wollen. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht angenommen, daß die Berufung des Klägers zulässig war. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte habe bei genügender Aufmerksamkeit den von links her und langsam über die Straße gehenden Kläger so rechtzeitig erkennen können, daß er in der Lage gewesen wäre, den Unfall zu verhüten. Wie unaufmerksam er gewesen sei, ergebe sich daraus, daß er nach seiner eigenen Aussage vor der Polizei den Kläger erst auf 4 m Entfernung gesehen habe. Daß der Beklagte den Kläger auf der beleuchteten Straße nicht früher gesehen habe, sei darauf zurücksufähren, daß er infolge des Alkoholgenusses fahruntüchtig und seine Beobachtungsfähigkeit stark vermindert gewesen sei. Bei dem Sachverhalt, wie das Berufungsgericht ihn festgestellt hat, karm nicht zweifelhaft sein, daß den Beklagten ein Verschulden an dem Unfall trifft und daß er daher nach §§ 823 ff BUB verpflichtet ist, für den Schaden des Klägers einzustehen. 3« Sie wendet sich mit ihren Angriffen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß ein Mitverschulden des Klägers nicht bewiesen und dem Kläger daher Ersatz des vollen Schadens zuzubilligen sei. Da dessen Behauptung, er sei 1 m vor dem nördlichen Bordsteinrand angefahren worden, zu demindest nicht widerlegt ist, ist bei der Prüfung, ob den Kläger ein Mitverschulden trifft, von dieser Entfernung auszugehen« Die festgestellten Patsachen deuten zwar auf ein Verschulden des Beklagten hin, können aber nicht die Annahme rechtfertigen, daß nach der Erfahrung des Lebens auch der Kläger die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen habe. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Kläger bei diesel Entfernung berechtigt war, mit dem Überqueren der Fahrbahn zu beginnen. Bas war bei der Entfernung, aus der ein aufmerksamer Fahrer den Kläger sehen konnte, und bei der Geschwindigkeit von 50 km/st, mit der der Beklagte gefahren ist, auch ohne weiteres möglich. Bas Berufungsgericht hat aus der Tatsache, daß der Kläger trotz seiner Gehbehinderung die Bordsteinkante schon fast erreicht hatte, als er angefahren wurde, mit Recht gefolgert, daß für den Beklagten schon ein geringes Ausweichen nach links genügt hätte, um den Zusammenstoß mit dem Kläger zu verhindern« . Das Berufungsgericht geht bei seiner Würdigung von den Verletzungen aus, die der Kläger bei dem Unfall erlitten hat und bezeichnet mit Recht die hierdurch hervorgerufene körperliche Beeinträchtigung des Klägers als ungewöhnlich schwer., Bas Berufungsgericht hat also sehr wohl die Schmerzen und Beschwerden, die durch den Unfall verursacht worden sind, von denen abgegrenzt, die auf der schon vorher vorhandenen Erkrankung des.Klägers beruhen. 2.Mit Recht hat das Berufungsgericht bei der Festsetzung der nach § 847 BGB zu zahlenden billigen Entschädigung das schwere Verschulden berücksichtigt, das dem Beklagten zur Last zu legen ist, weil er sich trotz Wenn in diesem Zusammenhang auch erwähnt wird, daß sich der 3?eklagte nach dem Unfall nicht um den Kläger bekümmert, ihn vielmehr im Stich gelassen habe, so wollte das Berufungsgericht damit ersichtlich die Verantwortungslosigkeit des Beklagten kennzeichnen* Es spricht aber nichts dafür, daß diese beiläufige Bemerkung bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes eine entscheidende Kollo gespielt hat. 5. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte keinen Versicherungsschutz genießt und deshalb den Schaden selbst trogen muß. Bei der Fc3stsetzung der zu zahlenden Entschädigung sind alle ■ Umstände zu berücksichtigen, die unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit in Betracht kommen (BGHZ 18, 149 (151/52) ), Es würde aber nicht der Billigkeit entsprechen., wenn das Gericht die Tatsache außer acht ließe, daß der Schädiger den Verlust des Versicherungsschutzes sich selbst zuzuschreifcen hat (vgl.

Zitierte Normen: § 1 StVO § 254 BGB
SchmerzensgeldUnfallmStraßeBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VI_ZR_ 12/62
2181 089
Verkündet am 13« November 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Gerhard AHHH, B|
Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungsklägers und
 Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
Rudolf
 gegen
Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und
 Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. November 1961 wird zurückgewiesen o
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger, der an der Little'sehen Erkrankung (Krampflähmung beider Beine) leidet und deshalb gehbehindert ist, überschritt am 30. Oktober 1959 gegen 22,45 Ohr in Berlin-Spandau die Heerstraße von Süden nach Norden und zwar westlich der Kreuzung, die von dieser Straße und der Piehelsdorfer Straße gebildet wird. Als er nicht nur die Tritte der 11 m breiten Heerstraße, sondern auch mehr als die E^älfte der nördlichen Fahrbshnseite überquert hatte, wurde er von dem Beklagten angefahren, der mit seinem Volkswagen von rechts kam, die Heerstraße also in westlicher Richtung befuhr. Der Kläger wurde zu Boden gerissen und blieb einige Meter hinter dem dort befindlichen Zebrastreifen liegen. Er hat folgende Verletzungen dnvongetragen: Oberschenkelschaftfcruch rechts, komplizierter Unterschenkelbruch links, Bruch des rechten Scharnbeinastes, Prellung des linken Oberarms und multiple Hautabschürfungen.
Der Kläger hat behauptet: Er sei auf dem Zebrastreifen gegangen und nur noch 1 m von der nördlichen Bordstein-kantc entfernt gewesen, als der Beklagte ihn angefahren habe. Bevor er auf die Fahrbahn getreten sei, habe er nach links und nach rechts gesehen und sich vergewissert, daß kein Fahrzeug herankam. Auf der Straßenmitte habe er kurz innegehalten und sich davon überzeugt, daß die Straße frei war. Er könne sich nicht erinnern, den Y/agen des Beklagten gesehen zu haben. Dieser müsse mit Standlicht undv außerdem sehr schnell gefahren sein. Er, der Kläger, habe darauf vertrauen dürfen, daß ein herankommender Kraftfahrer es ihm ermöglichen werde, die Straße auf dem Zebrastreifen ungehindert zu überqueren, zu demal er einen
 
hellen Sommermantel getragen habe und deshalb gut zu erkennen gewesen sei«
Der Hauptpflichtversicherer des Beklagten hat an den Kläger 3» 656 BK zu dem Ersatz des Schadens gezahlt.
Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten ±«790,25 DM als Rest seines bis 51. März 1961 entstandenen Schadens und ein angemessenes, der Höhe nach vom Gericht festzu-setzendes Schmerzensgeld verlangt* Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen«
Der Beklagte, hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Der Kläger habe den Unfall überwiegend selbst verursacht und verschuldet. Er sei nicht auf dem Zebrastreifen Über die Straße gegangen» Als der Kläger auf der Mitte der Straße gewesen sei, habe er den Wagen des Beklagten sehen und mit Rücksicht auf seine Gehbehinderung die Vorbeifahrt des Wagens abwarten müssen. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes sei zu berücksichtigen, daß er, der Beklagte, keinen Versicherungsschutz habe und daß der Kläger infolge seiner Krankheit ohnehin nicht mehr an den Freuden des Lebens habe teilnehmcn können und mit fortschreitendem Alter mehr oder minder pflegebedürftig geworden wäre.
Das Landgericht hat dem Kläger 1.790,25 DM Schadensersatz, 12.000 DM Schmerzensgeld und Zinsen für beide Beträge zugesprochen« Ferner hat es festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen«
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, der Beklagte mit dem Antrag, die Klage insoweit
 
abzuweisen, als er zur Zahlung von mehr als 1.567,13 DM verurteilt und dem Feststellungsarstrag des Klägers für mehr als die Hälfte des Schadens stattgegeben worden ist. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg«,
Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht dem Kläger weitere 6.COO D?/ Schmerzensgeld zuerkannto
 Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag aus dem Berufungsrechtszug weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Io ?£it seiner Revision -wiederholt der Beklagte in erster Linie den schon im zweiten Rechtszug erhobenen Einwand, die Berufung des Klägers sei unzulässig, weil das Urteil des Landgerichts den Kläger nicht beschwere, Diese Rüge ist unbegründet«,
-Allerdings ist Voraussetzung eines jeden Rechtsmittels, daß der Rechtsmittelkläger beschwert ist (BGrKZ 22, 43)» Eine solche Beschwer würde fehlen, wenn das Urteil des Landgerichts dem Kläger schon all das zugcoprochen hätte, was er im ersten Rechtszug mit seinem Antrag verlangt hatte. Davon kann aber keine Rede sein. Der Kläger hat mit seiner Klage ein angemessenes, der Höhe nach vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld geltend gemacht. Sein Antrag ist entgegen der Meinung der Revision nicht dahin zu verstehen, daß er sich unbedingt dem Ermessen des Landgerichts habe «anvertrauen und dessen Ermessensentecheidung habe.unterwerfen wollen. Eine solche Auslegung haftet am blossen .Vortlaut. des Antrages, -wird aber seinem wirklichen Sinn
 
nicht gerechte Ersichtlich wollte der Kläger mit seinem Antrag ein ihm angemessen erscheinendes Schmerzensgeld verlangen und nicht darauf verzichten, gegen eine ihn nicht befriedigende Entscheidung mit den zulässigen Anrriffsmitteln vorzugehen. Das ist umso mehr anzunehmen nie er in der Begründung seines Antrages ein Schmerzensgeld von etwa 30.0C0 DK als angemessen bezeichnet hat* Der Kläger ist daher beschwert, weil der vom Landgericht zügesprochene Schmerzensgeldbetrag von 12,000 DK unter dem Betrag liegt, den er als angemessen bezeichnet hat. Daß in einem solchen Falle eine Beschwer des Klägers zu bejahen ist, entspricht der in Rechtsprechung und Rechts lehre vorherrschenden Meinung (vgl, RGZ 140, 211;
 RG HRR 1931 Kr. 1602; Baumbach-Lauterbach ZPO 26. Aufl. Grundziige 3 vor § 511; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17* Aufl, § 511 Anm. II A 1; Wieczorek ZPO § 511 Anm. B II c 4; Hosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 9- Aufl. S. 661 und die von Pawlowski, NJW 1961, 341 angeführte weitere Rechtsprechung und Literatur). Sie wird auch von Lieberwirth (Das Schmerzensgeld 2. Aufl.
 S. 108) vertreten, auf den sich di§ Revision für ihre Ansicht beruft. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht angenommen, daß die Berufung des Klägers zulässig war.
II.	1. In der Sache selbst beruht das Urteil des Berufungsgerichts auf folgenden Feststellungen: Der Kläger hat die Straße auf dem Zebrastreifen überquert.
Er ist dabei wegen seines Beinleidens nur etwa halb so schnell wie ein normaler Fußgänger gegangen und war, als er angefahren wurde, noch etwa 1 m von der jenseitigen - also der nördlichen - Bordsteinkante entfernt. Der Beklagte ist bei einer Blutalkoholkonzen-tration von 1,59 Ö/oo mit einer Geschwindigkeit von
 
50 km/st nn die ihm bekannte Kreuzung herangeiahren. Br wußte, daß hinter dieser Kreuzung die Fahrgäste der aus C-atow kommenden Omnibusse zu der Straßenbahnhaltestelle hinübervvechseln, die auf der anderen Straßenseite liegt.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte habe bei genügender Aufmerksamkeit den von links her und langsam über die Straße gehenden Kläger so rechtzeitig erkennen können, daß er in der Lage gewesen wäre, den Unfall zu verhüten. Wie unaufmerksam er gewesen sei, ergebe sich daraus, daß er nach seiner eigenen Aussage vor der Polizei den Kläger erst auf 4 m Entfernung gesehen habe. Auch wenn die Entfernung 6 m betragen habe, wie der Beklagte in der StrafVerhandlung angegeben habe, ändere das nichts an seiner groben Unaufmerksamkeit. Daß der Beklagte den Kläger auf der beleuchteten Straße nicht früher gesehen habe, sei darauf zurücksufähren, daß er infolge des Alkoholgenusses fahruntüchtig und seine Beobachtungsfähigkeit stark vermindert gewesen sei.
2. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei dem Sachverhalt, wie das Berufungsgericht ihn festgestellt hat, karm nicht zweifelhaft sein, daß den Beklagten ein Verschulden an dem Unfall trifft und daß er daher nach §§ 823 ff BUB verpflichtet ist, für den Schaden des Klägers einzustehen. Das zweifelt auch die Revision nicht an.
3« Sie wendet sich mit ihren Angriffen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß ein Mitverschulden des Klägers nicht bewiesen und dem Kläger daher Ersatz des vollen Schadens zuzubilligen sei. Aber auch in diesem Punkte hält das angefochtene Urteil einer rechtlichen Prüfung stand.
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a)	Vergebens versucht die Revision die Feststellung onzugreifen, daß sich der Unfall etwa 1 m vor der nördlichen Bordsteinkante ereignet hat. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, die zu dieser Feststellung geführt hoben, gehören überwiegend dem tatsächlichen Gebiet an und enthalten keinen Rechtsfehler„
Aber selbst wenn gegen die Feststellung des Berufung?* geriehts Bedenken zu erheben wäre* so könnte das nur zur Folge haben, daß die Frage, in welcher Entfernung von dem Bordstein der Kläger angefahren worden ist, ungeklärt wäre. Das aber müßte zu Lasten des Beklagten gehen, denn es war seine Aufgabe, das Mitverschulden des Klägers zu beweisen. Da dessen Behauptung, er sei 1 m vor dem nördlichen Bordsteinrand angefahren worden, zu demindest nicht widerlegt ist, ist bei der Prüfung, ob den Kläger ein Mitverschulden trifft, von dieser Entfernung auszugehen«
b)	Zutreffend hat das Berufungsgericht die Annahme abgelehnt, daß allein auf Grund des ersten Anscheins schon von einem Verschulden des Klägers ausgegangen werden müsse. Die festgestellten Patsachen deuten zwar auf ein Verschulden des Beklagten hin, können aber nicht die Annahme rechtfertigen, daß nach der Erfahrung des Lebens auch der Kläger die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen habe.
c)	Soweit die Revision geltend macht, der Kläger habe wegen seiner Gehbehinderung die Straße nur in Begleitung und mit Unterstützung einer anderen Person überschreiten dürfen, überspannt sie die an die Sorgfaltspflicht zu stellenden Anforderungen. Der Kläger konnte sich, wie unstreitig ist, ohne fremde Hilfe
 
in Verkehr bewegen. Daß er sich langsamer fortbewegte, als es ein Fußgänger sonst normalerweise tut, kann allein nicht die Forderung begründen, er habe beim überqueren der Heerstraße die Hilfe eines anderen in Anspruch nehmen müssen. Das gilt umso mehr, als er sich nach seinem unbestritten gebliebenen Vortrag auch mit einer solchen Unterstützung nicht schneller hätte fortbewegen können, als er es mit Hilfe seiner Stöcke getan hat.
d)	Bei ihren weiteren Bügen trägt die Revision nicht genügend der Tatsache Rechnung, daß der Kläger die Straße an einem durch Zebrastreifen,markierten Fußgängerüberweg überquert hat, wie ihn die Anlage zur StVO im Bild Nr. 4- b Vorsicht. Diese Markierung (Zebrastreifen) hat die Bedeutung, daß der Kraftfahrer dem Fußgänger auf dem Überweg das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Y/eise zu ermöglichen hat (Ala Kr. 4 b der Anlage zur StVO).
Freilich war der Kläger dabei nicht von seinen Pflichten aus §§ 1 und 57 Abs. 2 StVO befreit. Er mußte Rücksicht auf den Straßenverkehr nehmen und durfte vor allem den Überweg nicht betreten, bevor er sich nicht vergewissert hatte, daß er die Fahrbahn überqueren konnte, ohne sich und den Straßenverkehr zu gefährden.
Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ist nichts dafür dargetan, daß der Kläger diese Sorgfaltspflicht verletzt hat. Als er die Fahrbahn betrat, war der Y/agen des Beklagten noch etwa 200 m entfernt. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Kläger bei diesel Entfernung berechtigt war, mit dem Überqueren der Fahrbahn zu beginnen.
 
Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß der Kläger nicht verpflichtet war, auf der Mitte der Straße stehen zu bleiben und zu warten, bis der «Vagen des Beklagten vorbeigefahren war* Bas Fahrzeug war, wie das Berufungsgericht feststellt, in diesem Zeitpunkt noch etwa 90 oder 80 m von dem Kläger ent-=-fcrnt, ;je nachdem ob man davon ausgeht, daß sich der Unfall später 1 m oder 1,5 m vor der nördlichen Bord-cteinkonte ereignet hat» Bei dieser Lage, wie sie sich nach Erreichen der Straßenmitte ergab, durfte auch ein gehbehinderter Fußgänger darauf vertrauen, der heran-kommende Kraftfahrer werde bei der Annäherung an den markierten Überweg seinen Pflichten nachkommen und ihm die weitere Überquerung der Straße ermöglichen. Bas war bei der Entfernung, aus der ein aufmerksamer Fahrer den Kläger sehen konnte, und bei der Geschwindigkeit von 50 km/st, mit der der Beklagte gefahren ist, auch ohne weiteres möglich. Bas Berufungsgericht hat aus der Tatsache, daß der Kläger trotz seiner Gehbehinderung die Bordsteinkante schon fast erreicht hatte, als er angefahren wurde, mit Recht gefolgert, daß für den Beklagten schon ein geringes Ausweichen nach links genügt hätte, um den Zusammenstoß mit dem Kläger zu verhindern« .
III.	Ob das Berufungsgericht, wie die Revision weite rügt, eine Reihe von Einzelumständen nicht berücksichtigt hat, die das Verschulden des Beklagten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, kann offen bleiben, denn das Maß dieses Verschuldens könnte nur im Rahmen einer Schadensabwägung nach § 254 BGB von Bedeutung sein. Für eine solche Abwägung ist aber kein Raum,
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weil den Kläger nach der nicht zu beanstandenden Aneicht des Berufungsgerichts kein Mitverschulden an dem Unfall trifft.
IV.	Schließlich gibt auch die Bemessung des Schmerzensgeldes keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Sie steht im Sink lang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 18, 149)» auf die das angefocbtene Urteil ausdrücklich verweist.
1, Die Revision irrt, wenn sie meint, es sei hierbei übersehen worden, daß die Beschwerden des Klägers nicht allein durch den Unfall» sondern auch durch seine körperliche Konstitution verursacht worden sind. Das Berufungsgericht geht bei seiner Würdigung von den Verletzungen aus, die der Kläger bei dem Unfall erlitten hat und bezeichnet mit Recht die hierdurch hervorgerufene körperliche Beeinträchtigung des Klägers als ungewöhnlich schwer., wobei es hinzufügt, ’’selbst wenn berücksichtigt wird, daß der Kläger durch sein vorher bestehendes körperliches Leiden bereits beeinträchtigt war”.
Bas Berufungsgericht hat also sehr wohl die Schmerzen und Beschwerden, die durch den Unfall verursacht worden sind, von denen abgegrenzt, die auf der schon vorher vorhandenen Erkrankung des.Klägers beruhen.
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2. Mit Recht hat das Berufungsgericht bei der Festsetzung der nach § 847 BGB zu zahlenden billigen Entschädigung das schwere Verschulden berücksichtigt, das dem Beklagten zur Last zu legen ist, weil er sich trotz
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aller Warnungen an die Kraftfahrer nach dem Genuß von Alkohol in fahruntüchtigem Zustand in den Verkehr begeben und dabei eine Geschwindigkeit eingehalten hat,

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öle für seinen Zustand der Alkoholbeeinflussung überhöht v/tfr«. Wenn in diesem Zusammenhang auch erwähnt wird, daß sich der 3?eklagte nach dem Unfall nicht um den Kläger bekümmert, ihn vielmehr im Stich gelassen habe, so wollte das Berufungsgericht damit ersichtlich die Verantwortungslosigkeit des Beklagten kennzeichnen* Es spricht aber nichts dafür, daß diese beiläufige Bemerkung bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes eine entscheidende Kollo gespielt hat.
5. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte keinen Versicherungsschutz genießt und deshalb den Schaden selbst trogen muß. Es hat angenommen, dieser Umstand falle nicht erheblich ins Gewicht, weil es sich nicht zu dem Nachteil des Klägers auswirken könne, daß der Beklagte durch sein Fahren in i'ahruntüchtigerr. Zustand (Alkoholeinfluß) seinen Anspruch auf Freistellung gegen den Haftpflichtversicherer verloren habe. Dieser Erwägung ist zuzustimmen. Bei der Fc3stsetzung der zu zahlenden Entschädigung sind alle ■ Umstände zu berücksichtigen, die unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit in Betracht kommen (BGHZ 18, 149 (151/52) ), Es würde aber nicht der Billigkeit entsprechen., wenn das Gericht die Tatsache außer acht ließe, daß der Schädiger den Verlust des Versicherungsschutzes sich selbst zuzuschreifcen hat (vgl. das Urteil des BGH vom 21. Juni 1957 - VI ZS 155/56 - VersR 1957,
575) c
Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß der übermäßige Alkoholgenuß des Beklagten zweimal zu dessen Nachteil verwertet worden sei. Allerdings hat das Be-
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rufungsgericht diesen Umstand auch bei der Würdigung des den Beklagten treffenden Verschuldens herangezogeno Dadurch war es aber nicht gehindert, ihn bei der Früfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten noch einmal zu berücksichtigen, denn hier war er unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ebenfalls von Bedeutung c
Vo Das Berufungsurteil läßt auch im übrigen keinen JRechtsfchlor erkennen. Daher war die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidun-j beruht auf § 97 ZFO.
Engels	Hanebeck	Dr.	Bode
 Dr. Hauß	Meyer