Am folgenden Morgen begaben sich die Gebrüder Bre®-zur Baustelle, prüften zunächst, ob das Dach auch nicht vereist war, fanden es geraten, mit dem Beginn der Arbeiten eine Y/eile zu warten, und schickten sich nach etwa 40 Minuten an, mit der Arbeit anzufangen. Das Dach sei erheblich vereist gewesen; entsprechend der Weisung vom Vorabend habe der Verunglückte daher die Baustelle meiden und zur Werkstatt kommen müssen; vor dem Betreten des Daches habe ihn sein Bruder und auch ein zufällig vorbeikommender anderer Dachdecker namens noch gewarnt; er habe sich beim Ausstieg auf das Dach leichtfertig bewegt. 1, Wie die von der Klägerin erlassenen und für den Beklagten unstreitig maßgeblich gewesenen Unfallverhütungs-Vorschriften vom 15- November 1954 über "Arbeiten an und auf Dächern" in § 2 Ziff.2 bestimmen, sind bei Arbeiten an Und auf Dächern bei einer Traufhöhe von mehr als 5 m und Dachneigungen von mehr als 20 # Fanggerüste unter der Traufkante anzubringen. Hier müssen, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, die ordentlichen Sicherheitsmaßnahmen vor Beginn der gesamten Dacharbeiten (§1 Abs. 1 dieser Vorschriften) getroffen und bis zu deren Abschluß beibehalten werden. Ohne daß es noch darauf anzukommen braucht, daß nach § 4 der Vorschriften bei geringfügigen Ausbesserungsarbeiten ein Fanggerüst auch nur dann entbehrlich ist, wenn die Beschäftigten angeseilt sind, hat das Berufungsgericht demnach mit Recht angenommen, daß nach den Unfallverhütungsvorschriften ein Fanggerüst hätte angebracht sein müssen. Da der Beklagte als Unternehmer die Unfallverhütungs-Vorschriften zu beachten hatte, wäre es seine Pflicht gewesen, das vorgeschriebene Fanggerüst - und zwar nicht erst am Unfalltage - anbringen zu lassen. 2c Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß bei Vorhandensein des Fanggerüstes der Absturz des BreiHI^ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre, gleichviel ob er wegen Eisglätte oder infolge einer unachtsamen Bewegung den Halt verloren hat. Richtig ist allerdings, daß das Fehlen des vorgeschriebenen Fanggerüstes, obwohl es für den Unfall in naturwissenschaftlichem Sinne ursächlich geworden ist, im Hechtssinne doch dann nicht als ursächlich angesehen werden könnte, wenn es zu dem Unfall nur infolge des Hinzutretens solcher Umstände gekommen wäre, die als ganz ungewöhnlich und außer aller Wahrscheinlichkeit liegend außer Betracht bleiben müßten, wenn der Unfall sich also nicht mehr als eine adäquate Folge des Versäumnisses des Beklagten darstellte und dem Beklagten nicht mehr zugerechnet werden könnte» Dem Berufungsgericht, das die Dinge unter diesem von ihm zutreffend dargelegten Blickwinkel eingehend geprüft hat, ist aber darin beizutreten, daß für eine derartige Annahme bei dem festgestellten Sachverhalt kein Raum ist» Zwar v/ar es den Gesellen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Hinblick auf eine drohende Vereisung der Dächer gesagt worden, daß sie zur Werkstatt kommen sollten, falls sich das Wetter verschlechtere» Gleichwohl war diese Anweisung, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausführt, nicht so eindeutig, daß in jedem Falle die objektiv richtige Entscheidung der Arbeiter, ob sie nun zur Baustelle gehen durften oder in die Werkstatt kommen mußten, gewährleistet gewesen wäre» Die Wertung der Witterungsverhaltnisse konnte, individuell bedingt, immerhin zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Den Gesellen war also ein gewisser ^ErmessensSpielraum eingeräumt, wie dies nach den Ausführungen des Berufungsgerichts im Betrieb des Beklagten offenbar ständiger Übung entsprach« Daß der dritte Geselle, dem die gleiche Arbeit wie den Gebrüdern BreflH^ zugeteilt war, nicht auch zur Baustelle gegangen ist, spricht nicht, wie die Revision aneint»notwendig gegen die Annahme, daß dem Gesellen ein Ermessensspielraum belassen worden ist; er kann in Ausübung seiner Ermessensbefugnis zu anderer Auffassung gelangt sein als die Gebrüder BreflH^. Januar gebessert; die Dächer in der Nähe seiner Wohnung seien eisfrei gewesen,, Sein Bruder hat ausgesagt, daß nach seiner Erinnerung das Wetter bei bedecktem Himmel trocken und für die Jahreszeit "recht ordentlich" gewesen sei. Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere der Bekundung des Zeugen Friedhelm BreflHft; der von einer feinen, hauchdünnen Eisschicht gesprochen hat, die man eigentlich nur dadurch habe feststellen können, daß man mit der Hand darüberging, hat das Berufungsgericht als erwiesen angesehen, daß nur eine leichte Vereisung des Daches Vorgelegen hat, als die Gebrüder BreflHB^ um 8 Uhr an der Baustelle erschienen. dann aber doch zur Aufnahme der Arbeit das Dach bestieger und sein Verhalten damit erklärt, er habe es sehr oft erlebt, daß ein Dach morgens zunächst leicht vereist gewesen sei, nach kurzer Zeit von einer Vereisung aber schon nicht mehr habe gesprochen werden können. Das Berufungsgericht hält es aber für möglich, daß sich für den Zeugen, der selbst nicht auf dem Dach gewesen ist, von der Straße aus ein Eindruck ergeben hat, der den wirklichen Verhältnissen auf dem Dach nicht gerecht geworden ist. Vergeblich versucht die Revision der Feststellung des Berufungsgerichts, daß nur eine leichte Vereisung Vorgelegen hat, dadurch den Boden zu entziehen, daß sie mit der Rüge eines Verstosses gegen § 286 ZPO geltend macht, das Berufungsgericht habe bei der Bewertung der Aussagen des Zeugen Werner Brflm^ fehlerhaft angenommen, er sei am Ausgang des Rechtsstreits interessiert; das Berufungsgericht habe unbeachtet gelassen, daß der Beklagte versichert sei. Es spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht bei seiner Bemerkung ein finanzielles Interesse des Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits im Auge gehabt habe; ersichtlich war vielmehr das persönliche Interesse gemeint, das er ’’als Sohn des Beklagten” ’’naturgemäß" daran hatte, daß sich der gegen seinen Vater erhobene Vorwurf, den Unfall seines Gesellen verschuldet zu haben, als unbegründet erwies. Weiter widersprach es aber auch keineswegs jeder Lebenserfahrung, daß der Verunglückte nach Ablauf der Wartezeit ebenso wie sein Bruder das Bach bestieg, um mit seiner Arbeit zu beginnen. Fehler aus Mangel an Vorsicht oder aus Leichtsinn und Unüberlegtheit kommen aber, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, erfahrungsgemäß auf jedem Gebiet vor, und daß namentlich junge Menschen Warnungen älterer Personen nicht immer sehr ernst nehmen, ist auch eine bekannte Erfahrungstatsache. Nach dem oben Gesagten geht es auch fehl, wenn die Revision auf die These von der Gleichstellung von Abschlußarbeiten mit Ausbesserungsarbeiten in Bezug auf die Sicherheitserfordernisse zurückkommt und meint, ein Schuldvorwurf könne gegen den Beklagten nicht begründet sein, weil die von ihr herausgestellte Präge höchstrichterlich noch nicht entschieden gewesen sei. Daß sich der Beklagte über die Pflicht zur Anbringung von Panggerüsten nicht im unklaren gewesen ist, hat das Berufungsgericht irrtumsfrei daraus geschlossen, daß er nach eigenem Vorbringen - und zwar auch noch für das Einbleien der Schörnsteindurchfüh-rungen - die Anbringung befohlen hatte; nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er es hierbei gegenüber seinen Deuten nur an dem nötigen Nachdruck fehlen lassen. Die Revision erhebt noch Bedenken gegen den erkennenden Ausspruch des Berufungsurteils; sie meint, es sei nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß der Beklagte der Klägerin
VI ZR 12/61 Verkündet am 17. November 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2^01 057 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Dachdeckermeisters Fritz B Bapjj^, Straße 4P, sen. in Wt Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. gegen die Gesetzliche Unfallver- sicherungTwBii9B-^l^M9> m/Wt, vertreten durch die beiden Vorsitzenden, ebendort, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17* November 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. K.E. Meyer, Hanebeck, Br. Hauß und Br. Pfretzschner für Recht erkannt; Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büsseldorf vom 10. November I960 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision wurden dem Beklagten auferlegt , Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Am 25» Januar 1957 erlitt der damalige Dachdeckergeselle Helmut BreflHB in bei seiner Tätigkeit in dem Bedachungsunternehmen des Beklagten einen Arbeitsunfall. Der Beklagte hatte bei vier Wohnhausneubauten am KflHHP in das Bindecken Übernommen. An dem Heubau IV waren noch die SchornsteindurchfUhrungen durch die Dachhaut einzudecken und zu verbleien. Hiermit waren Helmut Breflü^, sein Bruder Friedhelm Brefl^HP und ein weiterer Geselle beauftragt. Die Arbeiten sollten am 25. Januar 1957 ausgeführt werden. Tags zuvor war ihnen jedoch gesagt worden, sie sollten nicht zur Baustelle, sondern zur Werkstatt kommen, wenn sich das Wetter verschlechtere. Am folgenden Morgen begaben sich die Gebrüder Bre®-zur Baustelle, prüften zunächst, ob das Dach auch nicht vereist war, fanden es geraten, mit dem Beginn der Arbeiten eine Y/eile zu warten, und schickten sich nach etwa 40 Minuten an, mit der Arbeit anzufangen. Während Friedhelm Bre®-auf der einen Dachseite an die Arbeit ging, stieg Helmut BrefllH^ au^ der anderen Seite durch die Dachluke , , um über die Dachleiter, die auf dem schrägen Dach eingehängt lag, zu dem Schornstein zu gelangen. Hierbei verlor er den Halt, rutschte das Dach hinab und stürzte in die Tiefe. Das Dach hatte eine Neigung von 35die Hauswand eine Höhe von etwa 10 m. Bei dem Sturz zog sich Helmut Breflm^ einen Verrenkungsbruch des 12. Brustwirbels und eine Querschnittlähmung zu. BreflIHp stand bei der Klägerin in der gesetzlichen Unfallversicherung. Wegen der Versicherungsleistungen, die ihm die Klägerin gewährt und weiter zu gewähren hat, nimmt diese gemäß § 903 RVO gegen den Beklagten den im Vorverfahren nach § 906 RVO angekündigten und beschlossenen Rückgriff. Sie macht ihn für den Unfall verantwortlich, weil er es entgegen den Unfallverhütungsvorschriften unterlassen habe, Fanggerüste anzubringen. Per Beklagte hat entgegnet, für die geringfügigen Abschlußarbeiten, die noch hätten ausgeführt werden müssen, seien Fanggerüste nicht notwendig gewesen. Der Unfall sei allein auf grobes Verschulden des Verunglückten zurückzuführen. Das Dach sei erheblich vereist gewesen; entsprechend der Weisung vom Vorabend habe der Verunglückte daher die Baustelle meiden und zur Werkstatt kommen müssen; vor dem Betreten des Daches habe ihn sein Bruder und auch ein zufällig vorbeikommender anderer Dachdecker namens noch gewarnt; er habe sich beim Ausstieg auf das Dach leichtfertig bewegt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Gber-landesgericht hat das Urteil in etwas geänderter Fassung wie folgt bestätigt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7. 174,27 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 22. April 1959 zu zahlen. 2. Ee wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr daraus erwachsen, daß sie vom 1. Mai 1959 ab an den Verletzten Helmut Bre^HB) bis zu dessen Tode oder der etwaigen Rentenherab- Setzung oder Rentenzahlungseinstellung monatlich 238,40 DM zahlt - im Palle der Rentenherabsetzung die dann festgesetzte Rente. 3* Es wird weiter festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin weiterhin zu erstatten, a) etwaige Uber den Klageantrag zu 2) hinausgehen-de Aufwendungen, die sich daraus ergeben, daß in den Unfallfolgen eine Verschlimmerung ein-tritt oder daß dem Verletzten eine höhere Rente zu zahlen ist, auch wenn die Rentenerhöhung auf Grund zukünftiger Gesetzesänderungen erfolgt (Geldleistungen im gesetzlichen Umfang -Sozialreform)$ b) Aufwendungen für etwaige künftige Heilungskosten . • 4. Die Kosten beider? Rechtszüge trägt der Beklagte. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet 1, Wie die von der Klägerin erlassenen und für den Beklagten unstreitig maßgeblich gewesenen Unfallverhütungs-Vorschriften vom 15- November 1954 über "Arbeiten an und auf Dächern" in § 2 Ziff. 2 bestimmen, sind bei Arbeiten an Und auf Dächern bei einer Traufhöhe von mehr als 5 m und Dachneigungen von mehr als 20 # Fanggerüste unter der Traufkante anzubringen. Obwohl hier das Dach eine Trauf-höhe von etwa 10 m hatte und eine Neigung von 35 # aufwies, war kein Fanggerüst angebracht. Die Revision verweist auf die Bestimmung des § 4 der Vorschriften, wonach bei geringfügigen Ausbesserungsarbeiten an und auf Dächern mit mehr als 20 % Dachneigung von der Anbringung von Fanggerüsten abgesehen werden kann, wenn die Arbeiten von Dachleitern oder Arbeitsgerüsten aus vorgenommen werden und die Beschäftigten angeseilt sind. Sie meint, es könne keinen Unterschied machen, ob es sich um geringfügige Ausbesserungsarbeiten oder, wie hier, um geringfügige Restarbeiten als Abschluß eines größeren Bauvorhabens handele. Solcher Auffassung ist bereits das Berufungsgericht mit Recht entgegengetreten. Unverkennbar will § 4 den Unternehmern^ aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die sonst vorgeschriebenen umständlicheren und aufwendigeren Sicherungsvorkehrungen ersparen, wenn es sich nur um die in dieser AusnahmevorSchrift gekennzeichneten geringfügigen. Einzelarbeiten handelt. Für Restarbeiten eines einheitlichen größeren Werkes kann dies aber nicht gelten. Hier müssen, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, die ordentlichen Sicherheitsmaßnahmen vor Beginn der gesamten Dacharbeiten (§1 Abs. 1 dieser Vorschriften) getroffen und bis zu deren Abschluß beibehalten werden. Unerfindlich ist, wieso im vorliegenden Falle it zwischen den vorangegangenen Arbeiten und den am Unfalltage auszuführenden Restarbeiten eine Zäsur sollte gemacht werden müssen, wie die Revision meint. Ohne daß es noch darauf anzukommen braucht, daß nach § 4 der Vorschriften bei geringfügigen Ausbesserungsarbeiten ein Fanggerüst auch nur dann entbehrlich ist, wenn die Beschäftigten angeseilt sind, hat das Berufungsgericht demnach mit Recht angenommen, daß nach den Unfallverhütungsvorschriften ein Fanggerüst hätte angebracht sein müssen. Da der Beklagte als Unternehmer die Unfallverhütungs-Vorschriften zu beachten hatte, wäre es seine Pflicht gewesen, das vorgeschriebene Fanggerüst - und zwar nicht erst am Unfalltage - anbringen zu lassen. 2c Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß bei Vorhandensein des Fanggerüstes der Absturz des BreiHI^ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre, gleichviel ob er wegen Eisglätte oder infolge einer unachtsamen Bewegung den Halt verloren hat. Die Pflichtversäumnis des Beklagten sei daher in jedem Fall für den Unfall ursächlich geworden. Die Revision vertritt demgegenüber die Ansicht, der ursächliche Zusammenhang sei darum zu verneinen, weil äas das vereist gewesen sei, nach der An- weisung des Beklagten vom Vortage überhaupt nicht habe besteigen dürfen; er habe dieser Anweisung vorsätzlich zuwider gehandelt, ungeachtet auch des warnenden Zurufes des Zeugen daß doch alles vereist sei; ein solches Verhalten habe außer aller Wahrscheinlichkeit gelegen und jeglicher Lebenserfahrung widersprochen. Die Revision kann hiermit nicht durchdringen. Richtig ist allerdings, daß das Fehlen des vorgeschriebenen Fanggerüstes, obwohl es für den Unfall in naturwissenschaftlichem Sinne ursächlich geworden ist, im Hechtssinne doch dann nicht als ursächlich angesehen werden könnte, wenn es zu dem Unfall nur infolge des Hinzutretens solcher Umstände gekommen wäre, die als ganz ungewöhnlich und außer aller Wahrscheinlichkeit liegend außer Betracht bleiben müßten, wenn der Unfall sich also nicht mehr als eine adäquate Folge des Versäumnisses des Beklagten darstellte und dem Beklagten nicht mehr zugerechnet werden könnte» Dem Berufungsgericht, das die Dinge unter diesem von ihm zutreffend dargelegten Blickwinkel eingehend geprüft hat, ist aber darin beizutreten, daß für eine derartige Annahme bei dem festgestellten Sachverhalt kein Raum ist» Zwar v/ar es den Gesellen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Hinblick auf eine drohende Vereisung der Dächer gesagt worden, daß sie zur Werkstatt kommen sollten, falls sich das Wetter verschlechtere» Gleichwohl war diese Anweisung, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausführt, nicht so eindeutig, daß in jedem Falle die objektiv richtige Entscheidung der Arbeiter, ob sie nun zur Baustelle gehen durften oder in die Werkstatt kommen mußten, gewährleistet gewesen wäre» Die Wertung der Witterungsverhaltnisse konnte, individuell bedingt, immerhin zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Den Gesellen war also ein gewisser ^ErmessensSpielraum eingeräumt, wie dies nach den Ausführungen des Berufungsgerichts im Betrieb des Beklagten offenbar ständiger Übung entsprach« Daß der dritte Geselle, dem die gleiche Arbeit wie den Gebrüdern BreflH^ - 8 j i. zugeteilt war, nicht auch zur Baustelle gegangen ist, spricht nicht, wie die Revision aneint»notwendig gegen die Annahme, daß dem Gesellen ein Ermessensspielraum belassen worden ist; er kann in Ausübung seiner Ermessensbefugnis zu anderer Auffassung gelangt sein als die Gebrüder BreflH^. Nach Meinung des Verunglückten hatte sich, v/ie er bekundet hat, das Wetter am Morgen des 25«. Januar gebessert; die Dächer in der Nähe seiner Wohnung seien eisfrei gewesen,, Sein Bruder hat ausgesagt, daß nach seiner Erinnerung das Wetter bei bedecktem Himmel trocken und für die Jahreszeit "recht ordentlich" gewesen sei. Beide mögen, so bat das Berufungsgericht erwogen, die Witterungsverhältnisse, insbesondere in der Frage einer etwaigen Vereisung, irrtümlich falsch beurteilt haben; daß sie nicht in die Werkstatt, sondern zur Baustelle gegangen seien, habe aber nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung gelegen. Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. i i: 1; L<: s ? i Zu der gleichen Beurteilung ist das Berufungsgericht auch in Bezug auf das Verhalten gelangt, daß der Verunglückte in der Folge an der Baustelle gezeigt hat. Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere der Bekundung des Zeugen Friedhelm BreflHft; der von einer feinen, hauchdünnen Eisschicht gesprochen hat, die man eigentlich nur dadurch habe feststellen können, daß man mit der Hand darüberging, hat das Berufungsgericht als erwiesen angesehen, daß nur eine leichte Vereisung des Daches Vorgelegen hat, als die Gebrüder BreflHB^ um 8 Uhr an der Baustelle erschienen. Festgestelltermaßen hat der Zeuge Friedhelm Bre^HHfe von einem Aussteigen auf das Dach zunächst abgeraten, nach etwa 40 Minuten ' i •> * dann aber doch zur Aufnahme der Arbeit das Dach bestieger und sein Verhalten damit erklärt, er habe es sehr oft erlebt, daß ein Dach morgens zunächst leicht vereist gewesen sei, nach kurzer Zeit von einer Vereisung aber schon nicht mehr habe gesprochen werden können. Als der Verunglückte auf seiner Dachseite ebenfalls mit der Arbeit beginnen wollte, hat ihm der 2euge ZflBBHfe zwar zugerufen, es sei doch alles vereist. Das Berufungsgericht hält es aber für möglich, daß sich für den Zeugen, der selbst nicht auf dem Dach gewesen ist, von der Straße aus ein Eindruck ergeben hat, der den wirklichen Verhältnissen auf dem Dach nicht gerecht geworden ist. Daß auch der Zeu ge Friedhelm Bre^HK seinen Bruder noch gewarnt habe, ist nach den Ausführungen des Berufungsurt? ils nicht fest zustellen. Der Verunglückte ist dem Beispiel seines Bruders gefolgt, offenbar in der Meinung, nunmehr ohne große Qefahr - wie sein Bruder - mit der Arbeit beginnen zu kön nen. Seiner eigenen Zeugenbekundung hat das Berufungsge-rieht entnommen, daß er unmittelbar vor dem Aussteigen auf das Dach auf eine etwaige Vereisung nicht mehr sonderlich geachtet hat. S Bei diesem Sachverhalt ist das Berufungsgericht mit j Recht der Ansicht, daß auch das Verhalten des Verunglück- I ten an der Baustelle den ursächlichen Zusammenhang zwi- j sehen der unterlassenen Anbringung eines Fanggerüstes und j dem Unfair nicht ih Frage stellen kann. j ' ' | Hatte der Verunglückte auch bei seinem Eintreffen an der Baustelle das Dach vereist vorgefunden, so lag es doci 3 i nicht außer aller Wahrscheinlichkeit, daß er bei der vom Berufungsgericht festgestellten nur leichten Vereisung 10 - und der ein Ermessen offen lassenden Art der Anweisung des Beklagten an der Baustelle blieb, um seine Arbeit aufzunehmen, wenn das Eis, wie erwartet, bald abgetaut war«. Vergeblich versucht die Revision der Feststellung des Berufungsgerichts, daß nur eine leichte Vereisung Vorgelegen hat, dadurch den Boden zu entziehen, daß sie mit der Rüge eines Verstosses gegen § 286 ZPO geltend macht, das Berufungsgericht habe bei der Bewertung der Aussagen des Zeugen Werner Brflm^ fehlerhaft angenommen, er sei am Ausgang des Rechtsstreits interessiert; das Berufungsgericht habe unbeachtet gelassen, daß der Beklagte versichert sei. Es spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht bei seiner Bemerkung ein finanzielles Interesse des Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits im Auge gehabt habe; ersichtlich war vielmehr das persönliche Interesse gemeint, das er ’’als Sohn des Beklagten” ’’naturgemäß" daran hatte, daß sich der gegen seinen Vater erhobene Vorwurf, den Unfall seines Gesellen verschuldet zu haben, als unbegründet erwies. Weiter widersprach es aber auch keineswegs jeder Lebenserfahrung, daß der Verunglückte nach Ablauf der Wartezeit ebenso wie sein Bruder das Bach bestieg, um mit seiner Arbeit zu beginnen. Es war zwar leichtsinnig, daß er sich vorher nicht vergewisserte, ob das Eis inzwischen auch vergangen war, leichtsinnig auch, daß er sich durch den Zuruf des Zeugen ZiflHIV nicht warnen ließ. Fehler aus Mangel an Vorsicht oder aus Leichtsinn und Unüberlegtheit kommen aber, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, erfahrungsgemäß auf jedem Gebiet vor, und daß namentlich junge Menschen Warnungen älterer Personen nicht immer sehr ernst nehmen, ist auch eine bekannte Erfahrungstatsache. 11 Danach steht es aber außer Zweifel, daß die unterlassene Anbringung des Fanggertistes für den Unfall ursächlich geworden ist. 3. In eingehender rechtsirrumtsfreier Würdigung hat das Berufungsgericht auch das in § 903 RVO vorausgesetzte Verschulden des Beklagten an dem Unfall bejaht. Daß die qualifizierte Fahrlässigkeit, die diese Bestimmung erfordert, im Sinne strafbarer Zurechenbarkeit zu verstehen ist. hat das Berufungsgericht nicht verkannt; vielmehr ist es bei der Prüfung der Schuldfrage unzweideutig hiervon ausgegangen. Nach dem oben Gesagten geht es auch fehl, wenn die Revision auf die These von der Gleichstellung von Abschlußarbeiten mit Ausbesserungsarbeiten in Bezug auf die Sicherheitserfordernisse zurückkommt und meint, ein Schuldvorwurf könne gegen den Beklagten nicht begründet sein, weil die von ihr herausgestellte Präge höchstrichterlich noch nicht entschieden gewesen sei. Daß sich der Beklagte über die Pflicht zur Anbringung von Panggerüsten nicht im unklaren gewesen ist, hat das Berufungsgericht irrtumsfrei daraus geschlossen, daß er nach eigenem Vorbringen - und zwar auch noch für das Einbleien der Schörnsteindurchfüh-rungen - die Anbringung befohlen hatte; nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er es hierbei gegenüber seinen Deuten nur an dem nötigen Nachdruck fehlen lassen. Das Berufungsgericht hat hiernach das Rückgriffsverlangen der Klägerin mit Recht für begründet gehalten. 4. Die Revision erhebt noch Bedenken gegen den erkennenden Ausspruch des Berufungsurteils; sie meint, es sei nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß der Beklagte der Klägerin 12 nur die Aufwendungen zu ersetzen brauche, die sie auf Grund des Unfalls kraft Gesetzes oder Satzung zu leisten habe« Die Entscheidung des Berufungsgerichts läßt aber, auch nach dem Zusammenhang der verschiedenen Teile des Urteilsausspruchs selbst, keinen Zweifel, daß es Leistungen der Unfallversicherung, d.h, also versicherungsrechtlich bestimmte Pflichtleistungen der Klägerin sind, auf die eich die festgestellte Verpflichtung des Beklagten zu dem Aufwendungsersatz bezieht. Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen, Dr. Kleinewefers Dr. K,E0 Meyer Hanebeck Dr, Hauß Dr, Pfretzschner