Die alte Zuleitung, die von der unter Gas stehenden Hauptversorgungsleitung nicht getrennt worden war, war zunächst an ihrem freien, in den Keller mündenden Ende mit einer Hauptsperreinrichtung versehen. Nach einiger Zeit habe sich das Gemisch von Leuchtgas und Luft durch einen Funken, der beim Einschalten des elektrischen Automaten der Treppenhausbeleuchtung übergeSprüngen sei, entzündet. Sie hat bestritten, daß die Explosion durch Leuchtgas verursacht worden sei, und vorgetragen, es habe sich um ein Attentat gehandelt. Bei Trümmergrundstücken habe sie, soweit die Leitung im Keller nicht mehr zugänglich gewesen sei, die Zuleitung von der Hauptversorgungsleitung getrennt. Bei normalem Geschehensablauf sei somit ein Unglück ausgeschlossen, so lange die Hauptsperreinrichtung intaktt bleibe, Baß der Hauseigentümer und Architekt StflHHI die Sperreinrichtung habe entfernen lassen, liege nicht mehr im Bereich des nach allgemeiner Lebenserfahrung Möglichen, Zudem habe StflHBI durch die Zerstörung der Zuleitung den Kausalzusammenhang unterbrochen, Bas Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, jedoch das Ersturteil durch Aufnahme des Vorbehalts einer zeitlichen Begrenzung des Rentenanspruchs ergänzt. Das Gas habe den Wassertopf durchschlagen und sei ungehindert in die Kellerräume eingedrungen, wo sich bis zu dem Zeitpunkt des Unfalls ein explosives Leuchtgas-Luft-Ge-mi9ch gebildet habe. So rechtfertigten nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Smie (vom Bundeskriminalamt) die chemische Untersuchung der Trümmerreste, die physikalische Auswertung der Art und Wirkung der Explosion sowie das Fehlen von Sprengstoff- oder Sprengkörperresten den Schluß, daß eine andere Explosionsursache als Leuchtgas nicht in Frage komme. Die Revision möchte den Tatrichter zu der von ihm abgelehnten Annahme zwingen, das behauptete Häftlingsgespräch sei ein Indiz für ein Attentat am Hause KflHP Straße (^> Damit kann sie nicht durchdringen, weil die Beurteilung des Tatrichters weder gegen die Denkgesetze noch gegen die allgemeine Lebenserfahrung verstößt« 1« Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten für die durch den Einsturz entstandenen Schäden gemäß §§ 823 ff, 31 BGB mit folgenden Erwägungen bejaht: Das für die technische Leitung verantwortliche Organ der Beklagten habe nicht die Anweisung erteilt, alle nicht mehr der Gasversorgung dienenden Hauszuleitungen auf Trümmergrundstücken von der Hauptversorgungsleitung endgültig zu trennen. Sei aber die Hauptsperreinrichtung als einzige Sicherungsvorkehrung einmal abgeschlagen gewesen, so sei das Austreten des Gases aus der offenen Zuleitung und seine mögliche Entzündung nur noch eine Präge der Zeit gewesen. Die hier notwendigen Vorkehrungen seien jedoch aus den allgemeinen Regeln unter zusätzlicher Berücksichtigung der bei Trümmergrundstücken gegebenen Besonderheiten zu folgern« Die in den DVGW-TVRGas (1950) enthaltenen anerkannten Regeln der Technik hätten auch für GasZuleitungen in Trümmergrundstücken, die nach ■ wie vor Bestandteil des mit Gas gefüllten Rohrsystems seien, Geltung« Die Vernehmung eines Sachverständigen über die Unanwendbarkeit der TVRGas (1950) auf Trümmergrundstücke sei nicht veranlaßt. Dieses Verhalten zeige, daß sie das Abtrennen dauernd außer Betrieb gesetzter Gasleitungen grundsätzlich für erforderlich halte« In der Tat bedürfe es nicht der Fachkunde eines Sachverständigen, um zu erkennen, daß eine nicht mehr benutzte, leer auslaufende, gleichwohl aber noch unter Gasdruck stehende Leitung eine ständige Gefahrenquelle bilde, und daß absolute Sicherheit nur durch das Abtrennen der nutzlos gewordenen Zuleitung erreicht werden könne. Zumindest aber sei die Beklagte verpflichtet und in der Lage gewesen, die Trennung der Gaszuleitung bis zu dem Jahre 1955 in den Fällen zu veranlassen, in denen die wieder aufzubauenden Häuser nicht wieder an die Gasversorgung angeschlossen werden sollten« Die Beklagte hätte zunächst wenigstens den Forderungen der TVRGas (1950) genügen und die außer Betrieb befindlichen Zuleitungen auf allen Trümmergrundstücken mit Stopfen oder Kappen sicher verschließen müssen. Sie habe sich um die endgültige Sicherung der Hauszuleitung auf dem Trümmergrundstück nicht einmal dann gekümmert, als sie am 19» November 1954 vom 20. Die sich aus diesen voraussehbaren Möglichkeiten ergebende Folge, daß das Gas nach Entfernung der Hauptsperreinrichtung in die Kellerräume strömen und bei seiner Entzündung das Haus zu dem Einsturz bringen werde, sei für ihn bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt* ebenfalls erkennbar gewesen. Hier hat die Beklagte die Zuleitungen in den durch den Krieg zerstörten Ruinengrundstücken belassen und sie weiterhin mit Gas gespeist» Sie hat dadurch- eine Gefahrensituation geschaffen» Damit gehörte die alsbaldige Beseitigung der Gefahr zu ihrem Pflichtenkreis» Daß eine nicht mehr benutzte, jedoch noch an die Hauptversorgungsleitung angeschlossene Gaszuleitung eine Gefahrenquelle darstellt, hät das Berufungsgericht zutreffend angenommen. b) Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die von der Beklagten ergriffene Maßnahme, nämlich die Zuleitungen zugänglicher Trümmergrundstücke nur durch Schließen der Hauptsperreinrichtung zu sichern, für -auf die Dauer gesehen - unzureichend erachtet hat, sind frei von Rechtsirrtum» Das Berufungsgericht hat sich insoweit zunächst auf die Ziffern 12 und 18 der TVRGas Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Bestimmungen der TVRGas (1950) nur für die nach dem 1. Oktober 1951 fertiggestellten Anlagen gelten; ferner habe es, unter Verstoß gegen § 286 ZPO, den zur Frage der Unanwendbarkeit der TVRGas (1950) auf Trümmergrundstücke angebotenen Sachverständigenbeweis übergangen und seine Sachkenntnis Überschritten» Diese Rügen sind unbegründet» Das Berufungsgericht hat den Bestimmungen der TVRGas (1950) entnommen, daß nach den anerkannten Regeln der Technik das Schließen der Hauptsperreinrichtung keine vollkommene Sicherung bedeutet« Hier handelt es sich nicht um Erwägungen, die nur auf einer besonderen technischen Sachkunde beruhen können, sondern um Erwägungen der allgemeinen Lebenserfahrung, die das Berufungsgericht auch ohne Anhörung von Sachverständigen anstellen konnte.- Die Beklagte hat hier ausgeführt: "Wo hin und wieder Gasgerüche in Trümmergrundstücken aufgetreten sind, sind sie ausnahmslos auf andere Ursachen zurückzuführen gewesen, vorwiegend auf den Diebstahl der Hauptsperreinrich-tung, die als Buntmetall teilweise sehr gesucht war", Angesichts des Inhalts dieses Schreibens kann sich die Revision nicht darauf berufen, daß nicht einmal ein Gasaustritt habe festgestellt werden können. Wenn das Berufungsgericht weiter die Möglichkeit erwogen hat, daß Bauarbeiter irrtümlich ein Rohrstück als tote Leitung betrachten und das nach ihrer Auffassung überflüssige Rohrstück samt der Absperreinrichtung abschlageh könnten, so läßt diese Auffassung, die sich auf einen dem eigenen Gaswachtrupp der Beklagten unterlaufenen Irrtum stützt, keinen Verstoß gegen Erfahrungssätze erkennen. Nach allem ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Verschließen toter, in Trummergrundstücke führender Lei-tungen nur mit der Hauptsperreinrichtung auf die Dauer gesehen keine ausreichende Sicherung darstellt, rechtlich nicht zu beanstanden, Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Beklagte zu demindest verpflichtet war, sich um die in wiederaufgebaute, aber nicht wieder an die Gasversorgung angeschloesene Grundstücke führenden toten Leitungen zu kümmern und diese unnütz gewordenen Leitungen zur Vermeidung drohender Gefahren von der Hauptversorgungsleitung zu trennen. Daß die Beklagte selbst als endgültige Sicherungsmaßnahme die Trennung der toten Leitungen von der Hauptversorungsleitung für erforderlich hielt, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum aus dem Verhalten der Beklagten wie auch aus dem Inhalt ihres Schreibens vom 20. Angesichts der Tatsache, daß die sachkundige Beklagte selbst die Notwendigkeit erkannt und ausgesprochen hat, zur Vermeidung von Gefahren tote, noch unter Gasdruck stehende Leitungen jedenfalls in bebauten Grundstücken von der Hauptversorgungsleitung zu trennen, bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, zu dieser Präge noch einen Sachverständigenbeweis zu erheben. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte diese Frage nicht ohne Anhörung eines Sachverständigen entscheiden dürfen, ist daher unbegründet. Um dieser Pflicht zur Abtrennung toter Leitungen in wiederaufgebäuten Häusern gerecht werden zu können, hätte, wie das Berufungsgericht zutreffend weiter ausführt, die Beklagte durch geeignete, vom Berufungsgericht im einzelnen aufgeführte Maßnahmen dafür Sorge tragen müssen, daß sie rechtzeitig von dem Wiederaufbau der Ruinengrundstücke Kenntnis erhielt. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts war die Beklagte auch in der Lage, derartige, ihre Kenntnis von den einzelnen Wiederaufbauvorhaben sicherstellende Maßnahmen zu ergreifen und die in den wieder aufgebauten Grundstücken -etwa 800 an der Zahl - gebotene Abtrennung durchzuführen, schon vorher aber diese Leitungen von Zeit zu Zeit zu überprüfen. mit dieser Maßnahme begnügt hätten# Dabei übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht den entscheidenden Fehler der Beklagten nicht in der zunächst vorgenommenen Sicherung durch Schließen der Hauptsperreinrichtung erblickt, sondern in der Tatsache, daß die Beklagte in der Folgezeit, etwa ein Jahrzehnt hindurch, die toten, in Trümmergrundstücke führenden Leitungen nicht planmäßig überwachte und sie, ohne sich um ihren Zustand zu kümmern, auch dann noch unter Gasdruck ließ, als sie von dem Wie-deraufbau der Ruinengrundstücke Kenntnis erlangte oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erlangen müssen» Ein derart nachlässiges Verhalten kann nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen« Falls die Gasversorgungsunternehmen anderer Großstädte der Bundesrepublik sich in ähnlicher Weise verhalten hätten, so* könnte in dieser Nachlässigkeit nicht eine zu beachtende Gruppenauffassung der beteiligten Kreise, sondern nur ein Mißstand erblickt werden. Es kommt sonach für die rechtliche Beurteilung nicht darauf an, ob auch die Gasunternehmer anderer Städte sich in ähnlicher Weise wie die Beklagte verhalten haben« Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe die diesbezüglichen Beweisangebote nicht berücksichtigt, ist daher unbegründet. e) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wäre der Unfall vermieden worden, wenn die Beklagte die gebotenen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hätte« Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen adäquaten ursächlichen Zusammenhang zwischen der Unterlassung der Beklagten und dem Einsturz des Hauses samt seinen Folgen bejaht hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Entscheidend ist, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Möglichkeit einer absichtlichen oder versehentlichen Entfernung der Hauptsperreinrichtung zu rechnen war. Da eine Gasexplosion im Gefahrenbereich des Unternehmens der Beklagten liegt und die Beklagte, ihrer Verkehrssicherungspflicht zuwider, dieser Gefahr nicht durch ausreichende Maßnahmen vorgebeugt hat, ist es nicht unbillig, ihr die Haftung für die Schäden, die eine unmittelbare Folge der Explosion sind, zuzu demuten. f) Entgegen der Meinung der Revision sind auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ein fahrlässiges Verhalten des für die technische Leitung verantwortlichen Organs der Beklagten bejaht hat, frei von Rechtsirrtum. habe nicht berücksichtigt, daß sich die Beklagte ähnlich wie die Gasunternehmer anderer Großstädte verhalten habe, ist unbegründet, wie sich aus den Darlegungen unter d) ergibt« Der Begriff der üblichen Sorgfalt deckt sich nicht notwendig mit dem Begriff der erforderlichen Sorgfalt (BGHZ 8, 138, 140 und 23, 288, 290 und BGH in VersR I960, 22)« Ein Hinweis auf die etwa übliche Sorgfalt geht dann fehl, wenn sich, wie hier, diese Sorgfalt in Wahrheit als Nachlässigkeit darstellt (vgl« RGZ 102, 47)o
VI ZR 12/60 „ ^ Verkündet 2191 069 am 15» November I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit d^jjjfc^aswerke AG 1__vertreten durch ihren Vorstand? F00HHHIHHB, Kflüpstraße 0p, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Witwe Adele % (Bayern), G^PHBBB~Ring w? Klägerin, Be rufungs be klagte und Re vis ions be klagte,. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VI. 2ivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15* November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels, sowie der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K.E. Meyer, Hanebeck und Dr» Graf für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.Mo vom 16. November 1959 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt . Von Rechts wegen 2 ~ Tatbestand: Am 7« Dezember 1955 ereignete sich in dem Keller des gerade wieder aufgebauten Mietshauses KflBM Straße eine derart heftige Explosion) daß das Gebäude in sich zusammenstürzte und seine Bewohner unter sich begrub. Durch die Explosion wurden 27 Menschen getötet und 10 Personen verletzt. Die Klägerin wurde aus den Trümmern des Hauses geborgen. Ihr Ehemann und ihr einziger Sohn kamen bei dem Einsturz ums Leben. Der Neubau wurde nach seiner Fertigstellung im Jahre 1955 nicht wieder an die städtische Leuchtgasversorgung, die der Beklagten obliegt, angeschlossen. Die Gaszuleitung des früher auf dem Grundstück errichteten, im Kriege zerstörten Gebäudes ragte jedoch noch in die Kellerräume des Neubaues. Die alte Zuleitung, die von der unter Gas stehenden Hauptversorgungsleitung nicht getrennt worden war, war zunächst an ihrem freien, in den Keller mündenden Ende mit einer Hauptsperreinrichtung versehen. Diese Einrichtung wurde einige Wochen vor dem Einsturz im Zuge der Wiederaufbauarbeiten entfernt. jüie Klägerin hat behauptet: Durch den Einsturz habe sie ihre Ernährer verloren. Sie selbst habe dabei schwere körperliche Schäden erlitten, die ihre Arbeitsunfähigkeit und eine Vermehrung ihrer Bedürfnisse zur Folge gehabt hätten. 3>ie ihr gewährten Versorgungsleistungen glichen den ihr durch Entziehung des Unterhaltsrechts und die erlittenen Verletzungen erwachsenen Schaden nicht vollständig aus. Auch habe sie bei dem Einsturz ihre gesamte Habe im Werte von 20.000 DM verloren, von ihrer Hausratsversicherung aber nur eine Entschädigung in Hohe von 11.500 DM erhalten. Die Klägerin hat die Beklagte für den Schaden verantwortlich gemacht. Sie hat ihre Ansprüche auf das Reichshaftpflichtgesetz sowie auf unerlaubte Handlung gestützt und vorgetragen: Der Schaden sei durch die Explosion eines Leuchtgas-Luft-Gemisches entstanden. Die Gaszuleitung sei.nach Entfernung der Hauptsperreinrichtung nur mehr durch einen mit Wasser gefüllten Absperrtopf gesichert gewesen. Im Zeitpunkt des Unfalls sei das Wasser zu dem Teil verdunstet gewesen. Die Beklagte habe in den frühen Morgenstunden des 7. Dezember 1955 das Gas in der Hauptleitung unter ungewöhnlich hohen Druck gesetzt. Die dabei auftretende Druckwelle (233 mm WS) habe das restliche Wasser aus dem Topf in Richtung des Kellers geschleudert, so daß das Gas durch die Zuleitung in den Keller habe eindringen können. Nach einiger Zeit habe sich das Gemisch von Leuchtgas und Luft durch einen Funken, der beim Einschalten des elektrischen Automaten der Treppenhausbeleuchtung übergeSprüngen sei, entzündet. Die Beklagte habe es schuldhaft unterlassen, geeignete Maßnahmen zur Absicherung aller Gefahrenquellen zu ergreifen, Mit der Möglichkeit, daß die Zuleitung durch Eingriffe dritter Personen beschädigt werde, habe sieh rechnen müssen. Von der Wiederbebauung des Grundstücks habe sie am 19» November 1954 durch eine Meldung des Führers eines ihrer Gaswachtrupps Kenntnis erlangt. In einem am 20, März 1951 an den Haus- und Grundbesitzerverein in Frankfurt a,M. gerichteten Schreiben habe sie selbst den Standpunkt vertreten, daß außer Betrieb gesetzte Hausleitungen getrennt und an den Einund Auslässen verschlossen werden müßten, Auch sei in den DVGW-TVRGas (1950) unter Ziffer 12 und 18 ausdrücklich vorgeschrieben, daß noch nicht in Betrieb genommene oder außer Betrieb gesetzte Leitungen an den Einund Auslässen sicher zu verschlies-sen seien und daß das Schließen eines Hahnes, Ventils oder Schiebers oder das Füllen des Wasserabsperrtopfes keine ordnungsmässige Sicherung darstellten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie zu zahlen a) ein Schmerzensgeld von 6.000 DM samt 4 Zinsen seit dem 7. Dezember 1955, b) eine Hausratsentschädigung von 8o500 DM nebst 4 i° Zinsen seit dem 7. Dezember 1955 und c) eine lebenslange Rente von 400 DM monatlich, beginnend ab 1» Januar 1956» Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat bestritten, daß die Explosion durch Leuchtgas verursacht worden sei, und vorgetragen, es habe sich um ein Attentat gehandelt. Der Eigentümer des zerstörten Hauses, StflHB» sei aktiv in der slowakischen Untergrundbewegung tätig gewesen« In Kreisen dieser Bewegung sei bereits vor dem Unglücksfall das Gerücht verbreitet worden, das von bezogene Haus werde in die Luft fliegen. Nach dem Inhalt eines im November 1955 in der Strafanstalt Straubing zwischen zwei Häftlingen geführten Gesprächs sei ein Attentat in geplant ge- wesen. Eine Haftung der Beklagten scheide aber auch dann aus9 wenn es sich um eine Gasexplosion gehandelt habe. Nach Kriegsende habe die Beklagte im Zuge der Wiederaufnahme der Gasversorgung alle Hausanschlüsse überprüft. Bei Trümmergrundstücken habe sie, soweit die Leitung im Keller nicht mehr zugänglich gewesen sei, die Zuleitung von der Hauptversorgungsleitung getrennt. Andernfalls habe sie die im Keller gelegene Hauptsperreinrichtung so fest verschlossen, daß sie nur mit Gewalt und unter Verwendung von Werkzeugen habe geöffnet werden können. Dieses Verfahren sei in allen deutschen Großstädten üblich gewesen und habe den anerkannten Regeln der Technik entsprochen. Die Vorschriften der TVRGas (1950) seien nur auf bewohnte Grundstücke anwendbar. Von dem Wiederaufbau des Grundstücks habe sie schuldlos keine Kenntnis erlangt, Bis zu dem 1, Oktober 1955 habe sie von rund 14,080 Trümmergründstücken etwa 8,600 Zuleitungen entfernt. Auf keinem dieser Grundstücke sei es vor dem Abtrennen zu einem Unfall gekommen. Bei 800 wiederaufgebauten, aber nicht erneut an die Gasversorgung angeschlossenen Häusern seien die alten Hauszuleitungen noch vorhanden, ohne daß in einem dieser Gebäude bisher Gas ausgetreten sei. Bei normalem Geschehensablauf sei somit ein Unglück ausgeschlossen, so lange die Hauptsperreinrichtung intaktt bleibe, Baß der Hauseigentümer und Architekt StflHHI die Sperreinrichtung habe entfernen lassen, liege nicht mehr im Bereich des nach allgemeiner Lebenserfahrung Möglichen, Zudem habe StflHBI durch die Zerstörung der Zuleitung den Kausalzusammenhang unterbrochen, Bas Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, jedoch das Ersturteil durch Aufnahme des Vorbehalts einer zeitlichen Begrenzung des Rentenanspruchs ergänzt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, Bie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision, Entseheidungsgründe: I, 1, Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ist das Haus KjHHP StraßeU infolge der Explosion eines Leuchtgas-Luft-Gemisches eingestürzt. Nach Entfernung der Sperreinrichtung, so führt das Berufungsgericht aus, habe nur noch der Wasserabsperrtopf das Entweichen des Gases aus der an die Hauptversorungsleitung noch ange-schlossenen,offen mündenden Hauszuleitung verhindert. Die Sperrwirkung des nur teilweise mit Wasser gefüllten Absperrtopfes habe nur ausgereicht, um das in die Zuleitung einströmende Gas bis zur Grenze der normalen Zünd- und Löschdruckwellen (ca. 210 mm WS und weniger) zurückzuhalten. Am 7. Dezember 1955 sei jedoch zwischen drei und vier Uhr morgens im Anschluß an einen Eichversuch eine ungewöhnlich hohe Druckwelle (über 230 mm WS) aufgetreten. Das Gas habe den Wassertopf durchschlagen und sei ungehindert in die Kellerräume eingedrungen, wo sich bis zu dem Zeitpunkt des Unfalls ein explosives Leuchtgas-Luft-Ge-mi9ch gebildet habe. Dieses sei gegen 5.30 Uhr durch einen funken entzündet worden, der beim Einschalten der elektrischen Treppenhausbeleuchtung in den im Keller befindlichen Lichtautomaten übergeSprüngen sei. Diese Feststellungen beruhten auf den sich widerspruchslos ergänzenden und ineinander greifenden Gutachten der Sachverständigen, die alle anderen denkbaren Explosionsursachen eingehend geprüft und ausgeschlossen hätten. So rechtfertigten nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Smie (vom Bundeskriminalamt) die chemische Untersuchung der Trümmerreste, die physikalische Auswertung der Art und Wirkung der Explosion sowie das Fehlen von Sprengstoff- oder Sprengkörperresten den Schluß, daß eine andere Explosionsursache als Leuchtgas nicht in Frage komme. Durch dieses Ergebnis der Beweisaufnahme werde die von der Beklagten behauptete Möglichkeit eines Attentats ausgeschlossen. Es sei daher davon abgesehen worden, insoweit weitere Beweise zu erheben, insbesondere die Strafgefangenen und GflHP als Zeugen zu hören. Ihre Aussagen, wie immer sie auch lauten würden, könnten die Überzeugung des Senats von dem ünfallgeschehen nicht erschüttern* Zudem könnten die beiden Personen allenfalls Häftlingsgespräche über ein geplantes Attentat wiedergeben. Jedenfalls seien sie nicht in der Lage, aus eigenem Wissen etwas über den Hergang des Unglücks zu bekunden, da sie im Dezember 1955 in der Strafanstalt Straubing eingesessen hätten. 2. Diese tatrichterlichen Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Ohiie Erfolg macht die Revision mit der Verfahrensrüge aus § 286 ZPO geltend, die Ablehnung der Beweisanträge enthalte eine unzulässige Vorwegnahme der BeweiswUrdigung. Denn das Berufungsgericht beurteilt nicht vorweg den Wert der angebotenen Beweismittel, sondern prüft pflichtgemäß die Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache. Erachtet der Tatrichter eine unter Beweis gestellte Hilfstatsache als unerheblich, weil ihm diese Hilfstatsache nicht die Überzeugung verschaffen würde, daß die streitige Tatsache, auf deren Vorhandensein aus der Hilfstatsache geschlossen werden könnte, wahr ist, und lassen die Urteilsgründe erkennen, daß und weshalb er den Beweisantritt als für die Bildung seiner Überzeugung unerheblich erachtet hat, so liegt in der Ablehnung eines solchen Beweisantritts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15. Februar 1952 - V ZR 48/51 - nicht veröffentlich# keine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses. Gegenstand des Beweisantrags der Beklagten war die in das Wissen der Zeugen gestellte Tatsache, daß bereits im November 1955 in Häftlingskreisen der Strafanstalt Straubing der Plan eines in zu verübenden Atten- tates bekannt geworden war. Das Berufungsgericht hat das in möglicher tatrichterlicher Würdigung für unerheblich erachtet, weil der in Häftlingskreisen erörterte Attentatsplan nach den Beweisergebnissen unmöglich am 7. Dezember 1955 an dem Hause Straße 4P durchgeführt worden sein kann. Die Revision möchte den Tatrichter zu der von ihm abgelehnten Annahme zwingen, das behauptete Häftlingsgespräch sei ein Indiz für ein Attentat am Hause KflHP Straße (^> Damit kann sie nicht durchdringen, weil die Beurteilung des Tatrichters weder gegen die Denkgesetze noch gegen die allgemeine Lebenserfahrung verstößt« Nach allem ist die Verfahrensrüge unbegründet« II. 1« Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten für die durch den Einsturz entstandenen Schäden gemäß §§ 823 ff, 31 BGB mit folgenden Erwägungen bejaht: Das für die technische Leitung verantwortliche Organ der Beklagten habe nicht die Anweisung erteilt, alle nicht mehr der Gasversorgung dienenden Hauszuleitungen auf Trümmergrundstücken von der Hauptversorgungsleitung endgültig zu trennen. Diese Unterlassung sei für den Erfolgseintritt adäquat ursächlich gewesen. Der Geschehensablauf vom Entfernender Hauptsperreinrichtung bis zu dem Ausströmen des Gases und zu dem Eintritt des dadurch bedingten Schadens liege bei einer unter Druck stehenden unbenutzten Hauszuleitung nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit. Die Entfernung der dem Zugriff eines jeden zugänglichen Hauptsperreinrichtung durch Unbefugte - sei es durch Buntmetalldiebe, mutwillige Jugendliche oder Bauarbeiter vor oder während des Wiederaufbaus - seih kein so ungewöhnliches Ereignis, daß es bei Berücksichtigung aller Umstände außer Betracht bleiben müsse. Sei aber die Hauptsperreinrichtung als einzige Sicherungsvorkehrung einmal abgeschlagen gewesen, so sei das Austreten des Gases aus der offenen Zuleitung und seine mögliche Entzündung nur noch eine Präge der Zeit gewesen. Auch die Unfallfolgen lägen im Bereich der adäquaten Kausalität, Selbst wenn der Hauseigentümer StflHBB fahrlässigerweise den Bauarbeitern den Auftrag zu dem Abschlagen der Sperreinrichtung erteilt habe, so bleibe doch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassung der Beklagten und dem Schadenseintritt trotz der dann von StflHIB gesetzten Zwischenursache bestehen, da auch ein Eingreifen in dieser Richtung sich n och im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung halte«, Der verantwortliche Vertreter der Beklagten sei auf Grund des Betriebes der Gasversorgungsanlage verpflichtet gewesen, alle zur Abwendung der durch die Anlage geschaffenen Gefahren notwendigen und zu demutbaren Maßnahmen zu ergreifen«, Dieser Verpflichtung habe er auf die Dauer nicht schon durch die Anordnungj die Zuleitungen zugänglicher frUmmer-grundstücke nur durch Schließen der Hauptsperreinrichtung zu sichern, genügt. Im Jahre 1955 sei der provisorische Verschluß durch die Hauptsperreinrichtung nicht mehr geeignet gewesen, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten« Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die unbenutzten Hauszuleitungen aller, gerade auch der jedermann zugänglichen Trümmergrundstücke, zu trennen. Zwar gebe es keine speziellen, dn Vorschriften niederge-legten Regeln für die Sicherung von Gaszuleitungen in Trümmergrundstueken. Die hier notwendigen Vorkehrungen seien jedoch aus den allgemeinen Regeln unter zusätzlicher Berücksichtigung der bei Trümmergrundstücken gegebenen Besonderheiten zu folgern« Die in den DVGW-TVRGas (1950) enthaltenen anerkannten Regeln der Technik hätten auch für GasZuleitungen in Trümmergrundstücken, die nach ■ wie vor Bestandteil des mit Gas gefüllten Rohrsystems seien, Geltung« Die Vernehmung eines Sachverständigen über die Unanwendbarkeit der TVRGas (1950) auf Trümmergrundstücke sei nicht veranlaßt. Nach Ziffer 12 und 18 dieser TVRGas (1950) seien das Abfüllen eines Wasserab- 10 - sperrtopfes oder das Schließen der Hauptsperreinrichtung nicht als sicherer Verschluß anzusehen. Gaszuleitungen in Trümmergrundstücfce, also Leitungen, die für nicht voraussehbar lange Zeit oder für immer unbenutzt bleiben, seien nach dem Gutachten des Sachverständigen Körting stets von der Hauptversorgungsleitung zu trennen. Die Beklagte selbst habe in ihrem Schreiben an den Hausund Grundbesitzerverein vom 20« März 1931 die Abtrennung der außer Betrieb gesetzten Innenleitungen von der Hausleitung gefordert. Ihrem Vorbringen zufolge habe sie bis 1955 8«600 Zuleitungen von Trümmergrundstücken entfernt. Dieses Verhalten zeige, daß sie das Abtrennen dauernd außer Betrieb gesetzter Gasleitungen grundsätzlich für erforderlich halte« In der Tat bedürfe es nicht der Fachkunde eines Sachverständigen, um zu erkennen, daß eine nicht mehr benutzte, leer auslaufende, gleichwohl aber noch unter Gasdruck stehende Leitung eine ständige Gefahrenquelle bilde, und daß absolute Sicherheit nur durch das Abtrennen der nutzlos gewordenen Zuleitung erreicht werden könne. Der Sachverständige Körting habe in diesem Zusammenhang das Wort "Selbstverständlichkeit" gebraucht* wenn auch in rückschäuender Beurteilung. Die Beklagte sei in der Lage gewesen, alle Trümmergrundstücke bis zu dem 1. Oktober 1955 in dieser Weise zu sichern. Darauf, ob die Gasversorgungsunternehmen in den übrigen kriegszerstörten Städten der Bundesrepublik ebenso gehandelt hätten wie die Eeklagte, komme es nicht an. Die Hechtswidrigkeit einer auf einen technischen Mißstand zurückgehenden Schadenszufügung werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß dieser Mißstand möglicherweise weit verbreitet sei. Zumindest aber sei die Beklagte verpflichtet und in der Lage gewesen, die Trennung der Gaszuleitung bis zu dem Jahre 1955 in den Fällen zu veranlassen, in denen die wieder aufzubauenden Häuser nicht wieder an die Gasversorgung angeschlossen werden sollten« Die Beklagte hätte zunächst wenigstens den Forderungen der TVRGas (1950) genügen und die außer Betrieb befindlichen Zuleitungen auf allen Trümmergrundstücken mit Stopfen oder Kappen sicher verschließen müssen. Dadurch wären selbst Laien auf die vorhandene Gefahrenquelle aufmerksam gemacht worden. Spätestens mit dem Beginn der Aufbauarbeiten hätte sie die Zuleitungen endgültig von dem Versorgungsnetz trennen müssen. Auch hätte sie geeignete Maßnahmen - wie Verbindungsaufnahme mit der Baubehörde und Anweisungen an ihre Trupps -treffen müssen, um sicherzustellen, daß sie von allen Neubauten Kenntnis erhielt. Mit einem passiven Verhalten der an der Gasversorgung uninteressierten Bauherrn habe sie rechnen müssen. Auch habe sie die Verpflichtung gehabt, die nur behelfsmäßig gesicherten Leitungen in angemessenen Zeitabständen regelmäßig zu überprüfen. Wäre sie in dieser Weise verfahren, dann wäre das Schadensereignis ebenfalls vermieden worden. Ihre Maßnahmen seien aber nicht verkehrsrichtig, sondern unzulänglich gewesen. Sie habe sich um die endgültige Sicherung der Hauszuleitung auf dem Trümmergrundstück nicht einmal dann gekümmert, als sie am 19» November 1954 vom 20. Polizeirevier in Frankfurt a.M. folgende Mitteilung erhalten habe: "Starker Gasgeruch auf der Baustelle KflHfe Straße 14U o Das für die technische Leitung verantwortliche Organ der Beklagten habe den Eintritt des Schadens fahrlässig herbeigeführt. Bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Fachmanns habe es mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß die Jedem zugängliche Hauptsperreinrichtung in Trümmergrundstücken von Unbefugten entfernt würde. Die vom Gaswachtrupp erstattete Meldung, die Zuleitung zu dem Grundstück 4HBStraße sei getrennt, zeige, daß selbst erfahrene Bedienstete der Beklagten die Herauf-beschworene Gefahr nicht erkannt, sondern die Leitung für tot gehalten hätten. Leichter habe ein solcher Irr- tum einem Laien unterlaufen können, der dann das scheinbar überflüssige, frei auslaufende Rohrstück mitsamt der Absperreinrichtung demontiert und damit den einzigen Verschluß der unter Gas stehenden Zuleitung entfernt habe. Bei der nach der Währungsreform einsetzenden regen Bautätigkeit habe der verantwortliche Vertreter der Beklagten auch damit rechnen müssen, daß der zunächst offene Ruinenkeller durch Errichtung eines Neubaues wieder geschlossen würde, ohne daß die Beklagte oder ein fachkundiger Handwerker rechtzeitig zur Überprüfung der Gasanlage herangezogen würde. Die sich aus diesen voraussehbaren Möglichkeiten ergebende Folge, daß das Gas nach Entfernung der Hauptsperreinrichtung in die Kellerräume strömen und bei seiner Entzündung das Haus zu dem Einsturz bringen werde, sei für ihn bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt* ebenfalls erkennbar gewesen. Auf einen Rechtsirrtum hinsichtlich der Anwendbarkeit der TVRGas (1950) auf Trümmergrundstücke könne er sich nicht berufen. Es handele sich nicht um eine falsche rechtliche Wertung, sondern um die Nichtbeachtung der anerkannten Regeln der Technik und die Außerachtlassung der Sorgfalt eines ordentlichen Fachmanns auf dem Gebiet der Gaswerksunternehmer. Die Neuorganisation und generelle Sicherung des gesamten Gasnetzes bei der Wiederaufnahme der Gasversorgung nach dem Krieg sei eine typische Organaufgabe gewesen. Für den durch das Organ schuldhaft verursachten Schaden hafte die Beklagte nach § 31 BGB in Verbindung mit §§ 823 ff BGB. Ob die Beklagte auch eine Schadensersatzpflicht nach den Vorschriften des Reichshaftpflichtgesetzes treffe, könne unerörtert bleiben. 2. Biese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht eine der Beklagten hinsichtlich der nicht mehr benützten Gaszuleitungen Britten gegenüber bestehende Verkehrssicherungspflicht bejahte Wer eine Gefahrenquelle schafft, hat die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu dem Schutze Dritter zu treffen (BGHZ 5» 378? 389; 24, 124, 127; BGH in VersR 1955, 21; 1956, 489 und I960, 356). Unterläßt er dies, so macht er sich Dritten gegenüber, die dadurch einen Schaden erleiden, ersatzpflichtig, sofern er den gefahrendrohenden Zustand und die Möglichkeit eines schädigenden Erfolges erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß eine Gefahrenquelle nicht nur derjenige schafft, der einen gefährlichen Zustand herbeiführt, sondern auch derjenige, der einen solchen Zustand andauern läßt (BGH in BB 1959, 394)o Auch im letzteren Falle besteht daher die Pflicht, die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Hier hat die Beklagte die Zuleitungen in den durch den Krieg zerstörten Ruinengrundstücken belassen und sie weiterhin mit Gas gespeist» Sie hat dadurch- eine Gefahrensituation geschaffen» Damit gehörte die alsbaldige Beseitigung der Gefahr zu ihrem Pflichtenkreis» Daß eine nicht mehr benutzte, jedoch noch an die Hauptversorgungsleitung angeschlossene Gaszuleitung eine Gefahrenquelle darstellt, hät das Berufungsgericht zutreffend angenommen. Es konnte diese Feststellung auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, ohne Anhörung eines Sachverständigen, treffen» b) Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die von der Beklagten ergriffene Maßnahme, nämlich die Zuleitungen zugänglicher Trümmergrundstücke nur durch Schließen der Hauptsperreinrichtung zu sichern, für -auf die Dauer gesehen - unzureichend erachtet hat, sind frei von Rechtsirrtum» Das Berufungsgericht hat sich insoweit zunächst auf die Ziffern 12 und 18 der TVRGas (1950) bezogen, wonach das Schließen der Hauptsperr-einrichtung nicht als sicherer Verschluß anzusehen ist* Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Bestimmungen der TVRGas (1950) nur für die nach dem 1. Oktober 1951 fertiggestellten Anlagen gelten; ferner habe es, unter Verstoß gegen § 286 ZPO, den zur Frage der Unanwendbarkeit der TVRGas (1950) auf Trümmergrundstücke angebotenen Sachverständigenbeweis übergangen und seine Sachkenntnis Überschritten» Diese Rügen sind unbegründet» Das Berufungsgericht hat den Bestimmungen der TVRGas (1950) entnommen, daß nach den anerkannten Regeln der Technik das Schließen der Hauptsperreinrichtung keine vollkommene Sicherung bedeutet« Diese in den TVRGas (1950) zu dem Ausdruck,gekommene Erkenntnis läßt sich naturgemäß nicht zeitlich oder sachlich begrenzen. Zudem hat das Berufungsgericht seine Auffassung, daß das Schließen der Hauptsperreinrichtung keine ausreichende endgültige Sicherungsmaßnahme darstellt, mit weiteren selbständigen Erwägungen begründet, die es im Zusammenhang mit den Fragen des adäquaten Kausalzusammenhangs und des Verschuldens der Beklagten angestellt hat. Es hat darauf hingewiesen, daß die Hauptsperreinrichtung auf Trümmergrundstücken dem Zugriff eines jeden zugänglich war und deshalb die Gefahr ihrer Entfernung bestand. Hier handelt es sich nicht um Erwägungen, die nur auf einer besonderen technischen Sachkunde beruhen können, sondern um Erwägungen der allgemeinen Lebenserfahrung, die das Berufungsgericht auch ohne Anhörung von Sachverständigen anstellen konnte.- Soweit das Berufungsgericht u.a. auf die Möglichkeit der Entfernung der Einrichtung durch Buntmetalldiebe hingewiesen hat, beruht dies ersichtlich auf den Angaben der Beklagten in ihrem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. vom 4. Februar 1956 (Bd. II Bl. 239 der zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemachten Strafakten). Die Beklagte hat hier ausgeführt: "Wo hin und wieder Gasgerüche in Trümmergrundstücken aufgetreten sind, sind sie ausnahmslos auf andere Ursachen zurückzuführen gewesen, vorwiegend auf den Diebstahl der Hauptsperreinrich-tung, die als Buntmetall teilweise sehr gesucht war", Angesichts des Inhalts dieses Schreibens kann sich die Revision nicht darauf berufen, daß nicht einmal ein Gasaustritt habe festgestellt werden können. Wenn das Berufungsgericht weiter die Möglichkeit erwogen hat, daß Bauarbeiter irrtümlich ein Rohrstück als tote Leitung betrachten und das nach ihrer Auffassung überflüssige Rohrstück samt der Absperreinrichtung abschlageh könnten, so läßt diese Auffassung, die sich auf einen dem eigenen Gaswachtrupp der Beklagten unterlaufenen Irrtum stützt, keinen Verstoß gegen Erfahrungssätze erkennen. Nach allem ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Verschließen toter, in Trummergrundstücke führender Lei-tungen nur mit der Hauptsperreinrichtung auf die Dauer gesehen keine ausreichende Sicherung darstellt, rechtlich nicht zu beanstanden, c) Das Berufungsgericht ist somit für die weitere Beurteilung zutreffend davon ausgegangen, daß eine Maßnahme der vorerwähnten Art keine ausreichende, endgültige Sicherung bedeutete, Wer aber eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält und gleichzeitig eine nur behelfsmäßige Sicherungsmaßnahme vorsieht, muß es sich zurechnen lassen, wenn er die Sachlage für einige Zeit unbeobachtet läßt und es sich später herausstellt, daß Zwischenzeit-lieh die Sicherungsmaßnahme entfernt worden ist und dies voraussehbar und verhütbar war (vgl, Urteil des erkennenden Senats vom 4, Mai 1956 - VI ZR 52/55 - LM Nr, 7 zu § 249 /Bb/ BGB), Hier hat sich die Beklagte mit der provisorischen Sicherung der in das Ruinengrundstück führen-den Hauszuleitung - wie auch anderer derartiger Leitungen 16 - begnügt und weder für eine endgültige Sicherung noch für eine Überwachung der Hauszuleitung Sorge getragen«, Ihre Aufgabe, und zwar die Aufgabe ihres verfassungsmäßig berufenen Organs, wäre es gewesen, die in Trümmergrundstücke führenden toten, jedoch noch unter Gasdruck stehenden Leitungen nach und nach endgültig zu sichern, zu demindest aber genaue Anweisungen für ihre planmäßige Erfassung und Sicherung zu erlassen. Sie durfte diese Leitungen nicht ein Jahrzehnt lang ohne Kontrolle in dem Zustand einer nur provisorischen, fragwürdigen Sicherung belassen. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Beklagte zu demindest verpflichtet war, sich um die in wiederaufgebaute, aber nicht wieder an die Gasversorgung angeschloesene Grundstücke führenden toten Leitungen zu kümmern und diese unnütz gewordenen Leitungen zur Vermeidung drohender Gefahren von der Hauptversorgungsleitung zu trennen. Dies bedeutet keine Überspannung der an die Beklagte zu stellenden Anforderungen. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 14. Oktober 1958 - VI ZR 189/57 -LM Nr. 5 zu § 276 (C d) BGB ausgeführt hat, sind an die Verkehrssicherungspflicht dann strenge Anforderungen zu stellen, wenn große Gefahren drohen. Daß die Beklagte selbst als endgültige Sicherungsmaßnahme die Trennung der toten Leitungen von der Hauptversorungsleitung für erforderlich hielt, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum aus dem Verhalten der Beklagten wie auch aus dem Inhalt ihres Schreibens vom 20. März 1951 gefolgert, in dem sie die Abtrennung toter Leitungen verlangte, "um möglichen Schäden an Gesundheit und Eigentum vorzubeu-gen". Es ist, entgegen der Meinung der Revision, ohne Belang, daß sich dieses Schreiben nicht auf Trümmergrundstücke bezog. Denn die im Schreiben zu dem Ausdruck gekommene Auffassung, daß von toten* aber noch an die Hauptversorgungsleitung angeschlossenen Hausleitungon Gefahren drohen, gilt allgemein, insbesondere aber dann, wenn 17 - solche Leitungen in wiederaufgebauten Grundstücken verbleiben. Angesichts der Tatsache, daß die sachkundige Beklagte selbst die Notwendigkeit erkannt und ausgesprochen hat, zur Vermeidung von Gefahren tote, noch unter Gasdruck stehende Leitungen jedenfalls in bebauten Grundstücken von der Hauptversorgungsleitung zu trennen, bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, zu dieser Präge noch einen Sachverständigenbeweis zu erheben. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte diese Frage nicht ohne Anhörung eines Sachverständigen entscheiden dürfen, ist daher unbegründet. Um dieser Pflicht zur Abtrennung toter Leitungen in wiederaufgebäuten Häusern gerecht werden zu können, hätte, wie das Berufungsgericht zutreffend weiter ausführt, die Beklagte durch geeignete, vom Berufungsgericht im einzelnen aufgeführte Maßnahmen dafür Sorge tragen müssen, daß sie rechtzeitig von dem Wiederaufbau der Ruinengrundstücke Kenntnis erhielt. Pie Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte mit einem passiven Verhalten der an einem Gasanschluß nicht interessierten Grundstückeigentümer rechnen mußte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts war die Beklagte auch in der Lage, derartige, ihre Kenntnis von den einzelnen Wiederaufbauvorhaben sicherstellende Maßnahmen zu ergreifen und die in den wieder aufgebauten Grundstücken -etwa 800 an der Zahl - gebotene Abtrennung durchzuführen, schon vorher aber diese Leitungen von Zeit zu Zeit zu überprüfen. Pas Berufungsgericht hat daher mit Recht das Unterlassen derartiger Maßnahmen als Verletzung der der Beklagten, und zwar dem verantwortlichen Organ der Beklagten, obliegenden Verkehrssicherungspflicht gewertet. d) Die Revision meint, die Sicherung nur mit der Hauptsperreinrichtung habe den anerkannten Regeln der Technik entsprochen, weil sich auch andere Großstädte 18 - -> mit dieser Maßnahme begnügt hätten# Dabei übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht den entscheidenden Fehler der Beklagten nicht in der zunächst vorgenommenen Sicherung durch Schließen der Hauptsperreinrichtung erblickt, sondern in der Tatsache, daß die Beklagte in der Folgezeit, etwa ein Jahrzehnt hindurch, die toten, in Trümmergrundstücke führenden Leitungen nicht planmäßig überwachte und sie, ohne sich um ihren Zustand zu kümmern, auch dann noch unter Gasdruck ließ, als sie von dem Wie-deraufbau der Ruinengrundstücke Kenntnis erlangte oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erlangen müssen» Ein derart nachlässiges Verhalten kann nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen« Falls die Gasversorgungsunternehmen anderer Großstädte der Bundesrepublik sich in ähnlicher Weise verhalten hätten, so* könnte in dieser Nachlässigkeit nicht eine zu beachtende Gruppenauffassung der beteiligten Kreise, sondern nur ein Mißstand erblickt werden. Es kommt sonach für die rechtliche Beurteilung nicht darauf an, ob auch die Gasunternehmer anderer Städte sich in ähnlicher Weise wie die Beklagte verhalten haben« Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe die diesbezüglichen Beweisangebote nicht berücksichtigt, ist daher unbegründet. e) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wäre der Unfall vermieden worden, wenn die Beklagte die gebotenen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hätte« Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen adäquaten ursächlichen Zusammenhang zwischen der Unterlassung der Beklagten und dem Einsturz des Hauses samt seinen Folgen bejaht hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie werden den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs aufgestellten Grundsätzen gerecht (BGHZ 3, 261, 267 und 18, 286, 288). Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, daß die ein- zelnen Glieder der Ursachenkette nicht außerhalb des Bereichs der Wahrscheinlichkeit liegen, handelt es sich um Erwägungen tatsächlicher Art, die keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze enthalten und daher für das Eevisionsgericht bindend sind. Die Revision kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß sich ein Einsturz dieser Art bisher-nicht^ereignetIhätOundLdaßikeiniPall eines ähnlichen Handelns eines Architekten oder Bauunternehmers bekannt geworden ist. Entscheidend ist, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Möglichkeit einer absichtlichen oder versehentlichen Entfernung der Hauptsperreinrichtung zu rechnen war. Wer im einzelnen Fall diese im Bereich des Möglichen liegende Entfernung durchführte oder anordnete, ist ohne Belang. Ob eine andere Beurteilung hier dann geboten wäre, wenn die Entfernung bewußt zu dem Zwecke der Herbeiführung des Einsturzes des Hauses vorgenommen worden wäre, kann dahinstehen; denn ein solches vorsätzliches Handeln ist hier nicht festgestellto Eine Unterbrechung des ursächlichen Zusammenhangs scheidet daher aus. Entgegen der Meinung der Revision kann hier auch nicht gesagt werden, daß der Beklagten eine Haftung für die Unfallfolgen billigerweise nicht zugemutet werden könne. Da eine Gasexplosion im Gefahrenbereich des Unternehmens der Beklagten liegt und die Beklagte, ihrer Verkehrssicherungspflicht zuwider, dieser Gefahr nicht durch ausreichende Maßnahmen vorgebeugt hat, ist es nicht unbillig, ihr die Haftung für die Schäden, die eine unmittelbare Folge der Explosion sind, zuzu demuten. f) Entgegen der Meinung der Revision sind auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ein fahrlässiges Verhalten des für die technische Leitung verantwortlichen Organs der Beklagten bejaht hat, frei von Rechtsirrtum. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß sich die Beklagte ähnlich wie die Gasunternehmer anderer Großstädte verhalten habe, ist unbegründet, wie sich aus den Darlegungen unter d) ergibt« Der Begriff der üblichen Sorgfalt deckt sich nicht notwendig mit dem Begriff der erforderlichen Sorgfalt (BGHZ 8, 138, 140 und 23, 288, 290 und BGH in VersR I960, 22)« Ein Hinweis auf die etwa übliche Sorgfalt geht dann fehl, wenn sich, wie hier, diese Sorgfalt in Wahrheit als Nachlässigkeit darstellt (vgl« RGZ 102, 47)o III. Da auch im übrigen die Gründe des Berufungsjurte&ILs^ keine Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen lassen, war deren Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen« Br« Engels Br« Kleinewefers Dr«KoE«Meyer Dr« Graf Hanebeck