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BGH · VI ZE 12/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZE 12/58

- ProzeßbevollnäcLtigters Rechtsanwalt hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13- Januar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichtcr 3)1% Kleinev/efers, Br* Engels, Br* Bode, Drc Hauß und Heinrich Lloyer für Recht erkannts Die Revision des Beklagten Alfons B^IV gegen das Urteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesge- • •• richts in Saarbrücken vom 27» September 1957 wird zurückgewiesen. Im Verwarnungstermin hat er diese Sachdarstellung widerrufen und angegeben, das Einbiegen sei noch nicht beendet gewesen, und der Wagen habe sich mit seinem hinteren Ende noch auf der Fahrbahn befunden, als der Kläger aufgefahren sei« Obwohl er sich dem Unfallort mit einer Geschwindigkeit von nur 30 - 35 Jon/st genähert habe, habe er den unbeleuchteten Wagen, der ganz überraschend auf seine Fahrbahn zurückgerollt sei, nicht mehr auswcichen können. Der Kläger hat Ersatz seines Vermögens Schadens, ein angemessenes, auf mindestens 200000 frs veranschlagtes Schmerzensgeld und die Feststellung verlangt, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. Als der Beklagte sich angeschickt habe,* nach links einzubiegen, habe er den Kläger auf eine Entfernung von 170 m noch nicht wahrnehmen können. Bas Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß das vom Beklagten geführte Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls gemäß § 24 StVO in der damals geltenden Fassung mit der vorgeschriebenen Beleuchtung versehen sein mußte. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der unwiderlegten Behauptung des Beklagten' auseinändergesetzt, zur Unfallzeit sei die Straßenbeleuchtung noch nicht eingeschaltet gewesen? Es handelt sich hier aber nur um eine Hilfserwägung des Berufungsgerichts, die schon durch ihre Stellung in Parenthese ("-abgesehen davon, daß der Unfallverlauf ...-M) als solche gekennzeichnet und für das Beweisergebnis ohne Bedeutung ist. Das Berufungsgericht führt weiter aus, auf Grund der Aussagen der vom Beklagten benannten Zeugen sei in Übereinstimmung mit dem Urteil des Landgerichts eine Sichtweite von etwa 50 m zur Unfallzeit festzustellen. Doch erlaube es eine .»solche Sichtweite nicht, mit einem unbeleuchteten Fahrzeug am Verkehr teilzunehmen, wie bereits aus der Überlegung folge,1 daß eine Entfernung von 50 m von einem Kraftfahrzeug bei einer Geschwindigkeit von nur 40 km/st (die Beklagten hätten sich auf eine Geschwindigkeit des Klägers von 60 km/et berufen) bereits in 4,5 Sekunden zurückgelegt werde. Daß der Schaden durch die Unterlassung der gebotenen I Fahrzeugbeleuchtung mitverursacht worden ist, unterliegt I nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, das sich ] zutreffend auf die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins beruft, keinen Bedenkenc Verstöße gegen die Vor-,I Schriften über die Beleuchtung und Kenntlichmachung von Fahrzeugen sind nach aller Erfahrung geeignet, Verkehrsunfälle zu verursachen« (BGH VRS 9, 427)* Allerdings kann der damit gegebene Anscheinsbeweis durch den Nachv/eis von Tatsachen ausgeräumt werden, aus denen sich die naheliegende Möglichkeit ergibt, daß der nach der Lebenserfahrung j gebotene Schluß auf die Ursächlichkeit im konkreten Falle { nicht berechtigt ist. Die Revision beanstandet zwar mit Recht, daß das Berufungsgericht eine Beleuchtung des Fuhrwerks mit vor-schriftmäßigen Laternen für erforderlich hält, während nach dem Erlaß vom 13. Die Revision meint, das Fehlen dieser einen vorgeschriebenen Lampe sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen, da der Kläger das die Straße nach links überquerende Fuhrwerk von der rechte» Sei&e gesehen habe, also eine links hängende Lampe nicht hätte sehen können. Die Revision übersieht, daß der Kläger nach der Feststellung des Berufungsgerichts vor dem Unfall die Unfallstelle bereits auf eine Entfernung von 260 m einsehen konnte. hätte daher bereits eine geraume Weile vor dem Einbiegen des Fuhrwerks eine vorschriftsmäßig links angebrachte Laterne wahmehmen können* Diese Möglichkeit ist durch die Erwägung der Revision nicht ausgeräumt. Das Berufungsgericht hat weiter ohne Verfuhrensver-stoß angenommen9 daß der vom Beklagten behauptete Alkoholgenuß des Klägers nicht geeignet ist, den zu Gunsten des Klägers sprechenden Änscheinsbeweis zu entkräften. Hach ei gehender Beweiswürdigung, in der es alle erhobenen Beweise, würdigt, kommt das Gericht zu dem Ergebnis, daß (,ein die Hahrtüchtigkeit des Klägers einschränkender Alkoholgenuß und insbesondere dessen Ursächlichkeit für den Unfall nicht! Das Berufungsgericht hält die Vernehmung der Zeugen nicht für erforderlich, da die in das Wissen der Zeugen ge-] stellten Tatsachen, auch in Verbindung mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, nicht geeignet seien, einen hin-] reichend sichern Beweis dafür zu liefern, daß der Verungliic te zur Zeit des Unfalls infolge übermäßigen Alkoholgenusses] in seiner Hahrtüchtigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Den Ausführungen des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Unfall auch dadurch verschuldet, daß er das Vorfahrtsrecht des Klägers nach § 13 Abs.4- StVO a.H. und Das Berufungsgericht legt seiner Würdigung mit Recht die vom Beklagten in diesem Rechtstreit gegebene Darstellung des Unfallhergangs zugrunde, auf die sich auch der Kläger hilfsweiso bezieht. Hach dieser Darstellung ist der Kläger auf das Fuhrwerk aufgefahren, als es die Fahrbahn des Klägers nach links überquerte und mit dem hinteren Ende noch etwa ein Viertel der Straßenbreite versperrte. querung der StraBe eine Zeit von 12 bis 13 Sekunden benötigte und die 'Sicht des Klägers durch die weit vorgeschrittene Dämmerung erheblich behindert war* Es kann daher unentschieden bleiben, ob der Beklagte auch bei einer Entfernung des Klägers von 150 in, die er nicht nachgewiesen hat, wartepflichtig gewesen wäre» Bei der Schadensabwägung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß der vorschriftswidrigen Mitnahme des Zeugen durch den Kläger auf dem Gepäckträger des 95 ccm-Motorrades keine Bedeutung für Entstehung und Umfang des Schadens beigemessen» Da der Kläger das Fuhrwerk nach der Feststellung des Berufungsgerichts erst auf * eine Entfernung von etwa 2 m wahrgenommen hat, ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Mitnahme des Zeugen sei für die Entstehung des Schadens nicht kausal, nicht zu beanstanden, da der Kläger infolge des späten Erkennens des.

Zitierte Normen: § 24 StVO § 529 ZPO § 17 StVO § 97 ZK
BeleuchtungUnfallmBerufungsgerichtFahrzeugKlägerFuhrwerkRevision

Volltext der Entscheidung

2349 opo
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/
VI ZE 12/58
Verkündet a»M3, Januar 1959 SH? Justizobersekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des minderjährigen Bergmanns Alfons BflHi in NH^-S^by	Straße	HB»	gesetzlich	ver-
treten durch seine Mütter, Ehefrau Wilhelm WC wohnhaft daselbst,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den Bergmann Juliüs 2fMin B hätte 4HI,
Kläger, Berufungskläger und -Revisionsbeklagten,
- ProzeßbevollnäcLtigters Rechtsanwalt
 hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13- Januar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichtcr 3)1% Kleinev/efers, Br* Engels, Br* Bode, Drc Hauß und Heinrich Lloyer
 für Recht erkannts
 Die Revision des Beklagten Alfons B^IV gegen das Urteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesge- • •• richts in Saarbrücken vom 27» September 1957 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegto
 Von Rechts wegen

Am 27. September 1955 uberließ der Stiefvater dee Beklagten seinem Schwager Johann FBB einen mit zwei Kühen bespannten Ackerwagen zu dem.Einfahren von Kartoffeln« Führer des Gespanns war der am fBBHHI 1938 geborene Beklagte.
Gegen 19 Uhr - der genaue Zeitpunkt ist bestritten - brachte er nach Entladung des Wagens das unbeleuchtete Fuhrwerk auf der iBHHB Straße in NBMB nach dem etwa 150 m weiter gelegenen Anwesen seines Stiefvaters,	Straße
 Kr. BBr zurück. In Höhe des Anwesens, das in seiner Fahrtrichtung auf der linken Straßenseite liegt, bog er, das linke Zugtier am Halfter führend, nach links ein, um zu der Hofeinfahrt zu gelangen. Der hintere Teil des Wagens befand sich noch auf der Fahrbahn, als der Kläger mit seinem Motorrad UKW 95 ccm aus Richtung HBHB kommend, auf diesen rechts seitlich auffuhr. An dem Motorrad, auf dem der Zeuge	auf	dem	Gepäckträger	mitfuhr,	war
 bereits dio Beleuchtung eingeschaltet. Der Kläger erlitt durch den Zusammenstoß schwere Verletzungen. Sein linker Unterschenkel mußte amputiert werden; außerdem entstand Sachschaden.
Ein gegen den Beklagten eingeleitetes Ermittlungsverfahren (9 Js 1031/55 jug) führte zu einer Verwarnung des Beschuldigten. In diesem Verfahren hatte er bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, er habe in der Einfahrt des Anwesens des Stiefvaters den Wagen angehalten, als das rechte Hinterrad in der flachen Straßenrinne ge-
i
standen habe. Er sei dann an das hintere Wagenende gegangen, um die Bremsen anzuziehen. Plötzlich hätten die Zugtiere, als er sich etwa auf halbem Weg nach hinten befand, den
 
Wagen etwa 2 m zurück in die Fahi'bahn geschoben. In diesem Augenblick sei der Kläger seitlich auf den Wagen aufgefahren. Im Verwarnungstermin hat er diese Sachdarstellung widerrufen und angegeben, das Einbiegen sei noch nicht beendet gewesen, und der Wagen habe sich mit seinem hinteren Ende noch auf der Fahrbahn befunden, als der Kläger aufgefahren sei«
Der ICläger hat vorgetragen, im Zeitpunkt des Unfalls - gegen 19 Uhr - sei es bei’eits "stockdunkel” gewesen. Obwohl er sich dem Unfallort mit einer Geschwindigkeit von nur 30 - 35 Jon/st genähert habe, habe er den unbeleuchteten Wagen, der ganz überraschend auf seine Fahrbahn zurückgerollt sei, nicht mehr auswcichen können. Den Erstbeklagten treffe das alleinige Verschulden am Unfall, da er seiner Beleuchtungspflicht nicht nachgekommen sei und die Kühe eine Weile unbeaufsichtigt gelassen und so das Zurückrollen des Wagens verursacht habe. Wenn seine im Verwamungstermin gegebene Sachdarstellung richtig sei, habe er den Unfall dadurch verschuldet, daß er ohne Rücksicht auf den ihm entgegenkommenden Kläger die Fahrbahn mit dem unbeleuchteten Fuhrwerk gekreuzt habe.
Der Kläger hat Ersatz seines Vermögens Schadens, ein angemessenes, auf mindestens 200000 frs veranschlagtes Schmerzensgeld und die Feststellung verlangt, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat behauptet, der Unfall habe sich nicht erst gegen 19 Uhr,
 
sondern bereits um 18.40 Uhr ereignet. Zu dieser Zeit habe zwar Dämmerung geherrscht, es habe aber noch normale Sicht bestanden, zu demindest habe man ohne Lichtquellen noch 50 bis 60 m weit sehen können. Eine Beleuchtung des Fuhrwerks sei daher noch nicht erforderlich gewesen. Die Darstellung des Unfallhergangs durch ihn bei seiner polizeilichen Vernehmung sei unrichtig gewesen. Der Zusammenstoß sei erfolgt, als er das Gespann in gleichmäßig langsamer Fahrt in das Anwesen des Gespann eigentümers hineingefahren habe. Die Vorfahrt des Klägers sei nicht verletzt worden. Als der Beklagte sich angeschickt habe,* nach links einzubiegen, habe er den Kläger auf eine Entfernung von 170 m noch nicht wahrnehmen können. Der Unfall sei allein vom Kläger verschuldet worden, der erheblich unter Alkoholeinwirkung gestanden und die Fahrbahn nicht beobachtet habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da nicht erwiesen sei,, daß das Fuhrwerk im Zeitpunkt des Unfalls hätte beleuchtet sein müssen. Die Sichtweite habe noch mindestens 50 m betragen. Eine solche Sichtweite gestatte es unter Berücksichtigung der ländlichen Verhältnisse, mit einem langsamen Kuhfuhrwerk ohne Beleuchtung zu fahren.
1
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Leistungsklagen dem Grunde nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung in demselben Umfang getroffen vorbehaltlich der Ansprüche des Sozialversicherungsträgers. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen«
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils,
 Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«
RntsoheidungsgrüMQ 1
Der Revision muß der Erfolg versagt werden«
Bas Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß das vom Beklagten geführte Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls gemäß § 24 StVO in der damals geltenden Fassung mit der vorgeschriebenen Beleuchtung versehen sein mußte. Wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Entscheidung des erkennenden Senats VRS 9, 427 sowie der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG VAE 1942, 35; 1943, 59) ausführt, hat diese Beleuchtungsvorschrift, die eine Beleuchtungspflicht "bei Dunkelheit und starkem Nebel" vorsieht, den Sinn und Zweck, die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs zu gewährleisten. Danach ist die Beleuchtung eines Fahrzeuges immer dann geboten, wenn die gegebeneniLichtverhältnisse derart sind, daß durch ein unbeleuchtetes Fahrzeug die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden würde« Das ist nicht erst bei völliger Dunkel heit der Fall, sondern schon dann, wenn andere Verkehrsteilnehmer infolge der LichtVerhältnisse die seitliche Be grenzung des Fahrzeugs und sein Ende nicht mehr deutlich erkennen können. Die Zeit, die als Dunkelheit gilt., ist seit Inkrafttreten' der Straßenverkehrsordnung 1934 nicht
 mehr gesetzlich umschrieben* Entscheidend sind daher allein die im Einzelfall am Unfallort vorhanden gewesenen LichtVerhältnisse (BGH VRS 9, 427; RG VAE 1943, 59).
In Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht nach eingehender Beweiswürdigung tatsächlich festgestellt , daß zur Unfallzeit die Dämmerung schon soweit vorgeschritten war, daß die Sicherheit des Straßenverkehrs die Beleuchtung des vom Beklagten geführten Fuhrwerks erforderte* Bas Berufungsgericht gründet seine Überzeugung auf die Aussage des Erstbeklagten vor der Polizei, es habe zur Unfallzeit bereits stark gedunkelt, auf die Auskunft des Wetterdienstes über den Grad der Dunkelheit zur Unfallzeit sowie auf die Zeugenaussagen, nach denen im Zeitpunkt des Unfalls drei verschiedene Fahrzeuge bereits die Beleuchtung eingeschaltet hatten, insbesondere die Aussage des Zeugen	es	sei	so	"duster"	ge-
wesen, daß er die Beleuchtung seines Fahrrades einge-sohaltet habe»
Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung der Aussage des vom Beklagten für seine Behauptung, es sei zur Unfallzeit noch genügend hell gewesen, benannten Zeugen Dr» DflHBdie Beweislast verkannt; die Unsicherheit des Boweisergebnisses gehe zu Lasten des Klägers» Dr» DflBihat ausgesagt, er müsse ohne Licht gefahren sein» Er sei wahrscheinlich ohne Licht gefahren. Das Berufungsgericht würdigt diese Aussage dahin, daß sie keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte biete, die geeignet aeien, seine aus dem oben dargelegten Beweis-
 
ergebnis gewonnene Überzeugung zu erschüttern. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden. Eine Verkennung der Beweislast durch das Berufungsgericht kommt schon deshalb nicht in Präge, weil das Gericht zu einem positiven Beweis ergebnis gelangt ist.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der unwiderlegten Behauptung des Beklagten' auseinändergesetzt, zur Unfallzeit sei die Straßenbeleuchtung noch nicht eingeschaltet gewesen? kann ebenfalls keine Bedeutung gewinnen. Hier handelt es sich um eine Schutzbehauptung des Beklagten, die zwar durch die Beweisaufnahme nicht widerlegt, aber auch nicht erwiesen worden ist. Dieser ungeklärte Punkt bietet weder *'ein Beweisindiz zu Gunsten des Beklagten noch zu Ungunsten des Klägers. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht ihn bei der Beweiswürdigung nicht ausdrücklich erwähnt hat.
Es ist zwar der Revision zuzugeben, daß das Berufungsgericht rechtsirrig ausführt, schon der Unfallverlauf spreche prima facie dafür, daß das Kuhfuhrwerk nicht rechtzeitig genug wahrnehmbar gewesen sei. Von einem solchen Anscheinsbeweis kann nicht die Rede sein. Es handelt sich hier aber nur um eine Hilfserwägung des Berufungsgerichts, die schon durch ihre Stellung in Parenthese ("-abgesehen davon, daß der Unfallverlauf ...-M) als solche gekennzeichnet und für das Beweisergebnis ohne Bedeutung ist. Das Berufungsgericht hat seine Feststellung über den Grad der Dunkelheit zur Unfallzeit ersichtlich auf Grund der oben dargelegten Beweismittel
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und Erwägungen getroffen. Die gerügte Hilfsorwägung vermag daher die Beweiswürdigung nicht in Frage zu stellen«
Das Berufungsgericht führt weiter aus, auf Grund der Aussagen der vom Beklagten benannten Zeugen sei in Übereinstimmung mit dem Urteil des Landgerichts eine Sichtweite von etwa 50 m zur Unfallzeit festzustellen. Doch erlaube es eine .»solche Sichtweite nicht, mit einem unbeleuchteten Fahrzeug am Verkehr teilzunehmen, wie bereits aus der Überlegung folge,1 daß eine Entfernung von 50 m von einem Kraftfahrzeug bei einer Geschwindigkeit von nur 40 km/st (die Beklagten hätten sich auf eine Geschwindigkeit des Klägers von 60 km/et berufen) bereits in 4,5 Sekunden zurückgelegt werde. Auch diese Erwägung läßt einen Hechtsirrtum nicht erkennen. Bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Beleuchtung eines Fahrzeugs geboten ist, kommt es entgegen der Meinung der Revision, nicht auf die Geschwindigkeit dieses Fahrzeugs an. Entscheidend ist vielmehr nach Sinn und Zweck des § 24 StVO ob auch für andere, schnell fahrende Verkehrsteilnehmer ein deutliches und rechtzeitiges Erkennen der Begrenzungen des Fahrzeugs gewährleistet ist. Gerade in der Dämmerung sind, wie jedem erfahrenen Kraftfahrer bekannt ist, die Sichtverhältnisse auch bei eingeschalteten Scheinwerfern ungünstiger und schwieriger als bei voller Dunkelheit.
Das Berufungsgericht hat daher mit Hecht angenommen, daß der Beklagte es pflichtwidrig versäumt hat, das von ihm geführte Fahrzeug mit der erforderlichen Beleuchtung zu. versehen.
Daß der Schaden durch die Unterlassung der gebotenen I Fahrzeugbeleuchtung mitverursacht worden ist, unterliegt I nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, das sich ] zutreffend auf die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins beruft, keinen Bedenkenc Verstöße gegen die Vor-,I Schriften über die Beleuchtung und Kenntlichmachung von Fahrzeugen sind nach aller Erfahrung geeignet, Verkehrsunfälle zu verursachen« (BGH VRS 9, 427)* Allerdings kann der damit gegebene Anscheinsbeweis durch den Nachv/eis von Tatsachen ausgeräumt werden, aus denen sich die naheliegende Möglichkeit ergibt, daß der nach der Lebenserfahrung j gebotene Schluß auf die Ursächlichkeit im konkreten Falle { nicht berechtigt ist. Es kann aber der Revision nicht zugegeben werden, daß hier solche Tatsachen bewiesen sind.
Die Revision beanstandet zwar mit Recht, daß das Berufungsgericht eine Beleuchtung des Fuhrwerks mit vor-schriftmäßigen Laternen für erforderlich hält, während nach dem Erlaß vom 13. Oktober 1942 MBliV S. 1999 und nach der Anordnung vom 19« Dezember 1944 MBliV 1945 Nr. 1 eine Lämpe genügte, die an oder unter dem Fahrzeug links so anzubringen war, daß sie das Fahrzeug nach vorn und rückwärts ausreichend erkennbar machte. Die Revision meint, das Fehlen dieser einen vorgeschriebenen Lampe sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen, da der Kläger das die Straße nach links überquerende Fuhrwerk von der rechte» Sei&e gesehen habe, also eine links hängende Lampe nicht hätte sehen können. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Revision übersieht, daß der Kläger nach der Feststellung des Berufungsgerichts vor dem Unfall die Unfallstelle bereits auf eine Entfernung von 260 m einsehen konnte. Er
 
hätte daher bereits eine geraume Weile vor dem Einbiegen des Fuhrwerks eine vorschriftsmäßig links angebrachte Laterne wahmehmen können* Diese Möglichkeit ist durch die Erwägung der Revision nicht ausgeräumt. Der Anscheinsbeweis greift durch beim Pehlen der vorgeschriebenen Beleuchtung, gleichgültig, ob eine oder zwei Laternen vorhanden sein müssen«
Auch der Umstand, daß der Kläger nach der Peststellung des Berufungsgerichts das Fuhrwerk erst aus einer . Entfernung von etwa 2 m. vom Anwesen des Fuhrwerkseigentümers wahrgenommen hat, vermag entgegen der Meinung der Revision den Änscheinsbeweis nicht auszuräumen« Einmal stellt das Fehlen der Beleuchtung nicht die alleinige Unfallursache dar; mitursächlich war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die unachtsame Fahrweise des Klägers« Aber auch hier bleibt die vom Beklagten nicht ausgeräumte Möglichkeit, daß der Kläger beim Vorhandensein der vorgeschriebenen Beleuchtung trotz unachtsamer Fahrweise rechtzeitig auf das Fuhrwerk aufmerksam geworden und ihm ausgewichen:wäro« Da die Beleuchtungsvorschriften gerade dem Zweck dienen, die aus der Unachtsamkeit anderer Verkehrsteilnehmer drohenden Gefahren abzuwenden, kann der Änscheinsbeweis für die Ursächlichkeit zwischen der unterlassenen Beleuchtung und dem Eintritt des Schadens nicht schon deshalb als entkräftet angesehen werden, v/eil eben jene typische Gefahrensituation Vorgelegen hat, deren schädigende Auswirkung die vom Gesetz verlangte Schutzmaßnahme vermeiden soll (Urteil des erkennenden Senats vom 12. April 1957, LM § 23 StVO Nr« 3)«
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Das Berufungsgericht hat weiter ohne Verfuhrensver-stoß angenommen9 daß der vom Beklagten behauptete Alkoholgenuß des Klägers nicht geeignet ist, den zu Gunsten des Klägers sprechenden Änscheinsbeweis zu entkräften. Hach ei gehender Beweiswürdigung, in der es alle erhobenen Beweise, würdigt, kommt das Gericht zu dem Ergebnis, daß (,ein die Hahrtüchtigkeit des Klägers einschränkender Alkoholgenuß und insbesondere dessen Ursächlichkeit für den Unfall nicht! mit hinreichender Sicherheit festzustellen sei”. Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision bewegen sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der Beweiswürdigung und sind daher unerheblich.
Die Revision rügt weiter zu Unrecht, daß das Berufung gericht von der Vernehmung der in zweiter Instanz benannten] Zeugen Hedwig Dö^| und Albert SchflBI abgesehen hat. Die Zeugen waren dafür benannt, daß sich der Kläger früher häufig während seiner Arbeitszeit betrunken und den Unfall-] tag, ohne seine Arbeitsstelle aufzusuchen, auswärts verbre habe. Das Berufungsgericht hält die Vernehmung der Zeugen nicht für erforderlich, da die in das Wissen der Zeugen ge-] stellten Tatsachen, auch in Verbindung mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, nicht geeignet seien, einen hin-] reichend sichern Beweis dafür zu liefern, daß der Verungliic te zur Zeit des Unfalls infolge übermäßigen Alkoholgenusses] in seiner Hahrtüchtigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden, und es kann dahingestellt bleiben, ob die Zurückweisung des Vorbringens als verspätet] (§ 529 Abs. 2 ZPO) gerechtfertigt ist.
Den Ausführungen des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Unfall auch dadurch verschuldet, daß er das Vorfahrtsrecht des Klägers nach § 13 Abs. 4- StVO a.H. und
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zugleich die Vorschrift des § 17 StVO verletzt habe, ist im Ergebnis ebenfalls beizutreten. Das Berufungsgericht legt seiner Würdigung mit Recht die vom Beklagten in diesem Rechtstreit gegebene Darstellung des Unfallhergangs zugrunde, auf die sich auch der Kläger hilfsweiso bezieht.
Hach dieser Darstellung ist der Kläger auf das Fuhrwerk aufgefahren, als es die Fahrbahn des Klägers nach links überquerte und mit dem hinteren Ende noch etwa ein Viertel der Straßenbreite versperrte. Bei solchem Sachverhalt spricht nach feststehender Rechtsprechung (BGH I*M § 23 StVO Nr. 3) der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Verletzung des Vorrechts des Klägers durch den Beklagten. Entgegen der Meinung der Revision steht der von ihr behauptete Umstand, daß der Beklagte im Augenblick des Zusammenstoßes die Fahrbahn bereits zu etwa drei Vierteln überquert hatte, der Verletzung des Vorrechts des Klägers angesichts seiner Verpflichtung, auf der rechten Straßenseite rechts zu fahren (§ 8 Abs. 2 StVO),nicht entgegen. Der Beklagte hat keine Tatsachen unter Bev/eis gestellt, geschweige denn bewiesen, die geeignet wären, den Änscheinsbev/eis auszuräumen. Er hat insbesondere für seine Behauptung, er habe, als er mit dem Binkseinbiegen begann, den Klüger noch nicht wahrnehmen können, keinen Beweis angetreten. Er hat lediglich durch Ortsbesichtigung unter Beweis gestellt, daß seine Sichtweite 170 m betragen habe. Das Berufungsgericht hat, in Vei'kennung des für den Kläger sprechenden Anscheinsbeweises ersichtlich davon ausgehend, daß dieser die Behauptung des Beklagten widerleget müsse, festgestellt, daß der Kläger im Zeitpunkt des Binkscinbiegcns des Beklagten nicht mehr als 150 m entfernt war. Die geringste in Frage kommende Entfernung des Klägers liegt nach den Ausführungen des Berufungsgerichts bei etwa 90 m, möglicherweise noch
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darunter* Die wirkliche Entfernung konnte das Berufungo- ; gericht nicht feststellen» Bei einer Entfernung des Klägers von weniger als 90 m im Zeitpunkt des Einbiegons des Beklagten kann aber an der Verletzung der Vorfahrt des Klägers kein Zweifel bestehen, zu demal nach den Fest- . Stellungen des Berufungsgerichts der Beklagte zur Ober- . querung der StraBe eine Zeit von 12 bis 13 Sekunden benötigte und die 'Sicht des Klägers durch die weit vorgeschrittene Dämmerung erheblich behindert war* Es kann daher unentschieden bleiben, ob der Beklagte auch bei einer Entfernung des Klägers von 150 in, die er nicht nachgewiesen hat, wartepflichtig gewesen wäre»
Bei der Schadensabwägung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß der vorschriftswidrigen Mitnahme des Zeugen	durch	den	Kläger	auf dem Gepäckträger
 des 95 ccm-Motorrades keine Bedeutung für Entstehung und Umfang des Schadens beigemessen» Da der Kläger das Fuhrwerk nach der Feststellung des Berufungsgerichts erst auf * eine Entfernung von etwa 2 m wahrgenommen hat, ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Mitnahme des Zeugen sei für die Entstehung des Schadens nicht kausal, nicht zu beanstanden, da der Kläger infolge des späten Erkennens des. Hindernisses auch ohne Mitnahme des Zeugen den Zusammenstoß nicht mehr hätte vermeiden können»
 
Tas Berufungsgericht hat auch mit Recht die Betriebsgefahr des unbeleuchteten Fuhrwerks, das die Fahrbahn des Klägers versperrte, als besonders hoch erachtete Bas Berufungsgericht hat endlich, da der Beklagte die Beweislast für das Mitverschulden des Klägers trägt, die vom Beklagten nicht widerlegte Barstellung des Klägers über den Unfallhe'rgang, nach der das Fuhrwerk plötzlich in seine Fahrbahn surückgerollt ist, zu dem Mitverschulden des Klägers zutreffend zugrunde gelegt, Bas übersieht die Revision bei ihren weiteren Rügen gegen die Schadonsabwügung, bei der alle maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und Rechtsfehler nicht ersichtlich sind*
Bie Revision war nach aOL ledern mit der Kostcnfolge aus § 97 ZK) zurückzuweisen,
 Br, Kleinewefers	Engels	Br.	Bode
 Br, Hauß	Heinrich	Meyer
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