Rechtssatzs Wenn ein Überholen nicht ohne Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit oder nur dadurch möglich ist, daß der Überhalungsvorgang gerade an der Grenze der Höchstgeschwindigkeit auf eine verhältnismäßig lange Strecke unter Verstoß gegen § 1 StVO durchgeführt werden muß, ist die Überholung unzulässig* Der Beklagte zu 2) fuhr in Richtung Mettingen» Vor ihm fuhren ein* Lastkraftwagen und vor diesem ein kleiner Lieferwagen, beide mit einer Geschwindigkeit4von ca«, 30 bis 35 km/st» Zunächst überholte der Lastkraftwagen den Lieferwagen« Danach schickte sich auch der Beklagte zu 2) an, den Lieferwagen, der ca« 1 m vom rechten Gehweg entfernt fuhr, zu überholen« Die Geschwindigkeit des Beklagten zu 2) beim Überholen betrug ca» 50 bis 55 km/st« Als er etwa auf die Höhe des.Lieferwagens gekommen war, von dem er einen Abstand von }'5 cm einhielt, bog dieser plötzlich nach links aus, ohne es irgendwie anzuzeigen. unabwendbares Ereignis dar* Ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 2) liege nicht vor* Er habe überholen dürfen* Die Schuld, mindestens aber ein ganz erhebliches Mi tverschulden treffe den Kläger* Er habe damit rechnen müssen, daß der Beklagte zu 2) den vor'ihm fahrenden Lieferwagen überholen werde- Er hätte deshalb seine eigene Geschwindigkeit ermäßigen und mit seinem Fahrzeug ganz recht3 an die Straßenseite heranfahren müssen* Der Kläger bestreitet ein Kitverschulden* a) Sie 1st der Ansicht und stützt insbesondere ihre Ausführungen zu § 1 StVO darauf, daß das Berufungsgericht ausgesprochen habe, der Beklagte, zu 2) habe den vor ihm fahrenden Lieferwagen überholen dürfen* Tatsächlich hat das Berufungsgericht aber ausgeführt (S 10), daß der Beklagte zu 2) ohne Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die für die Mettmgerstraße 40 km/st betrug, also ohne Verstoß gegen § 9 StVO in der zur Zeit des Unfalls geltenden Passung gar nicht überholen konnte und daß das. Überholen mit unzulässiger Geschwindigkeit für den Unfall ursächlich gewesen ist» Biesen Umstand hat das Berufungsgericht bei der Abwägung des Verschuldens ausdrücklich als erste und Hauptursache des Unfalls bezeichnet und entsprechend den Beklagten zur last gelegt® Weder der Schluß des Berufungsgerichts noch seine Feststellungen begegnen rechtlichen Bedenken® Irrig ist insbesondere die Ansicht der Revision, b) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte zu 2) den überholungsVorgang selbst unter Verstoß gegen § 1 StVO durchgeführt hat* Das Berufungsgericht hat allerdings auch ausgesprochen, daß der Beklagte zu 2) an und für sich hätte überholen dürfen, da dies ohne Gefähr-d ung des Lieferwagens und etwaiger entgegenkommender Verkehrsteilnehmer möglich gewesen wäre* Was das Berufungsgericht also an den mehreren erwähnten Stellen zur Frage der Zulässigkeit des Überholens ausgeführt hat, bedeutet, wenn man es im Zusammenhang liest, daß die Straßensituation im Zeitpunkt, in dem der Beklagte zu 2) zu dem Überholen ansetzte, an sich ein Überholen erlaubt hätte, wenn dies ohne Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit möglich gewesen wäreo Das Berufungsgericht führt dann weiter aus, daß die Möglichkeit einer ungefährdeten Überholung jedoch nur dann und so lange gegeben war* als der zu überholende Lieferwagen nicht von seiner Fahrtlinie abging« Tat er dies? bog er also nach links aus, so hätte zwangsläufig der Beklagte zu 2) ausbiegen müssen, wenn er nicht auf den Lieferwagen aufprallen wollte« Lie Fanrweise des Beklagten zu 2) sei auf alle Fälle von dem Augenblick an zu beanstanden und. ♦•t $ rt sein, daß der Beklagte zu 1) Iink3 von dem Lieferwagen fahrend diesen bereits bis zw einem gewissen Grad eingehcO i hatte* Damit war aber naturgemäß der Überholungsvorgang nicht abgeschlossen* Dies ist erst dann der Pall» wenn sich der Überholende entweder vor dem Übernolten wieder in die eigentiicne Pahrbahn einordnen kann oder, falls etwa das Überholen mehrerer Wagen in Betracht kommt, er zu dem Überholen des vor dem erstüberho3.ten fahrenden Verkehrsteilnehmers an-setzto Bis der Überholende sich seinerseits vor -den zw Überholenden gesetzt hat, muß er sogleich zurückfallen und sich gegebenenfalls wieder hinter diesen einordnen, wenn er die Überholung nicht sicher durchführen kann (BGH 4- StB 113/56 - lUS 11,131).- zurückfallen und sich hinter den Lieferwagen wieder einordnen, sta cb wie er es versucht hat, nun auf der linken Straßenseite ohne Rücksichtrahme auf andere Verkehrsteilnehmer die Überholung zu vollendan« Das ist der Sinn der Ausführungen im Berufungsur-teil, der rechtlich nicht zw beanstanden ist« e) Da die Überholung sonach nicht zulässig war und zwar sowohl wegen der Geschwindigkeitsbegrenzung wie wegen des Ausbiegens des Lieferwagens, entfallen die Ausführungen der Revision der Beklagten darüber, daß dem Beklagten zu 2) Maßnahmen, die er in unverschuldet eingetretener Zwangslage ergriffen hätte, auch dann nicht vorgeworfen werden könnten, wenn sie sich nachträglich als unzweckmäßig erwiesen» Des- einem gewissen Ausweichen nach links unter Fortsetzung der generellen Fahrtrichtung gezwungen ist* Der Vertrauensschutz besteht also nicht in dem Sinne, wie die Revision der Beklag ten annimmt3 Da sonach das Verschulden des Beklagten zu 2) nicht ausgeräumt ist und auch keine Gründe dargetan sind, wonach dem Kläger ein höheres Mitverschulden zur Last zu legen wäre, als es das Berufungsgericht angenommen hat, mußte der Revision der Beklagten der Erfolg versagt bleiben«, Die Revision des Klägers, die sich gegen die Annahme seines mitursächlichen Verschuldens wendet, sieht einen Fehler des Berufungsurteiis darin, daß dort angenommen ist', der Kläger habe noch, auch unter Berücksichtigung von Schreck-und Reaktionszeit, die Möglichkeit gehabt, Maßnahmen zur Vermeidung des Unfalls zu treffen, also noch mehr nach seiner rechten Seite auszuweichen und gegebenenfalls anzrhalten Sie erblickt hier einen Widerspruch darin, daß das Berufungsgericht angenommen habe, der Beklagte zu 2) hätte von der Stelle seines weitesten Ausbiegens nach links bis zur Zusammenstoßstelle eine Fahrzeit von einer Sekunde benötigt. Auch dem Kläger habe, so schließt seine Revision, nur dieselbe eine Sekunde zur Verfügung gestanden® Wenn dann die sugebilligte Schreck- und Reaktionszeit in Rechnung gestellt werde, habe der Kläger keine Zeit für die als möglich angesehenen Maßnahmen gehabt® Dem kann nicht zugestimmt werden® In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Revision der Beklagten zu diesem Punkt ist nämlich davon auszugehen, daß die Möglichkeit einer Gefahrensituation für den Kläger io -
2351 032
70
Für das Nachschlagewerk 1 Nicht für die Amtliche Sammlung!
f
Gesetz« StVO §§ 4, 9* 10
Rechtssatzs Wenn ein Überholen nicht ohne Überschreitung
der Höchstgeschwindigkeit oder nur dadurch möglich ist, daß der Überhalungsvorgang gerade an der Grenze der Höchstgeschwindigkeit auf eine verhältnismäßig lange Strecke unter Verstoß gegen § 1 StVO durchgeführt werden muß, ist die Überholung unzulässig*
• ♦
Aktenzeichens VI 2R 12/56 ürteii des BGH vom 5«März 1957
OM Stuttgart
I
VT ZR 12/56
Verkündet am 5« März 195? Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Ue-schäftsstelle«
Im Naj&e& des Volkes
v. ;
ln dem Rechtsstreit
1 o des Ingenieurbüros Emil in S
EdB^trasse^^
Beklagten, Berufungsbeklagten; Anschlußberufungskläger , Revisionskläger und Revisionsbeklagten;
Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Di
gtege»
Rudolf
Kläger, Berufungskläger; Anschlußberufungsbeklagten-, Revisionsbeklagten und Revisionskläger;
~ Pr.jzeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
4U
f
hat der VXcZivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5»März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof»Dr.Meiß sowie der Bundes- , riohter Br »Engels, Dr»K*E„)Meyer? Martin und Hanebeck
" • - 'V
für Recht erkannt*
i
i
i
Die Revision der Beklagten und die Revision des Klägers gegen das Urteil, des 5« Zivilsenats des , •:
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24*November 1955. 1
werden zurückgewiesen« ,
Die Kosten der Revisionsinstanz werden den Be~‘ klagten und dem Kläger-je zur Hälfte auferlegt«
* .* v;c
•i- ..
i
i
Von Rechts wegen
Tatbestands
Am 28o:Tuli 1951 vormittags 10*40‘Uhr stießen in der Mettingerstraße in Eßlingen ein von dem Beklagten zu 2) gesteuerter Volkswagen, dessen Halter der Beklagte zu j) ist und ein entgegenkommendes Kraftrad *123 ccm)y dessen Fahrer und Halter der Kläger war, zusammen«
i
Der Beklagte zu 2) fuhr in Richtung Mettingen» Vor ihm fuhren ein* Lastkraftwagen und vor diesem ein kleiner Lieferwagen, beide mit einer Geschwindigkeit4von ca«, 30 bis 35 km/st» Zunächst überholte der Lastkraftwagen den Lieferwagen« Danach schickte sich auch der Beklagte zu 2) an, den Lieferwagen, der ca« 1 m vom rechten Gehweg entfernt fuhr, zu überholen« Die Geschwindigkeit des Beklagten zu 2) beim Überholen betrug ca» 50 bis 55 km/st« Als er etwa auf die Höhe des.Lieferwagens gekommen war, von dem er einen Abstand von }'5 cm einhielt, bog dieser plötzlich nach links aus, ohne es irgendwie anzuzeigen. Um einen. Zusammenstoß zu vermeiden, bog auch der Beklagte zu 2) nach links aus und kam dabei bis auf 1 m an den linken Gehweg heran« In diesem Augenblick sah er den Kläger auf kurze Entfernung entgegenkommend bog wieder nach rechts und bremste. Es gelang ihm jedoch nicht mehr ganz, auszuweichen; der Kläger blieb mit seiner linken Fußraste an der Radkappe des linken Vorderrades des Volkswagens hängen, stürzte und erlitt erhebliche Verletzungen«
Im Zeitpunkt des Unfalls spielten auf dem rechten Gehweg, in Fahrtrichtung des Beklagten zu 2) gesehen, einige Kinder; ein Mädchen stand mit einem Fuß im Straßenrinnstein, wobei es dem Volkswagen des Beklagten zu 2) den Bücken zuwandte«
Der Kläger macht die Beklagten für den Unfall verantwortlich* Er verlangt Schadensersatz wegen Sachschadens, Krankheitsaufwendungen und Verdienstausfalls, ein Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm alle weiteren Schäden za ersetzen, soweit kein Rechtsübergang auf öffentlichrechtliche Versicherungsträger vorliegt *
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragte Sie sind der Ansicht, das plötzliche Ausbiegen des Lieferwagens stelle ein für sie. unabwendbares Ereignis dar* Ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 2) liege nicht vor* Er habe überholen dürfen* Die Schuld, mindestens aber ein ganz erhebliches Mi tverschulden treffe den Kläger* Er habe damit rechnen müssen, daß der Beklagte zu 2) den vor'ihm fahrenden Lieferwagen überholen werde- Er hätte deshalb seine eigene Geschwindigkeit ermäßigen und mit seinem Fahrzeug ganz recht3 an die Straßenseite heranfahren müssen* Der Kläger bestreitet ein Kitverschulden*
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt, allerdings unter der Begrenzung der Haftpflicht des Beklagten zu 1) nach dem Straßenverkehrsgesetz* Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt* Der Kläger verfolgte mit seiner Berufung seine voiien Ansprüche weiter» Die Beklagten haben mit der Berufung begehrt, die Ansprüche des Klägers nicht höher als zur Hälfte, unter Berücksichtigung des Übergangs auf Sozialversicherungsträger und unter dei* Haftungsbeschränkung des Beklagten zu -1) nach dem Straßenverkehr sgesetz, für gerechtfertigt zu erklären«
Das Berufungsgericht hat, von einer formalen Änderung des landgerichtlichen Urteils abgesehen, beide Berufungen
zurückgewiesen» Mit den Revisionen verfolgen beide Parteien ihre Berufungsanträge weitero .
Entscheidungsgründe z
Die Revision der Beklagten greift die Entscheidung des Berufungsgerichts an, daß den Beklagten zu 2) ein Verschulden treffe®
a) Sie 1st der Ansicht und stützt insbesondere ihre Ausführungen zu § 1 StVO darauf, daß das Berufungsgericht ausgesprochen habe, der Beklagte, zu 2) habe den vor ihm fahrenden Lieferwagen überholen dürfen* Tatsächlich hat das Berufungsgericht aber ausgeführt (S 10), daß der Beklagte zu 2) ohne Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die für die Mettmgerstraße 40 km/st betrug, also ohne Verstoß gegen § 9 StVO in der zur Zeit des Unfalls geltenden Passung gar nicht überholen konnte und daß das. Überholen mit unzulässiger Geschwindigkeit für den Unfall ursächlich gewesen ist» Biesen Umstand hat das Berufungsgericht bei der Abwägung des Verschuldens ausdrücklich als erste und Hauptursache des Unfalls bezeichnet und entsprechend den Beklagten zur last gelegt® Weder der Schluß des Berufungsgerichts noch seine Feststellungen begegnen rechtlichen Bedenken® Irrig ist insbesondere die Ansicht der Revision,
a
daß dem Beklagten zu 2) nicht habe zugemutet werden können,-
^ ri
längere. Zeit hinter dem Lieferwagen herzufahren, wenn eine Überholung nur unter - wenn auch kurzfristiger - Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit möglich gewesen sei, und daß es Verkehrstechnisch richtiger sei, auf eine kurze Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten und damit den Überholungsvorgang abzukürzen als gerade an der Grenze der zulässigen Geschwindigkeit zu fahren und damit die für die Überholung benötigte und stets Gefahren mit sich bringende Zeit ungebührlich zu verlängernc Die Ge-schwindigkeitsbegrenzungen wirken absolut* Wenn ein Überho-1 en nicht ohne Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit oder nur dadurch möglich ist, daß der überholungsvcrgang gerade an der Grenze der Höchstgeschwindigkeit auf eine verhältnismässig lange Strecke unter. Vterstoß gegen § 1 StVO durchgeführt werden muß, ist die Überholung unzulässig*
b) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte zu 2) den überholungsVorgang selbst unter Verstoß gegen § 1 StVO durchgeführt hat* Das Berufungsgericht hat allerdings auch ausgesprochen, daß der Beklagte zu 2) an und für sich hätte überholen dürfen, da dies ohne Gefähr-d ung des Lieferwagens und etwaiger entgegenkommender Verkehrsteilnehmer möglich gewesen wäre* Was das Berufungsgericht also an den mehreren erwähnten Stellen zur Frage der Zulässigkeit des Überholens ausgeführt hat, bedeutet, wenn man es im Zusammenhang liest, daß die Straßensituation im Zeitpunkt, in dem der Beklagte zu 2) zu dem Überholen ansetzte, an sich ein Überholen erlaubt hätte, wenn dies ohne Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit möglich gewesen wäreo Das Berufungsgericht führt dann weiter aus, daß die Möglichkeit einer ungefährdeten Überholung jedoch
nur dann und so lange gegeben war* als der zu überholende Lieferwagen nicht von seiner Fahrtlinie abging« Tat er dies? bog er also nach links aus, so hätte zwangsläufig der Beklagte zu 2) ausbiegen müssen, wenn er nicht auf den Lieferwagen aufprallen wollte« Lie Fanrweise des Beklagten zu 2) sei auf alle Fälle von dem Augenblick an zu beanstanden und. ihm Zum Vorwurf zu machen, als er sah, daß der Lieferwagen vor ihm nach links ausbog« Unter diesen Umständen hätte ein sorgsamer Kraftfahrer seine Geschwindigkeit abgebremst, sich \ überzeugt, ob nicht Fahrzeuge entgegenkamen, und nur wenn keine kamen, den überholungsVorgang fortgesetzt, wenn aber Fahrzeuge kamen, ihn abgebrochen und sich wieder hinter den Lieferwagen gesetzt» Der Beklagte zu 2) habe aber weder richtig gebremst noch habe er, als er den Kläger kommen sah, sich wieder eingeordnet, obwohl er den Kläger bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt schon von weitem hätte kommen sehen müssen«
c) Die Revision ist der Ansicht, daß das Berufungsgericht insofern irre und sich widerspreche, als e3 entgegen dem Inhalt der Beweisaufnahme angenommen habe, daß der Lieferwagen vor dem Beklagten gewesen sei, während in Wirklich*-* keit, wie einige Zeilen weiter gejsagt und wie es auch tatbestandlieh festgestellt sei, sich der Wagen des Beklagten zu 2) ungefähr in gleicher Höhe mit dem Lieferwagen befunden habe* Es mag der Revision zugegeben werden, daß das Berufungsurteil an dieser Stelle mißverständlich ist* Eine Wertung des Zusammenhangs ergibt aber, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtlichen Bedenken nicht unterliegen«
Es muß, wie sich schon aus dem Wortsinn ergibt, zwischen Einholen und Überholen unterschieden werden« Es mag
♦•t $ rt
sein, daß der Beklagte zu 1) Iink3 von dem Lieferwagen fahrend diesen bereits bis zw einem gewissen Grad eingehcO i hatte* Damit war aber naturgemäß der Überholungsvorgang nicht abgeschlossen* Dies ist erst dann der Pall» wenn sich der Überholende entweder vor dem Übernolten wieder in die eigentiicne Pahrbahn einordnen kann oder, falls etwa das Überholen mehrerer Wagen in Betracht kommt, er zu dem Überholen des vor dem erstüberho3.ten fahrenden Verkehrsteilnehmers an-setzto Bis der Überholende sich seinerseits vor -den zw Überholenden gesetzt hat, muß er sogleich zurückfallen und sich gegebenenfalls wieder hinter diesen einordnen, wenn er die Überholung nicht sicher durchführen kann (BGH 4- StB 113/56 - lUS 11,131).- Sowie also der Beklagte zu 2) wahr*-nahm, daß der Lieferwagen nach links ausbog und er selbst deshalb nicht mehr den restlichen Teil der Überholung sicher durchführen konnte, oder sowie er diese Erkenntnis bei pflicht-massiger Sorgfalt hätte haben können, mußte er. zurückfallen und sich hinter den Lieferwagen wieder einordnen, sta cb wie er es versucht hat, nun auf der linken Straßenseite ohne Rücksichtrahme auf andere Verkehrsteilnehmer die Überholung zu vollendan« Das ist der Sinn der Ausführungen im Berufungsur-teil, der rechtlich nicht zw beanstanden ist«
e) Da die Überholung sonach nicht zulässig war und zwar sowohl wegen der Geschwindigkeitsbegrenzung wie wegen des Ausbiegens des Lieferwagens, entfallen die Ausführungen der Revision der Beklagten darüber, daß dem Beklagten zu 2) Maßnahmen, die er in unverschuldet eingetretener Zwangslage ergriffen hätte, auch dann nicht vorgeworfen werden könnten, wenn sie sich nachträglich als unzweckmäßig erwiesen» Des-
*-• 8
•*«
'hall) kommt es ferner nicht darauf an, ob überhaupt noch an-' dere Möglichkeiten im Augenblick der vom Beklagten zu 2) herbeigeführten Gefahrenlage bestanden, was die Revision verneinte Ebenso gehen die Ausführungen der Revision zu dem Mitverschulden des Klägers fehl, die gleichfalls von dem Gedanken getragen sind, der Kläger habe mit dem zulässigen Oberholen rechnen müssen, da ja der mit etwa 30 bis 35 km/st fahrende Lieferwagen innerhalb der geschlossenen Ortslage nicht ohne Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit über-hoJ/t werden konnte«
f) Die Revision ist weiter der Ansicht, der Beklagte habe als überholender Kraftfahrer wegen des Vertrauensgrundsatzes nicht allgemein in Rechnung stellen müssen, daß der überholte Verkehrsteilnehmer plötzlich nach link3 einbiegen werde« Sie nimmt in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22« Juni 1955 (VI ZR 88/54) - VersR 1955, 504 - und ebenso auf die Entscheidung BGHSt 8, 200 Bezug« Biese Fälle lagen aber anders« In dem vom erkennenden Senat entschiedenen Fall handelte es sich darum, daß der zu überholende Verkehrsteilnehmer nicht etwa nur innerhalb der Fahrtrichtung nach links abbog, sondern in eine links mündende Nebenstraße einschlagen wollte; ähnlich lag es in dem Fall BGH 3 StR 894/52 vom 23«April 1953 (NJW 1954, 121)« In BGHSt 8, 200 fuhr der entgegenkommende Fahrer mit «grob unvernünftiger Geschwindigkeit”« Mit solchem Verhalten braucht ein Fahrer im allgemeinen freilich nicht zu rechnen« Wohl aber muß er bei einem normalen Über-heiungsVorgang innerhalb der Ortslage in Rechnung stellen, daß der zu Überholende durch irgendeinen Umstand, etwa sich verkehrswidrig benehmende Kinder oder sonstige Fußgänger oder ein anderes auf der Straße befindliches Hindernis, zu
/, 0 ~
einem gewissen Ausweichen nach links unter Fortsetzung der generellen Fahrtrichtung gezwungen ist* Der Vertrauensschutz besteht also nicht in dem Sinne, wie die Revision der Beklag ten annimmt3 Da sonach das Verschulden des Beklagten zu 2) nicht ausgeräumt ist und auch keine Gründe dargetan sind, wonach dem Kläger ein höheres Mitverschulden zur Last zu legen wäre, als es das Berufungsgericht angenommen hat, mußte der Revision der Beklagten der Erfolg versagt bleiben«,
II. . *
Die Revision des Klägers, die sich gegen die Annahme seines mitursächlichen Verschuldens wendet, sieht einen Fehler des Berufungsurteiis darin, daß dort angenommen ist', der Kläger habe noch, auch unter Berücksichtigung von Schreck-und Reaktionszeit, die Möglichkeit gehabt, Maßnahmen zur Vermeidung des Unfalls zu treffen, also noch mehr nach seiner rechten Seite auszuweichen und gegebenenfalls anzrhalten Sie erblickt hier einen Widerspruch darin, daß das Berufungsgericht angenommen habe, der Beklagte zu 2) hätte von der Stelle seines weitesten Ausbiegens nach links bis zur Zusammenstoßstelle eine Fahrzeit von einer Sekunde benötigt. Auch dem Kläger habe, so schließt seine Revision, nur dieselbe eine Sekunde zur Verfügung gestanden® Wenn dann die sugebilligte Schreck- und Reaktionszeit in Rechnung gestellt werde, habe der Kläger keine Zeit für die als möglich angesehenen Maßnahmen gehabt® Dem kann nicht zugestimmt werden® In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Revision der Beklagten zu diesem Punkt ist nämlich davon auszugehen, daß die Möglichkeit einer Gefahrensituation für den Kläger
io -
i
5
>
nicht erst dann erkennbar war, als der Beklagte zu 2) die äusserste linke Ausbiegestelle erreicht hatte, sondern spä~ testens dann, als der Lieferwagen nach links ausscherte, wenn nicht sogar schon dann, als der Beklagte zu 2) erkennbarerweise innerhalb der Ortslage mit hoher Geschwindigkeit zu dem .{
Überholen ansetzte, wie es das Berufungsgericht annimmt« Von
d iesem Augenblick an mußte sich dfer Kläger darauf einstel-%
len, daß irgendeine noch nicht im einzelnen übersehbare Gefahrenlage eintreten könne« Hier setzt also bereits die Pflicht des Klägers zur Reaktion auf diese Gefahrenlage ein, nicht erst in dem später liegenden Zeitpunkt, in dem der Beklagte zu 2), gleichfalls nach Erkennen des Ausscherens des i
Lieferwagens und nach eigener LinksSteuerung den weitesten i
Punkt seines Ausbiegens erreicht hatte« Ben Ausführungen des i
Berufungsgerichts zu dem Mitverschulden des Klägers stehen also rechtliche Bedenken nicht entgegen« j
I
i
Beide Revisionen waren sonacjh unter Kostenfolge gemäß §§ 92? 97 ZPO zurückzuweisen«
Meiß Engels Br «KaE «Meyer
Martin ,‘Hanebeck
i
j
*