BGH · VI ZR 12/55
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
daß er hei Nacht, sobald ein Kraftfahrzeug herankommt, die Fahrbahn verläßt und das Vorbei--fahren abwartet«, Wie weit der Fußgänger auf den Fährverkehr Rücksicht zu nehmen hat, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab, vor allem von der Breite der Straße, den sonstigen Örtlichen Verhältnissen und der jeweiligen Verkehrslageo Aktenzeichens VI ZR 12*^5 - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kleinewefers, Dr„ Meyer, Hanebeck, Br«, Bode und Dr„ Hauß für Recht erkanntg Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2<* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30oHovember 1954 wird zurttckgewiesen* Dfl^p waren, kam der Beklagte, der auch an der Keltereinweihung teilgenommen hatte, mit seinem Personenkraftwagen NSU-Fiat aus Richtung Beutelsbach» Als der Freund des Xlägers das Seheinwerferlicht des von hinten kommenden Kraftwagens bemerkte, sah er sich um und stieß bei Anblick' des Wagens seine Begleiterin AflflHHHIV auf das Bankett, während er selbst auf den neben der Straße entlang führenden Grasstreifen sprang» Der Kläger wurde vom Wagen erfaßt und flog über den Grünstreifen in den Straßengraben, wo er bewußtlos liegen blieb» Doris V(mP wurde zu Boden gerissen, konnte sich aber ohne ernstere Verletzungen sofort wieder erheben« Die Versicherung des Beklagten hat an den Kläger 6000 DM bezahlt, wovon 3000 DM auf das vom Kläger beanspruchte Schmerzensgeld entfallen« Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 7000 DM verlangt und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. Her Beklagte hat weiter eingewandt, der Kläger sei verpflichtet gewesen, den vorhandenen Gehweg zu benutzen» Die- • ser habe auch bei Wacht ohne Gefahr begangen werden können, weil die Wassereinläufe bis auf einen durch Zementrohre ab--gedeckt gewesen- 1 seien» Daß der Kläger auf der Fahrbahn und dort neben der Dori s VflHl gegangen sei anstatt neben oder hinter ihr, sei eine große Leichtfertigkeit« Der Kläger habe dadurch den Unfall überwiegend selbst verschuldet« X* Die Ersatzpflicht des Beklagten kann in der Tat nicht zweifelhaft sein« Sie ergibt sich schon, wenn nur sei-’ ne eigene Schilderung des Unfallhergangs der rechtlichen Beurteilung zhgrundegelegt wird« Bach dem letzten Vorbringen des Beklagten im Berufungsrechtszug, von dem auch die Revision ausgeht, hat der Beklagte den Kläger und die anderen Fußgänger gesehen und sie in einem Seitenabstand von 50 cm überholt« Dieser Zwischenraum ist wesentlich geringer, als er im allgemeinen beim Vorbeifahr.en eines Kraftfahrers an einem Fußgänger zulässig ist 'vgl Urteil BGH vom 14«Juni 1951 - 3 StR 252/51- VRS 4, 49 Nr 24)o Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, daß Fußgänger beim Begehen der Fahrbahn 3ich angesichts plötzlich auftretender Verkehrsgefahren häufig unzweckmässig oder falsch verhalten. Das mitwirkende Verschulden, das der Geschädigte sich nach § 254 SGB entgegenhalten lassen muß, besteht darin, daß er in eigenen Angelegenheiten die Sorgfalt ausser acht läßt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt« Bei Prüfung der Präge, ob dem Kläger in dieser Hinsicht ein Vorwurf zu machen ist, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß es Sache des Beklagten war, ein Verschulden des Klägers nachzuweisen* 1« Ein Verstoß gegen § 57 Abs 1 StVO kann dem Kläger nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts nicht zur last gelegt werden« Da der Seitenstreifen, der rechts neben der Straße verläuft, nach den Peststellungen des Berufungsgerichts nicht als Gehweg benutzt werden konnte, durften der Kläger und seine Begleiter sich auf der Pahrbahn bewegen* Umfang auch schon üblich geworden o Gleichwohl ist es keine schuldhafte Sorgfaltsverletzung, wenn ein Fußgänger nicht auf der linken Seite det Straße geht-,, sondern sich ganz rechts hälto Denn das Gehen, auf.der linken Fahrbahn ist gesetzlich nicht vorgeschrieben] f-^VAbs’o StVO-geht im Gegenteil davon aus,...daß Fußgänger?, grundsätzlich die für. es dunkel war, auf der nicht sehr breiten Straße ganz rechts halten» las hat‘der Kläger auch getan» Wie das Berufungsgericht feststellt, hat er eine jugendlich schlanke Figur und 1st eng neben seiner Begleiterin gegangen,: die zeitweise mit einem Fuß auf dem Rasenstreifen des Banketts lief0' Rach den Feststellungen des'Berufungsgerichts hat-der Kläger -vom.der■Fahrbahn nicht mehr ..Raum eingenommen, als ■ eine ganz rechts gehende Einzelperson» 1er Ansicht der Revision, die-, se Feststellung stehe-im Widerspruch zu der Lebenserfahrung, kann' der. Herannahen des- Kraftwagens bemerken und daraufhin die Fahrbahn freigeben müssen» las bei der hier gegebenen Verkehrslage zu fordern, würde eine Überspannung, der an einen Fußgänger zu stellenden Anforderungen bedeuten» Gewiß muß ein Fußgänger, der bei Rächt die Fahrbahn benutzt;, besonders aufmerksam sein und auf den Fährverkehr Rücksicht nehmen» las hat der Senat wiederholt ausgesprochen (Urteile vom 16» lezember 1953 - VI ZR 87/;52 -1AR' 1954, .58 VRS 6,.. 264 Rr 123)o Es kann aber vcm Fußgänger nicht allgemein verlangt werden, daß er .bei Rächt, 'sobald ein Kraftfahrzeug von hinten herankommt, die Fahrbahn verläßt,und das Vorbeifah- -ren abwartet (BGH Urteil vom 7», Januar 1954 - 4 StR 655/55 -1AR I954, 69 Rr 46)o Wie weit der Fußgänger auf den Fährverkehr Rücksicht zu nehmen hat, kann nicht allgemein entschieden werden, sondern hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab, vor allem von der Breite der Straße, den sonstigen örtlichen Verhältnisse und der jeweiligen Verkehrslage » In dem zur Entscheidung stehenden Fall herrschte kein Gegenverkehr « Da die Straße 5,20 m breit war, hatte der Beklagte genügend Raum, um an den Fußgängern vorbeizufahreno Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, durfte der Kläger unter diesen Umständen darauf vertrauen, daß ein von hinten kommender Kraftfahrer ihn rechtzeitig erkennen und in genügendem Abstand an ihm und seinen Begleitern vorbeifahren werde» Eine andere Beurteilung könnte gerechtfertigt sein, wenn die Sicht durch Nebel, Regen oder durch Blendung infolge Gegenverkehrs beeinträchtigt worden wäre« Dann muß der Fußgänger diese Sichtbehinderung des Kraftfahrers in Rechnung stellen» Im vorliegenden Palle herrschte nur Dunkelheit« Andere Umstände, die die Sicht des Beklagten hätten behindern können, waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben» In solcher Lage gilt auch zugunsten des Fußgängers der Vertrauensgrundsatz« Auch er darf sich grundsätzlich darauf verlassen, daß alle Verkehrsteilnehmer, also auch die Kraftfahrer sich verkehrsgerecht verhalten» Dem Kläger kann daher entgegen der Ansicht der Revision kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er beim Herannahen des Kraftfahrzeugs die Fahrbahn nicht verlassen hat« 5» Hiernach bleibt noch zu prüfen, ob das Nebeneinandergehen der Fußgänger verkehrswidrig war und ob der Kläger nicht wenigstens beim Herannahen des Kraftwagens verpflichtet war, vor oder hinter seine Begleiterin zu treten« Auch das ist zu verneinen» Das Gesetz enthält kein allgemeines Verbot, auf der Straße nebeneinander zu gehen» Da § 28 StVO für das Neben- und Hintereinanderfahren von Radfahrern eine Regelung trifft, ist der Umkehrschluß gerechtfertigt, daß das Nebeneinandergehen von Fußgängern nicht allgemein ver- Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn auf einer breiten Straße bei guten Sichtverhältnissen kein Gegenverkehr herrscht« Aue § 1 StVO kann eine Pflicht des Fußgängers, auf der Straße vor oder hinter seinem Begleiter zu gehen, nur hergeleitet werden, wenn in der besonderen Gestaltung des Einzelfalles der Verkehr, insbesondere der von hinten kommende Verkehr durch ein Nebeneinandergehen der Fußgänger behindert wird« Ob das der Fall ist, hängt vor allem von der Breite der Straße, den bestehenden Sichtverhältnissen, dem Vorhandensein von Gegenverkehr und der Stärke des Verkehrs abc In dem zur Entscheidung stehenden Fall ist festgestellt, daß der Kläger und Doris VflB scharf rechts gingen und die Fahrbahn nur in geringem Maße in Anspruch nahmen« Bei dieser Gehweise kann nicht gesagt werden,- daß ein von hinten kommender Personenkraftwagen auf der vom Gegenverkehr freien 5,20 m breiten Straße durch das Nebeneinandergehen behindert wurde. eine Platzwunde am Kopf davongetragen halbe« Sie meint, das beweise zwingend, daß der Kläger sich infolge eigener oder einer Schreckbewegung seiner Begleiterin zur Seite bewegt habe, also nicht von dem Kraftwagen angefahren worden sei, sondern den Zusammenstoß erst dadurch herbeigefUhrt habe, daß er beim Vorbeifahren des Kraftwagens eine Seitwärtsbewegung gemacht habe* Die Revision, rügt, das Berufungsgericht habe den hierfür angebotenen Sachverständigenbeweis nicht erhoben und daher § 286 ZPO verletzt« Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten soll die Seitenbewegung des Klägers die Folge eines Schrecks sein« Dann kann aber von einem Verschulden des Klägers keine Rede sein« Gerät ein Fußgänger ohne sein Verschulden plötzlich in eine nicht voraussehbare Gefahrenlage, so handelt er ohne weiteres noch nicht' fahrlässig, wenn er infolge einer Bestürzung nicht das richtige Mittel ergreift, um die Situation zu meistern« Das hat der Senat wiederholt für Kraftfahrer ausgesprochen, die sich in solcher Lage infolge einer Bestürzung unzweckmässig verhalten* Das gleiche muß auch zugunsten des Fußgängers gelten« Es ist daher schon aus diesem Grunde kein Rechtsverstoß dann zu erblicken, daß das Berufungsgericht davon abgesehen hat, zu dem Vorbringen des Beklagten einen Sachverständigen zu hören«