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BGH · VI ZR 12/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 12/53

Die Kläger führen die Erkrankungen der Ehefrau des Erstklägers und der Klägerinnen zu 2 bis 4 darauf zurück, dass die Milch, die sie zu sich genommen haben, infiziert gewesen sei, und machen es der Erstbeklagten als Inhaberin und dem Zweitbeklagten als Leiter der Molkerei zu dem Vorwurf, die Milch trotz Vorhandenseins einer hierzu geeigneten Anlage nicht pasteurisiert zu haben, obwohl dem Vorstand der Erstbeklagten wie auch dem Zweitbeklagten zu demindest die Eigenschaft der Frau Stpp als Dauerausschaiderin von Typhusbazillen bekannt gewesen sei. für Nied'ersachsen erst durch die Verord-nung vom 24« August 1949 (GVBl Nds 190) mit Wirkung vom 14* September 1949 begründet worden sei, einem Zeitpunkt, zu dem die Ansteckung der Angehörigen des Erstklägers bereits Vorgelegen habe« Weiter haben sie bestritten, von irgendwelchen Typhuserkrankungen auf einem der milchliefern-r den Gehöfte und der Anwesenheit von Dauerausscheidern etwas gewusst zu haben« Für den Zweitbeklagten hat die Erstbeklagte den Entlastungsbeweis nach § 831 BGB angetreten« Die Beklagten haben endlich eingewendet, es liege ein mitwirkendes Verschulden darin, dass es die Ehefrau des Erstklä- . gers unterlassen habe, die Milch vor dem Verbrauch abzukoch Das Landgericht hat die Schadensersatzpflicht der Be klagten bejaht, aber auch ein eigenes Verschulden der Ehe-frau des Erstklägers angenommen, das dieser sich entgegen-halten lassen müssen Es hat dem Klagebegehren - unter Über-^ gehung eines Zinsanspruchs - zu zwei Dritteln stattgegeben« haben sie diese selbst geltend gemachte Die Kläger haben im *r^ Wege der Anschlussberufung das Peststellungsbegehren dahin erweitert, dass die Beklagten nicht nur dem Erstkläger, son- v’ dern auch seiner Ehefrau und den Klägerinnen zu 2 bis 4 zu dem Ersatz von zwei Dritteln des ihnen entstandenen und noch entstehenden weiteren Schadens verpflichtet seien. I, Es hat nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins den Bachweis als erbracht angesehen, dass die von der Molkerei ausgegebene Milch Typhusbazillen enthalten hat und die Erkrankungen der Ehefrau des Erstklägers und der Klägerinnen zu 2 bis 4 durch den Genuss dieser Milch verursacht worden sind« Das gehäufte Auftreten von Typhuserkrankungen in um die gleiche Zeit, so hat es er- Das Berufungsgericht ist der von den Beklagten auf-geworfenen Frage nachgegangen, ob nicht verseuchtes Grund- • wasser, bazillenbehaftetes Obst, Kontaktinfektion von Mensci zu Mensch oder Übertragung der Krankheitskeime durch Fliegen die Erkrankungen ausgelöst haben könnten* Es hat alle diese Möglichkeiten in Übereinstimmung mit den gutachtlichen Äuße* rungen des Amtsarztes und des Sachverständigen Professor Dr.^^mp^ verneint* Nach den UrteilsausfUhrungen ist die aus der Lebenserfahrung zu schließende Ursächlichkeit infizierter Milch für den Ausbruch der Typhuserkrankungen durch keine Gegenannahme von auch nur annähernd ernsthaf- ^ tem Gewicht erschüttert. iv Biese Ausführungen lassen sich nicht beanstanden« Typhuserkrankungen sind, zu demal in ihren Anfängen, von typischer Art. In ihrer Entstehung sind sie durch Ansteckung bedingt, die, wenn auch die körperliche Verfassung des Menschen, seine Ansteckungsbereitschaft, von Einfluss ist, nach wissenschaftlicher Erfahrung doch vor allem von dem Vorhandensein bestimmter äusserer Umstände abhängig ist« Auch macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe die Möglichkeit in Erwägung ziehen müssen, dass die Infektion durch sonstige Lebensmittel wie Pleisoh und Wurst oder Gemüse verursacht worden sein köune. Sie sind nach seiner Bekundung dahin gegangen, dass der Verdacht auf Infektion durch Milch habe naheliegen müssen; er hat, wie er vor dem Berufungsgericht ergänzend bekundet hat, vermutet, dass es eine verseuchte Kanne Milch gewesen sei, von der die Infektion ihre Ausgang genommen habe. und Leiter der Molkerei auf Grund des Milchgesetzes für verpflichtet gehalten, die Milch, soweit sie nicht in ihrer überwiegenden Menge nach Bremen geliefert und dort weiterbehandelt wurde, im Betrieb der Molkerei mittels der vorhandenen Anlage, einer Pasteurisierung zu mit erziehen, bevor sie an die Verbraucher abgegeben wurde* nigungs-, Erhitzungs- oder Tiefkühlungsverfahren zu unterziehen sei« In Preussen ist durch § 14 der Verordnung vom 16« Dezember 1931 zur Durchführung des Milchgesetzes (GS d 259) die Befugnis hierzu den Regierungspräsidenten übertragen worden - Die für zuständige Regierung in Han- Nach dieser Bestimmung muss die Milch im Betriebe des Er- ; zeugers bei und nach der Gewinnung und auf dem Wege vom Erzeuger bis zu dem leizten Verbraucher so behandelt werden, ) dass sie, soweit dies durch Anwendung der im Verkehr er- . gibt sich § 6 des Milchgesetzes zwar als Gebot; der Sache nach enthält die Bestimmung aber das durch die Strafbestim-rJ mung des § 44 des Milchgesetzes gesicherte Verbot*, die Milch auf ihrem Wege vom Erzeuger zu dem Verbraucher einer nachteiligen Beeinflussung auszusetzen (vgl Schneidewin bei Stenglein, Kommentar~zu den strafrechtlichen Nebengesetzen des Deutschen Reiches, 5« Aufl, Ergänzungsband 1933 Bern 1 zu § 6 des Milchgesetzes). einwandfreie Beschaffenheit der Milch Einbusse erleidet« Barum ist zwar eine Behandlung der Milch untersagt, durch die' sie der Gefahr des Eindringens von Krankheitserregern ausgesetzt wird; ein Gebot, die Milch einer bestimmten Bearbeitung, insbesondere einer Pasteuriesierung zu unterziehen, lässt sich aus § 6 dagegen nicht ableiten« Bie Annahme, dass bereits durch § 6 eine Pasteurisierungspflicht begründet worden sei, stände auch im Widerspruch dazu,-dass das Gesetz im § 12 den obersten Landesbehörden ausdrücklich Vorbehalten hat, Anordnungen darüber zu treffen, inwieweit die Milch vor der Abgabe an den Verbraucher zu bearbeiten sei* Bas Gesetz hat sich der Einführung eines -allgemeinen gesetzlichen Bearbeitungszwangs“ für das Reichsgebiet eindeutig enthalten« Wenn den Landesbehörden und in Preusseh weiter den Regierungspräsidenten überlassen worden ist, einen Bearbeitungszwang anzuordnen, so ist damit der Möglichkeit Raum gewährt worden, den landschaftlichen und zeitlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen,, insbesondere auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und technischen Voraussetzungen Rücksicht zu nehmen und Art und Umfang der Milchbearbeitung - Reinigung, Tiefkühlung oder Erhitzung -je nach den Umständen verschieden zu bestimmen (vgl von Plotow-Lüdemann, Milchund Petfwirtschaftsrecht, Bern IV 1, 2 zu § 12 des Milchgesetzes)« 3. Bas Berufungsgericht ist weiterhin der Ansicht, es* habe sich auch ohne ausdrückliche Sanktionierung durch die Verordnung vom 24» August 1949 bereits als Norm durchgesetzt, dass Molkereien die Milch zu pasteurisieren hätten« Nach der Kapitulation von 1945 sei der niedersächsische Raum im wesentlichen Auffanggebiet für die Ostvertriebenen aus Schlesien gewesen, die während der Evakuierungszeit in nicht geringem Umfang Typhus und Paratyphus durchgemacht Auch diese Auffassung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand» Bie Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, dass eine ungeschriebene Rechtsnorm bestanden habe, wonach die Molke reien in Niedersachsen zur Pasteurisierung der Milch verpflichtet gewesen seien« Eine solche Norm könnte sich nur als Rechtssatz des Gewohnheitsrechts gebildet haben„ Die Entstehung von Gewohnheitsrecht setzt aber eine länger dauernde gleichmässige Übung der beteiligten Kreise voraus$ diese muss auf der gemeinsamen Überzeugung beruht haben, dass Recht sei, wie verfahren wurde (RGZ 75, 40 ^?l7)* Ob die Gepflogenheit, auch Vollmilch zu pasteurisieren, bei den niedersächsischen Molkereien bereits längere Zeit bestanden hat, ist aus den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht zu entnehmen. Dass man freiwillig dazu Ubergegangen ist, die Milch zu pasteurisieren, braucht zwar der Entwicklung einer ge-wohnheitsrechtlichen Norm nicht entgegenzustehen, wenn nur bei der weiter fortgesetzten Übung das Bewusstsein geherrscht hat, eine Rechtsregel zu verwirklichen (Enneceerus-Nipper-dey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, erster Halbband 14. wesen sei, pasteurisierte Milch 'auszuliefern* Auch die Annahme einer dahin gehenden stillschweigenden Zusicherung, deren Nichteinhaltung nach § 480 Abs 2 BGB eine Schadensersatzpflicht der Erstbeklagten ausgelöst hätte, wäre nicht ausgeschlossen gewesen« Bas Berufungsgericht ist auf diesen Fragenbereich.nicht eingegangen, obwohl die Annahme, dass eine Verkehrssitte bestanden habe, bei den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht fernlag« Bie Etage kann aber offen bleiben« 5c Bie Ansprüche der Kläger setzen nämlich nicht notwendig voraus, dass eine gesetzliche Bestimmung oder gewo heitsrechtliche Norm bestanden hat, die den Molkereien die Pasteurisierung der Milch zur Pflicht machte, oder dass für die Erstbeklagte entsprechend einer Verkehrssitte die vertragliche Pflicht begründet worden wäre, pasteurisierte Milch zu liefern« Dabei bemessen sich die Anforderungen hinsichtlich der Betriebssicherheit nach dem derzeitigen Stand der.technischen Entwicklung (BGH IM § 823 (C) BGB Nr 5)- Den Geschäfts inhaber trifft die Pflicht zur Fürsorge, die in seinem Betrieb beschäftigten Personen vor einer Ansteckung durch lungenkranke Mitarbeiter zu bewahren (RG SeuffArch 90, 103 ^1047)- Bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit hat der Tierarzt dafür zu sorgen, dass auch solche Personen, zu denen er in keinen vertraglichen Beziehungen steht, nicht durch Krankheitsiceime, die von dem Tiere ausgehen, infiziert und gesundheitlich geschädigt werden (RGZ 102, 372 ^574/7§7). Die Rechtsgedanken, die in diesen Entscheidungen zu dem Ausdruck gekommen sind, haben Bedeutung auch.für den vorliegenden Fall» Ein Molkereibetrieb bringt es mit sich, dass in ihm Milch aus zahlreichen Erzeugungsstätten zusammengeführt und von ihm aus an zahlreiche Verbraucher wieder verteilt wird. Gelangt Milch, die mit Krankheitskeimen behaftet ist, in den Sam-mel- und Verteilungsprozess der Molkerei, so besteht die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung der Verbraucher, die seuchenhafte Ausmaße annehmen kann» Daraus ergeben sich besondere Fürsorgepflichten der Unternehmer und Leiter von Molkereien zu dem Schutze der Milchverbraucher vor gesundheitlichen Schädigungen. Besteht auch nur der einfache Verdacht einer Eutertuberkulöse oder sind auch nur andere Tiere des Bestandes von der Maul- und Klauenseuche befallen, so darf die Milch nur nach vorheriger Erhitzung in den \ Verkehr gebracht oder zu Milcherzeugnissen oder anderen > Lebensmitteln verarbeitet werden (§4 Abs 1)* Die angeführ* ten Regelungen sind Beispielsfälle für den gesetzlichen Grundgedanken, dass diejenigen,- welcfie Milch in den Verkehr v bringen, die Milchverbraucher vor gesundheitlichen Schädi-gungen durch Lieferung von möglicherweise nicht einwandfreier Milch zu bewahren haben* |r gebietet ihnen die Rücksicht auf die Gesundheit und das Leben der Mitmenschen, die Milch nicht in den Verkehr zu *• bringen, ohne dass durch vorherige Pasteurisierung jede gesundheitliche Gefahr ausgeschaltet ist* rungen können in ihrem Zusammenhang nicht anders verstanden werden, als dass das Berufungsgericht es als erwiesen angesehen hat, dass den Vorstandsmitgliedern der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten die genannten Umstände bekannt gewesen- sind. Bei dieser Sachlage kann es keinem Zweifel unterliegen, dass für Unternehmer und Leiter der Molkerei die Pflicht bestand, die vom Hof stammende Milch nicht ohne vorherige Pasteurisierung in den Verkehr zu bringen. Ba die Milch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der allgemeinen Sammelmilch zugeführt worden ist, musste dieser ganze Bestand einer Pasteurisierung unter- haben, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als eine --schuldhafte für die eingetretenen Erkrankungen ursächliche Säumnis angesehen* Wie das Berufungsgericht zutreffend aus- ♦ geführt hat, wird ihr Verschulden nicht dadurch ausgeräumt, p dass ihnen die unterbliebenen Vorkehrungen nicht auch noch * durch besondere gesundheitsnolizeiliche Anordnungen zur k Pflicht gemacht worden sind* Allerdings hat sich nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht eindeutig feststeilen lassen, ob die Bazillen mit der Milch in die Sammelmilch geraten sind; die Möglichkeit ist nicht ausgeschlossen, dass sie auf andere Weise ihren Weg in die Milch gefunden haben* Barum entfällt aber nicht die Ursächlichkeit des Pehlverhaltens von Vorstand und Molkereileiter für die eingetretenen Erkrankungen. Ba sich die Pflicht -zur Pasteurisierung nach der Vermischung der Milch mit der Sammelmilch auf diesen ganzen Bestand erstreckte, , ist es unerheblich, wie die Bazillen in diesen Bestand gelangt sind; auch wenn sie auf andere Weise als durch die Milch in den Bestand Eingang .gefunden haben sollten, sind die Erkrankungen darauf zurückzuführen, dass die Pasteurisierung dieses Bestandes unterblieben ist* Soweit der Erstkläger Ansprüche geltend macht, die seiner Ehefrau erwachsen sind, ist jedoch, was auch im Revisionsverfahren beachtet werden muss, seine Klagebefugnis aus § 1380 BOB während des Revisionsverfahrens erloschen, da die Bestimmungen über das Recht des Mannes zur Verwaltung und Nutzniessung am eingebrachten Oute der Frau, aus denen sich jene Klagebefugnis ergibt, im Widerspruch zu dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau stehen'und mit Ablauf des 31« März 1953 unanwendbar geworden sind (Art 3, 117 Abs 1 GraindG; vgl BGHZ 10, 266).

Zitierte Normen: § 831 BGB § 286 ZPO § 480 BGB
MöglichkeitVerbraucherRechtBerufungsgerichtPflichtPasteurisierungMolkereiKlägerMilch

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz: BGB §§ 27S, 823
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* Rechtssatz; Auch wenn kein gesetzlicher Pasteurisierungszwang besteht, ergibt sich aus dem Betrieb einer Molkerei für deren Unternehmer und Leiter,
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die Pflicht, Milch nicht ohne vorherige Pasteu risierung an die Verbraucher äbzugeben, wenn ihnen Umstände bekannt sind, die den Verdacht nahelegen, dass Typhusbazillen in die Milch , geraten sein könnten«
Aktenzeichens VI ZR 12/53
Urteil des BUH vom 16« Dezember 1953' OLGr Celle
YI ZB 12/53

Verkündet am 16»Dezember 1953 Malessa, Justizassistent, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1. derMolkereigeno s sen schaft eGmbH	Kreis
 vertreten durch den Vorstand,
a)	Bürgermeister Geo]
b)	Bauer Friedrich fl	,
c)	Bauer Johann
d)	Bauer Heinrich
2c des Leiters der Molkerei in U( daselbst.
Hermann
 Beklagten, Berufungakläger, An^chlußberufungs-beklagten und Revisionskläger,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt prof.Dr

4*'
\ '
gegen
1. den Rechtsanwalt Hans-Ludwig
m
2c die minderjährige Helga 3 c die minderjährige Heike 4» die minderjährige Annemar
 daselbst, ^selbst, daselbst^
zu 2 bis 4 gesetzlich vertreten durch ihre: führten Vater, Rechtsanwalt Hans-Ludwig Ki
 tufge-
Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlussberufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Meiß und der Bundesrichter Br.Gelhaar, Hanebeck, Dr.Häuß und Dr.Kaul
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 12. November 1952 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
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Von Rechts wegen
 Tatbestand
In Upp und dem Nachbardorf Sp^P erkrankten in der zweiten Septemberwoche 1949 zwanzig in verstreuten Haushaltungen lebende Personen an Typhus, darunter die Ehefrau des Erstklägers und die im Kindesalter stehenden Klägerinnen zu 2 bis 4, beider Töchter« Es wurde amtsärztlich festgestellt, dass 18 der erkrankten Personen und unter ihnen auch die Angehörigen des.Erstklägers während der 7- bis 21-tägigen Inkubationsdauer ungekochte Milch genossen hatten, die von der Uppp Molkerei im Kleinverkauf abgegeben worden war. Zu den Bauernwirtschaften, die ihre Milch an die Molkerei lieferten, gehörten die Gehöfte der Bauern Supppl und	SupMP	und
 eines seiner Kinder waren im Jahre zuvor von Typhus befallen worden; er war seitdem i Dauerausscheider von Typhusbazillen geblieben. Auf dem Hofe lebte als Ostflüchtling die Ehefrau Stpp, die nach der Behauptung der Kläger gleichfalls Bazillenausscheiderin war. Dies war nach der Behauptung der Kläger auch bei der auf dem Hof sPP lebenden Altbäuerin Frau 10P der Fall. Die Kläger führen die Erkrankungen der Ehefrau des Erstklägers und der Klägerinnen zu 2 bis 4 darauf zurück, dass die Milch, die sie zu sich genommen haben, infiziert gewesen sei, und machen es der Erstbeklagten als Inhaberin und dem Zweitbeklagten als Leiter der Molkerei zu dem Vorwurf, die Milch trotz Vorhandenseins einer hierzu geeigneten Anlage nicht pasteurisiert zu haben, obwohl dem Vorstand der Erstbeklagten wie auch dem Zweitbeklagten zu demindest die Eigenschaft der Frau Stpp als Dauerausschaiderin von Typhusbazillen bekannt gewesen sei. Jedenfalls hätten die Beklagten aber bei der Abgabe der Mikh ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass eine Pasteurisierung der Milch nicht stattgefunden habe.
Der Erstkläger hat, den Rechtsstreit zunächst allein führend, die. Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung der iha durch die Erkrankung seiner Angehörigen erwachsenen Kosten/
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auch eines angemessenen Schmerzensgeldes für seine Ehefrau sowie auf Befreiung von entstandenen Verbindlichkeiten in Anspruch genommen und um die Feststellung gebeten, dass die;
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Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm allen aus der Erkrankung seiner Angehörigen weiter entstandenen, oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen«
Die Beklagten haben bestritten, dass die Erkrankungen' durch den Genuss infizierter Milch verursacht seien« Sie haben geltend gemacht, dass eine Verpflichtung, Trinkmilch zu pasteurisieren., für Nied'ersachsen erst durch die Verord-nung vom 24« August 1949 (GVBl Nds 190) mit Wirkung vom 14* September 1949 begründet worden sei, einem Zeitpunkt, zu dem die Ansteckung der Angehörigen des Erstklägers bereits Vorgelegen habe« Weiter haben sie bestritten, von irgendwelchen Typhuserkrankungen auf einem der milchliefern-r den Gehöfte und der Anwesenheit von Dauerausscheidern etwas gewusst zu haben« Für den Zweitbeklagten hat die Erstbeklagte den Entlastungsbeweis nach § 831 BGB angetreten« Die Beklagten haben endlich eingewendet, es liege ein mitwirkendes Verschulden darin, dass es die Ehefrau des Erstklä- . gers unterlassen habe, die Milch vor dem Verbrauch abzukoch
 Das Landgericht hat die Schadensersatzpflicht der Be klagten bejaht, aber auch ein eigenes Verschulden der Ehe-frau des Erstklägers angenommen, das dieser sich entgegen-halten lassen müssen Es hat dem Klagebegehren - unter Über-^ gehung eines Zinsanspruchs - zu zwei Dritteln stattgegeben«
Gegen das Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt« Im Laufe des Berufungsverfahrens sind die Klägerinnen.
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zu 2 bis 4 in den Rechtsstreit mit eingetreten. Soweit ihnen Ansprüche aus unerlaubter Handlung unmittelbar erwachsen sind;».:' haben sie diese selbst geltend gemachte Die Kläger haben im *r^ Wege der Anschlussberufung das Peststellungsbegehren dahin erweitert, dass die Beklagten nicht nur dem Erstkläger, son- v’ dern auch seiner Ehefrau und den Klägerinnen zu 2 bis 4 zu dem Ersatz von zwei Dritteln des ihnen entstandenen und noch entstehenden weiteren Schadens verpflichtet seien. Auch hat der Erstkläger mit der Anschlussberufung den übergangenen Zinsanspruch geltend gemacht»
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Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung in Abänderung des landgerichtlichen Urteils auf die Anschlussberufung die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Erstkläger 2 603,53 DM nebst Zinsen zu zahlen sowie ihn von seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem praktischen Arzt Dr. Scfc^p^ in	in	Höhe	von	86,73	DM
und Professor Dr,H^Jp in	in	Höhe	von	192	DM	zu	be-
freien. Es hat ferner die von den Klägern im Berufungsverfahren begehrte Feststellung getroffen»
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Gegen dieses Urteil wendet sich die vom Oberlandesge rieht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage erstreben. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe s
Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche gegen die Erstbeklagte aua den Rechtsgründen schuldhafter . .Schl echt -erftillung des Kaufvertrages und unerlaubter Handlung (§§ 31 823 BGB), gegen den Zweitbeklagten aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§ 823 BGB) für begründet erachtet

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I,	Es hat nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins den Bachweis als erbracht angesehen, dass die von der Molkerei ausgegebene Milch Typhusbazillen enthalten hat und die Erkrankungen der Ehefrau des Erstklägers und der Klägerinnen zu 2 bis 4 durch den Genuss dieser Milch verursacht worden sind« Das gehäufte Auftreten von Typhuserkrankungen in	um	die	gleiche	Zeit, so hat es er-
wogen, weise auf eine gemeinsame Infektionsquelle hin*
Sie in der Milch zu erblicken, die von der dortigen Molkerei ohne vorherige Pasteurisierung im Kleinverkauf abgegeben worden sei, liege am nächsten, da sämtliche betroffenen Haushaltungen Milchabnehmer gewesen seien und auf zwei anliefernden Gehöften erwiesenermassen Dauerausscheider von Typhusbazillen gelebt hätten, auf dem Hofe des ausser diesem selbst die Frau	und auf dem Hof des
 die Altbäuerin Frau	Auch seien nach der Be-
kundung des Amtsarztes Dr. Si^ im Kreisgebiet noch 20 ande-re bekannte Dauerausscheider vorhanden; weitere 50 unbekannte würden vermutet« Von diesen brauche nur einer durch Kon-taktinfekticn die Krankheitskeime in die Molkerei einge-schleppl^haben, um dort die Milch zu verseuchen* Andere Möglichkeiten der Infektion kämen praktisch nicht in Betracht. Das Berufungsgericht ist der von den Beklagten auf-geworfenen Frage nachgegangen, ob nicht verseuchtes Grund- • wasser, bazillenbehaftetes Obst, Kontaktinfektion von Mensci zu Mensch oder Übertragung der Krankheitskeime durch Fliegen die Erkrankungen ausgelöst haben könnten* Es hat alle diese Möglichkeiten in Übereinstimmung mit den gutachtlichen Äuße* rungen des Amtsarztes und des Sachverständigen Professor Dr.^^mp^ verneint* Nach den UrteilsausfUhrungen ist die aus der Lebenserfahrung zu schließende Ursächlichkeit infizierter Milch für den Ausbruch der Typhuserkrankungen durch keine Gegenannahme von auch nur annähernd ernsthaf- ^ tem Gewicht erschüttert.
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 Biese Ausführungen lassen sich nicht beanstanden« Typhuserkrankungen sind, zu demal in ihren Anfängen, von typischer Art. In ihrer Entstehung sind sie durch Ansteckung bedingt, die, wenn auch die körperliche Verfassung des Menschen, seine Ansteckungsbereitschaft, von Einfluss ist, nach wissenschaftlicher Erfahrung doch vor allem von dem Vorhandensein bestimmter äusserer Umstände abhängig ist«
Bei gehäuftem gleichzeitigem Auftreten von Typhus in begrenztem Gebiet spricht die Erfahrung für das Vorhandensein einer gemeinsamen Infektionsquelle. Es lässt sich daher rechtlich nicht beanstanden, dass das Berufungsgericht die Grundsätze vom Beweis des ersten Anscheins herangezogen hat (RGZ 165, 336 /53§7)« Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen. Sie hält jedoch den Anscheinsbe-v/eis für die Ursächlichkeit verseuchter Milch aus der Uen-zener Molkerei darum nicht für gegeben, weil der Sachverständige Zeuge Br. Si^nur von einem "Verdacht" gesprochen habe, der sich in dieser Hinsicht bei der schlagartigen Ausbreitung der Typhuserkrankungen ergeben habe. Ber Sachverständige Professor	habe	weitere	Peststellungen
 für notwendig gehalten. Auch macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe die Möglichkeit in Erwägung ziehen müssen, dass die Infektion durch sonstige Lebensmittel wie Pleisoh und Wurst oder Gemüse verursacht worden sein köune. Sie rügt einen Verfahrensverstoss gegen § 286 ZPO.«
Biese Revisionsangriffe können keinen Erfolg haben«
Ber Sachverständige Professor Br.	k&t sein Gutach-
ten erstattet, bevor die Beweisaufnahme des Berufüngsver-fahrens durchgeführt worden ist. Gleichwohl hat er bereits bei dem damaligen Stande des Rechtsstreits zu dem Ausdruck gebracht, es erscheine ihm mit ziemlicher Sicherheit erwiesen, dass die Typhusfälle durch Rohmilchgenuss bedingt ge-

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wesen seien. Der sachverständige Zeuge Dr* Si^ hat’ bei der, von der Revision erwähnten - gleichfalls erstinstanzlichen Aussage nur die Überlegungen wiedergegeben, die er angestellt hat, als ihm Ende September 1949 die Typhuserkrankungen gemeldet wurden. Sie sind nach seiner Bekundung dahin gegangen, dass der Verdacht auf Infektion durch Milch habe naheliegen müssen; er hat, wie er vor dem Berufungsgericht ergänzend bekundet hat, vermutet, dass es eine verseuchte Kanne Milch gewesen sei, von der die Infektion ihre Ausgang genommen habe. Bei seiner späteren Vernehmung hat er weiter aber auch in begründeten Darlegungen ausgeführt/ dass alle anderen im Berufungsverfahren erwogenen Möglichkeiten einer Infektion nicht in Betracht kämen. Wenn das • Berufungsgericht hiernach den Anscheinsbeweis als erbracht1 angesehen hat, so lässt das einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht war entgegen der Meinung der Revision nicht gehalten, nach weiteren Möglichkeiten einer Infektion zu forschen. Vielmehr fiel es den Beklagten zu, den Anscheinsbeweis, der sich für die Infektion durch Milch aus der	Molkssrei	ergab,	dadurch	zu	erschüt-
tern, dass sie einen Sachverhalt darlegten und erforderlich^ falls bewiesen, der die ernsthafte Möglichkeit einer andersartigen Infektion aufzeigte (BGrHZ 8, 239 /240/ mit weiteren Nachweisen). Sie haben in dieser Hinsicht -im bisherigen Verfahren nichts vorgebracht« Mit dem neuen Vorbringen, daf Pleischv/aren oder Gemüse als Infektionsquelle in Betracht kämen, können sie in der Revisionsinstanz nicht gehört wer^ den.,	.	o*
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2.	Die Verbreitung der Typhusbazillen durch die MilcHOl
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wäre unterbunden gewesen, wenn die Milch pasteurisiert wor-*.| den wäre. Durch Pasteurisierung werden Typhusbazillen abgetötet « Das Berufungsgericht hat die Beklagten als Inhaber «.
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und Leiter der Molkerei auf Grund des Milchgesetzes für verpflichtet gehalten, die Milch, soweit sie nicht in ihrer überwiegenden Menge nach Bremen geliefert und dort weiterbehandelt wurde, im Betrieb der Molkerei mittels der vorhandenen Anlage, einer Pasteurisierung zu mit erziehen, bevor sie an die Verbraucher abgegeben wurde*

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Bas Milchgesetz vom 31* Juli 1930’(RGBl I, 421) enthält jedoch keine Bestimmung, die es den Molkereien zur Pflicht machte, Milch allgemein zu pasteurisieren« Es hat im § 12 den obersten Landesbehörden Vorbehalten, Anordnungen darüber zu treffen, inwieweit die Milch vor der Abgabe an den Verbraucher zu bearbeiten, insbesondere einem Rei- . nigungs-, Erhitzungs- oder Tiefkühlungsverfahren zu unterziehen sei« In Preussen ist durch § 14 der Verordnung vom 16« Dezember 1931 zur Durchführung des Milchgesetzes (GS d 259) die Befugnis hierzu den Regierungspräsidenten übertragen worden - Die für	zuständige Regierung in Han-
nover hat von der Befugnis keinen Gebrauch gemacht« Für entrahmte Frischmilch hat die 8« Reichsverordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom 23« Januar 1941 (RGBl I, 101 )uh*^: 2iff. III bestimmt, dass sie als Trinkmilch an den Ver- . ^ braucher nur nach Erhitzung in einem anerkannten Pasteuri-sierungsverfahren und darauffolgender Tiefkühlung abgegeben werden dürfe« Eine Bestimmung, die allgemein die Abgabe von Milch - ausgenommen Vorzugsmilch - als Trinkmilch an Verbraucher von vorheriger Pasteurisierung abhängig machte, ist nach dem Kriege im Lande Niedersachsen erst durch die : Verordnung des Niedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 24« August 1949 erlassen worden (GVB1 Nds S 190)« Die Verordnung ist am 14«September 1949, dem Tage nach ihrer Verkündung, in Kraft getreten«
Vor diesem Zeitpunkt hatte aber bereits die Infektion statt-gefunden, die zu dem Ausbruch der Typhuserkrankungen geführt hat«
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Trotz damaligen Pehlens einer die Pasteurisierung an-/ ordnenden Vorschrift will das Berufungsgericht die Pflicht der Beklagten hierzu aus § 6 des Milchgeset2es entnehmen. Nach dieser Bestimmung muss die Milch im Betriebe des Er- ; zeugers bei und nach der Gewinnung und auf dem Wege vom Erzeuger bis zu dem leizten Verbraucher so behandelt werden, ) dass sie, soweit dies durch Anwendung der im Verkehr er- . forderlichen Sorgfalt vermeidbar ist, weder mittelbar noch unmittelbar einer nachteiligen Beeinflussung, insbesondere.; durch Staub, Schmutz aller Art, Gerüche oder Krankheit ser-; reger oder durch die Witterung ausgesetzt ist, Bas Beru gericht erblickt in dieser Bestimmung ein allgemeines und « umfassendes Sorgfaltsgebot, dem alle im Gesetz folgenden Vorschriften nach Sinn und systematischer Einordnung unterfielen, insbesondere auch die Bestimmung des § 12 über die Ermächtigung der Landesbehörden zur Einführung eines Bearbeitungszwanges.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Äußerlich! gibt sich § 6 des Milchgesetzes zwar als Gebot; der Sache nach enthält die Bestimmung aber das durch die Strafbestim-rJ mung des § 44 des Milchgesetzes gesicherte Verbot*, die Milch auf ihrem Wege vom Erzeuger zu dem Verbraucher einer nachteiligen Beeinflussung auszusetzen (vgl Schneidewin bei Stenglein, Kommentar~zu den strafrechtlichen Nebengesetzen des Deutschen Reiches, 5« Aufl, Ergänzungsband 1933 Bern 1 zu § 6 des Milchgesetzes). Bas besagt nicht, dass nur ein Unterlassen gefordert würde; zur Verhütung nachteiliger Beeinflussung kann auch ein handelndes Eingreifen notwendig sein. So werden im § 7 des Milchgesetzes bestimmte Anforde-; rungen an die Räume, Gegenstände und Einrichtungen gestellt»] die im Verkehr mit Milch Verwendung finden. Nichtsdestoweni"| ger ist der Sinn des § 6 aber der, zu verhindern, dass die
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einwandfreie Beschaffenheit der Milch Einbusse erleidet« Barum ist zwar eine Behandlung der Milch untersagt, durch die' sie der Gefahr des Eindringens von Krankheitserregern ausgesetzt wird; ein Gebot, die Milch einer bestimmten Bearbeitung, insbesondere einer Pasteuriesierung zu unterziehen, lässt sich aus § 6 dagegen nicht ableiten« Bie Annahme, dass bereits durch § 6 eine Pasteurisierungspflicht begründet worden sei, stände auch im Widerspruch dazu,-dass das Gesetz im § 12 den obersten Landesbehörden ausdrücklich Vorbehalten hat, Anordnungen darüber zu treffen, inwieweit die Milch vor der Abgabe an den Verbraucher zu bearbeiten sei* Bas Gesetz hat sich der Einführung eines -allgemeinen gesetzlichen Bearbeitungszwangs“ für das Reichsgebiet eindeutig enthalten« Wenn den Landesbehörden und in Preusseh weiter den Regierungspräsidenten überlassen worden ist, einen Bearbeitungszwang anzuordnen, so ist damit der Möglichkeit Raum gewährt worden, den landschaftlichen und zeitlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen,, insbesondere auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und technischen Voraussetzungen Rücksicht zu nehmen und Art und Umfang der Milchbearbeitung - Reinigung, Tiefkühlung oder Erhitzung -je nach den Umständen verschieden zu bestimmen (vgl von Plotow-Lüdemann, Milchund Petfwirtschaftsrecht, Bern IV 1, 2 zu § 12 des Milchgesetzes)«
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3.	Bas Berufungsgericht ist weiterhin der Ansicht, es* habe sich auch ohne ausdrückliche Sanktionierung durch die Verordnung vom 24» August 1949 bereits als Norm durchgesetzt, dass Molkereien die Milch zu pasteurisieren hätten« Nach der Kapitulation von 1945 sei der niedersächsische Raum im wesentlichen Auffanggebiet für die Ostvertriebenen aus Schlesien gewesen, die während der Evakuierungszeit in nicht geringem Umfang Typhus und Paratyphus durchgemacht
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hätten, ohne die Möglichkeit gehabt zu haben, sich ärztlich behandeln zu lassen* Die Bevölkerung Nieder Sachsens sei I9j zwangsweise gegen Typhus und Paratyphus geimpft worden* Die Gefahr der Seuche sei so gross gewesen, dass es für die Molkereien, denen bei der damaligen Zwangsbewirtschaftung von Milch eine besondere TreuhänderStellung gegenüber der Bevölkerung auch in hygienischer Hinsicht erwachsen sei, als ein Gebet der Stunde habe angesehen werden müssen, die zu dem Kleinverkauf bereitgestellte Milch vorsorglich uneingeschränkt zu pasteurisieren* Bas Gros der Molkereibesitzei in Niedersachsen habe sich dieser Einsicht nicht verschlossen und sei in verantwortlicher Erkenntnis einer Forderung, die die Öffentlichkeit an sie zu stellen berechtigt gewesen sei, freiwillig zur allgemeinen Pasteurisierung übergegang: In NiederSachsen habe bei dem durchaus überwiegenden Teil sorgfältig geleiteter Molkereien schon vor 'September 1949 die Gepflogenheit bestanden, Milch zu pasteurisieren» Bie Regierung in Stade und der Amtsarzt Br» 33^^ hätten es denn auch als selbstverständlich angenommen, dass dies geschah« Ber gesetzliche Zwang zur Pasteurisierung habe auch nicht, wie-es durch die am 15*. September 1949 verkündete niedersächsische Verordnung geschehen sei, von einem Tag auf den andern befohlen werden können, wenn nicht die Past* risierung auch für Vollmilch damals schon so weitgehend praktisch in Übung gewesen wäre, dass dem Gesetzgeber ledig lieh übriggeblieben sei, den tatsächlichen Zustand in einen gesetzlichen zu überführen* Gerade hieraus ergebe sich geradezu zwingend, dass die Pasteurisierung bereits vorher als Norm gegolten habe«
Auch diese Auffassung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand» Bie Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, dass eine
 ungeschriebene Rechtsnorm bestanden habe, wonach die Molke reien in Niedersachsen zur Pasteurisierung der Milch verpflichtet gewesen seien« Eine solche Norm könnte sich nur als Rechtssatz des Gewohnheitsrechts gebildet haben„ Die Entstehung von Gewohnheitsrecht setzt aber eine länger dauernde gleichmässige Übung der beteiligten Kreise voraus$ diese muss auf der gemeinsamen Überzeugung beruht haben, dass Recht sei, wie verfahren wurde (RGZ 75, 40 ^?l7)* Ob die Gepflogenheit, auch Vollmilch zu pasteurisieren, bei den niedersächsischen Molkereien bereits längere Zeit bestanden hat, ist aus den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht zu entnehmen. Die Urteilsausführungen lassen vor allem nicht erkennen, dass es die gemeinsame Überzeugung der im Molkereiwesen Tätigen gewesen sei, Recht zu üben. Dass man freiwillig dazu Ubergegangen ist, die Milch zu pasteurisieren, braucht zwar der Entwicklung einer ge-wohnheitsrechtlichen Norm nicht entgegenzustehen, wenn nur bei der weiter fortgesetzten Übung das Bewusstsein geherrscht hat, eine Rechtsregel zu verwirklichen (Enneceerus-Nipper-dey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, erster Halbband 14. Bearbeitung.1952 S 160). Dass dies der. Fall gewesen sei, ist dem angefochtenen Urteil indessen nicht zu entnehmen« Das Gegenteil ergibt sich sogar aus der Bemerkung des Berufungsgerichts, die Rechtslage sei bis in die beteiligten Fachkreise hinein weitgehend unklar gewesen*
4* Ohne sich zu einer Rechtsnorm verdichtet . zu ha-• ben, könnte die Übung, die Milch zu pasteurisieren,' den Charakter einer Verkehrssitte angenommen haben. Da nach § 157 BGB Verträge so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, hätte in einem solchen Falle die Auslegung des zwischen dem Erstkläger und der Erstbeklagten zustande gekommenen Kaufver-
 
träges Uber die Milch möglicherweise zu dem Ergebnis führeil können, dass die Erstbeklagte vertraglich verpflichtet ge-.‘ wesen sei, pasteurisierte Milch 'auszuliefern* Auch die Annahme einer dahin gehenden stillschweigenden Zusicherung, deren Nichteinhaltung nach § 480 Abs 2 BGB eine Schadensersatzpflicht der Erstbeklagten ausgelöst hätte, wäre nicht ausgeschlossen gewesen« Bas Berufungsgericht ist auf diesen Fragenbereich.nicht eingegangen, obwohl die Annahme, dass eine Verkehrssitte bestanden habe, bei den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht fernlag« Bie Etage kann aber offen bleiben«
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5c Bie Ansprüche der Kläger setzen nämlich nicht notwendig voraus, dass eine gesetzliche Bestimmung oder gewo heitsrechtliche Norm bestanden hat, die den Molkereien die Pasteurisierung der Milch zur Pflicht machte, oder dass für die Erstbeklagte entsprechend einer Verkehrssitte die vertragliche Pflicht begründet worden wäre, pasteurisierte Milch zu liefern«
Es ist in der Kechtsprechung anerkannt, dass die Ausübung des Berufes oder Gewerbes besondere Sorgfaltspflichten gegen Britte mit sich bringt; der Gewerbebetrieb begründet besondere Pflichten über die allgemeinen pflichten eines jeden hinaus gegenüber den Personen, mit denen der Gewerbetreibende vermöge seines Gewerbes in Verkehrsberührung kommt; die besonderen Sorgfaltspflichten treffen <ihn für alle Handlungen, die in den Kreis seiner gewerblichen Betätigung fallen (BGZ 102, 38 /?37). So ist, wer gewerbsmäßig die Lagerung und Beförderung* von Sachen betreibt, auc abgesehen von etwa geschlossenen Verträgen, zur Obhut und Überwachung der Sachen verpflichtet, die im Gewerbebetrieb an ihn gelangt sind ( BGZ 102, 38 /427; 105, 302; 120, 121 7l22/1237)<> Den Hersteller oder Verkäufer von Kraftfahrzeu
 
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trifft die allgemeine Rechtspflicht, nur verkehrssichere Fahrzeuge in den Verkehr zu bringen (RGZ 163 > 21 ^567).
Dabei bemessen sich die Anforderungen hinsichtlich der Betriebssicherheit nach dem derzeitigen Stand der.technischen Entwicklung (BGH IM § 823 (C) BGB Nr 5)- Den Geschäfts inhaber trifft die Pflicht zur Fürsorge, die in seinem Betrieb beschäftigten Personen vor einer Ansteckung durch lungenkranke Mitarbeiter zu bewahren (RG SeuffArch 90, 103 ^1047)- Bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit hat der Tierarzt dafür zu sorgen, dass auch solche Personen, zu denen er in keinen vertraglichen Beziehungen steht, nicht durch Krankheitsiceime, die von dem Tiere ausgehen, infiziert und gesundheitlich geschädigt werden (RGZ 102, 372 ^574/7§7).
Die Rechtsgedanken, die in diesen Entscheidungen zu dem Ausdruck gekommen sind, haben Bedeutung auch.für den vorliegenden Fall» Ein Molkereibetrieb bringt es mit sich, dass in ihm Milch aus zahlreichen Erzeugungsstätten zusammengeführt und von ihm aus an zahlreiche Verbraucher wieder verteilt wird. Milch ist in besonderem Maße geeignet, Träger und Nährboden von Krankheitskeimen zu sein. Gelangt Milch, die mit Krankheitskeimen behaftet ist, in den Sam-mel- und Verteilungsprozess der Molkerei, so besteht die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung der Verbraucher, die seuchenhafte Ausmaße annehmen kann» Daraus ergeben sich besondere Fürsorgepflichten der Unternehmer und Leiter von Molkereien zu dem Schutze der Milchverbraucher vor gesundheitlichen Schädigungen. Solche Pflichten haben in dem Milchgesetz selbst Ausdruck gefunden. So darf Milch von kranken Kühen je nach der Art der Krankheit teils Überhaupt nicht, teils nur dann in den Verkehr gebracht oder zur Herstellung von Milcherzeugnissen oder anderen Lebensmitteln verwendet
 werden, wenn durch ausreichende Erhitzung oder ein gleich-wertiges Verfahren jede Gefahr für die Gesundheit beseitigtRC ist (§§ 3; 4 des Gesetzes)* Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall die Milch durch den Gesundheitszustand der Kühe überhaupt .beeinflusst ist oder nicht; es genügt schon, dass der Gesundheitszustand der Kühe nur geeignet fV ist, die Milch nachteilig zu beeinflussen (von Plotow-Lüde, mann aaO § 3 I). Es braucht nicht einmal in jedem Palle fee Jv zustehen, dass die Milch von einem kranken Tier stammt; be- ' reits die hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine Kuh an einer S; vorgeschrittenen Tuberkulose der Dunge oder einer Tuberku- : lose des Euters, der Gebärmutter oder des Darms erkrankt ist, nötigt dazu, die von ihr stammende Milch vom Verkehr auszuschliessen (§3 Abs 3). Besteht auch nur der einfache Verdacht einer Eutertuberkulöse oder sind auch nur andere Tiere des Bestandes von der Maul- und Klauenseuche befallen, so darf die Milch nur nach vorheriger Erhitzung in den \ Verkehr gebracht oder zu Milcherzeugnissen oder anderen > Lebensmitteln verarbeitet werden (§4 Abs 1)* Die angeführ* ten Regelungen sind Beispielsfälle für den gesetzlichen Grundgedanken, dass diejenigen,- welcfie Milch in den Verkehr v bringen, die Milchverbraucher vor gesundheitlichen Schädi-gungen durch Lieferung von möglicherweise nicht einwandfreier Milch zu bewahren haben*
In gleicher Weise müssen deshalb der Unternehmer und Leiter einer Molkerei für verpflichtet erachtet werden, de? .. Gefahr einer Verbreitung von Typhusbazillen vörzubeugen. Werden ihnen Umstände bekannt, die den Verdacht nahelegen* y dass in die Milch Typhusbazillen geraten sein können, so . |r gebietet ihnen die Rücksicht auf die Gesundheit und das Leben der Mitmenschen, die Milch nicht in den Verkehr zu *• bringen, ohne dass durch vorherige Pasteurisierung jede gesundheitliche Gefahr ausgeschaltet ist*
 
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Ein solcher Sachverhalt hat aber nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier Vorgelegen* Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne im Dorf nicht verborgen geblieben sein, dass	und	eines	seiner	Kin-
der Typhus durchgemacht hatten; es sei Borfgespräch gewesen, dass die auf dem Su^pimBf^ Hof lebende Frau St^^^ Bauerausscheiderin von Typhusbasillen sei, allgemein sei vermutet worden, dass	und	sein Kind von ihr an-
gesteckt worden seien. Für die Vorstandsmitglieder der Erstbeklagten und den Zweitbeklagten hätten daher erhebliche Gefahrenzeichen für eine Weiterverschleppung der Krankheitskeime vom	Hof	her	bestanden»	Biese Ausfüh-
rungen können in ihrem Zusammenhang nicht anders verstanden werden, als dass das Berufungsgericht es als erwiesen angesehen hat, dass den Vorstandsmitgliedern der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten die genannten Umstände bekannt gewesen- sind. Sehen der naheliegende - im vorliegenden Falle erwiesenermaßen ja auch begründete - Verdacht, dass auf einem Gehöft ein Typhuskranker oder Bauerausscheider von Typhusbazillen lebt, begründet aber die Besorgnis, dass in die Milch, die von dem Gehöft in die Molkerei geliefert wird Typhusbazillen gelangt .sein können, falls nicht, wofür hier nichts vorliegt, die Möglichkeit einer Infizierung der
 Milch durch besondere Vorkehrungen zuverlässig ausgeschlos-
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sen ist*. Bei dieser Sachlage kann es keinem Zweifel unterliegen, dass für Unternehmer und Leiter der Molkerei die Pflicht bestand, die vom	Hof	stammende	Milch
 nicht ohne vorherige Pasteurisierung in den Verkehr zu bringen.
Ba die Milch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der allgemeinen Sammelmilch zugeführt worden ist, musste dieser ganze Bestand einer Pasteurisierung unter-
zogen werden, bevor aus ihm an die Verbraucher etwas abge-~ geben wurde* Eine Anlage zur Vornahme der Pasteurisierung i £’: war vorhanden* Es v/ar die Pflicht des Vorstandes der Erst-, beklagten, durch geeignete Maßnahmen für die erforderliche Pasteurisierung zu sorgen* die des Zweitbeklagten, die- * * Pasteurisierung vorzunehmen* Dass sie dies unterlassen	r.
haben, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als eine --schuldhafte für die eingetretenen Erkrankungen ursächliche Säumnis angesehen* Wie das Berufungsgericht zutreffend aus- ♦ geführt hat, wird ihr Verschulden nicht dadurch ausgeräumt, p dass ihnen die unterbliebenen Vorkehrungen nicht auch noch * durch besondere gesundheitsnolizeiliche Anordnungen zur k Pflicht gemacht worden sind*
Allerdings hat sich nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht eindeutig feststeilen lassen, ob die Bazillen mit der	Milch	in die Sammelmilch
 geraten sind; die Möglichkeit ist nicht ausgeschlossen, dass sie auf andere Weise ihren Weg in die Milch gefunden haben* Barum entfällt aber nicht die Ursächlichkeit des Pehlverhaltens von Vorstand und Molkereileiter für die eingetretenen Erkrankungen. Ba sich die Pflicht -zur Pasteurisierung nach der Vermischung der	Milch
 mit der Sammelmilch auf diesen ganzen Bestand erstreckte, , ist es unerheblich, wie die Bazillen in diesen Bestand gelangt sind; auch wenn sie auf andere Weise als durch die
 Milch in den Bestand Eingang .gefunden haben sollten, sind die Erkrankungen darauf zurückzuführen, dass die Pasteurisierung dieses Bestandes unterblieben ist*
Mit Recht Wfc das Berufungsgericht hiernach die Haftung der Erstbeklagten aus Vertrag und beider Beklagten aus unerlaubter Handlung bejaht«
6„ Die Entscheidung, die das Berufungsgericht auf der Grundlage dieser Haftung getroffen hat, lässt einen Hechtsfehler nicht erkennen^ Einwendungen werden von der Hevision insoweit auch nicht erhoben*
Soweit der Erstkläger Ansprüche geltend macht, die seiner Ehefrau erwachsen sind, ist jedoch, was auch im Revisionsverfahren beachtet werden muss, seine Klagebefugnis aus § 1380 BOB während des Revisionsverfahrens erloschen, da die Bestimmungen über das Recht des Mannes zur Verwaltung und Nutzniessung am eingebrachten Oute der Frau, aus denen sich jene Klagebefugnis ergibt, im Widerspruch zu dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau stehen'und mit Ablauf des 31« März 1953 unanwendbar geworden sind (Art 3, 117 Abs 1 GraindG; vgl BGHZ 10, 266). Unstreitig ist der Kläger aber von seiner Ehefrau ermächtigt worden, ihre Rechte weiterzuverfolgen. Wie der Senat in gleichliegenden Fällen mit näherer Begründung entschieden hat (Urteile vom 14- und 21. Oktober 1953, VI ZR 96/52 bzw„ VI ZR 320/52), ist eine solche Übertragung der FrozessfUhrungsbefugnis rechtlich möglich, und es steht ihrer Berücksichtigung auch nicht entgegen, dass der Kläger erst im Revisionsverfahren vorgebracht hat, ermächtigt worden zu sein.
 
Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet* Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
Meiß	Dr*Gelhaar	Hanebeck
 Dr.Hauß	Bundesrichter Dr.Kaul ist
 beurlaubt und an der Unterschrift verhindert*
Meiß