BGB § 823 De Es gehört zu den Verkehrssicherungspflichten des Betreibers eines Küchen- oder Grillbetriebs, den Gefahren einer Selbstentzündung von Fettablagerungen durch regelmäßiges Kontrollieren und Reinigen der Abzugsanlage zu begegnen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Brand durch Selbstentzündung von Fettrückständen im Bereich der Abluftanlage des Grills des Beklagten entstanden sei. Es sei nicht auszuschließen, daß sich Fettrückstände außerhalb des Abluftkanals im Deckenhohlraum entzündet hätten, die dorthin gelangt seien, weil die die Blechkanäle der Abluftanlage verbindenden Segeltuchstücke im Laufe der Zeit schadhaft geworden seien. Mit der Möglichkeit, daß sich in den zwei Jahren, in denen er die Imbißstube betrieben habe, Fettreste auf diesem Wege in solcher Menge in dem Deckenhohlraum ablagern würden, daß sie sich durch Sauerstoffzufuhr selbst entzünden könnten, habe der Beklagte nicht rechnen müssen. 1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich im Zeitpunkt des Brands zwar auch innerhalb des Abluftkanals des Grills erhebliche Fettrückstände angesammelt hätten, weil der Beklagte den Kanal nicht ordnungsgemäß kontrolliert und gereinigt habe, daß aber als Ursache des Brands die Selbstentzündung von Fettrückständen in dem Deckenhohlraum außerhalb des Abluftkanals jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. stützen; danach ist die Selbstentzündung von Fettresten, die durch die im Laufe der Zeit schadhaft gewordenen Segeltuchverbindungen aus dem Abluftkanal hervorgetreten und sich 2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch darin, daß eine solche Schadensentwicklung dem Beklagten nicht vorgeworfen werden könne, weil er mit der Schadhaftigkeit der Segeltuchverbindungen und der Gefahr einer Selbstentzündung von Fettablagerungen an dieser Stelle nicht habe rechnen müssen. a) Daß Fett durch Selbstentzündung in Brand geraten kann, muß jedem Betreiber eines Küchen- oder Grillbetriebs bekannt sein; ebenso der Umstand, daß sich aus der Abluft eines derartigen Betriebes in den Abzügen erhebliche Fettmengen ablagern können, die diese Brandgefahr entstehen lassen. b) Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte im Blick auf die Selbstentzündungsgefahr verpflichtet war, die gesamte Abluftanlage zu überprüfen und regelmäßig zu reinigen, und daß er die in der Anlage angesammelten Fettrückstände bei ordnungsgemäßer Kontrolle hätte erkennen und beseitigen müssen. Es sieht aber die von ihm festgestellte Säumnis des Beklagten in der Erfüllung der ihm obliegenden Überprüfungs- und Reinigungspflicht nicht als ursächlich für den Schaden des Klägers an, weil nicht auszuschließen sei, daß sich der Brand außerhalb des dem Beklagten zugänglichen Teils der Abluftanlage im Deckenhohlraum entzündet habe und weil sich auf diese Stelle die Kontroll- und Reinigungspflicht des Beklagten nicht erstreckt habe. Dem Beklagten habe sich nicht der Gedanke aufdrängen müssen, die Segeltuchverbindungsstücke seien mit der Zeit schadhaft und so durchlässig geworden, daß sich Fettdämpfe durch die entstandenen Öffnungen in den Deckenhohlraum ablagem und durch Selbstentzündung in Brand geraten konnten. Deshalb muß wegen der Brandgefahr, die hieraus erwachsen kann und die gerade wegen der für eine Reinigung nicht ohne weiteres zugänglichen Stellen außerhalb der Anlage erhöht ist, die Kontrolle auch dem Zustand der Segeltuchverbindungen gelten. c) Der Beklagte kann sich insoweit nicht darauf berufen, daß er als Pächter für das ordnungsgemäße Funktionieren einer derartigen Anlage nicht verantwortlich sei. Als Betreiber des Grills und Veranlasser der damit verbundenen Brandgefahr war es auch seine Sache, für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Abzugsanlage zu sorgen und sich mit dem Zustand der Anlage vertraut zu machen. Auch wenn während des Betriebs seines Vorgängers die Segeltuchstücke bereits schadhaft und deswegen Fettrückstände in den Deckenhohlraum gelangt waren, entband das nicht den Beklagten von den ihm obliegenden Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird von dem Pächter eines Grills auch nicht ein besonderes, ihm nicht zu demutbares Fachwissen mit der Forderung verlangt, die Segeltuchverbindung in dem Abluftkanal als eine Schwachstelle gerade im Blick auf Brandverhütung, wie sie hier zugrunde zu legen ist, zu erkennen und durch Kontrollen unter Beobachtung zu halten. Daß derartiges Material bei den aggressiven Einwirkungen durch fettgesättigte.Dämpfe auf Dauer schadhaft werden und den Austritt solcher Dämpfe aus den Verbindungsstücken nicht länger verhindern kann, liegt auch für den Laien ebenso auf der Hand wie die beim Betrieb eines Grills allgemein bekannte Gefahr, daß sich Fettrückstände selbst entzünden können. Dem steht auch nicht der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand entgegen, daß eine Möglichkeit der Reinigung des Deckenhohlraums von Fettablagerungen nicht bestanden habe.
Nachschlagewerk: ja BGHZ___________: nein BGB § 823 De Es gehört zu den Verkehrssicherungspflichten des Betreibers eines Küchen- oder Grillbetriebs, den Gefahren einer Selbstentzündung von Fettablagerungen durch regelmäßiges Kontrollieren und Reinigen der Abzugsanlage zu begegnen. BGH, Urt. v. 2. Februar 1988 - VI ZR 11/87 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 11/87 Verkündet am: 2. Februar 1988 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Herbert We] Klägers und Revisionsklägers/ - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen den Pavlos Kl Straße 120, Df Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin' WII 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Macke, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandes gerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 1986 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15. August 1985 wird zurückgewiesen. Die Kosten beider Rechtsmittelzüge hat der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand; Am frühen Morgen des 24. Juli 1983 kam es in einem Geschäftshaus in E. zu einem Brand, bei dem das Friseurgeschäft des Klägers zerstört wurde. Im selben Hause betrieb der Beklagte als Pächter eine Imbißstube mit Grill. Der Kläger hat vom Beklagten, den er für den Brand verantwortlich gemacht hat, wegen des Verlustes seines Inventars Schadensersatz in Höhe von 71.675,82 DM verlangt. Das Feuer sei durch Selbstentzündung abgelagerter Fettreste in der Abluftanlage des Grills infolge ungenügender Reinigung entfacht worden. Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht auf Klageabweisung erkannt. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidunasaründe: I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Brand durch Selbstentzündung von Fettrückständen im Bereich der Abluftanlage des Grills des Beklagten entstanden sei. Es hat jedoch weiter ausgeführt: Obgleich der Beklagte der ihm obliegenden Pflicht zur Überprüfung und regelmäßigen Reinigung der Abzugsanlage nicht nachgekommen sei, trage er nicht die Verantwortung für den Ausbruch des Feuers. Denn es 4 könne nicht festgestellt werden, daß die unterlassene Wartung der Abluftanlage ursächlich für die Entstehung des Brands gewesen sei. Es sei nicht auszuschließen, daß sich Fettrückstände außerhalb des Abluftkanals im Deckenhohlraum entzündet hätten, die dorthin gelangt seien, weil die die Blechkanäle der Abluftanlage verbindenden Segeltuchstücke im Laufe der Zeit schadhaft geworden seien. Mit der Möglichkeit, daß sich in den zwei Jahren, in denen er die Imbißstube betrieben habe, Fettreste auf diesem Wege in solcher Menge in dem Deckenhohlraum ablagern würden, daß sie sich durch Sauerstoffzufuhr selbst entzünden könnten, habe der Beklagte nicht rechnen müssen. II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich im Zeitpunkt des Brands zwar auch innerhalb des Abluftkanals des Grills erhebliche Fettrückstände angesammelt hätten, weil der Beklagte den Kanal nicht ordnungsgemäß kontrolliert und gereinigt habe, daß aber als Ursache des Brands die Selbstentzündung von Fettrückständen in dem Deckenhohlraum außerhalb des Abluftkanals jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. Hierfür konnte sich das Berufungsgericht auf die Ausführungen des Sachverständigen C. stützen; danach ist die Selbstentzündung von Fettresten, die durch die im Laufe der Zeit schadhaft gewordenen Segeltuchverbindungen aus dem Abluftkanal hervorgetreten und sich 5 außen an dem Abluftkanal und im Deckenhohlraum abgelagert hatten, als die wahrscheinlichste Brandursache anzunehmen. 2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch darin, daß eine solche Schadensentwicklung dem Beklagten nicht vorgeworfen werden könne, weil er mit der Schadhaftigkeit der Segeltuchverbindungen und der Gefahr einer Selbstentzündung von Fettablagerungen an dieser Stelle nicht habe rechnen müssen. a) Daß Fett durch Selbstentzündung in Brand geraten kann, muß jedem Betreiber eines Küchen- oder Grillbetriebs bekannt sein; ebenso der Umstand, daß sich aus der Abluft eines derartigen Betriebes in den Abzügen erhebliche Fettmengen ablagern können, die diese Brandgefahr entstehen lassen. Es gehört deshalb zu den Verkehrssicherungspflichten des Betreibers, diesen Gefahren durch regelmäßiges Kontrollieren und Reinigen der Abzugsanlage zu begegnen. Zu Recht weist die Revision auf die von dem Sachverständigen R. zu den Gerichtsakten gereichten "Sicherheitsregeln für Küchen, Ausgabe 1984" hin, die von der zuständigen Berufsgenossenschaft erlassen worden sind und die, was die technischen Anforderungen und die Filterreinigung bei Küchen betrifft, wörtlich mit dem - im Zeitpunkt des Schadensereignisses veröffentlichten - Text der im April 1981 herausgegebenen Sicherheitsregeln übereinstimmen. In Nr. 5.1.3 dieser Sicherheitsregeln ist ausdrücklich vermerkt, daß Fett durch Selbstentzündung in Brand geraten kann. Nicht zuletzt wegen dieser Gefahr ist angeordnet, daß bei Dunstabzugsanlagen die Abluftkanäle und Ventilatoren mindestens viertel- 6 jährlich, die Zuluftkanäle jährlich zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen sind (8.10.). b) Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte im Blick auf die Selbstentzündungsgefahr verpflichtet war, die gesamte Abluftanlage zu überprüfen und regelmäßig zu reinigen, und daß er die in der Anlage angesammelten Fettrückstände bei ordnungsgemäßer Kontrolle hätte erkennen und beseitigen müssen. Es sieht aber die von ihm festgestellte Säumnis des Beklagten in der Erfüllung der ihm obliegenden Überprüfungs- und Reinigungspflicht nicht als ursächlich für den Schaden des Klägers an, weil nicht auszuschließen sei, daß sich der Brand außerhalb des dem Beklagten zugänglichen Teils der Abluftanlage im Deckenhohlraum entzündet habe und weil sich auf diese Stelle die Kontroll- und Reinigungspflicht des Beklagten nicht erstreckt habe. Dem Beklagten habe sich nicht der Gedanke aufdrängen müssen, die Segeltuchverbindungsstücke seien mit der Zeit schadhaft und so durchlässig geworden, daß sich Fettdämpfe durch die entstandenen Öffnungen in den Deckenhohlraum ablagem und durch Selbstentzündung in Brand geraten konnten. Darüber hinaus habe selbst für ein Spezialunternehmen keine Möglichkeit der Reinigung des Deckenhohlraums bestanden. Dem kann schon in der rechtlichen Beurteilung der Pflicht des Beklagten nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht stellt zu geringe Anforderungen an diese Pflicht, wenn es sie auf die Kontrolle und Reinigung der Innenzüge der Abluftanlage beschränkt. Zwar wird bei intakter Anlage die Gefahr einer Selbstentzündung im allgemeinen nur wegen 7 innerhalb des Abluftkanals befindlicher Fettablagerungen bestehen. Hiervon ausgehen kann der Betreiber einer derartigen Anlage aber nur, wenn er auf einen entsprechenden schadlosen Zustand des Kanals vertrauen kann. Daran fehlt es, wenn er erkennen muß, daß die Verbindung der Blechrohrstücke des Kanals wie hier aus Segeltuch besteht, das durch Sauerstoff, Hitze, Fett und andere Einwirkungen schadhaft und durchlässig werden kann. Deshalb muß wegen der Brandgefahr, die hieraus erwachsen kann und die gerade wegen der für eine Reinigung nicht ohne weiteres zugänglichen Stellen außerhalb der Anlage erhöht ist, die Kontrolle auch dem Zustand der Segeltuchverbindungen gelten. c) Der Beklagte kann sich insoweit nicht darauf berufen, daß er als Pächter für das ordnungsgemäße Funktionieren einer derartigen Anlage nicht verantwortlich sei. Als Betreiber des Grills und Veranlasser der damit verbundenen Brandgefahr war es auch seine Sache, für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Abzugsanlage zu sorgen und sich mit dem Zustand der Anlage vertraut zu machen. Ausgehend von dem Grundgedanken, daß jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zur Sicherheit Dritter zu treffen hat, ist auch der Betreiber einer Imbißstube verpflichtet, schädigende Folgen aus dem Betrieb einer solchen Einrichtung abzuwenden. Das gilt auch dann, wenn - wovon revisionsmäßig auszugehen ist - die abgelagerten Fettreste nicht allein aus der Zeit stammten, in der der Beklagte die Grillstrube betrieb. Auch wenn während des Betriebs seines Vorgängers die Segeltuchstücke bereits schadhaft und deswegen Fettrückstände in den Deckenhohlraum gelangt waren, entband das nicht den Beklagten von den ihm obliegenden 8 Verkehrssicherungspflichten für die Zeit, in der er Betreiber des Grillbetriebs war. Es ist von ihm zu verlangen, sich zu vergewissern, daß zur Erfüllung der ihm aufgegebenen Sicherungspflichten eingesetzte Anlagen und Geräte den Sicherheitsanforderungen, insbesondere auch wie sie in Unfallverhütungsvorschriften niedergelegt sind, entsprechen (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 = NJW 1980, 1219, 1221 - VersR 1980, 380 und vom 3. Dezember 1985 - VI ZR 185/84 = VersR 1986, 370). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird von dem Pächter eines Grills auch nicht ein besonderes, ihm nicht zu demutbares Fachwissen mit der Forderung verlangt, die Segeltuchverbindung in dem Abluftkanal als eine Schwachstelle gerade im Blick auf Brandverhütung, wie sie hier zugrunde zu legen ist, zu erkennen und durch Kontrollen unter Beobachtung zu halten. Daß derartiges Material bei den aggressiven Einwirkungen durch fettgesättigte.Dämpfe auf Dauer schadhaft werden und den Austritt solcher Dämpfe aus den Verbindungsstücken nicht länger verhindern kann, liegt auch für den Laien ebenso auf der Hand wie die beim Betrieb eines Grills allgemein bekannte Gefahr, daß sich Fettrückstände selbst entzünden können. Zumindest ist von einem gewerbsmäßigen Betreiber einer derartigen Anlage dieses Wissen um derartige Gefahrenstellen seines Betriebs zu Verlagen, zu demal auf die Gefahr der Selbstentzündung in den erwähnten Sicherheitsregeln ausdrücklich hingewiesen ist. 3. Gehörte deshalb zur ordnungsgemäßen Kontrolle der Anlage auch die Prüfung, ob die die Blechkanäle verbindenden Segeltuchstücke, deren Schadhaftigkeit nach den Ausführungen des Sachverständigen C. den Austritt des Fetts in den 9 Deckenhohlraum ermöglichte, weiterhin unbeschädigt waren, und ist der Beklagte nach den Feststellungen dieser Pflicht nicht nachgekommen, so fehlt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für eine Haftung des Beklagten auch nicht an der Kausalität dieses Versäumnisses für den Brandschaden. Dem steht auch nicht der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand entgegen, daß eine Möglichkeit der Reinigung des Deckenhohlraums von Fettablagerungen nicht bestanden habe. Das Berufungsgericht übersieht dabei, daß der Beklagte in diesem Falle die Grillanlage nur betreiben durfte, solange er sicher sein konnte, daß Fettrückstände in gefährlicher Menge nicht in den Deckenhohlraum eintreten konnten. Er mußte sich deshalb, wie schon ausgeführt, wenigstens darüber regelmäßig vergewissern, daß die Verbindungsstücke in Ordnung waren. Wie das Berufungsgericht im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen C. festgestellt hat, bestand die Möglichkeit, im Zuge einer Kontrolle der Abluftanlage an die Segeltuchstücke zu gelangen, und damit auch Gelegenheit zu überprüfen, ob die Verbindungsstücke noch unbeschädigt waren. Bei ordnungsgemäßer Kontrolle hätte eine Schadhaftigkeit der Segeltuchverbindung rechtzeitig bemerkt werden müssen. Die fehlende Kontrolle hatte zur Folge, daß die notwendige Reparatur unterblieb und damit das Austreten von Fettresten sowie Sauerstoff in den Deckenhohlraum ermöglicht wurde. Sie ist damit ursächlich für die spätere Selbstentzündung der abgelagerten Fettrückstände geworden. 4. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und das landgerichtliche Grundurteil wiederherzustellen. Die Kosten beider Rechtsmittelzüge hat der Beklagte zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Dr. Steffen Dr. Macke Dr. Lepa Bischoff Dr. Birkmann