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BGH · VI ZR 11/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 11/79

Auf die Rechtsmittel der beklagten Gemeinde werden unter Zurückweisung der Anschlußrevision des Klägers das Urteil des 13. Von Rechts wegen Tatbestand Am 22.Juli 1974 suchte der damals 15-dährige Kläger das ihm bis dahin nicht bekannte Freibadgelände der beklagten Gemeinde in B. Darüberhinaus war am Boden des Umgangsweges zwischen dem Fußwaschbecken und dem Nichtschwimmerbecken eine Platte mit der Aufschrift "Nicht vom Beckenrand springen" eingelassen. Der Kläger war, nachdem er das Freibad durch den Eingang betreten hatte, um das Sprungbecken herum entlang dem Beckenrand zunächst zu der an die Stirnseite des Nichtschwimmerbeckens angrenzenden Liegewiese gegangen. Von dort kommend erreichte er den mit Steinplatten ausgelegten Raum vor der Stirnseite des Nichtschwimmerteiles nach Durchschreiten eines Fußwaschbeckens, lief sofort an und tauchte mit einem steilen Kopfsprung in das dort nur 0,90 m tiefe Wasser. Das Oberlandesgericht hat die beklagte Gemeinde zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 60.000 DM verurteilt und dem Feststellungsantrag des Klägers nur zu 1/3 entsprochen. Der Kläger, der Anschlußrevision eingelegt hat, erstrebt mit ihr ein höheres Schmerzensgeld und die Wiederherstellung der ihm vom Landgericht zuerkannten günstigeren Haftungsquote . EntscheidungsgrUnde Das Berufungsgericht nimmt an, die beklagte Gemeinde habe ihre Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Kläger dadurch schuldhaft verletzt, daß sie nicht Zur Begründung führt es zunächst aus, bei flüchtiger Betrachtung der Örtlichkeiten hätten nach dem Gesamteindruck unüberlegt handelnde Schwimmgäste darüber getäuscht werden können, daß das Becken nicht eine einheitliche, für Schwimmer übliche Wassertiefe hatte, sondern einen flacheren. Die gebotene Warnung - etwa durch auffällig gestaltete Schilder mit der bloßen Angabe der Wassertiefe oder durch die Anbringung einer Seilabsperrung mit Flatterfähnchen am Beckenrand der Stirnseite des Nichtschwimmerteiles mit entsprechenden Hinweisen - hätte den Kläger von seinem Kopfsprung an dieser Stelle abgehalten. Es kann bereits zweifelhaft sein, ob das Berufungsgericht zu Recht der beklagten Gemeinde die Beweislast dafür auferlegt hat, daß die Unterlassung der von ihm für geboten erachteten zusätzlichen die Benutzer nur vor den Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind (vgl. April 1978 - VI ZR 194/76 « VersR 1978, 739 Jeweils m.w.Nachw.jst.Rspr).Bei Beachtung dieser Grundsätze hat die beklagte Gemeinde entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nach dem Erkenntnisstand auch in Fachkreisen mindestens zur Unfallzeit alles getan, was von ihr zur Abwehr möglicher Gefahren durch Kopfsprünge vom Beckenrand aus in das Nichtschwimmerbecken hat gefordert werden können. Indessen dient die Kennzeichnung der Grenze zwischen Nichtschwimmer- und tieferem Schwimmerteil ersichtlich nicht der Warnung von Badegästen vor dem Springen in das Wasser vom Beckenrand aus, wofür sie auch schwerlich geeignet wäre, sondern der Warnung von Nichtschwimmern vor der für sie gefährlich tieferen Wasserfläche im Schwimmerteil. 2. Unabhängig davon muß allerdings die ein Freibad betreibende Gemeinde in Betracht ziehen, daß insbesondere Kinder und Jugendliche dazu neigen, Vorschriften und Anordnungen nicht zu beachten und sich unbesonnen zu verhalten; daher kann die Verkehrssicherungspflicht auch die Vorbeugung gegenüber solchem mißbräuchlichem Verhalten umfassen (Senatsurteil vom 21. a) Erfahrungsgemäß lassen sich Jugendliche leicht dazu verlocken, sich nicht Uber die dazu vorgesehenen Treppen oder Leitern ins Wasser zu begeben, sondern vom Beckenrand aus hineinzuspringen, und zwar nicht nur von den dafür vorgesehenen Startblöcken aus, unter denen in der Regel das Wasser am tiefsten ist. Folgerichtig hat die beklagte Gemeinde das Springen vom Beckenrand aus, wie das in allen vergleichbaren Freibädern die Regel ist, mit Recht untersagt. Indessen läßt es sich erfahrungsgemäß durch noch so deutliche Warnungen und Mahnungen nicht verhindern, daß Kinder und Jugendliche in Freibädern trotz aller Verbote vom Beckenrand, vor allem auch der Stirnseite des Beckens aus» ins Wasser springen. Wenn die beklagte Gemeinde inzwischen um das Nichtschwimmerbecken herum an der Stirnseite und den Längsseiten auf hochstehenden Stahlrohren angebrachte Warnschilder hat aufstellen lassen, die auf die geringe Wassertiefe hinweisen und das Springen untersagen, so hat sie in anerkennenswerter Weise die Konsequenzen aus dem Unfall des Klägers gezogen und den Versuch gemacht, noch wirksamer zu warnen. Eine Seilabsperrung mit Flatterfähnchen am Beckenrand der Stirnseite des Nichtschwimmerteils, die das Berufungsgericht als weitere mögliche Gefahrenabwehrmaßnahme vorschlägt, kann letztlich ebenfalls das Springen von dort aus nicht verhindern. Darüber hinaus sind der Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen gegen beherrschbare Gefahren, um die es im Streitfall geht, Grenzen gesetzt durch das berechtigte Bedürfnis der Benutzer eines Freibades, nicht übermäßig gegängelt und in ihrer Bewegungsfreiheit mehr als notwendig eingeengt zu werden. b) Eine andere Beurteilung ist auch nicht deswegen geboten, weil die Gesamtanlage des Schwimmbades einen Anreiz zu unüberlegten Kopfsprungen von der Stirnseite des Nichtschwimmerbeckens aus bot, weil eine einheitliche, für Schwimmer übliche und ausreichende Wassertiefe vorgetäuscht wurde. In der Regel wird jeder Badegast, der ein solches Freibad betritt, mag es für ihn auch noch fremd sein,damit rechnen, daß das Becken in einen tieferen Teil für Schwimmer und einen flachen Teil für Nichtschwimmer eingeteilt ist, sofern nicht auf dem Gelände ein besonderes Nichtschwimmerbecken vorhanden ist Einen Hinweis auf durchgehende Wassertiefe bietet das für den einigermaßen erfahrenen Badegast nicht, weil auch das in Mehrzweckbecken nichts Ungewöhnliches ist und weil die Gesamtanlage eine Fehldeutung schwerlich zuläßt. Ein solcher "Neuling" wird aber aller Voraussicht nach nicht blindlings anlaufen und vom Beckenrand in das Wasser springen, noch dazu mit einem Kopfsprung, ohne sich vorher mit den Gegebenheiten wenigstens ungefähr vertraut zu machen. c) Dem Kläger mag allenfalls zugegeben werden, daß die beklagte Gemeinde auch an der Stirnseite des Nichtschwimmerbeckens eine zusätzliche farbige Platte mit einer Warnung vor KopfSprüngen hätte anbringen lassen sollen, weil einem Badegast, der dort an den Beckenrand trat, die anderen Warnschilder nicht ohne weiteres ins Auge fielen. Selbst wenn man indessen die von der Gemeinde geschuldete Vorsorge so weit fassen wollte, hätte dadurch der Unfall des Klägers nicht verhindert werden können. Gefahr, die sich bei dem Kläger verwirklicht hat, war für ihn voraussehbar und ohne weiteres erkennbar. Die dann immer noch bestehenden Gefahren für den Benutzer liegen im Bereich des allgemeinen Lebensrisikos und können dem Betreiber der Schwimmbadanlage nicht angelastet werden.

Zitierte Normen: § 823 BGB
StirnseitebeklagenBerufungsgerichtBeckenrandFreibadWassertiefeWasserKlägerGemeindeWarnung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 823 De
 Zu den Pflichten einer Gemeinde, die ein Freibad betreibt, vor KopfSprüngen in den Nichtschwimmerteil des Mehrzweckbeckens zu warnen.
BGH, Urt.v. 29.Januar 1980 - VI ZR 11/79 - OLG Köln
LG Aachen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 11/79
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
29. Januar 1980
Walz
 Justizhauptsekretä: als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 der Gemeinde B vertreten durch ihren Rati direktor, Bl
 dieser vertreten durch den Gemeind*
Beklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Ludger T W4BMMBstraße
 Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
/
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt;
I.	Auf die Rechtsmittel der beklagten Gemeinde werden unter Zurückweisung der Anschlußrevision des Klägers das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Oktober 1978 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Juli 1977 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
II.	Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 22.Juli 1974 suchte der damals 15-dährige Kläger das ihm bis dahin nicht bekannte Freibadgelände der beklagten Gemeinde in B. auf. Darin befindet sich ein 30 m langes Mehrzweckschwimmbecken. Der Teil für Schwimmer hat eine Wassertiefe von 1,40
bis 2,20 m. An seiner Stirnseite befinden sich Startblöcke; eine Ausbuchtung des Beckens enthält die Sprunganlage. Der Teil für Nichtschwimmer hat eine Wassertiefe von 0,90 m bis 1,20 m. An seiner Stirnseite befindet sich etwas seitlich versetzt eine 2 m hohe, für Kinder bestimmte Wasserrutsche.
Zum Einsteigen in das Becken sind (in Blickrichtung von der Stirnseite des Nichtschwimmerteiles gesehen) an der linken Beckenseite eine Leiter und in einer Beckenausbuchtung eine Treppe vorgesehen. Ein neben der Leiter in die Beckenumrandung eingelassenes Schild enthält den Hinweis "Kopfsprung nicht gestattet" sowie die Wassertiefenangabe ("WT 0,90 m"). Außerdem befand sich an dieser Stelle am oberen inneren Beckenrand ein Schild mit der Aufschrift "Nichtschwimmer". Darüberhinaus war am Boden des Umgangsweges zwischen dem Fußwaschbecken und dem Nichtschwimmerbecken eine Platte mit der Aufschrift "Nicht vom Beckenrand springen" eingelassen.
Der Kläger war, nachdem er das Freibad durch den Eingang betreten hatte, um das Sprungbecken herum entlang dem Beckenrand zunächst zu der an die Stirnseite des Nichtschwimmerbeckens angrenzenden Liegewiese gegangen. Von dort kommend erreichte er den mit Steinplatten ausgelegten Raum vor der Stirnseite des Nichtschwimmerteiles nach Durchschreiten eines Fußwaschbeckens, lief sofort an und tauchte mit einem steilen Kopfsprung in das dort nur 0,90 m tiefe Wasser. Dabei schlug er mit dem Kopf auf den Beckenboden auf, so daß er einen Halswirbel brach. Er ist seitdem quer-schnittsgelähmt. Er meint, die beklagte Gemeinde habe
A I
 
durch unzureichende Warnung vor der geringen Wassertiefe des Nichtschwimmerbeckens ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und verlangt von ihr Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zu dem Ersatz seiner Zukunftsschäden.
Die beklagte Gemeinde trägt vor, sie habe alle erforderlichen und zu demutbaren Maßnahmen zur Abwehr möglicher Gefährdungen getroffen. Mindestens wiege das Eigenverschulden des Klägers so schwer, daß ihre Haftung entfalle.
Das Landgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld von 170.000 DM zuerkannt und dem Feststellungsanspruch zur Hälfte entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die beklagte Gemeinde zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 60.000 DM verurteilt und dem Feststellungsantrag des Klägers nur zu 1/3 entsprochen. Mit ihrer Revision verfolgt die beklagte Gemeinde ihren Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter. Der Kläger, der Anschlußrevision eingelegt hat, erstrebt mit ihr ein höheres Schmerzensgeld und die Wiederherstellung der ihm vom Landgericht zuerkannten günstigeren Haftungsquote .
EntscheidungsgrUnde
 Das Berufungsgericht nimmt an, die beklagte Gemeinde habe ihre Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Kläger dadurch schuldhaft verletzt, daß sie nicht
 
ausreichend vor den Gefahren bei Kopfsprungen im Stimbereich des Nichtschwimmerteilee des einheitlichen 50 m Beckens gewarnt habe. Zur Begründung führt es zunächst aus, bei flüchtiger Betrachtung der Örtlichkeiten hätten nach dem Gesamteindruck unüberlegt handelnde Schwimmgäste darüber getäuscht werden können, daß das Becken nicht eine einheitliche, für Schwimmer übliche Wassertiefe hatte, sondern einen flacheren. Nichtschwimmerteil enthielt. Aus der Laufrichtung des Klägers gesehen seien keine deutlichen Warnschilder angebracht gewesen. Die gebotene Warnung - etwa durch auffällig gestaltete Schilder mit der bloßen Angabe der Wassertiefe oder durch die Anbringung einer Seilabsperrung mit Flatterfähnchen am Beckenrand der Stirnseite des Nichtschwimmerteiles mit entsprechenden Hinweisen - hätte den Kläger von seinem Kopfsprung an dieser Stelle abgehalten. Die vorhandene Gefährdung sei für die beklagte Gemeinde erkennbar gewesen und hätte von ihr ungeachtet dessen, daß das Bad von anerkannten Fachleuten erbaut worden und ohne Beanstandung vom Gemeindeunfallversicherungsverband abgenommen worden sei, entsprechende Gegenmaßnahmen verlangt. Den Kläger treffe indessen ein überwiegendes Mitverschulden, so daß eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu seinen Lasten angemessen sei.
Das Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
I. Es kann bereits zweifelhaft sein, ob das Berufungsgericht zu Recht der beklagten Gemeinde die Beweislast dafür auferlegt hat, daß die Unterlassung der von ihm für geboten erachteten zusätzlichen
 
Warnung der Badegäste vor Kopfsprüngen im Bereich der Stirnseite des Nichtschwimmerbeckens für den Schaden des Ogers ursächlich geworden ist. Das Berufungsgericht stützt sich für seine Ansicht auf die zur Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. BGHZ 61, 118, 120 ff und BGHZ 64, 46, 51 f). Indes bestehen Bedenken dagegen, diese Grundsätze ohne weiteres auf die Verletzung allgemeiner vertraglicher Schutzpflichten, insbesondere von bloßen Warn- und Hinweispflichten zur Abwehr möglicher Gefährdungen, und in der Folge auch auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten im Rahmen von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung auszudehnen (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1975 - VI ZR 192/73 VersR 75t 922, 924 zur Belehrung über die Gebrauchsfähigkeit und Überprüfung von Spannkupplungen).
II. Die Frage bedarf indessen im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung, weil sich das angefochtene Urteil bereits aus einem anderen Grund als unrichtig erweist.
Das Berufungsgericht überspannt nämlich die Anforderungen, die an die beklagte Gemeinde hinsichtlich der verkehrssicheren Gestaltung des von ihr betriebenen Freibades zu stellen sind.
Zutreffend erkennt das Berufungsgericht, daß die Gemeinde nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen hatte, um ihrer Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB nachzukommen. Vielmehr hatte sie, wenn sie eine öffentliche Freizeiteinrichtung, wie sie das Freibad darstellt, der Allgemeinheit zur Verfügung stellte.
 
die Benutzer nur vor den Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Senatsurteile vom 2. Oktober 1979 - VI ZR 106/78 - VersR 1980, 67 und vom 25. April 1978 - VI ZR 194/76 « VersR 1978, 739 Jeweils m.w.Nachw.jst.Rspr).Bei Beachtung dieser Grundsätze hat die beklagte Gemeinde entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nach dem Erkenntnisstand auch in Fachkreisen mindestens zur Unfallzeit alles getan, was von ihr zur Abwehr möglicher Gefahren durch Kopfsprünge vom Beckenrand aus in das Nichtschwimmerbecken hat gefordert werden können.
1.	Zunächst kann der beklagten Gemeinde nicht vorgeworfen werden, den Unfall durch Nichtbeachten konkreter Sicherheitsvorschriften verursacht zu haben.
a) Die geltenden Vorschriften über den Bau von Freibädern und die dabei einzuhaltenden Sicherheitsmaßnahmen hat die Gemeinde beachtet.
Diese Vorschriften enthielten keine ausdrücklichen Anordnungen über die Warnung vor den Gefahren eines Sprunges vom Beckenrand im Nichtschwimmerteil. Lediglich die Bayerische Landesverordnung über Badeanstalten vom 22. Dezember 1967 (GVB1, 1968, 12,abgedruckt bei Bohm, Recht und Verwaltung im Badewesen 2. Aufl. 1978 unter Ziff. 112.02) schreibt in £ 4 Abs. 1 vor, daß in Wasserbecken die Wassertiefe deut lieh anzugeben sei (gleichlautend § 10 Abs. 1 der
 
Saarländischen Polizeiverordnung Uber das Badewesen
 vom 7. Januar 1977, GVB1. 1977, 162, abgedruckt bei Bohm aaO
unter Ziff. 112.24). Die für Bayern dazu erlassenen
 Vollzugsvorschriften (abgedruckt bei Bohm aaO unter
 Ziff. 122.02) erläutern das in Ziff. 4.1 wie folgt:
•'Zur Kennzeichnung der Wassertiefe.... genügen am Beckenrand angebrachte, deutlich sichtbare Höhenstandsmesser in Form einer Skala. Die Angaben Uber die Wassertiefe müssen nicht im Wasserbecken selbst angebracht sein; vielmehr reicht es aus, wenn die Wassertiefe auf Schildern oder in ähnlicher Weise unmittelbar am Beckenrand gekennzeichnet ist, sofern die Sicht auf die Kennzeichen für die im Wasser Befindlichen durch am Beckenrand Stehende nicht völlig verdeckt werden kann".
Ersichtlich soll die hier vorgeschriebene Angabe der Wassertiefe nicht zu dem Schutz vor "Beckenspringem", sondern zu dem Schutz der im Wasser befindlichen Badegäste erfolgen; sie sollen sich darüber orientieren können, ob die Wassertiefe für sie zu gefährlich werden könnte. Aus derartigen Vorschriften kann daher der Kläger nichts für sich herleiten.
Soweit im übrigen Vorschriften über die Wasser tiefe und deren Kennzeichnung erlassen sind, betreffen sie Sprunganlagen, um die es im Streitfall nicht geht.
b) Den vom Gemeindeunfallversicherungsverband Rheinland erlassenen Richtlinien zur Verhütung von Unfällen, Abschnitt 42 Badeanstalten (abgedruckt bei Bohm aaO unter 143.01) entsprach am Unfalltage aller-
 
dings nicht die plastikumspannte Kette, die den Nichtschwimmerteil von dem Schwimmerteil abgrenzte. Sie hing nämlich in der Mitte in das Wasser durch, während solche Abgrenzungen nach § 6 Abs. 2 dieser "Richtlinien" deutlich sichtbar über oder auf der .Wasseroberfläche gekennzeichnet sein müssen. Indessen dient die Kennzeichnung der Grenze zwischen Nichtschwimmer- und tieferem Schwimmerteil ersichtlich nicht der Warnung von Badegästen vor dem Springen in das Wasser vom Beckenrand aus, wofür sie auch schwerlich geeignet wäre, sondern der Warnung von Nichtschwimmern vor der für sie gefährlich tieferen Wasserfläche im Schwimmerteil. Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt.
2.	Unabhängig davon muß allerdings die ein Freibad betreibende Gemeinde in Betracht ziehen, daß insbesondere Kinder und Jugendliche dazu neigen, Vorschriften und Anordnungen nicht zu beachten und sich unbesonnen zu verhalten; daher kann die Verkehrssicherungspflicht auch die Vorbeugung gegenüber solchem mißbräuchlichem Verhalten umfassen (Senatsurteil vom 21. Februar 1978 - VI ZR 202/76 -VersR 1978, 561).
a)	Erfahrungsgemäß lassen sich Jugendliche leicht dazu verlocken, sich nicht Uber die dazu vorgesehenen Treppen oder Leitern ins Wasser zu begeben, sondern vom Beckenrand aus hineinzuspringen, und zwar nicht nur von den dafür vorgesehenen Startblöcken aus, unter denen in der Regel das Wasser am tiefsten ist. Es liegt auf der Hand, daß dadurch nicht nur die anderen Badegäste im Schwimmbecken ge-
fährdet werden können, sondern auch die Springenden selbst, insbesondere, wenn sie einen*steilen Kopfsprung machen. Folgerichtig hat die beklagte Gemeinde das Springen vom Beckenrand aus, wie das in allen vergleichbaren Freibädern die Regel ist, mit Recht untersagt. Darauf weisen in die Beckenumrandung eingelassene, farbige Schilder in ausreichender Größe hin. In der Nähe des Einstieges in den Nichtschwimmerteil war ferner durch ein solches Schild ausdrücklich vor Kopfsprungen gewarnt. Darüber hinaus war es Aufgabe des Bademeisters, gegen "Beckenspringer" einzuschreiten.
Daß er dieser Aufgabe nicht ausreichend nachgekommen ist, hat der Kläger nicht behauptet. Indessen läßt es sich erfahrungsgemäß durch noch so deutliche Warnungen und Mahnungen nicht verhindern, daß Kinder und Jugendliche in Freibädern trotz aller Verbote vom Beckenrand, vor allem auch der Stirnseite des Beckens aus» ins Wasser springen. Dagegen hilft auch keine Vermehrung der Warnschilder. Wenn die beklagte Gemeinde inzwischen um das Nichtschwimmerbecken herum an der Stirnseite und den Längsseiten auf hochstehenden Stahlrohren angebrachte Warnschilder hat aufstellen lassen, die auf die geringe Wassertiefe hinweisen und das Springen untersagen, so hat sie in anerkennenswerter Weise die Konsequenzen aus dem Unfall des Klägers gezogen und den Versuch gemacht, noch wirksamer zu warnen. Ob damit eine höhere Sicherheit erzielt worden ist, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, ist indessen nicht sicher. Eine Seilabsperrung mit Flatterfähnchen am Beckenrand der Stirnseite des Nichtschwimmerteils, die das Berufungsgericht als weitere mögliche Gefahrenabwehrmaßnahme vorschlägt, kann letztlich
 ebenfalls das Springen von dort aus nicht verhindern.
Sie schränkt aber die Bewegungsfreiheit der Badegäste am Schwimmbecken ein, würde als störend empfunden werden und ist auch ganz imüblich. Das Berufungsgericht verkennt, daß ein Übermaß an Verboten und Warnungen gegenüber dem Spiel und Bewegungstrieb von Kindern und Jugendlichen nichts nützt. Darüber hinaus sind der Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen gegen beherrschbare Gefahren, um die es im Streitfall geht, Grenzen gesetzt durch das berechtigte Bedürfnis der Benutzer eines Freibades, nicht übermäßig gegängelt und in ihrer Bewegungsfreiheit mehr als notwendig eingeengt zu werden.
b)	Eine andere Beurteilung ist auch nicht deswegen geboten, weil die Gesamtanlage des Schwimmbades einen Anreiz zu unüberlegten Kopfsprungen von der Stirnseite des Nichtschwimmerbeckens aus bot, weil eine einheitliche, für Schwimmer übliche und ausreichende Wassertiefe vorgetäuscht wurde.
Das Berufungsgericht, das bei seiner Ortsbesichtigung diesen Eindruck gewonnen hat, hat insofern nicht genügend beachtet, daß Mehrzweckbäder wie das der beklagten Gemeinde die weithin übliche Art von Freibädern sind, an die die Badegäste gewöhnt sind. In der Regel wird jeder Badegast, der ein solches Freibad betritt, mag es für ihn auch noch fremd sein,damit rechnen, daß das Becken in einen tieferen Teil für Schwimmer und einen flachen Teil für Nichtschwimmer eingeteilt ist, sofern nicht auf dem Gelände ein besonderes Nichtschwimmerbecken vorhanden ist
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Im Streitfall war auch für den flüchtigen Betrachter, wenn er sich darüber überhaupt Gedanken machte, mit einem Blick zu erkennen, daß es sich um ein sogenanntes Mehrzweckbecken handelte. Darauf wiesen die nur an der Stirnseite des Schwimmerbeckens befindlichen Startblöcke hin, ferner die Kinder-Wasserrutsche an der anderen Stirnseite des Beckens, schließlich die, wenn auch teilweise durchhängende, über die Mitte des Beckens gezogene Kette und nicht zuletzt auch das Verhalten der Badenden im Wasser selbst. Hinzu kommen die von der beklagten Gemeinde angebrachten Schilder. Darüber hinaus läßt ein Blick in das Wasser jedem, der nicht ganz unerfahren ist, erkennen, ob das Wasser flacher oder tiefer ist. Demgegenüber kann es einen solchen Besucher nicht verwirren, daß auf dem Beckengrund über die ganze Länge hin schwarze Markierungslinien gezogen sind, die die Bahnen für die Schwimmer bezeichnen. Einen Hinweis auf durchgehende Wassertiefe bietet das für den einigermaßen erfahrenen Badegast nicht, weil auch das in Mehrzweckbecken nichts Ungewöhnliches ist und weil die Gesamtanlage eine Fehldeutung schwerlich zuläßt. Um zu einem gegenteiligen Eindruck zu kommen, muß schon die Vorstellung eines Badegastes bemüht werden, der mit Freibädern noch unvertraut ist und sich bei einem erstmaligen Besuch über die Anlage und deren Wassertiefen gar keine Gedanken macht. Ein solcher "Neuling" wird aber aller Voraussicht nach nicht blindlings anlaufen und vom Beckenrand in das Wasser springen, noch dazu mit einem Kopfsprung, ohne sich vorher mit den Gegebenheiten wenigstens ungefähr vertraut zu machen. Zwar muß die ein Freibad betreibende Gemeinde, wie oben dargelegt, mit Unbesonnenheiten von
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Kindern und Jugendlichen rechnen. Ganz unvernünftiges, "äußerst leichtfertiges" Verhalten (so mit Recht das Berufungsgericht auf S. 23 seines Urteils) eines Badegastes wie im Streitfall, braucht sie aber entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung bei ihren Überlegungen zur Abwehr möglicher Gefährdungen nicht in Betracht zu ziehen. Dagegen würden nämlich voraussichtlich ohnehin auch die besten Vorkehrungen nichts helfen (vgl. auch LG Dortmund v. 24.11.1967» angeführt bei Wiethaup, VersR 72, 718, 722).
c)	Dem Kläger mag allenfalls zugegeben werden, daß die beklagte Gemeinde auch an der Stirnseite des Nichtschwimmerbeckens eine zusätzliche farbige Platte mit einer Warnung vor KopfSprüngen hätte anbringen lassen sollen, weil einem Badegast, der dort an den Beckenrand trat, die anderen Warnschilder nicht ohne weiteres ins Auge fielen. Selbst wenn man indessen die von der Gemeinde geschuldete Vorsorge so weit fassen wollte, hätte dadurch der Unfall des Klägers nicht verhindert werden können. Dieser ist nämlich nach den Feststellungen des Berufungs-gerichts, nachdem er das Fußwaschbecken von der Liegewiese aus durchschritten hatte, sofort angelaufen und ist nach Überlaufen des etwa 4,70 m breiten um das Becken führenden Plattenweges blindlings ins Wasser gesprungen. Das aber hätte auch eine im Plattenboden in der Nähe des Beckenrandes eingelassene Warnung nicht verhindert.
3.	Nach allem reichten die von der Beklagten Gemeinde gegen gefährliche Kopfsprünge in das Schwimmbecken getroffeneaMaßnahmen zur Abwehr der üblichen Risiken, auch soweit es um naheliegende Unüberlegtheiten von Kindern und Jugendlichen ging, aus. Die
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Gefahr, die sich bei dem Kläger verwirklicht hat, war für ihn voraussehbar und ohne weiteres erkennbar. Er ist das Opfer seines jugendlichen Überschwanges und Sporttriebes geworden, gegen den ein vollständiger Schutz in Freibädern nicht möglich ist, soll deren Aufgabe als Freizeit- und Erholungsraum nicht für alle Benutzer unzu demutbar eingeschränkt werden. Die dann immer noch bestehenden Gefahren für den Benutzer liegen im Bereich des allgemeinen Lebensrisikos und können dem Betreiber der Schwimmbadanlage nicht angelastet werden.
III. Die Klage ist deshalb unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen abzuweisen, ohne daß noch auf die Frage eingegangen werden muß, ob die beklagte Gemeinde ein Verschulden an der Unterlassung weiterer, Verkehrssichernder Maßnahmen treffen könnte.
Daraus ergibt sich ferner, daß die Anschlußrevision des Klägers, mit der dieser eine Erhöhung des Schmerzensgeldes und eine Verbesserung der Haftungsquote zu seinen Gunsten erreichen wollte, unbegründet und zurückzuweisen ist.
Dr. Weber	Scheffen	Dr.	Kullmann
 Dr. Ankermann
 Dr. Deinhardt