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BGH · VI ZR 11/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 11/70

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ja StVO aF § 2 Abs. 3, § 1 Die Regel, daß ein Kraftfahrer, der bei Grünlicht in eine Kreuzung einfahren will, zunächst dem in der Kreuzung Mhängen gebliebenen" Querverkehr die Möglichkeit geben muß, die Kreuzung zu verlassen, gilt auch dann, wenn die Fahrbahnen einer der sich kreuzenden Straßen durch einen im Kreuzungsbereich unterbrochenen Grünstreifen (hier von 3 m Breite) getrennt sind und der kreuzende Verkehr (insbesondere Linksabbieger) den Bereich der Unterbrechung des Mittelstreifens freizu demachen hat. Die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Der Beklagte Peter KflBf kam mit dem Volkswagen seines Vaters (Beklagter zu 2) aus der Projsper-straße und wollte nach links in die Bundesstraße einbiegen, um auf ihr in Richtung Essen weiterzufahren. Jedenfalls habe der beklagte Fahrer sich, nachdem er auf der Mitte der Fahrbahn in Höhe des Grünstreifens gehalten habe, vor dem Abbiegen nach links auf die Fahrbahn in Richtung Essen davon überzeugen müssen, daß er das ohne Gefahr für den sich dort bewegenden Verkehr tun konnte. Als es ihm nach der Vorbeifahrt des entgegenkommenden Sattelzuges möglich gewesen sei, nach links einzubiegen, und er damit begonnen habe, sei der Geschäftsführer der Klägerin mit überhöhter Geschwindigkeit in den Kreuzungsraum hineingefahren, ohne zu beachten, daß dieser von dem "hängengebliebenen Verkehr" noch nicht geräumt war. Peter K|H| habe als zu dem "hängengebliebenen Verkehr" gehördender Kraftfahrer zunächst die Kreuzung räumen müssen und insoweit gegenüber dem Wagen der Klägerin das Vorfahrtsrecht gehabt. Danach war Peter KBBnach der Ansicht des Berufungsgerichts berechtigt und verpflichtet, die Kreuzung unverzüglich zu räumen, und zwar auch dann, wenn inzwischen für den Querverkehr auf der Bundesstraße die Ampel auf grün umgesprungen war. Diese Vorsicht habe er nicht beachtet, denn andernfalls hätte er den Wagender Klägerin, der inzwischen auf die Kreuzung zu oder schon in sie hineinfuhr, noch rechtzeitig erkennen und seine Fahrweise so einrichten können, daß es nicht zu dem Zusammenstoß gekommen wäre. Der Klägerin hat das Berufungsgericht zur Last gelegt, daß ihr Geschäftsführer es dem Beklagten Peter kHB nicht ermöglicht hat, die Kreuzung zu verlassen. Das Farbzeichen grün, bei dem Dr.KöflHHB mit dem Wagen der Klägerin in die Kreuzung eingefahren sei, bedeute nicht, daß der Kreuzungsbereich auch frei sei von Fahrzeugen, die aus dem vorhergehenden Querverkehr noch hängengeblieben seien. Bei der Abwägung der Unfallursachen nach § 17 StVG ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin von den Beklagten nur Ersatz von 1/3 ihres Schadens verlangen könne, im übrigen aber den Schaden selbst tragen müsse. 1. Allerdings braucht ein Kraftfahrer, der bei "grün" in eine Kreuzung einfährt, im allgemeinen nicht damit zu rechnen, daß Fahrzeuge von der Seite her unerlaubterweise vor ihm in die Kreuzung einfahren (Urteil des BGH vom 14. Nach dem Vertrauen sgrundsatz kann sich ein Verkehrsteilnehmer daher in der Regel darauf verlassen, daß er hei Grünlicht gegen seitlichen Verkehr abgeschirmt ist (vgl. Der erkennende Senat hat demgemäß schon in seinem Urteil vom 14.April 1961 (VI ZR 152/60 in VersR 1961, 524 = VRS 21, 17 » DAR 1961, 223) entschieden, daß ein Kraftfahrer, der bei Einsetzen des grünen Lichtes in eine Kreuzung einfahren will, Verkehrsteilnehmern, die noch in der Kreuzung sind, zunächst die Möglichkeit geben muß, die Kreuzung zu räumen (vgl. Hier werde der Querverkehr durch die "in Höhe des Mittelstreifens" haltenden Fahrzeuge nicht behindert, denn sie blockierten nicht wie sonst den Querverkehr auf der Kreuzung. Entscheidend ist, daß auch auf Straßen, deren Fahrbahnen durch einen Mittelstreifen getrennt sind, beim Phasenwechsel der Verkehrsampel Stauungen und Behinderungen durch Fahrzeuge auftreten können, die die Kreuzung nicht mehr rechtzeitig freimachen können. So ist es auch in der Kreuzung, um die es hier geht, durchaus möglich und sogar naheliegend, daß die in der Fahrtrichtung nur 3 m breite Fläche, in welcher der Mittelstreifen für den Kreuzungsverkehr unterbrochen ist, nicht ausreicht, um alle beim Phasenwechsel der Ampel hängen-gebliebenen Fahrzeuge aufzunehmen, daß diese vielmehr zu dem Teil noch in die Gegenfahrbahn der Bundesstraße hineinragen oder auf ihr zu dem Halten kommen und dort den Verkehr behindern oder gar sperren. Daß eine Kreuzung sofort von hängengebliebenen Fahrzeugen freigemacht wird, ist auch deshalb geboten, weil die automatische Regelung des Kreuzungsverkehrs durch Farbzeichen nicht dazu führen darf, daß die Verkehrsvorgänge auf der Kreuzung dem Zweck der automatischen Regelung zuwider unterbrochen werden. Das ist aber nur gewährleistet, wenn die im Kreuzungsbereich hängengebliebenen Verkehrsteilnehmer unabhängig von dem Grad der Behinderung im Einzelfall stets berechtigt und verpflichtet sind, vor dem inzwischen durch Grünlicht freigegebenen Querverkehr die Kreuzung zu verlassen. b) Des weiteren meint die Revision der Klägerin, ihr Geschäftsführer habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß der Beklagte Peter KflB in die Bundesstraße einbieger werde. Sie rügt, das Berufungsgericht habe nicht die gesamten Umstände, vor allem nicht berücksichtigt, daß vor dem Wagen der Klägerin schon ein anderes Fahrzeug über die Kreuzung gefahren sei und daß sich ein ganzer "Pulk" von Kraftfahrzeugen genähert habe. Zwar ist das Berufungsgericht auf die Behauptung der Klägerin, vor ihrem Wagen sei schon ein anderes Fahrzeug in die Kreuzung eingefahren und es habe sich ein ganzer "Pulk" von Fahrzeugen genähert, nicht ausdrücklich eingegangen. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin hat ihr Geschäftsführer schon etwa 50 m vor der Kreuzung bemerkt, daß die für ihn maßgebende Verkehrsampel auf grün umsprang. Da unangefochten festgestellt ist, daß er den im Kreuzungsbereich hängengebliebenen Volkswagen der Beklagten gesehen hat, ihn zu demindest aber hätte sehen können, kann nicht zweifelhaft sein, daß er seine Pflichten gegenüber dem in der Kreuzung hängengebliebenen Peter KfllP fahrlässig verletzt hat. Auch wenn vor ihm schon ein anderes Fahrzeug in die Kreuzung eingefahren war, durfte er sich darauf, daß der Beklagte Peter KflH ihm die Vorfahrt lassen werde, nur dann verlassen,wenn er dessen sicher sein durfte. Daß Peter KflHF* wie noch darzulegen sein wird, unaufmerksam war, wohl auch durch früheres Vorfahren ("Ansteilen") seine Absicht hätte deutlicher machen können, mag zwar das Verschulden des Geschäftsführers der Klägerin in einem milderen Licht erscheinen lassen, kann aber nicht dazu führen, die Klägerin von der Mitverantwortung für den Unfall völlig freizustellen. Anlaß zu erhöhter Aufmerksamkeit und Vorsicht, weil er mit seinem Fahrzeug nicht oder jedenfalls nur zu einem gewissen Teil in der Fahrbahn der Bundesstraße stand, sondern in dem Teilbereich der Kreuzung hielt, der durch die Unterbrechung des Grünstreifens in etwa abgeschirmt war. Ferner hätte er, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, bei gehöriger Aufmerksamkeit den herankommenden Wagen der Klägerin sehen und erkennen können, daß dessen Fahrer ihm den Vor tritt nicht gewährte. die Klageforderung aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ohne Erledigung der Gegenforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden, wenn sich bei einer mindestens summarischen Prüfung ergibt, daß sie die zur Aufrechnung gestellte Forderung übersteigt (zuletzt Urteil des BGH vom 8.Februar 1966 - VI ZR 181/64 - VersR 1966,

Zitierte Normen: § 8 StVO § 17 StVG § 2 StVO § 17 StVG § 304 ZPO
verkehrenBundesstraßeBerufungsgerichtgrünFahrzeugKreuzungKlägerinPeterQuerverkehr

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ja
 StVO aF § 2 Abs. 3, § 1
Die Regel, daß ein Kraftfahrer, der bei Grünlicht in eine Kreuzung einfahren will, zunächst dem in der Kreuzung Mhängen gebliebenen" Querverkehr die Möglichkeit geben muß, die Kreuzung zu verlassen, gilt auch dann, wenn die Fahrbahnen einer der sich kreuzenden Straßen durch einen im Kreuzungsbereich unterbrochenen Grünstreifen (hier von 3 m Breite) getrennt sind und der kreuzende Verkehr (insbesondere Linksabbieger) den Bereich der Unterbrechung des Mittelstreifens freizu demachen hat. Andererseits darf der in der Kreuzung aufgehaltene Nachzügler sein Recht zur Weiterfahrt nicht erzwingen. Er muß sich vorsichtig verhalten und darf nicht blindlings darauf vertrauen, daß er vorgelassen werde.
BGH, Urt.v.11. Mai 1971 - VI ZR 11/70 - OLG Hamm
LG Essen
BUNDESGERICHTSHOF
/
IM NAMEN DES VOLKES
vi zr 11/70 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 11. Mai 1971
K r i e g 1 Amtsinpektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma Andreas _
HflBBBl AflHBBHi GmbH» vertreten durch den Geschäftsführer Dr.Werner
^Straße!
Klägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.Dr.l
Dr. mm -
und
 gegen
1.
fstraße
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2.
Friedrich
 daselbst,
K
»
Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
IC
 
Der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle sowie der Bundesrichter Dr.Bode, Dr.Weber, Prof.Dr.Nüßgens und Dunz
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Oktober 1969 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben zu 2/3 die Klägerin und zu 1/3 die Beklagten zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 18. April 1968 gegen 18.30 Uhr sind der Personenkraftwagen Opel-Diplomat der Klägerin und der Volkswagen 1300 S des Beklagten Friedrich Kflü in der mit einer Ampelanlage versehenen Kreuzung der Bundesstraße 224 mit der Prosperstraße zusammengestoßen. Die beiden doppelspurigen Fahrbahnen der Bundesstraße sind dort je 7,30 m breit und durch einen 3 m breiten, in Betonstein eingefaßten Grünstreifen sowie einen sich daran anschließenden Fahrbahnrandstreifen voneinander getrennt. Im Bereich der Kreuzung sind der Grünstreifen und der daneben verlaufende Randstreifen unterbrochen.
 
Der Geschäftsführer der Klägerin, Dr.Werner befuhr die Bundesstraße mit dem Wagen der Klägerin aus Richtung Gladbeck kommend in Richtung Essen. Der Beklagte Peter KflBf kam mit dem Volkswagen seines Vaters (Beklagter zu 2) aus der Projsper-straße und wollte nach links in die Bundesstraße einbiegen, um auf ihr in Richtung Essen weiterzufahren.
Er fuhr nach Passieren der für ihn maßgebenden Verkehrsampeln bei "grün” in die Kreuzung ein und hielt auf der Mitte der Kreuzung im Bereich der Unterbrechung des Grünstreifens an, um erst einen im Gegenverkehr herankommenden Sattelschlepper vorbei fahren au lassen.
Als er dann nach links in die Bundesstraße einbog, stieß er mit der rechten Vorderfront des Volkswagens gegen die linke hintere Seite des Opel-Diplomat, der bei "grün" mit fliegendem Start in die Kreuzung eingefahren war und auf seiner linken Fahrspur geradeaus weites fahren wollte.
Die Klägerin hat für ihren Schaden die Beklagten verantwortlich gemacht und zur Begründung vor ge tragen:
Die für ihren Geschäftsführer Dr.KöflHIB maßgebende Ampel sei schon auf "grün" umgesprungen, als der Wagen noch etwa 50 m von der Kreuzung entfernt gewesen sei. Jedenfalls habe der beklagte Fahrer sich, nachdem er auf der Mitte der Fahrbahn in Höhe des Grünstreifens gehalten habe, vor dem Abbiegen nach links auf die Fahrbahn in Richtung Essen davon überzeugen müssen, daß er das ohne Gefahr für den sich dort bewegenden Verkehr tun konnte. Das gelte umsomehr, als die Grünphase für die aus der Prosperstraße kommenden Fahrzeuge relativ kurz gewesen sei. Diese
 Sorgfaltspflicht habe Peter K|^B nicht beachtet.
Sonst hätte er die auf der Bundesstraße aus Richtung Gladbeck herankommenden Fahrzeuge sehen und abwarten müssen, bis der Verkehrsstrom auf dieser Fahrbahn der Bundesstraße beim Springen der Ampel auf "rot" wieder abgerissen sei.
Mit der Klage hat die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern 1.722,50 DM nebst Zinsen verlangt.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben geltend gemacht:
Der Unfall sei für sie unabwendbar gewesen. Peter KflBi habe sich als Linksabbieger ordnungsgemäß eingeordnet. Als es ihm nach der Vorbeifahrt des entgegenkommenden Sattelzuges möglich gewesen sei, nach links einzubiegen, und er damit begonnen habe, sei der Geschäftsführer der Klägerin mit überhöhter Geschwindigkeit in den Kreuzungsraum hineingefahren, ohne zu beachten, daß dieser von dem "hängengebliebenen Verkehr" noch nicht geräumt war. Peter K|H| habe als zu dem "hängengebliebenen Verkehr" gehördender Kraftfahrer zunächst die Kreuzung räumen müssen und insoweit gegenüber dem Wagen der Klägerin das Vorfahrtsrecht gehabt.
Hilfsweise hat der Beklagte Friedrich Kflflp die Aufrechnung mit einer Forderung auf Ersatz seines Schadens in Höhe von 239,52 DM erklärt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch zu 1/3 dem Grunde nach für gere chtferti gt erklärt.
 
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren vollen Klageanspruch weiter. Die Beklagten haben sich dem Rechtsmittel angeschlossen. Mit der Anschlußrevision erstreben sie die volle Abweisung der Klage. Hilfsweise bitten sie, über den Anfrechnungsanspruch zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß beide Fahrer ein Verschulden an dem Zusammenstoß ihrer Fahrzeuge trifft.
Es hat als unstreitig festgestellt, daß der aus der Pros$er#±f&£e kommende Beklagte Peter Kflfll erst in die Kreuzung eingefahren ist, als die Lichtanlage für ihn grün zeigte. Er mußte, wie ebenfalls unstreitig ist, im Kreuzungsbereich in dem unterbrochenen Teil des Grünstreifens anhaüan, um vor dem Abbiegen nach links in die Bundesstraße einen entgegenkommenden Sattelschlepper vorbeifahren zu lassen (§8 Abs. 3 Satz 2 StVO). Danach war Peter KBBnach der Ansicht des Berufungsgerichts berechtigt und verpflichtet, die Kreuzung unverzüglich zu räumen, und zwar auch dann, wenn inzwischen für den Querverkehr auf der Bundesstraße die Ampel auf grün umgesprungen war. Zwar könne ein Kraftfahrer in dieser Lage grundsätzlich darauf vertrauen, daß ihm die Räumung der Kreuzung noch oer-möglicht werde. Gleichwohl habe Peter Km mit Rücksicht auf die aufgrund der Ampelumschaltung möglicherweise in die Kreuzung einfahrenden Verkehrsteilnehmer nur mit Vorsicht und mit der im Verkehr erforderlichen
 
I I
Sorgfalt ln die Bundesstraße einbiegen dürfen. Diese Vorsicht habe er nicht beachtet, denn andernfalls hätte er den Wagender Klägerin, der inzwischen auf die Kreuzung zu oder schon in sie hineinfuhr, noch rechtzeitig erkennen und seine Fahrweise so einrichten können, daß es nicht zu dem Zusammenstoß gekommen wäre.
Der Klägerin hat das Berufungsgericht zur Last gelegt, daß ihr Geschäftsführer es dem Beklagten Peter kHB nicht ermöglicht hat, die Kreuzung zu verlassen. Das Farbzeichen grün, bei dem Dr.KöflHHB mit dem Wagen der Klägerin in die Kreuzung eingefahren sei, bedeute nicht, daß der Kreuzungsbereich auch frei sei von Fahrzeugen, die aus dem vorhergehenden Querverkehr noch hängengeblieben seien. Darauf habe der bei "grün” in die Kreuzung Einfahrende zu achten. Er müsse den Fahrern der hängengebliebenen Wagen die Möglichkeit geben, unverzüglich die Kreuzung zu verlassen. Das gelte auch dann, wenn ein Nachzügler an einer Stelle zu dem Halten gekommen sei, bei der er wegen der verkehrstechnischen Besonderheiten der Kreuzung den übrigen Verkehr verhältnismäßig wenig behindere. Dr.KÖÜHPhabe, als er "mit fliegendem Start" auf die Kreuzung zufuhr, bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt den Volkswagen der Beklagten als noch aus dem vorhergehenden Querverkehr hängengebliebenes Fahrzeug sehen können und seine Fahrweise so einrichten müssen, daß es dem Beklagten Peter KflBI möglich gewesen wäre, alsbald aus der Kreuzving herauszufahren. Er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, daß dieser ihn noch vorbeilassen werde.
 
Bei der Abwägung der Unfallursachen nach § 17 StVG ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin von den Beklagten nur Ersatz von 1/3 ihres Schadens verlangen könne, im übrigen aber den Schaden selbst tragen müsse.
II. Diese Beurteilung hält gegenüber den Revisionsangriffen beider Parteien einer rechtlichen Prüfung stand.
1. Allerdings braucht ein Kraftfahrer, der bei "grün" in eine Kreuzung einfährt, im allgemeinen nicht damit zu rechnen, daß Fahrzeuge von der Seite her unerlaubterweise vor ihm in die Kreuzung einfahren (Urteil des BGH vom 14. August 1964 - 4 StR 225/64 -VRS 27/350 und 27.Februar 1967 - III ZR 210/64 - VersR 1967, 602). Grünlicht bedeutet grundsätzlich "Straße frei" (§ 2 Abs. 3 StVO a.F.). Nach dem Vertrauen sgrundsatz kann sich ein Verkehrsteilnehmer daher in der Regel darauf verlassen, daß er hei Grünlicht gegen seitlichen Verkehr abgeschirmt ist (vgl. das in VRS 34, 42 abgedruckte Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. Juli 1967 = BayObLGSt 1967, 106).
Das grüne Lichtzeichen befreit den Kraftfahrer aber nicht von der Verpflichtung, auf Nachzügler, also auf Teilnehmer des Querverkehrs Rücksicht zu nehmen, die, als für sie noch grün galt, berechtigt in die Kreuzung eingefahren waren, sie aber nicht mehr rechtzeitig verlassen konnten. Es entspricht der Erfahrung, daß sich besonders an verkehrsreichen Kreuzungen und bei untersehiedlichem Phasenwechsel durch die Pflicht, zuerst den entgegenkommenden Verkehr
 vorbeizulassen, unverschuldet Verzögerungen beim Freimachen der Kreuzung ergeben können. Diesen Nachzüglern muß, um Stauungen zu vermeiden, die Möglichkeit gegeben werden, die Kreuzung alsbald zu verlassen.
Der erkennende Senat hat demgemäß schon in seinem Urteil vom 14.April 1961 (VI ZR 152/60 in VersR 1961, 524 = VRS 21, 17 » DAR 1961, 223) entschieden, daß ein Kraftfahrer, der bei Einsetzen des grünen Lichtes in eine Kreuzung einfahren will, Verkehrsteilnehmern, die noch in der Kreuzung sind, zunächst die Möglichkeit geben muß, die Kreuzung zu räumen (vgl. auch das Urteil des BGH vom 20. Dezember 1967 - 4 StR 382/67 - VRS 34, 358). Dieser Grundsatz ist allgemein anerkannt (vgl. Jagusch, Straßen-verkehrsrecht, Iß.Aufl., § 2 StVO a.F. Anm. 4 und 19.Aufl., § 37 StVO n.F. Anm. 2 a und die dort angeführte Rechtsprechung). An ihm ist auch für einen Fall, wie er hier gegeben ist, festzuhalten.
2.	a) Die Revision der Klägerin will diese Regel nicht auf Straßen mit getrennten Fahrbahnen angewandt wissen. Sie hält sie insbesondere nicht für anwendbar, wenn wie hier die Fahrbahnen durch einen etwa 3 m breiten, im Kreuzungsbereich nur unterbrochenen Mittelstreifen voneinander getrennt sind. Hier werde der Querverkehr durch die "in Höhe des Mittelstreifens" haltenden Fahrzeuge nicht behindert, denn sie blockierten nicht wie sonst den Querverkehr auf der Kreuzung. Damit entfalle der innere Grund für den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, daß ein Kraftfahrer, der beim Einsetzen des Grünlichts in eine Kreuzung einfahren
 
wolle, den noch in der Kreuzung befindlichen Verkehrsteilnehmern zuerst die Möglichkeit geben müsse, die Kreuzung zu verlassen.
Der Revision ist zuzugeben, daß sich bei Straßen deren Fahrbahnen durch einen Mittelstreifen getrennt sind, nicht in dem Maße wie bei normalen Kreuzungen Behinderungen durch die im Kreuzungsbereich haltenden Nachzügler ergeben. Das kann aber nicht dazu führen, für Kreuzungen dieser Art eine andere Regel gelten zu lassen, hier also etwa dem inzwischen freigegebenen Verkehr vor den im Kreuzungsbereich haltenden Nachzüglern den Vorrang einzuräumen. Die Regel muß vielmehr auch zugunsten derjenigen Verkehrsteilnehmer gelten, die in dem Teil des Kreuzungsbereichs hängen geblieben sind, in dessen Höhe der Mittelstreifen unterbrochen ist. Es ist nicht vertretbar, diesen Teil des Kreuzungsbereichs etwa verkehr srechtlich aus diesem auszunehmen. Entscheidend ist, daß auch auf Straßen, deren Fahrbahnen durch einen Mittelstreifen getrennt sind, beim Phasenwechsel der Verkehrsampel Stauungen und Behinderungen durch Fahrzeuge auftreten können, die die Kreuzung nicht mehr rechtzeitig freimachen können. So ist es auch in der Kreuzung, um die es hier geht, durchaus möglich und sogar naheliegend, daß die in der Fahrtrichtung nur 3 m breite Fläche, in welcher der Mittelstreifen für den Kreuzungsverkehr unterbrochen ist, nicht ausreicht, um alle beim Phasenwechsel der Ampel hängen-gebliebenen Fahrzeuge aufzunehmen, daß diese vielmehr zu dem Teil noch in die Gegenfahrbahn der Bundesstraße hineinragen oder auf ihr zu dem Halten kommen und dort den Verkehr behindern oder gar sperren. Daher ist es auch hier gerechtfertigt, diesen Verkehrsteilnehmern
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 vor dem inzwischen durch Grünlicht freigegebenen Verkehr den Vorrang zu belassen (vgl. auch das oben erwähnte Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts in VRS 34, 42).
Bei alledem kann es keine Rolle spielen, ob die im Kreuzungsbereich hängengebliebenen Fahrzeuge im Einzelfall tatsächlich den Querverkehr behindern, oder in einem mehr oder weniger abgeschirmten Raum stehen. Die Verkehrssicherheit erfordert eine klare und eindeutige Regelung der Frage, wer in einer solchen Lage den Vorrang genießt. Ihre Beantwortung kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob im Einzelfall eine Behinderung des Verkehrs durch Nachzügler zu bejahen oder zu verneinen ist. Es würde zu einer nicht tragbaren Unsicherheit führen, wollte man es dem Verkehrsteilnehmer überlassen, von Fall zu Fall zu prüfen, ob er eine solche Behinderung für gegeben hält.
Daß eine Kreuzung sofort von hängengebliebenen Fahrzeugen freigemacht wird, ist auch deshalb geboten, weil die automatische Regelung des Kreuzungsverkehrs durch Farbzeichen nicht dazu führen darf, daß die Verkehrsvorgänge auf der Kreuzung dem Zweck der automatischen Regelung zuwider unterbrochen werden. Der Verkehrsraum der Kreuzung muß von Hindernissen freigehalten und es muß die Möglichkeit eröffnet werden, daß die Verkehrsstrttme fließen können. Das ist aber nur gewährleistet, wenn die im Kreuzungsbereich hängengebliebenen Verkehrsteilnehmer unabhängig von dem Grad der Behinderung im Einzelfall stets berechtigt und verpflichtet sind, vor dem inzwischen durch Grünlicht freigegebenen Querverkehr die Kreuzung zu verlassen.
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b) Des weiteren meint die Revision der Klägerin, ihr Geschäftsführer habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß der Beklagte Peter KflB in die Bundesstraße einbieger werde. Sie rügt, das Berufungsgericht habe nicht die gesamten Umstände, vor allem nicht berücksichtigt, daß vor dem Wagen der Klägerin schon ein anderes Fahrzeug über die Kreuzung gefahren sei und daß sich ein ganzer "Pulk" von Kraftfahrzeugen genähert habe.
Diese Rüge greift nicht durch. Zwar ist das Berufungsgericht auf die Behauptung der Klägerin, vor ihrem Wagen sei schon ein anderes Fahrzeug in die Kreuzung eingefahren und es habe sich ein ganzer "Pulk" von Fahrzeugen genähert, nicht ausdrücklich eingegangen. Es hat aber ersichtlich angenommen, daß der Klägerin auch dann, wenn diese Behauptung zutreffen sollte, ein mit 2/3 zu bewertendes Mitverschulden ihres Fahrers zur Last zu legen sei. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin hat ihr Geschäftsführer schon etwa 50 m vor der Kreuzung bemerkt, daß die für ihn maßgebende Verkehrsampel auf grün umsprang. Es ist unstreitig, daß er dann mit "fliegendem Start" in die Kreuzung eingefahren ist. Da unangefochten festgestellt ist, daß er den im Kreuzungsbereich hängengebliebenen Volkswagen der Beklagten gesehen hat, ihn zu demindest aber hätte sehen können, kann nicht zweifelhaft sein, daß er seine Pflichten gegenüber dem in der Kreuzung hängengebliebenen Peter KfllP fahrlässig verletzt hat.
Auch wenn vor ihm schon ein anderes Fahrzeug in die Kreuzung eingefahren war, durfte er sich darauf, daß der Beklagte Peter KflH ihm die Vorfahrt lassen werde, nur dann verlassen,wenn er dessen sicher sein durfte. Dazu bestand aber nach den Feststellungen
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des Berufungsgerichts für ihn kein ausreichender Anlaß. Ihm hätte, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, das weitere Verhalten des Peter KflV zu demindest ungewiß erscheinen und er sich deshalb bei seiner Fahrweise darauf einrichten müssen. Er verstieß schuldhaft gegen die §§ 1 und 9 Abs. 1 StVO a.F., indem er mit unverminderter Geschwindigkeit in die Kreuzung einfuhr, obwohl im Kreuzungsbereich noch Fahrzeuge standen. Daß Peter KflHF* wie noch darzulegen sein wird, unaufmerksam war, wohl auch durch früheres Vorfahren ("Ansteilen") seine Absicht hätte deutlicher machen können, mag zwar das Verschulden des Geschäftsführers der Klägerin in einem milderen Licht erscheinen lassen, kann aber nicht dazu führen, die Klägerin von der Mitverantwortung für den Unfall völlig freizustellen.
3.	Entgegen der Meinung der Beklagten ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß Peter KHHI ebenfalls seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer fahrlässig verletzt hat.
Er war zwar berechtigt und verpflichtet, die Kreuzung alsbald zu verlassen, und hatte dabei ein Vorrecht gegenüber dem anlaufenden Querverkehr. Das befreite ihn aber nicht davon, die jedem Verkehrsteilnehmer nach § 1 StVO obliegende Sorgfalt zu beachten. Wer in der Kreuzung aufgehalten wird, muß damit rechnen, daß inzwischen der Querverkehr durch Grünlicht freigegeben wurde. Er darf daher nur vorsichtig einbiegen und nicht blindlings darauf vertrauen, daß er vorgelassen werde (vgl. die Urteile des OLG Stuttgart in VRS 27, 464 und des Kammergerichts in VRS 35, 358). Für Peter KflB bestand
 
Anlaß zu erhöhter Aufmerksamkeit und Vorsicht, weil er mit seinem Fahrzeug nicht oder jedenfalls nur zu einem gewissen Teil in der Fahrbahn der Bundesstraße stand, sondern in dem Teilbereich der Kreuzung hielt, der durch die Unterbrechung des Grünstreifens in etwa abgeschirmt war. Er mußte damit rechnen, daß der übrige Verkehr hieraus schließen könnte, er wolle anhalten und nicht mehr einbiegen. Er hat daher dazu beigetragen, daß eine unklare Verkehrslage entstand. Ferner hätte er, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, bei gehöriger Aufmerksamkeit den herankommenden Wagen der Klägerin sehen und erkennen können, daß dessen Fahrer ihm den Vor tritt nicht gewährte. In dieser Lage mußte er das Seinige tun, um zu verhindern, daß er mit dem sich verkehrswidrig ver haltenden Fahrer des anderen Fahrzeugs zusammenstieß.
4.	Die Abwägungsgründe des Berufungsgerichts enthalten keinen Rechtsfehler. Das Berufungsgericht hat auch alle für die Abwägung nach § 17 StVG maßgebenden Gesichtspunkte berücksichtigt. Daher ist das Revisionsgericht an das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht bei der Verteilung des Schadens gekommen ist, gebunden.
5.	Die Beklagten beanstanden schließlich, daß das Berufungsgericht nicht über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung entschieden hat. Ihnen ist zuzugeben, daß der Einwand der Aufrechnung den Grund des Anspruchs betrifft und deshalb grundsätzlich im Verfahren über den Grund des Anspruchs (§ 304 ZPO)
beschieden werden soll. Bei Aufrechnung mit rechtlich zusammenhängenden (konnexen) Gegenforderungen kann
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die Klageforderung aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ohne Erledigung der Gegenforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden, wenn sich bei einer mindestens summarischen Prüfung ergibt, daß sie die zur Aufrechnung gestellte Forderung übersteigt (zuletzt Urteil des BGH vom 8.Februar 1966 - VI ZR 181/64 - VersR 1966,
540 - mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung des BGH) • Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich gegeben. Da der Beklagte Friedrich Kflm einen erheblich geringeren Schaden (239f52 DM) als die Klägerin erlitten hat, liegt es nahe, daß auch bei Berücksichtigung der Aufrechnung noch ein Betrag zugunsten der Klägerin verbleiben wird. Daher konnte die Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche des Beklagten Friedrich KflflB dem Betragsverfahren überlassen bleiben.
Pehle	Dr.Bode	Dr.Weber
 Nüßgens
 Dunz