Ber Kläger wurde von dem Kraftwagen des Beklagten erfaßt, zu Boden geschleudert und schwer verletzt; bei ihm v/urde für den Unfall zeit punkt ein Blutalkoholgehalt von 1,37 °/oo festgestellt. Der Beklagte hatte in Berufungsrechtszug beantragt, die Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs ganz und hinsichtlich des bezifferten Anspruchs insoweit abzuv/eisen, als dieser zu mehr als zu einem Viertel im Rahmen de3 StVG dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festzustellen vermocht, daß die überhöhte Geschwindigkeit für den Unfall ursächlich gewesen ist oder daß der Beklagte auf sonstige Weise, insbesondere durch mangelnde Aufmerksamkeit, den Unfall schuldhaft verursacht hat. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte zu dem Unfallzeitpunkt mit der rechten Umrandung seines Wagens mindestens 0,7 m vom rechten Fahrbahnrand, d.h. vom Beginn dos 0,6 m breiten gepflasterten Randstreifens, entfernt gefahren ist; diese Feststellung beruht auf einer 0,9 bis 1 m noben dem rechten Fahrbahnrand verlaufenden Bremsspur, die nach der durch die Beweisaufnahme gev/onnenen Überzeugung des Berufungsgerichts von dem Fahrzeug des Beklagten herrührte. Das Berufungsgericht hat festgestcllt, daß sich der Kläger nicht von vornherein auf der Fahrbahn, auf der ihn das Fahrzeug des Beklagten erfaßte, befunden hatte, sondern kurz zuvor in seiner Gehrichtung von links nach rechts, sei es von dem Pflasterstroifen, sei es von dem unbefestigten Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht den Beklagten, der seine Geschwindigkeit nicht den Sichtverhältnissen angepaßt hatte, zu Recht eine Schrecksekunde von mindestens einer halben Sekunde zugebilligt hat» Im Hinblick darauf, daß genauere Feststellungen über die Länge des Zeitraums zv/ischen dem Hineintreten des Klägers in die Fahrbahn des Beklagten und dem Zusammenstoß nicht möglich sind, hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, es lasse sich nicht beweisen, daß dem Beklagten noch genügend Zeit zu einer den Unfall vermeidenden oder die Unfallfolgon mindernden Reaktion verbliebe Angesichts des Verhaltens des Klägers, durch das die erste Unfallursache gesetzt worden ist, kann die Auffassung des Bei’ufungsgerichts, ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten sei nicht nachzuweisen, nicht beanstandet werden«, Dieses 2. Bas Berufungsgericht hat nicht feststellen können, ob der Kläger zunächst auf dem 0,6 m breiten Rand-Pflastorstreifen oder auf dem unbefestigten Seitenstreifen gegangen ist« Auf diese Feststellung kommt es indessen nicht an, v/eil feststeht, daß der Kläger unmittelbar vor dem Unfall in die Fahrbahn des Wagens des Beklagten hineingetreten ist«, Es kommt deshalb auch nicht auf die Frage an, ob zu dem Unfallzeitpunkt der unbefestigte Seitenstreifen begehbar war oder nicht, so daß es eines Eingehens auf die insoweit von der Revision erhobene Verfahrensrüge nicht bedarfo In Übereinstimmung mit der im zweiten Rechtszug von dem Beklagten vertretenen Auffassung ist das Berufungsgericht davon auogegangen, daß dieser den Beweis für ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG nicht führen kann und deshalb nach § 7 Abs* 1 StVG haftet. Bas Berufungsgericht ist jedoch der Ansicht, daß der Kläger durch sein grobfahrlässiges Verhalten den Unfall mitverursacht habe; er sei in völlig unverständlicher Weise beim Herannahen des Kraftwagens des Beklagten in dessen Fahrbahn und damit in die Gefahr hineingetreten. Er habe durch sein Verhalten die Hauptursache für den Unfall gesetzt« Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger 3/4 seines Schadens selbst zu tragen und ihm der Beklagte entsprechend seinem im BerufungsrochtoziAg gestellten Antrag im Rahmen der Haftungsgrenzen deo StVG nur 1/4 des Schadens zu ersetzen hat« Die nach § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachung und des Verschuldens ist Aufgabe des Tatrichters. Da3 Berufungsgericht hat sodann das ganz erhebliche Verschulden deo Klägers der allerdings nicht unbedeutenden Betriebsgefahr deo Kraftwagens des Beklagten gegenübergestellt und hierbei die grob fahrlässige Verursachung des Unfalls durch den Kläger als entscheidend angesehen. 1/4 im Rahmen des StVG und seines entsprechend gestellter: Berufungsantrags führen die von dem Beklagten erklärte ~ Aufrechnung mit seinem Schadensersatzanspruch und das Quotenvorrecht der Sozialversicherungsträger dazu, daß der bezifferte Klageanspruch abgewiesen werden mußte„
2066 041‘ / BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES J5H.1JL/68 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 22o April 1969 Kriegl, JuotizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Elektrikers Hans-Joachim Ki^^straßc ^|9 9 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann Heinrich S c h Krs» CflB, Ce|^|ft Straße 7 Beklagten, Berufungskläger, und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» 2 / Dor VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br. Bode, Br. Weber, Sonnabend und Bunz für Recht erkannt: Bie Revision dos Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. November 1967 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 19« November 1963 gegen 19.00 Uhr befand sich der Kläger als Fußgänger auf der linken Fahrbahnhälfte der Bundesstraße 0 zv/ischen B^HB unä es herrschte stürmisches und regnerisches Wetter. Als sich der Kläger dem Kilometerstein M,8 näherte, kam ihm aus Richtung der Beklagte mit seinem "Opel" - Personen kraftwagen entgegen; wegen Gegenverkehrs war das Abblendlicht eingeschaltet. Ber Kläger wurde von dem Kraftwagen des Beklagten erfaßt, zu Boden geschleudert und schwer verletzt; bei ihm v/urde für den Unfall zeit punkt ein Blutalkoholgehalt von 1,37 °/oo festgestellt. An dem Fahrzeug des Beklagten entstand geringfügiger Schaden. Bie gegen beide Parteien eingeleiteten Ermitt- lungsverfahren sind mangels Schuldnachv/oises eingestellt worden * Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz des ihm entstandenen und künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch; er ist der Ansicht, daß der Beklagte den Unfall schuldhaft verursacht habe, und hat behauptet, er selbst habe sich ordnungsmäßig scharf links auf der für ihn linken Fahrbahnseite bewegt und versucht, die Fahrbahn zu verlassen, als er bemerkt habe, daß der Beklagte auf ihn zugefahren sei. Wegen der nicht den Sichtverhältnissen angepaßten Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beklagten habe er jedoch den Unfall nicht mehr vermeiden können. Er habe auf der äußersten linken Seite der Fahrbahn gehen müssen, weil der links neben der Fahrbahn verlaufende Sommerweg nicht begehbar gewesen sei. Eine Beeinflussung durch Alkohol scheide aus. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 4.664,39 DM neb3t Zinsen (nicht durch Sozial-veroicherungsleistungen gedeckter Verdienstausfall, Sachschaden, zusätzliche Kosten während des Krankenhausaufenthalts) und eines der Hohe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes zu verurteilen? ferner hat er - unter Vorbehalt des Übergangs auf Sozialversicherungsträger - die Feststellung begehrt, daß der Beklagte zu dem Ersatz des ZukunftSchadens verpflichtet sei. Der Beklagte hat im ersten Rechtszug Klagabv/ei-sung in vollem Umfang beantragt und den Klageanspruch nach Grund und Höhe bestritten; hilfsv/eise hat er Auf- / rechnung mit dem von ihm mit 562,25 DM bezifferten, durch die Beschädigung seines Kraftwagens und den Nutzungsausfall entstandenen Schaden erklärt» Nr hat die Unfalldarstellung des Klägers bestritten und behauptet, dieser sei von dem Seitenstroifen vor seinen Kraftv/agen getorkelt» Die Geschwindigkeit seines mit asymmetrischen Abblendlicht ausgestatteten Kraftwagens sei den Sichtverhältnissen angepaßt gewesen» Das Landgericht hat durch Teilund Zv/ischenurteil den bezifferten Anspruch und den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den bezifferten Anspruch sowie den Schmerzensgeldanspruch in vollem Umfang abgewiesen. Der Beklagte hatte in Berufungsrechtszug beantragt, die Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs ganz und hinsichtlich des bezifferten Anspruchs insoweit abzuv/eisen, als dieser zu mehr als zu einem Viertel im Rahmen de3 StVG dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Entscheidungsgründe: I» 1. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte mit einer für die örtlichen und Witterungs-Verhältnisse zu hohen Geschwindigkeit gefahren ist, die nach den getroffenen Feststellungen etwa 75 km/st betrug und in Anbetracht der abfallenden und nassen Straße einen Anhalteweg von erheblich mehr als 75 m bedingte, der auch be.i asymmetrischem Abblendlicht nicht hinreichend ausgeleuchtet wurde, 30 daß der Beklagte nicht innerhalb der Sichtweite de3 Schoi-nv/erferlichts noch anhalten konnte. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festzustellen vermocht, daß die überhöhte Geschwindigkeit für den Unfall ursächlich gewesen ist oder daß der Beklagte auf sonstige Weise, insbesondere durch mangelnde Aufmerksamkeit, den Unfall schuldhaft verursacht hat. Hach den von $em Berufungsgericht getroffenen Feststellungen schloß sich in Gehrichtung des Klägers links an die 7 m breite Fahrbahn ein 0,6 m breiter gepflasterter Randstreifen an, neben dem sich ein unbefestigter Seitenstreifen von 1 m Breite befand. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte zu dem Unfallzeitpunkt mit der rechten Umrandung seines Wagens mindestens 0,7 m vom rechten Fahrbahnrand, d.h. vom Beginn dos 0,6 m breiten gepflasterten Randstreifens, entfernt gefahren ist; diese Feststellung beruht auf einer 0,9 bis 1 m noben dem rechten Fahrbahnrand verlaufenden Bremsspur, die nach der durch die Beweisaufnahme gev/onnenen Überzeugung des Berufungsgerichts von dem Fahrzeug des Beklagten herrührte. Das Berufungsgericht hat festgestcllt, daß sich der Kläger nicht von vornherein auf der Fahrbahn, auf der ihn das Fahrzeug des Beklagten erfaßte, befunden hatte, sondern kurz zuvor in seiner Gehrichtung von links nach rechts, sei es von dem Pflasterstroifen, sei es von dem unbefestigten / *4, Scitenstrcifen aus* in die Fahrbahn des Beklagten hineingetreten war. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Zeugen getroffen, der mit seinem Personenkraftv/agen aus der Gegenrichtung des Beklagten kam und der in dem Lichtkegel der Scheinwerfer des Fahrzeugs des Beklagten einen sich von links nach rechts bewegenden Schatten sah« Das Berufungsgericht hat die Zeit- und Entfernungsangaben des Zeugen gewürdigt und ist auf Grund von Berechnungen und Schätzungen zu dem Ergebnis gelangt, daß die Zeitspanne, die zv/ischen der Beobachtung des Zeugen und dem Unfall lag, etwa 1 1/2 Sekunden betragen haben mag» Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, daß der Beklagte noch die Möglichkeit hatte, sich auf das Verhalten des Klägers einzustellen und sein Fahrzeug nach links zu reißen, wobei auch der Gegenverkehr noch in Rechnung zu stellen gewesen wäre. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht den Beklagten, der seine Geschwindigkeit nicht den Sichtverhältnissen angepaßt hatte, zu Recht eine Schrecksekunde von mindestens einer halben Sekunde zugebilligt hat» Im Hinblick darauf, daß genauere Feststellungen über die Länge des Zeitraums zv/ischen dem Hineintreten des Klägers in die Fahrbahn des Beklagten und dem Zusammenstoß nicht möglich sind, hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, es lasse sich nicht beweisen, daß dem Beklagten noch genügend Zeit zu einer den Unfall vermeidenden oder die Unfallfolgon mindernden Reaktion verbliebe Angesichts des Verhaltens des Klägers, durch das die erste Unfallursache gesetzt worden ist, kann die Auffassung des Bei’ufungsgerichts, ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten sei nicht nachzuweisen, nicht beanstandet werden«, Dieses Ergebnis beruht auf der dem Tatrichter vorbehaltenen Wür-digung des Parteivorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme; die Würdigung läßt Rechtsfehler nicht erkennen . 2. Bas Berufungsgericht hat nicht feststellen können, ob der Kläger zunächst auf dem 0,6 m breiten Rand-Pflastorstreifen oder auf dem unbefestigten Seitenstreifen gegangen ist« Auf diese Feststellung kommt es indessen nicht an, v/eil feststeht, daß der Kläger unmittelbar vor dem Unfall in die Fahrbahn des Wagens des Beklagten hineingetreten ist«, Es kommt deshalb auch nicht auf die Frage an, ob zu dem Unfallzeitpunkt der unbefestigte Seitenstreifen begehbar war oder nicht, so daß es eines Eingehens auf die insoweit von der Revision erhobene Verfahrensrüge nicht bedarfo II. In Übereinstimmung mit der im zweiten Rechtszug von dem Beklagten vertretenen Auffassung ist das Berufungsgericht davon auogegangen, daß dieser den Beweis für ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG nicht führen kann und deshalb nach § 7 Abs* 1 StVG haftet. Bas Berufungsgericht ist jedoch der Ansicht, daß der Kläger durch sein grobfahrlässiges Verhalten den Unfall mitverursacht habe; er sei in völlig unverständlicher Weise beim Herannahen des Kraftwagens des Beklagten in dessen Fahrbahn und damit in die Gefahr hineingetreten. Wenn er durch die Scheinwerfer geblendet worden 3ein sollte und wenn er - wie er mit wechselnder Barstellung bei seiner polizeilichen und seiner richterlichen Ver- - 8 nehmung angegeben hat - gerade beim Herankommen deo Fahrzeugs auch noch seinen rechten Arm oder sogar beide Arme vor das Gesicht gehalten habe, so sei das um so fahrlässiger gewesen, als er infolgedessen die genaue Fahrweise des Kraftwagens, insbesondere dessen Abstand vom Straßenrand, nicht mehr habe sicher beobachten können. Er habe durch sein Verhalten die Hauptursache für den Unfall gesetzt« Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger 3/4 seines Schadens selbst zu tragen und ihm der Beklagte entsprechend seinem im BerufungsrochtoziAg gestellten Antrag im Rahmen der Haftungsgrenzen deo StVG nur 1/4 des Schadens zu ersetzen hat« Die nach § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachung und des Verschuldens ist Aufgabe des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die Abwägung auf Rechtsfehler beruht und ob alle für die Abwägung bedeutsamen Umstände berücksichtigt worden sind. Das Berufungsgericht hat auf Grund der ihm zuotehenden tatrichterlichen Befugnisse das Verschulden des Klägers als grob fahrlässig bezeichnet. Diese Beurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen; sie wird von den tatsächlichen Feststellungen go tragen. Da3 Berufungsgericht hat sodann das ganz erhebliche Verschulden deo Klägers der allerdings nicht unbedeutenden Betriebsgefahr deo Kraftwagens des Beklagten gegenübergestellt und hierbei die grob fahrlässige Verursachung des Unfalls durch den Kläger als entscheidend angesehen. Auch diese Beurteilung läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die von dem Berufungsgericht auf Grund der Schadensverteilung angestellten Berechnungen der Schadensposten werden von der Revision nicht beanstandet. Trotz der von den Beklagten selbst eingeräuraten Haftung von 1/4 im Rahmen des StVG und seines entsprechend gestellter: Berufungsantrags führen die von dem Beklagten erklärte ~ Aufrechnung mit seinem Schadensersatzanspruch und das Quotenvorrecht der Sozialversicherungsträger dazu, daß der bezifferte Klageanspruch abgewiesen werden mußte„ - Engels Dr. Bode Dr0 Weber Sonnabend Dunz