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BGH

Gericht: BGH

1. Der Zahlungsantrag ist dem Grunde nach bis zur Höhe von zwei Dritteln des der Witwe Maria durch den Unfall ihres Ehemanns Karl Nikolaus vom aus dem Unfall des Karl Nikolaus O0H bom S.iHIBl 1961 entstandenen Schaden bis zur Höhe von zwei Dritteln des der Witwe Maria OfllHHP entstandenen Unterhaltsschadens zu ersetzen. durch den Tod ihres Ehemanns entstandenen Schadenersatzanspruch; aus übergegangenem Recht geltend gemachte Sie hat für die Zeit bis zu dem 31. Sie hat vorgetragen, der Unfall sei auf das alleinige Verschulden des Beklagten zurückzuführen„ omam sei vorschriftsmäßig auf dem Gehweg, und zwar an dessen Rand zur Fahrbahn hin gegangen und dort von der seitwärts herausragenden Stoßstange des Fahrzeugs des Beklagten erfaßt worden« Selbst wenn man äser unterstelle, daß OflHH hart am Fahrbahnrande auf der Fahrbahn gegangen sei, ändere das an einem Alleinverschulden des Beklagten nichts, weil dieser seine Fahrweise so habe einrichten müssen, daß er auch vor einem plötzlich auftauchenden Hindernis innerhalb der Reichweite seiner Scheinwerfer habe halten, zu demindest aber ausweichen können. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, OflBB sei nicht auf dem Gehweg, sondern auf der Fahrbahn gegangen; er habe die Fahrbahn unvermittelt betreten, um sie zu überqueren. Der Unfall sei nicht auf den Blutalkohol des Beklagten zurückzuführen; es spreche vieles dafür, daß auch ein nüchterner Kraft- Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten, mit der er die Begrenzung seiner Ersatzpflicht auf ein Drittel des Schadens und auf einen Zeitraum von 3 Jahren erstrebte, zurückgewiesen. grobes Verschulden des Beklagten darin, daß er infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit den Fußgänger auf der übersichtlichen und beleuchteten Fahrbahn in seinem Scheinwerferlicht überhaupt nicht wahrgenommen hat. Dem Fußgänger legt das Berufungsgericht mit Recht ein mitwirkendes Verschulden zur Last, weil er sich auf der Fahrbahn bewegt hat, obwohl der Benutzung des Gehweges nichts entgegenstand. Die Revision wendet sich aber mit Verfahrensund Sachrügen gegen die Schadensabwägung, die zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Beklagte'mit Rücksicht auf sein grobes Verschulden, durch das der Unfall überwiegend verursacht worden sei, den Unfallschaden allein tragen müsse. Es ist zwar nicht zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht nicht von einer absoluten alkoholbedingten Verkehrsuntüchtigkeit des Fußgängers überzeugen konnte und die Benutzung der Fahrbahn durch den Fußgänger nicht auf die Y/irkung des genossenen Alkohols zurückführt. War auch eine völlige Verkehrsuntüchtigkeit des Fußgängers nicht festzustellen, so unterliegt es doch keinem berechtigten Zweifel, daß dessen Fähigkeit, eine plötzlich auftretende Gefahr rechtzeitig zu erkennen und auf sie mit der erforderlichen Schnelligkeit und Sicherheit zu reagieren, durch die Alkoholeinwirkung ganz erheblich eingeschränkt war. Wenn der Fußgänger trotz dieser schwerv/iegenden - vom Berufungsgericht nicht erörterten -Einschränkungen seiner Verkehrstüchtigkeit ohne rechtfertigenden Grund die Fahrbahn statt des Gehweges benutzte, so muß in diesem Fehlverhalten ein erhebliches Verschulden des Fußgängers erblickt werden, dessen Bedeutung als Unfallursache gegenüber den durch das Verschulden des Beklagten gesetzten Unfallursachen nicht völlig außer Betracht bleiben kann. Die Schadensabwägung kann danach nicht bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht wesentliche, für das Verschulden des Fußgängers und dessen UrsächlichJceit für den Unfall bedeutsame Umstände nicht gewürdigt hat» Seine Ausführungen lassen jedenfalls nicht erkennen, daß es die vorstehend dafgelegten Umstände, die zu der Annahme eines nicht unerheblichen Verschuldens des Fußgängers führen müssen, gebührend in Betracht gezogen hat. Wenn das Berufungsgericht auch das Verschulden des Fußgängers und seine Bedeutung als Unfallursache zu gering bewertet hat, so verbleibt es doch dabei, daß durch das grobe Verschulden des Beklagten und die dadurch wesentlich gesteigerte Betriebsgefahr seines Fahrzeugs der Unfall überwiegend verursacht ’worden ist. Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Witwe des Verunglückten, die sich gemäß § 846 3GB dessen Verschulden anrechnen lassen muß, kann daher nur Ersatz ihrer Aufwendungen bis zur Höhe von zwei Dritteln des Unterhaltsschadens der Witwe verlangen. Zur Ermittlung des der Klägerin für die Zeit bis zu dem 31. Die von dem Beklagten beantragte Vernehmung des Zeugen war nicht erforderlich; das in sein Wissen Gestellte ist unerheblich.

Zitierte Normen: § 92 ZPO
UnfallGehwegFahrbahnBerufungsgerichtWitweFußgängerKlägerinVerschulden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
9o Juli 1968 Kriegl, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
n-ZK_.il/67	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 dos Bauunternehmers Josef KoflflflHBfl, Sch®straße fl
F
- Prozeßbevollmächtigtert
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Bundesbahn-Versicherungsanstalt, Bezirks1eitung K( vertreten durch den Bundesbahnoberrat Dr„ H
- Prozeßbevollmächtigter%
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr,
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Heinr. Meyer, Dr. Weber und Sonnabend
 für Hecht erkannt;
I.	Auf die Hevision des Beklagten wird das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Oktober 1966 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dem Klageantrag zu mehr als zwei Dritteln entsprochen wird.
II.	Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 3* Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 28. Januar 1966 einschließlich seiner Kostenentscheidung abgeänderts
1.	Der Zahlungsantrag ist dem Grunde nach bis
 zur Höhe von zwei Dritteln des der Witwe Maria	durch	den	Unfall	ihres Ehemanns Karl Nikolaus	vom
1961 bis zu dem 31. Dezember 1965 entstandenen Unterhaltsschadens gerechtfertigt. =:
2.	Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren bis zu dem 31* März 196? aus dem Unfall des Karl Nikolaus O0H bom S.iHIBl 1961 entstandenen Schaden bis zur Höhe von zwei Dritteln des der Witwe Maria OfllHHP entstandenen Unterhaltsschadens zu ersetzen.
III.	Im übrigen werden die Berufung und die Revision zurückgewi e s en.
 
IV.	Zur Entscheidung über die Höhe des Zahlungsanspruchs wird der Hechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
V.	Die Kosten des bisherigen Rechtsstreit werden dem Beklagten zu einem Drittel auferlegt» Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechtsstreits wird dem Berufungsgericht übertragen»
Von Hechts wegen
 Tatbestand;
Am S^>	1961	befuhr	der	Beklagte	gegen
0.55 Uhr mit seinem Kombiwagen Ford-Taunus M 12 die 7 m breite NflSstraße j_n KoS^BHB» Er hatte zu dieser Zeit einen Blutalkoholgehalt von 1,75 #o. Der Beklagte fuhr scharf rechts an dem 2,50 m breiten Gehweg entlang und erfaßte 10 m vor dem Hause N^Sstraße SP von hinten den in gleicher Richtung auf Krücken gehenden 66 Jahre alten Rentner Karl Nikolaus OSBIBP? de** seinerseits eine Blutalkoholkonzentration von 1,65 $>o hatte» 0SS~ SS starb am fl. SBP 1961 an den Folgen der erlittenen Unfallverletzungen.
Die Klägerin zahlte vor dem Tode OflSH^IS an diesen eine Rente aus der Arbeiterrentenversicherung und eine Zusatzrente. Seit dem fl. SIS 1961 hat sie Leistungen aus der Arbeiterrentenversicherung des Getöteten an dessen Witwe Maria OflSiBP erbracht.Mit der Klage hat die Klägerin den der Witwe
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durch den Tod ihres Ehemanns entstandenen Schadenersatzanspruch; aus übergegangenem Recht geltend gemachte Sie hat für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1965 die Zahlung von 15.573*12 DM nebst 6 $ zeitlich gestaffelter Zinsen verlangt. Außerdem hat sie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen bis zu dem 31. März 1973 aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Sie hat vorgetragen, der Unfall sei auf das alleinige Verschulden des Beklagten zurückzuführen„ omam sei vorschriftsmäßig auf dem Gehweg, und zwar an dessen Rand zur Fahrbahn hin gegangen und dort von der seitwärts herausragenden Stoßstange des Fahrzeugs des Beklagten erfaßt worden« Selbst wenn man äser unterstelle, daß OflHH hart am Fahrbahnrande auf der Fahrbahn gegangen sei, ändere das an einem Alleinverschulden des Beklagten nichts, weil dieser seine Fahrweise so habe einrichten müssen, daß er auch vor einem plötzlich auftauchenden Hindernis innerhalb der Reichweite seiner Scheinwerfer habe halten, zu demindest aber ausweichen können.
Zur Höhe ihrer Ansprüche hat die Klägerin vorgetragen, der Unterhaltsschaden der Witwe	habe
 ab A. 01^ 1961 die von ihr erbrachten Leistungen stets überstiegen. Die Lebenserwartung OflHIB habe nach der allgemeinen Sterbetafel für die Bundesrepublik zu dem Zeitpunkt des Unfalls noch 12,6 Jahre betragen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, OflBB sei nicht auf dem Gehweg, sondern auf der Fahrbahn gegangen; er habe die Fahrbahn unvermittelt betreten, um sie zu überqueren. Der Unfall sei nicht auf den Blutalkohol des Beklagten zurückzuführen; es spreche vieles dafür, daß auch ein nüchterner Kraft-
erfaßt haben würde..
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fahrer den Fußgänger 0
Dagegen sei die Verkehrstüchtigkeit 0
, der
 sich auf Krücken fortbewegt habe und schwerhörig sei, bei einem Blutalkoholgehalt von 1,65 $e> erheblich herabgesetzt gewesen. Ihn treffe ein erhebliches Mitverschulden, weil er in diesem Zustand die Fahrbahn benützt habe, obwohl an der Unfallstelle ein breiter Gehweg vorhanden gewesen sei.
Die Lebenserwartung	habe,	so meint der
 Beklagte, im UnfallZeitpunkt höchstens 3 Jahre betragen.
Das Landgericht hat der Klägerin den verlangten Geldbetrag nebst 4 $ zeitlich gestaffelter Zinsen zugesprochen. Es hat außerdem die Schadenersatzpflicht des Beklagten für die weitere Zeit bis zu dem 31. März 1967 festgestellt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten, mit der er die Begrenzung seiner Ersatzpflicht auf ein Drittel des Schadens und auf einen Zeitraum von 3 Jahren erstrebte, zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
während dieser sich in seiner Fahrtrichtung auf seiner Fahrbahn bewegte. Zutreffend erblickt es ein besonders
 Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht stellt unangefochten fest, daß der Beklagte den Fußgänger 0 angefahren	hat
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grobes Verschulden des Beklagten darin, daß er infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit den Fußgänger auf der übersichtlichen und beleuchteten Fahrbahn in seinem Scheinwerferlicht überhaupt nicht wahrgenommen hat. Dem Fußgänger legt das Berufungsgericht mit Recht ein mitwirkendes Verschulden zur Last, weil er sich auf der Fahrbahn bewegt hat, obwohl der Benutzung des Gehweges nichts entgegenstand. Insoweit wird das Urteil nicht angegriffen.
Die Revision wendet sich aber mit Verfahrensund Sachrügen gegen die Schadensabwägung, die zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Beklagte'mit Rücksicht auf sein grobes Verschulden, durch das der Unfall überwiegend verursacht worden sei, den Unfallschaden allein tragen müsse.
Das Berufungsgericht führa hierzu aus, das Mitver-schulden des Fußgängers wirke gegenüber dem Verschulden des Beklagten vergleichsweise gering. Da der Unfall nachts geschehen sei, rücke zwar der Blutalkoholgehalt in bedenkliche Nähe der Grenze, die von der Rechtsprechung mit 1,7 $>o für die Verkehrstüchtigkeit der Fußgänger bei Benutzung öffentlicher Straßen zur Nachtzeit gezogen worden sei. Besondere Umstände, die vorliegend den Schluß rechtfertigen könnten, sei bei einem Blutalkoholgehalt von 1,65 'Verkehrs-untüchtig gewesen, klagen jedoch nicht vor. Die Benutzung der Fahrbahn anstelle des Gehweges stelle zwar eine Unvorsichtigkeit dar; diese Nachlässigkeit spreche aber nicht typisch für eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit. Gegenüber dem erheblichen Verschulden des Beklagten
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und der hierdurch erhöhten Betriebsgefahr seines Fahrzeugs erscheine das Mitverschulden	so	gering,
 daß es als bedeutsame Unfallursache völlig zurücktrete und bei der Abwägung außer Betracht gelassen werden könne.
Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht wesentliche Tatumstände nicht gewürdigt habe.
Es ist zwar nicht zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht nicht von einer absoluten alkoholbedingten Verkehrsuntüchtigkeit des Fußgängers überzeugen konnte und die Benutzung der Fahrbahn durch den Fußgänger nicht auf die Y/irkung des genossenen Alkohols zurückführt. Damit sind aber die Umstände, die für den Grad des Verschuldens des Fußgängers und der Unfallursächlichkeit seines Fehlverhaltens bedeutsam sind, nicht erschöpft.
War auch eine völlige Verkehrsuntüchtigkeit des Fußgängers nicht festzustellen, so unterliegt es doch keinem berechtigten Zweifel, daß dessen Fähigkeit, eine plötzlich auftretende Gefahr rechtzeitig zu erkennen und auf sie mit der erforderlichen Schnelligkeit und Sicherheit zu reagieren, durch die Alkoholeinwirkung ganz erheblich eingeschränkt war. Diese Fähigkeit war überdies durch seine Schwerhörigkeit und seine Gehbehinderung stark gemindert. Wenn der Fußgänger trotz dieser schwerv/iegenden - vom Berufungsgericht nicht erörterten -Einschränkungen seiner Verkehrstüchtigkeit ohne rechtfertigenden Grund die Fahrbahn statt des Gehweges benutzte, so muß in diesem Fehlverhalten ein erhebliches Verschulden des Fußgängers erblickt werden, dessen Bedeutung als Unfallursache gegenüber den durch das Verschulden des Beklagten gesetzten Unfallursachen nicht völlig außer Betracht bleiben kann.
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Die Schadensabwägung kann danach nicht bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht wesentliche, für das Verschulden des Fußgängers und dessen UrsächlichJceit für den Unfall bedeutsame Umstände nicht gewürdigt hat» Seine Ausführungen lassen jedenfalls nicht erkennen, daß es die vorstehend dafgelegten Umstände, die zu der Annahme eines nicht unerheblichen Verschuldens des Fußgängers führen müssen, gebührend in Betracht gezogen hat.
Der Senat kann die Schadensabwägung selbst vornehmen, da alle wesentlichen Tatsachen, soweit aufklärbor, feststehen. Wenn das Berufungsgericht auch das Verschulden des Fußgängers und seine Bedeutung als Unfallursache zu gering bewertet hat, so verbleibt es doch dabei, daß durch das grobe Verschulden des Beklagten und die dadurch wesentlich gesteigerte Betriebsgefahr seines Fahrzeugs der Unfall überwiegend verursacht ’worden ist. Das nicht unerhebliche Verschulden des Fußgängers und das Ausmaß der dadurch bedingten Unfallverursachung rechtfertigen es, ihm ein Drittel des Unfallschadens zur Last zu legen. Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Witwe des Verunglückten, die sich gemäß § 846 3GB dessen Verschulden anrechnen lassen muß, kann daher nur Ersatz ihrer Aufwendungen bis zur Höhe von zwei Dritteln des Unterhaltsschadens der Witwe verlangen. In diesem Sinne war die getroffene Feststellung abzuändern. Zur Ermittlung des der Klägerin für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1965 zustehenden Erstattungsanspruchs war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,da die Vorinstanzen die Höhe des Unterhaltsschadens der Witwe, wenn auch in geringem Umfang, offen gelassen haben.
 
Die Revisionsrügen gegen die Schätzung der Lebenserwartung des Getöteten zur Zeit des Unfalls sind unbegründet. Das Gutachten des Sachverständigen ProfoDr.H^P-dessen Sachkunde außer Zweifel steht, trägt die übereinstimmende Schätzung der Vorinstanzen. Zur Einholung eines v/eiteren Gutachtens bestand kein Anlaß.
Die von dem Beklagten beantragte Vernehmung des Zeugen war nicht erforderlich; das in sein Wissen Gestellte ist unerheblich.
Soweit über die Kosten des Rechtsstreits entschieden ist, folgt die Entscheidung aus §§ 92, 97 ZPO.
Engels	Dr,	Bode	Meyer
 Dr. Weber	Sonnabend