Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9* Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Pr» Bode, Br«, Hauß und DVo Nüßgens für Recht erkannt: Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und vorgetragens Ihn treffe kein Verschulden, weil er infolge eines ihm bis zu dem Unfall nicht bekannten Augenfehlers geblendet worden sei und deshalb Reiss nicht gesehen habe0 Im übrigen habe Re^^ den Unfall selbst verschuldet, weil er ohne brennende Rückleuchte und auf seiner Fahrbahn links gefahren sei* Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung weiterer 1o910;>5> DM an die Erstklägerin und weiterer 4o547,79 DM an die Zweitklägerin, jeweils mit Zinsen, verurteilte Im übrigen hat es die Klage abgewieseno Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils<> * Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß der erste Anschein für ein V er schul den des Beklagten spricht* Ber Beklagte fuhr mit Abblendlicht auf den vor ihm fahrenden Radfahrer Re^^^auf, weil er ihn nicht gesehen hatte* Bei einem solchen Hergang drängt sich nach der Lebenserfahrung ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten in der Richtung auf, daß dieser entweder unaufmex'ksam oder mit einer seiner Sicht« weite nicht angepsßten Geschwindigkeit gefahren ist* der Beklagte ha--bo nicht den hiernach ihm obliegenden Beweis für einen Sachverhalt erbracht, aus dem sich die ernsthafte Möglichkeit eines Geschehensablaufs ohne sein Verschulden ergebe* ist unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens demnach ohne rechtlichen Belang» Damit wird ein solcher Kraftfahrer nicht anders als der Kraftfahrer ohne Augenfehler behandelt* Auch von diesem wird die Kenntnis der Grenzen seiner Sehmöglichkeiten erwartet, die auch ihm nicht durch exakte Zahlen, sondern nur durch eigene Erfahrung vermittelt werden* Die Frage stellt sich für das Verschulden des Beklagten mithin nicht dahin, ob er von seinem Augenfehler wußte oder wissen konnte -was die medizinischen Sachverständigen verneint ha~ ben - ? als der Augenfehler des Beklagten nach den Ausführungen des Sachverständigen seit Geburt bestand und er seit dem Jahre 1956 als Fahrer eines Kraftfahrzeuge am Straßenverkehr teilnimmt * b) Somit geht die Revision zu Unrecht von der Erschütterung des ersten Anscheins aus« Ob das Sehvermögen des Beklagten infolge eines angeborenen, ihm nicht bekannten Sehfehlers herabgesetzt war, stellt aus den gegebenen Gründen den Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht in Frage* c) Bas Berufungsgericht geht von einer erhöhten Blendempfindlichkeit des Beklagten aus und nimmt an, daß der Beklagte infolge seines Augenfehlers bei den besonderen Lichtverhältnissen geblendet wurde« Wenn die Revision geltend macht, der Beklagte habe niemals vorgebracht, er sei geblendet worden, so setzt sie sich mit den nicht berichtigten tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsurteils in Widerspruch, der Beklagte habe vorgetragen, er sei infolge eines ihm vor dem Unfall nicht bekannten Augenfehlers geblendet worden und habe Re^^ deshalb nicht gesehene Ohne Erfolg beanstandet die Revision des weiteren, das Berufungsgericht habe den Streitstoff nur unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verringerung der Sehweite gewürdigt und übersehen, daß die erwiesene höhere Blendempfindliehkeit nicht nur zu einer Ver- die dem Beklagten nicht zu dem Bewußtsein gekommen sei» Paß das Berufungsgericht als Folge des Augenfehlers des Beklagten nur eine Verringerung der Sichtweite erwogen hat? daß jeder Kraftfahrer die Grenzen seiner Sehmöglichkeiten kennen und sich danach richten mußo Im übrigen räumen die medizinischen Sachverständigen aufgrund der von ihnen festgestellten beiderseitigen Linsentrübung eines angeborenen sogenannten Staubstars (Cataracta nuclearis pul-verulenta) nur die Möglichkeit einer vermehrten Blendempfindlichkeit ein und erwähnen die Anhebung der Kontrastwahrnehmungsschwelle nicht ausdrückliche Laß der Verkehrssachverständige Lr„ Lossagk davon aus geht, brauchte das Betufungsgericht aus Rechtsgründen nicht zur Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens zu veranlassene Frage des Verschuldens des Beklagten davon auszu-gehen ist, daß das Rücklicht nicht brannte« Zu Unrecht meint die Revision aber, dieser Umstand stünde im Zusammenhang mit dem Augenfehler des Beklagten einem Schuldvorwurf entgegen« Aus den gegebenen Gründen mußte der Beklagte sein individuelles, etwa verringertes Sehvermögen kennen und seine Fahrweise darauf einrichten« 1 q Davon, daß das Rücklicht des Fahrrades nicht brannte, hat sich das Berufungsgericht nicht überzeugen können«, Auch aus dem Umstand, daß auf seiner Fahrbahn links gefahren ist, hat es keinen Vorwurf hergeleit et« Der Tatrichter ist dem Vorbringen der Klägerinnen gefolgt, Re^p habe nach links in die Grünstraße einbiegen wollen und sich deshalb zur Stras-oenmitte eingeordnet« Das landgerichtliche Urteil hatte unter Berufung auf die Bekundung des Zeugen F^-darauf hingewiesen, Reiss sei jeden Morgen auf diesem Wege zui' Arbeit gefahren« Damit hat das Berufungsgericht eine tatrichterliche Überzeugung ge^ wonnen. 2o Das weitere Vorbringen des Beklagten, ReflR habe das beabsichtigte Einbiegen nicht durch Ausstrecken des linken Armes angezeigt, erachtet das Berufungsgericht für unerheblich, weil der Beklagte
BUNDESGERICHTSHOF 2036 061 IM NAMEN DES VOLKES VL.ZR.^66 URTEIL Verkündet 9„ Juni 1967 Kriegl, Justizhauptse- kretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Betriebsschlossers Klaus R tetraße 9? Jetzts ? ProzeßbeVollmacht igt er: Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr« gegen die Bergbauberufsgenossenschaft, gesetzlich vertreten durch den Hauptgeschäftsflihrer, dieser wiederum vertreten durch den Geschäftofühi’er der Bezirksverwaltung in mmm> y<i die Ruhrknappschaft in Knappschaftsdirektor Assessor Geschäftsführung in vertreten durch den als Mitglied der >straß< Prozeßbevollmächti£ter: Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Revisionsbeklagte, Rechtsalwalt Br o Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9* Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Pr» Bode, Br«, Hauß und DVo Nüßgens für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3° Zivilsenats des Qberlan« desgerichts in Hamm (Westfo) vom 11» November 1965 wird zurückgewieseno Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegto Von Rechts wegen Tatbestand: Am 6o Januar ?96l morgens um 5<>30 Uhr fuhr der Beklagte den am 31. August 1933 geborenen Bergmann Hans Be» R der auf dem Wege zur Arbeitsstätte zu Rade vor ihm herfuhr, in der Dunkelheit bei leichtem Nieselregen auf der erleuchteten Bahnhofstraße in Westerholt kurz vor der Einmündung der Grünstraße von hinten an» wurde nach vorne auf dio andere Bahr« bahn gegen einen in diesem Augenblick auf dieser Bahrbahn entgegenkommenden Volkswagen geschleuderte Auf dem Wege zu dem Krankenhaus verstarb er an den Unfall-verletsungen0 Die Klägerinnen gewähren der 1936 geborenen Witwe sowie den beiden 1954 und 1958 geborenen Kindern des Verunglückten Sozialversicherungsrenten; die Zweitklägerin zahlt außerdem die Krankenversicherungsbei-trägeo Für ihre Leistungen nehmen sie den Beklagten auf Ersatz in Höhe der auf sie übergegangenen Ansprü-che der Hinterbliebenen in Ansprüche Sic berechnen die übergegangenen Ansprüche der Hinterbliebenen auf 60 des Nettoeinkommens des Getöteten und damit auf monatlich 426,— DMc Sie haben für die Zeit bis zu dem 31o Dezember 1963 - einschließlich 880,— DM Sterbegeld «* die Zahlung von l6o130,80 DM nebst Zinsen abzüglich gezahlter 7»000,— DM an sie als Gesamtgläubigerinnen gefordert und festzustellen gebeten, daß der Beklagte ihnen als Gesamtgläubigei‘innen die auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruche der Hinterbliebenen des verunglückten Re^p zu ersetzen habe* Hierzu haben sie vorgetragens Der Beklagte habe den Unfall allein verschuldete Br habe den Verkehr vor sich nicht ausreichend beobachtet; zudem sei er mit verschmutzter Windschutzscheibe gefahren.» Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und vorgetragens Ihn treffe kein Verschulden, weil er infolge eines ihm bis zu dem Unfall nicht bekannten Augenfehlers geblendet worden sei und deshalb Reiss nicht gesehen habe0 Im übrigen habe Re^^ den Unfall selbst verschuldet, weil er ohne brennende Rückleuchte und auf seiner Fahrbahn links gefahren sei* Das Landgericht hat auf der Grundlage einer Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz - unter Abwei- sung der Klage im übrigen - den Beklagten zur Zahlung von 2o672948 DM nebst Zinsen an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen verurteilt und die erbetene Feststellung im Haftungsrahmen des Straßenverkehrs gesetzes getrofferu Mit der Berufung haben die Klägerinnen die darüber hinaus gehenden Ansprüche aus Verschuldenshaftung weiter verfolgto Auf Grund neuer Berechnung ihrer Leistungen haben sie, jeweils mit Zinsen, die Zahlung weiterer 3<>474,31 DM an die Erst-klagerin und weiterer 6»734,08 DM an die ZweitKlägerin gefordert und auch im Rahmen einer Haftung aus unerlaubter Handlung die Feststellung erbeten, daß der Beklagte alle künftigen Rentenzahlungen an dio Hinterbliebenen des Verunglückten in Höhe des übergangsfähigen Schadens, begrenzt auf bestimmte Zeiträume, zu ersetzen habe« Gegenüber dem erhöhten Klagebegehren hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben«, Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung weiterer 1o910;>5> DM an die Erstklägerin und weiterer 4o547,79 DM an die Zweitklägerin, jeweils mit Zinsen, verurteilte Im übrigen hat es die Klage abgewieseno Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils<> Die Klägerinnen bitten um Zurückweisung des Rechts-mittelöo Ent scheidungsgründe; Das Berufungsgericht erachtet die erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Ansprüche für verjährt* Sie sind nicht Gegenstand des Revisions« Verfahrens* Im übrigen bejaht das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten auch aus unerlaubter Handlung* Ein Mitverschulden des Verunglückten ver* neint es« I. * Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß der erste Anschein für ein V er schul den des Beklagten spricht* Ber Beklagte fuhr mit Abblendlicht auf den vor ihm fahrenden Radfahrer Re^^^auf, weil er ihn nicht gesehen hatte* Bei einem solchen Hergang drängt sich nach der Lebenserfahrung ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten in der Richtung auf, daß dieser entweder unaufmex'ksam oder mit einer seiner Sicht« weite nicht angepsßten Geschwindigkeit gefahren ist* 2* Bas Bestehen des ersten Anscheins zieht die Revision nicht in Zweifel* Sie wendet sich nur gegen die Annahme des Berufungsgerichts? der Beklagte ha--bo nicht den hiernach ihm obliegenden Beweis für einen Sachverhalt erbracht, aus dem sich die ernsthafte Möglichkeit eines Geschehensablaufs ohne sein Verschulden ergebe* a) Bas Berufungsgericht geht zu Gunsten dos Beklagten davon aus, daß er bei den besonderen Lichtverhaltnissen zur Unfallzeit infolge eines - 6 Nr* ihm unbekannten Augenfehlers geblendet wurde* (Trotzdem hält es den Beklagten nicht für entlastete Zutreffend stellt es darauf ab? ob der Beklagte die Grenzen seines Sehvermögens mindestens erkennen konnte» Hiervon ist da3 Berufungsgericht überzeugt* Bern liegt die zutreffende Erwägung zugrunde? daß der Beklagte wie jeder Kraftfahrer seine individuellen Sehmöglichkeiten zu demindest erkennen muß (vgl* auch BGH Urteil vom 30* September 1952 «*• 1 StR 416/52 - VRS 4, 597; Urteil vom 22* Februar 1955 -5 StR 544/54 - VHS 9> 296? 298)• Durch welche Umstände ein persönliches, von der Horm abweichendes Sehvermögen mitbestimmt wird? ist unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens demnach ohne rechtlichen Belang» Damit wird ein solcher Kraftfahrer nicht anders als der Kraftfahrer ohne Augenfehler behandelt* Auch von diesem wird die Kenntnis der Grenzen seiner Sehmöglichkeiten erwartet, die auch ihm nicht durch exakte Zahlen, sondern nur durch eigene Erfahrung vermittelt werden* Die Frage stellt sich für das Verschulden des Beklagten mithin nicht dahin, ob er von seinem Augenfehler wußte oder wissen konnte -was die medizinischen Sachverständigen verneint ha~ ben - ? sondern ob er die Auswirkungen dieses Mangels und damit die Grenzen seines individuellen Sehvermögens kennen mußte* Das hat das Berufungsgericht ohne Rechts-irrtum bejaht* Diese Beurteilung gilt umso mehr? als der Augenfehler des Beklagten nach den Ausführungen des Sachverständigen seit Geburt bestand und er seit dem Jahre 1956 als Fahrer eines Kraftfahrzeuge am Straßenverkehr teilnimmt * Vermochte der Beklagte aber eine individuelle gegenüber der Norm verringerte Sehmöglichkeit zu erkennen, dann konnte und mußte er hierauf sein Fahrverhalten, insbesondere seine Geschwindigkeit einrichten, um den Erfordernissen des Verkehrs zu genügen und notfalls rechtzeitig anzuhalten0 Baß der Beklagte diesem Gebot nachgekommen ist, hat er nach der zutreffenden Meinung des Berufungsgerichts nicht dargelegt o b) Somit geht die Revision zu Unrecht von der Erschütterung des ersten Anscheins aus« Ob das Sehvermögen des Beklagten infolge eines angeborenen, ihm nicht bekannten Sehfehlers herabgesetzt war, stellt aus den gegebenen Gründen den Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht in Frage* c) Bas Berufungsgericht geht von einer erhöhten Blendempfindlichkeit des Beklagten aus und nimmt an, daß der Beklagte infolge seines Augenfehlers bei den besonderen Lichtverhältnissen geblendet wurde« Wenn die Revision geltend macht, der Beklagte habe niemals vorgebracht, er sei geblendet worden, so setzt sie sich mit den nicht berichtigten tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsurteils in Widerspruch, der Beklagte habe vorgetragen, er sei infolge eines ihm vor dem Unfall nicht bekannten Augenfehlers geblendet worden und habe Re^^ deshalb nicht gesehene Ohne Erfolg beanstandet die Revision des weiteren, das Berufungsgericht habe den Streitstoff nur unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verringerung der Sehweite gewürdigt und übersehen, daß die erwiesene höhere Blendempfindliehkeit nicht nur zu einer Ver- 8 ringerung der Sehweite führen? sondern noch zahlreiche andere Möglichkeiten von Sehstörungen nach sich ziehen könne? so insbesondere eine Anhebung der Kontrastwahrnehmungsschweile? die dem Beklagten nicht zu dem Bewußtsein gekommen sei» Paß das Berufungsgericht als Folge des Augenfehlers des Beklagten nur eine Verringerung der Sichtweite erwogen hat? ist nicht zu erkennen»» Wie der* Zusammenhang zeigt? beziehen sich seine Ausführungen vielmehr auf sämtliche möglichen Folgen des Augenfehlers, die sich als Einschränkung seines Sehvermögens darstellen,, Rechtlich trifft auf diese sämtlichen möglichen Folgen, auch die von der Revision betonte Anhebung der Kontrastwahrnehraungsschv/elle? die Beurteilung zu? daß jeder Kraftfahrer die Grenzen seiner Sehmöglichkeiten kennen und sich danach richten mußo Im übrigen räumen die medizinischen Sachverständigen aufgrund der von ihnen festgestellten beiderseitigen Linsentrübung eines angeborenen sogenannten Staubstars (Cataracta nuclearis pul-verulenta) nur die Möglichkeit einer vermehrten Blendempfindlichkeit ein und erwähnen die Anhebung der Kontrastwahrnehmungsschwelle nicht ausdrückliche Laß der Verkehrssachverständige Lr„ Lossagk davon aus geht, brauchte das Betufungsgericht aus Rechtsgründen nicht zur Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens zu veranlassene d) Las Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht, ob das Rücklicht am Fahrrad des Re^^ branntCo Ler Revision ist zuzugeben? daß für die - 9 “ Frage des Verschuldens des Beklagten davon auszu-gehen ist, daß das Rücklicht nicht brannte« Zu Unrecht meint die Revision aber, dieser Umstand stünde im Zusammenhang mit dem Augenfehler des Beklagten einem Schuldvorwurf entgegen« Aus den gegebenen Gründen mußte der Beklagte sein individuelles, etwa verringertes Sehvermögen kennen und seine Fahrweise darauf einrichten« II* Das Berufungsgericht verneint ein Mitverschulden des Radfahrers Re^B« 1 q Davon, daß das Rücklicht des Fahrrades nicht brannte, hat sich das Berufungsgericht nicht überzeugen können«, Auch aus dem Umstand, daß auf seiner Fahrbahn links gefahren ist, hat es keinen Vorwurf hergeleit et« Der Tatrichter ist dem Vorbringen der Klägerinnen gefolgt, Re^p habe nach links in die Grünstraße einbiegen wollen und sich deshalb zur Stras-oenmitte eingeordnet« Das landgerichtliche Urteil hatte unter Berufung auf die Bekundung des Zeugen F^-darauf hingewiesen, Reiss sei jeden Morgen auf diesem Wege zui' Arbeit gefahren« Damit hat das Berufungsgericht eine tatrichterliche Überzeugung ge^ wonnen. Auf die Beweislast, deren Verkennung die Revision rügt, kommt es daher nicht an« 2o Das weitere Vorbringen des Beklagten, ReflR habe das beabsichtigte Einbiegen nicht durch Ausstrecken des linken Armes angezeigt, erachtet das Berufungsgericht für unerheblich, weil der Beklagte I'* nach seinem eigenen Vorbringen überhaupt nicht gesehen habe* Gegen die Verneinung der Unfallursächlichkeit des zu unterstellenden Verhaltens des Re^^ wendet sich die Revision mit der Begründung? entscheidend sei nicht, daß der Beklagte den Radfahrer nicht gesehen habe, sondern? ob er ihn gesehen hätte, wenn Heiss mit dem linken Arm die beabsichtigte Richtungsänderung angezeigt hätte0 Für die Bejahung spreche die Lebenserfahrung; zudem stehe gegen den Radfahrer der erste Anschein? weil er gegen ein Schutzgesetz - Nichtanzeige nach § 11 Abs« 1 StVO - verstoßen habe0 Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht zu folgen,, § 11 Abs« 1 StVO will den Gefahren begegnen? die sich beim Abbiegen - außer für den Abbiegenden selbst - für den entgegenkommenden und nachfolgenden Verkehr ergeben« Biese Verkehrsteilnehmer sollen auf das Bevorstehen des gefährlichen Verkehrsvox'-gangs hingewiesen? zur Aufmerksamkeit veranlaßt und dadurch die Gefahr von Unfällen vermieden werden« So lag der Fall hier aber nicht« Zum Zusammenstoß kam es nicht dadurch? daß der Beklagte mit seinem Kraftwagen den Radfahrer links überholte? ohne dessen Abbiegeabsicht zu merken? sondern deshalb, weil er beim Weiterfahren in gerader Richtung den Radfahrer nicht gesehen hatte; so erfaßte er den Radfahrer denn auch mit dem linken vorderen Kotflügel? wie das landgerichtliche üx-teil fest stellt« Baß der Anzeigepflichtige ohne Rücksicht auf seine Abbiegeabsicht im Verkehr bemerkt werde, ist aber nicht der Sirm der Schutznorm, nach der er seine Bich-tungsänderung anzuzeigen hat0 III» Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiaen<> Engels Hanebeck I)rc Bode Br0 Hauß Dr0 Nüßgens