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BGH

Gericht: BGH

Da3 Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Unfall nicht durch ein selbständiges, willkürliches Verhalten des Pferdes entstanden sei. lo Das Berufungsgericht bejaht rechtsirrtumsfrei eine Haftung des Beklagten aus § 833 BGB, weil der Unfall durch ein der tierischen Natur entspringendes selbsttätiges» willkürliches Verhalten des von ihm gehaltenen Reitpferdes herbeigoführt, der Schaden also durch das Pferd verursacht worden sei. Die Revision doe Beklagten beanstandet, das Berufungsgericht habe den Antrag des Beklagten auf Beeidigung der Zeugen KnflHBk, KuflHIH und nicht übergehen dürfen; denn die - auch in erster Instanz vernommenen - Zeugen und KuflB- Das Berufungsgericht hat zwar das Absehen von der Beeidigung nicht näher begründet, jedoch eingehend dargologt, aus welchen Gründen es die Aussagen der Zeugen HflHP und KnflHB, auf die allein es seine Feststellungen stützt, für glaubhaft hält. Nach § 391 ZPO ist ein Zeuge zu beeidigen, wenn das Gericht dies wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachteto Die Beeidigung unterliegt grundsätzlich dem freien richterlichen Ermessen, das einer weiteren Rechtfertigung nicht bedarfo Eine Nachprüfung kommt in der Revisionsinstanz nur infrage, sowdt es sich um eine rechtsirrige Auffassung der hierbei dom Tatrichter gezogenen Grenzen handelt (vgl«, BGH Urteil vom 24« November 1951 - II ZR 65/51 - nur loitsatzartig in NJV/ 1952, 384 veröffentlicht)o Wenn das Berufungsgericht unter den dargelegten Umständen von der Beeidigung der Zeugen abgesehen.hat, so ist eine Überschreitung der Grenzen seines pflichtgemäßen Ermessens nicht ersichtlich«, Die Aussagen der - vom Kläger benannten - Zeugen und hat es der Entscheidung nicht zugrunde gelegt, weil 03 ihnen keinen Bewciswert boimißt, und zwar der Aussage KüHUH^ wegen der Widersprüche zu seiner erstinstanzlichen Aussage, der Aussage wegen der Widersprüche zu den Aussagen der Zeugen und Hfl|^ sowie zu dem Kl age Vorbringen«, Die Aussage des Zeugen Hvor dem Berufungsgericht stimmt in allen wesentlichen Punkten mit seiner - bereits beschworenen -.erstinstanzlichen Aussage überein, bei deren Zugrundelegung die Haftung des Beklagten aus § 833 BGB ebenso zu bejahen ist wie aufgrund seiner Aussage vor dom Berufungsgericht« Die Akzentverschiebung zu Gunsten des Klägers, die die Revision in einer Äußerung des Zeugen vor dem Berufungsgericht erblickt, >ist somit für die Entscheidung unerheblich« Bas Berufungsgericht konnte daher ohne Überschreitung der Grenzen seines freien Ermessens nach § 391 ZPO von der abermaligen Beeidigung des Zeugen Hüü absehen» Da die Äussagd des Zeugen KnÜBHB mit der beeideten Aussage HÜ übercinstimrat und auch die übrige Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht nichts zu Grünsten des Beklagten ergeben diat, - er selbst hat die Aussage verweigert -, hält sich auch das Absehen von der Beeidigung dieses Zeugen im Rahmen des freien tatrichterlichen Ermessens. Zu Unrecht stellt es die Revision des Beklagten darauf ab, daß der Zeuge HflÜP mit dem Pferde das Hindernis überspringen wollte und das Pferd auch tatsächlich gesprungen, nach Meinung der Revision somit den Y/illen des Reiters gefolgt ist. Hach yTüen rechtsfehlerfrei getroffenen Pest-Stellungen hat der Heiter gerade im entscheidenden Augenblick vor dem Sprung durch das Bocken und Höchsteigen des Pferdes vorübergehend die Gewalt über das Tier verloren und ihm keine Parade geben, es aber auch nicht mehr vor dem Hindernis anhalten können« Vergeblich weist die Revision darauf hin, daß Hucke nach seiner Aussage das Pferd (bewußt) habe springen lassen» Er tat dies, weil ihm keine andere Wahl blieb, da er, wie er weiter bekundet hat, sich nicht in der Lage sah, das Pferd noch vor dem Hindernis anzuhalten« als sich KflBP zu dem Überspringen des Hindernisses angc-schiCkt habe, Ras Berufungsgericht bezieht sich auf die kennzeichnende Bekundung der Ehefrau dos Klägers , sie hätten sich immer gefreut, wenn das Pferd NflB herausgekommen sei} dann sei immer was los gewesen, Außordem weist es auf die Aussagen des Zeugen W( hin, der seinen Standort vor der Hütto aufge-gobon habe, als das Pferd zu spinnen begonnen habe Die Revision macht zu Unrecht geltend, allein der Umstand, daß ein schwer zu reitendes Pferd mit besonderen Eigenarten in der Reitbahn gewesen sei, belege nicht, daß ein Zuschauer am Rando der Reitbahn mit einem Schaden habe rechnen müssen. Ras Berufungsgericht macht es dem Kläger mit Recht zu dem Vorwurf, daß er an seinem Standort 2 1/2 m hinter dem Hindernis verblieb, obwohl er beobachtete, daß sich der Reitor zu dem Überspringen dos Hindernisses anschickte und das Pferd ein regelwidriges Verhalten zu zeigen begann, Hindernisstangen können zudem, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, bei jeder Springübung in ähnlicher Y/eiae wie im vorliegenden Pall weggoschleudert werden; der vom Kläger gewählte Standort war daher schon ohne Rücksicht auf die Veranlagung und das Verhalten des Pferdes gefährlich, Baß der Kläger dem Mtgeschehen zuschautc, hat das Berufungsgericht im Urteilstatbestand, gegen den kein Be- richtigungsantrag gestellt worden ist, als unbestritten festge3tcllto Der Kläger konnte 3orait die drohende Gefahr vorausschon» Don übereinstimmenden Aussagen der Zeugen KnflHBP und WflHHHB konnte das Berufungsgericht entnehmen, daß der Kläger an der angeführten Stelle tatsächlich seinen Standort gev/ählt hatte o Dem Berufungsgericht ist lediglich die Darstellung über die Umstände des Hinder- Hier handelt es sich aber um den Standort des Klägers«> Insoweit war es nicht gehindert, der Aussage V/allenwoins zu folgeno War der Kläger, wie seine Ehefrau bekundet, gerade im Weggehen begriffen, so ist ihm zu dem Vorwurf zu machen, daß er den gefährlichen Standort angesichts der erkennbar drohenden Gefahr nicht mit der gebotenen Eile verlassen hat» Die Revision dos Klägers beanstandet daher ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Aussage der Ehefrau des Klägers übersehen, dieser sei im UnfallZeitpunkt im Weggehen gewesen0 Die Rovision dos Klägers erblickt schließlich einen Widerspruch zwischen der Würdigung der Aussage des Zeugen er habe seinen Platz vor der Hütte verlassen, als das Pferd zu spinnen begonnen habe, und der Würdigung der Bekundungen des Zeugen zu dem Unfallgoschohen* Das Berufungsgericht, so meint die Revision, lege hier eine Aussage zugrunde, dor es dort keinen Glauben geschenkt habe.

Zitierte Normen: § 833 BGB § 391 ZPO § 833 BGB § 97 ZK
StandortBerufungsgerichtAussageHindernisZeugePferdKlägerReiterRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
030
V
IM NAMEN DES VOLKES
YJL_	URTEIL	Verkündet	am
12o Juli 1966 Kriegl, Justiz-hauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Fabrikanten Werner
 Straße
Beklagten, Berufungsbeklagten, Rovioionsklägero und Rovisionsbcklagton,
- Prozeßbevollmächtigter:
Röcht sanv/alt
 Dr.
gegen
 den Handwerksmeister Lorenz D
IV 9
Kläger, Berufungskläger, Revisionsboklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr«.
M Q
I
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12« Juli 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck9 Dr« Hauß9 Heinr. Meyer, Dr« Pfretzschner und Dr« Nüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandcs-gerichts in Frankfurt (Main), vom 22« Dezember 1964 werden zurückgewiosen.
Die Kosten der Revisionsinstanz werden zu zwei Dritteln dem Beklagten9 zu einem Drittel dem Kläger auferlegt«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte war Halter des Reitpferdes N|B 9 auf dem der Kaufmann H^p| am 17« März 1963 in der Reitbahn des Fuhrunternehmers KuflH^lfc in	ritt«
Zu dieser Zeit befand sich der Kläger jenseits der Absperrung der Reitbahn in der Nähe des Hindernisses und schaute zusammen mit seiner Ehefrau dem Roitgo-schehen zu. Bei einem Sprung über das Hindernis stieß das Pferd	gegen	die	quergelegte	Hindernisstaftgpv;
wodurch diese hinweggeschleudert wurde und den Kläger am Bein traf. Dieser erlitt einen Schienbeinkopfbruch mit mehreren Querfissuren und einen Bluterguß im Kniegelenk.
Der Kläger hat den Beklagten für die Unfallfolgen haftbar gemacht und mit der Klage Ersatz von Vermögenoschaden, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, daß ihm der Beklagte zu dem Ersatz des künftigen Unfallschadeno verpflichtet seio Er hat vorgetragen, das Pferd Nflp sei gegen den Willen und Widerstand des Reiters das Hindernis angegangen» Trotz intensiver Bemühungen des Reiters habe es den Gehorsam verweigert und sei bockig geworden» So sei ec selbständig und willkürlich in das Hindernis hincingeSprüngen» Dabei habe es mit der Brust und den Beinen die aufliogende Hürdenstange hinweggestoßen» Das Pferd	sei	allge-
mein als launisch bekannt. Beim Reiten breche cs oft ganz plötzlich und unmotiviert aus und fange an zu 'bpinnen'1. Auf diese Weise habe es schon mehrere Unfälle verursacht»
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, der Reiter	habe	keineswegs	die	Gewalt	über
 das Pferd verloren. Wenn der Sprung auch etwas mißraten sei, so sei das Pferd doch iin ganzen noch der Leitung und dem Willen dieses versierten Reiters gefolgt.
Da3 Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Unfall nicht durch ein selbständiges, willkürliches Verhalten des Pferdes entstanden sei.
Das Oberlandösgericht hat die Zahlungsansprüche zu 2/3 den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung in demselben Umfang getroffen; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger
 will nit seiner Revision die voile Zuerkennung seiner Ersatzansprüche erreichen» Beide Parteien bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite»
Entscheidungsgründe:
lo Das Berufungsgericht bejaht rechtsirrtumsfrei eine Haftung des Beklagten aus § 833 BGB, weil der Unfall durch ein der tierischen Natur entspringendes selbsttätiges» willkürliches Verhalten des von ihm gehaltenen Reitpferdes herbeigoführt, der Schaden also durch das Pferd verursacht worden sei.
Zum Unfallhergang stellt es aufgrund der in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden und als glaubhaft erachteten Aussagen der Zeugen	und
 folgendes fest:	ein	versierter	Reiter, ritt auf
 den von ihm selbst als “unberechenbaren Naturstoigor“ bezoichneten Pferde das 90 bis 100 cm hohe Hindernis an, um es zu überspringen» Etwa 5 bis 10 m vor dom Hindernis bockte das Pferd auf, stieg vorn hoch und sprang dann sofort weiter dem Hindernis zu» rutschte durch das Höchsteigen etwas im Sattel zurück und verlor vorübergehend die Herrschaft über das Pferd* Er konnte ihm nicht die vor dem Sprung übliche Parade ccbch^vv/ürV.'abcr^auch nicht mehr imstande, das Pferd vor dem Hindernis anzuhalton» Er ließ deshalb dem Pferd seinen lauf, das dann auf das Hindernis zu galoppierte, zu früh absprang, dadurch das Hindernis verfehlte und den Hindcrnisbalken wegschlug•
 
Die Revision doe Beklagten beanstandet, das Berufungsgericht habe den Antrag des Beklagten auf Beeidigung der Zeugen	KnflHBk,	KuflHIH	und
 nicht übergehen dürfen; denn die - auch in erster Instanz vernommenen - Zeugen	und	KuflB-
die damals noch nicht gewußt hätten«, worauf es bei der Entscheidung ankomme, hätten in der zweiten Instanz ihre Aussagen bewußt zu Gunsten des Klägers gefärbt. Auch die beiden anderen Zeugen hätten sichtlich für den Kläger Partei ergriffen. Nach § 391 ZPO sei daher die Beeidigung der Zeugen erforderlich gewesen.
Die Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zwar das Absehen von der Beeidigung nicht näher begründet, jedoch eingehend dargologt, aus welchen Gründen es die Aussagen der Zeugen HflHP und KnflHB, auf die allein es seine Feststellungen stützt, für glaubhaft hält. Es sei zwar, so erwägt es, dom Beklagten zuzugoben, daß alle Zeugen zu Gunsten des Klägers voreingenommen sein mögen; dahin sei auch die Weigerung dos Beklagten zu verstehen, sich als Partei vernehmen :zu lassen. Jedoch seien die in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen der Zeugen HflÜB und KnflBfe ihrem Inhalt nach einleuchtend und überzeugend, und beide Zeugen erschienen nach ihrem persönlichen Eindruck glaubwürdig. HflHP habe in beiden Instanzen im wesentlichen gleicho Aussagen gemacht und seine Aussage vor dem Landgericht beeidigt.
I
 
Nach § 391 ZPO ist ein Zeuge zu beeidigen, wenn das Gericht dies wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachteto Die Beeidigung unterliegt grundsätzlich dem freien richterlichen Ermessen, das einer weiteren Rechtfertigung nicht bedarfo Eine Nachprüfung kommt in der Revisionsinstanz nur infrage, sowdt es sich um eine rechtsirrige Auffassung der hierbei dom Tatrichter gezogenen Grenzen handelt (vgl«, BGH Urteil vom 24« November 1951 - II ZR 65/51 - nur loitsatzartig in NJV/ 1952, 384 veröffentlicht)o
Wenn das Berufungsgericht unter den dargelegten Umständen von der Beeidigung der Zeugen abgesehen.hat, so ist eine Überschreitung der Grenzen seines pflichtgemäßen Ermessens nicht ersichtlich«, Die Aussagen der - vom Kläger benannten - Zeugen	und
 hat es der Entscheidung nicht zugrunde gelegt, weil 03 ihnen keinen Bewciswert boimißt, und zwar der Aussage KüHUH^ wegen der Widersprüche zu seiner erstinstanzlichen Aussage, der Aussage	wegen
 der Widersprüche zu den Aussagen der Zeugen und Hfl|^ sowie zu dem Kl age Vorbringen«, Die Aussage des Zeugen Hvor dem Berufungsgericht stimmt in allen wesentlichen Punkten mit seiner - bereits beschworenen -.erstinstanzlichen Aussage überein, bei deren Zugrundelegung die Haftung des Beklagten aus § 833 BGB ebenso zu bejahen ist wie aufgrund seiner Aussage vor dom Berufungsgericht« Die Akzentverschiebung zu Gunsten des Klägers, die die Revision in einer Äußerung des Zeugen vor dem Berufungsgericht erblickt, >ist somit für die Entscheidung unerheblich« Bas Berufungsgericht konnte daher ohne Überschreitung der Grenzen seines
 
freien Ermessens nach § 391 ZPO von der abermaligen Beeidigung des Zeugen Hüü absehen» Da die Äussagd des Zeugen KnÜBHB mit der beeideten Aussage HÜ übercinstimrat und auch die übrige Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht nichts zu Grünsten des Beklagten ergeben diat, - er selbst hat die Aussage verweigert -, hält sich auch das Absehen von der Beeidigung dieses Zeugen im Rahmen des freien tatrichterlichen Ermessens. Die Entscheidung des IV<> Zivilsenats BGHZ 43» 368, auf die sich die Revision bezieht, steht nicht entgegeno Sie betrifft einen wesentlich anders gelagerten Sachverhalt o
2o Aus dem hiernach ohne Rechtover3toß festge-stellten Unfallhergang hat das Berufungsgericht rochts-irrtumsfrei eine Haftung dos Beklagten nach § 833 BGB hergeleitct. Ein Schaden ist durch ein Tier verursacht, wenn er durch ein der tierischen Natur entsprechendes selbsttätiges, willkürliches Verhalten des Tieres horbeigeführt worden ist» Folgt ein Tier lediglich der Leitung und dem Willen oinc&Mensehen, so ist ein dabei entstehender Schade nicht durch das Tier, sondern durch den Menschen verursacht, und eine Haftung aus § 833 BGB kommt nicht in Betracht» Der Umstand, daß sich ein Reitpferd im allgemeinen unter der Herrschaft des Reiters befindet, schließt ein selbsttätiges, willkürliches Verhalten des Pferdes (Schlagen, Beißen, Seiten-sprünge, Hochsteigen) nicht aus (vgl. RGZ 50, 180; 65,
 1035 80, 2375 RGRK 11. Auf1. § 833 BGB Ann. 3).
Zu Unrecht stellt es die Revision des Beklagten darauf ab, daß der Zeuge HflÜP mit dem Pferde das Hindernis überspringen wollte und das Pferd auch tatsächlich gesprungen, nach Meinung der Revision somit den Y/illen des Reiters gefolgt ist.
V
 
Hach yTüen rechtsfehlerfrei getroffenen Pest-Stellungen hat der Heiter gerade im entscheidenden Augenblick vor dem Sprung durch das Bocken und Höchsteigen des Pferdes vorübergehend die Gewalt über das Tier verloren und ihm keine Parade geben, es aber auch nicht mehr vor dem Hindernis anhalten können« Vergeblich weist die Revision darauf hin, daß Hucke nach seiner Aussage das Pferd (bewußt) habe springen lassen» Er tat dies, weil ihm keine andere Wahl blieb, da er, wie er weiter bekundet hat, sich nicht in der Lage sah, das Pferd noch vor dem Hindernis anzuhalten«
Mit Recht hat das Berufungsgericht in dem geschilderten Hochgehen und anschließenden Weiterrennen des Pferdes ein willkürliches Verhalten erblickt, das zu dem Mißlingen des HindernisSprunges und damit zu dem Unfall geführt hat. Zu Unrecht bezieht sich die Revision des Beklagten auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Oldenburg, VersR 1954, 27 und des Oberlandesgerichts Schleswig, SchlHA 1958, 261. In beiden Urteilen ist die Tier-halterhaftung verneint worden, weil die fraglichen Tiere lediglich den Willen ihrer Lenker gehorcht und keinerlei selbstttätiges, willkürliches Verhalten an den Tag gelegt haben.
Die Revision des Beklagten ist nach alledem unbegründet.
3. Auch die Revision des Klägers kann keinen Erfolg haben.
■ *
Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrci dem Kläger ein mitwirkendes Verschulden zur Last gelegt. Es erblickt dies darin, daß der Kläger, obwohl ihm bekannt gewesen sei,
 
daß gq sieh bei dem Pferde	um	einen "gefährlichen
 Spinner" gehandelt habe, im UnfallZeitpunkt an einer besonders gefährdeten Stelle am Rando der Reitbahn, etwa 2 1/2 m hinter dem Hindernis vor der dort befindlichen Hütte gestanden und sich nicht mit der in seinem eigenen Interesse gebotenen Eile entfernt habc? als sich KflBP zu dem Überspringen des Hindernisses angc-schiCkt habe, Ras Berufungsgericht bezieht sich auf die kennzeichnende Bekundung der Ehefrau dos Klägers , sie hätten sich immer gefreut, wenn das Pferd NflB herausgekommen sei} dann sei immer was los gewesen, Außordem weist es auf die Aussagen des Zeugen W( hin, der seinen Standort vor der Hütto aufge-gobon habe, als das Pferd zu spinnen begonnen habe
 Die Revision macht zu Unrecht geltend, allein der Umstand, daß ein schwer zu reitendes Pferd mit besonderen Eigenarten in der Reitbahn gewesen sei, belege nicht, daß ein Zuschauer am Rando der Reitbahn mit einem Schaden habe rechnen müssen. Ras Berufungsgericht macht es dem Kläger mit Recht zu dem Vorwurf, daß er an seinem Standort 2 1/2 m hinter dem Hindernis verblieb, obwohl er beobachtete, daß sich der Reitor zu dem Überspringen dos Hindernisses anschickte und das Pferd ein regelwidriges Verhalten zu zeigen begann, Hindernisstangen können zudem, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, bei jeder Springübung in ähnlicher Y/eiae wie im vorliegenden Pall weggoschleudert werden; der vom Kläger gewählte Standort war daher schon ohne Rücksicht auf die Veranlagung und das Verhalten des Pferdes	gefährlich, Baß der
 Kläger dem Mtgeschehen zuschautc, hat das Berufungsgericht im Urteilstatbestand, gegen den kein Be-
richtigungsantrag gestellt worden ist, als unbestritten festge3tcllto Der Kläger konnte 3orait die drohende Gefahr vorausschon» Don übereinstimmenden Aussagen der Zeugen KnflHBP und WflHHHB konnte das Berufungsgericht entnehmen, daß der Kläger an der angeführten Stelle tatsächlich seinen Standort gev/ählt hatte o Dem Berufungsgericht ist lediglich die Darstellung	über	die	Umstände des Hinder-
nis sprung ec wertlos erschienen.» Hier handelt es sich aber um den Standort des Klägers«> Insoweit war es nicht gehindert, der Aussage V/allenwoins zu folgeno
 War der Kläger, wie seine Ehefrau bekundet, gerade im Weggehen begriffen, so ist ihm zu dem Vorwurf zu machen, daß er den gefährlichen Standort angesichts der erkennbar drohenden Gefahr nicht mit der gebotenen Eile verlassen hat» Die Revision dos Klägers beanstandet daher ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Aussage der Ehefrau des Klägers übersehen, dieser sei im UnfallZeitpunkt im Weggehen gewesen0
Die Rovision dos Klägers erblickt schließlich einen Widerspruch zwischen der Würdigung der Aussage des Zeugen	er habe seinen Platz vor der
 Hütte verlassen, als das Pferd zu spinnen begonnen habe, und der Würdigung der Bekundungen des Zeugen zu dem Unfallgoschohen* Das Berufungsgericht, so meint die Revision, lege hier eine Aussage zugrunde, dor es dort keinen Glauben geschenkt habe. Auf diese Rüge kommt es indes nicht an; denn die Verwertung der Aussage WflHB bei der Prüfung des Hitverschuldens hat entgegen der Meinung dor Revision nur unterstützenden Charakter0 Auch ohne Verwertung
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Aussage ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Gefährlichkeit seines Standorts erkennen können und müssen, hinreichend fundierte
 Bio Schadenoabwägung ist ebenfalls frei von Rechtsirrtun, die Schadensverteilung daher für die Revisiono-instanz bindende
 Beide Revisionen waren danach mit der Kostenfolgo aus § 97 ZK) zurückzuv/eison0
Hane bock	Dr» Hauß	Meyer
 Dr. Pfrotzschnor
 Dr» Nüßgens