Auf die Berufung des Klägers, der Ersatz seines Schadens zu 3/4 begehrte, hat das Oberlandosgcricht - unter Abweisung des Anspruchs auf Ersatz von Verdicnstaus-fall“ die Schcdonocrsatzfordcrungen zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und auch die begehrte Feststellung in diesem Umfange getroffen« I« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wollte der Beklagte nach links in den Hof der Gastwirtschaft H(||B cinfahren und hatte deshalb etwa 100 m vorher den linken Winker herausgcotellt« Als er bald darauf das schnell herankommend0 Krad des Klägers wahr-nahn, entschloß er sich, rechts zu bleiben und anzuhaltcn. Diese Pflicht, die auch dom nachfolgenden Verkehr gegenüber bestand, hat er dadurch verletzt, daß er nach Wahrnehmung des herankommenden Krades etwa 50-80 m mit linksgc-stollten Richtungsanzeiger weiterfuhr, obgleich er nicht vor dem Motorrad nach links einfahren, sondern das Krad unter Rcchtohaltcn des Personenkraftwagens links vorbeifahren lassen wollte» Er wargehalten, dem nachfolgenden Fahrzeug zu verdeutlichen, daß er von seinem Vorhaben, nach links in die Gastwirtschaft einzufahren, zunächst abstchc, und vorerst auf der rechten Straßenseite an-halton wolle» Daher hatte er unter den gegebenen Umstünden den linken Winker einzuziehen (Floegcl/Hartung Straßonvorkohrsrccht 15» Aufl« § 8 StVO Bemerkung 43) und zudem seine Anhaltcabsicht anzuzeigen ( § 11 Abs» 1 StVO)» Das hat er nicht getan» Dao unveränderte Herauc-otchonlaoscn des linken Winkers v/ar vielmehr geeignet, IIIo Bie Angriffe der Revision können keinen Erfolg habeno lo Bio Revision sieht als entscheidend an, ob dem Beklagten als Verschulden anzulasten ist, daß er auf der rechten Straßenseite blieb und sich nicht nach links einordnetCo Sie verneint diese Frage, weil das in der neueren Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofes für solche Fälle in entsprechender Anwendung des § 8 Abs» 3 Satz 2 StVO aufgostcllte Einordnungsgebot (vgl. Bor Revision kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das Berufungsgericht dem Beklagten nicht cum Verschulden anrechnet, daß er sich nicht nach der Straßenmitto zu oingeordnet hat«, Es wirft ihm vielmehr vor, daß er den linken Winker nicht hereingenommen und seine Anhai teat sicht nicht angekündigt habe«, nachdem er bereits 100 m mit ausgestelltem Richtungsanzeiger gefahren sei und obgleich er sich 50-80 m vor der Einfahrt entschlossen habe, den Kläger zunächst links vorbeifahren zu lasseno Unter den gegebenen Umständen nimmt ec unter Hinweis auf §§ 17 Abs« 1, 1 und 11 Abs0 1 StVO zutreffend an, der Beklagte habe eine unfallursächliche unklare Vcrkchrslagc geschaffene Dieses Verhalten lastet es dem Beklagten mit Rocht als Verschulden an0 2. Vorgeblich wendet sich die Revision gegen die tati*ichtorliche Feststellung des Berufungsgerichts* das dem Beklagten angolactote Verhalten habe den Kläger irregoführt und sei damit unfallursächlich geworden«. Die Revision will aus der Berücksichtigung der unterstellten Äußerung des Klägers herleiten, der Kläger habe das Kraftfahrzeug des Beklagten aus Unachtsamkeit zunächst nicht gesehen und beachtet, insbesondere auch nicht den heraus stehenden linken Winker, und meint, das den Beklagten angelastete Verhalten sei damit für den Unfall nicht ursächlich gewordene Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Revision sich mit diesem Vorbringen zu dem eigenen Aus diesem Vorbringen und dem Beweisantritt folgt demnach nicht, daß der Kläger den herausgestellten Winkor gar nicht gesehen hat und dieses schuldhafte vorkehrs-widrige Verhalten des Beklagten damit nicht unfallursächlich war (vglo BGH Urt, v. 3o Da das Berufungsgericht somit ohne Rochtsirrtun ein unfallursächliches schuldhaftes Verhalten dos Beklagten angenommen hat, ist es ohne rechtlichen Belang, ob der Beklagte, der den Personenkraftwagen gefahren hat, auch dessen Halter war, was die Revision in Abrede stellt» 4-o Boi der Schadensver toi lung hat das Berufungsgericht das beiderseitige Verschulden und die Botriobsge-fahr beider Unfallfahrzeuge abgewogen» Dem Klager hat es als Verschulden angclastet, daß er der für ihn unklaren Verkchrslagc nicht durch Verringerung seiner Geschwindigkeit Rechnung getragen hat, wozu er bei achtsamem und zweckmäßigem Verhalten räumlich und zeitlich in der Lage gewesen wäre» Auf Grund weiterer Erwägungen hat es angenommen, daß beide Parteien in gleichen Ausmaß zur Entstehung des Unfalls beigetragen haben» Diese von der Revision im einzelnen auch nicht angegriffenen Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen» Daher ist cbm Revisionsgericht eine Nachprüfung der dem tatrichterlichen Ermessen überlassenen Schadcnsvertoilung verschlossen»
2069 042 , ^ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES vi zr n/64 URTEIL in dom Rechtsstreit Verkündet am 25o Hai 1965 Kriegl, Justiz-oborsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Landarbeiters Josef in Wl - Prosoßbevollnüchtigtcr; Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungsklügers und Revisions-klägers, Rechtsanwalt Dr» gegen den Rentner Alois \7J in K Nr. Gemeinde Kläger, Berufungsklägor, Berufungsbcklagtcn und Revision beklagten, - Prozeßbcvollmächtigtor; Rechtsanwalt 2 Der VI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 25« Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundcs-richter Hanebeck, Dr» Bode, Dr« Hauß und Dr» Nüßgcns für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5» Zivilsenats dos Oberlandesgcrichts München vom 15o Oktober 1963 wird zurückgowioscn« Die Kosten der Revision werden den Beklagten auf-crlegt» Von Rechts wegen Tatbestand: Am 18o Oktober 1959 fuhr der Beklagte mit seinem Personenwagen, Marko VV/, auf der Bundesstraßo 304 von Freilassing in Richtung Traunstein« In der Ortschaft Strass wollte er nach links in den Hof der Gastwirtschaft oinfahren und stellte etwa 100 m vor der Einfahrt den linken Richtungsanzeiger heraus» Kurz darauf bemerkte er im Rückspiegel, daß sich etwa 50 m liintor ihm das BMW-Krad des Klägers "mit großer Geschwindigkeit" näherte» Der Beklagte fuhr, ohne sich zur Mitte cinzuordnen, bis in die Höhe der Gastwirtschaft weiter und hielt dort auf der rechten Seite der 6 m breiten Straße an« Don linken Richtungsanzeiger beließ er in ausgelcgtor Stellung« Nach dem Anhalten des Beklagten fuhr der Kläger links hinten auf den Personenwagen auf und stürzte« Der zur Unfallzeit 19 Jahre alte Kläger erlitt schwere Verletzungen, die zur Lahnung beider Beine, zur Spitzfußstollung beider Füße und zu Daucrstörungcn der Blasen- und Darnfunktion führten» Er ist arbeitsunfähig und ständig pflegebedürftige Hit der Klage hat er von Beklagten Ersatz des Sachschadens an Motorrad, Verdienstausfall und ein angcncsscnco Schmerzensgeld efowie die Feststellung begehrt, daß ihn der Beklagte den zukünftigen Un-fallcchaden zu ersetzen habe» Zur Begründung hat er geltend gemacht: Der Beklagte habe den Unfall durch sein fahrlässiges Verhalten verursacht0 Trotz Betätigung des linken Richtungsanzeigers habe er sich nicht links cingeordnct, sondern die rechte Fahr-bahnhälftc blockiert» Dadurch sei der Kläger irrp-geführt v/ordon, der habe rechts vorboifahren wollen< und den Zusammenstoß nicht mehr habe vermeiden können» Der Beklagte hat um Abweisung der Klage geboten und geltend gemacht, er habe auf der äußersten rechten Fahrbahnseite angohalten, um dem Kläger das unbehinderte Vorboifahren links zu ermöglichen» Dieser sei jedoch unaufmerksam und zu schnell gefahren und habe sich daher der Verkehrslagc nicht anpassen können; ihn treffe das Alloinverschulden an Unfall» Das Landgericht hat die Schadenersatzansprüche den Grunde nach zu 1/4 für gerechtfertigt erklärt und in gleichen Umfange die erbetene Feststellung getroffen» Dio Berufung doo Beklagten hatte keinen Erfolg* Auf die Berufung des Klägers, der Ersatz seines Schadens zu 3/4 begehrte, hat das Oberlandosgcricht - unter Abweisung des Anspruchs auf Ersatz von Verdicnstaus-fall“ die Schcdonocrsatzfordcrungen zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und auch die begehrte Feststellung in diesem Umfange getroffen« Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf völlige Abweisung der Klage weiter« Der Klüger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels« Entscheidungsgründc1 In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten sowohl nach dem Straßcnv'crkchrogooctz wie nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen bejaht und wegen mitwirkenden Verschuldens dco Klägers als gemindert angesehen« Die Revision wendet sich gegen jede Haftung dos Beklagten und stellt besonders sein Verschulden in Abrede « I« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wollte der Beklagte nach links in den Hof der Gastwirtschaft H(||B cinfahren und hatte deshalb etwa 100 m vorher den linken Winker herausgcotellt« Als er bald darauf das schnell herankommend0 Krad des Klägers wahr-nahn, entschloß er sich, rechts zu bleiben und anzuhaltcn. un zunächst don Kradfahrer links vorbeifahren zu lassen. Den Winker nahm er jedoch nicht zurück» Auf Grund des Verhaltens dCG Beklagten war der mit etv/a 50 km/st und zunächst in einem Abstand von 50 m hinter dem VW fahrende:. Kläger der Meinung, dieser werde mangels Gegenverkehrs alsbald nach links in den Hof der Gastwirtschaft cinfalircn» Er entschloß sich daher, zügig rechts an dem Wagen des Klägers vorbeizufahron» IIo Rcchtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht auf Grund dessen ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten bejaht» Dom Beklagten oblagen die besonders strengen Pflichten des § 17 StVO» Er hatte sich so zu verhalten, daß eine Gefährdung dos Straßenverkehrs ausgeschlossen war. Diese Pflicht, die auch dom nachfolgenden Verkehr gegenüber bestand, hat er dadurch verletzt, daß er nach Wahrnehmung des herankommenden Krades etwa 50-80 m mit linksgc-stollten Richtungsanzeiger weiterfuhr, obgleich er nicht vor dem Motorrad nach links einfahren, sondern das Krad unter Rcchtohaltcn des Personenkraftwagens links vorbeifahren lassen wollte» Er wargehalten, dem nachfolgenden Fahrzeug zu verdeutlichen, daß er von seinem Vorhaben, nach links in die Gastwirtschaft einzufahren, zunächst abstchc, und vorerst auf der rechten Straßenseite an-halton wolle» Daher hatte er unter den gegebenen Umstünden den linken Winker einzuziehen (Floegcl/Hartung Straßonvorkohrsrccht 15» Aufl« § 8 StVO Bemerkung 43) und zudem seine Anhaltcabsicht anzuzeigen ( § 11 Abs» 1 StVO)» Das hat er nicht getan» Dao unveränderte Herauc-otchonlaoscn des linken Winkers v/ar vielmehr geeignet, J den nachfolgenden Kläger die Änderung dco Vorhabens dco Beklagten zu verschleiern. Bor Kläger, der dem bisherigen Verhalten dos Beklagten entnehmen konnte, dieser werde noch vor ihm cinbiegen, wurde so irregeführt „ Biese Schaffung einer zu demindest unklaren Vorkchrslagc muß der Beklagte sich zu dem Verschulden anrechnon lassen (vgl. auch § 1 StVO)„ IIIo Bie Angriffe der Revision können keinen Erfolg habeno lo Bio Revision sieht als entscheidend an, ob dem Beklagten als Verschulden anzulasten ist, daß er auf der rechten Straßenseite blieb und sich nicht nach links einordnetCo Sie verneint diese Frage, weil das in der neueren Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofes für solche Fälle in entsprechender Anwendung des § 8 Abs» 3 Satz 2 StVO aufgostcllte Einordnungsgebot (vgl. BGHStl 11, 296?« JGH Urt0 vom 16„ Februar 1959 , III § 17 StVO Nr. 4 - Ill Zß 227/57 -jUrt. v. 10. November 1959 - VI ZR 187/58 - UI § 17 StVO Nr. 4 a) ln der früheren Rocht-sprochung unterschiedlich beantwortet und vom Bundesgerichtshof sogar ein Einordnungsverbot angenommen worden war (BGHSt 8, 285)* Unter diesen Umständen könne dem Beklagten zu‘r Unfallgoit ein Verhalten nicht vorgeworfon werden, das damals in der Rechtsprechung umstritten gewesen sei. Bor Revision kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das Berufungsgericht dem Beklagten nicht cum Verschulden anrechnet, daß er sich nicht nach der Straßenmitto zu oingeordnet hat«, Es wirft ihm vielmehr vor, daß er den linken Winker nicht hereingenommen und seine Anhai teat sicht nicht angekündigt habe«, nachdem er bereits 100 m mit ausgestelltem Richtungsanzeiger gefahren sei und obgleich er sich 50-80 m vor der Einfahrt entschlossen habe, den Kläger zunächst links vorbeifahren zu lasseno Unter den gegebenen Umständen nimmt ec unter Hinweis auf §§ 17 Abs« 1, 1 und 11 Abs0 1 StVO zutreffend an, der Beklagte habe eine unfallursächliche unklare Vcrkchrslagc geschaffene Dieses Verhalten lastet es dem Beklagten mit Rocht als Verschulden an0 2. Vorgeblich wendet sich die Revision gegen die tati*ichtorliche Feststellung des Berufungsgerichts* das dem Beklagten angolactote Verhalten habe den Kläger irregoführt und sei damit unfallursächlich geworden«. a) Das Berufungsgericht führt hierzu aus, auch aus der Fahrweise des Klägers ergebe sich die Richtigkeit seines Vorbringens, er habe auf Grund des Verhaltens des Beklagten geglaubt, dieser werde mangels Gegenverkehrs alsbald nach links zur Gastwirtschaft einbiegen, und er, der Kläger, habe sich deshalb zur Fahrt rechts am Kraftwagen vorbei entschlossene Diese Ausführungen liegen im Bereich möglicher tatrichterlicher Würdigung, die revi-sionsgcrichtlichcr Nachprüfung grundsätzlich entzogen ist«, Das Berufungsgericht war entgegen der Meinung der Revision an der Bildung seiner Überzeugung nicht dadurch gehindert, daß der Kläger hinten links - und nicht rechts - auf den VW aufgefähren ist«, Die Verkehrounfall-skizze in den im Einverständnis der Parteien verwerteton Strafakten ze:’gt, daß der Personenkraftwagen rechts hinten auf dem gepflasterten etwa 45 cm breiten Rand- streifen und links hinten daher auf der rechten Seite der rechten Fahrbahnhälftc stand* Zudem hatte der Kläger im letzten Augenblick versucht, sein Vorhaben zu korrigieren und links vorbei zukommen <, b) Ohne Erfolg bekämpft die Revision die Annahme des Berufungsgerichts weiterhin mit der vor fahren srecht-lichcn Rüge, das Berufungsgericht habe dem Beweisangebot des Beklagten auf Vernehmung des Klägers als Partei darüber nachgehen müssen, daß er unmittelbar nach dem Unfall zu dem Beklagten gesagt habes "Sepp, nichts für ungut, ich habe dich übersehen1'„ Bas Berufungsgericht unterstellt, daß der Kläger diese Äußerung an der Un-.fallgtolle gemacht hat» Es verweist aber auf Art und Schwere der Unfallverletzungen des Klägers - schwere Schädigung des Zentralnervensystems mit der Folge einer Querschnittslähmung - und -ißt dieser Äußerung mit der Begründung keinen Bewoiswert zu, daß Äußerungen so schwer Geschädigter unmittelbar nach Verletzung und im Unfall-cchock keinen zuverlässigen Schluß, feuf die Verhaltensweise des Verletzten unmittelbar vor dem Unfall zulassen„ Die Revision will aus der Berücksichtigung der unterstellten Äußerung des Klägers herleiten, der Kläger habe das Kraftfahrzeug des Beklagten aus Unachtsamkeit zunächst nicht gesehen und beachtet, insbesondere auch nicht den heraus stehenden linken Winker, und meint, das den Beklagten angelastete Verhalten sei damit für den Unfall nicht ursächlich gewordene Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Revision sich mit diesem Vorbringen zu dem eigenen - 9.- bisherigen Tat sa'dhenvor trag dos Beklagten in Widerspruch setzt o In Übereinstimmung mit dem Kläger hat dieser ausdrücklich vorgebracht, der Kläger habe den vor ihm fahrenden Personenwagen und auch den nach links hcrausgostolltcn Winker gesehene Er hat lediglich geltend gemacht, der Kläger habe übersehen, daß der Kraftwagen auf der rechten Seite verblieb und seine Geschwindigkeit erheblich ermäßigte, um anzuhalten, und habe nicht damit rechnen können, daß der Beklagte noch vor ihm nach links cinfahren werde. Daß der Kläger ebenfalls auf der rechten Straßenseite geblieben und mit voller Geschwindigkeit auf den Personenkraftwagen aufgefahren sei, lasse sich nur damit erklären, daß er überhaupt nicht aufgepaßt habe« In diesem Zusammenhang hat der Beklagte vorgotragen, das habe der Kläger mit den Worten zugegebent ”Scpp, nichts für ungut, ich habe dich übersehen”, Aus diesem Vorbringen und dem Beweisantritt folgt demnach nicht, daß der Kläger den herausgestellten Winkor gar nicht gesehen hat und dieses schuldhafte vorkehrs-widrige Verhalten des Beklagten damit nicht unfallursächlich war (vglo BGH Urt, v. 10o März 1964 - VI ZR 238/62 —) o Ihm läßt sich nur entnehmen, der Kläger habe verkannt, daß der Beklagte an dieser Stolle der Straße anhielt und nicht nach links abbog. Von diesem Verhalten des Klägers hat sich das Berufungsgericht aber bereits aus anderen Erwägungen überzeugt und es dem Kläger angclastet. Es hat ausgeführt, für den Kläger habe sich eine unklare Vcrkchrslage ergeben, der er durch Verringerung seiner Geschwindigkeit hätte Rechnung tragen müssen und können, wenn er sich achtsam und zweckmäßig verhalten hätte. Schon deshalb 1st das Verfahren des Berufungsgerichts insoweit aus Bcchtsgründcn nicht zu beanstanden» 3o Da das Berufungsgericht somit ohne Rochtsirrtun ein unfallursächliches schuldhaftes Verhalten dos Beklagten angenommen hat, ist es ohne rechtlichen Belang, ob der Beklagte, der den Personenkraftwagen gefahren hat, auch dessen Halter war, was die Revision in Abrede stellt» 4-o Boi der Schadensver toi lung hat das Berufungsgericht das beiderseitige Verschulden und die Botriobsge-fahr beider Unfallfahrzeuge abgewogen» Dem Klager hat es als Verschulden angclastet, daß er der für ihn unklaren Verkchrslagc nicht durch Verringerung seiner Geschwindigkeit Rechnung getragen hat, wozu er bei achtsamem und zweckmäßigem Verhalten räumlich und zeitlich in der Lage gewesen wäre» Auf Grund weiterer Erwägungen hat es angenommen, daß beide Parteien in gleichen Ausmaß zur Entstehung des Unfalls beigetragen haben» Diese von der Revision im einzelnen auch nicht angegriffenen Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen» Daher ist cbm Revisionsgericht eine Nachprüfung der dem tatrichterlichen Ermessen überlassenen Schadcnsvertoilung verschlossen» 11 5, Nach alldem war die Revision unbegründet war mit der Kostpnfolgc aus § 97 ZPO zurückzuwoi Engels Hancbeck Dr Dr o Hauß Dr, Nüßgens Sic en0 Bode