Die Klägerin verlangt mit der Klage die ihr nach ihrer Auffassung bei dieser Heilung zukommenden Beträge und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 7»3Q9538 DM nebst Zinsen sowie einer Monatsrente von 330,-93 DM für die Zeit bis 2um Ableben der Witwe DflMt, längstens bis zu dem 1. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge wiederholt und zusätzlich die Feststellung begehrt, daß die Erstbeklagte verpflichtet ist, der Klägerin die weiteren Beträge zu erstatten, die sich auf Grund von Erhöhungen des Witwengeldes vom lo März I960 an über die geltend gemachte Rente hinaus ergeben» Bas Öberlandesgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach im Rahmen der Haftungsgrenzen des straßenver-v, kehrögesetzes für gerechtfertigt erklärt, soweit die Versorgungsleistungen der Klägerin, an die Witwe BW 30 $ ihres Unfallschadens nicht übersteigen, und sov/eit I» Bas Berufungsgericht hält ohne Rechtsirrtum den Nachweis eines unfallursächlichen Verschuldens des Zweit-’-ö beklagten für nicht ohbrachb« Nach seiner von der Revi- n|§ sion nicht angegriffenen Auffassung ist dein Zweitbeklagten^ nicht zu widerlegen, daß die Eheleute Bfl die Fahrbahn so dicht vor dom Kombiwagen, den or überholen wollte, überquerten, daß bereits dessen Fahrer genötigt war, zur Vermeidung eines Unfalls nach rechts auszubiogen« Unwiderlegt sei der Zweitbeklagte, so erwägt das Berufungsgericht weiter, derart-gestaffelt gefahren, daß er den Raum unmittelbar vor ,dem Kombiwagen, in dem sich die Eheleute DflHtt möglicherweise bewegt hätten, nicht habe einsehen können» Danach lasse sich nicht ausschließen, daß die Fußgänger für den ;Zweitbeklagten zunächst durch den Kombiwagen verdeckt gewesen seien, und als er sie schließlich wahrnehraen konnte, der Unfall nicht mehr vermeidbar gewesen sei« Im Hinblick auf den übrigen Fahrzeugverkehr auf der Rathenaustraße lasse sich auch,nicht feststollcn, daß der Zweitbeklagte bei sorgsamer Beobachtung der Fahrbahn die Eheleute D(BO|bereits hätte sehen müssen, bevor Sie für ihn durch den Kombiv/agen verdeckt worden seien* Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der -Beklagten übersehen, die Eheleute seien mindestens 25 m vor der Unfallstellc in den Sichtbereich des Zv/eitbeklagten getreten; denn dieser habe die dritte, linke Fahrspur der 9 m breiten Fahrbahn befahren* Von den letzten 3 Metern hätten aber die Eheleute DflHl bereits 2 Meter überschritten gehabt, als sic angefahren wordenseien« Der Zweitbeklagte hätte daher hei hinreichender Aufmerksamkeit sowohl durch Rechtsausweichen als auch durch Warnzeichen den Unfall vermeiden können« Zum Beweis hierfür hätten sich die Beklagten auf Sachverständigengutachten bezogen« Die Rüge hat keinen Erfolg« Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Eheleute DflHi möglicherweise in einem Abstand von erheblich weniger als 25 Meter in den Gesichtskreis des Zweitbeklagten getreten sind« Die Ausführungen, mit denen es zu diesem Schluß gelangt, liegen im Rahmen der freien Würdigung nach § 286 ZPO« Pas Berufungsgericht konnte weder die genaue Unfallstelle noch, wie es ausdrücklich erwähnt, die Gehgeschwindigkeit der Eheleute PMÜ feststellen« Für einen Sachverständigen ergaben sich danach keine hinreichenden .Anhaltspunkte für eine Feststellung, in -welcher Entfernung vom Zweitbeklagton die Eheleute PMBfrfür diesen sichtbar geworden sindo Pas Berufungsgericht konnte deshalb davon absehen, das bean-tragte Gutachten einzuholen« \ ■ ■ ■ 'Per Zweitbeklagte brauchte-, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, mit einem plötzlichen Vortreten von Fußgängern unmittelbar vor dem Kombiwagen in seine Fahr- * bahn nicht zu rechnen« Er durfte darauf vertrauen, daß ! Fußgänger die Fahrbahn - nicht so dicht vor dem Kombiwagen überqueren würden, daß' sie bereits'durch diesen erheb-■lieh gefährdet wurden» Daher kann eine Fahrweise des Zweit--beklagten, dices ihm nicht' ermöglichte, den Raum unmittep| -bar' vor dem- Kombiwagen so rechtzeitig einzusehen, daß er vor Fußgängern, die von dort-plötzlich in seine Fahrbahn traten, noch anhalten oder ihnen ausweichen konnte, nicht | als verkehrswidrig erachtet werden« Insbesondere ist ent- jl gegen der Meinung der Revision kein Verstoß gegen das Über-I holverbot des § 10 Abs« 1 Satz 4 StVO ersichtlich, da der-? Es ist, wie das Berufungsgericht erwägt, zwar möglich, aber keineswegs erwiesen, daß die Eheleute DIU für den Zweitbeklag-bis .zu ihrem Hervortreten in seine Fahrbahn durch, andere Fahrzeuge verdeckt worden sind» Insbesondere ist nicht erwiesen, daß sie die Fahrbahn so dicht, vor dem Kombiwagen überquert haben» daß 63 dem Zweitbeklagten nicht mehr möglich, war, den von ihm gesteuerten Wagen rechtzeitig anzuhalten» Er kann aber.nach der rechts-fehlerfreien Würdigung des Berufungsgerichts' nicht beweisen, daß er bei 'sorgsamer Beobachtung der Fahrbahn das grob verkehrswidrige Unterfangen der Eheleute BflU, die Straße vor dem von ihm gesteuerten Fahrzeug zu überqueren, nicht so rechtzeitig hatte v/ahrnehmen können, daß er den Unfall hätte vermeiden können. Die Revision-meint, von einer laufenden Überwachung i des Zweitbeklagten könne nicht die Rede sein, weil er auf; den von jhm ausgeführten Krankentransporten nicht von einem Vorgesetzten begleitet worden, somit ohne überwach« gewesen sei, sie verkennt dabei ,; daß der Zweitbcklagtc nach der Aussage des Zeugen BoflflHHPnur während eines knappen Drittels seiner gesamten Dienstzeit im Wechsel mit anderen - überwachten - Sinsatzfahrten Krankenwagen geführt hat» Die Feststellung des Berufungsgerichts, er sei laufend Überwacht worden, ist daher nicht zu beanstanden» Entgegen der Meinung der Revision liegt kein*» Organisationsmangel darin, daß bei der Erstbeklagten schriftliche Aufzeichnungen über die Kontrollergebnisse fehlen, soweit sich kein Anlaß zu Beanstandungen ergab» Hieraus könnten sich lediglich Nachteile für die Feststellung der Art und Weise der Überwachung ergeben» Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsirrtum eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung abge-lehnt» Seine Schadensabwägung, feit der es der Witwe DfHV und damit der Klägerin nur einen Ersatzanspruch in Höhe von 30 i des entstandenen Schadens zubilligt, läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen»., IV* Das Berufungsgericht hat die Zahlungsansprüche nur insoweit dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt, als sie nicht nach § 1542 RVQ auf die Bundesbahnversiche-rungsanstalt Übergegangen sind. . 1960 - VI ZR 191/59 - VersR I960, 1100 - NJV/1961, 216 Nr» 6» Nach dem Urteil vom 25« Oktober i960 geht, wenn öffentlicher Dienstherr und Sozialversicheruhgsträger wegen desselben Unfalls dem Geschädigten Versorgungsleistungen erbringen, der Anspruch des SozialVersicherungsträgers aus § 1542 RVO gegen den Schädiger, soweit sein Quotenvorrecht dem Geschädigten gegenüber reicht, dem Anspruch des öffentlichen Dienstherrn aus § 87 a BBG vor« Versicherungsträger und Öffentlicher Dienstherr sind insoweit keine Gesamtgläubiger« Sie sind nach der Entscheidung ■des Senats vom 17« November 1959 nur dann Gesamtgläubiger wenn der Geschädigte zu dem vollen Schadensersatz verpflicht ist und daher ein Quotenvorrecht des Sozialveroicherungs-trägers nicht zu dem Zuge kommt« Da im vorliegenden Fall die Beklagten als Schädiger nur einen. Die Ausführungen der Revision, die das Urteil des .Senats-vom 25« Oktober i960 für fehlerhaft hält, geben dem Senat keinen Anlaß, von seiner Rechtsauffassung abzu-’ü weichen« Dieses Urteil steht entgegen der Meinung der Revi-i sion nicht in ?/iderspruch Zu der Entscheidung vom 17« Nova» bor 1959, sondern entwickelt die dort niedergclogten Grundsätze folgerichtig weiter« im Urteil vom 17« November 1959' geht der Senat nicht, wie die Revision meint, davon aus, daß, zwischen Öffentlichem Dienstherrn und Sozialvorsiche*? ; rungsträger grundsätzlich ein Gesamtgläubigerverhältnis bestehe« Er hat ein solches Verhältnis nur für den Ball angenommen, daß der Schädiger zu dem vollen Schadensersatz verpflichtet ist und damit ein Quotenvorrecht des Sozial"-Versicherungsträgers nicht in Betracht kommt« vermag entgegen der Meinung der Revision an dem Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers dem Geschädigten gegenüber nichts zu ändern« Dieses Vorrecht hat aber zur Folge, daß, soweit es reicht, keine Forderung des Geschädigten mehr verbleibt, die auf den öffentlichen Dienstherrn übergehen könnte, der seinerseits dem Geschädigten gegenüber kein gleiches Vorrecht hat» Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsirrtum den Klageanspruch nur soweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, als er nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen isto V» Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen, mit der die Klägerin neben der leistungsklage für den gleichen Zeitraum die Brsatzpflicht der Beklagten im Falle einer Erhöhung der Gehälter und Renten wogen der ihr dadurch entstehenden Mehraufwendüngen festgestellt wissen will« Seine Ausführungen, mit denen cs das Rechts-schutzinteresse für die begehrte Feststellung verneint, weil der Klägerin im Falle einer Rentenerhöhung die Abänderungsklage nach § 323 ZPO zur Verfügung stehe, stehen in Übereinstimmung mit dem Urteil des_erkennenden Senats vom 200 Dezember I960 - VI ZR 38/60 - VersR 1961, 3439 auf das verwiesen wird«
VI 2R 11/62 Verkündet am 16» November 1962 Kriegl Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Deutschen Bundesbahn, Bundesbahndirektion Hannover in Hannover, Joachimstraße 8, . Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt . gegen 1» die Hauptstadt Hannover, vertreten durch ihren Verwal-tungsausschuß in Hannover, Neues Rathaus, den Feuerwehrmann Karl teilst in Hl Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsbeklagtcn und Anschlußrevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16» November 1962 unter Mitv/ir-kung der Bundesrichter Dr» Kleinewefers, Dr* K° E» Meyer, Dr» Haufi, Heinrich Meyer und Dr» Pfrctzschner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision, der Beklagten gegen das Urteil des 5» Zivilsenats -des Oberlandesgerichts in Cella vom 30» Oktober 1961 werden zurückgewicsen» Die Kosten der Revisionsinstanz werden zu sieben Achteln der Klägerin und zu einem Achtel den Beklagten auferlegt» Von Rechts wegen 9 — Tatbestand: Am 18« April 1958 gegen 10°oo Uhr steuerte der Zweitbeklagte einen Krankentransportwagen der Erstbc-klagten-in Hannover auf der Rathenaustraße aus Richtung Ägidientorplatz, die Sophienstraße kreuzend, in Richtung Kröpcke» Die Fahrt diente der Überführung einer Kranken vom Henriettenstift zu dem Heidehaus» Blaulicht und Martinshorn waren nicht eingeschaltet» Zur gleichen Zeit überquerte der am 1881 geborene, fast blinde Reichsbahnoberinspektor a«D»' Gustav DfllBtund seine am 188? geborene Ehefrau zwischen Sophienstraße und Theaterstraße,-für den Zweitbeklagten von rechts kommende die Fahrbahn'der Rathenaustraße» Sie wurden von dem Krankenwagen der Erstbeklagten erfaßt und verletzt» Rer Ehemann verstarb am 30» April 1958» Als Todesursache wurden festgestellt: Herz- Und Kreislaufversagen, kompliziert e.Unterschenkelfraktur, Arteriosklerose und Stoffwechselversagen» Die Fahrbahn der Rathenaustraße war 9 m breit» Rechts - in Fahrtrichtung des Zweitbeklagten gesehen - befand sich weiter ein 5 m breiter' Parkstreifen, auf dem Kraftfahrzeuge abgestellt werden konnten» An der Einmündung der Sophienstraße führte ein Fußgängerüberweg über die Rathenaustraße, der gemäß Bild 4 a der Anlage zur Straßenverkehrsordnung gekennzeichnet war» Zwischen Sophienotraße und Theaterstraße grenzten - in Fahrtrichtung des Zweitbeklagten gesehen - links an die Rathenaustraße die Grünanlagen vor der Städtischen Oper an» Entlang der Rathenau-3traßc befand sich daselbst kein Fußweg» Roch mündete ein aus den Grünanlagen kommender Fußweg etwa 60 m von der Einmündung der Sophienstraße: entfernt - in Richtung M =*§ Theaterstraße gesehen - in die Hathenaustraße ein» In Höhe dieses Fußweges wollten die Eheleute DHU - von - --J der gegenüberliegenden Seite' kommend - die Fahrbahn der '■% Hathenaustraße überqueren» Pie Unfallstelle befand sich * ganz links auf der Fahrbahn der Rathenaustraße» Zur Zeit des Unfalls herrschte sonniges und trockenes Wetter» Pie Klägerin erbringt,Versorgungsleistungen an die Witwe PflHfr, die außerdem-von der Bundesbahnvorsicherungg|| anstalt eine Witwenrente erhält» Sie verlangt von den Beklagten Erstattung eines Teiles ihrer Leistungen und hat| vorgetragen, der Zweitbeklagte habe den Unfall allein ver^l schuldet» Er habe mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 knl in Höhe der Einmündung Sophienstraße/Rathenaustraße mehrere Kraftfahrzeuge überholt , sodann einen etwas nach rechts versetzt fahrenden Kombinationswagen eingeholt, den er ebenfalls habe überholen wollen» Infolge dieser Fahrwciac habe er die Fahrbahn nicht ausreichend überschauen könnet Er-hätte mit Fußgängern, wollten, rechnen müssen» Umständen nach zu hoch gewesen die die Fahrbahn überschreiten ff. S m w tili X Seine Geschwindigkeit sei den ,gj iff m Pie Eheleute iSB treffe kein Mitverschulden» Per Ehemann PflBI habe am linken- Arm eine gelbe Binde getragen und mit der linken Hand seinen Spazierstock waagrecht nadf-vorn gehalten» Pie Ehefrau PflBl habe auf den Verkehr ge-i? achtet» Per Unfall habe sich erst ereignet,' als dio Ehc-v'j. leute PW eich dem gegenüberliegenden Fahrbahnrand bis'f auf einen Meter genähert hätten» Paß der Zweitbeklagte «?-mit unzulässig hoher Geschwindigkeit auf der für ihn äußersten linken Fahrbahnseite herankommen werde, hättenJ \t sie nicht voraussehen können» Parin, daß 3ie keinen Fußgängerüberweg benutzt hätten, liege kein Verschulden, sie hätten dazu erhebliche Umwoge machen .müssen, dio ihn?|1 nicht zuzu demuten gewesen seien» Die Klägerin errechnet die Höhe des Unterhaltsaus-falls der Witwe DSU und ist der Meinung, die auf sie und die Bundesbahnversicherungsanstalt übergegangenen Scha-densbeträge seien nach dem Verhältnis der .beiderseitigen Leistungen zu teilen, da zwischen ihnen ein Gesamtgläu-bigerverhältnis bestehe. Die Klägerin verlangt mit der Klage die ihr nach ihrer Auffassung bei dieser Heilung zukommenden Beträge und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 7»3Q9538 DM nebst Zinsen sowie einer Monatsrente von 330,-93 DM für die Zeit bis 2um Ableben der Witwe DflMt, längstens bis zu dem 1. August 1964 zu verurteilen. . Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt, sie ..haben,; entgegnet, der .Unfall sei allein von den Eheleuten ‘ -DfllHl verschuldet worden, die den Verkehr .nicht beobach-\.tethatten. -Den'Zweitbeklagten treffe am Unfall keine ■Schuld. Bür die Erstbeklagte handle es sich um ein unabwendbares Ereignis. Die' Rathenaustraße werde als Einbahnstraße zügig befahren. Zur Zeit des Unfalls habe reger Verkehr, geherrscht. Die Eheleute DW seien deshalb gehalten gewesen, die Fußgängerüberwege zu benutzen. Dor Zv/eitbeklagte habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß Fußgänger in Höhe der Unfallstellc versuchen würden, die Fahrbahn zu überqueren. Er habe, als die Eheleute DflBB plötzlich unmittelbar vor ihm aufgetaucht seien, nur noch bremsen können. Seine Geschwindigkeit habe unter 50 km/st gelegen und sei angemessen gewesen. Er habe den Kombiwagen überholen wollen und 3ei berechtigt geweeen, links zu fahren, zu demal er nach links in Richtung Kröpcke habe weiter fahren wollen. Das Landgericht hat die Klage abgewiosen. Nach seiner - Auffassungii.BteiLt';'. -derUnfall/^ ein unab- wendbares Ereignis dar. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge wiederholt und zusätzlich die Feststellung begehrt, daß die Erstbeklagte verpflichtet ist, der Klägerin die weiteren Beträge zu erstatten, die sich auf Grund von Erhöhungen des Witwengeldes vom lo März I960 an über die geltend gemachte Rente hinaus ergeben» Die Erstbeklagte hat hinsichtlich des Zweitbeklagterr den Entlastungsbeweis nach § 831 BGB angetreten» . Bas Öberlandesgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach im Rahmen der Haftungsgrenzen des straßenver-v, kehrögesetzes für gerechtfertigt erklärt, soweit die Versorgungsleistungen der Klägerin, an die Witwe BW 30 $ ihres Unfallschadens nicht übersteigen, und sov/eit J i ’SB die Ansprüche der Witwe nicht auf die Bundesbahn- f Versicherungsanstalt übergegahgen sind» Die weitergehenäe;| Zahlungsklage und die Feststellungsklage hat.es abgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin die im Beru- -i-t - fungsverfähren-gestellten Anträge weiter» Die Beklagten -V. erstreben mit der Anschlußrevision volle Klageabweisung# Beide Parteien bitten um Zurückweisung der gegnerischen Revision« Entscheidungsgründei I» Bas Berufungsgericht hält ohne Rechtsirrtum den Nachweis eines unfallursächlichen Verschuldens des Zweit-’-ö beklagten für nicht ohbrachb« Nach seiner von der Revi- n|§ sion nicht angegriffenen Auffassung ist dein Zweitbeklagten^ nicht zu widerlegen, daß die Eheleute Bfl die Fahrbahn so dicht vor dom Kombiwagen, den or überholen wollte, überquerten, daß bereits dessen Fahrer genötigt war, zur Vermeidung eines Unfalls nach rechts auszubiogen« Unwiderlegt sei der Zweitbeklagte, so erwägt das Berufungsgericht weiter, derart-gestaffelt gefahren, daß er den Raum unmittelbar vor ,dem Kombiwagen, in dem sich die Eheleute DflHtt möglicherweise bewegt hätten, nicht habe einsehen können» Danach lasse sich nicht ausschließen, daß die Fußgänger für den ;Zweitbeklagten zunächst durch den Kombiwagen verdeckt gewesen seien, und als er sie schließlich wahrnehraen konnte, der Unfall nicht mehr vermeidbar gewesen sei« Im Hinblick auf den übrigen Fahrzeugverkehr auf der Rathenaustraße lasse sich auch,nicht feststollcn, daß der Zweitbeklagte bei sorgsamer Beobachtung der Fahrbahn die Eheleute D(BO|bereits hätte sehen müssen, bevor Sie für ihn durch den Kombiv/agen verdeckt worden seien* Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der -Beklagten übersehen, die Eheleute seien mindestens 25 m vor der Unfallstellc in den Sichtbereich des Zv/eitbeklagten getreten; denn dieser habe die dritte, linke Fahrspur der 9 m breiten Fahrbahn befahren* Von den letzten 3 Metern hätten aber die Eheleute DflHl bereits 2 Meter überschritten gehabt, als sic angefahren wordenseien« Der Zweitbeklagte hätte daher hei hinreichender Aufmerksamkeit sowohl durch Rechtsausweichen als auch durch Warnzeichen den Unfall vermeiden können« Zum Beweis hierfür hätten sich die Beklagten auf Sachverständigengutachten bezogen« Die Rüge hat keinen Erfolg« Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Eheleute DflHi möglicherweise in einem Abstand von erheblich weniger als 25 Meter in den Gesichtskreis des Zweitbeklagten getreten sind« Die Ausführungen, mit denen es zu diesem Schluß gelangt, liegen im Rahmen der freien Würdigung nach § 286 ZPO« Pas Berufungsgericht konnte weder die genaue Unfallstelle noch, wie es ausdrücklich erwähnt, die Gehgeschwindigkeit der Eheleute PMÜ feststellen« Für einen Sachverständigen ergaben sich danach keine hinreichenden .Anhaltspunkte für eine Feststellung, in -welcher Entfernung vom Zweitbeklagton die Eheleute PMBfrfür diesen sichtbar geworden sindo Pas Berufungsgericht konnte deshalb davon absehen, das bean-tragte Gutachten einzuholen« \ ■ ■ ■ 'Per Zweitbeklagte brauchte-, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, mit einem plötzlichen Vortreten von Fußgängern unmittelbar vor dem Kombiwagen in seine Fahr- * bahn nicht zu rechnen« Er durfte darauf vertrauen, daß ! Fußgänger die Fahrbahn - nicht so dicht vor dem Kombiwagen überqueren würden, daß' sie bereits'durch diesen erheb-■lieh gefährdet wurden» Daher kann eine Fahrweise des Zweit--beklagten, dices ihm nicht' ermöglichte, den Raum unmittep| -bar' vor dem- Kombiwagen so rechtzeitig einzusehen, daß er vor Fußgängern, die von dort-plötzlich in seine Fahrbahn traten, noch anhalten oder ihnen ausweichen konnte, nicht | als verkehrswidrig erachtet werden« Insbesondere ist ent- jl gegen der Meinung der Revision kein Verstoß gegen das Über-I holverbot des § 10 Abs« 1 Satz 4 StVO ersichtlich, da der-? Zweitbeklagte mit Fußgängern in dem für ihn nicht einsoh- f bareh Raum unmittelbar vor dem Kombiwagen nicht zu rechnen! brauchte« Paran ändert der von der Revision hervorgohobeno! Umstand nichts, daß der Zweitbeklagte, auf der äußerst y? linken der.drei Fahrspuren:fahrend, den Kombiwagen überho- } len wollte« Selbst beim Überholen eines auf der rechten ■? Fahrspur fahrenden Wagens entsteht für den Überholenden - ;:f zeitv/eilig die gleiche Sichtbehinderung wie im vorliegenden^ Falle« • -t1; : :IXo Fach der rechtsirrtumöfreien Auffassung des Beru- fungsgerichts kann sich andererseits der 2weitbeklagte schon deshalb nicht nach § 18 StVG entlasten» weil er nicht beweisen kann, daß er die Paßgänger nicht früher hätte sehen und den Unfall hätte abwenden können. Es ist, wie das Berufungsgericht erwägt, zwar möglich, aber keineswegs erwiesen, daß die Eheleute DIU für den Zweitbeklag-bis .zu ihrem Hervortreten in seine Fahrbahn durch, andere Fahrzeuge verdeckt worden sind» Insbesondere ist nicht erwiesen, daß sie die Fahrbahn so dicht, vor dem Kombiwagen überquert haben» daß 63 dem Zweitbeklagten nicht mehr möglich, war, den von ihm gesteuerten Wagen rechtzeitig anzuhalten» Entgegen der Meinung der Anschlußrevision kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, ob der Zwe-itbe.klägte mit einem Überqueren der .Fahrbahn durch Fußgänger in Höhe'der Unfallstelle rechnen mußte oder nicht. In federn Falle war er verpflichtet» die Fahrbahn aufmerksam zu beobachten. Er kann aber.nach der rechts-fehlerfreien Würdigung des Berufungsgerichts' nicht beweisen, daß er bei 'sorgsamer Beobachtung der Fahrbahn das grob verkehrswidrige Unterfangen der Eheleute BflU, die Straße vor dem von ihm gesteuerten Fahrzeug zu überqueren, nicht so rechtzeitig hatte v/ahrnehmen können, daß er den Unfall hätte vermeiden können. Damit entfällt sein Entlastungsbeweis nach § 18 StVG sowie die Möglichkeit der Entlastung der Erstbeklagten nach .§ 7 Abs. 2 StVG« Das Berufungsgericht hat daher mit Recht eine Haftung der Beklagten nach §§ 7, 18 StVG bejaht. III. Das Berufungsgericht hält auf Grund der Aussagen des Oberbrandrats und des Oberbrandmeisters BeMi den Nachweis für erbracht,. daß die Erstbeklagte bei der Auswahl und Überwachung des Zweitbeklagten die ver-kehrserforderlicho.Sorgfalt,beachtet hat (§ 831 BGB). Es erwägt, der - sorgfältig ausgewählte - Zweitbeklagte habe sich während der gesamten Dienstzeit bei der Erstbeklagten seit Oktober 1948 nichts zuschulden kommen las» sen. Eine laufende Überwachung des Zraeitbeklagten sei dadurch gewährleistet gewesen, daß er laufend mit Einsatz- > fährten betraut gewesen sei, an denen Zug- und Gruppenführer teilgenommen hätten, die die Anweisung gehabt hatten das Verhalten der Pahrer im Verkehr zu beobachten und vgt»* kehrswidriges Verhalten zu melden 5 das-hätten sie auch ge^| tan, wenn ein Anlaß Vorgelegen habe; über den Zweitbe- -klagten seien keine derartigen Meldungen eingegangen. DerJf Zeuge BoHI habe zudem persönlich wiederholt Gelogen- üj heit gehabt, die Pahrweise des Zweitbcklagten 2u beobachrll W>y ^ y "vfefi ten, und keinen Anlaß zu Beanstandungen gefunden» Diese Würdigung ist frei von Rechtsirrtum. Das Beru-'^ fungsgericht hat nicht verkannt; daß an die Auswahl und' ■ ‘J-. Überwachung von Kraftfahrern ■ strenge Anforderungen zu stellen sind. Soweit es bei der gegebenen Sachlage, ins-^f besondere im Hinblick auf die von ihm festgestellte laufe^f de Überwachung des Zweitbeklagten, eine unauffällige Kon-^; trolle nicht für erforderlich hält, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden, zu demal nach der vom Berufungsgericht für glaubhaft--erachteten Aussage des Zeugen Bol solche Kontrollen bei der Art des Betriebes der Erstbe-klagten kaum durchführbar sind, weil der Einsatz während der Dienstzeit ständig wechselt und nicht vorhersehbar ist| Die Revision-meint, von einer laufenden Überwachung i des Zweitbeklagten könne nicht die Rede sein, weil er auf; den von jhm ausgeführten Krankentransporten nicht von einem Vorgesetzten begleitet worden, somit ohne überwach« gewesen sei, sie verkennt dabei ,; daß der Zweitbcklagtc nach der Aussage des Zeugen BoflflHHPnur während eines knappen Drittels seiner gesamten Dienstzeit im Wechsel mit anderen - überwachten - Sinsatzfahrten Krankenwagen geführt hat» Die Feststellung des Berufungsgerichts, er sei laufend Überwacht worden, ist daher nicht zu beanstanden» Entgegen der Meinung der Revision liegt kein*» Organisationsmangel darin, daß bei der Erstbeklagten schriftliche Aufzeichnungen über die Kontrollergebnisse fehlen, soweit sich kein Anlaß zu Beanstandungen ergab» Hieraus könnten sich lediglich Nachteile für die Feststellung der Art und Weise der Überwachung ergeben» Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsirrtum eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung abge-lehnt» Seine Schadensabwägung, feit der es der Witwe DfHV und damit der Klägerin nur einen Ersatzanspruch in Höhe von 30 i des entstandenen Schadens zubilligt, läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen»., IV* Das Berufungsgericht hat die Zahlungsansprüche nur insoweit dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt, als sie nicht nach § 1542 RVQ auf die Bundesbahnversiche-rungsanstalt Übergegangen sind. Seine Entscheidung steht in Einklang mit den von ihm angezogenen Urteilen des erkennenden Senats vom 17» November 1959 - VI ZR 207/58 ~ VersR i960, 85 - NJW I960, 381 Nr. 3 und vom 25« Oktober' . 1960 - VI ZR 191/59 - VersR I960, 1100 - NJV/1961, 216 Nr» 6» Nach dem Urteil vom 25« Oktober i960 geht, wenn öffentlicher Dienstherr und Sozialversicheruhgsträger wegen desselben Unfalls dem Geschädigten Versorgungsleistungen erbringen, der Anspruch des SozialVersicherungsträgers aus § 1542 RVO gegen den Schädiger, soweit sein Quotenvorrecht dem Geschädigten gegenüber reicht, dem Anspruch des öffentlichen Dienstherrn aus § 87 a BBG vor« Versicherungsträger und Öffentlicher Dienstherr sind insoweit keine Gesamtgläubiger« Sie sind nach der Entscheidung ■des Senats vom 17« November 1959 nur dann Gesamtgläubiger wenn der Geschädigte zu dem vollen Schadensersatz verpflicht ist und daher ein Quotenvorrecht des Sozialveroicherungs-trägers nicht zu dem Zuge kommt« Da im vorliegenden Fall die Beklagten als Schädiger nur einen. Toil.des Schadens zi ersetzen haben, steht der Bundesbahnversicherungsanstalt der Witwe 'DMm gegenüber ein Quotenvorrecht zu, während der Klägerin ein gleiches Hecht nicht zukoramt, ihr gegenüber vielmehr .die Witwe U®BH|bevorreehtigt ist (BGHZ 22, 136)« Soweit das Quotenvorrecht der Bündesbahnversicherung anstalt reicht, ist somit, wie das Berufungsgericht in . Übereinstimmung mit. der Entscheidung des Senats vom 25« Ok her I960 zutreffend darlegt, -für einen Forderungsübergang. auf die Klägerin als öffentliche Dienstherrin kein Baum mehr;, es ist,insoweit kein Anspruch der Geschädigten mehrvorhanden, der auf. sie übergehen könnte« Die Ausführungen der Revision, die das Urteil des .Senats-vom 25« Oktober i960 für fehlerhaft hält, geben dem Senat keinen Anlaß, von seiner Rechtsauffassung abzu-’ü weichen« Dieses Urteil steht entgegen der Meinung der Revi-i sion nicht in ?/iderspruch Zu der Entscheidung vom 17« Nova» bor 1959, sondern entwickelt die dort niedergclogten Grundsätze folgerichtig weiter« im Urteil vom 17« November 1959' geht der Senat nicht, wie die Revision meint, davon aus, daß, zwischen Öffentlichem Dienstherrn und Sozialvorsiche*? ; rungsträger grundsätzlich ein Gesamtgläubigerverhältnis bestehe« Er hat ein solches Verhältnis nur für den Ball angenommen, daß der Schädiger zu dem vollen Schadensersatz verpflichtet ist und damit ein Quotenvorrecht des Sozial"-Versicherungsträgers nicht in Betracht kommt« die leistungen d es öffentlichen Dienstherrn ’und des sozial Versicherungsträgers zusammen der. Schaden voll gedeckt vh||| 12 - vermag entgegen der Meinung der Revision an dem Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers dem Geschädigten gegenüber nichts zu ändern« Dieses Vorrecht hat aber zur Folge, daß, soweit es reicht, keine Forderung des Geschädigten mehr verbleibt, die auf den öffentlichen Dienstherrn übergehen könnte, der seinerseits dem Geschädigten gegenüber kein gleiches Vorrecht hat» Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsirrtum den Klageanspruch nur soweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, als er nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen isto V» Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen, mit der die Klägerin neben der leistungsklage für den gleichen Zeitraum die Brsatzpflicht der Beklagten im Falle einer Erhöhung der Gehälter und Renten wogen der ihr dadurch entstehenden Mehraufwendüngen festgestellt wissen will« Seine Ausführungen, mit denen cs das Rechts-schutzinteresse für die begehrte Feststellung verneint, weil der Klägerin im Falle einer Rentenerhöhung die Abänderungsklage nach § 323 ZPO zur Verfügung stehe, stehen in Übereinstimmung mit dem Urteil des_erkennenden Senats vom 200 Dezember I960 - VI ZR 38/60 - VersR 1961, 3439 auf das verwiesen wird« Beide Revisionen sind danach unbegründet„ Sie waren daher mit der Kostenfolge aus §§ 97? 100 ZPO zurüekzu-weisen» Ho Meyer Dr. Pfretzschner