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BGH · VI ZR 11/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 11/56

Stellt jemand einem anderen zur Ausführung eines Transportes sein Fahrzeug mit Fahrer gefälligkeitshalber zur Verfügung, so ist er nicht Unternehmer für die Tätigkeit dessen, der von dem Bntleiher dem Transport als Bremser beigegeben wird« Seine,Haftung ist nicht nach §§ 898j 899 RVO ausgeschlossen, wenn der Begleiter bei dem Transport einen Unfall erleidet. bremse inrichtung, die vom Führersitz des Treckers aus bedient werden konnte, war nicht vorhanden* Da der Anhänger keinen eigenen Bremsersitz hatte, mußte der Kläger auf dem Trecker Platz nehmen und zu dem Bedienen der Spindelbremse jeweils absteigen. Weiter hat der Kläger behauptet, der Unfall sei auch dadurch verursacht worden, daß der Anhänger überladen gewesen, sei und hei seiner Fahrweise den gegebenen Verhältnissen nicht Rechnung getragen habe . Die Revision verficht die Ansicht, Ansprüche des Klägers seien nach §§ 898, 8|?9 RVO ausgeschlossen« Das Berufungsgericht hat diese Auffassung im Ergebnis jedoch mit Recht abgelehnt. Das Berufungsgericht meint, dies schließe wegen der in § 901 RVO angeordne^en Bindung der ordentlichen Gerichte an die Entscheidungen der Versicherungsbe-horden die Annahme aus, daß sich(der Unfall im Betriebe des Beklagten zugetragen haben könne* daß Schadenersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten nach § 898 RVO ausgeschlossen seien, komme dahe^ nicht in Betracht. Januar 1957 VI ZR 300/55 ;dargelegt hat, erscheint es fraglich, ob für die Fälle, in denen jemand vorübergehend in einem anderen als seinem Stanmbetriebe wie ein auf Grund eines Arbeitsverhältnisses in jenem Betriebe Beschäftigter tätig wird und dort einen Unfall * erleidet (§ 537'Ziff 10 RVO), an der Auffassung festgehalten werden kann, daß die Bindung nach § 901 RVO das ordentliche Gericht hindere, als Unfallbetrieb auch den anderen als den Betrieb anzusehen, für den die zuständige Berufsgenossenschaft anerkannt hat, mit ihren Unfalleistungen eintre-ten zu müssen (verneinend Mbfcing VersR 1955, 489; LS Gießen VersR 1955, 413; LG Mannheim VerBR 1955, 429; LG München YersR 1956, 309; £iG Würzburg MDR i957, 40; aA Bach VersR 1956, 397)« Der Präge braucht hier aber darum nicht weiter nachgegangen zu werden, weil nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ein Pall des § 537 Siff 10 RVO nicht vorliegt. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, daß die Tätigkeit, bei der der Kläger den Unfall erlitten hat, dem Interesse des Beklagten gedient hätte oder doch jedenfalls auf die Zwecke seines Unternehmens gerichtet gewesen wäre und seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprochen hätte (vgl das Urteil des Senats vom 10 - November 1954 aaO). Wenn der Kläger im Aufträge seines Dienstvorgesetzten den Transport; begleitete, um gegebenenfalls als Bremser tätig zu sein,, so nicht darum, weil das Sägewerksunternehmen des Beklagten hierdurch gefördert werden sollte, sondern Weil die Pprstverwaltung, soweit sie nicht die Gefälligkeit des.Beklagten in Anspruch nahm, das zu dem Abtransport der Steine Erforderliche aus eigenem Interesse veranlaßte. oder einer Tätigkeit gilt nach § 633 RVO derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb odejf die Tätigkeit geht« Daß der Kläger hei den Transporten liithalf, ging unzweifelhaft nicht auf Rechnung des Beklagten, sondern der Porst Verwaltung« Es kann sich hiernach:nur fragen, oh dem Beklagten etwa der Haftungsausschluß nach § @99 RVO zugute kommtv Dies wäre dann der Pall, wenn er hei den Steintransporten die Stellung eines Bevollmächtigten oder Repräsentanten der Porstverwaltung eingenommen hätte oder als Betriebsoder Arheiteraufsehsr im Betriebe der Porstverwaltung angesprochen werden könnte« Das ist vom Berufungsgericht mit Recht verneint worden« VersR 1$56, 539» 553)* Die dort entwickelten Gedankengänge könnten hier jedoch nur dann eingreifen, wenn der Kläger für seine Tätigkeit dem Beklagten in seinem Betriebe ausgeliehen worden wäre. Der Kläger ist aber, wie oben dargelegt, nicht im Betriebe des Beklagten, sondern in dem der Forstverwaltung tätig, geworden.!Nicht er ist ausgeliehen Nicht einmal sein Treckerfahrer hat im Betrieb der ForstverwaltUng eine derartige Stellung erlangt, auch dann nicht, wenn er dem Kläger bei den Transporten zu sagen*hatte, wann zu bremsen war. 3. Bas Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 831 BGB für begründet gehalten, da der Treckerfahrer d:en Unfall und die Körperverletzung des Klägers in Ausführung der Verrichtungen herbei-geführt habe? zu denen er vom Beklagten bestellt worden sei; der Beklagte habe nicht nachgewiesen, daß der Anhänger betriebssicher gewesen sei;, der Sntlastungsbeweis nach § 831 Abs 1 Satz 2 BGB sei nicht geführt. Die Revision erhebt dagegen Bedenken, daß der Treckerfahrer als Verrichtuhgsgehilfe des Beklagten angesehen werden könne; sie gibt.zu bedenken, daß er der Forstverwal»* tung vom Beklagten für ihre; Zwecke zur Verfügung gestellt worden sei und ihren Weisungen unterstanden' habe. Hach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt war der Treckerfahrer der Porstverwaltung jedoch nicht zu einer in ihr Belieben gestellten und von ihr frei zu bestimmenden'Verwendung überstellt worden, vielmehr sollte er mit den Fahrzeugen des Beklagten Steine aus dem Stein-bruoh der BorstVerwaltung zur Baustelle transportieren; dies war die Tätigkeit, zu jieren Verrichtung er vom Beklagten mit den Fahrzeugen zur Porstverwaltung geschickt worden war.

Zitierte Normen: § 537 RVO § 831 BGB § 97 ZPO
VersRPorstverwaltungForstverwaltungRVOFahrzeugKlägerAnhängerRevision

Volltext der Entscheidung

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2351 031
1. Gesetz* Hechtssatz:
2c Gesetz: Hechtssatz:
Aktenzeichen: Urteil des BGH
RVQ §§ 53 Y Ziff 10, 635, 898, 899
Stellt jemand einem anderen zur Ausführung
 eines Transportes sein Fahrzeug mit Fahrer
 gefälligkeitshalber zur Verfügung, so ist er
 nicht Unternehmer für die Tätigkeit dessen,
 der von dem Bntleiher dem Transport als
 Bremser beigegeben wird« Seine,Haftung ist
 nicht nach §§ 898j 899 RVO ausgeschlossen,
 wenn der Begleiter bei dem Transport einen
 Unfall erleidet. ■ .	j
BGB § 831	u
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Bis Haftung des G^schäftsherrn wird nicht	‘	|
dadurch ausgeschlossen, daß der Verrichtungsgehilfe im Rahmen j der	ihm	auf getragenen Tätig-	*
keit Sinzelanweisiingen eines anderen zu befolgen hat.	J	'
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VI ZR 11/56
vom 5. März 1957 ÖLG	Hamm/	Westf.	j
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VI ZR 11/56
Verkündet
 am 5. März 1957
Romacker, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
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In dem Rechtsstreit
 des. Sägewerksbesitzers Josef 1 Hl
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hei
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
gegen
 den Revierförater Pritz B:
SflBHBmwegm
 in
Kläger» Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Br.
hat der TI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Heiß und der Bundesrichter
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Br. Engels, Br. Meyer, Martin'und Sanebeck
 für Recht erkannt;
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Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/ Westf. vom 25. Hovember 1955
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wird zurückgewiesenJ
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestands
 Aus einem bei	gelogenen	Steinbruch	der
 von iflBHt'sehe» Forstverwaltung wurden am 3* November 1952 mit einem Trecker und siel Anhängern* die von den Leuten der Forstverwaltung im Wechsel beladen wurden*
Steine zu einer Baustelle geschafft. Die Fahrzeuge gehörten dem Beklagten; er hatte sie Jit seinem Treckerfahrer GflHHBder Forstverwaltung zu diesem Zweck zur Verfügung
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gestellt. Der Kläger, der als Hevlerförster in den Diensten der Forstverwaltung stand, begleitete im Aufträge seines Vorgesetzten XflHPdie Transporte^ um als Bremser tätig zu sein,	i
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Bei einer der Fahrten schob;sich der beladene Anhänger auf einem befestigten Feldweg an einer Stelle mit 5 #
Gefälle plötzlich gegen die Zugmaschine, so daS sich diese, quer zu dem Anhänger auf die linken Bäder stellte. Der Kläger, der auf dem Trecker sag, und zwar;auf einem Sitz, der auf dem Kotflügel des rechten Hinterrades angebracht war, wurde mit dem Kopf gegen die Vorderwand des Anhängers geschleudert, fiel zwischen Trecker und Anhänger auf die Erde und wurde von dem Anhänger überfahren. Er erlitt schwere Verletzungen,
 Der Anhänger war behördlich nicht zugelassen. Er war zwar mit einer Auflauf- und Spindelbremse versehen, deren .Handkurbel sich unter der rechten Seite des Fahrzeugrahmens ungefähr in der Mitte des Fahrzeugs befand; doch hat der Kläger vorgebracht, die Bremsen seien nicht in Ordnung und das Fahrzeug nicht betriebssicher gewesen. Eine Hot-
 
bremse inrichtung, die vom Führersitz des Treckers aus bedient werden konnte, war nicht vorhanden* Da der Anhänger keinen eigenen Bremsersitz hatte, mußte der Kläger auf dem Trecker Platz nehmen und zu dem Bedienen der Spindelbremse jeweils absteigen. Weiter hat der Kläger behauptet, der Unfall sei auch dadurch verursacht worden, daß der Anhänger überladen gewesen, sei und	hei	seiner
 Fahrweise den gegebenen Verhältnissen nicht Rechnung getragen habe .
Wegen der Unfallfolgen hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung von Verdienstausfall und Schmerzensgeld in Anspruch genommen sowie festzustellen beantragt, daß er ihm allen, weiter entstehenden Unfallschaden zu ersetzen habe .
• Der Beklagte hat das Vorbringen des Klägers bestritten und geltend gemacht, der Anhänger sei allein darum ins Hutschen gekommen, weil der Feldweg nebelfeucht und schlüpfrig gewesen sei und der Kläger es verabsäumt habe, die Spindelbremse anzuziehen.
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung getroffen.	i
Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung insoweit bestätigt, als die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgrjände:
t. Die Revision verficht die Ansicht, Ansprüche des Klägers seien nach §§ 898, 8|?9 RVO ausgeschlossen« Das Berufungsgericht hat diese Auffassung im Ergebnis jedoch mit Recht abgelehnt.	]
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Der Unfall des Klägers istj nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Westfälischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft als $in Arbeitsunfall im Be-triebe der Gflpvon	eben	For	st Verwaltung an-
erkannt worden. Das Berufungsgericht meint, dies schließe wegen der in § 901 RVO angeordne^en Bindung der ordentlichen Gerichte an die Entscheidungen der Versicherungsbe-horden die Annahme aus, daß sich(der Unfall im Betriebe des Beklagten zugetragen haben könne* daß Schadenersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten nach § 898 RVO ausgeschlossen seien, komme dahe^ nicht in Betracht.
Es kann dahingestellt bleiben, ob diesen Erwägungen gefolgt werden kann. Wie der erkennende Senat namentlich in seinen Urteilen vom 10. November 1954 VI ZR 141/53 (BGH Lina-Möhr Hr 4 zu § 899 RVO * VersR 1955, 40) und vom 15. Januar 1957 VI ZR 300/55 ;dargelegt hat, erscheint es fraglich, ob für die Fälle, in denen jemand vorübergehend in einem anderen als seinem Stanmbetriebe wie ein auf Grund eines Arbeitsverhältnisses in jenem Betriebe Beschäftigter tätig wird und dort einen Unfall * erleidet (§ 537'Ziff 10 RVO), an der Auffassung festgehalten werden kann, daß die Bindung nach § 901 RVO das ordentliche Gericht hindere, als Unfallbetrieb auch den anderen als
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den Betrieb anzusehen, für den die zuständige Berufsgenossenschaft anerkannt hat, mit ihren Unfalleistungen eintre-ten zu müssen (verneinend Mbfcing VersR 1955, 489; LS Gießen VersR 1955, 413; LG Mannheim VerBR 1955, 429; LG München YersR 1956, 309; £iG Würzburg MDR i957, 40; aA Bach VersR 1956, 397)« Der Präge braucht hier aber darum nicht weiter nachgegangen zu werden, weil nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ein Pall des § 537 Siff 10 RVO nicht vorliegt. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, daß die Tätigkeit, bei der der Kläger den Unfall erlitten hat, dem Interesse des Beklagten gedient hätte oder doch jedenfalls auf die Zwecke seines Unternehmens gerichtet gewesen wäre und seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprochen hätte (vgl das Urteil des Senats vom 10 - November 1954 aaO). Daran fehlt es hier. Wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, geschah der Transport der Steine aus dem Steinbruch zur Baustelle im Interesse der GSftvon	sehen
 Porstverwaltung. Für ihre Zwecke hatte der Beklagte der PorstVerwaltung seine Fahrzeuge und den Pahrer zur Verfügung gestellt; nur seine baren Auslagen ließ er sich er-
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statten. Es handelte sich also um eine Gefälligkeit, die der Beklagte der Porstverwaltung erwies, mochte er sich zu ihr vielleicht auch auf Grund geschäftlicher Beziehungen seines Sägewerksbetriebes zur Porstverwaltung bereitge-. funden haben. Wenn der Kläger im Aufträge seines Dienstvorgesetzten den Transport; begleitete, um gegebenenfalls als Bremser tätig zu sein,, so nicht darum, weil das Sägewerksunternehmen des Beklagten hierdurch gefördert werden sollte, sondern Weil die Pprstverwaltung, soweit sie nicht die Gefälligkeit des.Beklagten in Anspruch nahm, das zu dem Abtransport der Steine Erforderliche aus eigenem Interesse veranlaßte. Als Unternehmer eines Betriebes
 
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oder einer Tätigkeit gilt nach § 633 RVO derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb odejf die Tätigkeit geht« Daß der Kläger hei den Transporten liithalf, ging unzweifelhaft nicht auf Rechnung des Beklagten, sondern der Porst Verwaltung«
2. Es kann sich hiernach:nur fragen, oh dem Beklagten etwa der Haftungsausschluß nach § @99 RVO zugute kommtv Dies wäre dann der Pall, wenn er hei den Steintransporten die Stellung eines Bevollmächtigten oder Repräsentanten der Porstverwaltung eingenommen hätte oder als Betriebsoder Arheiteraufsehsr im Betriebe der Porstverwaltung angesprochen werden könnte« Das ist vom Berufungsgericht mit Recht verneint worden«
Die Revision beruft sich für ihre gegenteilige Ansicht auf die Rechtsprechung Über das;sog. Arbeiterleihverhält-nis (BGHZ 8, 330j BGH Idnd-Möhr'Hr 2 zu § 899 RVO; Urteil des Senats vom 10. November 1934 aaO; BGHZ 21, 207;. BGH. VersR 1$56, 539» 553)* Die dort entwickelten Gedankengänge könnten hier jedoch nur dann eingreifen, wenn der Kläger für seine Tätigkeit dem Beklagten in seinem Betriebe ausgeliehen worden wäre. Der Kläger ist aber, wie oben dargelegt, nicht im Betriebe des Beklagten, sondern in dem der Forstverwaltung tätig, geworden.!Nicht er ist ausgeliehen
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worden, sondern der Beklagte hat der Porstverwaltung seinen Treckerfahrer ausgeliehen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagte hierdurch Bevollmächtigter oder Repräsentant, Betriebs- oder Arbeiteraufseher der Porstverwal^ tung geworden sein könnte. Nicht einmal sein Treckerfahrer hat im Betrieb der ForstverwaltUng eine derartige Stellung erlangt, auch dann nicht, wenn er dem Kläger bei den Transporten zu sagen*hatte, wann zu bremsen war.

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3. Bas Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 831 BGB für begründet gehalten, da der Treckerfahrer d:en Unfall und die Körperverletzung des Klägers in Ausführung der Verrichtungen herbei-geführt habe? zu denen er vom Beklagten bestellt worden sei; der Beklagte habe nicht nachgewiesen, daß der Anhänger betriebssicher gewesen sei;, der Sntlastungsbeweis nach § 831 Abs 1 Satz 2 BGB sei nicht geführt.
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Die Revision erhebt dagegen Bedenken, daß der Treckerfahrer als Verrichtuhgsgehilfe des Beklagten angesehen werden könne; sie gibt.zu bedenken, daß er der Forstverwal»* tung vom Beklagten für ihre; Zwecke zur Verfügung gestellt worden sei und ihren Weisungen unterstanden' habe. *
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Hach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt war der Treckerfahrer der Porstverwaltung jedoch nicht zu einer in ihr Belieben gestellten und von ihr frei zu bestimmenden'Verwendung überstellt worden, vielmehr sollte er mit den Fahrzeugen des Beklagten Steine aus dem Stein-bruoh der BorstVerwaltung zur Baustelle transportieren; dies war die Tätigkeit, zu jieren Verrichtung er vom Beklagten mit den Fahrzeugen zur Porstverwaltung geschickt worden war. Freilich mochte er, wie das Berufungsgericht erwogen hat, bei dieser Tätigkeit in gewissem umfang den Anweisungen der Forstverwaltung zu folgen gehabt haben. Seine Aufgabe ging dann nach.den rechtsbedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts eben idahin, die Fahrten, die* ihm vom Beklagten aufgetragen worden waren, nach den Einzelanweisungen der Farstverwaltung vorzunehmen. Auch in diesem Falle blieb es aber der Beklagte, der ihn zu der Verrichtung bestellt hatte (vgl BGS RGRK 10* Aufl § 831 Anm 2 -S 785). Bas Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht
 
des Beklagten nach § 831 BGB daher mit Recht bejaht«
Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob seine Schadensersatzpflicht auch nach § 823 BGB begründet ist, wie das Landgericht angenommen hat«
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Die Angriffe der Revision ijänneft hiernach nicht durch dringen. Auch im übrigen läßt da^ Berufungsurteil keinen, sachlich-rechtlichen Fehler erkennen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Me iß
 Engels;
Dr.X.E. Meyer
^"Martin
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