1. Bas Berufungsgericht hat nicht als bewiesen angesehen, dass sich der Unfall des Klägers in der von ihm behaupteten Weise zugetragen, hat« Auf Grund einer Einnahme des Augenscheins hat das Berufungsgericht geprüft, ob für Besucher des Bades eine Gefahr beim Herabsteigen auf den Läufer im Gang bestanden hat„ Es hat ausgeführt: Ber gestrichene Steinfussboden des Baumes unmittelbar vor der Stufe zur Buschkabine sei in einer Breite von etwa 30 cm in einer Weise aufgerauht, die darauf hin* deute, dass entsprechend der Barstellung der Beklagten der Pussboden vor der Stufe in der Regel von einem Läufer bedet gewesen sei, der von der Stufe herabgeführt habe. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Gesamt- * darStellung des Klägers nicht frei von Widerspruch ist, ja Entgegen 9er Aussage hei seiner Parteivernehmung vom 12- Februar 1953 habe er den Arzt Dr. nicht am Tage nach dem Unfall, sondern erst vier Jage später, nämlich am 28* November 1950, aiftesucht, nachdem er in der Zwischenzeit, am 27* November 1950, wie-derum zur Behandlung in der Badeanstalt der Beklagten gewesen sei« In auffälliger tfbereinstimmung mit dieser objek~ tiv unrichtigen Aussage stehe die unrichtige Angabe des Un~ falltages in der Klageschrift mit dem 27« November 1950 an Stelle des 24» November 1950, also abermals einen Jag vor der Zuziehung des Arztes. Ihm könne es nicht unklar gewesen sein, dass es fUr die Glaubwürdigkeit seiner Darstellung von durchschlagender Bedeutung sei, wann er erstmalig nach dem Unfall einen Arzt aufgesucht und welche Unfalldarstellung er diesem gegeben habe. Unrichtig sei auch die im Rechtsstreit später gegebene Darstellung des Klägers, dass er nach dem Unfall zunächst den Arzt Dr. Loevenich zugezogen habe. a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nach den Grundsätzen vom Beweis des ersten Anscheins davon ausgehen müssen, dass die Bade einricht ungen der Beklagten nicht] verkehrssicher gewesen seien; der Anscheinsbeweis hätte nur dann als entkräftet angesehen werden können, wenn die (Tatsächlichkeit einer anderen Unfallmöglichkeit irgendwie fest-] gestellt worden wäre. men sein kann, hat das Berufungsgericht hingewiesen, ohne den Kreis der sich anbietenden Erklärungsmöglichkeiten zu erschöpfenc Es kann keine Rede davon sein, dass, wie auch immer es zu dem Sturz des Klägers gekommen sein mag, in jedem Falle ein Beweis des ersten Anscheins für einen verkehrswidrig gefährlichen Zustand der Badeanstalt der Beklagten und seine Ursächlichkeit für den T3rfäll des Klägers gegeben sei« Vielmehr stellt sich nur die Frage, ob dem ersten Anschein nach ein Verrutschen des nicht fest angebrachten Läufers als ursächlich angesehen werden kann« Bei der Beurteilung dieser Frage ist das Berufungsgericht mit Recht von einer-GeSamtbetrachtung des Falles ausgegangen» Auch wenn gewisse Tatsachen in besonderem Maße für die Richtigkeit eines vom Kläger behaupteten Geschehens sprechen, ist der Beweis des ersten Anscheins nicht schon gegeben> wenn nicht die Gesamtgestaltung des Falles von solcher Art ist, dass sich aus der Erfahrung des Lebens bei typischen Geschehensabläufen der Schluss auf die Richtigkeit der Klagebehauptung ohne weiteres aufdrängt. Wenn das Berufungsgericht in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse der Unfallstelle zu der Auffassung gelangt' ist, dass sich für ein Hinfallen mit den Verletzungen, wie sie der Kläger erlitten hat, auch andere Erklärungen bieten können als ein Wegrutschen des Läufers, und wenn es, zu demal bei den von ihm hervczigshobenen Widersprüchen und Unrichtigkeiten in den Behauptungen und Farteiaussagen des Klägers sowie bei dem mangelnden Einklang zwischen seinen Schilderungen und b) Auch abgesehen von den Grundsätzen vom Beweis des ersten Ansoheins glaubt es die Revision als eine vom Berufungsgericht zu Uhrecht verneinte Tatsache hinstellen zu können, dass der Kläger durch den lose aufliegenden Läufer ausgerutscht sei. Diese Ausführungen machen es deutlich, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit eines anderen Zustandes für die Unfallzeit nicht ausgeschlossen hat, namentlich also auch nicht die Möglichkeit, dass der Stufenläufer, wie es der Kläger bei seiner Unfallschilderung im Ortstermin dem Berufungsgericht beschrieben hatte, ausgefranst gewesen ist und höchstens 2 bis 3 cm des Bodens vor der Stufe bedeckt hat. Wenn das Berufungsgericht zu dem Ausdruck gebracht hat, es habe sich nicht davon überzeugen können, dass sich der Unfall so zugetragen hab^wie ihn der Kläger schildere, dass der Unfall insbeson- führen sei, sc bezieht sich dies nach dem Sinn der Urteils, ausführungen also auch auf den Fall, dass der Stufenläufer im Zeitpunkt des Unfalls anders gewesen ist, als die aufgerauhte Beschaffenheit des Steinfussbodens vor der Stufe für die Regel schliessen liess« bb) Banach ist auch die Rüge der Revision unbegründet, dass unter Verstoss gegen § 286 ZPO der Beweisantrag des Klägers übergangen sei, seine Ehefrau als Zeugin darüber zu vernehmen, dass es sich bei dem auf der Stufe befestigte Teppich nur um einen kleinen ausgefransten Lappen gehandelt habe« Ba das Berufungsgericht die Möglichkeit des vom Klägi behaupteten Zustandes nicht ausser Betracht gelassen hat, sondern seine Beurteilung auch für diesen Pall hat Platz greifen lassen, bedurfte es keiner Beweiserhebung Uber die sen Punkt; das Berufungsgericht hat insoweit die Richtigkei der Behauptung des Klägers ersichtlich unterstellt« cc) Barum erweist es sich auch als gegenstandslos, wei die Revision geltend macht, die Beklagte müsse es nach der in entsprechender Anwendung heranzuziehenden Bestimmung des § 444 ZPO gegen sich gelten lassen, dass sie durch die Beseitigung des Stufenläufers die Beweisführung des Klägers erschwert habe« Es braucht infolgedessen auch nicht geprüft zu werden, ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 444 ZPO überhaupt vorliegen« dd) Bass sich der Kläger, wie das Berufungsgericht hervorgehoben hat, nicht wohl an der rechten Hüfte verletzt, haben konnte, wenn er so zu Pall gekommen ist, wie er es geschildert hat, bedurfte keiner weiteren Belegung; die Schilderung des Klägers selbst ergab nach den Ausführungen des Berufungsgerichts, dass er bei ihrer Richtigkeit nur linksseitig auf die links von ihm befindliche Treppenstufe hätte aufschlagen können. ee) Die Revision vermisst eine Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit der in dem ärztlichen Gutachten des Sachverständigen Dr, R^Hidargelegten Auffassung, die Unfallverletzungen Hessen es als sioher erscheinen, dass nach medizinischer Beurteilung der Unfall des Klägers durch Ausrutschen nach hinten und nicht durch Stolpern erfolgt sei« Die Rüge einer hierin liegenden Verletzung des § 286 ZPO ist gleichfalls' unbegründet- Für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage durch das Berufungsgericht bedarf es keineswegs eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Parteivorbringen oder Beweismittel und einer aus drücklichen Auseinandersetzung hiermit, wenn sich nur ergibt, dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162 ^17^7). Auch wenn die Verletzungen des Klägers auf ein Fallen nach hinten und gar nur auf ein Ausrutschen nach hinten zurückzuführen sein mögen, konnte das Berufungsgericht dafür, dass der Kläger nach dem Abdusohen von der Schlammpackung beim Herabsteigen aus der Brausekabine hinfiel, andere Ursachen als das Wegrutschen des Läufers für möglich halten. Wenn die Revision meint, gegen den Kläger könne aus der Tatsache, dass er erst vier Tage nach dem Unfall einen Arzt aufgesucht hat, nichts hergeleitet werden, weil ein weiterer Unfall in dieser Zeit nicht behauptet worden sei und auch nicht stattgefunden habe, so verkennt sie, wie angesichts der oben wiedergebenetn UrteilsausfUhrungen nicht weiter dargel*3{ zu werden braucht, den Sinn der Erwägungen, die das Berufung* gericht Über das auffällige Verhalten des Klägers nach dem Unfall und seine widerspruchsvollen Angaben im Rechtsstreit angestellt hat« Inwiefern in diesem Zusammenhang gegen § 286 ZPO verstossen sei, wie die Revision meint, ist nicht ersichtlich. Wenn die Revision es als eine nach dem langen Zeitablauf erklärliche Erinnerungstäuschung hinstellt, dass der Kläger nach Feststellung der Unrichtigkeit seines früheren Vorbringens, am Page nach den Unfall Br. auf ge sucht zu haben, die unrichtige Be- hauptung auf gestellt hat, er habe zunächst Br. zugezogen, und wenn sie weiter dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf macht, verkannt zu haben, dass der Irrtum nach Anhörua ^ von Br.^m^HI unterlassen dürfen zu prüfen, ob nicht die Beklagte wegen Verletzung der3hr obliegenden Pflicht zur verkehrssicheren Gestaltung ihrer Räumlichkeiten auch dann fUr den Unfall des Klägers verantwortlich sei, wenn er nicht infolge Wegrutschens des Läufers, sondern infolge Stolperns auf der Stufe oder Stolperns Uber das Abschlussbrett am Rande der Buschkabine zu Pall gekommen sei« Auch diese RUge entbehrt der Berechtigung. Es war nicht die Aufgabe des Berufungsgerichts , für jede nur denkbare Möglichkeit eines Unfallgeschehens die rechtlichen Auswirkungen zu untersuchen; sondern über das Bestehen des vom Kläger erhobenen Anspruchs auf der Grundlage der Klagebehauptungen über den Hergang des Unfalls zu entscheiden.
2336 063
Ficht fUr das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Zum Beweis des ersten. Ansoheins hei einem Unfall in einer Badeanstalt«
Aktenzeichen* VI ZR 11/54
* Urteil des WH vom 23» Februar I955 • OLG Köln
VI ZR 11/54
Verkündet am 23. Februar 1955 Malessa, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle o
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Gärtnereibesitzers Wilhelm >, Strasse
m
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
die Kauffrau Ellen Bl
in Kl
itrasse
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Meiß und der Bundesrichter Br.Gelhaar, Hanebeck, Br.Bode und Br.Hauß
für Recht erkannt?
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 3. Bezeraber 1953 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision wegen dem Kläger auferlegt o
Von Rechts wegen
Tatbestands
Per Kläger, der sich in der B^p|^-Badeanstalt der Beklagten aus Anlass einer Verletzung des rechten Unterarms Schlammpackungen verabreichen liess, kam bei der vierten Heilbehandlung am 24. November 1950 zu Fall? als er die Brausekabine verliess, um sich? die vor ihr befindliche Holzstufe herabtretend,nach links in die schräg gegenüber liegende Liegekabine zurückzubegeben Er hat behauptet? beim Herabtreten von der Stufe sei unter seinem Fuss der leichte Läufer weggerutscht? der auf dem lackierten gebohnerten Ze-mentfussboden des Ganges vor den Kabinen lose aufgelegen habe« Rückwärtsfallend sei er so gestürzt? dass er mit dem linken Fuss gegen die Sperrwand der gegenüber liegenden Kabine gestossen sei; dabei habe er sich einige Zehen ausgerenkt? Blutergüsse am linken Bein zugezogen? auch die Hüfte gequetscht; das Grundgelenk der grossen Zehe des linken Fusses habe sich infolge des Unfalls dauernd versteift. Infolge der Verletzungen sei er etwa sechs Wochen völlig arbeitsunfähig und danach noch längere Zeit nur beschränkt erwerbsfähig gewesen; dies habe dazu geführt? dass in seinem Gärtnereibetriebe an den Blumenkulturen erhebliche Schäden eingetreten seien«
Der Kläger hat die Beklagte für den Unfall verantwortlich gemacht? da sie es an der notwendigen Befestigung des Läufers habe fehlen lassen. Er hat sie auf Zahlung eines vom Gericht festzusetzenden Schmerzensgeldes von mindestens 1 000 DM sowie eines Teilbetrages von 5 100 PM seiner weiteren auf über 20 000 PM bezifferten Schäden nebst Zinsen in Anspruch genommen«
Pie Beklagte hat die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers und ein Verschulden an seinem Unfall bestritten.
Sie führt den Unfall darauf zurück? dass sich der Kläger?
ein schwerer und unbeholfener Mann, ungeschickt benommen und dass er es unterlassen habe, sich beim Verlassen der Brausekabine an dem in Brusthöhe links angebrachten Halte-» griff festzuhalten. Sie hat vorgebracht, bei rund 15 000 bisherigen Heilbehandlungen sei noch kein einziger Besucher ihrer Badeanstalt zux Schaden gekommen, ein* Zeiohen für die Ordnungsmässigkeit ihrer Einrichtungen»
Bas Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Be-vision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils. Bie Beklagte beantragt, die Hevision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe :
1. Bas Berufungsgericht hat nicht als bewiesen angesehen, dass sich der Unfall des Klägers in der von ihm behaupteten Weise zugetragen, hat«
Auf Grund einer Einnahme des Augenscheins hat das Berufungsgericht geprüft, ob für Besucher des Bades eine Gefahr beim Herabsteigen auf den Läufer im Gang bestanden hat„ Es hat ausgeführt: Ber gestrichene Steinfussboden des Baumes unmittelbar vor der Stufe zur Buschkabine sei in einer Breite von etwa 30 cm in einer Weise aufgerauht, die darauf hin* deute, dass entsprechend der Barstellung der Beklagten der Pussboden vor der Stufe in der Regel von einem Läufer bedet gewesen sei, der von der Stufe herabgeführt habe. In diesem, Palle würde der vom Pusse der Stufe zur Liegekabine führende Querläufer in der entsprechenden Breite auf dem von der Stuf herabkommenden Läufer aufgelegen und durch diesen genügenden Halt erhalten haben. Ein von der Buschkabine in gerader Hie
t
* •
Jv
tung auf den Querlaufer herabsteigener Patient würde infolgedessen schwerlich haben abrutschen können« Ein Abgleiten auf und mit dem Querläufer sei dann allenfalls möglich gewesen* wenn der Patient die Stufe von der Duschkabine nicht in gerader Richtung, sondern schräg links zur Liegekabine hin herabgestiegen und auf den Querläufer an einer Stelle aufgetreten sei, wo er nicht mehr auf. dem von der Stufe herabliegenden Läufer aufgelegen habe« Höge der Zustand des Badecaumes hiernach vielleicht auch nicht völlig gefahrlos gewesen sein, so rechtfertigte sich aber nicht die Annahme, dass jeder Sturz, der sich in dem Raum ereigne, notwendig hierdurch verursacht werde« Der Unfall des Klägers könne andere Ursachen haben« So könne der Kläger etwa schon beim Verlassen der Duschkabine Uber das dort befindliche Absperr-• brett - einen handbreithohen Holzrand zu dem Auffangen des Wassers - oder sanst auf der Stufe selbst gestolpert sein« Unter diesen Umständen sei der Kläger dafUr beweispflichtig, dass -sich der Unfall entsprechend seiner Schilderung zugetragen, dass er also wirklich auf dem lose aufliegenden Läufer zur Liegekabine ausgeglitten sei. Hiervon habe sich das Berufungsgericht nicht Überzeugen können.
Da andere Personen nicht zugegen gewesen seien, komme es, so hat das Berufungsgericht erwogen, auf den Beweiswert der eigenen Parteiaussage des Klägers an. Diese Aussage hätte insbesondere dann ins Gewicht fallen können, wenn der Kläger entsprechend der behaupteten Schwere der Unfallfolgen alsbald einen Arzt aufgesucht und diesem sofort die nämliche Unfallsehilderung gegeben hätte wie nachmals im Rechtsstreit. Dies sei jedoch nicht geschehen«
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Gesamt- * darStellung des Klägers nicht frei von Widerspruch ist, ja
grobe Unrichtigkeiten enthält. Entgegen 9er Aussage hei seiner Parteivernehmung vom 12- Februar 1953 habe er den Arzt Dr. nicht am Tage nach dem Unfall, sondern erst
vier Jage später, nämlich am 28* November 1950, aiftesucht, nachdem er in der Zwischenzeit, am 27* November 1950, wie-derum zur Behandlung in der Badeanstalt der Beklagten gewesen sei« In auffälliger tfbereinstimmung mit dieser objek~ tiv unrichtigen Aussage stehe die unrichtige Angabe des Un~ falltages in der Klageschrift mit dem 27« November 1950 an Stelle des 24» November 1950, also abermals einen Jag vor der Zuziehung des Arztes. Bern könne kein Missverständnis bbi der Informationserteilung zugrunde liegen, vielmehr deute die unrichtige Mitteilung darauf hin, dass dem Kläger daran gelegen gewesen sei, Unfalltag und Besuch bei dem Arzt in nächste zeitliche Beziehung zu setzen. Ihm könne es nicht unklar gewesen sein, dass es fUr die Glaubwürdigkeit seiner Darstellung von durchschlagender Bedeutung sei, wann er erstmalig nach dem Unfall einen Arzt aufgesucht und welche Unfalldarstellung er diesem gegeben habe. Es liege nahe, den Grund für die unrichtigen Darstellungen in der Klageschrift und in der Aussage vom 12. Februar 1953 darin zu erblicken, dass der Kläger die zwischenzeitliche* Behandlung vom 27» November 1950 in der Badeanstalt der Beklagten habe verschleiern wollen. Denn dieser erneute Besuch in der Badeanstalt habe ihm die Möglichkeit gegeben, die Örtlichkeit des Unfalles noch einmal zu überprüfen und gegebenenfalls eine für ihn möglichst günstige Unfallursache zu rekonstruie; ren. Unrichtig sei auch die im Rechtsstreit später gegebene Darstellung des Klägers, dass er nach dem Unfall zunächst den Arzt Dr. Loevenich zugezogen habe.
Gegen die Richtigkeit der Unfallschilderung des Klägers spreche weiterhin, dass die ärztlich festgestellten Unfall-
2«
•" 5 •••
folgen nicht ohne weiteres mit seiner Darstellung in Einklang zu bringen seien» Wenn er nach vorn rutschend mit dem Russe gegen die Absperrwand der Idegekabine gestossen sei, bleibe es unerklärlich, woher die von Dre fest-
gestellten Hautabschürfungen auf der Oberseite des linken Schienbeins herrühren könnten» Während er bei der Ortsbesichtigung vom 19o Dezember 1952 in Einklang mit der von ihm gegebenen UnfallSchilderung angegeben habe» er habe Drei lungen an der linken Hüfte und der linken Schulter erlitten, habe er nach den Feststellungen des Dr» Wirklich-
keit eine Contusion der rechten Hüfte mit ausgedehnten Blutergüssen unter der Haut gehabt» Eine Verletzung der rechten Hüfte, insbesondere ein Aufprallen mit der rechten Hüfte auf eine Treppenstufe, wie es Dr. in seinen Aufzeichnun-
gen auf Grund der Angaben des Klägers vermerkt habe, sei aus geschlossen, wenn der Kläger, wie er es darstelle» auf dem Querläufer, die Treppenstufe zu seiner Linken» ausgerutscht sei»
Die Widersprüche und groben Unrichtigkeiten in den Aussagen des Klägers und die Unstimmigkeiten zwischen seiner Unfallschilderung und den ärztlich festgestellten objektiven Unfallfolgen Hessen seine Gesamtdarstellung unzuverlässig erscheinen. Der Verdacht lasse sich nicht ausschliessen, dass der Kläger die unribhtigen Angaben in der Absicht gemacht habe, das Gericht irrezuführen«
-v - ■*-«' .7 - '<f
Mr-»*.♦* n^v- •*
1
2 c Die Revision tritt dieser Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht entgegen«. Ihre Angriffe können jedoch nichtl durchdringen.
a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nach den Grundsätzen vom Beweis des ersten Anscheins davon ausgehen müssen, dass die Bade einricht ungen der Beklagten nicht] verkehrssicher gewesen seien; der Anscheinsbeweis hätte nur dann als entkräftet angesehen werden können, wenn die (Tatsächlichkeit einer anderen Unfallmöglichkeit irgendwie fest-] gestellt worden wäre.
2>er Beweis des ersten Anscheins setzt nach der vom Bun**] desgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung des Reichsgerichj Tatbestände voraus, die nach der Regel des Lebens auf eine bestimmte Ursache hinweisen und in einer bestimmten Richtung] zu verlaufen pflegen (BGH III Nr 1 zu § 1 PatG; BGHZ 2, 1 ßl\ es muss sich um Geschehensabläufe handeln, die nach allgemeij ner Erfahrung typisch sind und bei denen die eingetretene Wirkung ohne weiteres auf eine bestimmte Ursache hinweist« Der festgestellte Sachverhalt muss derart sein, dass er unter Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze, insbesondere der] allgemeinen Lebenserfahrung, die Überzeugung des Gerichts in vollem Umfang begründet (BGH III Nr 1 zu § 91 a ZPO; Nr 7 und Nr 12 zu § 266 ßjtf ZPO)*
*■
Biese Grundsätze hat das' Berufungsgericht nicht verkai Zwar hat es die Möglichkeit bejaht, dass ein Benutzer der deanstalt der Beklagten beim Verlassen der Buschkabine inf< ge Verrutschens des im Gange liegenden Läufers zu Pall koj konnte; es hat aber diese Möglichkeit nicht für so überrage* und ausschlaggebend gehalten, dass daneben nicht sehr wohl auch andere Ursachen für den Sturz des Klägers in Betracht kämen.Auf einige Beispiele, wie der Kläger a>nst zu Pall gekc
Kl
,♦**
men sein kann, hat das Berufungsgericht hingewiesen, ohne den Kreis der sich anbietenden Erklärungsmöglichkeiten zu erschöpfenc Es kann keine Rede davon sein, dass, wie auch immer es zu dem Sturz des Klägers gekommen sein mag, in jedem Falle ein Beweis des ersten Anscheins für einen verkehrswidrig gefährlichen Zustand der Badeanstalt der Beklagten und seine Ursächlichkeit für den T3rfäll des Klägers gegeben sei« Vielmehr stellt sich nur die Frage, ob dem ersten Anschein nach ein Verrutschen des nicht fest angebrachten Läufers als ursächlich angesehen werden kann« Bei der Beurteilung dieser Frage ist das Berufungsgericht mit Recht von einer-GeSamtbetrachtung des Falles ausgegangen» Auch wenn gewisse Tatsachen in besonderem Maße für die Richtigkeit eines vom Kläger behaupteten Geschehens sprechen, ist der Beweis des ersten Anscheins nicht schon gegeben> wenn nicht die Gesamtgestaltung des Falles von solcher Art ist, dass sich aus der Erfahrung des Lebens bei typischen Geschehensabläufen der Schluss auf die Richtigkeit der Klagebehauptung ohne weiteres aufdrängt. Der Beweis des ersten Anscheins, bedeutet nicht, dass in erster Linie denjenigen Umständen des Falles Gewicht beizulegen wäre, die den Anschein erwecken, es könne so sein, wie eö der Kläger behauptet; vielmehr kommt es darauf an, ob nach der ganzen Sachlage eine so hohe Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Klagedarstellung besteht, dass sie nach tatrichterlicher Überzeugung der Gewissheit gleichkommt.
Wenn das Berufungsgericht in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse der Unfallstelle zu der Auffassung gelangt' ist, dass sich für ein Hinfallen mit den Verletzungen, wie sie der Kläger erlitten hat, auch andere Erklärungen bieten können als ein Wegrutschen des Läufers, und wenn es, zu demal bei den von ihm hervczigshobenen Widersprüchen und Unrichtigkeiten in den Behauptungen und Farteiaussagen des Klägers sowie bei dem mangelnden Einklang zwischen seinen Schilderungen und
*
den ärztlich festgestellten Verletzungen, Bedenken getragen
hat, die Unfalldarstellung des Klägers als ohne weiteres einleuchtend hinzunehmen, so lässt dies einen Rechtsirrtun Uber Voraussetzungen und Tragweite des Anscheinsbeweises i ' i erkennen» ; *
V
b) Auch abgesehen von den Grundsätzen vom Beweis des ersten Ansoheins glaubt es die Revision als eine vom Berufungsgericht zu Uhrecht verneinte Tatsache hinstellen zu können, dass der Kläger durch den lose aufliegenden Läufer ausgerutscht sei. Es steht jedoch in der freien Überzeugung :. des Tatrichters zu entscheiden, ob einetatsächliche Behauptung fttr wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Die Ergebnisse dienen er gelangt, können im Revisionsverfahren nur in der Richtung zur Nachprüfung gestellt werden, ob nicht versäumt worden ist, bei der BeweiswUrdigung den gesamten Inhalt der Verhandlungen und des Beweisergebnisses zu berücksichtigen. ‘ Soweit die Angriffe der Revision Verfahrensrügen dieser Art
enthalten, greifen sie nicht durch.
* «
aa) Bern angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht seiner Beurteilung einen anderen . Zustand der Unfallörtlichkeit zugrunde gelegt hätte, als er im Berufungsverfahren für die Zeit des Unfalles selbst fest- • * zustellen war'. J)a bei der Ortsbesichtigung, die das Berufung! ■ gericht vorgenommen hat, die zur Unfallzeit verwendeten Läufer nicht da waren, hat sich das Berufungsgericht bemüht, <
sich ein Bild davon zu machen, wie die Unfallstelle beschaf-f^
\
fen gewesen ist, als sich der Unfall ereignete. Bass es sicJ
werden, als sich bei der Ortsbesichtigung durch das Berufung
hierbei nicht einfach die Peststellungen zu eigen gemacht bsi die das Landgericht bei seiner Ortsbesichtigung im Hinbliok auf die Läufer getroffen hatte, kann umso weniger beanstande
legen hatte, ein halbes Jahr nach dem Unfall unbrauchbar geworden und vernichtet worden ist, dass also der Läufer* den das Landgericht bei der von ihm vorgenommenen Ortsbesichtigung am 14« Februar 1952 vorgefunden hat, nicht derselbe gewesen sein kann wie der Läufer, der am Unfalltage vorhanden gewesen ist« Einen Anhaltspunkt dafür, wie die Gestaltung zur Unfallzeit gewesen ist, hat das Berufungsgericht darin gesehen, dass bei der Ortsbesichtigung der gestrichene Steinfussboden vor der Stufe zur Dusohkabine in einer Breite von etwa 30 cm aufgeraiixfc gewesen ist; es hat hieraus entnommen, dass der Stufenläufer win der Hegel11 auch den Steinfussboden noch in diesem Ausmasse bedeckt hat» Dass dies auch am Unfalltage so gewesen sei, hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt * Es kann auch entgegen der Meinung der Revision aus dem Berufungsurteil keineswegs herausgelessn werden, dass das Berufungsgericht dennoch von einer derartigen Vorstellung beherrscht gewesen sei» Gegen eine solche Annahme spricht besonders die Hervorhebung, mit der das Berufungsgericht ausgeführt hat, dass win diesem FalleH9 d«h. also bei einem 30 cm breiten Aufliegen des Stufenläufers auf dem Steinfussboden vor der Stufe, der Querläufer im Gang auf ihm einen genügenden Halt gehabt hätte und ein aus der Duschkabine in gerader Richtung herabsteigender Badegast dort schwerlich hätte abrutschen können. Diese Ausführungen machen es deutlich, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit eines anderen Zustandes für die Unfallzeit nicht ausgeschlossen hat, namentlich also auch nicht die Möglichkeit, dass der Stufenläufer, wie es der Kläger bei seiner Unfallschilderung im Ortstermin dem Berufungsgericht beschrieben hatte, ausgefranst gewesen ist und höchstens 2 bis 3 cm des Bodens vor der Stufe bedeckt hat. Wenn das Berufungsgericht zu dem Ausdruck gebracht hat, es habe sich nicht davon überzeugen können, dass sich der Unfall so zugetragen hab^wie ihn der Kläger schildere, dass der Unfall insbeson-
I
I
I '
I
I
I
j
ll
I
;r K
dere auf eine mangelnde Sicherung und Befestigung des von der Buschkabine zur Liegekabine führenden Läufers zurttokzu. führen sei, sc bezieht sich dies nach dem Sinn der Urteils, ausführungen also auch auf den Fall, dass der Stufenläufer im Zeitpunkt des Unfalls anders gewesen ist, als die aufgerauhte Beschaffenheit des Steinfussbodens vor der Stufe für die Regel schliessen liess«
bb) Banach ist auch die Rüge der Revision unbegründet, dass unter Verstoss gegen § 286 ZPO der Beweisantrag des Klägers übergangen sei, seine Ehefrau als Zeugin darüber zu vernehmen, dass es sich bei dem auf der Stufe befestigte Teppich nur um einen kleinen ausgefransten Lappen gehandelt habe« Ba das Berufungsgericht die Möglichkeit des vom Klägi behaupteten Zustandes nicht ausser Betracht gelassen hat, sondern seine Beurteilung auch für diesen Pall hat Platz greifen lassen, bedurfte es keiner Beweiserhebung Uber die sen Punkt; das Berufungsgericht hat insoweit die Richtigkei der Behauptung des Klägers ersichtlich unterstellt«
•
cc) Barum erweist es sich auch als gegenstandslos, wei die Revision geltend macht, die Beklagte müsse es nach der in entsprechender Anwendung heranzuziehenden Bestimmung des § 444 ZPO gegen sich gelten lassen, dass sie durch die Beseitigung des Stufenläufers die Beweisführung des Klägers erschwert habe« Es braucht infolgedessen auch nicht geprüft zu werden, ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 444 ZPO überhaupt vorliegen«
dd) Bass sich der Kläger, wie das Berufungsgericht hervorgehoben hat, nicht wohl an der rechten Hüfte verletzt, haben konnte, wenn er so zu Pall gekommen ist, wie er es geschildert hat, bedurfte keiner weiteren Belegung; die Schilderung des Klägers selbst ergab nach den Ausführungen des Berufungsgerichts, dass er bei ihrer Richtigkeit nur
linksseitig auf die links von ihm befindliche Treppenstufe hätte aufschlagen können.
ee) Die Revision vermisst eine Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit der in dem ärztlichen Gutachten des Sachverständigen Dr, R^Hidargelegten Auffassung, die Unfallverletzungen Hessen es als sioher erscheinen, dass nach medizinischer Beurteilung der Unfall des Klägers durch Ausrutschen nach hinten und nicht durch Stolpern erfolgt sei« Die Rüge einer hierin liegenden Verletzung des § 286 ZPO ist gleichfalls' unbegründet- Für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage durch das Berufungsgericht bedarf es keineswegs eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Parteivorbringen oder Beweismittel und einer aus drücklichen Auseinandersetzung hiermit, wenn sich nur ergibt, dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162 ^17^7). Dies ist aber nach dem Zusammenhang der Urteilsausführungen, in denen das Gutachten ausdrücklich erwähnt worden ist, nicht unterblieben. Im übrigen besagt das Gutachten auch nichts darüber und kann es natur-gemäss auch nichts darüber besagen, ob der Kläger dadurch • zu Fall gekommen ist, dass der Läufer im Gang unter seinem Fuss wegrutschte. Auch wenn die Verletzungen des Klägers auf ein Fallen nach hinten und gar nur auf ein Ausrutschen nach hinten zurückzuführen sein mögen, konnte das Berufungsgericht dafür, dass der Kläger nach dem Abdusohen von der Schlammpackung beim Herabsteigen aus der Brausekabine hinfiel, andere Ursachen als das Wegrutschen des Läufers für möglich halten.
ff) Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Glaubwürdigkeit des Klägers angreift, sind ebenfalls nicht berechtigt. Wenn die Revision meint, gegen den Kläger könne aus der Tatsache, dass er erst vier Tage nach dem Unfall einen Arzt aufgesucht
hat, nichts hergeleitet werden, weil ein weiterer Unfall in dieser Zeit nicht behauptet worden sei und auch nicht stattgefunden habe, so verkennt sie, wie angesichts der oben wiedergebenetn UrteilsausfUhrungen nicht weiter dargel*3{ zu werden braucht, den Sinn der Erwägungen, die das Berufung* gericht Über das auffällige Verhalten des Klägers nach dem Unfall und seine widerspruchsvollen Angaben im Rechtsstreit angestellt hat« Inwiefern in diesem Zusammenhang gegen § 286 ZPO verstossen sei, wie die Revision meint, ist nicht ersichtlich. Das gilt auch insoweit, als es die Revision nicht gelten lassen will, wenn das Berufungsgericht’ für die false! Angabe des Unfalltages in der Klageschrift keine ausreichea de Erklärung in einem Informationsversehen* erblickt hat. Zui Ausübung des richterlichen Fragerechts, ob sich der Prozess bevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt GflB, bei der Aufnahme der Information nicht vielleicht verschrieben habe und als Zeuge hierfür benannt werden solle, hat für das Be-rufungsgericht kein Anlass bestanden. Wenn die Revision es als eine nach dem langen Zeitablauf erklärliche Erinnerungstäuschung hinstellt, dass der Kläger nach Feststellung der Unrichtigkeit seines früheren Vorbringens, am Page nach den Unfall Br. auf ge sucht zu haben, die unrichtige Be-
hauptung auf gestellt hat, er habe zunächst Br. zugezogen, und wenn sie weiter dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf macht, verkannt zu haben, dass der Irrtum nach Anhörua ^ von Br.^m^HI sofort herausgestellt worden sei, so stell sich die auch hier erhobene Rüge einer Verletzung des § 286 ZPO in Wahrheit als ein unzulässiger Angriff auf die tatrichterliche BeweiswUrdigung des Berufungsgerichts in Bezug auf die Zuverlässigkeit und Glaubhaftigkeit der Angaben de£ Klägers dar« *3
3. Die Revision erhebt schliesslich noch die Rüge, das Berufungsgericht habe es nicht ohne Verstoss gegen § 286 ZP0
~ 14 -
unterlassen dürfen zu prüfen, ob nicht die Beklagte wegen Verletzung der3hr obliegenden Pflicht zur verkehrssicheren Gestaltung ihrer Räumlichkeiten auch dann fUr den Unfall des Klägers verantwortlich sei, wenn er nicht infolge Wegrutschens des Läufers, sondern infolge Stolperns auf der Stufe oder Stolperns Uber das Abschlussbrett am Rande der Buschkabine zu Pall gekommen sei« Auch diese RUge entbehrt der Berechtigung. Es war nicht die Aufgabe des Berufungsgerichts , für jede nur denkbare Möglichkeit eines Unfallgeschehens die rechtlichen Auswirkungen zu untersuchen; sondern über das Bestehen des vom Kläger erhobenen Anspruchs auf der Grundlage der Klagebehauptungen über den Hergang des Unfalls zu entscheiden. Eine andere Behauptung, als dass er auf dem wegrutschenden Läufer hingefallen sei, hatte der Kläger nicht aufgestellt; er hatte seinen Anspruch auch nicht hilfsweise auf ein anderes tatsächliches Vorbringen gestützt. Auf etwas anderes brauchte und vermochte das Berufungsgericht seine Untersuchungen über die Berechtigung des Klageanspruchs daher auch nicht zu erstrecken.. Bass der Klä-ger infolge mangelnder Befestigung des Läufers zu Schaden gekommen sei, hat das Berufungsgericht aber, wie ausgefühfct, ohne Rechtsfehler für unbewiesen gehalten«
• A
v..
\> •• ' *». *• • '5
v-: -v ■*; : v- v|k:.* *. v#v -*^ . ?
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Meiß
Dr,Gelhaar
Hanebeck
Bundesrichter Dr.Bode ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert«
Meiß
‘ Dr.Hauß