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BGH · VI ZR 11/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 11/52

Juli 1$45 brach etwas entfernt von der ersten Brandstelle erneut ein Brand im Walde der Klägerin aus, um dessen Löschung sich die zuständigen Förster bemühten, die auch in der folgenden Nacht die Brandwache stellten. Der zweite und dritte Brandherd stehen nach seiner Auffassung mit dem ersten Brandherd überhaupt nicht in ursächlichem Zusammenhang, Der~3eklagte ist sodann der Ansicht, daß er mit der 28-stündigen Stellung einer Brandwache und der Beseitigung der angekohlten Knubben und Äste alles getan habe, um ein Ausdehnen des Brandes zu verhindern, Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Klägerin macht den Beklagten zunächst deshalb für den Waldschaden verantwortlich, weil dieser durch Anzünden des Unkrauthaufens in fahrlässiger Weise die Verbreitung des Feuers auf den Wald und damit den Brandschaden verursacht habe (§ 823 Abs 1 BGB$ § 823 Abs 2 BGB in Verb mit § 309 StGB). 1. Das Berufungsgericht stellt hierzu zunächst fest, daß das Feuer des Unkrauthaufens auf den Waldbestand der Klägerin übergegriffen habe und daß insoweit ein Ursa-chenzusammenhang gegeben sei. 2. Das Berufungsgericht verneint jedoch eine fahrlässige Handlungsweise des Beklagten und führt in dieser Richtung folgendes aus; Der Beklagte habe das Peuer an einer Stelle angezündet, die nach allen Seiten mehr als 100 m vom Waldrand entfernt gewesen sei. Schon der Ausgangspunkt sei unzutreffend, daß der Beklagte außerhalb einer 100 m-Entfernung ein Recht zu dem Anzünden des Feuers gehabt habe. Wenn, was der Beklagte vorgetragen hatte, die Übertragung des Feuers zu dem Wald nur durch IJinstände zu erklären ist, die er nicht in Rechnung stellen konnte, würde ein Schuldvorwurf aus scheiden. Der Gutachter hatte nun ausgeführt, es müsse nach den Erfahrungen über die Entstehung solcher Waldbrände angenommen werden, daß die mittägliche Hitze in Verbindung mit der Wärmeentwicklung des in Brand gesetzten Unkrauthaufens die kühlere Luft aus den angrenzenden Wäldern angezogen habe und hierdurch ein örtlicher Wirbelwind entstanden sei, der das leicht brennbare Material dem Wald entgegengetragen habe. Zu der vom Beklagten im Strafverfahren abgegebenen Erklärung, ein auf kommender Wind habe das Feuer dem Wald entgegengetragen, nimmt das Berufungsgericht keine Stellung. Wenn man den vom Sachverständigen gemachten Ausführungen folgt, würde nach allgemeiner Erfahrung unter den zur Tatzeit gegebenen umständen die Übertragung des Feuers durch einen auf kommenden Wind sich als natürli- Es würde also, wenn der vom Gutachter angegebene Erfahrungssatz besteht, der Beklagte beweisen müssen, daß sich auf dem Felde Pulverreste befunden hatten und die naheliegende Möglichkeit bestand, hierdurch sei das Feuer auf den Wald übertragen worden, Biese Folgerung drängt sich hier erst recht auf.da der Beklagte zunächst selbst eine Erklärung Uber die Verbreitung des Feuers gegeben hatte, die mit den Ausführungen des Sachverständigen in Einklang stand. Insoweit rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht möglicherweise die Rechtsgrundsätze des Beweises des ersten Anscheins verkannt und daß es bei der Beweiswürdigung wesentliche Xknstände nicht berück sichtigt habe (§ 286 ZPO). Biese Verordnung verbietet in ihrem § 2 gewisse Betätigungen und Handlungen, die erfahrungsgemäß besonders geeignet sind, Wald-, Moor- und Heidebrände hervorzurufen, Bazu gehören u.a, das Mitsichführen von offenem Feuer und Licht, das Fallenlassen von brennenden oder glimmenden Gegenständen, das Anzünden von Kohlenmeilern und das Rauchen, Was das Anzünden von Feuer betrifft, so wird das Vorliegen einer schriftlichen Erlaubnis des Grundeigentümers erfordert, der die Erlaubnis seinerseits nur erteilen darf, wenn eine Gefahr nicht zu besorgen ist (§ 2, e in Verb mit § 5 Abs 1). daß die konkrete Gefährdungsmöglichkeit der einzelnen verbotenen Handlungen und Betätigungen eine sehr unterschiedliche ist* Was das Feueranzünden betrifft, so mag dies innerhalb der 100 m-Bntfemung vom Wald zwar regelmäßig als gefährlich erscheinen- es kann aber nicht die Folgerung gezogen werden, daß bei Einhaltung des Abstandes eine Gefährdung im allgemeinen ausgeschlossen sei und daß der Grundeigentümer grundsätzlich, abgesehen von ganz außergewöüniichen Umständen, ein Recht habe, ein solches Feuer anzuzünden. Bei günstigen Verbreitungsmöglichkeiten für ein Feuer kann der Vorwurf eines fahrlässigen Handelns durchaus auch dann in Betracht kommen, wenn das Feuer in einer Entfernung von mehr als 100 m vom Wald angelegt worden ist (vgl Stalmann bei Pfundtner-Neubert III b 25 zu § 3 Abs 5 der Verordnung). Landwirt, der eine an Wälder angrenzende Ackerfläche hat, bei Anwendung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt erwarten mußte, daß er unter den gegebenen Umständen von dem Anzünden eines Unkrauthaufens absah» Angesichts der möglichen schwerwiegenden Folgen, die durch ein Übergreifen des Feuers auf Yfaldstüeke entstehen können, sind an die Erfüllung der Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflicht strenge Anforderungen zu stellen. Muß ein Landwirt bei gebotener Überlegung auch die entfernte Möglichkeit einer Brandgefahr für den Y/ald in Rechnung -stellen, so handelt er fahrlässig, wenn er das Feuer trotzdem anzündet, örtlichen Gewohnheiten kann nur dann Bedeutung zukommen, wenn sie mit “den Erfordernissen der Verkehrssicherheit in Einklang stehen (RGZ 128, 39 A4138, 320 Z3257?. 1*48, 154 /T627) * Das Berufungsgericht wird sich bei der erneuten Prüfung mit den widersprechenden Sachverständigengutachten auseinandersetzen und dabei sicherstellen müssen, daß die Sachverständigen von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgehen. 6, Sollte das Berufungsgericht bei erneuter Verhandlung zu einer Bejahung der Fahrlässigkeit kommen,- würde der Beklagte zunächst nur für den durch den Waldbrand vom 24« Das Verschulden des Beklagten braucht sich nicht in dem Sinne auf den eingetretenen Schaden bezogen haben, daß er in der Lage war, diesen in seiner Entwicklung und in seinem Umfange vorauszusehen. Wenn er fahrlässig einen Brandschaden im Walde der Klägerin hervorrief, der objektive und subjektive Tatbestand des § 825 Abs 1 oder 2 BGB also gegeben ist* dann haftet der Beklagte für allen durch diese Handlungsweise adaequat verursachten Schaden (vgl RGZ 66, 251 /?53/; 136. Im übrigen würde selbst bei Stellung einer Brandwache bis zu dem Abend des 25« Juli 1945 eine Ausdehnung des Brandes nicht verhütet worden sein; denn der Oberförster Obertreis und seine Leute hätten in der Nacht und am folgenden läge auch die Ausdehnung des zweiten Brandherdes nicht verhindern können. Für die Annahme, auch bei Ausdehnung der Brandwache habe das Weitergreifen des Brandes nicht verhütet werden können« fehle eine ausreichende Begründung. Nachdem der Beklagte durch sein Verhalten den ersten Brand im Wald verursacht hatte und nachdem er auf die Aufforderung, eine Brandwache zu stellen, eingegangen war, hatte er auch die Rechtspflicht, diese Wache durchzuhalten. Selbst wenn man mit dem Oberlandesgericht davon ausgehen wollte, es handele sich bei den unterstellten Äußerungen des Oberförsters OfBHHI lediglich um eine wBmpf ehlung", so war der Beklagte deshalb, noch nicht berechtigt, die einmal übernommene Brandwache plötzlich einzuziehen. Wenn Obertreis wirklich auch die entfernte Möglichkeit eines Wiederaufflammens des Brandes als ausgeschlossen angesehen hätte, würde er kaum das Abrücken der Brandwache erst 'zu dem Abend des 25. Daß auch bei Waldbränden, die zunächst dem äußeren Anschein nach gelöscht sind, in Trockenperioden noch längere Zeit die Gefahr eines Wiederaufflammens des Brandes gegeben ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ItfllHHb* Es lag nur nahe, daß der Oberförster Obertreis als geschulter Forstbeamter eine solche, wenn auch entfernte Möglichkeit in Rechnung stellte« Das Berufungsgericht hätte sich bei seiner Beweiswürdigung hiermit auseinandersetzen müssen. Hatte der Oberförster wirklich die vom Berufungsgericht unterstellte Äusserung über das Abrücken der Brandwache gemacht und bestand noch objektiv eine Brandgefahr, so durfte der Beklagte die Brandwache nicht unmittelbar nach dem Weggang des Oberförsters einziehen, während dieser -davon muß mangels anderer Feststellungen ausgegangen werden- darauf vertraute, die Brandstelle im Wald werde bis zu dem Abend beobachtet werden. 4* Die Unterlassung der weiteren Vachgestellung vermag allerdings eine Haftung des Beklagten nur dann zu begründen, wenn die Unterlassung für den danach eingetretenen Valdschaden ursächlich gewesen ist, Stand -was das Berufungsgericht offen läßt- der zweite Brandherd im Wald mit dem ersten Brandherd überhaupt nicht im Zusammenhang, kam vielmehr, wie der Beklagte behauptet, eine ganz andere Ursache für eine Entstehung in Betracht, so können aus dem Abbrechen der Brandwache Haftuhgsfolgen nicht hergeleitet werden. Gelangt das Berufungsgericht aber bei seiner Bev/eisv/ürdigung (§ 287 ZPO) zu der Überzeugung, daß sich die zweite Brandstelle aus dem ersten Brandherd im Wald entwickelt hat, so ist zu prüfen, ob das Abbrechen der Brandwache für den weiteren Schaden ursächlich gewesen ist. Zunächst lassen die ganz auf.die Beweislast abgestellten Ausführungen des Berufungsurteils Zweifel darüber offen, ob sieh das Berufungsgericht dessen bewußt gewesen ist, daß es auch insoweit gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden konnte (vgl Stein-Jonas-Schönke, Zivilprozeßordnung 17. Sodann hätte sich das Berufungsgericht damit auseinander setzen müssen, ob nicht bei früherer Entdeckung und sofortiger Meldung des neuen Feuers, wenn sie vor Eintritt der Dunkelheit erfolgt wären, wirksamere Schutzmaßnahmen durch die Forstbeamten hätten erfolgen können.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
WaldFeuerBrandwacheBrandBerufungsgerichtfeuernOberförsterKlägerin

Volltext der Entscheidung

das Nachschlagewerk 2
2331 084 ^2.
Hlcht für die Amtliche Sammlung 2
%
£? Gesetz*:
BGB § 823; StGB § 309; Verordnung zu dem Schutz der Wälder, Moore und Heiden gegen Brände vom 25* Juni 1938 (RGBl I 700)»
*
i.*
Hechtssatz:	Zündet	ein Landwirt auf einem von Wäldern umge-
benen Ackerstück ein Heuer zu dem Verbrennen von Unkraut an und wird das Heuer zu dem Wald übertragen, so wird eine Hahrlässigkeit nicht dadurch ausgeschlossen, daß zwischen Heuerstelle und Wald eine Entfernung von mehr als 100 m (§ 3 Abs 5 der V0 vom 25. Juni 1938) liegt.
Aktenzeichen: VI ZR 11/52
Urteil des BGH vom 3* Dezember 1952
OLG Koblenz
VI ZB 11/52
Verkündet
«v*3« Dezember 1952 Wqlessa, Justizassistent qls Urkundebeamter der Geschäftsstelle

Im Hamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der Ehefraj^5aria-Anne^^JB^MM| , geb. Freiin HjHB von	in	Heusser	Landstraßen*^
Klägerin. Berufungsklägerin und Hevi si onsklägerin,
- Prozeßbevollmachtigter: Hechtsanv/alt Justizrat
 Dr.
gegen
 den Landwirt Johann Haus Nr •,
in
, Kreis
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revi si onsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Hechtsanv/alt Dr,
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Kleinev/efers, Dr. Gelhaar, Dr. Rotberg und Dr. Kauß
 für Hecht erkannt §
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 6. Juni 1951 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverv/ie-sen.
Von Rechts wegen
'll
 
.
Tatbestands
*
Der Beklagte ist Eigentümer eines bei	im
 Kreise	Gelegenen,	etwa 10 ha großen Ackerlan-
des, das von allen Seiten von Wald umgeben ist* Nach drei Seiten grenzt an den Acker des Beklagten der Waldbestand der Klägerin an. Am Mittag des 24. Juli 1945 zündete der Beklagte auf seinem Acker bei trockenem Sommerwetter einen Unkrauthaufen an. Bas Feuer griff auf den Wald der Klägerin Uber und vernichtete eine etwa 1 Morgen große Fläche. Bie Entfernung des Unkrauthaufens von den -einzelnen umliegenden drei Waldrändern liegt jeweils in der Grenze von etwa 115 bis 160 m. Ber Beklagte bemühte sich mit seinen Angehörigen um die Löschung des Feuers und benachrichtigte den zuständigen Oberförster der mit zwei Hilfsförstern alsbald an der Brandstelle eintraf. Ber Brand wurde eingedämmt, Reisig und angekohlte Knubben wurden von der Brandstelle entfernt. Ber Beklagte stelle bis zu dem Nachmittag des 25* Juli 1945 eine Brandwache. Am Abend des 25. Juli 1$45 brach etwas entfernt von der ersten Brandstelle erneut ein Brand im Walde der Klägerin aus, um dessen Löschung sich die zuständigen Förster bemühten, die auch in der folgenden Nacht die Brandwache stellten. Am 26. Juli 1945 flammte an einer dritten Stellte ein Waldbrand auf, der sich durch einen am Nachmittag einsetzenden Wind vergrößerte und eine ca 15 ha große Nadelholzschonung der Klägerin vernichtete. Ber Beklagte ist von der Anklage der fahrlässigen Brandstiftung freigesprochen worden.
Bie Klägerin macht den Beklagten für ihren mit 15.263 HM bezifferten Brandschaden verantwortlich. Sie wirft dem Beklagten vor, dieser habe durch Anzünden des Feuers leichtfertig gehandelt und sodann entgegen der
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Weisung des zuständigen Oberförsters die Brandwache vorzeitig eingezogen. Sie hat beantragt, den Beklagten zu dem Ersatz des erlittenen Schadens zu verurteilen, Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er behauptet, er habe alle Vorsichtsmaßnahmen beachtet, und meint, das über- * greifen des Feuers auf den Wald der Klägerin könne nur dadurch erklärt werden, daß Stangenpulver aus verlassenen Militär Stellungen des letzten Krieges im (Je lande umhergelegen und die Verbreitung des Feuers gefördert habe. Der zweite und dritte Brandherd stehen nach seiner Auffassung mit dem ersten Brandherd überhaupt nicht in ursächlichem Zusammenhang, Der~3eklagte ist sodann der Ansicht, daß er mit der 28-stündigen Stellung einer Brandwache und der Beseitigung der angekohlten Knubben und Äste alles getan habe, um ein Ausdehnen des Brandes zu verhindern,
 Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht verneint ein Verschulden des Beklagten und läßt es dahingestellt, ob der eigent liehe Schadensbrand vom 26. Juli 1945 überhaupt noch mit dem ersten Brandherd im Walde in ursächlicher Verbindung gestanden habe.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Verurteilung des Beklagten gemäß dem Klageantrag, Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
 
Ent solle idirngsgründe g I-
Die Klägerin macht den Beklagten zunächst deshalb für den Waldschaden verantwortlich, weil dieser durch Anzünden des Unkrauthaufens in fahrlässiger Weise die Verbreitung des Feuers auf den Wald und damit den Brandschaden verursacht habe (§ 823 Abs 1 BGB$ § 823 Abs 2 BGB in Verb mit § 309 StGB).
1.	Das Berufungsgericht stellt hierzu zunächst fest, daß das Feuer des Unkrauthaufens auf den Waldbestand der Klägerin übergegriffen habe und daß insoweit ein Ursa-chenzusammenhang gegeben sei. Im Zusammenhang der Urteils-gründe muß diese Peststellung dahin verstanden werden, daß nach Überzeugung des Tatrichters das übergreifen des Peuers auf den Wald nicht durch ganz außergewöhnliche Umstände zu erklären sei, sondern daß insoweit ein rechtlich erheblicher, d.b. adaequater Ursachenzusaromenhang vorliege. Dieser vom Tatrichter getroffenen Feststellung kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
2.	Das Berufungsgericht verneint jedoch eine fahrlässige Handlungsweise des Beklagten und führt in dieser Richtung folgendes aus; Der Beklagte habe das Peuer an einer Stelle angezündet, die nach allen Seiten mehr als 100 m vom Waldrand entfernt gewesen sei. Nach der gesetzlichen Regelung sei aber ein Feueranzünden nur dann verboten, wenn die Entfernung der Feuersteile vom Waldrand unter 100 m betrage. Diese Regelung beruhe auf einer langen Erfahrung und trage auch ungünstigen Umständen, so den besonderen Verhältnissen einer Trockenperiode, Rechnung. Außerhalb dieser gesetzlichen Gefährdungsgrenze ha-

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be der Beklagte als Eigentümer des Ackers ein Recht zu dem Anzünden des Feuers gehabt, es sei denn, daß ganz außergewöhnliche Umstände die Möglichkeit eines Übergreifens des Feuers auf den Wald nahegelegt hätten, Bas sei aber hier nicht der Pall gewesen, Ber Sachverständige habe zwar angenommen, daß örtliche Windstöße oder Windwirbel einen Funkenflug erzeugt hätten, Bie Beweisaufnähme habe aber keinen Anhalt dafür gegeben, daß solche Windwirbel oder Windstöße aufgetreten seien. Es bestehe weiter die Möglichkeit, daß verstreutes Pulver die Ausbreitung des Brandes begünstigt habe. Von dessen Vorhandensein sei -dem Beklagten aber nichts bekannt gewesen
3.	Bie Revision rügt, daß der Berufungsrichter den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt habe. Schon der Ausgangspunkt sei unzutreffend, daß der Beklagte außerhalb einer 100 m-Entfernung ein Recht zu dem Anzünden des Feuers gehabt habe. Ein solches Recht bestehe nicht. Vielmehr sei zu fragen, ob der Beklagte als erfahrener Landwirt am gegebenen Ort und zu gegebener Zeit ein Feuer ha,be anzünden dürfen. Bei richtiger Rechtsanwendung habe der Berufungsrichter das Vorliegen einer fahrlässigen Handlungsweise bejahen müssen, zu demal auch die Ausführungen des Sachverständigen Lorbacher zur Annahme einer Fahrlässigkeit genötigt hätten. Bei seiner polizeilichen Vernehmung in der Strafsache habe der Beklagte zunächst auch selbst zugegeben, leichtsinnig gehandelt zu haben. Er habe weiter bei dieser Vernehmung selbst eingeräumt, daß ein auf kommender Wind das Feuer dem Wald entgegengetragen habe. Es handele sich bei dem ßbergreifen des Feuers auf den Wald und dessen Verbreitung im Wald um einen typischen Gteschehensablauf, den der Beklagte nicht habe entkräften können und den er bei pflichtgemäßer Überlegung habe in Rechnung stellen müssen.
 
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4.	* Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen
 des Berufungsurteils zur Schuldfrage einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten. Das Berufungsgericht läßt es bei der Schuldprüfung offen, auf v/elche Weise das Feuer tatsächlich zu dem Wald gelangt ist. Ob dem Beklagten der Vorwurf einer fahrlässigen Handlungsweise zu machen ist, wird sich aber erst dann feststellen lassen, wenn sich der Tatrichter auf Grund der Beweisaufnahme eine Überzeugung davon verschafft, wie es zu dem Waldbrand gekommen ist. Wenn, was der Beklagte vorgetragen hatte, die Übertragung des Feuers zu dem Wald nur durch IJinstände zu erklären ist, die er nicht in Rechnung stellen konnte, würde ein Schuldvorwurf aus scheiden. Der Gutachter hatte nun ausgeführt, es müsse nach den Erfahrungen über die Entstehung solcher Waldbrände angenommen werden, daß die mittägliche Hitze in Verbindung mit der Wärmeentwicklung des in Brand gesetzten Unkrauthaufens die kühlere Luft aus den angrenzenden Wäldern angezogen habe und hierdurch ein örtlicher Wirbelwind entstanden sei, der das leicht brennbare Material dem Wald entgegengetragen habe. Der Gutachter hatte in diesem Zusammenhang auf entsprechende, nach seiner Auffassung weitbekannte Erfahrungen über das Aufv/irbeln von Heuhaufen bei der Heuernte hingewiesen. Mit diesen Ausführungen hätte sich das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung auseinandersetzen müssen. Es stellt statt dessen lediglich fest, daß für Windstöße oder Wirbelwind kein Anhaltspunkt aufgetreten sei.
Zu der vom Beklagten im Strafverfahren abgegebenen Erklärung, ein auf kommender Wind habe das Feuer dem Wald entgegengetragen, nimmt das Berufungsgericht keine Stellung. Wenn man den vom Sachverständigen	gemachten
 Ausführungen folgt, würde nach allgemeiner Erfahrung unter den zur Tatzeit gegebenen umständen die Übertragung des Feuers durch einen auf kommenden Wind sich als natürli-
 
che Erklärung des Geschehens anbieten. Liegt aber nach der Erfahrung des Lebens ein Gescliehensablauf vor., der normalerweise in einer typischen Entwicklung verläuft, so ist es nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins grundsätzlich Sache des Beweisgegners, die ernsthafte Möglichkeit des atypischen Geschehensablaufs darzutun (vgl Stein-Jonas-Schönke, ZPO, 17, Auf1* iy 7 zu § 282 und die dort angeführten Entschei düngen). Hängt die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs von dem Vorliegen bestimmter Tatsachen ab, so wird der Beweis des ersten Anscheins erst dann entkräftet . wenn der Gegner der beweispflichtigen Partei die se Tatsachen beweist (BGHZ 6, 169). Es würde also, wenn der vom Gutachter angegebene Erfahrungssatz besteht, der Beklagte beweisen müssen, daß sich auf dem Felde Pulverreste befunden hatten und die naheliegende Möglichkeit bestand, hierdurch sei das Feuer auf den Wald übertragen worden, Biese Folgerung drängt sich hier erst recht auf. da der Beklagte zunächst selbst eine Erklärung Uber die Verbreitung des Feuers gegeben hatte, die mit den Ausführungen des Sachverständigen	in	Einklang	stand.
An anderer Stelle scheint das Berufungsgericht, wie die Ausführungen über die Bedeutung eines umgepflügten Feldstreifens erkennen .la-escLT^nrcir“aeiüHö~iirvöereinstimmung mit dem SaohTöfständigen LfHBHR davon auszugehen, daß eine sogenannte Flugfeuerübertragung Vorgelegen habe. Es durfte dann aber nicht bei der Schuldprüfung ohne nähere Begründung einen atypischen und daher einen hier dem Beklagten nicht zurechenbaren Geschehensablauf als möglich unterstellen. Insoweit rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht möglicherweise die Rechtsgrundsätze des Beweises des ersten Anscheins verkannt und daß es bei der Beweiswürdigung wesentliche Xknstände nicht berück sichtigt habe (§ 286 ZPO).
 
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5c Wird bei erneuter Verhandlung festgestellt, daß ein Wind das brennende Unkraut den Wald entgegengetragen hat und daß hierdurch das erste Y/aldfeuer entstanden ist, so ist zu prüfen, ob der Beklagte bei Beobachtung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt mit der Möglichkeit eines solchen Ablaufs rechnen mußte. Bas Berufungsgericht will -unabhängig von der Art der Peuerübertragung- ein fahrlässiges Handeln verneinen, weil der Unkrauthaufen außerhalb der gesetzlichen Gefährdungsgrenze von 100 m Waldentfernung angelegt worden sei, Bas Berufungsgericht spielt hier offenbar auf die in seinem Urteil nicht erwähnte, aber im landgerichtlichen Urteil und in den Schriftsätzen der Parteien genannte Verordnung zu dem Schutze der Wälder,
 Moore und Heiden gegen Brände vom 25c Juni 1938 (RGBl I, 700) an. Biese Verordnung verbietet in ihrem § 2 gewisse Betätigungen und Handlungen, die erfahrungsgemäß besonders geeignet sind, Wald-, Moor- und Heidebrände hervorzurufen, Bazu gehören u.a, das Mitsichführen von offenem Feuer und Licht, das Fallenlassen von brennenden oder glimmenden Gegenständen, das Anzünden von Kohlenmeilern und das Rauchen, Was das Anzünden von Feuer betrifft, so wird das Vorliegen einer schriftlichen Erlaubnis des Grundeigentümers erfordert, der die Erlaubnis seinerseits nur erteilen darf, wenn eine Gefahr nicht zu besorgen ist (§ 2, e in Verb mit § 5 Abs 1). Bie gesetzlichen Verbote gelten für diese, in der Verordnung näher umschriebenen und in § 9 unter Strafe gestellten Handlungen, wenn sie in Wäldern oder auf Hoor- oder Eeideflächen oder in gefährlicher Bähe solcher Gebiete vorgenommen werden. Bin nun für die betroffenen Personen und die Forstschutzbeamten eine sichere Rechtsgrundlage zu schaffen, ist im § 3 Abs 5 bestimmt, daß als gefährliche Bähe in den Fällen der §§ 1 und 2, a, b, c, d, e und f eine Entfernung von weniger als 100 m gilt, Biese Grenze hat aber zunächst

nur für die im § 3 Abs 5 der Verordnung in Bezug genommenen Übertretungstatbestände Bedeutung, bei denen eine gewisse Schematisierung einerseits praktisch zweckmäßig, andererseits unschädlich erschien«. Es kann aber nicht verkannt werden? daß die konkrete Gefährdungsmöglichkeit der einzelnen verbotenen Handlungen und Betätigungen eine sehr unterschiedliche ist* Was das Feueranzünden betrifft, so mag dies innerhalb der 100 m-Bntfemung vom Wald zwar regelmäßig als gefährlich erscheinen- es kann aber nicht die Folgerung gezogen werden, daß bei Einhaltung des Abstandes eine Gefährdung im allgemeinen ausgeschlossen sei und daß der Grundeigentümer grundsätzlich, abgesehen von ganz außergewöüniichen Umständen, ein Recht habe, ein solches Feuer anzuzünden. Bei günstigen Verbreitungsmöglichkeiten für ein Feuer kann der Vorwurf eines fahrlässigen Handelns durchaus auch dann in Betracht kommen, wenn das Feuer in einer Entfernung von mehr als 100 m vom Wald angelegt worden ist (vgl Stalmann bei Pfundtner-Neubert III b 25 zu § 3 Abs 5 der Verordnung). Hier wurde ein in seinem Umfang nicht kleiner Haufen Unkraut während einer längeren Trockenperiode zur Zeit der Hittagshitze auf einem Ackerstüüz ~angezühdetf das allseits von Wald? darunter auch Tannenwald, umgeben war. Der Sachverständige Lorbacher hatte ausgefütot, jeder Landwirt habe schon die Beobachtung gemacht, daß bei der Heuernte während der Uittagshitze plötzlich sich entwickelnde Winde Heuhaufen aufgewirbelt und weitergetragen hätten. Er hatte weiter seiner Heinung Ausdruck gegeben, man hätte von einem überlegenden Landwirt erwarten sollen, daß er unter den vorliegenden Umständen von dem Anzünden des Feuers abgesehen hätte. Bas Berufungsgericht konnte diese Erwägungen nicht damit entkräften, daß die Einhaltung der 100 m-Entfernung grundsätzlich von der Verantwortung befreie. Vielmehr hätte es prüfen müssen, ob man von einem
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Landwirt, der eine an Wälder angrenzende Ackerfläche hat, bei Anwendung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt erwarten mußte, daß er unter den gegebenen Umständen von dem Anzünden eines Unkrauthaufens absah» Angesichts der möglichen schwerwiegenden Folgen, die durch ein Übergreifen des Feuers auf Yfaldstüeke entstehen können, sind an die Erfüllung der Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflicht strenge Anforderungen zu stellen. Muß ein Landwirt bei gebotener Überlegung auch die entfernte Möglichkeit einer Brandgefahr für den Y/ald in Rechnung -stellen, so handelt er fahrlässig, wenn er das Feuer trotzdem anzündet, örtlichen Gewohnheiten kann nur dann Bedeutung zukommen, wenn sie mit “den Erfordernissen der Verkehrssicherheit in Einklang stehen (RGZ 128, 39 A4138, 320 Z3257?. 1*48, 154 /T627) * Das Berufungsgericht wird sich bei der erneuten Prüfung mit den widersprechenden Sachverständigengutachten auseinandersetzen und dabei sicherstellen müssen, daß die Sachverständigen von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgehen. Jedenfalls reichen die bisherigen Feststellungen und Ausführungen des Berufungsgerichts nicht aus, um eine Fahrlässigkeit des Beklagten in diesem Punkt zu verneinen.
6, Sollte das Berufungsgericht bei erneuter Verhandlung zu einer Bejahung der Fahrlässigkeit kommen,- würde der Beklagte zunächst nur für den durch den Waldbrand vom 24«
Juli 1944 entstandenen Schaden ersatzpflichtig sein. Ob er auch für den durch die Brände der folgenden Tage entstandenen größeren Schaden einzustehen hat, ist davon abhängig, ob ein haftungsbegründender, d.h. adaequater Ursachenzusammenhang zwischen dem ersten Brandherd und den Schadensbränden der folgenden Tage gegeben ist. Bas Berufungsgericht hat diese von den Sachverständigen des zweiten Rechtszuges unterschiedlich beantwortete Frage von seinem Rechtsstandpunkt aus mit Recht dahingestellt gelas-
sen. Es wird sie bei Bejahung einer Fahrlässigkeit zu prüfen und entscheiden haben.. Dabei wird die den Richter bei seiner Beweiswürdigung freier stellende Regelung des § 287 ZPO eingreifen (vgl BGHZ 4, 192; BGH NJW 51, 405; Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung. 21, Aufl, Anm 2 A zu § 287)« Bei dieser Beweiswürdigung wird dem durch die Sachverständigen vermittelten Erfahrungswissen über die Verbreitung solcher Waldbrände entscheidende Bedeutung zukommen müssen. Das Verschulden des Beklagten braucht sich nicht in dem Sinne auf den eingetretenen Schaden bezogen haben, daß er in der Lage war, diesen in seiner Entwicklung und in seinem Umfange vorauszusehen. Wenn er fahrlässig einen Brandschaden im Walde der Klägerin hervorrief, der objektive und subjektive Tatbestand des § 825 Abs 1 oder 2 BGB also gegeben ist* dann haftet der Beklagte für allen durch diese Handlungsweise adaequat verursachten Schaden (vgl RGZ 66, 251 /?53/; 136. 4 /T07; 145, 107 /Ti 67; 148, 154 /T657; Palandt BGB, 10, Afcfl, Anm 3 a zu § 823).
II
Die Klägerin will einen weiteren Haftungsgrund für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch daraus herleiten, daß der Beklagte die Brandwache zu früh eingezogen habe.
1. Das Berufungsurteil führt hierzu aus, es könne zweifelhaft sein, ob der Beklagte überhaupt eine Pflicht zur Teilnahme an der Brandwache gehabt habe. Eine solche Pflicht lasse sich höchstens daraus herleiten, daß er auf die Aufforderung <des Oberförsters OfKlBt sine Brandwache zu stellen, eingegangen sei und so andere Schutzmaßnahmen des Oberförsters verhindert habe. Der Beklagte sei aber
 
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keinesfalls verpflichtet gewesen, die Brandwache bis zu dem \
Abend des 25« Juli auszudehnen, her Oberförster habe bereits am Abend des 24« Juli 1945 die Brandgefahr als beseitigt angesehen und am Nachmittag des 25. Juli erneut festgestellt? daß eine Brandgefahr nicht mehr bestehe« Wenn der Oberförster wirklich gesagt haben sollte, die Brandwache könne am Abend des 25. Juli 1945 eingezogen werden« so habe es sich nur um eine Empfehlung gehandelt, der keine bindende Wirkung zugekommen sei. Im übrigen würde selbst bei Stellung einer Brandwache bis zu dem Abend des 25« Juli 1945 eine Ausdehnung des Brandes nicht verhütet worden sein; denn der Oberförster Obertreis und seine Leute hätten in der Nacht und am folgenden läge auch die Ausdehnung des zweiten Brandherdes nicht verhindern können.
2. Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, der Beklagte habe der Aufforderung des Zeugen 0^|BH| zur Stellung der Brandwache bis zu dem Abend des 25. Juli 1945 nachkommen müssen. Für die Annahme, auch bei Ausdehnung der Brandwache habe das Weitergreifen des Brandes nicht verhütet werden können« fehle eine ausreichende Begründung. Die Annahme des Berufungsrichters sei jedenfalls durch das Gutachten des Sachverständigen nicht gestützt. Die Revision rügt insoweit eine Verletzung des § 286 ZPO.
5« Dem Berufungsgericht ist insoweit zuzustimmen, als es eine Rechtspflicht des Beklagten zur weiteren Stellung der Brandwache bejaht. Nachdem der Beklagte durch sein Verhalten den ersten Brand im Wald verursacht hatte und nachdem er auf die Aufforderung, eine Brandwache zu stellen, eingegangen war, hatte er auch die Rechtspflicht, diese Wache durchzuhalten. Abgesehen von anderen rechtlichen Gründen (Schaffung einer Gefahrenlage) ergibt sich
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dies schon daraus, daß er durch Übernahme der Wache die zuständigen Förster veranlaßte, von eigenen Schutzmaßnahmen abzusehen; denn diese vertrauten darauf, die Brandstelle im Wald v/erde laufend beobachtet werden. Selbst wenn man mit dem Oberlandesgericht davon ausgehen wollte, es handele sich bei den unterstellten Äußerungen des Oberförsters OfBHHI lediglich um eine wBmpf ehlung", so war der Beklagte deshalb, noch nicht berechtigt, die einmal übernommene Brandwache plötzlich einzuziehen. Wenn Obertreis wirklich auch die entfernte Möglichkeit eines Wiederaufflammens des Brandes als ausgeschlossen angesehen hätte, würde er kaum das Abrücken der Brandwache erst 'zu dem Abend des 25. Juli 1945 "empfohlen« haben, zu demal das Abrücken der Brandwache nach seiner Aussage am Abend erst dann erfolgen sollte, wenn bis dahin kein Feuer mehr entstanden war. Offenbar legte er also zur völligen Sicherheit auf eine Ausdehnung der Wache bis zu dem Abend Wert.
Daß auch bei Waldbränden, die zunächst dem äußeren Anschein nach gelöscht sind, in Trockenperioden noch längere Zeit die Gefahr eines Wiederaufflammens des Brandes gegeben ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ItfllHHb* Es lag nur nahe, daß der Oberförster Obertreis als geschulter Forstbeamter eine solche, wenn auch entfernte Möglichkeit in Rechnung stellte« Das Berufungsgericht hätte sich bei seiner Beweiswürdigung hiermit auseinandersetzen müssen. Hatte der Oberförster wirklich die vom Berufungsgericht unterstellte Äusserung über das Abrücken der Brandwache gemacht und bestand noch objektiv eine Brandgefahr, so durfte der Beklagte die Brandwache nicht unmittelbar nach dem Weggang des Oberförsters einziehen, während dieser -davon muß mangels anderer Feststellungen ausgegangen werden- darauf vertraute, die Brandstelle im Wald werde bis zu dem Abend beobachtet werden. Auch hier hat das Berufungsgericht die An-
 
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forderungen an die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu gering gestellt,
4* Die Unterlassung der weiteren Vachgestellung vermag allerdings eine Haftung des Beklagten nur dann zu begründen, wenn die Unterlassung für den danach eingetretenen Valdschaden ursächlich gewesen ist, Stand -was das Berufungsgericht offen läßt- der zweite Brandherd im Wald mit dem ersten Brandherd überhaupt nicht im Zusammenhang, kam vielmehr, wie der Beklagte behauptet, eine ganz andere Ursache für eine Entstehung in Betracht, so können aus dem Abbrechen der Brandwache Haftuhgsfolgen nicht hergeleitet werden. Denn die Brandwache sollte nur die Ausdehnung des ersten Brandherdes vermeiden, nicht aber einen Schutz vor Waldbränden darstellen, die sich aus anderen Ursachen entwickelten. Insoweit bestand keine Verpflichtung des Beklagten, den Wald der Klägerin zu schützen. Gelangt das Berufungsgericht aber bei seiner Bev/eisv/ürdigung (§ 287 ZPO) zu der Überzeugung, daß sich die zweite Brandstelle aus dem ersten Brandherd im Wald entwickelt hat, so ist zu prüfen, ob das Abbrechen der Brandwache für den weiteren Schaden ursächlich gewesen ist. 2)ie Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe die Frage dieses ursächlichen Zusammenhangs unzureichend gewürdigt, ist begründet. Zunächst lassen die ganz auf. die Beweislast abgestellten Ausführungen des Berufungsurteils Zweifel darüber offen, ob sieh das Berufungsgericht dessen bewußt gewesen ist, daß es auch insoweit gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden konnte (vgl Stein-Jonas-Schönke, Zivilprozeßordnung 17. Aufl, I 2 c zu § 287; RGZ 168, 47;
RG BR 1939? 1918; BGH NJW 1951? 405). Sodann hätte sich das Berufungsgericht damit auseinander setzen müssen, ob nicht bei früherer Entdeckung und sofortiger Meldung des neuen Feuers, wenn sie vor Eintritt der Dunkelheit erfolgt wären, wirksamere Schutzmaßnahmen durch die Forstbeamten hätten erfolgen können. Die Erfahrung lehrt, daß im allge-
 
meinen ein Feuer im Anfangsstadium am erfolgreichsten bekämpft wird« Wenn hier die Forstbeamten in der Nacht mit den sich weiter entwickelnden neuen Brandherden nicht fertig wurden, so v/ird allein daraus schwerlich der Schluß gezogen v/erden können, daß eine wesentlich frühere Bekämpfung des neuen Brandherdes am Abend am Verlauf des Schadenfeuers nichts geändert hätte« Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus. um den ursächlichen Zusammenhang zwischen Abbrechen der Brandwache und den v/eiteren Brandschäden als Grundlage für eine Haftung des Beklagten auszuscheiden.
III.”
Da die Sache noch nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird dabei auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden haben.
Dr. Delbrück	Dr.	Kleinewefers	Dr.	Gelhaar
 Dr. Rotberg	Dr.	Hauß