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BGH · VI ZR 11/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 11/10

Zwar sind die Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz der Beklagten grundsätzlich mangels Zulassung bei dem Bundesgerichtshof nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), doch ergeht die Entscheidung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegend im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§§91a Abs.1, 78 Abs. 5 ZPO; BGHZ 123, 264, 266; Senatsbeschlüsse vom 10. Der Senat stellt darauf bei Verkehrsunfallsachen in ständiger Rechtsprechung dann ab, wenn der beklagte Versicherer den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen (Senatsbeschluss vom 10. Zwar fehlt die Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Die Beklagte hat auf die Revisionsbegründung des Klägers nicht erwidert und sich der Erledigungserklärung angeschlossen, ohne einen eigenen Kostenantrag zu stellen. Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die vom Kläger verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - aaO und vom 27.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
KostenRechtsstreitsErledigungserklärung27ZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 11/10
vom 21. September 2010 in dem Rechtsstreit
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Streitwert: 1.194,71 €
Gründe:
1	Der	Kläger	hat	den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt,
 nachdem die Beklagte die geltend gemachte Forderung nebst Nebenforderungen beglichen hat. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2010 haben deren Prozessbevollmächtigte zweiter Instanz der Erledigungserklärung der Gegenseite zugestimmt. Zwar sind die Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz der Beklagten grundsätzlich mangels Zulassung bei dem Bundesgerichtshof nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), doch ergeht die Entscheidung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegend im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§§91a Abs. 1, 78 Abs. 5 ZPO; BGHZ 123, 264, 266; Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - DAR 2004, 344 und vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09 - juris Rn. 1).
2
Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstands nach billigem Ermessen gemäß §91a ZPO die Kosten des
 Rechtsstreits aufzuerlegen. Dies ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls schon daraus, dass sich der beklagte Haftpflichtversicherer durch die Zahlung der Klageforderung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Der Senat stellt darauf bei Verkehrsunfallsachen in ständiger Rechtsprechung dann ab, wenn der beklagte Versicherer den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 -VI ZR 110/03 - aaO). Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Zwar fehlt die Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Doch ist nicht erkennbar, dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt des Klägers im Ergebnis hingenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2010 - VI ZR 154/08 - juris, Rn. 5). Die Beklagte hat auf die Revisionsbegründung des Klägers nicht erwidert und sich der Erledigungserklärung angeschlossen, ohne einen eigenen Kostenantrag zu stellen. Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die vom Kläger verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - aaO und vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09 -aaO, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84- MDR 1985, 914).
Galke	Wellner	Pauge
 Stöhr	von	Pentz
 Vorinstanzen:
AG Büdingen, Entscheidung vom 11.12.2008 - 2 C 376/07 -LG Gießen, Entscheidung vom 09.12.2009 -IS 21/09 -