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BGH · VI ZR 10/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 10/86

Dritten die wirtschaftliche Verwertung ihres Bildnisses gegen eine Vergütung zu gestatten, so steht der Verwertungsgesellschaft gegenüber dem, der ohne Einwilligung das Bildnis wirtschaftlich verwertet, ein Bereicherungsanspruch in Höhe der ersparten Vergütung zu. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Juni 1984 übertrug die unter dem Künstlernamen "N^l" auftretende Sängerin K.der Klägerin sämtliche kommerziell verwertbaren Rechte, u.a. ihr Recht am eigenen Bild. 2. N|^| überträgt hiermit sämtliche für die kommerzielle Nutzung des akustischen und optischen Umfeldes von N(^ erforderlichen Rechte auf ... Dabei befanden sich auch Fotos, T-Shirts, Stoffaufnäher, Medaillon-Halskettchen, Briefpapier, Fotoschlüsselanhänger, Fotozahnbürsten und Halstücher, jeweils mit einem Bild von nSB* Eine Einwilligung zur Verwertung des Bildes von N(^ durch die Beklagte ist weder von der Sängerin K. Die Klägerin, die sich aufgrund des Vertrages vom 14. Juni 1984 für alleinberechtigt hält, das Bild von N^fc wirtschaftlich zu nutzen, verlangt von der Beklagten wegen eigenmächtigter Verwertung dieses Bildes eine Entschädigung Die Beklagte hat geltend gemacht, ihr Geschäftsführer habe nicht gewußt, daß N^^ ihr Recht am eigenen Bild auf die Klägerin übertragen gehabt habe; diese Rechtsübertragung sei im übrigen unwirksam, weil das Recht am eigenen Bild als Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht übertragbar sei. Juni 1984 habe nur schuldrechtliche Beziehungen zwischen und der Klägerin begründet, letzterer aber keine Rechte gegenüber Dritten verschafft. Die Beklagte könne deshalb nur verpflichtet sein, der Sängerin N|^ selbst den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die nicht genehmigte Verwendung ihres Bildes entstanden sei. Ein solcher Anspruch sei jedoch nicht Gegenstand der Klage; im übrigen könne ihn die Klägerin nicht für N|^ geltend machen, weil für die Geltendmachung von Rechten am eigenen Bild die Prozeßstandschaft einer Verwertungsgesellschaft ausgeschlossen sei. Mit Recht hebt das Berufungsgericht darauf ab, daß das Recht am eigenen Bild ein Ausschnitt, eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist (BGHZ 20, 345, 347; 26, 349, 355; Senatsurteile vom 2. Es ist auch richtig, daß aus dem Wesen dieses Rechts folgt, daß die Verfügung über das eigene Bild nur dem Abgebildeten als Rechtsträger selbst zusteht; nur er selbst soll darüber befinden dürfen, ob, wann und wie er sich ge- Geht es - wie hier - um die wirtschaftliche Verwertung des Bildnisses zu Werbezwecken, so bedarf es der Einwilligung des Rechtsträgers selbst dann, wenn er eine Person der Zeitgeschichte i.S. des § 23 KUG ist und die Veröffentlichung seinem persönlichen Ansehen oder seinem Beruf nicht abträglich ist (BGHZ 20, 345, 350 ff.; 49, 288, 293; Senatsurteile vom 6. 2. Jedoch scheitert das Klagebegehren nicht daran, daß - wie das Berufungsgericht meint - die Klägerin mangels Übertragbarkeit des Rechts am eigenen Bild durch den Vertrag vom 14. Für die Zuerkennung dieses Anspruchs bedarf es nicht einer Entscheidung der umstrittenen Frage, ob die Übertragung des Rechts am eigenen Bild wegen seines Rechtscharakters als allgemeines Persönlichkeitsrecht ausgeschlossen ist (bejahend: v. Denn die Klägerin hat gegen die Beklagte wegen der Verwertung des Bildnisses von N|H einen Anspruch auf Zahlung der für die Gestattung der wirtschaftlichen Verwertung des Bildnisses üblichen Vergütung erlangt, der auf § 812 Abs. 1 BGB beruht und nicht voraussetzt, daß N^B ihr Recht am eigenen Bild auf die Klägerin übertragen hat. Nach dieser Ermächtigung, die nach dem Inhalt des Vertrages als Generalermächtigung zu werten ist, soll der Vergütungsanspruch der Klägerin zustehen. macht, sie hätte der Beklagten die wirtschaftliche Verwertung des Bildnisses von nur gegen Zahlung einer Ver- Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie keinesfalls mit der Klägerin eine Lizenzgebühr von 5.500 DM vereinbart hätte. An dieser Sachlage, die sie selbst geschaffen hat, muß sich die Beklagte festhalten lassen (BGHZ 20, 345, 355; Senatsurteil vom 26.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 22 KunstUrhG § 812 BGB
Recht14AnspruchBildwirtschaftlichKlägerinBildnisBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
BGB §§ 812 Abs. 1, 823 Ah
 Ermächtigt eine Sängerin eine Verwertungsgesellschaft weltweit und exklusiv. Dritten die wirtschaftliche Verwertung ihres Bildnisses gegen eine Vergütung zu gestatten, so steht der Verwertungsgesellschaft gegenüber dem, der ohne Einwilligung das Bildnis wirtschaftlich verwertet, ein Bereicherungsanspruch in Höhe der ersparten Vergütung zu.
BGH, Urt. v. 14. Oktober 1986 - VI ZR 10/86 - OLG Celle
LG Lüneburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM	NAMEN DES	VOLKES
VI ZR 10/86	URTEIL	Verkündet am: 14. Oktober 1986 Schnurr JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
L	I'	für
 mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Michael
 und Günther Jim	M®Hl®straße	57,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und	_
gegen
 sa-Fe-VflB GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Gerd	G^HBH^straße
 Lf
15,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Dezember 1985 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 14. März 1985 wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtsmittelzüge hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Durch den "Merchandising-Sponsor-Promotion-Vertrag" vom 14. Juni 1984 übertrug die unter dem Künstlernamen "N^l" auftretende Sängerin K. der Klägerin sämtliche kommerziell verwertbaren Rechte, u.a. ihr Recht am eigenen Bild. In dem Vertrag heißt es u.a.:
. ... (Klägerin) ist weltweit und exklusiv
 berechtigt, für	Merchandising	zu	betreiben,
 sowie Sponsor- und Promotion-Verträge abzuschließen. ...
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2. N|^| überträgt hiermit sämtliche für die kommerzielle Nutzung des akustischen und optischen Umfeldes von N(^ erforderlichen Rechte auf ... (Klägerin), insbesondere das Recht am eigenen Bild, das Recht am Namen N^^, das Recht am Logo (Trademark), ...
7. Dieser Vertrag wird für 7 Jahre geschlossen. Er kann während dieser Zeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Er verlängert sich jeweils um 2 Jahre, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr gekündigt wird. ...”
Die Klägerin schließt mit Herstellern von "Fan-Artikeln", die ihre Produkte (z.B. T-Shirts, Sweat-Shirts, Aufkleber, Tragetaschen, Tragebeutel, Postkarten, Spiegel) mit NjBfc-Bildern versehen wollen, Lizenzverträge ab. Nach ihrer Behauptung schwanken die Lizenzgebühren zwischen 5.000 und 20.000 DM.
Die Beklagte hat in einem Katalog "Starfotos" und andere Artikel angeboten. Dabei befanden sich auch Fotos, T-Shirts, Stoffaufnäher, Medaillon-Halskettchen, Briefpapier, Fotoschlüsselanhänger, Fotozahnbürsten und Halstücher, jeweils mit einem Bild von nSB* Eine Einwilligung zur Verwertung des Bildes von N(^ durch die Beklagte ist weder von der Sängerin K. noch von der Klägerin erteilt worden.
Die Klägerin, die sich aufgrund des Vertrages vom 14. Juni 1984 für alleinberechtigt hält, das Bild von N^fc wirtschaftlich zu nutzen, verlangt von der Beklagten wegen eigenmächtigter Verwertung dieses Bildes eine Entschädigung
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in Höhe von 5.500 DM nebst Zinsen. Sie trägt hierzu vor, daß dies die Mindestgebühr sei, die ein Lizenzbewerber in jedem Fall an sie hätte zahlen müssen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, ihr Geschäftsführer habe nicht gewußt, daß N^^ ihr Recht am eigenen Bild auf die Klägerin übertragen gehabt habe; diese Rechtsübertragung sei im übrigen unwirksam, weil das Recht am eigenen Bild als Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht übertragbar sei. Da nach N®|-Fotos kaum Nachfrage bestanden habe - für keinen der Artikel mit einem Nj^fc-Bild seien mehr als drei Bestellungen eingegangen -, wäre auch niemals eine Lizenzgebühr von 5.500 DM vereinbart worden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit ihrer (zugelassenen) Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidunqsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Er finde im Recht am eigenen Bild, dessen Verletzung Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 22 KUG und § 812 BGB auslöse, keine Stütze. Dieses Recht stehe nur N^^ als Rechtsträgerin selbst zu; es sei als Persönlichkeitsrecht nicht auf andere übertragbar.
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Der Vertrag vom 14. Juni 1984 habe nur schuldrechtliche Beziehungen zwischen	und	der	Klägerin begründet,
 letzterer aber keine Rechte gegenüber Dritten verschafft.
Die Beklagte könne deshalb nur verpflichtet sein, der Sängerin N|^ selbst den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die nicht genehmigte Verwendung ihres Bildes entstanden sei. Ein solcher Anspruch sei jedoch nicht Gegenstand der Klage; im übrigen könne ihn die Klägerin nicht für N|^ geltend machen, weil für die Geltendmachung von Rechten am eigenen Bild die Prozeßstandschaft einer Verwertungsgesellschaft ausgeschlossen sei.
II.
Das Berufungsurteil hält einer Nachprüfung nicht stand.
1. Allerdings sind die Überlegungen, von denen das Berufungsgericht zunächst ausgeht, nicht zu beanstanden.
Mit Recht hebt das Berufungsgericht darauf ab, daß das Recht am eigenen Bild ein Ausschnitt, eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist (BGHZ 20, 345, 347; 26, 349, 355; Senatsurteile vom 2. Juli 1974 - VI ZR 121/73 - NJW 1974, 1947, 1948 m.w.N. und vom 6. Februar 1979 - VI ZR 46/77 - NJW 1979, 2203; v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, Einf. Rd.Nr. 99 und 102). Es ist auch richtig, daß aus dem Wesen dieses Rechts folgt, daß die Verfügung über das eigene Bild nur dem Abgebildeten als Rechtsträger selbst zusteht; nur er selbst soll darüber befinden dürfen, ob, wann und wie er sich ge-
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genüber Dritten oder der Öffentlichkeit darstellen will (BVerfGE 63, 131, 142; BGHZ 20, 345, 347; 24, 200, 208 f.; 26, 349, 355; Senatsurteile vom 2. Juli 1974 - aaO; vom 6. Februar 1979 - aaO und vom 26. Juni 1979 - VI ZR 108/78 -NJW 1979, 2205, 2206; BGH, Urteil vom 26. Juni 1981 - I ZR 73/79 - NJW 1981, 2402, 2403).
Das Berufungsgericht stellt deshalb auch mit Recht nicht in Frage, daß die Rechtsordnung dem Rechtsträger die alleinige Befugnis zuweist. Dritten die wirtschaftliche Verwertung des eigenen Bildnisses zu gestatten (§ 22 KUG). Diese Gestattung, deren Reichweite jeweils durch Auslegung nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen ist (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1979 - aaO), kann ausdrücklich oder stillschweigend, unbeschränkt oder beschränkt auf eine bestimmte Art der Verbreitung erteilt werden (BGHZ 20, 345, 348). Geht es - wie hier - um die wirtschaftliche Verwertung des Bildnisses zu Werbezwecken, so bedarf es der Einwilligung des Rechtsträgers selbst dann, wenn er eine Person der Zeitgeschichte i.S. des § 23 KUG ist und die Veröffentlichung seinem persönlichen Ansehen oder seinem Beruf nicht abträglich ist (BGHZ 20, 345, 350 ff.; 49, 288, 293; Senatsurteile vom 6. Februar und 26. Juni 1979 - aaO).
2. Jedoch scheitert das Klagebegehren nicht daran, daß - wie das Berufungsgericht meint - die Klägerin mangels Übertragbarkeit des Rechts am eigenen Bild durch den Vertrag vom 14. Juni 1984 keine Rechte erlangt habe, die sie gegenüber Dritten im eigenen Namen geltend machen könne. Es geht hier nicht um einen Unterlassungsanspruch, sondern um einen Anspruch auf Zahlung einer Gebühr, die die Klägerin wegen
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der wirtschaftlichen Auswertung des Bildnisses der Sängerin
 verlangt. Für die Zuerkennung dieses Anspruchs bedarf es nicht einer Entscheidung der umstrittenen Frage, ob die Übertragung des Rechts am eigenen Bild wegen seines Rechtscharakters als allgemeines Persönlichkeitsrecht ausgeschlossen ist (bejahend: v. Gamm, aaO RdNr. 109; Jürgen Helle,
 AfP 1985, 93, 99; MünchKomm-Schwerdtner, 2. Auf1., § 12 RdNr. 174; verneinend: Brandl, AfP 1981, 349, 351; Hubmann, Urheber- und Verlagsrecht, 5. Auf1. 1984, S. 285; Wenzel,
 Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 3. Aufl.,
S. 298; unentschieden: Forkel, NJW 1983, 1764). Denn die Klägerin hat gegen die Beklagte wegen der Verwertung des Bildnisses von N|H einen Anspruch auf Zahlung der für die Gestattung der wirtschaftlichen Verwertung des Bildnisses üblichen Vergütung erlangt, der auf § 812 Abs. 1 BGB beruht und nicht voraussetzt, daß N^B ihr Recht am eigenen Bild auf die Klägerin übertragen hat.
Der Vertrag vom 14. Juni 1984 ist nach §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, daß N^^ die Klägerin ermächtigt hat. Dritten die wirtschaftliche Verwertung ihres Bildnisses gegen eine Vergütung zu gestatten. Nach dieser Ermächtigung, die nach dem Inhalt des Vertrages als Generalermächtigung zu werten ist, soll der Vergütungsanspruch der Klägerin zustehen. Die Beklagte hat durch ihr eigenmächtiges Vorgehen die für die Gestattung der wirtschaftlichen Verwertung übliche Vergütung somit auf Kosten der Klägerin erspart. Der Klägerin steht deshalb nach § 812 BGB ein Bereicherungsanspruch zu, der diesen grundlosen Vermögenszuwachs im Vermögen der Beklagten ausgleichen soll. Dieser Vermögenszuwachs beläuft sich auf die Klageforderung. Die Klägerin hat geltend ge-
macht, sie hätte der Beklagten die wirtschaftliche Verwertung des Bildnisses von	nur	gegen	Zahlung einer Ver-
gütung in der eingeklagten Höhe, die an der unteren Grenze der üblicherweise verlangten Lizenzgebühren liege, gestattet; nach den Feststellungen des Landgerichts ist dieser Betrag nicht überhöht. Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie keinesfalls mit der Klägerin eine Lizenzgebühr von 5.500 DM vereinbart hätte.
Für den Bereicherungsanspruch der Klägerin kommt es nicht darauf an, welche Vergütung die Beklagte für die Gestattung der Verwertung des Bildnisses von	zu	zahlen bereit
 gewesen wäre; entscheidend ist allein, daß die Beklagte eine wirtschaftliche Auswertung des Bildnisses vorgenommen hat, die ihr die Klägerin nur gegen eine Vergütung von 5.500 DM gestattet hätte. An dieser Sachlage, die sie selbst geschaffen hat, muß sich die Beklagte festhalten lassen (BGHZ 20, 345, 355; Senatsurteil vom 26. Juni 1979 - VI ZR 108/78 - aaO).
Dr. Steffen
 Scheffen
Dr. Lepa
 Bischoff
Dr. Schmitz